Wer freut sich nicht auf den wohl verdienten Jahresurlaub oder auf ein paar Urlaubstage, an denen der Stress des Arbeitsalltags für kurze Zeit vergessen zu sein scheint. Doch geht es um den Urlaubsanspruch, gibt es viele offene Fragen.
Kurz & knapp: Gesetzlicher Urlaubsanspruch
Alles rund um den Anspruch auf Urlaub ist in Deutschland im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) festgehalten.
Das Bundesurlaubsgesetz sieht bei einer Sechs-Tage-Woche einen Jahresurlaubsanspruch von mindestens 24 Tagen vor. Arbeiten Sie nur an fünf Tagen in der Woche, stehen Ihnen entsprechend mindestens 20 Urlaubstage im Jahr zu.
In der Regel haben Beschäftigte bis zum 31. März des Folgejahres Zeit, um ihren Resturlaub zu nehmen. Eine Zusammenfassung der wichtigsten Regelungen zum Urlaubsanspruch finden Sie in unserer Grafik.
Inhalt
Literatur zum Thema Urlaubsrecht
Spezifische Informationen zum Urlaubsanspruch:
Wie und wo ist der Urlaub generell im Arbeitsrecht geregelt? Welche speziellen Urlaubsrechte hat der Arbeitnehmer? Was passiert bei Krankheit im Urlaub?

Ein gesetzlicher Urlaubsanspruch besteht auf jeden Fall, doch wie dieser im Detail aussieht und wie der Urlaub im Gesetz verankert ist, erfahren Sie im folgenden Ratgeber.
Was ist das Urlaubsrecht?
Die Grundlage für die gesetzliche Urlaubsregelung bildet das sogenannte Bundesurlaubsgesetz – kurz: BUrlG. Dort finden Sie alle Regelungen bezüglich des Erholungsurlaubs in Deutschland.

Das Urlaubsgesetz dient dem sozialen Arbeitsschutz und wurde am 8. 1.1963 verkündet. Neben diesem allgemeingültigen Gesetzestext existiert eine Vielzahl an Einzelabsprachen, die sich in den Tarifverträgen niederschlagen. Sie gelten in den unterschiedlichsten Branchen und differieren von Bundesland zu Bundesland.
Das BUrlG definiert dabei jedoch nur die Mindestbestimmungen, die für den gesetzlichen Urlaubsanspruch gelten.
Folgendes finden Sie im § 1 unter „Urlaubsanspruch“ im Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer:
Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.“
Ein gesetzlicher Urlaubsanspruch gilt für folgende Personengruppen (laut § 2):
- Arbeiter
- Angestellte
- Auszubildende
- arbeitnehmerähnliche Personen
Daneben existieren Sonderregelungen bezüglich dem Urlaubsanspruch, die gesetzlich festgehalten wurden. Das betrifft unter anderem: Jugendliche unter 18 Jahren, die vom Jugendarbeitsschutzgesetz (JArschG) erfasst werden sowie gehandicapte Menschen, deren gesetzlicher Urlaubsanspruch im Sozialgesetzbuch IX (§ 125) geregelt ist.

Ebenso gibt es einzelne Bestimmungen für Zivildienstleistende, Beschäftigte in der Heimarbeit und für Seeleute.
Andere Branchen haben Zusatzregelungen, die, wie bereits erwähnt, in den Tarifverträgen vereinbart sind und nicht im Urlaubsgesetz. Im Baugewerbe finden sich unter anderem spezielle Urlaubskassen.
Schließlich regelt das Urlaubsgesetz nicht nur die Mindestanzahl der Tage im Jahr, die dem Arbeitnehmer laut Gesetz an Urlaub zustehen, sondern auch, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, die Bezahlung in dieser Zeit fortzusetzen. Davon ist der sogenannte unbezahlte Urlaub abzugrenzen.
Unsere folgende Grafik fasst die einzelnen Vorschriften zum Urlaubsanspruch noch einmal genau zusammen:
Welche Rechte hat der Chef in puncto Urlaub?
Urlaubsanspruch: Was ist gesetzlich bezüglich der Urlaubstage festgelegt?
Ähnlich wie die Arbeitspausen dient der Urlaub der Erholung. Vor allem ist ein ausgeruhter Geist wesentlich produktiver. Umso wichtiger ist es, über die genauen Modalitäten im Urlaubsrecht Bescheid zu wissen.
Hierzu werden im § 3 BUrlG folgende Angaben gemacht:
- Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage.
- Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.“
Diese Regelung wurde auf Basis einer Sechs-Tage-Woche festgelegt. Für die meisten Arbeitnehmer gilt jedoch eine fünftägige Arbeitswoche.
Bei der Verabschiedung des Gesetzes ist der Gesetzgeber jedoch noch von sechs Tagen ausgegangen. Um dem gerecht zu werden und auf die heutigen Gegebenheiten anzupassen, muss eine rechnerische Relation hergestellt werden.
(vereinbarte Werktage / 6) * Wochenarbeitstage = Urlaubsanspruch
Werden nun die gesetzlichen Mindestanforderungen zugrunde gelegt, ergibt sich folgende Rechnung: (24 / 6) * 5 = 20
Somit stehen Arbeitnehmern bei einer Fünf-Tage-Woche 20 Urlaubstage zu. Das heißt, im Jahr können Sie vier Wochen Urlaub nehmen.

Mit derselben Rechnung können Sie vorgehen, wenn Sie weniger arbeiten. Dabei ist zu bedenken, dass der Mindesturlaub sich in jedem Falle auf vier Wochen im Jahr beläuft.
Für eine regelmäßige Zwei-Tage-Woche ergibt sich beispielsweise laut Arbeitsrecht ein Urlaub von acht Tagen und auch vier Wochen.
Bei der Berechnung spielt die Arbeitszeit zunächst keine Rolle. Denn auch diejenigen, die nur halbtags arbeiten, haben einen vollen Urlaubsanspruch. Andernfalls staffelt sich der Anspruch wie gezeigt.
Halbe Urlaubstage sind aufzurunden. Alles, was unterhalb dieser Grenze liegt, ist im entsprechenden Umfang zu gewähren, zum Beispiel kann ein Drittel eines Urlaubstages angerechnet werden.
Informationen rund um die Themen Urlaub und Geld:
Gesetzlicher Urlaub für Jugendliche unter 18 Jahren
Wie bereits darauf hingewiesen, gibt es für Beschäftigte, die unter 18 Jahre alt sind Sonderreglungen für die Urlaubstage, die gesetzlich im Jugendarbeitsschutzgesetz verankert sind.
Dabei erfolgt eine Staffelung entsprechend dem Alter.
Für Beschäftigte, die noch nicht:
- 16 Jahre alt sind, gelten mindestens 30 Werktage
- 17 Jahre alt sind, gelten mindestens 27 Werktage
- 18 Jahre alt sind, gelten 25 Werktage
mindestens als gesetzlich vorgeschriebener Urlaub.
Besonderheiten zum Zeitpunkt für Urlaub

Laut Arbeitsrecht sind die Urlaubstage erst nach mindestens sechs Monaten voll umfänglich zu gewähren. Dieser Zeitraum wird auch als Wartezeit bezeichnet und ist im § 4 des Bundesurlaubsgesetzes verankert.
An dieser Stelle sei darauf hinzuweisen, dass auch vor Ablauf dieser Zeit ein gesetzlicher Urlaubsanspruch besteht. Es gilt 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat Betriebszugehörigkeit.
Diese Regelung finden Sie ausführlich im § 5 BUrlG unter dem Titel „Teilurlaub“:
Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehend des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer
- für Zeiten eines Kalenderjahres, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt;
- wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet;
- wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.“
Die zeitliche Festlegung vom Urlaub laut geltendem Recht
Der Arbeitgeber bestimmt den Urlaub seiner Mitarbeiter. Dabei sind die Wünsche eines jeden Arbeitnehmers auf jeden Fall zu berücksichtigen.
Wann eine Entscheidung über den Urlaubsantrag getroffen sein muss, ist gesetzlich nicht geregelt.
Laut Arbeitsrecht ist die Urlaubsplanung durch ein paar Ausnahmen reglementiert. Zwar kann ein Arbeitnehmer seine Erwartungen und Wünsche äußern, aber dringende betriebliche Belange und die Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer können dem entgegenstehen.
Bei der Berücksichtigung von Kollegen müssen soziale Gesichtspunkte Vorrang haben in der Beurteilung, wer zu welchem Zeitpunkt Urlaub nehmen darf.

Das Urlaubsrecht für Arbeitnehmer mit Kindern ist hier zu bevorzugen. Vor allem wenn es um die großen Sommerferien geht, ist dies zu berücksichtigen. Das gesonderte Urlaubsrecht mit Kindern greift bei Mitarbeitern, deren Kinder unter 14 Jahre alt oder generell schulpflichtig sind.
Außerdem ist zu beachten, dass der Urlaub zusammenhängend gewährt werden sollte. Hierbei gelten die oben genannten Ausnahmen.
Wenn gesetzlich gestatteter Urlaub geteilt werden muss, sind jedoch mindestens 12 Tage zusammenhängend dem Arbeitnehmer zuzubilligen.
Sollte der Arbeitnehmer mit dem erteilten Urlaub nicht einverstanden sein oder wurde ihm gar kein Urlaub zugesprochen, darf er nicht eigenmächtig den Urlaub antreten. In einem solchen Fall sollten Sie eher den Weg zum Arbeitsgericht bevorzugen und auf Urlaubserteilung klagen.
