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Wie sollte die Kündigung durch den Arbeitnehmer ablaufen?

Von Arbeitsrechte.de, letzte Aktualisierung am: 18. Februar 2023

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Eine Kündigung kann viele Gründe und Gesichter haben. Wenn das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird, kann dies einvernehmlich erfolgen oder mit einem Streit verbunden sein. Nicht selten landen derartige Fälle auch vor dem Arbeitsgericht. Dabei gibt es klare Vorschriften und Bestimmungen, wenn es um eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung geht.

Die Kündigung durch den Arbeitnehmer kommt im Schnitt seltener vor als die durch den Arbeitgeber.
Die Kündigung durch den Arbeitnehmer kommt im Schnitt seltener vor als die durch den Arbeitgeber.

Wie kündigen Sie als Arbeitnehmer richtig? Was ist dabei zu beachten? Müssen Kündigungsfristen auch durch den Arbeitnehmer eingehalten werden?

Kurz & knapp: Kündigung durch den Arbeitnehmer

Welche Frist gilt bei einer Kündigung durch den Arbeitnehmer?

In der Regel beträgt die Kündigungsfrist für Arbeitnehmer vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Monatsende. Eine Ausnahme stellt die Probezeit dar: Hier können Sie das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen beenden.

Gibt es Alternativen zur Kündigung als Arbeitnehmer?

Ja, alternativ können Sie sich mit Ihrem Chef auch auf einen Aufhebungsvertrag einigen. Ein solcher bedeutet allerdings meist große Nachteile für Arbeitnehmer, wie z. B. Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld. Ob bei einer Kündigung als Arbeitnehmer eine Abfindung gezahlt wird, ist in der Regel abhängig vom Verhandlungsgeschick des Beschäftigten.

Wie könnte eine Kündigung vonseiten des Arbeitnehmers aussehen?

Hier finden Sie das Muster für eine Kündigung durch den Arbeitnehmer.

Der folgende Ratgeber schenkt Ihnen einen Überblick über die richtige Vorgehensweise bei einer Kündigung, die vom Arbeitnehmer ausgeht sowie über die einzuhaltenden Fristen gemäß Arbeitsrecht.


Inhalt

  • Kurz & knapp: Kündigung durch den Arbeitnehmer
  • Eigenkündigung – den Arbeitsplatz aufgeben
    • Ordentliche versus fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer
    • Last but not Least: Weitere Tipps
    • Kündigung vom Arbeitsverhältnis durch den Arbeitnehmer – ein Muster
  • Weiterführende Literatur zum Thema
    • Weiterführende Suchanfragen

Literatur zum Thema Kündigung

Eigenkündigung – den Arbeitsplatz aufgeben

Für viele Arbeitnehmer ist der Weg zur Kündigung vor allem eine emotionale und psychische Belastung. Das Durchringen, Aushalten und das immerwährende Abwägen können zermürbend sein. Und dennoch gibt es für die Kündigung des Arbeitsvertrages durch den Arbeitnehmer diverse Gründe.

Vor allem, wenn Arbeitnehmer merken, dass sie augenblicklich stagnieren und beruflich nicht fortkommen, ist ein Jobwechsel eine reizvolle Alternative. Karriere und die Verbesserung der beruflichen Situation spielen dabei eine gewichtige Rolle.

Wenn Sie als Arbeitnehmer Ihre Arbeit kündigen, kann dies verschiedene Ursachen haben.
Wenn Sie als Arbeitnehmer Ihre Arbeit kündigen, kann dies verschiedene Ursachen haben.

Eine Eigenkündigung kann auch dann erfolgen, wenn damit eine drohende Kündigung des Vertrags seitens des Arbeitgebers vorweggenommen werden kann. Zukünftige Arbeitgeber schätzen dies sogar und erkennen darin die Eigeninitiative.

Schließlich können auch ganz persönliche Gründe für eine Kündigung als Arbeitnehmer vorliegen. Experten sprechen hier auch von der sogenannten „inneren Kündigung“.

