Leistet jemand seine Arbeit, bekommt er dafür seinen Lohn. Oder sein Gehalt? Wird er vergütet? Oder doch entlohnt? In diesem Dschungel der Begrifflichkeiten durchzusteigen, ist sehr schwierig.
Kurz & knapp: Vergütung
Vergütung ist ein Oberbegriff und beschreibt ganz allgemein die finanzielle Gegenleistung für eine erbrachte Leistung. Wie hoch sie ausfällt, ist normalerweise im Arbeitsvertrag festgehalten.
Am gebräuchlichsten sind wohl die Begriffe Lohn und Gehalt. Letzteres wird in der Regel monatlich immer in der gleichen Höhe gezahlt, wohingegen Löhne variieren können und wöchentlich gezahlt werden.
Worum es sich bei einer Vergütungsgruppe handelt, erfahren Sie hier.
Inhalt
Spezifische Informationen zu den Arten der Vergütung:
Hinzukommen Fragen nach der variablen oder leistungsorientierten Vergütung. Was ist unter diesen Begriffen zu verstehen und wie unterscheiden sie sich?
Der vorliegende Ratgeber gibt Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Eckpunkte zum Thema „Vergütung“ und in welchem Zusammenhang diese zu den Begriffen Lohn, Gehalt und Arbeitsentgelt steht.
Vergütung – Definition: Was heißt „Vergütung?“
Grundsätzlich wird die Vergütung als Gegenleistung für eine Dienstleistung definiert. Somit gehört sie zu den Hauptpflichten in einem Dienstvertrag. Diese sind im § 611 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) festgehalten. Der Paragraph besagt, dass eine Seite zum Erbringen der Leistung verpflichtet ist und die andere Seite zur vereinbarten Vergütung.
Die Vergütung ist ein Über- beziehungsweise Oberbegriff.
Im Arbeitsrecht sind die Begriffe Lohn und Gehalt am gebräuchlichsten. Dabei ist Lohn ursprünglich eine Bezeichnung für die Vergütung von Arbeitern und das Gehalt für die der Angestellten. Da heutzutage diese eindeutige Unterscheidung nur noch selten gemacht wird, werden Lohn und Gehalt nahezu gleichermaßen verwendet.
Andere Bezeichnungen für die Vergütung in den unterschiedlichen Berufsgruppen sind Folgende:
- Sold: beim Militär oder im Zivildienst
- Honorar: im Bereich der freien Berufe wie bei Ärzten, Gutachtern oder Architekten
- Provision: im Handelsrecht
- Gage: für Künstler
- Tantieme: im Kunstgewerbe allgemein
- Nutzungsentgelt: im Urhebervertragsrecht
Der Begriff „Arbeitsentgelt“ tritt auch immer wieder auf und wird zur Vergütung synonym verwendet. Doch in den meisten Fällen wird auch an dieser Stelle eine kleine Unterscheidung getroffen insofern, als dass das Arbeitsentgelt vor allem Einnahmen aus nichtselbstständigen Tätigkeiten beschreibt.
Die Höhe und Fälligkeit der Vergütung für die geleistete Arbeit ist ganz klar von den arbeitsvertraglichen sowie tarifvertraglichen Regelungen abhängig. Sollten keine Vereinbarungen gemacht worden sein, gilt der Grundsatz nach § 612 BGB der üblichen Vergütung. Außerdem findet seit Anfang 2015 der gesetzliche Mindestlohn Anwendung. Er liegt aktuell bei 12,41 € (Stand Januar 2024) brutto pro Stunde.
Weiterführende Informationen zu Zulagen und Abzügen:
Was ist eine variable oder leistungsorientierte Vergütung?
Eine leistungsbezogene Vergütung beschreibt sogenannte Lohnbestandteile oder Elemente der Vergütung, die leistungsabhängig gezahlt werden.
Vor allem im Bereich des Gewerbes wird dann der Begriff des sogenannten Leistungsentgelts verwendet. Für Fach- oder Führungskräfte hat sich die Bezeichnung der Provision durchgesetzt.
Daneben gehört auch der Bonus in dieses Spektrum. Dieser beschreibt in erster Linie ein jährliches Leistungsentgelt.
Ursprünglich wurde die leistungsorientierte Vergütung in einigen Branchen oder Unternehmen etabliert, um Anreize für die Arbeitnehmer zu schaffen. Neben dieser Leistungsmotivation geht es bei dieser Form der Vergütung auch immer um die Steigerung der Produktivität und die zunehmende Identifikation mit den Unternehmenszielen.
