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Arbeitsrecht und fristlose Kündigung: Welche Gründe sind zulässig?

Von Arbeitsrechte.de, letzte Aktualisierung am: 6. November 2022

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Es gibt eine Vielzahl an Gründen für eine fristlose Kündigung im Arbeitsrecht. Folgende Gründe sind die am häufigsten vorkommenden:

  • Arbeitgeber zahlt nicht
  • Arbeitgeber zahlt nicht pünktlich
  • Arbeitnehmer erscheint nicht zur Arbeit
  • fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
  • fristlose Kündigung ohne Grund
  • fristlose Kündigung wegen Arbeitsverweigerung
  • fristlose Kündigung wegen Diebstahl
  • fristlose Kündigung wegen Krankheit
  • fristlose Kündigung wegen Mobbing
  • fristlose Kündigung wegen unentschuldigten Fehlens
  • Kündigung wegen Vertrauensverlust
Eine fristlose Kündigung von einem Arbeitsvertrag setzt wichtige Gründe, wie einen massiven Vertrauensbruch, voraus.
Eine fristlose Kündigung von einem Arbeitsvertrag setzt wichtige Gründe, wie einen massiven Vertrauensbruch, voraus.

Eine fristlose Kündigung kann im Mietrecht und auch im Arbeitsrecht erfolgen. Diese recht drastische Form der Kündigung bringt jedoch immer besondere Voraussetzungen mit sich, die eingehalten werden müssen, damit sie rechtskräftig werden kann.

Damit einher geht zum Beispiel das Vorhandensein eines wichtigen Grundes für die fristlose Kündigung. Doch welche Gründe sind für eine fristlose Kündigung von einem Arbeitsvertrag überhaupt zulässig? Diese Frage beantwortet Ihnen der nachfolgende Ratgeber.

Kurz & knapp: Gründe für eine fristlose Kündigung

Wann darf man fristlos gekündigt werden?

Eine fristlose Kündigung kann nur dann erfolgen, wenn es einen wichtigen Grund gibt, wegen dem das Arbeitsv‌erhältnis nicht bis zum Ende der Kündigungsfrist fortgesetzt werden kann (§ 626 BGB).

Was sind sofortige Kündigungsgründe?

Anerkannte Gründe für eine fristlose Kündigung können unter anderem Diebstahl, Betrug, Beleidigung, sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz oder Arbeitsverweigerung sein. Eine Auswahl der häufigsten Kündigungsgründe finden Sie hier.

Kann ich ohne Grund fristlos kündigen?

Zwar sind weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer dazu verpflichtet, einen Grund für die fristlose Kündigung im entsprechenden Schreiben anzugeben, allerdings muss es in jedem Fall einen Grund geben, der obendrein vor Gericht bewiesen werden kann. Ansonsten handelt es sich normalerweise um eine ungerechtfertigte fristlose Kündigung.

Inhalt

  • Kurz & knapp: Gründe für eine fristlose Kündigung
  • Arbeitsrecht: Fristlose Kündigung benötigt wichtige Gründe!
    • Betriebsbedingte Gründe
    • Personenbedingte Gründe
    • Verhaltensbedingte Gründe
  • Wann zählt ein Grund nicht?
    • Weiterführende Suchanfragen

Arbeitsrecht: Fristlose Kündigung benötigt wichtige Gründe!

Möchte ein Arbeitgeber oder –nehmer eine fristlose Kündigung eines bestehenden Arbeitsverhältnisses einreichen, dann funktioniert dies in der Regel nicht, ohne dass ein triftiger Grund vorhanden ist. Denn im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist dazu Folgendes festgehalten:

Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden […] (§ 626 Abs. 1 BGB)

Arbeitsrecht: Für die fristlose Kündigung sind triftige Gründe erforderlich.
Arbeitsrecht: Für die fristlose Kündigung sind triftige Gründe erforderlich.

