Grundsätzlich ist eine Kündigung eine einseitige Erklärung eines Vertragspartners mit dem Ziel, ein bestehendes Vertragsverhältnis zu beenden. Das klingt erstmal sehr sachlich. Doch die Lebenswirklichkeit sieht für die meisten doch etwas anders aus. Denn die Kündigung ist oft mit allerlei Emotionen verbunden.
Grundsätzlich kann die Kündigung sowohl von einem Arbeitnehmer als auch von einem Arbeitgeber ausgehen. Für beide gilt es, auf die richtige Vorgehensweise und auf bestimmte Fristen zu achten.
Kurz & knapp: Kündigung durch den Arbeitgeber
An welche Fristen sich Arbeitgeber bei einer Kündigung halten müssen, erfahren Sie in dieser Tabelle. Dabei spielt die Beschäftigungsdauer des betroffenen Arbeitnehmers eine Rolle.
Hier finden Sie eine Zusammenfassung möglicher Kündigungsgründe vonseiten des Arbeitgebers.
Ein kostenloses Muster für die Kündigung durch den Arbeitgeber stellen wir Ihnen hier zur Verfügung.
Im folgenden Ratgeber wird ein genauerer Blick auf die Kündigung geworfen, die vom Arbeitgeber ausgeht. Dabei soll es vor allem um die verschiedenen Arten sowie die unterschiedlichen Kündigungsgründe gehen. Zudem finden Sie abschließend ein Muster für ein Kündigungsschreiben durch den Arbeitgeber, das der Orientierung dienen soll.
Inhalt
Ordentliche versus fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass eine Kündigung, die durch den Arbeitgeber erfolgt, von mehreren Gesetzen reglementiert wird. Neben dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) spielt das Kündigungsschutzgesetz (KschG) eine fundamentale Rolle. Darüber hinaus gilt für bestimmte Gruppen der Sonderkündigungsschutz.
In all diesen Bestimmungen sind die Fristen, die eingehalten werden müssen, von zentraler Bedeutung. Auch wenn es um die Unterscheidung zwischen einer ordentlichen und einer fristlosen Kündigung geht, sind Kündigungsfristen ein wichtiges Unterscheidungsmerkmal.
Wenn eine ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber ausgesprochen wird, sollte der allgemeine und besondere Kündigungsschutz immer berücksichtigt werden. Voraussetzung dafür ist laut KschG, dass ein Betrieb mehr als 11 Mitarbeiter angestellt hat und dass der Arbeitnehmer im selben Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate gearbeitet hat.
Bezüglich der Fristen existiert eine Staffelung, die im § 622 BGB ausführlich dargestellt wird. Sie reicht von der zweijährigen Anstellung mit einer Frist von einem Monat bis zu einer zehnjährigen Beschäftigungsdauer mit einer viermonatigen Frist.
An welche Fristen sich Arbeitgeber gemäß § 622 BGB halten müssen, haben wir Ihnen in dieser Tabelle zusammengefasst:
Beschäftigungsdauer | Kündigungsfrist | Kündigung zum ... | Lohnt eine Prüfung? |
---|---|---|---|
bis 6 Monate | 2 Wochen | jeden Tag | Hier prüfen ** |
bis 2 Jahre | 4 Wochen | 15. / Monatsende | Hier prüfen ** |
2 - 5 Jahre | 1 Monat | Monatsende | Hier prüfen ** |
5 - 8 Jahre | 2 Monate | Monatsende | Hier prüfen ** |
8 - 10 Jahre | 3 Monate | Monatsende | Hier prüfen ** |
10 - 12 Jahre | 4 Monate | Monatsende | Hier prüfen ** |
12 - 15 Jahre | 5 Monate | Monatsende | Hier prüfen ** |
15 - 20 Jahre | 6 Monate | Monatsende | Hier prüfen ** |
20 Jahre und mehr | 7 Monate | Monatsende | Hier prüfen ** |
**Anzeige |
Die fristlose Kündigung, die durch den Arbeitgeber erfolgt, ist im § 626 BGB „Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund“ geregelt. Dafür müssen keine Fristen eingehalten werden. Dieser Schritt ist jedoch nur unter Berücksichtigung bestimmter Auflagen möglich. Deshalb muss hierbei auf jeden Fall ein triftiger Grund angegeben werden.
Kündigungsgründe: Was ist erlaubt?