Mögliche Ursachen dafür sind:

  • Überforderung
  • Unterforderung
  • Angespanntes Verhältnis zu den Kollegen und/oder zum Chef
  • Mobbing
  • Schlechte Arbeitsorganisation
  • Fehlende Wertschätzung

Ordentliche versus fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer

Eine ordentliche Kündigung als Arbeitnehmer ist jederzeit und vor allem ohne die Angabe von Gründen möglich. Sie können zum 15. eines jeden Monats sowie jeweils zum Monatsende den Arbeitsvertrag kündigen. Der § 622 des Bürgerlichen Gesetzbuches beschreibt eine vierwöchige Frist. Es ist zu beachten, dass vier Wochen nicht gleichzusetzen sind mit einem Monat.

Werden in diesem Falle die Kündigungsfristen durch den Arbeitnehmer nicht eingehalten, ist dies per se nicht unwirksam, sondern einfach erst zum nächstmöglichen Termin zulässig.

Wichtig! Vergessen Sie nicht den Beendigungstermin in der Kündigungserklärung, die immer schriftlich erfolgen sollte. Außerdem ist auf die ordnungsgemäße Zustellung zu achten.

Wenn Sie als Arbeitnehmer fristlos kündigen möchten, sollte es einen triftigen beziehungsweise schwerwiegenden Grund für die vorzeitige Beendigung geben.

In der Regel läuft es so ab: Ein Arbeitnehmer kündigt fristlos, wenn die Situation unerträglich ist.
In der Regel läuft es so ab: Ein Arbeitnehmer kündigt fristlos, wenn die Situation unerträglich ist.

Fristlos kündigen als Arbeitnehmer können Sie zum Beispiel aus folgenden Gründen:

  • Wiederholtes Ausbleiben der vereinbarten Vergütung
  • Beleidigungen und/ oder Tätlichkeiten durch den Arbeitgeber
  • Sexuelle Belästigung, Mobbing
  • Fortwährende, gravierende Sicherheitsmängel

Achten Sie bei einer fristlosen Kündigung als Arbeitnehmer darauf, dass Sie innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis des Kündigungsgrundes das Schreiben eingereicht wird. Mit dem Zugang der Kündigungserklärung ist das Arbeitsverhältnis unmittelbar aufgelöst.

Last but not Least: Weitere Tipps

  • Die gesetzlichen Kündigungsfristen gelten nur, wenn keine anderen arbeistsvertraglichen sowie betrieblichen Vereinbarungen getroffen wurden oder kein Tarifvertrag greift.
  • Laut Arbeitsrecht kann die Kündigung durch den Arbeitgeber innerhalb der Probezeit jederzeit erfolgen; mit einer Frist von zwei Wochen.
  • Eine Alternative zur Kündigung stellt der Aufhebungsvertrag dar.

Kündigung vom Arbeitsverhältnis durch den Arbeitnehmer – ein Muster

Im Folgenden finden Sie ein Muster für ein Kündigungsschreiben, an dem Sie sich orientieren können. Es ist darauf hinzuweisen, dass es noch individuell angepasst werden sollte. Die ist lediglich nur ein Muster und sollte in jedem Falle individuell angepasst werden. Achten Sie des Weiteren darauf, dass das Schreiben handschriftlich unterschrieben ist.

Name des Arbeitnehmers
Adresse des Arbeitnehmers

 

Arbeitgeber
Abteilung/Jobtitel
Name des Ansprechpartners
Adresse des Arbeitgebers

Datum: xx.yy.zzzz

Muster für Kündigung durch Arbeitnehmer

Sehr geehrte/r Frau/Herr xyz,
hiermit kündige ich meinen bestehenden Arbeitsvertrag ordentlich und fristgerecht zum nächstmöglichen Termin.
Bitte bestätigen Sie mir schriftlich den Erhalt der Kündigung sowie das Beendigungsdatum.

Außerdem bitte ich Sie, mir ein qualifiziertes Arbeitszeugnis auszustellen.
Ich bedanke mich herzlich für die bisherige Zusammenarbeit.

Mit freundlichen Grüßen

____________________
Unterschrift Arbeitnehmer

____________________
Unterschrift Arbeitgeber

Kündigung erhalten am: ____________________

Muster der Kündigung vom Arbeitnehmer
Laden Sie hier kostenlos das Muster für eine Kündigung durch den Arbeitnehmer herunter!

