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Kündigung ohne Unterschrift im Arbeitsrecht: Ist das wirksam?

  • Von Sascha Münch
  • Letzte Aktualisierung am: 23. Januar 2025
  • Geschätzte Lesedauer: 3 Minuten
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Kurz & knapp: Kündigung ohne Unterschrift

Ist eine Kündigung ohne Unterschrift gültig?

Nein, wenn Sie eine Kündigung nicht unterschrieben haben, ist sie nicht wirksam.

Ist eine Kündigungsbestätigung ohne Unterschrift gültig?

Ob eine Kündigungsbestätigung unterschrieben wird oder nicht, spielt für die Kündigung keine Rolle. Sie ist trotzdem wirksam. Mehr dazu finden Sie hier.

Kann eine Kündigung auch mit Unterschrift unwirksam sein?

Ja, auch wenn Sie Ihre Kündigung unterschrieben einreichen, kann sie für ungültig erklärt werden. Dies kann unter verschiedenen Voraussetzungen, die hier aufgeführt werden, passieren.

Inhalt

  • Kurz & knapp: Kündigung ohne Unterschrift
  • Was Sie bei einer Kündigung beachten müssen
    • Ist eine Kündigung ohne Unterschrift gültig?
    • Kündigung des Arbeitsverhältnisses – müssen beide Seiten unterschreiben?
  • Unterschrift bei Kündigung – Was ist gültig und was nicht?
Wurde Ihre Kündigung vom Arbeitgeber nicht unterschrieben, ist sie nicht wirksam.
Wurde Ihre Kündigung vom Arbeitgeber nicht unterschrieben, ist sie nicht wirksam.

Was Sie bei einer Kündigung beachten müssen

Sie wollen als Arbeitgeber den Arbeitsvertrag eines oder mehrerer Angestellten kündigen? Oder möchten Sie den Betrieb als Arbeitsnehmer nach langjähriger Zugehörigkeit verlassen?  Dann müssen Sie bei der Kündigung auf einige Bedingungen achten. Hierzu gehört vor allem die Form der Kündigung und die zugehörige Unterschrift.

Immer wieder kommt für den Arbeitnehmer die Frage auf, ob eine Kündigung ohne Unterschrift gültig wäre. Ob er selbst per E-Mail kündigen kann, obwohl er eine Kündigung offiziell nicht unterschrieben hat. Oder man einigt sich in einem Mail-Austausch auf das Ende des Arbeitsverhältnisses und weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer haben unterschrieben.

Vielleicht bestätigt der Arbeitgeber die unterschriebene und postalisch zugestellte Kündigung auch per Mail ohne Unterschrift. Reicht das bereits? Ist eine Kündigung ohne Unterschrift gültig? Was passiert, wenn man die eigene Kündigung nicht unterschreibt? Oder reicht auch nur die Unterschrift einer der beiden Vertragsparteien?

Ist eine Kündigung ohne Unterschrift gültig?

Wenn Sie kündigen oder jemandem eine Kündigung aussprechen wollen, müssen Sie einige Formsachen beachten, ohne die eine Kündigung ansonsten ungültig wird. Eine Kündigung per E-Mail ohne Unterschrift ist niemals gültig. Dies gilt beidseitig. In § 623 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) heißt es dazu:

Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.

Die Bestätigung einer Kündigung ist auch ohne Unterschrift gültig.
Die Bestätigung einer Kündigung ist auch ohne Unterschrift gültig.

Damit ist auch der Weg, online eine Kündigung (mit oder ohne Unterschrift) einzureichen, keine gültige Methode.

Schreiben Sie als Arbeitgeber eine Kündigung ohne Unterschrift, kann Ihr Arbeitnehmer diese für unwirksam erklären lassen. Umgekehrt gilt auch: Versenden Sie als Arbeitnehmer eine Kündigung ohne Unterschrift, muss Ihr Arbeitgeber diese nicht anerkennen.

Auch eine per Mail versendete und digital unterschriebene Kündigung ist nicht wirksam. Genauso gilt, dass eine Kündigung in Schriftform ohne Unterschrift nicht wirksam ist. Wird allerdings die Bestätigung der eingegangenen Kündigung nicht unterschrieben, ist diese trotzdem wirksam.

Für eine Kündigung gilt grundsätzlich, dass sie immer in Schriftform eingereicht und vom Ausstellenden unterschrieben werden muss. Andernfalls liegt ein Formfehler vor und die Kündigung ist unwirksam. Um sicher zu gehen, dass der Betroffene die Kündigung auf die richtige Art und Weise erhält, empfiehlt es sich, die Kündigung in Schriftform und eigenhändig unterschrieben per versichertem Einschreiben an den Arbeitgeber oder Arbeitnehmer zu versenden. Alternativ können Sie die Kündigung auch persönlich einreichen.

Kündigung des Arbeitsverhältnisses – müssen beide Seiten unterschreiben?

Damit eine Kündigung wirksam wird, reicht eine Unterschrift. Sie muss aber von demjenigen ausgehen, der die Kündigung ausstellt. Bei einer Beantwortung der unterschriebenen Kündigung ohne Unterschrift bleibt die Kündigung trotzdem gültig. Selbst wenn eine Bestätigung der Kündigung von Ihnen als Arbeitnehmer nicht unterschrieben wird, ändert das nichts an der Gültigkeit der Kündigung durch den Arbeitgeber.

Das gilt umgekehrt genauso. Erhalten Sie eine Bestätigung Ihrer Kündigung vom Arbeitgeber, die nicht unterschrieben wurde, ist die Kündigung dennoch gültig und bedarf keiner weiteren Maßnahmen.

Unterschrift bei Kündigung – Was ist gültig und was nicht?

Eine Kündigung ist ohne original Unterschrift nicht wirksam.
Eine Kündigung ist ohne Original-Unterschrift nicht wirksam.

Tatsächlich können neben einer Kündigung ohne Unterschrift auch unterschriebene Kündigungen für unwirksam erklärt werden. Dies tritt zum Beispiel dann ein, wenn die Kündigung nicht händisch mit der Original-Unterschrift unterschrieben wurde. Eine per PDF eingefügte Unterschrift in der Kündigung ist selbst dann ungültig, wenn das Kündigungsschreiben im Anschluss ausgedruckt und postalisch verschickt wurde.

Gleiches gilt für Unterschriften, die nicht eindeutig zuzuordnen sind. Zwar muss die Unterschrift nicht vollständig lesbar sein, allerdings muss sie auch als Schriftzug Merkmale aufweisen, die Ihnen eindeutig zugeordnet werden können.

Wenn Sie vor Beginn des Arbeitsverhältnisses einvernehmlich einen befristeten Arbeitsvertrag geschlossen haben, dann benötigt es gar keine Kündigung. Der Vertrag wird zum vereinbarten Zeitpunkt automatisch beendet.

Quellen und weiterführende Links

  • § 623 BGB
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Über den Autor

Sascha Münch (Rechtsanwalt)
Sascha Münch

Sascha Münch ist Rechtsanwalt für Verbraucher-, Schadens- und Wirtschaftsrecht und außerdem Notar a. D. Er studierte an der Universität Bremen und absolvierte anschließend sein Referendariat am OLG Celle. Als Autor für arbeitsrechte.de informiert er seine Leser zu Themen wie Kündigungsschutz und Arbeitsverträgen.

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