Übertragbarkeit laut Urlaubsrecht für den Arbeitnehmer
Jeder Mitarbeiter ist angehalten im laufenden Kalenderjahr den Urlaub zu nehmen. Gleiches gilt seitens des Arbeitgebers. Dieser muss innerhalb des Jahres den Urlaub gewähren.
Auch hier können betriebliche oder persönliche Bedingungen herrschen, die dieser Regelung entgegenstehen. Daraus ergibt sich wiederum eine Ausnahme. Der Jahresurlaub ist bis zum spätestens Ende März des Folgejahres in Anspruch zu nehmen.
Wichtig! Kann dem Arbeitsgesetz entsprechend der Urlaub nicht mehr aufgrund einer vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gewährt werden, ist der Urlaub abzugelten. In allen anderen Fällen darf ein gesetzlicher Urlaubsanspruch nicht abgegolten werden.
Welche Rechte haben Arbeitnehmer beim Urlaub:
Last but not least: Wichtige Fakten zum Schluss
- Laut Urlaubsrecht dürfen Sie während dieser Erholungszeit arbeiten. Sie darf dem ursprünglichen Zweck aber nicht widersprechen.
- Sollten Sie während des Urlaubs erkranken, dürfen diese Tage nicht auf den zu gewährenden Gesamturlaub angerechnet werden. Die Krankheit sollte dabei durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden.
- Das Urlaubsrecht bei einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist eindeutig.
- Ein gesetzlicher Urlaubsanspruch besteht nämlich weiter.
- Die Urlaubstage sind vom Kündigungstermin abhängig.
- In der zweiten Hälfte des Jahres hat der Arbeitnehmer Anspruch auf den vollen Jahresurlaub.
- Erfolgt die Beendigung in der ersten Jahreshälfte ist der Urlaubsanspruch nach der Kündigung gemäß einer mathematischen Formel zu errechnen. Dabei ist geht es um die Frage, wie viel Prozent des Jahres bis zum Kündigungstermin vergangen sind.
- Sollten Sie als Arbeitnehmer keine Möglichkeit haben, diesen Urlaub zu nehmen, kann er auch ausbezahlt werden.
Weiterführende Literatur zum Thema Urlaubsrecht
Nachfolgend finden Sie eine Auswahl verschiedener Bücher zum Thema Urlaubsrecht:
- Keller, Tanja (Autor)
- Dr. Christian Ostermaier (Autor)
- Recht, G. (Autor)
Letzte Aktualisierung am 7.06.2023 / Affiliate Links / Bilder von der Amazon Product Advertising API
Boris meint
Ich finde diesen Artikel sehr hilfreich und informativ. Die wenigsten wissen, dass sie das Recht auf Urlaub besitzen. Es sollten mehr informiert werden.
Susanne meint
Wenn ich bei einer 4-Tage-Arbeitswoche berufsbegleitend studiere, stehen mir dann zusätzliche Urlaubstage zu? Afgrund der Präsenzzeit an jedem 2. Wochenende habe ich ja dann keine „normale“ Erholung und bin zusätzlich belastet. Ist das mein Privatproblem?
arbeitsrechte.de meint
Hallo Susanne,
aus Nebentätigkeiten erwächst keine gesteigerter Urlaubsanspruch, auch wenn die Ruhezeiten damit reduziert werden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Sandra meint
Hallo
Mein Sohn arbeitet im Einzelhandel 2 Lehrjahr. Letztes Jahr müsste er Urlaub nehmen und zwar immer eine volle Woche, keine Einzeltage oder 2-3 Tage nur. Begründung .. das ist so bei uns. Naja 1 Jahr war ich noch ruhig und hab’s dabei belassen, da jede Unterhaltung mit dem Chef zu Lasten meines Sohnes ging. Jetzt war wieder Urlaubsantrag fällig und wir haben so geplant , wie es sinnvoll ist für Ihn. 1 Woche und auch mal 1 oder 3 Tage. Wieder würde es abgelehnt mit der Begründung 1 Woche zu nehmen. Der Chef plant ihn eine Woche Urlaub ein auch wenn er nur 3 Tage nimmt Rest wird dann als minus oder Überstunden abgerechnet, was mein Sohn nicht hat. Darf er das? Es steht doch jedem frei seinen Urlaub so zu planen wie er möchte. Klar bei Überschneidung von Kollegen muss man nochmal schauen. Gruss
arbeitsrechte.de meint
Hallo Sandra,
§ 7 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) besagt hierzu folgendes:
Bei weitergehenden Fragen wenden Sie sich bitte ggf. an einen Rechtsanwalt, da wir keine Rechtsberatung anbieten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Steffi meint
Werte Anwälte, kann mir vom AG vorgeschrieben werden, 5 Urlaubstage bereits im 1.Quartal zu nehmen,auch wenn ich diesen Urlaub zu dieser Zeit nicht benötige und auch noch nicht nehmen möchte?
arbeitsrechte.de meint
Hallo Steffi,
bei der betrieblichen Urlaubsplanung ist nach billigem Ermessen vorzugehen. Das bedeutet, dass bei der Entscheidung der Lage Ihres Urlaubs auch Ihre Wünsche berücksichtigt werden müssen. Dem gegenüber stehen die betrieblichen Erfordernisse und ggf. sozialen Erfordernisse (wenn beispielsweise viele Mitarbeiter mit Kindern dort tätig sind). Anhand dieses Abwägungsprozesses kann der AG entsprechend Urlaubswünsche genehmigen oder ablehnen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Stephan R. meint
Hinweis, dass muss der AG aber auch zeitgerecht machen und Fristen wahren!!!
Sandra meint
Hallo und Guten Tag,
gibt es eine Regelung bis wann die Planung des Jahresurlaubs vorgenommen werden soll?
Oder wie viele Tage ungeplant bleiben dürfen?
Kann eine „nicht-Planung“ und immer spontan „hach da wollte ich Urlaub nehmen“ umgangen werden? Kann man sich da auf irgendetwas berufen?
arbeitsrechte.de meint
Hallo Sandra,
grundsätzlich gibt es eine solche gesetzliche Regelung nicht. Es heißt im BUrlG lediglich, dass die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sind und dass der Arbeitgeber aus betrieblichen Belangen, einen Antrag auch ablehnen kann. Ansonsten gilt immer das, was im Arbeitsvertrag vereinbart wurde. Die gesetzlichen Bestimmungen sind nur die Mindestanforderungen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Bella meint
Hallo,
Ich arbeite seit 3 Jahren in einem Betrieb und hatte immer 30 Tage Urlaub im Jahr, ende 2016 strich mein Chef aus Laune 3 Tage davon.
Ist das rechtens? Und gibt es auch bei Urlaubsanspruch ein Gewohnheitsrecht?
Gibt es dafür ein Arbeitsgesetz auf das ich mich beziehen kann?
arbeitsrechte.de meint
Hallo Bella,
wurden im Arbeitsvertrag 30 Tage vereinbart, ist es Ihrem Chef in der Regel nicht erlaubt, Ihnen aus dem Nichts drei davon abzuziehen. Ein Gewohnheitsrecht bei Urlaubsanspruch ist uns nicht bekannt. Ein Arbeitsvertrag bildet die rechtliche Grundlage für ein Arbeitsverhältnis; dass sich beide Parteien daran halten müssen, ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in § 611 geregelt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Aneeka meint
Hallo,
Ich arbeite seit dem 01.08.18 als teilzeit (6tage die Woche 5std am Tag
Brutto 727
und möchte im Dezember 2018 Urlaub nehmen
Steht mir Urlaub zu?
Und wie viel Tage hab ich dann Urlaub?
Und wie der Urlaub von dem Arbeitgeber bezahlt?
MfG
Aneeka
arbeitsrechte.de meint
Hallo Aneeka,
jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen gesetzlichen jährlichen Mindesturlaub, der auch bezahlt werden muss. Normalerweise steht im Arbeitsvertrag, wie viel Tage Urlaub Ihnen zustehen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Meyer meint
Hallo!
Wir haben von Jan.-Okt.2016 täglich 7,5 Std+0,5 Std.Pause im 3-Schichtrythmus gearbeitet. Seit Nov.2016
arbeiten wir täglich 8 Std+0,5 Std. Pause außer in der Nachtschicht 6,5 Std. + 0,5 Std. Pause.
Jetzt hatte ich 1 Woche Urlaub in der Nachtschichtwoche. Der AG hat mir dafür nur 32,5 Stunden Urlaub bezahlt. Ist dies rechtens , denn ich habe immer noch eine Arbeitsvertrag mit 40 Std.Woche.
arbeitsrechte.de meint
Hallo Meyer,
wir würden Sie bitten, diese Frage an einen Rechtsanwalt zu richten, da es uns nicht erlaubt ist, eine Rechtsberatung zu erteilen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Rene meint
Hallo !
Ich bin bei einer kleinen mittelständischen Firma angestellt, bei der ich seit circa 1,5 Jahre bin. Ich hab eine 40 Stunden, 5 Tage Woche. Der gesetzliche Mindesturlaub sind 20 Tage ich hab 21 laut Arbeitsvertrag. Ich hatte noch nie so wenig Urlaub wie bei dieser Firma. Meine Arbeitskollegen die schon länger dabei sind haben mehr Urlaubstage. Ist das Rechtens nach dem Allgemeinen Gleichstellungsgesetz?
Und wird der Urlaubsanspruch später mehr?