 

Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei nur um ein Muster handelt. Übernehmen Sie dieses daher nicht unverändert.

Muster: Kündigung durch Arbeitnehmer (.doc)
Muster: Kündigung durch Arbeitnehmer (.pdf)

Weiterführende Literatur zum Thema

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl verschiedener Bücher zum Thema Kündigung:

Von der Kündigung zur Abfindung: Für gekündigte Arbeitnehmer und solche, die es werden können...
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  • Andreotti, Dr. Paul Anton (Autor)
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So nicht! Der Kündigungs-Ratgeber Arbeitsrecht: Vom Profi für die Praxis
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Kündigung im Arbeitsrecht: Ein Leitfaden für Arbeitgeber und Arbeitnehmer (Arbeitsrecht in der...
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  • Meyer, Dr. Michael (Autor)
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Kommentare

  1. Anna meint

    30. Oktober 2016 um 8:55

    Vielen dank für die ausführliche Information und die Vorlage. Die Informationen sind ziemlich hilfreich.

    Gruß Anna

    Antworten
  2. Petzold meint

    25. April 2018 um 8:30

    Eine Angestellte meinerFrau kündigt nach 18 Jahren plötzlich und unvermittelt
    welcheFrist gilt für Angestellte nach 18 Jahren?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      2. Mai 2018 um 14:02

      Hallo Petzold,
      die verlängerten Kündigungsfristen gemäß § 622 BGB gelten in der Regel ausschließlich für Arbeitgeber. Es besteht jedoch die Möglichkeit, im Arbeitsvertrag zu vereinbaren, dass sich die Kündigungsfristen beidseitig je nach Beschäftigungsdauer verlängern, dabei darf die Frist für Arbeitnehmer nicht länger als für Arbeitgeber sein. Wurde nichts separat vereinbart, müsste sich die Angestellte Ihrer Frau an eine Kündigungsfrist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende des Monats halten. Um sicherzugehen, sollten Sie einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
    • Robert meint

      10. Juli 2018 um 0:24

      Wenn keine Kündigungsfrist im Vertrag festgelegt wurde und kein Tarif Vertrag besteht: 4 Wochen zum Monats Ende oder zum 15. des Monats. ( 28 Tage)

      Antworten
  3. Marcel meint

    4. Mai 2018 um 2:55

    Hallo,

    ich möchte bei meiner jetzigen Firma kündigen. Ich habe zur Zeit einen Job bei dem ich die Woche über auf Montage bin. Die Kündigug möchte ich heute am Freitag den 4. Mai 2018 schreiben und von der Baustelle per E-Mail versenden. Kündigen will ich eigentlich so schnell wie möglich.
    Muss man als Arbeitnehmer die 4 Wochen Kündigungsfrist einhalten? Bei einer ordentlichen Kündigung?
    Muss man bei einer bei einer Fristlosen Kündigung zwingend ein Grund angeben?

    Der Grund ist zudem das ich am kommenden Montag nicht mehr los fahren möchte.

    Ich würde meinen noch vorhandenen Urlaub in Anspruch nehmen.

    Ich hätte nicht gedacht das man als Arbeitnehmer auf diverse Sachen achten muss wenn man selber kündigt.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      9. Mai 2018 um 14:14

      Hallo Marcel,
      gemäß § 622 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann ein Arbeitsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Eine fristlose Kündigung ist nach § 626 BGB nur aus wichtigem Grund möglich. Für eine Rechtsberatung wenden Sie sich bitte an einen Anwalt. Wir bieten diese nicht an.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  4. Ericka meint

    1. Juni 2018 um 18:29

    Guten Tag,

    Ich brauche Ihre Helfe, ich habe gerade mein Arbeitsvertrag am 26.05.2018 unterschrieben und mein Arbeitsverhältnisse begann am 01.06.2018.
    Jetzt habe ich eine Zusage von eine andere Fa. bekommen ob ich gerne arbeiten möchte, in mein jetzige Vertrag steht:
    Kündigunsfristen
    Für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten die Bestimmungen des in §2 Abs. genannten Manteltarifvertrages in seiner jeweils gültigen Fassung.
    in den ersten vier Wochen mit einer Frist von 2 Arbeitstagen etc. etc.