Neben der leistungsorientierten Vergütung gibt es mittlerweile auch andere Modelle mit jeweils unterschiedlicher Ausrichtung:
- Erfolgsorientierte Vergütung
- Performanceorientierte Vergütung
- Ergebnisorientierte Vergütung
- Wertorientierte Vergütung
- Kompetenzorientierte Vergütung
Was ist eine Vergütungsgruppe?
Grundsätzlich wird jeder Angestellte je nach Tätigkeitsfeld in eine bestimmte Vergütungsgruppe eingestuft. Dabei ist den meisten wahrscheinlich die Vergütung im Bereich öffentlicher Dienst bekannt sowie die Vergütung nach TVöD. In beiden Fällen wird eine tarifgebundene Vergütung beschrieben für jeweils verschiedene Berufsgruppen.
Die Vergütung ist in Entgelttabellen erfasst und je nach Gruppe entscheidet sich die Höhe der jeweiligen Vergütung. Ähnliches gilt im Übrigen für die Vergütung nach AVR – den Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbandes und des Diakonischen Werks.
Sonderfall: Rufbereitschaftsvergütung
Die Rufbereitschaft ist eine Sonderform des Bereitschaftsdienstes und findet in verschiedenen Branchen ihre Anwendung. Für die Vergütung der Rufbereitschaft sind die Regelungen im Arbeitsvertrag maßgebend sowie die angewandten tarifvertraglichen Bedingungen. Die Vergütung für die Rufbereitschaft erfolgt überwiegend pauschal.
Für die Vergütung vom Bereitschaftsdienst gilt herkömmlicherweise eine geringere Bezahlung als zum Beispiel bei der „normalen“ Vollarbeit.
Todos meint
31. Mai 2023 at 23:44
Ich habe eine Frage: Ich habe meinen Job gekündigt, aber den gesamten Jahresurlaub im Voraus genutzt. Mein Arbeitgeber hat mir das natürlich erlaubt, wenn ich es brauchte. Aber jetzt habe ich ein Problem, weil der Arbeitgeber von mir verlangt, die Tage zu arbeiten, die ich im Voraus in Anspruch genommen habe, oder ihn zu bezahlen. Mich interessiert, was zu tun ist. danke für Ihre Antwort Ich habe eine Frage: Ich habe meinen Job gekündigt, aber den gesamten Jahresurlaub im Voraus genutzt. Mein Arbeitgeber hat mir das natürlich erlaubt, wenn ich es brauchte. Aber jetzt habe ich ein Problem, weil der Arbeitgeber von mir verlangt, die Tage zu arbeiten, die ich im Voraus in Anspruch genommen habe, oder ihn zu bezahlen. Mich interessiert, was zu tun ist.
Maria meint
14. März 2023 at 15:59
Was bekommt man in der Kita als sozoalassistent? Wie viel kriegt man pro Stunde
Gudrun meint
17. Juni 2022 at 1:26
Ich bin seit über 4Jahre in einer Seniorenresidenz als ausgebildete Pflegehilfskraft tätig. Jetzt habe ich mir mal erlaubt die Frage nach einer Lohnerhöhung zu stellen. Antwort von der Heimleitung:Pflegehilfskräfte bekommen keine Lohnerhöhungen, sondern nur Pflegefachkräfte.Muss ich mich mit dieser Antwort zufrieden geben,obwohl ich mich jetzt voll diskriminiert fühle?
Mia meint
26. April 2022 at 21:17
Guten Tag. Ich arbeite als Reinigungskraft. Ich habe mehrere Objekte die ich am Tag reinigen muss. Wie sieht es da mit der Fahrzeit = Arbeitszeit aus? Ist der Arbeitgeber verpflichtet, diesen als Fahrzeit zu entlohnen?
Odeta meint
3. August 2021 at 16:32
Hallo.
in meinem Arbeitsvertrag steht 20 Stunden in der Woche. Aber Lohn ich bekomme nur fuer geleistete Stunde, weil Arbeitgeber hat zu wenig Kunden fuer mich. Bzw. jede Woche ich bekomme keine 20, aber 14, oder noch weniger. Meine Frage ist,ob Arbeitgeber muss nicht bezahlen fuer vereinbartenin Vertrag Stunden?
Danke.