Generell ist die Kündigung durch den Arbeitgeber nicht unkompliziert. Deshalb spielen die Gründe immer eine wichtige Rolle. Dabei ist gemäß Arbeitsrecht eine betriebsbedingte, personen- sowie verhaltensbedingte Kündigung zu unterscheiden.
Betriebsbedingte Kündigung
Eine Kündigung aus betrieblichen Gründen ist dahingehend zu betrachten, welche Umstände geltend gemacht werden können: innerbetriebliche oder außerbetriebliche. Dies ist vor allem für den Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess relevant.
Generell müssen in einer derartigen Situation sachliche Gründe bestehen, die zu Entscheidungen seitens des Unternehmens führen, die wiederum den Wegfall des Arbeitsplatzes zur Folge haben.
Derartige Ursachen können folgende sein:
- Umsatzeinbußen
- Ausbleiben von Aufträgen
- Organisationsentscheidungen
- Umstrukturierungen
- Rationalisierungsmaßnahmen
- Betriebsschließung
Außerbetriebliche Umstände sind für den Arbeitgeber wesentlich schwieriger darzulegen als innerbetriebliche. Denn für eine Kündigung aus betrieblichen Gründen müssen die von außen einwirkenden Ursachen so schwerwiegend sein, dass dadurch Stellen im Unternehmen gestrichen werden müssen.
Eine betriebsbedingte Kündigung hat eine Abfindung dann zur Folge, wenn dies in der schriftlichen Kündigungserklärung seitens des Arbeitgebers festgehalten ist.
0,5 des Monatsgehalt *Dauer der Betriebszugehörigkeit (Jahre)
Personenbedingte Kündigung
Die Gründe zur Kündigung liegen hierbei in der Person selbst, die den Arbeitsvertrag zukünftig nicht mehr erfüllen kann. Es ist zu berücksichtigen, dass objektiv ein Kündigungsgrund vorliegen muss, der sich an den individuellen Eigenschaften und Fähigkeiten bemisst. Der Arbeitnehmer ist demnach nicht mehr befähigt, die vereinbarte Arbeitsleistung zu erbringen.
Für eine personenbedingte Kündigung gelten folgende Voraussetzungen:
- Negative Prognose – Der Arbeitnehmer ist auch zukünftig nicht mehr befähigt, die vertraglichen Pflichten zu erfüllen.
- Interessenbeeinträchtigung – Es muss faktisch eine erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen und wirtschaftlichen Interessen seitens des Arbeitgebers bestehen.
- Keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit – Es existiert demnach keine Option, trotz der mangelnden Eignung weiter im Unternehmen mit einem anderen Einsatzort zu arbeiten.
- Interessenabwägung – Die Betrachtung sollte immer zugunsten des Arbeitnehmers erfolgen unter Berücksichtigung der Dauer der Betriebszugehörigkeit, des Alters und der Unterhaltspflichten.
- Verhältnismäßigkeitsgrundsatz – Auch hier gilt es zu hinterfragen, ob eine personenbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber sein muss. Denn möglicherweise gibt es mildere Mittel mit der „Störung“ umzugehen. Dabei kann unter anderem eine leidensgerechter Arbeitsplatz relevant sein.
Sonderfall: krankheitsbedingte Kündigung
In Deutschland kommt eine personenbedingte Kündigung wegen Krankheit sehr häufig vor. In einem solchen Fall ist es sogar erlaubt, dass während der Arbeitsunfähigkeit eine derartige Kündigung ausgesprochen wird.
In folgenden Fällen kann es zu einer krankheitsbedingten Kündigung durch den Arbeitgeber kommen:
- Dauernde Arbeitsunfähigkeit (Handicap)
- Lang andauernde Krankheit (z. B. langer Krankenhausaufenthalt)
- Häufige Kurzerkrankungen
- Leistungsminderung aufgrund einer Krankheit
Verhaltensbedingte Kündigung
Ein Fehlverhalten vom Arbeitnehmer wird der verhaltensbedingten Kündigung zugrunde gelegt. Üblicherweise geht dem eine Abmahnung voraus. Auch hier ist wichtig, dass objektiv betrachtet, eine Pflichtverletzung besteht.
Vorausgesetzt wird auf jeden Fall eine schuldhafte Handlung. Das heißt die Störung muss vorsätzlich oder fahrlässig gewesen sein. Dies kann im Leistungsbereich auftreten, in der betrieblichen Ordnung oder im Vertrauensbereich. Ein Fehlverhalten im privaten Bereich begründet eher selten eine verhaltensbedingte Kündigung, es sei denn, dass sich dies auch auf das Arbeitsverhältnis auswirkt.