    Das heisst ich habe erst Probezeit.
    Wenn ich sofort kündigen möchte zum Beispiel am 11.06 …..darf ich das machen ? ……..
    oder? Erst am 15 eines Monats…..wie soll ich mich verhalten und wenn ich am 11.06.2018 kündigung angenommen wird, wie lange muss ich arbeiten.
    Könnte Sie mir bitte helfen diese frage zu klären.
    Herzlichen Dank

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      7. Juni 2018 um 13:17

      Hallo Ericka,

      „während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.„

      Diese Kündigungsfrist bei einer Probezeit ist in § 622 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt. Ein Tarifvertrag kann jedoch gemäß Absatz 4 derselben Vorschrift abweichende Kündigungsfristen festlegen.

      Für Fragen, die Ihren konkreten Fall betreffen, wenden Sie sich bitte an einen Anwalt.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  5. Frank meint

    13. Juni 2018 um 9:07

    Guten Morgen,

    nach 28 Jahren und 5 Monaten will ich kuendigen. Ich hatte in den ganzen Jahren nie einen schriftlichen
    Arbeitsvertrag. Ich bin als kfm. Angestellter tätig.

    Welche Kündigungsfrist habe ich?

    Ich bitte um Rückantwort.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      18. Juni 2018 um 10:52

      Hallo Frank,
      die verlängerten Kündigungsfristen aus § 622 Absatz 2 BGB beziehen sich zunächst einmal nur auf eine Kündigung durch den Arbeitgeber. Es ist jedoch im Regelfall zulässig, im Arbeitsvertrag zu vereinbaren, dass sich diese auch für Arbeitnehmer verlängern, je länger das Arbeitsverhältnis bestanden hat. Da in Ihrem Fall jedoch kein Arbeitsvertrag vorliegt, sollte für Sie die gesetzliche Kündigungsfrist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gelten. Um sicherzugehen, würden wir Ihnen empfehlen, einen Anwalt für Arbeitsrecht zu konsultieren.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  6. Steve meint

    14. Juni 2018 um 23:04

    Hallo,

    ich benötige mal Ihre Hilfe.

    Mein aktueller Arbeitgeber könnte innerhalb der nächsten Wochen eine verhaltens bedingte Kündigung aussprechen.

    Sind verhaltens bedingte Kündigungen immer fristlos?

    Was passiert wenn ich meinem Arbeitgeber mit einer Eigenkündigung mit 4 Wochen Frist zuvor komme? Ist damit das Arbeitgeber Vorhaben unterbunden?

    Vielen Dank für die Hilfe schonmal vorab.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      18. Juni 2018 um 13:25

      Hallo Steve,

      verhaltensbedingte Kündigungen können sowohl fristgerecht als auch fristlos ausgesprochen werden. Dies ist von den konkreten Umständen abhängig.

      Spricht ein Arbeitnehmer selbst die fristgerechte Kündigung aus, ist es trotzdem möglich, dass sein Arbeitgeber danach eine fristlose Kündigung erteilt.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  7. Sven meint

    17. Juni 2018 um 10:49

    Hallo,

    Ich habe zum 30.06. gekündigt. Jetzt habe ich aber zum 01.08. einen Job. Ich möchte aber jetzt keinen finanziellen Nachteile erleiden, was für Juli der Fall ist. Was kann ich machen

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      18. Juni 2018 um 15:12

      Hallo Sven,

      Sie können entweder mit Ihrem bisherigen Arbeitgeber sprechen, ob sich die Stelle noch bis Ende Juli fortsetzen lässt (mit erneuter Kündigung Ende Juli). Bei einer Eigenkündigung steht Ihnen für eine gewisse Zeit kein Arbeitslosengeld 1, jedoch ein zeitweise gekürztes Arbeitslosengeld 2 zu. Erkundigen Sie sich direkt beim Jobcenter. Bei entsprechender Hilfebedürftigkeit in der Übergangszeit können Sie sich auch an das Sozialamt wenden.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  8. Sandra meint