Chr. meint
8. Dezember 2020 at 10:44
Hallöchen, … ich arbeite in der Reinigung. Habe einen 30Stundenvertrag. Arbeite aber mehr Stunden
1.Objekt
Mo.-Fr.: 5h davon 4h Nachts
Sa.: 4h davon 1h Nachts
2.Objekt:
Mo.-Fr.: 2,5h
Wöchentliche Arbeitszeit:29+12,5=41,5h
Ich erhalte Stundenlohn, Nachtlohn , Nachtzuschläge, Feiertagsgeld, Feiertagszuschläge, Wegezeitgeld &Überstundenzuschläge von 25%. Leider kann ich nie genau überprüfen ob meine Lohnabrechnung stimmt, da ich nicht weiß wie ich auf die Anzahl der geleisteten Überstunden komme. Werden bei der Überstundenberechnung bzw. Überstundenzuschläge-Berechnung nur die reinen Arbeitsstunden gezählt oder wird die Wegezeit (beträgt zwischen den 1.Objekt & den.2.Objekt: 0,5h) auch mit dazu gezählt? Und wie rechne ich das auf ein ganzen Monat? Hoffe Sie können mir weiter helfen, suche schon eine gefühlte Ewigkeit im Netz und finde nichts darüber. Sage schon mal … vielen, vielen Dank für Ihre Mühe.
Lieben Gruß
… &
wünsche allen, trotz der ganzen Einschränkungen:
„“Ein harmonisches Weihnachtsfest!“
H. Jensen meint
5. August 2020 at 14:00
Guten Tag,
wenn ich mich (freiwillig) im Urlaub im Notfall anrufen lasse, weil es garnicht anders geht, und weil ich grundsätzlich dazu bereit bin, und ich dann aktiv „Fernwartung“ durchführe, wie ist das dann zu vergüten?
Rein bauchgefühlstechnisch würde ich mir einen Feiertagszuschlag als Freizeitausgleich anrechnen aus § 8 TVÖD.
Danke und Grüße
Stela meint
24. März 2020 at 19:14
Hallo, ich arbeite in einem Krankenhaus als Reinigungskraft. Mein Vorgesetzter sagte mir, dass ich wegen des Kronenvirus auf der Infektionsstation arbeiten werde.Benötige ich einen zusätzlichen Vertrag (ich habe keinen) und wie schützt mich das Gesetz?
Carla meint
16. Januar 2020 at 20:21
Hallo,
Ich bin in einem Ausbildungsverhältnis. Ich bekomme eine Gehaltszahlung in Höhe lt. Arbeitsvertrag.
Mittlerweile weiß ich, dass eine Vergütungstabelle existiert, die jedoch unter Verschluss ist. Auch Mitarbeitern liegt diese nicht aus. Keiner soll sie sehen. Die Löhne liegen deutlich unter dem Durchschnittsverdienst anderer Arbeitnehmer der Branche.
Ist ein Arbeitgeber verpflichtet, diese Tabelle auf Nachfrage herauszugeben?
Was habe ich für eine Grundlage?
Ich habe diese unter der Hand einsehen können und sehe, dass ich nicht so vergütet werde (noch nicht einmal richtig eingruppiert bin).
Der aufmüpfige Betriebsrat existiert natürlich nicht mehr.
MfG Carla
Sebastian meint
26. April 2019 at 10:12
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich habe vor kurzen noch als Außendienstmitarbeiter gearbeitet. Nun bin ich aus der firma raus und mein ehemaliger Chef möchte mir mein letztes Gehalt nicht zahlen. Er hatte mir das Firmenauto ein halbes Jahr nicht berechnet und will nun im Steuerbüro prüfen lassen ob er mir das Geld nun nachträglich abziehen kann. Es war ein Mietwagen von sixt.
Jetzt meine Frage. Darf er nachträglich mir das Fahrzeug berechnen und mir weniger von meinem letzten Lohn zahlen?
arbeitsrechte.de meint
6. Mai 2019 at 8:20
Hallo Sebastian,
dies sollten Sie mit einem Anwalt für Arbeitsrecht besprechen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Verena D. meint
21. Juni 2018 at 16:58
Guten Tag,
ich war bei einer Zeitarbeitsfirma eingestellt. Das war Anfang Mai. Nach 1,5 Tagen habe ich gekündigt, weil die Anstellung eine Zumutung war. Die Firma hatte eine Stempeluhr. Ich hatte keinen Arbeitsnachweis zusätzlich ausgefüllt, weil meine Arbeitszeiten ja elektronisch vorlagen.
