Wer freut sich nicht auf den wohl verdienten Jahresurlaub oder auf ein paar Urlaubstage, an denen der Stress des Arbeitsalltags für kurze Zeit vergessen zu sein scheint. Doch geht es um den Urlaubsanspruch, gibt es viele offene Fragen.
Kurz & knapp: Gesetzlicher Urlaubsanspruch
Alles rund um den Anspruch auf Urlaub ist in Deutschland im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) festgehalten.
Das Bundesurlaubsgesetz sieht bei einer Sechs-Tage-Woche einen Jahresurlaubsanspruch von mindestens 24 Tagen vor. Arbeiten Sie nur an fünf Tagen in der Woche, stehen Ihnen entsprechend mindestens 20 Urlaubstage im Jahr zu.
In der Regel haben Beschäftigte bis zum 31. März des Folgejahres Zeit, um ihren Resturlaub zu nehmen. Eine Zusammenfassung der wichtigsten Regelungen zum Urlaubsanspruch finden Sie in unserer Grafik.
Inhalt
Literatur zum Thema Urlaubsrecht
Spezifische Informationen zum Urlaubsanspruch:
Wie und wo ist der Urlaub generell im Arbeitsrecht geregelt? Welche speziellen Urlaubsrechte hat der Arbeitnehmer? Was passiert bei Krankheit im Urlaub?
Ein gesetzlicher Urlaubsanspruch besteht auf jeden Fall, doch wie dieser im Detail aussieht und wie der Urlaub im Gesetz verankert ist, erfahren Sie im folgenden Ratgeber.
Was ist das Urlaubsrecht?
Die Grundlage für die gesetzliche Urlaubsregelung bildet das sogenannte Bundesurlaubsgesetz – kurz: BUrlG. Dort finden Sie alle Regelungen bezüglich des Erholungsurlaubs in Deutschland.
Das Urlaubsgesetz dient dem sozialen Arbeitsschutz und wurde am 8. 1.1963 verkündet. Neben diesem allgemeingültigen Gesetzestext existiert eine Vielzahl an Einzelabsprachen, die sich in den Tarifverträgen niederschlagen. Sie gelten in den unterschiedlichsten Branchen und differieren von Bundesland zu Bundesland.
Das BUrlG definiert dabei jedoch nur die Mindestbestimmungen, die für den gesetzlichen Urlaubsanspruch gelten.
Folgendes finden Sie im § 1 unter „Urlaubsanspruch“ im Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer:
Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.“
Ein gesetzlicher Urlaubsanspruch gilt für folgende Personengruppen (laut § 2):
- Arbeiter
- Angestellte
- Auszubildende
- arbeitnehmerähnliche Personen
Daneben existieren Sonderregelungen bezüglich dem Urlaubsanspruch, die gesetzlich festgehalten wurden. Das betrifft unter anderem: Jugendliche unter 18 Jahren, die vom Jugendarbeitsschutzgesetz (JArschG) erfasst werden sowie gehandicapte Menschen, deren gesetzlicher Urlaubsanspruch im Sozialgesetzbuch IX (§ 125) geregelt ist.
Ebenso gibt es einzelne Bestimmungen für Zivildienstleistende, Beschäftigte in der Heimarbeit und für Seeleute.
Andere Branchen haben Zusatzregelungen, die, wie bereits erwähnt, in den Tarifverträgen vereinbart sind und nicht im Urlaubsgesetz. Im Baugewerbe finden sich unter anderem spezielle Urlaubskassen.
Schließlich regelt das Urlaubsgesetz nicht nur die Mindestanzahl der Tage im Jahr, die dem Arbeitnehmer laut Gesetz an Urlaub zustehen, sondern auch, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, die Bezahlung in dieser Zeit fortzusetzen. Davon ist der sogenannte unbezahlte Urlaub abzugrenzen.
Unsere folgende Grafik fasst die einzelnen Vorschriften zum Urlaubsanspruch noch einmal genau zusammen:
Welche Rechte hat der Chef in puncto Urlaub?
Urlaubsanspruch: Was ist gesetzlich bezüglich der Urlaubstage festgelegt?
Ähnlich wie die Arbeitspausen dient der Urlaub der Erholung. Vor allem ist ein ausgeruhter Geist wesentlich produktiver. Umso wichtiger ist es, über die genauen Modalitäten im Urlaubsrecht Bescheid zu wissen.
Hierzu werden im § 3 BUrlG folgende Angaben gemacht:
- Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage.
- Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.“
Diese Regelung wurde auf Basis einer Sechs-Tage-Woche festgelegt. Für die meisten Arbeitnehmer gilt jedoch eine fünftägige Arbeitswoche.
Bei der Verabschiedung des Gesetzes ist der Gesetzgeber jedoch noch von sechs Tagen ausgegangen. Um dem gerecht zu werden und auf die heutigen Gegebenheiten anzupassen, muss eine rechnerische Relation hergestellt werden.