    20. Juni 2018 um 12:44

    Hallo, ich möchte mein Arbeitsverhältnis zum 31.8.18 kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt 1 Monat zum Monatsende. Wenn ich die Kündigung bereits jetzt(20 6.18) abschicke, befürchte Ich, dass mein AG mich bereits zum 31.7.18 kündigt. Darf er das?
    vielen Dank,
    Sandra

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      25. Juni 2018 um 13:20

      Hallo Sandra,

      eine sogenannte Gegenkündigung ist in der Regel unzulässig. Sollte sie trotzdem eintreten, wenden Sie sich umgehend an einen Anwalt für Arbeitsrecht.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  9. Melliemel meint

    24. Juni 2018 um 15:59

    Hallo.

    Ich habe eine kurze Frage.
    Ich trete am 01.08.2018 eine neue Anstellung an.
    In meinem jetzigen Vertrag ist keine Regelung der Kündigungsfrist getroffen, somit gilt die gesetzliche Frist von 4 Wochen, bzw. Einem Monat.

    Ich muss also nun vor dem 01.07. die Kündigung abgeben. Ist es richtig, wenn ich dann schreibe „kündige ich mein Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 01.07.2018 mit Beendigung der Beschäftigung am 31.07.2018.“ ? Ich würde gerne Termine nennen, da es mir mit meinem jetzigen AG als notwendig erscheint, das ganze, Verzeihung, „idiotensicher“ zu verfassen.

    Vielen Dank für eine kurze Antwort.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      28. Juni 2018 um 13:41

      Hallo Melliemel,
      bitte beachten Sie, dass wir keine Rechtsberatung anbieten können. Wir dürfen Ihnen daher auch keine Formulierungen vorschlagen. Wenden Sie sich gegebenenfalls an einen Anwalt.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  10. Martina meint

    28. Juni 2018 um 14:26

    Guten Tag,
    meine Frage ist, ob nach 30jähriger Betriebszugehörigkeit, lt. Vertrag aus 1989, eine Kündigungsfrist meinerseits von 4 Wochen noch greift, oder gibt es da Änderungen?
    mfg

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      4. Juli 2018 um 15:17

      Hallo Martina,
      gemäß § 622 Absatz 2 BGB verlängern sich lediglich die Kündigungsfristen für Arbeitgeber mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers. Regelungen im Arbeitsvertrag, die eine beidseitige Verlängerung vorsehen, sind jedoch ebenfalls erlaubt. Befindet sich keine derartige Regelung in Ihrem Vertrag, sollte für Sie immer noch eine Kündigungsfrist von vier Wochen maßgeblich sein. Zur Sicherheit können Sie einen Anwalt konsultieren.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  11. Jolanta meint

    29. Juni 2018 um 16:05

    Hallo,
    mein Mann ist seit fast 7 Jahren in seinem Unternehmen. Da er bei Lohnerhöhungen immer übergangen wird, hat er sich anderweitig umgesehen. Jetzt könnte er zum 01.09. oder 15.09. beim neuen AG anfangen. Auf Nachfrage wann er kündigen müsste, hieß es, das es nur zum Ende des Monats gehen würde. Da aber kein Vorgesetzter im Haus ist, muss er die Kündigung am Montag einreichen. Da beginnt jedoch der neue Monat. Angeblich haben sich die Gesetze geändert und somit kann er nicht mehr zum 15. kündigen. Also muss er zum 01.10. warten. Ist das so wirklich wahr? Bis wann muss er die Kündigung eingereicht haben?
    Danke!

