Logo von Arbeitsrechte.de
Arbeitsrechte » Die Höhergruppierung: Das müssen Sie wissen

Die Höhergruppierung: Das müssen Sie wissen

Von Arbeitsrechte.de, letzte Aktualisierung am: 18. November 2020

Twitter Facebook Whatsapp PinterestKommentare

Im deutschen Arbeitsrecht gelten für Vergütungsgruppen bestimmte Vergütungstarifverträge, in die die jeweilige Tätigkeit des Arbeitnehmers einzuordnen ist. Dieser Vorgang wird Eingruppierung genannt.

Wann findet eine Höhergruppierung statt?
Wann findet eine Höhergruppierung statt?

Funktionieren Arbeitsverhältnis und Tarifvertrag nur in Kombination miteinander, dann kann das Gehalt ausschließlich nach einer korrekten Eingruppierung bestimmt werden. Der gesetzliche Mindestlohn darf zudem nicht unterschritten werden.

Kurz & knapp: Höhergruppierung

Was ist eine Höhergruppierung?

Im öffentlichen Dienst bedeutet eine Höhergruppierung den Wechsel in eine höhere Entgeltgruppe. Betroffene erhalten in diesem Fall also normalerweise ein höheres Gehalt.

Wann ergibt eine Höhergruppierung am meisten Sinn?

Seit dem 1. März 2014 bleibt bei einer Höhergruppierung normalerweise die erreichte Stufe der Entgelttabelle bestehen; lediglich die Stufenlaufzeit wird auf Null gesetzt. Demzufolge ergibt es am meisten Sinn, nach einem Stufenaufstieg einen Antrag auf Höhergruppierung zu stellen.

Wie könnte ein Antrag auf Höhergruppierung aussehen?

Ein Muster für einen Antrag auf Höhergruppierung finden Sie hier.

Meist wird im öffentlichen Dienst nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) von Eingruppierung gesprochen. Arbeitnehmer werden je nach Tätigkeit und Bildungsgrad bestimmten Gruppen zugeteilt, welche letzten Endes das Gehalt bestimmen. Neben der Eingruppierung gibt es sowohl die Rückgruppierung als auch die Höhergruppierung, um die es in diesem Ratgeber gehen soll.

Inhalt

  • Kurz & knapp: Höhergruppierung
  • Die Höhergruppierung im öffentlichen Dienst nach TVöD
    • Der Antrag auf Höhergruppierung

Die Höhergruppierung im öffentlichen Dienst nach TVöD

Der Wechsel in eine höhere Entgeltgruppe wird als Höhergruppierung bezeichnet.
Der Wechsel in eine höhere Entgeltgruppe wird als Höhergruppierung bezeichnet.

Eine Höhergruppierung bedeutet im öffentlichen Dienst den Wechsel in eine höhere Entgeltgruppe. Diese Entgeltgruppen des TVöD sind mit den Ziffern 1 bis 15 bzw. E1 bis E15 bezeichnet:

  • E1 bis E4: An- und Ungelernte
  • E5 bis E8: Lehre (mindestens Ausbildung von drei Jahren)
  • E9 bis E12: Bachelor oder Fachhochschulstudium
  • E13 bis E15: Master oder wissenschaftliches Hochschulstudium
Oft sollten Sie sich das mit der Höhergruppierung jedoch noch einmal überlegen, denn eine höherwertige Tätigkeit bedeutet nicht automatisch auch ein besseres Gehalt. Die Stufenlaufzeit in den vorherigen Stufen wird bei einer Höhergruppierung nicht beachtet. Zwar behalten Betroffene seit dem 1. März 2014 die erreichte Stufe der Entgelttabelle, die Laufzeit wird allerdings auf Null gesetzt.

Dementsprechend muss stets im Vorfeld kontrolliert werden, ob eine Höhergruppierung trotz verlorener Stufenlaufzeit Sinn macht. Schließlich könnte Ihr Gehalt trotz höherer Entgeltgruppe niedriger ausfallen.

Der Antrag auf Höhergruppierung

Ist ein Arbeitnehmer zu niedrig eingruppiert, so kann er einen Höhergruppierungsantrag stellen. Dieser muss im Personalbüro entweder im Beisein von Zeugen oder mit einer schriftlichen Bestätigung gestellt werden. Meist müssen Sie dazu den zuständigen Personalleiter bzw. die Dienststellenleitung aufsuchen.

Ein Musterschreiben für eine Höhergruppierung kann der Orientierung dienen.
Ein Musterschreiben für eine Höhergruppierung kann der Orientierung dienen.

Es gibt bei einem Antrag auf Höhergruppierung keine feste Formulierung. Die Pflicht, besondere Gründe oder ähnliches aufzuführen, existiert jedoch nicht. Sie müssen die Höhergruppierung jedoch persönlich beantragen.