Danke
arbeitsrechte.de meint
Hallo Rene,
das Bundesurlaubsgesetz sieht keine Staffelung des Urlaubsanspruchs aufgrund der Betriebszugehörigkeit vor. Auch eine Staffelung nach dem Alter ist dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) nicht rechtens; es sei denn, es handelt sich um schwere körperliche Arbeiten im hohen Alter. Haben Ihre Kollegen beispielsweise eine andere Position im Unternehmen inne, so ist es jedoch durchaus möglich, dass sie aus diesem Grund über mehr Urlaubstage verfügen. Wir würden Ihnen empfehlen, zunächst mit Ihrem Arbeitgeber zu sprechen oder ggf. einen Anwalt zu konsultieren, um weitere Informationen zu diesem Thema zu erhalten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Denise meint
Einen wunderschönen wunderschönen guten Tag.
Wir haben einen 40 Stunden Vertrag mit 22 Urlaubstagen.
Die 40 Stunden arbeiten wir an 4 Tagen und haben schon immer einen Tag frei.
Meine Frage, muss ich Urlaub für 4 Tage einreichen oder trotzdem die 5 Tage?
Manuela R. meint
Ich arbeite in mehreren Arbeitsstellen.Bei einer Stelle habe ich einen Urlaubsanspruch von 15 Tagen,da arbeite ich 3 mal die Woche.Nun wurde mir gesagt,das ich wenn ich Urlaub nehme für die zwei 2Tage wo ich nicht da arbeite Urlaub nehmen muss. Ist das so richtig?
arbeitsrechte.de meint
Hallo Manuela R.,
leider können wir nicht richtig nachvollziehen, was Sie damit meinen. Daher würden wir Sie bitten, Ihre Frage etwas verständlicher zu stellen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Tami meint
Ich Arbeite in einem Kino Teilzeit (100st/monat) bei Mindestlohn.
Ich wollte meinen Urlaub nehmen (arbeite seit 3/4jahr dort) und wurde informiert, dass es in diesem Betrieb Urlaub und Krankengeldanspruch nur bei Vollzeitlern gebe. Jedoch zahle ich meine Krankenversicherung jeden Monat. Der Chef tat das ab und meinte, wir hätten ja anderweitige Vergünstigungen (kostenloser Kinoeintritt). Gibt es solche Gesetzeslücken, sodass sie das „eintauschen“ können? Krank sein und Urlaub gegen freien Eintritt? Und was ist, wenn ich auf 450€ umsteige? Wie sieht es diesbezüglich dann aus?
Ich hoffe Sie können mir weiterhelfen.
Lg Tami
arbeitsrechte.de meint
Hallo Tami,
grundsätzlich haben Teilzeitbeschäftigte den gleichen Anspruch auf Urlaub und Entgeltfortzahlung bei Krankheit wie Vollzeitbeschäftigte. Bei Teilzeitjobs besteht im Regelfall die Pflicht der Krankenversicherung, wenn mehr als 450 Euro im Monat verdient werden. Unter dieser Grenze handelt es sich jedoch um Versicherungsfreiheit; Sie wären dann also von der Pflicht befreit. Wir würden Ihnen empfehlen, einen Blick in Ihren Arbeitsvertrag zu werfen. Sachleistungen anstatt Urlaub zu gewähren, ist normalerweise nicht rechtens.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Bernhard meint
Ich hatte bei einer 5-Tage-Woche 30 Tage Urlaub (Vertrag). Jetzt arbeite ich nur noch 4 Tage. Es wurden Vergütung und Arbeitszeit entsprechend reduziert, aber kein Vermerk auf den Urlaub im Vertragszusatz hinterlegt. Im Arbeitsvertrag selbst befindet sich kein Bezug der 30 Urlaubstage auf eine 5-Tage-Woche. Kann ich auf meinen 30 Tagen Urlaub „bestehen“ (Individuelle Regelung)? Oder gibt es ein Gesetz, das der Urlaub immer entsprechend reduziert werden muss? Ich finde hierüber nie Infos.
arbeitsrechte.de meint
Hallo Bernhard,
sind 30 Tage in Ihrem Vertrag festgehalten, sollten Ihnen diese normalerweise auch zustehen. Was sich entsprechend einer geringeren Arbeitszeit (an weniger Tagen) reduziert, ist der gesetzlich festgeschriebene Mindesturlaub. Da Ihr Arbeitgeber jedoch bereits bei einer 5-Tage-Woche mehr als den Mindestanspruch gewährt hat und den Anspruch bei der Vertragsanpassung nicht verändert hat, sollten Ihnen in der Regel immer noch 30 Tage zustehen. Wir würden Ihnen empfehlen, Ihren Arbeitgeber darauf anzusprechen und das Ganze mit ihm zu klären.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Valerie meint
Hallo,
Gibt es eine Frist, in welcher der Arbeitgeber verpflichtet ist den Urlaub zu genehmigen?
Ich habe nämlich vor 4 Wochen meinen Urlaub beantragt und noch immer keine Antwort bekommen, ob ich den Urlaub nehmen darf oder nicht.
Mein Arbeitgeber ist, was das angeht, sehr spontan und sagt auch mal zwei Tage vorher ja oder nein. Darf er das?
Ich hoffe Sie können mir helfen
LG Valerie
arbeitsrechte.de meint
Hallo Valerie,
eine gesetzliche Frist, in der Ihr Arbeitgeber auf den Urlaubsantrag reagieren muss, existiert nicht. Um zu erfahren, welche Möglichkeiten Sie genau in Ihrem Fall haben, können Sie einen Anwalt für Arbeitsrecht aufsuchen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Paula meint
Hallo!
Ich bin auf 38,5 Std angestellt und arbeite 4 Tage die Woche.
Montags 10 Std, Dienstags frei, Mittwoch 10 Std, Donnerstags 10 Std., Freitags 8,5 Std.
Wenn ich eine komplette Urlaubswoche nehme wird dies folgender Maßen bei uns im Betrieb ausgerechnet : 38,5/5 ergibt 7,7 Std.
Es werden also täglich 7,7 Stunden für den Urlaub eingetragen.
Wenn ich jedoch nur 3 Tage Urlaub nehmen möchte, zählen diese ebenfalls 7,7 Std.
Ich arbeite Montag 10 Std, Dienstag freier Tag, Mittwoch Urlaub= 7,7 Std ( Arbeitszeit eig. 10 Std) , Donnerstag Urlaub =7,7 Std (Arbeitszeit eig. 10Std) , Freitag Urlaub= 7,7 Std (Arbeitszeit eig. 8,5 Std).
Ich mache also trotz meines Urlaubes Minusstunden, weil die Arbeitszeit in dieser Woche nur 33,1 Stunden beträgt.
Ist dies rechtens?
arbeitsrechte.de meint
Hallo Paula,
wir würden Ihnen empfehlen, sich mit dieser Frage an einen Anwalt für Arbeitsrecht zu wenden. Dieser kann sich Ihren Arbeitsvertrag individuell betrachten und Ihnen so genau erklären, wie es sich in Ihrem speziellen Fall in Bezug auf Urlaub und Minusstunden verhält.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Esther meint
Hallo an das Team von Arbeitsrecht.de
Ich arbeite in der Altenpflege, war zum Zeitpunkt der Urlaubsabgabe und Planung für 2017, (Ende 2016) im Krankenstand und wurde auch nicht über Abgebeschluss und Teamsitzung der Urlaubsplanung informiert. Meine Wiedereingliederung begann am 16.01.2017. Auf meine wiederholten Nachfragen -in der Zeit vom 20.01.2017 bis 23.02.2017- nach Urlaubsplanung und Antragsabgabe meinerseits, bekam ich zur Antwort, – Kurzfassung – „Sie waren ja im Krankenstand, die Urlaubsplanung ist abgeschlossen und Sie müssen die Zeiten nehmen in denen nicht schon 2 Mitarbeiter im Urlaub sind. Am Besten sieht es in den Monaten Oktober-November aus.“ MEINE FRAGE : „Muss mein Arbeitgeber mich im Krankenstand über den Abgabeschluss der Urlaubsbeantragung informieren ?“
arbeitsrechte.de meint
Hallo Esther,
darüber, ob Ihr Arbeitgeber Sie informieren muss, ist uns soweit nichts bekannt. Wenden Sie sich im Zweifelsfall an einen Anwalt oder den Betriebsrat, um Ihre Interessen durchzusetzen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Robert meint
Hallo liebes Arbeitsrechte.de – Team:
ich arbeite im Schichtdienst.
Letzten Monat hatte ich ein paar Tage Urlaub genommen, es hat Lohnfortzahlung bestanden.
Nun bin ich während diesem Urlaub erkrankt – es war kurz vor Urlaubsende, betraf nur noch einen Urlaubstag, dann ein paar Schichten. AU wurde vorgelegt.
Der betroffene Urlaubstag wurde dem Urlaubskonto wieder gutgeschrieben.
Frage: muss der vom Urlaubstag zum Krankheitstag umgewandelte Tag vergütet werden, als ob ich im Dienstplan eingeteilt worden wäre? Oder fehlen mir nun die Stunden dieses Tages auf meinem Arbeitszeit/Lohnkonto?