(vereinbarte Werktage / 6) * Wochenarbeitstage = Urlaubsanspruch
Werden nun die gesetzlichen Mindestanforderungen zugrunde gelegt, ergibt sich folgende Rechnung: (24 / 6) * 5 = 20
Somit stehen Arbeitnehmern bei einer Fünf-Tage-Woche 20 Urlaubstage zu. Das heißt, im Jahr können Sie vier Wochen Urlaub nehmen.
Mit derselben Rechnung können Sie vorgehen, wenn Sie weniger arbeiten. Dabei ist zu bedenken, dass der Mindesturlaub sich in jedem Falle auf vier Wochen im Jahr beläuft.
Für eine regelmäßige Zwei-Tage-Woche ergibt sich beispielsweise laut Arbeitsrecht ein Urlaub von acht Tagen und auch vier Wochen.
Bei der Berechnung spielt die Arbeitszeit zunächst keine Rolle. Denn auch diejenigen, die nur halbtags arbeiten, haben einen vollen Urlaubsanspruch. Andernfalls staffelt sich der Anspruch wie gezeigt.
Halbe Urlaubstage sind aufzurunden. Alles, was unterhalb dieser Grenze liegt, ist im entsprechenden Umfang zu gewähren, zum Beispiel kann ein Drittel eines Urlaubstages angerechnet werden.
Informationen rund um die Themen Urlaub und Geld:
Gesetzlicher Urlaub für Jugendliche unter 18 Jahren
Wie bereits darauf hingewiesen, gibt es für Beschäftigte, die unter 18 Jahre alt sind Sonderreglungen für die Urlaubstage, die gesetzlich im Jugendarbeitsschutzgesetz verankert sind.
Dabei erfolgt eine Staffelung entsprechend dem Alter.
Für Beschäftigte, die noch nicht:
- 16 Jahre alt sind, gelten mindestens 30 Werktage
- 17 Jahre alt sind, gelten mindestens 27 Werktage
- 18 Jahre alt sind, gelten 25 Werktage
mindestens als gesetzlich vorgeschriebener Urlaub.
Besonderheiten zum Zeitpunkt für Urlaub
Laut Arbeitsrecht sind die Urlaubstage erst nach mindestens sechs Monaten voll umfänglich zu gewähren. Dieser Zeitraum wird auch als Wartezeit bezeichnet und ist im § 4 des Bundesurlaubsgesetzes verankert.
An dieser Stelle sei darauf hinzuweisen, dass auch vor Ablauf dieser Zeit ein gesetzlicher Urlaubsanspruch besteht. Es gilt 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat Betriebszugehörigkeit.
Diese Regelung finden Sie ausführlich im § 5 BUrlG unter dem Titel „Teilurlaub“:
Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehend des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer
- für Zeiten eines Kalenderjahres, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt;
- wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet;
- wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.“
Die zeitliche Festlegung vom Urlaub laut geltendem Recht
Der Arbeitgeber bestimmt den Urlaub seiner Mitarbeiter. Dabei sind die Wünsche eines jeden Arbeitnehmers auf jeden Fall zu berücksichtigen.
Wann eine Entscheidung über den Urlaubsantrag getroffen sein muss, ist gesetzlich nicht geregelt.
Laut Arbeitsrecht ist die Urlaubsplanung durch ein paar Ausnahmen reglementiert. Zwar kann ein Arbeitnehmer seine Erwartungen und Wünsche äußern, aber dringende betriebliche Belange und die Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer können dem entgegenstehen.
Bei der Berücksichtigung von Kollegen müssen soziale Gesichtspunkte Vorrang haben in der Beurteilung, wer zu welchem Zeitpunkt Urlaub nehmen darf.
Das Urlaubsrecht für Arbeitnehmer mit Kindern ist hier zu bevorzugen. Vor allem wenn es um die großen Sommerferien geht, ist dies zu berücksichtigen. Das gesonderte Urlaubsrecht mit Kindern greift bei Mitarbeitern, deren Kinder unter 14 Jahre alt oder generell schulpflichtig sind.
Außerdem ist zu beachten, dass der Urlaub zusammenhängend gewährt werden sollte. Hierbei gelten die oben genannten Ausnahmen.
Wenn gesetzlich gestatteter Urlaub geteilt werden muss, sind jedoch mindestens 12 Tage zusammenhängend dem Arbeitnehmer zuzubilligen.
Sollte der Arbeitnehmer mit dem erteilten Urlaub nicht einverstanden sein oder wurde ihm gar kein Urlaub zugesprochen, darf er nicht eigenmächtig den Urlaub antreten. In einem solchen Fall sollten Sie eher den Weg zum Arbeitsgericht bevorzugen und auf Urlaubserteilung klagen.
Übertragbarkeit laut Urlaubsrecht für den Arbeitnehmer
Jeder Mitarbeiter ist angehalten im laufenden Kalenderjahr den Urlaub zu nehmen. Gleiches gilt seitens des Arbeitgebers. Dieser muss innerhalb des Jahres den Urlaub gewähren.