Einem Personalrat ist es nicht erlaubt, den Antrag anstelle eines Mitarbeiters zu stellen. Sie können für Ihren Antrag auf Höhergruppierung unser folgendes Muster verwenden. Ein Musterantrag für eine Höhergruppierung könnte so aussehen:

Vorname, Name
Ort, Datum
Anschrift

Personalbüro

Antrag auf Höhergruppierung nach § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin in der Entgeltgruppe TVöD eingruppiert und meine Tätigkeit weist Merkmale auf, welche einer höheren Entgeltgruppe im TVöD angehören.
Aus diesem Grund beantrage ich gemäß § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund eine Höhergruppierung sowie eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe … rückwirkend ab dem (Datum).
Bitte bestätigen Sie mir den Erhalt meines Antrages schriftlich.

Mit freundlichen Grüßen

Datum/Unterschrift

musterantrag-hoehergruppierung-vorschau
Laden Sie hier kostenlos den Musterantrag für eine Höhergruppierung herunter!

Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei nur um ein Muster handelt. Übernehmen Sie dieses daher nicht unverändert.

Musterantrag Höhergruppierung (.doc)
Musterantrag Höhergruppierung (.pdf)

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (269 Bewertungen, Durchschnitt: 3,73 von 5)
Die Höhergruppierung: Das müssen Sie wissen
3.73 5 269
Loading...

Weitere interessante Ratgeber

  • Der Arbeitsvertrag für Kraftfahrer: Das müssen Sie wissen
  • Der Arbeitsvertrag für den Minijob auf Stundenbasis: Das müssen Sie wissen
  • Midijob: Das müssen Sie als Arbeitnehmer beachten
  • Rechtsanwälte und Kanzleien für Arbeitsrecht
  • Gehalt – Das Arbeitsentgelt für Arbeitnehmer
  • Werkstudententätigkeit: Arbeitsrecht, Versicherung & Gehalt
  • Müssen bei Saisonarbeit Steuern gezahlt werden?
  • Bewerbung für eine Saisonarbeit - Das müssen Sie beachten!
  • Entgeltfortzahlung: Das müssen Sie dazu wissen
  • Saisonarbeit: Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein?

Kommentare

  1. Timo meint

    14. Juni 2019 um 21:51

    Hallo,
    Ich arbeite im öffentlichen Dienst als Feinmechaniker. Ende September 2017 hat mein Vorgesetzter eine Vorarbeiterzulage für mich beantragt. Bis heute ist dies nicht abgeschlossen. Wird im Falle des Eintretens diese rückwirkend nachgezahlt?

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      17. Juni 2019 um 8:43

      Hallo Timo,
      bitte fragen Sie Ihren Arbeitgeber.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  2. Avila meint

    16. Juni 2019 um 9:37

    Guten Tag,

    meine Frage zielt auf eine korrigierende Höhergruppierung ab. Seit mehr als 20 Jahren übe ich eine Tätigkeit in einem juristischen Bereich einer Körperschaft des öffentlichen Rechts aus. Vor der Sozialgerichtsbarkeit verteidige ich die Bescheide mittels Generalvollmacht. Zur Zeit befinde ich mich in der E 12 Stufe 6. Mein Studium entspricht keinem Master oder wissenschaftliches Hochschulstudium. In einem Seminar zur Eingruppierung habe ich die Information erworben, dass die Tätigkeitszeit und Erfahrungen eine höhere Eingruppierung zu rechtfertigen vermag., jedoch eine Stufte vermindert als mit einem entsprechenden Studium. Eine Anwaltlichen Tätigkeit rechtfertig eine Eingruppierung in E 15. Mein Ziel ist mittels eines Antrages auf korrigierender Höhergruppierung die E 14 Stufe 6 zu erreichen. Gibt es die korrigierende Höhergruppierung? Und ist diese rückwirkend für ein halbes Jahr zulässig?

    Antworten
  3. Stefanie E. meint

    3. Juli 2019 um 20:21

    Guten Tag,

    vor ca. 20 Jahren habe ich den Angestelltenlehrgang I erfolgreich absolviert. Z. Z. bin ich in EG 6 eingruppiert. Nach meiner Auffassung sind die von mir auszuübenden Tätigkeiten einer höheren Entgeltgruppe zuzuordnen.
    Bis vor kurzem konnten sich auf ausgeschriebene höherwertige Stellen (z. B. EG 9a Stellen) alle Personen bewerben, die den Angestelltenlehrgang I erfolgreich absolviert haben. Mittlerweile grenzt der Arbeitgeber den Bewerberkreis ein, d. h., dass sich die Ausschreibung einer EG 9a / A 9 Stelle nur noch an Personen richtet, die mindestens in EG 8 / A 8 eingruppiert sind. Sollten nach Bewerbungsschlus keine Bewerbungen von Personen in EG 8 / A 8 vorliegen, dann werden diese Stellen extern ausgeschrieben.