Liebe Grüße
arbeitsrechte.de meint
Hallo Robert,
in diesem Fall gelten die Festlegungen in Ihrem Arbeits- bzw. Tarifvertrag. Die ersten sechs Wochen der Krankheitstage werden für gewöhnlich durch Lohnfortzahlungen weiterhin vergütet.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Luzviminda S. meint
Hallo Arbeitsrechte.de – Team
Urlaubsanspruch: Ich werde im Sommer 64Jahre alt. Ich bin bei meine jetzigen Firma seit 2008 Vollzeit eingestellt. Wir hatten in der Regel 28Tage Urlaub p/Jahr. Ich habe vor kurzem meine 50% Schwerbehinderten Ausweiss nicht mehr stattdessen habe nur noch 20% (ohne Ausweiss). Meine Frage: gibt es den ab dem 50 oder 60Jahre eine zusätzliche Urlaubsregelung
arbeitsrechte.de meint
Hallo Luzviminda S.,
es kann durch Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder den Arbeitsvertrag geregelt sein, dass Arbeitnehmern ab einem gewissen Alter mehr Urlaub gewährt wird, da sie besonders geschützt werden müssen. Der Arbeitgeber ist dazu jedoch in der Regel nicht verpflichtet.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
David M. meint
Hallo, ich arbeite nun seit einem Jahr in einer Gastronomie und sollte grundsätzlich 20 Tage im Jahr Urlaub haben. Ich habe den Urlaub rechtzeitig angekündgt und habe demenstprechend vom Arbeitgeber eine Bestätigung erhalten. Nichtsdestotrotz hat mir mein Arbeitgeber die Urlaubstage gekürzt, da Personalmangel herrscht. Geht das rechtlich gesehen? Oder sollte ich vielleicht einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht engagieren?
arbeitsrechte.de meint
Hallo David M.,
der gesetzlich vorgeschriebene Mindesturlaub kann normalerweise nicht gekürzt werden. Ist dies in Ihrem Fall so geschehen, sollten Sie sich an einen Anwalt wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Luigi meint
Hallo an das Team arbeitrechte.de,
Ich bin in Vollzeit angestellt als lkw Fahrer und muss ich 195 Stunde im Monat arbeiten für xxxxx Euro/ Monat.
Meine Frage ist wenn ich die 195 Stunde ×12 Monate nicht geschaft habe ist rechtlich normal das mein Arbeitgeber am Ende des Jahres von mein Urlaub abzieht?
Es kann sein Das ich krank werde. Ein Tag urlaub, Feiertag oder kranktag wird mit 9 Stunde berechnet.
Dankeschön, Gruß Luigi
arbeitsrechte.de meint
Hallo Luigi,
Ihr Arbeitgeber darf Ihnen keine Urlaubstage abziehen, die Ihnen nach Ihrem Arbeitsvertrag bzw. dem Gesetz nach zustehen. Das ist unrechtmäßig. Im Zweifelsfall wenden Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Maik L. meint
Hallöchen . Habe da eine Frage ! Ich habe in Mei Urlaubsgeld bekommen . Weil kein Vertreter für mich da ist . Kann ich mein Urlaub auch nicht antreten . Kann ich dies denn Ausbezahlen lassen ? Mfgr Maik L.
arbeitsrechte.de meint
Hallo Maik,
es ist möglich, neben dem Arbeitsvertrag mit dem Arbeitgeber einmalige Vereinbarungen zu schließen, um solche Situationen zu regeln. Für weitere Beratung wenden Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
C. Kost meint
Hallo,
Ich arbeite im März und April für insgesamt 5 Wochen als Ferienarbeiter in einem Betrieb.
Da ich diese Zeit aber nicht am Stück arbeite, würde mir gesagt, dass ich keinen Anspruch auf Urlaub habe.
Stimmt das?
Ich würde mich über eine Antwort freuen!
arbeitsrechte.de meint
Hallo C. Kost,
ein Anspruch auf Urlaub besteht bei einem Ferienjob normalerweise nur dann, wenn es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, das mindestens einen kompletten Monat lang besteht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Sanne meint
Hallo an das Team arbeitrechte.de,
ich bin auf 450,-€ Basis angestellt und arbeitet 3 Tage die Woche. Somit sind in meinem Arbeitsvertrag 12 Urlaubstage eingetragen.
Meine Kollegen, die die gleiche Arbeit verrichten wie ich, aber Vollzeit angestellt sind, bekommen 28 Tage Urlaub.
Kann der Arbeitgeber unterschiede zwischen Vollzeit und Minijobbern machen?
Und noch eine Frage habe ich, habe ich Anspruch auf einen Sonderurlaubstag, wenn das eigene Kind Kommunion hat?
Vielen Dank für eine Antwort
arbeitsrechte.de meint
Hallo Sanne,
der Urlaubsanspruch richtet sich danach, an wie vielen Tagen in der Woche gearbeitet wird. Arbeiten Ihre Kollegen beispielsweise fünf Tage wöchentlich und Sie nur drei, ist ein geringerer Urlaubsanspruch wie in Ihrem Fall vollkommen normal. In puncto Sonderurlaub sollten Sie direkt mit Ihrem Arbeitgeber sprechen, da es sich dabei oft um eine Einzelfallentscheidung handelt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Patrick meint
Hallo liebes Arbeitsrechte.de-Team,
ich erhalte ein Festgehalt für 40h/Woche. Letztes Jahr habe ich angeblich Minusstunden akkumliert – angeblich so viele, dass mein Chef mir für dieses Jahr zehn Urlaubstage (von 20) gestrichen hat.
Abgesehen davon, dass ich das mit den Minusstunden nicht nachvollziehen kann, stellt sich mir die Frage ob generell Minusstunden mit Urlaub verrechnet werden dürfen?
viele Grüße und vielen Dank für eine Antwort!
Patrick
arbeitsrechte.de meint
Hallo Patrick,
bei einer 5-Tage-Woche haben Sie Anspruch auf einen gesetzlichen Jahresurlaub von 20 Tagen. Es steht Ihrem Arbeitgeber daher nicht zu, diesen um 10 Tage zu verringern, um so mögliche Minusstunden zu verrechnen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Sissi meint
Liebes Arbeitsrechte.de-Team,
seit einigen Tagen diskutieren mein Chef und ich darüber, wie viel Jahresurlaub ich bei einer Teilzeitstelle nun habe. Die Frage nach halben Tagen Urlaub, ist durch diesen Artikel beantwortet.
Allerdings stellt sich immer noch die Frage, wie viel Urlaub ich bei einer 4 Tage Woche nun habe. Mein Chef rechnet 14 Tage, ich komme auf 16 und ein Bekannter meinte, mir würden sogar 20 Tage zustehen. Nun bin ich etwas verwirrt….
Könnte mir da jemand weiterhelfen?
Vielen Dank schon mal, für Ihre Antwort!
arbeitsrechte.de meint
Hallo Sissi,
bei einer 4-Tage-Woche sollte Ihnen ein gesetzlicher Jahresurlaub von 16 Tagen zustehen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Lucy meint
Liebes Arbeitsrechte.de-Team,
darf ein Arbeitgeber Urlaubssperre erteilen, weil ein neues System eingeführt wird. Einen Monat vor Einführung und zwei Monate nach Einführung des Systems darf keiner Urlaub nehmen, da zu diesem Zeitpunkt Schulung stattfinden sollen. Nun haben bereits einige Kollegen ihren Urlaub bereits gebucht und müssen es stornieren, für welches die Firma aber nicht aufkommen möchte. Eine klare Aussage vom Betriebsrat gibt es leider noch nicht.
Ist dies so rechtens, darf der Arbeitgeber aus diesem Anlass Urlaubssperre erteilen?
Ich danke Ihnen für Ihre Antwort.
Viele Grüße
Lucy
arbeitsrechte.de meint
Hallo Lucy,
grundsätzlich gilt: Beim Erholungsurlaub des Arbeitnehmers sind betriebliche Interesseren zu beachten. Aber nachträglich dürfen Arbeitgeber genehmigten Urlaub in der Regel nicht mehr streichen. Hier sollten sich betroffene an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden. Denn nehmen sie den zunächst genehmigten Urlaub, obwohl der Arbeitgeber diesen, wenn auch unrechtmäßig, streicht, riskieren auch diese arbeitsrechtliche Konsequenzen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Werner meint
Hallo, ich bin seit 1,5 Jahren in der Firma, mein Vertrag läuft noch bis zu 01.11 steht mir der komplette Jahresurlaub zu?
arbeitsrechte.de meint
Hallo Werner,
normalerweise sollte Ihnen in diesem Fall der komplette Jahresurlaub zustehen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Evi meint
Hallo liebes Arbeitsrechte.de Team.
Ich arbeite in der Altenpflege, habe eine 6 Tage Woche.
Habe ab dem 12.04.17 11 Tage Urlaub.
Meine Frage: Darf der AG Karfreitag und Ostermontag, für diese beiden Tage mir Urlaubstage anrechnen?
Es sind doch gesetzliche Feiertage.
Schöne Grüße und vielen Dank für eine Antwort
arbeitsrechte.de meint
Hallo Evi,
gemäß Arbeitszeitgesetz gelten gesetzliche Feiertage grundsätzlich als arbeitsfreie Tage. Spezielle Regelungen gibt es jedoch beispielsweise in der Gastronomie. Der Mindesturlaubsanspruch pro Jahr bezieht sich auf Werktage (§ 3 Bundesurlaubsgesetz), daher dürfen Feiertage normalerweise nicht darauf angerechnet werden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Maria meint
Hallo liebes Arbeitsrechte.de Team,
ich bin seit 29.02.16 Arbeitnehmerin im jetzigen Unternehmen und mir wurde im ersten Jahr anteiliger Jahresurlaub gewährt.