Dass eine passende Begründung gegeben sein muss, ist demnach auch gesetzlich festgeschrieben. Manchmal kann ein zur Kündigung verleitender Grund auch durch ein klärendes Gespräch aus der Welt geschafft werden.

In einigen Fällen ist das Ausmaß jedoch so gravierend, dass keine andere Möglichkeit besteht, als gemäß der Vorschriften im Arbeitsrecht eine fristlose Kündigung einzureichen.

Gründe in diesem Sinne können zum Beispiel Gewalt oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz sein.Welche konkreten Situationen können es also verlangen, dass ein Arbeitgeber oder –nehmer keinen anderen Ausweg mehr sieht? Die nachfolgenden Punkte sollen Ihnen einen kurzen Überblick darüber geben.

Betriebsbedingte Gründe

Für die fristlose Kündigung von einem Arbeitsvertrag existieren einige Gründe. Darunter zählen auch die betriebsbedingten Ursachen. Steht zum Beispiel fest, dass ein Betrieb stillgelegt werden muss und der Arbeitgeber hat keinerlei Wege und Mittel, den Arbeitnehmer für die Dauer einer Kündigungsfrist weiterzubeschäftigen, dann stellt die betriebsbedingte, fristlose Kündigung die einzige Option dar.

Personenbedingte Gründe

Unter Umständen können im Arbeitsrecht für eine fristlose Kündigung auch personenbedingte Gründe als rechtskräftig eingestuft werden. Voraussetzung in diesem Zusammenhang ist allerdings, dass das Arbeitsverhältnis dadurch massiv gestört ist.

Das ist zum Beispiel der Fall bei:

  • Berufskraftfahrern, die ihre Fahrerlaubnis verlieren
  • Arbeitnehmern, die eine Freiheitsstrafe absitzen müssen
  • Ausbildern, die ihre Befugnis zur Ausbildung verlieren
  • unter Umständen auch eine Krankheit

Verhaltensbedingte Gründe

Häufig ist es jedoch auf das Verhalten eines Arbeitnehmers oder –gebers zurückzuführen, wenn im Arbeitsrecht eine fristlose Kündigung eingereicht wird. Gründe, die zu dieser Kategorie zählen, haben immer etwas damit zu tun, dass entweder der Vorgesetzte oder der Arbeitnehmer gegen die vertraglich festgehaltenen Vorschriften verstoßen hat. Auch fahrlässige Handlungen zählen hier dazu.

Einige Beispiele dafür sind:

  • Mobbing / massive Beleidigungen
  • Gewalt
  • sexuelle Belästigung
  • Ausländerfeindlichkeit
  • Diebstahl
  • u. v. m.

Wann zählt ein Grund nicht?

Gründe für die fristlose Kündigung von einem Arbeitsvertrag können betriebs-, personen- oder verhaltensbedingt sein.
Gründe für die fristlose Kündigung von einem Arbeitsvertrag können betriebs-, personen- oder verhaltensbedingt sein.

Wie im § 626 Abs. 2 BGB nachzulesen ist, müssen im Arbeitsrecht, um eine fristlose Kündigung zu erreichen, Gründe immer auch rechtzeitig erkannt werden. Der Kündigende hat nämlich ab dem Bekanntwerden des fristlosen Kündigungsgrundes nur zwei Wochen Zeit, solch eine Kündigung auch einzureichen. Tut er das nicht, ist der vorhandene Grund nicht mehr für eine fristlose Kündigung „verwendbar“. Es kann dann nur noch eine ordentliche Kündigung erteilt werden.

In den meisten Fällen bringt auch der beste Grund nichts, wenn der Kündigende den zu Kündigenden nicht vorher abmahnt. Ausgenommen von dieser Regelung sind lediglich extreme Vertrauensbrüche, die das Arbeitnehmer–Arbeitgeber-Verhältnis durch eine Abmahnung nicht wiederherstellen können.

Bildnachweise: fotolia.com/© Photographee.eu, fotolia.com/© forkART Photography, istockphoto.com/ froxx

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