Auch hier können betriebliche oder persönliche Bedingungen herrschen, die dieser Regelung entgegenstehen. Daraus ergibt sich wiederum eine Ausnahme. Der Jahresurlaub ist bis zum spätestens Ende März des Folgejahres in Anspruch zu nehmen.
Wichtig! Kann dem Arbeitsgesetz entsprechend der Urlaub nicht mehr aufgrund einer vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gewährt werden, ist der Urlaub abzugelten. In allen anderen Fällen darf ein gesetzlicher Urlaubsanspruch nicht abgegolten werden.
Welche Rechte haben Arbeitnehmer beim Urlaub:
Last but not least: Wichtige Fakten zum Schluss
- Laut Urlaubsrecht dürfen Sie während dieser Erholungszeit arbeiten. Sie darf dem ursprünglichen Zweck aber nicht widersprechen.
- Sollten Sie während des Urlaubs erkranken, dürfen diese Tage nicht auf den zu gewährenden Gesamturlaub angerechnet werden. Die Krankheit sollte dabei durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden.
- Das Urlaubsrecht bei einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist eindeutig.
- Ein gesetzlicher Urlaubsanspruch besteht nämlich weiter.
- Die Urlaubstage sind vom Kündigungstermin abhängig.
- In der zweiten Hälfte des Jahres hat der Arbeitnehmer Anspruch auf den vollen Jahresurlaub.
- Erfolgt die Beendigung in der ersten Jahreshälfte ist der Urlaubsanspruch nach der Kündigung gemäß einer mathematischen Formel zu errechnen. Dabei ist geht es um die Frage, wie viel Prozent des Jahres bis zum Kündigungstermin vergangen sind.
- Sollten Sie als Arbeitnehmer keine Möglichkeit haben, diesen Urlaub zu nehmen, kann er auch ausbezahlt werden.
Weiterführende Literatur zum Thema Urlaubsrecht
Nachfolgend finden Sie eine Auswahl verschiedener Bücher zum Thema Urlaubsrecht:
- Keller, Tanja (Autor)
- Girstmair, Juliane (Autor)
- Recht, G. (Autor)
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zimmer meint
18. Dezember 2017 at 21:45
Hallo ich habe da eine Frage: ich habe meinen Job gekündigt und habe noch 20 Resturlaubstage.
5 Tage wurden mir schon genehmigt, Jetzt will mir mein noch Chef mir Steine in den Weg legen.
Ich mache zusätzlich Winterdienst (in einen Firmengelände) darf mich mein Chef aus den Urlaub holen um Winterdienst zu machen obwohl er genehmigt wurde denn ich bin in der zeit nicht da.
arbeitsrechte.de meint
9. Februar 2018 at 14:39
Hallo Zimmer,
aus dringenden betrieblichen Gründen kann ein Rückruf aus dem bereits angetretenen Urlaub gerechtfertigt sein.
Ob der Urlaubsabbruch in Ihrem Fall gerechtfertigt ist, kann und darf nur ein Rechtsanwalt beurteilen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Hofmann meint
13. Dezember 2017 at 17:17
Guten Tag,
ich bin nach einem Arbeitsunfall (August 2017) Arbeitsunfähig und befinde mich jetzt in der Wiedereingliederungsphase.
Meine Firma hat mir jetzt 74 Stunden (2 Wochen) von meinem bestehenden Urlaubsanspruch abgezogen.
Meine Frage, hat mein Arbeitgeber ein Recht darauf das zu tun????
Seine Begründung, durch meinen Ausfall mussten Kollegen Überstunden leisten.
Ich habe 30 Urlaubstage im Jahr.
Vielen Dank im voraus
arbeitsrechte.de meint
6. Februar 2018 at 12:57
Hallo Hofmann,
ein solcher Urlaubsabzug ist nicht rechtmäßig. Lassen Sie sich diesbezüglich von einem Anwalt für Arbeitsrecht beraten. Dieser kann Sie auch vor einem Arbeitsgericht verteidigen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Pete meint
6. Dezember 2017 at 16:59
Hallo Liebes Arbeitsrechts Team,
schade meine Frage wurde gelöscht! 2. Versuch.
Ich habe eien Frage, ich habe am 01.05.2017 einen neuen Arbeitsplatz gefunden war davor arbeitslos.
habe eine 5 Tage Woche und wollte fragen ob ich wollen Urlaubsanspruch habe? Weil normal habe ich 26 Tage aber mein Arbeitgeber meinte ich hätte dieses Jahr nur 17 Tage.
Vielen dank für eine Antwort.
MfG
Pete
arbeitsrechte.de meint
5. Februar 2018 at 8:41
Hallo Pete,
der volle gesetzliche Urlaubsanspruch wird nach 6 Monaten geltend. Bis dahin werden die Urlaubstage des Jahresurlaubs gezwölftelt. Das heißt jeden Monat wächst der Anspruch um 1/12 der Gesamtanspruchs. Nach 6 Monaten kann dann der gesamte Anspruch eingeordert werden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
E meint
5. Dezember 2017 at 7:11
Hallo, ich arbeite seit Mitte Februar in einem Gastronomiebetrieb. Zuerst auf 450€-Basis, seit Juni als ’normale‘ Angestellte mit zunächst 2 freien Tagen bei 6 Öffnungszeiten pro Woche (inzwischen arbeite ich weniger Tage). Ich habe nun zum Jahresende gekündigt.