    Ist diese Verfahrensweise bei Stellenausschreibungen zulässig? Immerhin wird das berufliche Fortkommen der Beschäftigten in den unteren Entgeltgruppen blockiert, sofern sie niemand aus EG 8 / A 8 bewirbt und somit eine entsprechende Stelle freimacht. Bei vorherigen Ausschreibungen von EG 9a Stellen hatte sich bereits gezeigt, dass kaum Interesse vorhanden ist. Es lagen keine bzw. nur wenige Bewerbungen vor.

    Antworten
  4. Hans J. meint

    12. Juli 2019 um 11:45

    Hallo,
    ich hätte eine Frage. Ich werde demnächst von E8 Stufe 6 höhergruppiert in die Entgeltgruppe E9a.
    In welcher Stufe wird man da eingruppiert ?

    Vielen Dank!

    Antworten
  5. Friedhelm G. meint

    15. August 2019 um 8:32

    Guten Morgen,

    mein Arbeitsplatz in der IT-Systemtechnik wurde mit EG9 FG2 Teil2 bewertet lt. Endgeldordnung (TV-L) ist das wenn ich diese richtig deute EG9b (alte große EG9) . Bezahlt werde ich aber nach Endgeldtabelle nach EG9a (alte kleine EG9) .

    Wie müsste ich hier vorgehen und wie sieht speziell in diesem Fall ein Anschreiben an den Arbeitgeber aus?

    (Tätigkeit bewertet nach: Entgeldgruppe 9 Fallgruppe 2 Teil II Unterabschnitt 11.4 der Entgeldordnung d. TV-L)

    MfG
    Friedhelm G.

    Antworten
  6. Katja meint

    12. September 2019 um 8:00

    Guten Morgen,

    ich bin mit einem Vertrag nach TV-L eingestellt und möchte eine Höhergruppierung beantragen. Wie lautet dann der entsprechende Paragraph für den TV-L (statt “Antrag auf Höhergruppierung nach § 26 Abs. 1 TVÜ – Bund” —> “Antrag auf Höhergruppierung nach §……..”) ?

    Viele Grüße
    Katja

    Antworten
  7. S.K. meint

    30. Oktober 2019 um 11:54

    Hallo, ich arbeite seit 1991 als Arzthelferin in einer Reha-Klinik im Pflegebereich im öffentlichen Dienst. Ich verrichte die gleichen Tätigkeiten und Dienste (außer Nachtdienst) wie Kolleginnen, die Krankenschwestern sind. Bezahlt werde ich nach BAT Entgeltgruppe 6 Stufe 6. Steht mir eine Höhergruppierung zu ?
    Vielen Dank !
    VG S.K.

    Antworten
  8. Chris meint

    5. November 2019 um 13:20

    Hallo,

    sind Ihnen Höhergruppierungen von E11 zu E12 TV-L ohne mehrjähriger Berufserfahrung oder Stellenausschreibungen für eine E12 ohne mehrjährige Berufserfahrung bekannt?

    Danke im Voraus!

    Antworten
  9. Danijel P. meint

    24. November 2019 um 10:54

    Hallo,
    ich bin von 4 Jahren von Bosnien im Deutschland gekommen.Im Bosnien hatte ich über 4,5 Jahre Berufserfahrung.Natürlich müsste ich im Deutschland Anerkennung machen.Mein Beruf ist Gesundheits und Krankenpfleger.Ich arbeite im Klinikum Frankfurt Höchst.Zuerst war ich 6 Monaten im E3 Entgelt eingrupiert.Nach Annerkenung habe ich E7 bekommen.E7 Stuffe 1.Meine Berufserfahrung von Bosnien wurde nicht beabsichtigt.Ich wollte wissen ob ich recht habe das Sie mir wegen meine Berufserfahrung von Bosnien als Krankenpfleger Stuffe neu berechnen.Jetzt bin ich E8 Stuffe drei.E8 ist weil ich von normale Station auf Intenziv gewechselt bin.Und gerade mache ich Fachkurs für Intesiv- und Anästhesiepflege.Nach Ausbildung komme ich im E9 aber von Stuffe 3 gehe ich am Anfang.Und Stuffewechseln ist zwei Jahren gefroren.So haben Sie mir gesagt.Das mach aber kein Sinn.Oder?
    Ich Bedanke mich voraus auf Antwort.
    Danijel

    Antworten
  10. Kap meint

    20. Mai 2020 um 12:44

    Ich habe eine erfolgreich Abgeschlossene Fachhochschulreife im Bereich Wirtschaft und Verwaltung, wenn ich bei der Wachpolizei angestellt werde, werde ich dann in die Entgeltgruppe 8 oder 9 eingeteilt?

