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Fristlose Kündigung: Wann ein Schadensersatz gerechtfertigt sein kann

Von Arbeitsrechte.de, letzte Aktualisierung am: 17. Februar 2021

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Fristlose Kündigung: Ein Schadensersatz wird nur gezahlt, wenn die fristlose Kündigung rechtskräftig ist.
Fristlose Kündigung: Ein Schadensersatz wird nur gezahlt, wenn die fristlose Kündigung rechtskräftig ist.

Fristlose Kündigungen sind niemals geplant, stellen sie doch eine zusätzliche Belastung und Stress für beide Seiten – den Kündigenden und den Gekündigten – dar. Bestimmte, gravierende Umstände können allerdings solch eine fristlose Kündigung (Arbeitsrecht) auslösen.

Welche finanziellen Ansprüche hat dann ein Arbeitnehmer, wenn er vom Arbeitgeber gekündigt wird oder sogar selbst die Kündigung des Arbeitsverhältnisses vornimmt?

Hat er das Recht auf eine Abfindung oder kann ihm diese verwehrt werden? Die Antworten auf diese Fragen bekommen Sie im nachfolgenden Ratgeber!

Inhalt

  • Fristlose Kündigung: Schadensersatz bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber?
  • Schadensersatz bei einer fristlosen Kündigung durch den Arbeitnehmer – Eine Option?

Fristlose Kündigung: Schadensersatz bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber?

Wenn von einem Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Arbeitsrecht geredet wird, dann ist zumeist eine Abfindung gemeint. Bei ordentlichen Kündigungen wird solch eine Abfindungszahlung in der Regel geleistet, wenn die Kündigung durch den Arbeitgeber erfolgt.

Lässt der Arbeitgeber einem Angestellten jedoch keine Wahl, sodass Letzterer die Kündigung einreicht, kann unter Umständen ebenso ein Anspruch auf Schadensersatz bestehen. Andersherum kann Schadensersatz in einigen Fällen auch dem Arbeitgeber zustehen.

Ein Schadensersatz für die fristlose Kündigung kann einem Arbeitnehmer und – geber zustehen.
Ein Schadensersatz für die fristlose Kündigung kann einem Arbeitnehmer und – geber zustehen.

Doch wie sieht das aus, wenn eine fristlose Kündigung erfolgt? Kann Schadensersatz in solch einem Fall eingefordert werden? Hierbei ist es von besonderer Bedeutung, ob die fristlose Kündigung wirksam ist – ob also ein fristloser Kündigungsgrund gegeben ist.

Falls dies der Fall ist und der Arbeitgeber einen guten Grund hatte, den Arbeitnehmer fristlos zu kündigen, hat der Arbeitgeber das Recht auf Schadensersatz. Dieser kann sich zum Beispiel auf die Erstattung des Mehraufwandes belaufen, der durch den Einsatz einer vorübergehenden Ersatzarbeitskraft entsteht. Die wird eingestellt, um den plötzlich fehlenden wichtigen Angestellten zu ersetzen.

Hat der Arbeitgeber allerdings eine fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers veranlasst und diese wurde für unwirksam erklärt, steht ihm keinerlei Schadensersatz zu. Im Gegenteil: In solch einem Fall hat der betreffende Arbeitnehmer das Recht auf Schadensersatz.

Nützlich zu wissen: Möchte es ein Arbeitgeber unbedingt vermeiden, dass der Angestellte zum Unternehmen zurückkehrt, ist im Regelfall eine nicht unerhebliche Abfindungszahlung an den Arbeitnehmer zu zahlen.

Zusammenfassend gilt demnach, dass eine fristlose Kündigung einen Schadensersatz zur Folge haben kann, wenn…

  • der Arbeitgeber einen triftigen Grund hatte, dem Arbeitnehmer fristlos zu kündigen und die Kündigung damit rechtmäßig ist. Der Arbeitgeber kann hier Schadensersatz verlangen.
  • die fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber nicht wirksam ist. Hier hat der Arbeitnehmer das Recht auf Schadensersatz für die fristlose Kündigung bzw. auf eine Abfindungszahlung.

Schadensersatz bei einer fristlosen Kündigung durch den Arbeitnehmer – Eine Option?

Wie sieht es allerdings in Bezug auf Schadensersatz bei fristloser Kündigung durch den Arbeitnehmer selbst aus? Bestehen hier ebenso Schadensersatzansprüche?

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) beschreibt eine fristlose Kündigung und deren Schadensersatz wie folgt:

Wird die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles veranlasst, so ist dieser zum Ersatz des durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet. (§ 628 Abs. 2 BGB)

Dieser Gesetzestext berechtigt im Arbeitsrecht also ebenso einen Arbeitnehmer dazu, für eine fristlose Kündigung, Schadensersatz zu verlangen, wenn dessen Kündigungsgrund gerechtfertigt ist. Reicht er jedoch die fristlose Kündigung ohne triftigen Grund ein, kann im Gegensatz auch dem Arbeitgeber unter Umständen ein Schadensersatz zustehen.

Bildnachweise: fotolia.com/© forkART Photography, fotolia.com/© reeel

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