Auf meiner Abrechnung sind gar keine Urlaubstage eingetragen, wie ich das von bisherigen Arbeitgebern kenne. Offenbar steht mir ja trotzdem der gesetzlich vorgeschriebene Urlaubsanspruch zu; ich bin nicht sicher, wie hoch dieser ist und kann ich damit die verbleibende Zeit quasi zuhause bleiben?
arbeitsrechte.de meint
2. Februar 2018 at 15:35
Hallo E,
der gesetzliche Anspruch steht jedem Arbeitnehmer zu. Damit haben Sie auch einen Urlaubsanspruch der gewährt oder abgegolten werden muss.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Hans meint
30. November 2017 at 9:09
Guten Tag
Ich habe folgende Frage: Ich habe am 01.04.2017 mein Beschäftigungsverhältnis begonnen. Im Arbeitsvertrag steht folgende Klausel: „Herrn XXXX steht ein Jahresurlaub von 30 Arbeitstagen zu. Im Eintritts- bzw. Austrittsjahr besteht ein anteiliger Anspruch.“
Wie viel Urlaub erhalte ich im Jahr 2017?
20 Tage gesetzlichen Urlaub + 9/12 Mehrurlaub = 20+7,5 = 28 Tage
oder
9/12 von 30 Tagen = 22,5 = 23 Tage
Für ein schnelle Antwort bedanke ich mich im voraus.
arbeitsrechte.de meint
29. Januar 2018 at 10:42
Hallo Hans,
nach 6 Monaten Zugehörigkeit erwirbt man den vollen Urlaubsanspruch.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
xxlocixx meint
22. November 2017 at 20:01
Hallo Arbeitsrechte.de
gibt es einen § der besagt wer wann Urlaub nehmen kann. Wer hat vorrang? Ein Arbeitnehmer mit einem Kind 2 Jahre (geht in die Grippe), Zweiter Arbeitnehmer; zwei Kinder( 2 Jahre u. 14 Jahre) . Dritter Arbeitnehmer ; zwei Kinder (3 Jahre u. 8 Jahre). ALLE Kinder gehen in die Grippe bzw. in die Schule.
Alle drei Arbeitnehmer wollen in den Schulferien in den Urlaub zur gleichen Zeit. Zu dieser Zeit haben auch die Kindergrippen geschloßen. Zu meiner Frage nochmal. Wer hat nun vorrang?
LG
arbeitsrechte.de meint
19. Januar 2018 at 10:43
Hallo xxlocixx,
eine gesetzliche Regelung, welcher Arbeitnehmer Vorrang mit seinen Urlaubswünschen hat, existiert nicht. Welcher Arbeitnehmer wann Urlaub nehmen darf, muss vom Arbeitgeber entschieden werden. Dabei obliegt es ihm, dafür zu sorgen, dass die Urlaubstage gerecht verteilt werden.
Wenn Sie mit der Entscheidung Ihres Arbeitgebers hinsichtlich Ihrer Urlaubstage unzufrieden sind, sollten Sie sich an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht wenden.
Ihr Team für Arbeitsrechte.de
caro221180 meint
11. November 2017 at 21:50
Ich arbeite als PTA in einer Apotheke auf 450 Euro Basis. Im Februar diesen Jahres wurde die Apotheke verkauft. Die Vollzeitbeschäftigten haben im Jahr 33 Tage Urlaub bei einer 6 Tage Woche. Beim alten Inhaber hatte ich daher einen Urlaubsanspruch von 11 Tagen bei einer 2 Tage Woche. Nun arbeite ich beim neuen Inhaber 3 Tage die Woche. Im neuen Arbeitsvertrag steht aber, dass mir nur 24 Tage (bezogen auf eine 6 Tage Woche) zustehen, sprich 12 Tage im Jahr. Da ich aber längere Zeit krank war und mir in dieser Zeit kein Urlaub zustand, aber jetzt den anteiligen Urlaub nehmen möchte, würde ich mal gerne wissen, ob die 24 Tage rechtens sind oder ob mir ein anteiliger Urlaub ausgehend von 33 Tagen zusteht.
arbeitsrechte.de meint
4. Januar 2018 at 16:29
Hallo caro221180,
die Krankheitstage beeinflussen nicht den gegebenen Urlaubsanspruch. Es gilt weiterhin, was im Arbeitsvertrag festgehalten ist.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Kerstin meint
10. November 2017 at 0:08
Hallo liebes Team von Arbeitsrechte.de
Bei einer 5- Tage- Woche habe ich einen Anspruch auf 20 Tage Urlaub. Wenn ich allerdings auch alle 2 Wochen Samstags arbeiten muss, wie verhält es sich dann mit dem Mindesturlaubsanspruch?