Im MTV steht es so:
„Der Mitarbeiter hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.
Die dem Mitarbeiter zustehende Urlaubsdauer richtet sich nach der Dauer der ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit.
Der Urlaub beträgt im ersten Jahr 24 Arbeitstage, im zweiten Jahr 25 Arbeitstage… “ usw.
Mein Arbeitgeber sagt es sind dieses Jahr wieder 24 Urlaubstage, da das erste Jahr ja erst Ende Februar diesen Jahres herum war. Ich verstehe es aber eher so, dass sich das Urlaubsjahr auf das Kalenderjahr bezieht, ich also im zweiten Jahr bin und mir dann auch die 25 Tage zustehen.
Ich wollte nun noch einmal nachfragen, ob es tatsächlich so ist wie ich denke oder so, wie der Arbeitgeber es sagt.
Viele Grüße und schon einmal lieben Dank für die Antwort.
arbeitsrechte.de meint
Hallo Maria,
da Sie sich ab März im zweiten Jahr befinden, sollten Sie ab diesem Zeitpunkt normalerweise auch einen Anspruch auf einen Urlaub von 25 Tagen haben. Um sich zu vergewissern, können Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Müller meint
Fange am 24.04. 2017 bei einen neuen Arbeitgeber an habe bei meine alten Arbeitgeber einen Anspruch auf 20.Tage Urlaub im Jahr mein letzter Arbeitstag ist der 22.04.2017 wie viel Tage Urlaub stehen mir noch zu.
Danke Hr. Müller
arbeitsrechte.de meint
Hallo Herr Müller,
wie viele Urlaubstage Ihnen noch bei Ihrem alten Arbeitgeber zustehen, ist davon abhängig, wie viele Tage Sie bereits in Anspruch genommen haben. Bei einem Jahresurlaub von 20 Tagen würden Ihnen in der Regel anteilig für jeden vollen Monat, den Sie gearbeitet haben, 1/12 des Urlaubsanspruchs zustehen. Bei drei Monaten (Januar, Februar, März) wären dies fünf Tage.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Stefan E. meint
Hallo ! Ich arbeite als Paketzusteller . Offiziell 48h in der Woche . Von Montag bis Freitag . Die Wahrheit mit den Stunden sieht natürlich anders aus . Pausen können auch nicht gemacht werden . Aber was mich am meisten verwundert , das in diesem Berufszweig mit so vielen Stunden der Urlaubsanspruch gerade einmal 20 Urlaubstage beträgt . Ist dies rechtens ? Danke schon einmal für die Antwort.
arbeitsrechte.de meint
Hallo Stefan E.,
der gesetzliche Urlaubsanspruch richtet sich nicht nach den geleisteten Arbeitsstunden, sondern nach den Tagen, die in der Woche gearbeitet werden. Bei fünf Tagen in der Woche ergibt sich gemäß Bundesurlaubsgesetz ein Anspruch auf 20 Urlaubstage im Jahr.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Emmanuel K. meint
Und wie werden diese Urlaubstage vergütet? Mit 8 Stunden pro Tag oder wie in diesem Fall mit 10 Arbeitsstunden pro Urlaubstag?
Wir arbeiten zum Beispiel sieben Tage á 11,5 Stunden am Stück in der Woche. Dann sieben Tage frei. 14 bis 15 Arbeitstage im Monat Gesamt. Laut Berechnung 14÷6 *7=16,3 Url. Tage.
Eigentlich sollte jeder Urlaubstag auch mit 11,5 Stunden pro Tag berechnet werden um keine finanziellen Verluste zu erleiden, stimmt’s?
Vielen Dank Vorab für die Info!
arbeitsrechte.de meint
Hallo Emmanuel K.,
wenn Sie 11,5 Stunden am Tag arbeiten, sollte Ihnen ein Urlaubstag normalerweise auch mit 11,5 Stunden berechnet werden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Lag meint
hallo, ich habe im februar einen neuen teilzeit job mit 28h/ woche angefangen. februar bis mitte märz habe ich 3 tage die woche garbeitet in einer anderen filiale zur einarbeitung und jetzt in meiner richtigen filiale arbeite ich 4 tage die woche. 2 tage voll 9h und 2 tage ca 6 stunden. jetzt habe ich urlaub bekommen und mir werden nur 5,5h dafür angerechnet. da ich nur 4 tage arbeite, muss ich ja dann die stunden nachholen, da ich in diesem fall nur 2 tage brauche im april. (28/5 sind bei mir auch 5,6h….) das finde ich nicht rechtens. achja, und an feiertagen werden mir auch nur 5,5h angerechnet. danke für die hilfe vg Lag
arbeitsrechte.de meint
Hallo Lag,
leider können auch wir nicht nachvollziehen, wie diese Rechnung zustande kommt. Daher würden wir Ihnen empfehlen, sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht zu wenden. Möglicherweise finden sich dazu auch Regelungen in Ihrem Arbeitsvertrag, die Licht ins Dunkel bringen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
M. meint
Hallo zusammen,
ich hätte eine kurze Frage..
Und zwar hatte ich für letztes Jahr 2 Wochen Urlaub beantragt, welcher auch genehmigt wurde. Nach der Genehmigung des Urlaubsantrages habe ich dann eine Reise nach Thailand gebucht.
Ungefähr 4 Wochen vor der Abreise bin ich gestürzt und habe mir eine Teil des Ellbogengelenks gebrochen. Folglich wurde ich ca. 4 Wochen vor meiner geplanten Abreise von einem Facharzt krankgeschrieben (Dauer zu diesem Zeitpunkt noch unbekannt). Mit meinem Chef, dem behandelnden Arzt und der Krankenkasse hatte ich abgeklärt, dass ich die Reise gerne trotzdem antreten würde. Von allen Seiten kam das Einverständnis, dass ich trotz der Verletzung und der Krankschreibung verreise.
Während meinem Aufenthalt in Thailand und auch noch nach dem Urlaub war ich weiter krankgeschrieben. Das Problem was ich habe ist folgendes. Mir wurde die Dauer meines Urlaubs in Thailand von meinen Urlaubstagen abgezogen. Die Begründung lautete, dass es ein Unterschied sei, ob ich während des Erholungsurlaubs krank werde (in diesem Falle würde mir kein Urlaub abgezogen werden), oder ob ich krankgeschrieben bin und dann in Urlaub fliege.
Ich habe unsere Personalabteilung mit der bitte einer Prüfung im arbeitsrechtlichen Sinne gebeten. Mir wurde dann mitgeteilt, dass der Urlaub abgezogen wird.
Ist das arbeitsrechtlich korrekt?
Vielen Dank im Voraus für eine Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
M.
arbeitsrechte.de meint
Hallo M.,
unsere Recherchen zu diesem Thema haben ergeben, dass die Urlaubstage nicht verrechnet werden, wenn der Arbeitnehmer während des Urlaubs erkrankt. Da jedoch bereits vor dem Urlaub feststand, dass Sie krankgeschrieben sind und Sie die Reise trotzdem angetreten haben, scheint es rechtens zu sein, dass Ihnen die jeweiligen Urlaubstage abgezogen wurden. Wir würden Ihnen jedoch empfehlen, sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht zu wenden, um sich zu vergewissern.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Matthias meint
Hallo zusammen,
ich bin seit 21 Jahren in einer Firma als Arbeiter angestellt, in der Zeit bekam ich jedes Jahr 30 Tage Urlaub. Jetzt habe ich 2 Monate Elternzeit in Anspruch genommen, ist es rechtens das ich jetzt anteilig dieses Jahr nur 25 Tage bekomme?
Vielen Dank im voraus für eine Antwort.
Matthias
arbeitsrechte.de meint
Hallo Matthias,
ja, das ist korrekt. Schließlich werden Sie in diesem Jahr nur 10 und nicht 12 Monate arbeiten, weshalb sich der Urlaubsanspruch um 5 Tage verringert.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Marc B. meint
Hallo ich hab mal eine frage.
Mein arbeitskollege hat sein Urlaub vor mir beantragt und bewilligt bekommen er hat 3 Wochen für die Sommerferien für seine kinder. Ich musste warten weil meine Tochter 13 mon in die kiga geht und ich erst in Feb die Daten wusste um den Urlaub zu planen jetzt wäre eine Woche überschneidend zwischen mir und mein Arbeitskollege deswegen wurde mir mein ganzer urlaub gestrichen. Auch ein Telefonat half nicht. Was soll ich tun oder was soll ich machen.