Jetzt (20.06.) informiert mich die Zeitarbeitsfirma, dass man mir keinen Lohn zahlen kann, da ich keinen Arbeitsnachweis abgegeben habe. Die Firma, in der ich eingesetzt war, hat angeblich keine Daten mehr von mir. Das ist nach über einem Monat ja auch verständlich.
Welche Möglichkeit bleibt mir? Es ist zwar nur der Lohn für 1,5 Tage aber ich möchte dieser Zeitarbeitsfirma nichts schenken. Immerhin hatte ich auch eine Fahrstrecke von über 20km (ein Weg) .
arbeitsrechte.de meint
27. Juni 2018 at 13:50
Hallo Verena D.,
geleistete Arbeit muss auch entlohnt werden. Zu der Frage, welche Möglichkeiten Sie haben, um Ihren Lohn durchzusetzen, kann Ihnen nur ein Anwalt beantworten. Wir dürfen diese Beratung nicht anbieten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Bogusław meint
22. November 2017 at 9:33
Hallo
„Rufbereitschaft“ ist eine spezielle Form des Rufdienstes und wird in verschiedenen Branchen eingesetzt.
Die Gebühr für den Bereitschaftsdienst ist traditionell niedriger als für „normale“ Vollzeitarbeit.
Ich interessiere mich für dieses Thema, leider kann ich keine Details zu diesem Thema finden.
Besonders im Hinblick auf 24h Pflege.
Ihr Boguslaw
Silke meint
15. September 2017 at 18:15
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich arbeite in einer Kita, die in Trägerschaft des ASB ist. Wir sind verpflichtet in 2jährigem Abstand unsere 1.Hilfeausbildung mit einem Lehrgang aufzufrischen, der innerhalb unserer Arbeitszeit in der Kita stattfindet (als Weiterbildung) und von einem ASB Rettungssanitäter geleitet wird. Den Nachweis über die Maßnahme behält sich die Leiterin in ihren Akten im Büro. Bisher war diese Maßnahme für alle Mitarbeiterinnen kostenlos.
Mit einer neuen Regelung soll das nun nicht mehr so sein. Mitarbeiterinnen, die nicht gleichzeitig Mitglieder des ASB sind, sollen in Zukunft über 200 Euro dafür aus eigener Tasche zahlen, während der Lehrgang für ASB Mitglieder kostenlos bleibt.
Anmerkung: ich brauche den Nachweis NUR für die Arbeit und habe privat keinen Nutzen davon.
Ist das rechtens? Bzw. was kann ich tun?
vielen Dank für Ihre Hilfe
Silke
arbeitsrechte.de meint
6. November 2017 at 12:10
Hallo Silke,
hier sind zwei Szenarien möglich, die von einem Faktor abhängen: Ist die Weiterbildung für die weitere Ausübung des Berufes notwendig, muss Ihr Arbeitgeber für die Kosten aufkommen. Das ist dann der Fall, wenn der Arbeitgeber selbst auf die Weiterbildung besteht oder es der Gesetzgeber tut. Ist die Weiterbildung jedoch nicht notwendig, sondern nur erwünscht, steht es dem Arbeitgeber frei, ob er die Kosten trägt. Trifft letzterer Fall bei Ihnen zu, können Sie jedoch mit dem Arbeitgeber verhandeln. Eventuell lässt sich eine anteilige Kostenerstattung erwirken – schließlich dient die Weiterbildung auch der Arbeit im Betrieb.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Martin L. meint
6. Juni 2017 at 13:03
Hallo,
an wen muss man sich wenden, wenn der Arbeitgeber keinen Sonn – und Feiertagszuschlag bezahlt?
Meine Freundin arbeitet als Reinigungskraft und muss natürlich auch Sonn- und Feiertags arbeiten.
Auf Nachfrage hat der Arbeitgeber lediglich gesagt, dass er die Zuschläge nicht bezahlt. Auch eine Lohnabrechnung hat sie seit März (Beginn der Arbeitsaufnahme) noch nicht erhalten.
Bin dankbar für Ratschläge.
Viele Grüße
Martin L.
arbeitsrechte.de meint
6. Juni 2017 at 14:00
Hallo Martin L.,
in einem solchen Fall könnte sich Ihre Freundin an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden. Bedenken Sie jedoch, dass Zuschläge dieser Art nicht gesetzlich vorgeschrieben sind und daher nicht gezahlt werden müssen – es sei denn, es befinden sich Regelungen dazu im Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag oder der Betriebsvereinbarung.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de