arbeitsrechte.de meint
2. Januar 2018 at 15:08
Hallo Kerstin,
um den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch bei einer wöchentlich unregelmäßigen Arbeitszeit zu berechnen, können Sie auf folgende Formel zurückgreifen: Urlaubsanspruch Vollzeitkraft / Jahreswerktage x tatsächliche Arbeitstage = Urlaubstage. In Ihrem Fall würde die Berechnung folgendermaßen aussehen: 24 / 312 x 286 = 22. Ihnen sollten dementsprechend 22 gesetzliche Urlaubstage im Jahr zustehen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Susanne meint
9. November 2017 at 0:57
Ich arbeite seit dem 1 Mai 2017 bei einer Zeitarbeitsfirma und habe einen unbefristeten Arbeitsvertrag. Laut Vertrag sind 24 Tage bei einer 5 Tage Woche.
10 Tage habe ich mittlerweile genommen
Als ich jetzt nachfragte wie viel Urlaub ich noch habe wurde mir gesagt, dass ich noch 6 Urlaubstage hätte.
Stimmt das?
Vielen Dank für die Antwort
arbeitsrechte.de meint
2. Januar 2018 at 11:43
Hallo Susanne,
nach 6 Monaten besteht der Anspruch auf den vollen Jahresurlaub.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Kleeblatt meint
7. November 2017 at 21:55
Hallo liebes Team von arbeitsrechte.de,
ich habe eine Frage zu anteiligem Urlaub.
Ich habe zum 6.6. eine Arbeit begonnen, die normalerweise 25 Tage Urlaub im Jahr beinhaltet.
Nun wurde mir für den Anfangsmonat kein Urlaub angerechnet, weil ich den Monat nicht voll gearbeitet hätte. Ist dies tatsächlich so? Ich hätte gedacht, dass es immerhin anteilig berechnet werden müsste.
Wie viele Tage Arbeit würden mir zustehen?
Danke für die Antwort!
arbeitsrechte.de meint
2. Januar 2018 at 11:09
Hallo Kleeblatt,
der Urlaubsanspruch erwächst zu Beginn des Arbeitsverhältnis aus jedem vollen Monat der Arbeit. Für den Anfangsmonat wird also kein Urlaub berechnet außer das Arbeitsverhältnis beginnt zum Monatsersten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Dominik meint
7. November 2017 at 15:43
Hallo,
Gibt es eine Regelung wieviele Mitarbeiter gleichzeitig in Urlaub gehen dürfen ?
Wie haben Schichtdienst in einer Schicht müssen immer 10 da sein. dadurch das wir aber zwischen den Diensten immer 1 Tag Frei haben, nach zusammenhängenden 3 Diensten 2 Tage, nach eneut 4 Diensten 3 Tage Frei haben .
Sind diese Mitarbeiter in Frei eh nicht da, werden aber Voll mit eingerechnet als Urlauber .
Somit sagt unser Vorgesetzter max. 4 Mann bei insgesamt 36 Mitarbeitern.
Er hat dafür eine Formel genutz .. weis diese leider nicht mehr .. und meint das kann er so machen.
arbeitsrechte.de meint
2. Januar 2018 at 11:02
Hallo Dominik,
der Gesetzgeber schreibt nicht vor, wie viele Mitarbeiter gleichzeitig in Urlaub gehen dürfen. Die notwendige Zahl bestimmt der Arbeitgeber.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Lia meint
6. November 2017 at 21:41
Hallo liebes Arbeitsrechte.de-Team,
ich habe im Jahr 2013 einen Arbeitsvertrag über 450-Euro-Basis Job unterschrieben. Laut dem Vertrag habe ich Anspruch auf 10 Urlaubstage bei 5-Tage-Arbeitswoche. Weil es um Pflegetätigkeit ging, waren meine Arbeitswochen unrterschiedlich lang : von vier bis sechs Arbeitstage pro Woche. Da ich bisher keine Erfahrung mit geringsfühiger Tätigkeit hatte, habe ich Chefins Wörter über 10 Urlaubtage für Geringsfühige Mitarbeiter akzeptiert. Nach 3 Jahre habe ich doch mich infornieren lassen und habe versucht, meine Chefin zu überzeugen, dass ich Anspruch auf mehr als 10 Arbeitstage pro Kalenderjahr habe. Chefin wollte nichts hören. Bis Heute eigentlich. Zur Zeit befinde ich mich in Kündigungsfrist und habe eine Urlaubsbescheinigung beantragt. Lt. Bescheinigung habe ich 6 von mir zustehenden 10 Urlaubstage im Jahr 2017 erhalten. Mein zukünftiger Arbeitsgeber ist bereit meine Resturlaubstage zu übernehmen. Soll er sich dabei nach Urlaubgesetz richten oder soll die 4 Urlaubstage akzeptieren?