arbeitsrechte.de meint
Hallo Marc B.,
in § 7 des Bundesurlaubsgesetzes heißt es: „Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.“ Da die Urlaubswünsche Ihres Arbeitskollegen scheinbar für Ihren Arbeitgeber Vorrang haben (Betreuung der Kinder während der Sommerferien), müssen Sie diese Entscheidung wohl akzeptieren. Sie können sich jedoch auch bei einem Anwalt für Arbeitsrecht beraten lassen und in Erfahrung bringen, ob Sie noch andere Möglichkeiten haben. Uns ist es leider nicht erlaubt, eine kostenlose Rechtsberatung anzubieten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Hickhacker meint
Hallo liebes arbeitsrechte-Team, die Seite ist sehr informativ und mit fast jeder Frage hier hat man einen aha-effekt.Ich bin auch nicht grundlos auf eurer Seite gelandet. Ich arbeite seit 5 Jahren in einer mittelständischen Firma. Zwei Filialen, zwei Büromitarbeiterinnen. Kann also immer nur eine von uns in den Urlaub, da die Frau vom Chef dann in der Zeit die betroffene Filiale abdeckt. Mit meiner bisherigen Kollegin gab es nie Stress, wir kamen uns kaum in die Quere was die Urlaubsplanung anbetraf. Nun ist sie noch bis Februar im Babyjahr und mein Chef hat jemand Anderes angestellt. Sie fing im April an und äusserte gleich bei Vertragsabschluss, dass sie im August Urlaub gebucht hätte. Hat mich nicht betroffen, ich hab meinen jetzt im Oktober geplant. Zu dem Zeitpunkt hatte ich noch keine genauen Flugdaten. Zwei Wochen später verkündete sie, dass sie zusätzlich auch im Oktober fliegt, ich soll mich mit den Tagen entscheiden. Da die Tochter meines Partners(16) mitkommt, mussten wir die Ferien wählen. Da wollte sie nun auch, da sie ( Single ohne Kinder) mit ihrer Schwester und deren Kindern verreisen wollte. Mein Chef hat zu meinen Gunsten entschieden. Nun habe ich ihr vor zwei Tagen mitgeteilt, dass ich kommendes Jahr über Ostern und auch wieder im Oktober meinen Urlaub plane.Da bekommt die jetzt nen Anfall und meint, sie wollte genau da auch fahren und sie wird dieses Jahr nicht auf mich Rücksicht nehmen. Ich berief mich auf die Ferien und dass ich darauf angewiesen sei. Nun sind meine Kinder 22 und 17 und nur der Kleine ist noch in Ausbildung. Da er ja in der Berufsschule ähnlich Ferien hat, muss ich mich versuchen darauf zu berufen. Nun die Frage…hat sie ohne eigene Kinder Anspruch auf Ferienzeiten? Und kann ich die Berufsschulfreie Zeit meines Sohnes und die Ferien der Tochter meines Partners als Argument vorbringen???
arbeitsrechte.de meint
Hallo Hickhacker,
in § 7 Absatz 1 des Bundesurlaubsgesetzes heißt es dazu: „Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.“ Demzufolge muss der Arbeitgeber stets abwägen, welcher Arbeitnehmer nach sozialen Gesichtspunkten Urlaub bekommen sollte. Häufig werden hierbei Mitarbeiter mit Kindern bevorzugt, allerdings nicht immer. Sie sollten daher das Gespräch mit Ihrem Chef suchen und ihm die Sachlage erklären.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Antje S. meint
Hallo!
Ich arbeite seit 2,5Jahren in meiner jetzigen Firma als Verkäuferin. Letzten September hatte ich dort einen Arbeitsunfall und bin erst jetzt wieder zum Eingliederungsarbeiten in meiner Firma. Nach der Eingliederungszeit soll ich meinen Urlaub nehmen. Jetzt sagen sie mir dass jedem der mehr als 6Wochen krank ist, pro Monat ein Urlaubstag gestrichen wird.Ist das rechtmäßig? Ich habe davon noch nichts gehört.
arbeitsrechte.de meint
Hallo Antje S.,
einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz aus dem Jahr 2012 zufolge (Az. 11 Sa 647/11) ist es rechtens, den vertraglich zugesicherten Urlaubsanspruch, der über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgeht, anteilig zu kürzen, sollte ein Mitarbeiter eine gewisse Zahl an Krankheitstagen überschreiten. Es muss sich dazu jedoch normalerweise eine entsprechende Klausel im Arbeitsvertrag befinden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Bernhard meint
Hallo,
ich bin LKW Fahrer und möchte wissen ,wieviel Urlaub mit mir der Vollendung des 60`sten Lebensjahr zusteht.
arbeitsrechte.de meint
Hallo Bernhard,
soweit vertraglich nichts anderes vereinbart, haben Arbeitnehmer gemäß § 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) einen gesetzlichen Mindestanspruch auf 24 Werktage Jahresurlaub bei einer 6-Tage-Woche.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Michael meint
Dieser Artikel ist echt mega ausführlich, allerdings habe ich etwas nicht gefunden was ich suchte.
Und zwar habe ich einen Arbeitsvertrag mit den 20 gesetzlichen Urlaubstagen + 9 freiwillige com Arbeitgeber. Unter dem Punkt mit dem Erholungsurlaub steht auch, dass sollte man im Jahr 1/12 krank sein, also vom 1-31 eines Monats, wird je krankheitsbedingter Monat 1 Tag vom freiwilligen Urlaub abgezogen.
Ist das echt gültig sowas?
arbeitsrechte.de meint
Hallo Michael,
eine solche Klausel im Arbeitsvertrag kann durchaus rechtens sein. Einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz aus dem Jahr 2012 zufolge (Az. 11 Sa 647/11) ist es zulässig, den vertraglich zugesicherten Urlaubsanspruch, der über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgeht, anteilig zu kürzen, sollte ein Mitarbeiter eine gewisse Zahl an Krankheitstagen überschreiten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Manuela G. meint
Hallo liebes Arbeitsrechte-Team,
Ich arbeite in einem Freizeit-Saisonbetrieb, welcher offiziell von März -November geöffnet hat. Meine wöchentliche Soll-Stundenleistung beträgt 30 Stunden, aufgeteilt auf die Wochentage Montag-Freitag, d.h. 6 Stunden/Tag. In der Regel arbeite ich an 2 fixen Tagen (Dienstag und Freitag ganztägig) und je nach Aufwand an weiteren Wochentagen und Wochenend-/Feiertagen. Dies kann ich sehr variabel einteilen.
Lt. Arbeitsvertrag wurden 30 Tage Urlaub geregelt. Des weiteren enthält mein Vertrag folgenden Passus:
Der Arbeitnehmer ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet, auf Anordnung des Arbeitgebers in zumutbarem Maß Überstunden sowie Sonn- und Feiertagsarbeit zu leisten, wenn dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist. Überstunden werden nach Wahl des Arbeitgebers im Regelfall durch Freistellung in den Wintermonaten abgegolten, im Ausnahmefall vergütet. Arbeitszeiten an Wochenenden, Sonn- und Feiertagen werden 1 zu 1 im Zeitkonto verrechnet. Es besteht kein Anspruch auf zusätzliche Vergütung für Wochenenden, Feiertage und/oder Überstunden.
Meine Fragen:
a) welche Sollarbeitszeit muss an einem gesetzlichen Feiertag wochentags geleistet werden? 0 oder 6 Stunden?
b) arbeite ich an einem gesetzlichen Feiertag, habe ich danach Anspruch auf einen ‚Erholungstag‘ ohne zu leistender Soll-Arbeitszeit, z. B. der darauffolgende Montag?
c) darf mir an gesetzlichen Feiertagen im Zeitraum Dezember – Februar Urlaub verbucht werden?
d) was bedeutet dies konkret:
Arbeitszeiten an Wochenenden, Sonn- und Feiertagen werden 1 zu 1 im Zeitkonto verrechnet.
Freue mich über Ihre Nachricht. Herzlichen Dank.
arbeitsrechte.de meint
Hallo Manuela G.,
wenn Sie an einem Feiertag eingesetzt werden, sollte Ihre Sollarbeitszeit in der Regel sechs Stunden betragen. Dies richtet sich jedoch ebenfalls nach den bereits geleisteten Wochenarbeitsstunden. Werden Sie an einem Feiertag beschäftigt, steht Ihnen ein Ersatzruhetag zu, der normalerweise innerhalb von acht Wochen gewährt werden muss. Hätten Sie an einem gesetzlichen Feiertag ohnehin nicht zur Arbeit erscheinen müssen, darf Ihnen für diesen Tag auch kein Urlaubstag abgezogen werden. Hätten Sie arbeiten müssen, ist dies jedoch möglich. Bei Fragen zu Ihrem Arbeitsvertrag sollten Sie sich an Ihren Arbeitgeber wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Tim meint
Sehr geehrtes Arbeitsrechte.de Team,
laut meinem Arbeitsvertrag stehen mir 24 Tage Urlaub pro Jahr zu. Wahrscheinlich werde ich nun ab 01.08.2017 meine Stelle/Firma wechseln, habe jedoch zu diesem Zeitpunkt mehr als 14 Urlaubstage in Anspruch genommen. Kann mein Arbeitgeber mir für die zu viel genommenen Tage den Lohn bzw die Stunden von meinem Zeitkonto kürzen/einbehalten?
Vielen Dank im voraus.
MfG Tim
arbeitsrechte.de meint
Hallo Tim,
wird das Arbeitsverhältnis in der zweiten Jahreshälfte beendet, hat der Arbeitnehmer normalerweise einen Anspruch auf den vollen gesetzlichen Mindesturlaub.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Martin meint
Hallo
Zu diesem Thema hab ich noch eine Frage.
Man hat nach dem 30.6. Anspruch auf mindestens 20 Tage Gesetzlichen mindest Urlaub.