Hier ein paar Beispiele, die eine derartige Kündigung laut Arbeitsrecht rechtfertigen:
- Wiederholtes unentschuldigtes Fehlen
- Wiederholtes Zuspätkommen
- Missbrauch beziehungsweise Manipulation von Arbeitszeiterfassungsgeräten
- Eigenmächtige Selbstbeurlaubung
- Fehlerhaftes Arbeiten ohne angemessene Ausschöpfung der persönlichen Leistungsfähigkeit
- Beharrliche Weigerung
- Private Nutzung des Internets
- Strafbare Handlungen wie Diebstahl
Doch genauso wie bei der personenbedingten Kündigung reicht die Pflichtverletzung allein nicht aus für eine wirksame Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Verhältnismäßigkeit und die Interessenabwägung spielen auch hier eine zentrale Rolle.
Der Arbeitgeber muss sich also die Frage stellen, ob es kein milderes Mittel gibt wie eine Abmahnung sowie die Versetzung an einen anderen Arbeitsplatz. Im Falle einer wiederholten Abmahnung ist eine Kündigung quasi unumgänglich.
Des Weiteren muss die Interessenabwägung unabhängig von der Schwere der Pflichtverletzung erfolgen. Die Gesamtumstände sind beim Kündigen zu berücksichtigen.
Kündigung durch den Arbeitgeber: ein Muster
Ein Kündigungsschreiben vom Arbeitgeber folgt in der Regel diesen Punkten:
- Anrede
- Kündigungserklärung
- Begründung
- Angaben zu Resturlaub, Arbeitszeugnis und Rückgabe der Arbeitsmittel
- Hinweis auf den Betriebsrat
- Hinweis auf die Meldepflicht
- Danksagung
- Grußformel
Nachfolgend haben wir für Sie ein Muster für ein Kündigungsschreiben für Sie zusammengestellt. Dies ist individuell anzupassen.
Abteilung/Jobtitel
Name des Ansprechpartners
Adresse des Arbeitgebers
Name des Arbeitnehmers
Adresse des Arbeitnehmers
Datum: xx.yy.zzzz
Muster für Kündigung durch Arbeitgeber
Sehr geehrte/r Frau/Herr xyz,
hiermit kündige ich fristgerecht das zwischen uns bestehende Arbeitsverhältnis, das durch den Arbeitsvertrag vom xx.yy.zzzz begründet ist, zum xx.yy.zzzz beziehungsweise zum nächstmöglichen Termin.
Mit freundlichen Grüßen
____________________
Unterschrift Arbeitgeber
____________________
Unterschrift Arbeitnehmer
Kündigung erhalten am: ____________________
Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei nur um ein Muster handelt. Übernehmen Sie dieses daher nicht unverändert.
Muster: Kündigung durch Arbeitgeber (.doc)
Muster: Kündigung durch Arbeitgeber (.pdf)
Weiterführende Literatur zum Thema
Nachfolgend finden Sie eine Auswahl verschiedener Bücher zum Thema Kündigung:
- Andreotti, Dr. Paul Anton (Autor)
- Scholl, Jost (Autor)
- Dr. Michael Meyer (Autor)
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Joachim meint
17. Dezember 2019 at 0:07
Dieses Rechtsgebiet finde ich sehr interessant. Wenn man Fragen zum Thema Kündigung Arbeitsvertrag hat, dann sollte man sich aber lieber an einen Anwalt wenden.
Held meint
26. Juni 2019 at 22:13
Hallo,
ich habe eine Kollegin welche Interna / Geschäftsverhandlungen mit Kooperationspartner geführt hat, ohne mein Wissen. Sie hatte diese Kompetenzen nicht. Darf ich Sie jetzt kündigen und damit auch gelichzeitig eine Abmahnung beifügen.
Mailin D. meint
9. Mai 2019 at 15:31
Niemand möchte einfach so gekündigt werden. Ich denke dass es sehr gut ist, dass es Fristen bezüglich der Kündigung gibt. So kann sich der Arbeitnehmer noch eine neue Stelle suchen und ist nicht einfach Arbeitslos. Das ist besonders wichtig wenn die Arbeit die Haupteinnahmequelle ist.
Tobias C. meint
30. Juli 2018 at 13:00
Guten Morgen
Ich wurde am 25.7.2018 ausserordentlich fristlos gekündigt .