Danke für Ihre Antwort!
arbeitsrechte.de meint
2. Januar 2018 at 10:41
Hallo Lia,
in dieser uneindeutigen Situation empfiehlt sich ein offenes Gespräch mit dem neuen Arbeitgeber. Eine einvernehmliche Lösung sollte hierbei angestrebt werden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Mietze meint
4. November 2017 at 1:14
Hallo
Ich arbeite seid einem halben Jahr in diesem Betrieb. Nun habe ich nach meiner Probezeit eine woche Urlaub genommen und habe noch 10 urlaubstage übrig
Darf der AG jetzt einfach so entscheiden das ich nach 1 1/2 wochen arbeiten jetzt wieder eine Woche Urlaub machen muss?
arbeitsrechte.de meint
2. Januar 2018 at 9:24
Hallo Mietze,
Urlaub darf nicht willkürlich angeordnet werden. Nur eine Betriebskrise rechtfertigt einen angeordneten Urlaub.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Ellen meint
24. Oktober 2017 at 21:30
Liebes Arbeitsrecht Team,
Ich habe meinen Urlaub für nächstes Jahr 2018 im Sommer eingereicht. Meine Kids sind 13 Jahre und 9 Jahre.
Die Aussage meiner Chefin war zuerst nach den Herbstferien entscheidet sie. Jetzt meinte Sie , es gibt personelle Veränderungen und sie könnte dies jetzt nicht entscheiden. Meine Kollegin Ihre Kinder sind 18 Jahre. Falls wir eine neue Mitarbeiterin bekommen, hat diese sich nicht uns anzupassen oder wie sieht das aus? Bis wann muss mein Urlaub genehmigt werden? Kann meine Chefin mir den Urlaub in den Ferien verweigern?
arbeitsrechte.de meint
12. Dezember 2017 at 17:53
Hallo Ellen,
es gibt kein Recht auf schnelle Urlaubsgenehmigung. Sprechen Sie mit Ihrem Chef über Ihre Lage. Schätzt er Sie als Mitarbeiterin, sollte er Ihnen eine Lösung anbieten bzw. durchblicken lassen, wann Sie eine Antwort erhalten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Roland meint
23. Oktober 2017 at 16:57
Guten Tag. ich war in diesem Jahr 12 Wochen krank .Von meinem Arbeitgeber wurden mir daraufhin 4Tage Urlaub gestrichen laut Tarifvertrag habe ich 27 Tage laut Arbeitsvertrag 30 Tage ist das rechtens?
arbeitsrechte.de meint
12. Dezember 2017 at 17:16
Hallo Roland,
wegen Krankheit dürfen keine Urlaubstage gestrichen werden. Wenden Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Bread Pit meint
21. Oktober 2017 at 15:24
Hallo, ich arbeite als Bäcker in einem Handwerksbetrieb. Sowohl in meinem Arbeitsvertrag als auch im Manteltarifvertrag sind 38,5 Wochenstunden als regelmäßige Arbeitszeit festgeschrieben, leider sind aber keine festen Arbeitstage erwähnt. Die Bäckerei arbeitet an 6 Tagen pro Woche (Mo – Sa). Ich (und meine Kollegen) arbeite(n) aber gewöhnlich nur an 5 Tagen pro Woche, mein freier Tag ist montags, wobei es dem Chef freisteht, den freien Tag zu verschieben bzw. auch mal eine Sechs-Tage-Woche anzuordnen, je nach Bedarf (Krankheit, Urlaub der Kollegen). Bezahlt werde ich nach tatsächlich geleisteten Stunden. Mein bezahlter Jahresurlaub beträgt 28 Tage (sowohl im Arbeitsvertrag als auch im Manteltarifvertrag erwähnt) Dieser bezieht sich mit Sicherheit auf eine 6-Tage-Woche. Jetzt meine Frage: Wenn ich eine volle Woche Urlaub nehme, muss ich 6 Tage Urlaub einreichen, das ist soweit klar. Was ist aber, wenn ich für dienstags einen Tag Urlaub einreiche, und der Montag als freier Tag vom Chef genehmigt worden ist? Dafür werden mir 2 Tage Urlaub abgezogen. Die Steuerberaterin des Chefs behauptet, das stehe so im Bundesurlaubsgesetz, ich habe aber dort keinerlei Hinweis auf solch eine Regel gefunden. Wenn man bedenkt, dass der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch aus 24 Tagen besteht, heißt das, dass ich theoretisch 4 komplette Urlaubswochen nehmen kann. Was ist aber mit den dann verbleibenden 4 Tagen? Die würden sich ja dann auf zwei reduzieren, da wir üblicherweise einen freien Tag pro Woche haben. Was ziehen sie mir ab, wenn montags der genehmigte freie Tag ist, und ich für z.B. Donnnerstag Urlaub einreiche? Auch zwei? (Ein Kollege von mir hat jetzt nur noch einen Urlaubstag für dieses jahr übrig, den kann er dann ja eigentlich gar nicht mehr nehmen, da er ja nach dieser Auslegung zwei bräuchte.) Mal ganz von der Bezahlung der Urlaubs- oder Krankheitstage abgesehen. Urlaubs- oder Krankheitstage werden mit 6,42 Std. bezahlt (auf die 6-Tage-Woche berechnet), obwohl ich ja eigentlich 7,7 Std pro Tag (5-Tage-Woche) arbeite. Ist das zulässig mit den zwei Tagen Urlaubsabzug und der verminderten Bezahlung? Ich hoffe, Sie können mir helfen und eine Auskunft geben.