Wenn im AV aber 24 Tage vereinbart sind. Hat man dann nicht Anspruch auf diese 24 Tage?
arbeitsrechte.de meint
Hallo Martin,
dies richtet sich nach dem jeweiligen Einzelfall. Findet sich im Vertrag eine „pro rata temporis“-Klausel, so kann ein anteiliger Urlaubsanspruch bestehen – mindestens jedoch der gesetzliche Anspruch. Fehlt eine solche Klausel, so besteht in der Regel ein Anspruch auf den vollen vertraglich vereinbarten Urlaubsanspruch.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Thorsten P. meint
Hallo,
Meine Partnerin arbeitet seit dem 01.04.17 bei einem neuen Arbeitgeber (Pflegedienst). Laut Arbeitsvertrag hat sie einen Urlaubsanspruch von 18Tagen pro Jahr, bei einer 5Tage-Woche. Jetzt möchte der Arbeitgeber eine Bescheinigung über die genommenen Urlaubstage haben, um nachzuvollziehen, wieviele Urlaubstage bereits abgefeiert wurden. Diese sollen ihr jetzt von den 18Tagen abgezogen werden. Sie hat allerdings noch keinen Urlaub genommen im Jahr 2017, die Urlaubstage, die ihr in den Monaten Januar und Februar zustanden, wurden mit der Abrechnung von Februar verrechnet, im März war sie in keinem Beschäftigungsverhältnis. Mir kommt das alles irgendwie suspekt vor. 18 Urlaubstage pro Kalenderjahr (30std Arbeitszeit pro Woche, nur Nachtarbeit) halte ich für nicht rechtens. Wenn daraus jetzt nur 14tage werden, weil 4 Tage verrechneter Urlaub aus Januar und Februar zusätzlich abgezogen werden, und das obwohl sie beim alten Arbeitgeber 24 Urlaubstage hatte, ist das meiner Meinung nach zu wenig.
Ist es „legal“ wie der jetzige Arbeitgeber vorgeht?
Ich hoffe, die Situation wurde deutlich und auchva welcher Stelle ich so meine Zweifel habe.
Danke im voraus für Rückmeldungen.
Grüße Thorsten P.
arbeitsrechte.de meint
Hallo Thorsten P.,
bei einer 5-Tage-Woche stehen Arbeitnehmern laut Gesetz 20 Tage Mindesturlaub im Jahr zu. Daher sind 18 Tage, wie bei Ihrer Partnerin, nicht rechtens. Es ist richtig, dass bei einem Arbeitgeberwechsel in der ersten Jahreshälfte die Urlaubstage, die bereits beim alten Arbeitgeber genommen wurden, vom neuen Urlaubsanspruch abgezogen werden müssen, um zu verhindern, dass die Ansprüche sich doppeln. Da Ihre Partnerin jedoch keinen Urlaub genommen, sondern sich die Tage hat auszahlen lassen, liegt eine etwas andere Situation vor. Ob die Urlaubstage in diesem Fall trotzdem abgezogen werden dürfen, sollten Sie mit einem Anwalt für Arbeitsrecht besprechen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
carina maus meint
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bin seit dem 1.1 bei einer neuen Arbeit beschäftigt. Nun merke ich das ich unwahrscheinlich Urlaubsreif bin. nächste Woche habe ich dann 2 Wochen frei. Endlich. gint es eigentlich eine frist ab wann man urlaub nehmen darf bzw in welcvem abstand man als Arbeitnehmer anspruch hat? damit ich nicht erneut nach diesen verwzeiflungspunkt komme habe ich Urlaub im September/Oktober eingereicht (nur da wäre es theoretisch möglich da andere Kollegen Kinder haben). Um Urlaub zu bekommen muss mein Kollege da sein (wäre er auch in den Zeiträumen) allerdings ist er da in einem anderem kundencenter Vertreter. In der ersten Jahreshälfte hat er Urlaub in der gleichen Situation (also er Urlaub ich Vertretung woanders) durchbekommen . Sollte meiner abgelehnt werden hätte ich da eine Chance? Vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Gruß trini
arbeitsrechte.de meint
Hallo carina maus,
mit jedem vollen Monat, den Sie arbeiten, schalten Sie sozusagen 1/12 Ihres Jahresurlaubs frei. Den vollen Urlaubsanspruch erlangen Sie nach sechs Monaten im Unternehmen. Zur zeitlichen Festlegung des Urlaubs heißt es in § 7 des Bundesurlaubsgesetzes: „Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.“ Haben demnach Urlaubswünsche Ihrer Kollegen Vorrang, könnte es sein, dass Ihrem Wunsch nicht entsprochen wird. Bei Unsicherheiten können Sie einen Anwalt für Arbeitsrecht dazu befragen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Klaus W. meint
Hallo liebes AR-Team
Ich bin 68 Jahre und arbeite seit dem 1.03.17 als Taxifahrer mtl. 90 Std.
Mein Chef verweigert mir einen Arbeitsvertrag mit der Begründung, ich sei Rentner !! Auf die Frage nach dem Jahresurlaub : kein bezahlten Urlaub !!! Ich sei Rentner !! Ich bräuchte ja nicht zu arbeiten. Da meine Rente nur 478,00 € beträgt muss ich aber arbeiten. Frage — kann sich mein Chef mit seiner Haltung aus der gesetzlichen Bestimmung entziehen ? Lohnfortzahlung im Krankenstand gibt’s auch nicht !
Danke für eure Hilfe.
arbeitsrechte.de meint
Hallo Klaus W.,
auch wenn Sie Rentner sind, gelten für Sie die gleichen arbeitsrechtlichen Vorschriften wie für andere Arbeitnehmer auch. Wir würden Ihnen daher empfehlen, sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht zu wenden, wenn Ihr Chef Ihnen all diese Dinge verweigert.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Oken meint
Guten Tag,
Ich habe eine Frage bezüglich meines Urlaubsanspruches.
Und zwar werde ich nächsten Freitag am 19.5.2017 kündigen, um am 30.06.2017 das Unternehmen verlassen zu können.
Ich habe nun noch 2 alte Urlaubstage und 10 Urlaubstage nehme ich Ende Mai – Anfang Juni.
Mein Urlaubsanspruch für das Jahr 2017 beträgt 30 Tage.
Wie viel Tage Urlaub stehen mir nach dem oben genannten Urlaub noch zu ? Muss er mir diese gewähren mein Chef oder ausbezahlen lassen ?
Mein neuer Arbeitgeber meinte ich könnte den kompletten Jahresurlaub bei meinen jetzigen Arbeitgeber aufbrauchen und bekomme bei dem neuen Arbeitgeber trotzdem noch Anspruch auf meinen weiteren Urlaub .
Vielen Dank für Ihre Antwort!
arbeitsrechte.de meint
Hallo Oken,
einen Anspruch auf die vollen Urlaubstage im Jahr haben Sie nur dann, wenn die Kündigung in der zweiten Jahreshälfte erfolgt. Da dies bei Ihnen nicht der Fall ist, haben Sie für jeden vollen Monat, in dem das Arbeitsverhältnis bestand, Anspruch auf ein Zwölftel des jährlichen Urlaubs. In Ihrem Fall wären dies 15 Urlaubstage. Normalerweise muss Ihr Chef Ihnen den Urlaub gewähren; ist jedoch aufgrund der Kündigung nicht mehr genug Zeit, so muss er ihn auszahlen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Georg meint
Hallo,
ich wurde von meinem Arbeitgeber beendet. Er sagte mir, dass ich auf jeden Fall die restlichen Urlaubstage vor den letzten Arbeitstag nehmen MUSS, weil die Firma sie nicht bezahlen möchte.
Hat er dieses Recht?
Von meiner Seite bevorzuge ich das Gegenteil.
Danke
arbeitsrechte.de meint
Hallo Georg,
verbleibender Urlaub muss normalerweise abgeleistet und nicht vom Arbeitgeber ausbezahlt werden. Lediglich dann, wenn der Urlaubsanspruch höher ist als die Zahl der verbleibenden Arbeitstage, kann eine Abgeltung nach § 7 BUrlG in Betracht gezogen werden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Monika W. meint
Hallo, wollte mal fragen, wenn ich aus betrieblichen Gründen aus dem Urlaub geholt werde und ihn dafür unterbreche , steht mir dann gesetzlich ein Zusatztag zu oder nicht?
arbeitsrechte.de meint
Hallo Monika W.,
normalerweise darf bereits genehmigter Urlaub gar nicht unterbrochen werden. Weder das Bundesurlaubsgesetz sieht diese Möglichkeit vor, noch ist es rechtens, dies im Arbeits- oder Tarifvertrag zu vereinbaren. Auch die Regelung, dass Arbeitnehmer im Urlaub stets abrufbereit sein müssen, ist nach herrschender Rechtssprechung nicht zulässig. Lediglich in gravierenden Ausnahmefällen (beispielsweise wenn die Existenz des Unternehmens auf dem Spiel steht) dürfen Beschäftigte aus dem Urlaub geholt werden. Der Anspruch auf die Urlaubstage, die Sie nicht nehmen konnten, bleibt dann jedoch bestehen. Eine Regelung, die einen Zusatztag in diesem Fall vorsieht, ist uns nicht bekannt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Yvonne M. meint
Ich wurde selber aus dem Urlaub geholt, weil meine Kollegin krank wurde. Wir sind nur zu zweit und wenn einer allein ist, wäre im Krankenfall keiner mehr da. Habe damals für jeden geplanten und unterbrochene Urlaubsreisen einen Zusatztag bekommen. Nun stehe ich wieder vor dieser Situation. In meiner Ausbildung habe ich es so gelernt, doch ich finde nichts um BUrlG
Sven M. meint
GUten Tag AR-Team,
Ich habe eine Frage bzgl. eine genehmigten Urlaubs. Dazu erläutere ich mal kurz den Sachverhalt:
– Ich habe Anfang Mai eine Woche urlaub eingereicht, der wurde genehmigt! Ein paar Tage später habe ich einen Flug nach Shanghai gebucht. Das selbe hat meine Mutter auch gemacht, d.h. Urlaub eingereicht, wurde genehmigt, Flug gebucht.