    Antworten
    • Schinderhannes meint

      31. August 2020 um 21:31

      Das ist möglich, wenn Sie keine Probleme in Grammatik und Rechtschreibung haben bzw. Ihre Satzstellung logisch ist.

      Antworten
  11. Sabine meint

    28. September 2020 um 9:56

    Hallo,
    ich bin in E12 eingruppiert (Diplom, FH) mit langjähriger Berufserfahrung und möchte mich auf eine Stelle als Abteilungsleiter bewerben (E14). Ist dies möglich bzw. welche Voraussetzungen müssen dazu vorliegen?

    Vielen Dank vorab für eine Antwort!

    Antworten
  12. markus meint

    7. Oktober 2020 um 11:11

    Guten Tag,
    ich wurde von EG11 Stufe 3 in die EG13 Stufe 1 im Zuge einer Neueinstellung eingestuft. Dies bedeutet für mich eine höhere Verantwortung mit mehr Aufgaben und ein niedrigeres Gehalt als vorher.
    Gibt es zu diesem Sachverhalt diverse Gerichtsurteile in denen die Begründung des neuen Arbeitgebers dafür dargestellt wird??
    Viele Gruße
    Markus

    Antworten
« Zurück 1 … 3 4 5

Kommentar hinterlassen Antworten abbrechen

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * gekennzeichnet. Bitte beachten Sie außerdem folgende Hinweise.

Arbeitsrechte auf Facebook Folgen Sie arbeitsrechte.de auf Facebook!

Empfehlenswerte Kanzleien

  • Rechtsanwälte und Kanzleien für Arbeitsrecht

Aktuelles aus dem Arbeitsrecht

  • Corona-Quarantäne
  • Erhöhung des Kurzarbeitergelds
  • Home-Office
  • Krankmeldung auf der Arbeit
  • Kündigung wegen Corona
  • Kurzarbeit
  • Kurzarbeitergeld
  • Kurzarbeitergeld wegen Corona-Krise
  • Voraussetzungen für Kurzarbeit
  • Zwangsurlaub

Arbeitsverhältnisse & -verträge

  • Arbeitsverhältnis
    • Praktikum
    • Saisonjobs
    • Teilzeitjob
  • Arbeitsvertrag
    • Arbeitszeit
    • Überstunden
    • Probezeit

Vergütung gemäß Arbeitsrecht

  • Vergütung
    • Fahrtkostenerstattung
    • Lohnsteuerklassen
    • Mindestlohn

Abmahnung & Kündigung

  • Abmahnung
  • Kündigung
    • mündliche Kündigung
    • Abwicklungsvertrag
    • Aufhebungsvertrag
    • Abfindung nach Kündigung

Weitere Arbeitsrecht-Ratgeber

  • Arbeitslosigkeit
  • Arbeitsschutzgesetz
  • Berufsverbot
  • Betriebliche Altersvorsorge
  • Betriebsrat
  • Bewerbung
  • Desk Sharing
  • Erwerbsunfähigkeit
  • Gewerkschaften
  • Gewohnheitsrecht
  • Home-Office
  • Kirchliches Arbeitsrecht
  • Krankheit
  • Mitarbeitergespräch
  • Mitarbeiterüberwachung
  • Mobbing am Arbeitsplatz
  • Mutterschutz
  • Personalakte
  • Sozialversicherungspflicht
  • Schwarzarbeit
  • Urlaubsrecht

Bürobedarf

  • 27-Zoll-Monitore
  • Papierschneidemaschinen
  • USB-C-Hubs
  • Laptoptische
  • Whiteboards
  • Mehr Bürobedarf
  • Ratgeber
  • Aktuelle News
  • Presse/eBooks & Muster
  • Über uns
  • Datenschutz
  • Bildnachweise
  • Impressum
  • Haftungsausschluss

Logo von Arbeitsrechte.de

Copyright © 2021 Arbeitsrechte.de | Alle Angaben ohne Gewähr.

Menü
  • Abmahnung
  • Arbeitsverhältnis
  • Arbeitsvertrag
  • Krankmeldung
  • Kündigung
  • Saisonarbeit
  • Urlaub
  • Resturlaub
  • Urlaubsgeld
  • Vergütung
  • Arbeitslosigkeit
  • Arbeitsschutzgesetz
  • Berufsverbot
  • Betriebliche Altersvorsorge
  • Betriebsrat
  • Bewerbung
  • Erwerbsunfähigkeit
  • Gewerkschaften
  • Gewohnheitsrecht
  • Home-Office
  • Kirchliches Arbeitsrecht
  • Krankheit
  • Mitarbeitergespräch
  • Mitarbeiterüberwachung
  • Mobbing am Arbeitsplatz
  • Mutterschutz
  • Personalakte
  • Schwarzarbeit
  • Sozialversicherungspflicht
  • Urlaubsanspruch
  • Bürobedarf