Vielen Dank im Voraus und ein schönes Wochenende
arbeitsrechte.de meint
11. Dezember 2017 at 10:53
Hallo Bread Pit,
grundsätzlich müssen Sie an Tagen, an denen Sie ohnehin frei haben, auch keinen Urlaub nehmen. Auch eine geringere Vergütung bei Krankheit ist normalerweise nicht rechtens. Wir würden Ihnen daher empfehlen, sich in Ihrem speziellen Fall von einem Anwalt für Arbeitsrecht beraten zu lassen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
P. Kunz meint
16. Oktober 2017 at 23:33
Hallo und guten Abend,
ich arbeite 5 Tage die Woche (Mo – Fr), habe laut Arbeitsvertrag 22 Urlaubstage – die mir allerdings, wegen Schließzeiten der Firma – immer vorgeschrieben werden, wann ch diese zu nehmen habe. Also, der gesamte Urlaub wird mir vorgeschrieben, wann ich diesen nehmen darf.
Ich habe keine Chance, irgendeinen x-beliebigen Tag im Jahr frei zu nehmen (Hochzeit, Geburtstag o.ä.).
Ist das denn rechtens???
Liebe Grüße P.K.
arbeitsrechte.de meint
27. November 2017 at 12:31
Hallo P.,
es ist in der Regel nicht rechtens, den Zeitpunkt des Urlaubs vorzuschreiben. Wenn das Auftragsvolumen nicht reicht, um die Angestellten zu beschäftigen, darf der Schaden nicht zu Lasten der Angestellten gehen. Für solche Sonderfälle gibt es spezielle Beschäftigungsverhältnisse wie zum Beispiel Saisonarbeit.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Günter meint
14. Oktober 2017 at 12:07
Guten Tag, habe am 15. Mai 2017 eine neue Stelle angetreten, die jetzt zum 30. November 2017 gekündigt wurde. Wieviel Tage Anspruch auf Urlaub besteht, ich habe in diesem Jahr noch keinen Urlaub gehabt. In meinem AV steht 24 Tage gesetzlicher Urlaub plus 6 Tage übergesetzlicher Urlaub, also insgesamt 30 Tage. Mein AG meint ich hätte keinen vollen Anspruch da ich noch keine 6 Monate im Unternehmen bin.
Vielen Dank für eine Antwort
arbeitsrechte.de meint
27. November 2017 at 11:59
Hallo Günter,
bei einem Arbeitsverhältnis ab dem 15. Mai ist die 6-monatige Wartezeit am 15. November vorbei und der volle Urlaubsanspruch besteht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Pedro meint
13. Oktober 2017 at 8:32
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich arbeite in einem Bestattungsinstitut und unterliege damit auch der sogenannten Rufbereitschaft. Das bedeutet für mich im Prinzip das ganze Jahr über 7-Tage-Woche. In meinem Arbeitsvertrag habe ich einen gewährten Anspruch von 20 Urlaubstagen plus 5 zusätzliche Tage. Laut Ihrem Artikel besteht der aber schon bei einer 5-Tage-Woche. Ausgehend von der 6-Tage-Woche habe ich laut Ihrem Artikel von Rechtswegen her schon Anspruch auf 24 Urlaubstage. Dauerbereitschaft das ganze Jahr über und mein Chef gewährt mir lediglich einen zusätzlichen Urlaubstag, heißt insgesamt 25 Tage. Stehen mir daher gesetzlich nicht viel mehr Tage zu?
Ich würde mich über eine aufklärende Info Ihrerseits freuen – vielen Dank im Voraus.
Herzliche Grüße,
P.
arbeitsrechte.de meint
27. November 2017 at 11:41
Hallo Pedro,
rechtlich gesehen gilt Bereitschaftszeit nicht als Arbeitszeit.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
SEMMLER meint
2. Oktober 2017 at 13:14
Hallo liebes Arbeitsrechtteam,
Ich habe eine 6 Tage Woche bekomme 30 +6 Tage Urlaub. Ich weiss das ich auch Samstag Urlaub nehmen muss.Aber wie sieht es aus wenn ich Urlaub über mein regulärem freien Wochenende mache , muss ich den Samstag auch als Urlaub schreiben?
LG
arbeitsrechte.de meint
21. November 2017 at 16:15
Hallo SEMMLER,
an Tagen, an denen Sie ohnehin nicht arbeiten, müssen Sie normalerweise auch keinen Urlaub nehmen. Wir würden Ihnen empfehlen, diese Frage direkt an Ihren Arbeitgeber zu richten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Chris meint
27. September 2017 at 15:15
Hallo. Die Geschäftsführung möchte uns Arbeitnehmer zwingen, 14 Tage Urlaub am Stück pro Jahr zu nehmen. Wo im Gesetz, steht diese Regelung? Gibt es diesbezüglich eine ganz klare Regelung?