Jetzt hat ihre Chefin gesagt, das der Urlaub gestrichen sei, weil Sie (Chefin) nur vormittags arbeiten kann.
Da es eine kleine Praxis ist, würden zu dem Zeitpunkt nur 1-2 MItarbeiter zur Verfügung stehen.
Wie ist die Rechtslage? Kann meine Mutter die reise antreten? oder geht dies nicht, wegen des Personalmangels? Wer übernimmt die Kosten? Alleine würde ich nämlich auch nicht fahren wollen!
Vielen dank im Voraus!
arbeitsrechte.de meint
Hallo Sven M.,
bereits genehmigter Urlaub darf normalerweise nicht gestrichen werden. Lediglich in speziellen Ausnahmefällen ist dies möglich. Die entstandenen Kosten müssen in diesem Fall jedoch vom Arbeitgeber getragen werden. Um sich zu vergewissern, ob ein solcher Ausnahmefall bei Ihrer Mutter vorliegt, würden wir Ihnen empfehlen, einen Anwalt für Arbeitsrecht zu kontaktieren.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
manfred meint
Hallo
Ich habe folgendes Problem:Ich Arbeite Geringfügig 2Tage die Woche und habe 8Tage Urlaub.Wie wird mein Urlaub berechnet?8Tage zusammenhängend also 1Woche und 3Tage oder pro Woche 2Tage so das ich dann 4Wochen zuhause bin.
Danke
arbeitsrechte.de meint
Hallo manfred,
an den Tagen, an denen Sie ohnehin frei haben, müssen Sie keinen Urlaub nehmen. Außerdem sind Sie nicht dazu verpflichtet, Ihre kompletten Urlaubstage an einem Stück zu nehmen. Sie können die 8 Tage Urlaub demnach in der Regel über das ganze Jahr über verteilen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Lümpert meint
Hallo Arbeitsrechte Team,
Habe einen 450€ Job. Im Arbeitsvertrag stehen 23 Tage Urlaub. manchmal Arbeite ich 2 Tage und dann
9 Tage hintereinander. Aber weil ich neu bin sollich nur 18 Tage Urlaub kriegen weil sie das bei allen machen.
MfG Lümpert
arbeitsrechte.de meint
Hallo Lümpert,
wurden in Ihrem Arbeitsvertrag 23 Urlaubstage vereinbart, so stehen Ihnen diese auch zu. Ihren kompletten Anspruch auf die Urlaubstage erwerben Sie, nachdem Sie sechs Monate im Unternehmen tätig waren.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Lümpert meint
Vielen Dank.
Karl meint
Guten Tag,
mein Arbeitgeber möchte, dass von jedem Mitarbeiter der Abteilung monatlich 2,5 Tage Urlaub genommen werden (Urlaubsanspruch: 30 Tage pro Jahr). Von den insgesamt 26 Mitarbeitern dürfen maximal 2 Mitarbeiter gleichzeitig in den Urlaub gehen, was besonders in den Ferienzeiten für Probleme sorgt.
Ist diese Anweisung zulässig?
Vielen Dank vorab.
arbeitsrechte.de meint
Hallo Karl,
diese Regelung erscheint unzulässig, da der Arbeitgeber dies in der Regel nicht für das gesamte Jahr festlegen darf. Wir würden Ihnen daher empfehlen, bei einem Anwalt für Arbeitsrecht nachzufragen, um sich so Klarheit zu verschaffen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Rene meint
Hallo,
ich habe am 5.dezember eine Stelle angetreten und bin nun zum Ende Mai entlassen worden. Mein Betrieb weigert sich aber mir den Urlaub für Dezember zu genehmigen bzw. anzuerkennen da ich ja vor Ablauf der Probezeit entlassen werde, wenn ich aber alles richtig verstanden habe hab ich doch 1 Tag Urlaub aus diesen Monat gut oder nicht? Vielen Dank
arbeitsrechte.de meint
Hallo Rene,
normalerweise erwerben Sie auch in der Probezeit für jeden Monat, in dem Sie voll gearbeitet haben, 1/12 Ihres Jahresurlaubs.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Vera meint
Hallo,ich habe eine Frage.Wir sind ein Restaurant mit 6 Angestellten und haben immer 3 Wochen betriebsurlaub. (So wie der Chef es möchte) wir haben immer um Herbst und dadurch dass die Kinder angefangen haben zu schule zu gehen haben wir ab letzten Jahr im sommer. Doch dieses jahr hat mein Chef noch ein Betrieb aufgemacht Durch welchen er nicht weg fliegen kann und ganz kurzfristig mitgeteilt das er im Oktober zu machen wird und nicht jetzt im sommer. Laut seiner Aussage kann ich mein Urlaub im Sommer nehmen doch hätte dann im herbst durch das betriebsurlaub minusstunden oder müsste abgemeldet werden.ist das rechtens?
Vielen Dank vorab.
arbeitsrechte.de meint
Hallo Vera,
Urlaubstage dürfen grundsätzlich keine Minusstunden zur Folge haben. Außerdem müsste der Betriebsurlaub von Ihren Urlaubstagen abgezogen werden. Wir würden Ihnen in Ihrem Fall empfehlen, sich von einem Anwalt für Arbeitsrecht beraten zu lassen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Paul J. meint
Hallo Arbeitsrecht Team,
ich habe dieses Jahr eine Rehamaßnahme und würde gerne im Anschluß 2 Tage Urlaub nehmen.
Kann mir mein AG diesen direkten Urlaub nach der Reha verweigern oder sagen, ich kann ihn aus betrieblichen Gründen erst später nehmen?
Vielen Dank im voraus:
Paul J.
arbeitsrechte.de meint
Hallo Paul J.,
in § 7 des Bundesurlaubsgesetzes heißt es dazu: „Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.“ Demzufolge sollte Ihr Arbeitgeber kein Recht dazu haben, Ihnen Ihren Urlaubswunsch zu verweigern. Ob das so ist, kann aber nur ein Anwalt bestätigen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Martina meint
Hallo, ich habe eine 40. Stunde Stelle im Monat. Im Winter habe ich meinen Sommerurlaub für August gebucht. Jetzt bin ich an der Hüfte erkrankt und muss auf jeden Fall, wenn auch nicht sofort, operiert werden. Meine Kollegin meinte, ich müsste jetzt den Urlaub stornieren und mich in diesem Zeitraum operieren lassen. Ist das vom Gesetz her so? Der Vorschlag vom Arzt war: die Sache erstmal mit einer Schmerztherapie zu behandeln und die OP nach dem Urlaub durchzuführen, da ein Krückenlaufen von 2 bis 6 Wochen erforderlich ist. Welche Rechte habe ich als Arbeitnehmer und kann man mich kündigen, wenn ich die OP sofort nach meinem Urlaub mache?
arbeitsrechte.de meint
Hallo Martina,
uns ist es leider nicht erlaubt, eine kostenlose Rechtsberatung anzubieten. Daher würden wir Ihnen empfehlen, sich über Ihre Rechte in diesem Fall bei einem Anwalt für Arbeitsrecht zu informieren.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Ute G. meint
Ich arbeite als Pflegefachkraft als Dauernachtwache in einem Seniorenheim u. habe zwei Fragen an Sie:
1 Frage: Darf der AG bestimmen, das der AN nur den 1 Urlaubstag am Montag beginnt? Natürlich haben wir uns abgestimmt, so dass in unser Team zu keine Überschneidungen der Urlaubstage kommt?
2 Frage: Darf der AG die letzte Nacht so legen, dass die Nachtwache in den Urlaub einarbeitet ? Beispiel Meine letzte Nacht vor dem Urlaub ist der 30.05. u. ab dem 01.06. habe ich meinen ersten Urlaubstag?
arbeitsrechte.de meint
Hallo Ute G.,
§ 7 des Bundesurlaubsgesetzes besagt, dass der Arbeitgeber die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers berücksichtigen muss. Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn „dringende betriebliche Belange“ oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer dem entgegenstehen – sofern diese Arbeitnehmer „unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen“. Des Weiteren sollte es in Ordnung sein, dass die Nachtwache sozusagen in den Urlaub hineinarbeitet, da der Arbeitsrhythmus ein anderer ist. Die nächste Schicht würde schließlich erst in der darauffolgenden Nacht beginnen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Sandra L. meint
Liebes Arbeitsrechts-‚Team,
ich leite einen privaten Kindergarten, der 6 Wochen jährlich Betriebsferien macht. Unsere 450-€-Kraft hat aber nur den gesetzlichen Anspruch auf 4 Wochen Urlaub im Arbeitsvertrag stehen. Muss ich ihr die restlichen zwei Wochen schenken oder kann ich verlangen, dass sie diese zwei Wochen übermäßigen Urlaub nachholt?
Vielen Dank im Voraus für die Antwoert und beste Grüße
Sandra L.
arbeitsrechte.de meint
Hallo Sandra L.,
in solchen Fällen wird es je nach Branche normalerweise so geregelt, dass Überstunden aufgebaut werden, um die überschüssige Zeit in den Betriebsferien auszugleichen. Wir würden Ihnen empfehlen, mit einem Anwalt für Arbeitsrecht zu besprechen, welche Möglichkeiten in Ihrem Fall außerdem bestehen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de