Ich hatte zuvor am 28.6.2018 (es war 1. Tag) wegen unentschuldigtem Fehlen eine Abmahnung bekommen. Am 23.7.18 bin ich zum Arzt gegangen und wurde die Woche krankgeschrieben hatte mich nicht abgemeldet aber die Krankschreibung mit Kündigung per Mail am gleichen Tag in die Firma geschickt und den Tag darauf am 24.7.128 per Post die original Krankschreibung und die Kündigung mit Unterschrift zum 13.8.2018.
Am 24.7 habe ich wegen angeblichem unentschuldigtem Fehlens am 23 und 24 .7.18 eine 2te Abmahnung bekommen( war aber ab 23.7 Krankgeschrieben) und zum 25ten dann die ausserordentliche fristlose Kündigung . Ich habe demnächst schon neue Arbeit und frage mich , wie ich mich Verhalten soll .Eigentlich hat man doch 14 Tage Kündigungsfrist und darf er wegen der Krankschreibung Kündigen?
Danke für Ihre Mühe
arbeitsrechte.de meint
13. August 2018 at 10:48
Hallo Tobias,
für eine differenzierte Beurteilung Ihrer Situation wenden Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Qudus meint
30. Mai 2020 at 6:20
Hallo guten Tag!
Ich würde gekündigt, aufgrund häufigen Kurzerkrankung in meinen 6 Monaten Probezeit, die ich 1. August angefangen habe, am Anfang Dezember.
Und wir bekommen unser Gehalt jede 27 des Monats.
Jetzt würde ich auch voll für Dezember und Januar, und ungefähr einen kleinen Stück für Februar auch, obwohl ich nicht zur Arbeit seit November 25 erschienen habe.
Bitte beachten Sie, dass mein Arbeitgeber die Krankmeldung erhalten hat, nach sie mir den Entlassungsbrief schicken. Obwohl ich meine Krankschreibung vom Arzt bekommen habe, bevor das Datum des Entlassungsbriefs.
Ich hoffe, es wird kein Problem von meiner Seite gibt?
Viele Dank
Claudia meint
13. März 2018 at 18:14
Hallo zusammen , ich habe nach 10 anhalb Jahren meine Kündigung aus krankheitsbedingten Gründen erhalten.
Nun habe ich mit einem Sozialarbeiter ein Brief aufgesetzt ,um die Abgeltung meines Resturlaubs von 60 offenen Tagen zu klären. Nun habe ich die Antwort erhalten das mir die 60 tage Resturlaub gekürzt werden da Ich zum 31.5.18 gekündigt bin und die Hälfte meines Resturlaubs zum 31.3.18 verfallen. Nun habe ich aber gelesen das Urlaub aus der Elternzeit nicht gekürzt geschweige verfallen kann. Ich bin seit dem 20.1.16 Krank geschrieben und Dezember 2014 habe ich ein Baby bekommen und Dezember 2015 wieder die Arbeit aufgenommen.
Also als ich ohne Einarbeitung und wieder täglichen Überstunden , Trotz vorherigen Gesprächen das es nach der Elternzeit nicht wieder so weiter gehen kann da ich psychisch sehr gelitten habe durch die Zustände auf der Arbeit blieb alles beim Alten.
Chef leidet selbst an starken Depression und auch der Bezirksleiter hatte für die Mitarbeiter kein offenes Ohr.
Bei mir wurde starke Depression, Posttraumatische Belastungsstörung, Fibromyalgi und Morbus Scheuermann Diagnostiziert ich habe für die Fibromyalgi 20% Behinderung erhalten mache seit Januar 2018 Therapie bei einer Psychologin bin vorher 4\0,5 Monate in einer psychiatrischen Klinik gewesen und habe eigentlich gedacht noch dieses Jahr wieder in den Beruf zurück zu kehren. Die 3 Wochen Frist ist verstrichen da ich zu viele Termine habe . Habe ich keinerlei Möglichkeiten mein Resturlaub doch noch im vollem Umfang zu erhalten Ich wollte nicht vors Arbeitsgericht und auch keine Anderen Ansprüche stellen nur meinem mir zustehenden Resturlaub von 60 Tagen wollte ich Haben und ich bin komplett verzweifelt und weiß nicht was ich noch machen könnte ich bitte um Hilfe vielen lieben Dank im voraus
arbeitsrechte.de meint
5. April 2018 at 12:19
Hallo Claudia,
leider können auch wir nicht mehr tun, als Sie an einen Anwalt zu verweisen, da es uns nicht erlaubt ist, eine kostenlose Rechtsberatung zu geben.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de