(Ich habe eine 5-Tage-Woche und 26 Urlaubstage pro Jahr.)
Liebe Grüße
Chris
arbeitsrechte.de meint
13. November 2017 at 16:34
Hallo Chris,
sollten entsprechende betriebliche Belange vorliegen, darf der Arbeitgeber in der Regel solche „Betriebsferien“ anordnen. Diese dürfen einen Zeitraum von zwei Wochen bzw. drei Fünftel des Jahresurlaubs nicht überschreiten. Dies ist einem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 28.7.1981 (Az.: 1 ABR 79/79) zu entnehmen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Andrea meint
23. September 2017 at 18:08
Liebes Team,
ich habe zwei Jahre drei Wochen Urlaub bekommen. Ab nächstem Jahr sind es nur noch 13 Urlaubstage, aber nur, weil sich andere Kollegen beschwert haben. Kann ich meinen Urlaub nicht nehmen, wie ich das möchte?
Liebe Grüße von Andrea
arbeitsrechte.de meint
13. November 2017 at 10:55
Hallo Andrea,
bei einer 5-Tage-Woche stehen einem Arbeitnehmer mindestens 20 Urlaubstage im Kalenderjahr zu. Weniger Arbeitstage bedeutet entsprechend einen niedrigeren Mindestanspruch. Ein Arbeitnehmer muss auch selbst entscheidend können, wann er diese Erholungstage wahrnimmt. Nur bei ernsten Belangen dürfen Unternehmen Betriebsferien anordnen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Carsten J. meint
15. September 2017 at 14:01
Ich habe meinen Arbeitsvertrag zum 14.08.2017 (Aufhebungsvertrag) gekündigt. Laut Tarifvertrag habe ich einen jährlichen Urlaubsanspruch von 26 Tagen. 15 Tage habe ich bereits genommen, so dass 11 Tage Resturlaub bestehen (Wartezeit ist erfüllt). Mein ehemaliger AG möchte aber nur 5 Tage meines Resturlaubs auszahlen, er beruft sich auf den gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Tagen, obwohl tariflich 26 Tage vereinbart sind. Hat er Recht ?
arbeitsrechte.de meint
1. November 2017 at 11:21
Hallo Carsten J.,
in diesem Fall sollten Sie einen Blick in Ihren Arbeitsvertrag werfen. Befindet sich dort eine Klausel, die eine anteilige Urlaubsgewährung bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorsieht, kann Ihr Arbeitgeber durchaus im Recht sein. Ist allerdings keine solche Klausel vorhanden, sollte Ihnen normalerweise der volle Urlaubsanspruch und demnach ein Resturlaub von 11 Tagen zustehen. Dazu sollte sich außerdem eine Regelung im Aufhebungsvertrag befinden. Bei Unsicherheiten wenden Sie sich bitte an einen Anwalt für Arbeitsrecht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Sandra P. meint
14. September 2017 at 11:33
Hallo zusammen,
mein Mann hat Anspruch auf 30 Tage Urlaub, gem. Arbeitsvertrag. Nun hat er über die Firma einen Lkw-Führerschein gemacht und mit seinem Chf mündlich vereinbart, das für die Zeiten, in denen er zur Fahrschule geht, Überstunden genommen werden. Allerdings wurden ihm nun Urlaubstage abgezogen, mit der Begründung, das er ja nucht genug Überstunden ansammeln konnte. Ist das rechtens?
Vielen Dank im Voraus für eine Antwort Ihrerseits.
arbeitsrechte.de meint
1. November 2017 at 12:40
Hallo Sandra P.,
dies sollten Sie mit einem Anwalt für Arbeitsrecht erörtern. Grundsätzlich hat der Arbeitgeber kein Recht dazu, Ihrem Mann Urlaubstage abzuziehen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Andree O. meint
8. September 2017 at 6:03
Guten Tag , ich habe meine Tätigkeit bei einer Zeitarbeitsfirma am 02.01.2017 begonnen.(5 Tage Woche mit 6 Stunden am Tag oder 7,5 ) Laut meinem Arbeitsvertrag habe ich 24 Tage Urlaub im Jahr . Auf meinem Ersten Lohnzettel standen und stehen immer noch nur 22 Tage Urlaub . Die fehlenden 2 Tage Urlaub wurden , bei meiner Nachfrage, damit begründet das ich mein Arbeitsvertrag erst am 02.01.2017 unterschrieben habe . Zwei Tage für einen Tag der dazu noch ein Feitag ist ? Ist das möglich ?
arbeitsrechte.de meint
9. Oktober 2017 at 12:46
Hallo Andree O.,
diese Begründung erscheint uns sehr fragwürdig. Sind in Ihrem Arbeitsvertrag 24 Urlaubstage festgehalten, so stehen Ihnen diese normalerweise auch zu. Da es uns leider nicht erlaubt ist, eine kostenlose Rechtsberatung anzubieten, würden wir Ihnen empfehlen, sich mit diesem Problem an einen Anwalt für Arbeitsrecht zu wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de