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      5. Juli 2018 um 10:04

      Hallo Jolanta,
      in der Regel sind die Kündigungsfristen im Arbeitsvertrag geregelt. Fehlt eine solche Regelung, so gilt § 622 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). In Absatz 1 dieser Vorschrift heißt es:

      „Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.„

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  12. Daniela meint

    4. Juli 2018 um 21:30

    Guten Tag, ich habe auch ein dringendes Anliegen. Ich bin seit fünf Monaten in einen Arbeitsverhältnis als Kosmetikerin zuständig. Ich habe zwei kleinere Kinder. Deswegen wollte ich nur eine Teilzeitarbeit. Nur meine Chefin sieht das alles etwas anders und erwartet immer mehr und mehr Arbeitszeit da ihr das persönlich wichtig ist. Nun bin ich meist 40 Stunden und mehr arbeiten, auf Arbeit gibt es enormen Druck, so gut wie nie eine Pause und ständig wird mehr erwartet und meist rennt man von 12 Stunden täglich rum. Wenn Kunden ihren Termin nicht wahrnehmen muss man das von der Arbeitszeit immer abrechnen. Obwohl man auf Arbeit ist und jede Menge andere arbeiten zu tun hat. Entschuldigen Sie bitte das ich so viel schreibe, es gibt so viel was da vor liegt. Keinen Urlaub in der Ferienzeit obwohl ich ein Schulkind habe etc. MFG
    Tausend Dank für ihre Mühe 🙂

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      12. Juli 2018 um 10:10

      Hallo Daniela,
      in solch komplexen Fällen empfiehlt es sich, einen Anwalt um Rat zu fragen. Dieser kann Ihnen genau erläutern, welche Rechte Sie haben und wie Sie diese umsetzen. Wir dürfen diese Rechtsberatung nicht anbieten. Für Menschen, die sich keinen Anwalt leisten können, besteht mitunter die Möglichkeit, einen Beratungshilfeschein beim Amtsgericht zu beantragen. Wird dieser bewilligt, so zahlt der Antragsteller nur eine Gebühr von 15 Euro, aber keine Anwaltskosten.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  13. Nils meint

    7. Juli 2018 um 16:18

    Hallo,
    ich habe am 01.07.2018 einen Arbeitsvertrag unterschrieben, der Vertrag gilt nur für die Saison vom 01.07.2018 bis Vorrausichtlich 20.08.2018. Kann ich den Vertrag sofort kündigen, oder muss ich da eine Kündigungsfrist einhalten. Wen ja, wann kann ich kündigen und wie ist da die Kündigungsfrist.

    Danke

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      12. Juli 2018 um 11:14

      Hallo Nils,
      meistens legt der Arbeits- oder Tarifvertrag fest, innerhalb welcher Frist gekündigt werden darf. Fehlt eine solche Regelung, gilt die Frist des § 622 BGB:

      (1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. […]
      (3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. […]
      (5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,
      1.wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird; […]

      Zu der Frage, welche Frist für Sie gilt, fragen Sie bitte ggf. einen Anwalt. Wir bieten keine Rechtsberatung an.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  14. Minna B. meint

    7. Juli 2018 um 20:54

    Hallo,
    bin seit 01.02.2018 bei meinem jetzigen Arbeiter angestellt. Fange am 03.09.2018 in einer anderen Praxis zu arbeiten an. Ich habe von Februar bis April an drei Tagen gearbeitet und seit Mai an 4 Tagen. Den vollzeitkräften stehen 6 Wochen Urlaub bei eine 5 Tage Woche zu. Ich habe eine Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Monatsende. Bis wann muss ich spätestens kündigen? Wie viel Urlaub steht mir zu?
    MfG.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      12. Juli 2018 um 11:38

      Hallo Minna B.,
      sowohl die Kündigungsfrist als auch der Urlaubsanspruch ergeben sich in der Regel aus dem Arbeitsvertrag. Zur Berechnung Ihres Urlaubsanspruchs wenden Sie sich bitte an Ihren Arbeitgeber oder – im Streitfalle – an einen Anwalt.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  15. Juliane meint

    9. Juli 2018 um 13:29

    Hallo,

    ich will meinen Arbeitsvertrag im August kündigen, da aber den gesamten August die Geschäftsführer im Urlaub sind, weiss ich nicht wie ich die Kündigung zu senden haben. Kann ich denen eine e-Mail mit Bestätigung senden? Bitte um Info, wie ich die Kündigung absenden kann.

    Danke

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      16. Juli 2018 um 9:19

      Hallo Juliane,

      eine Kündigung sollte immer in Schriftform niedergelegt werden und kann auch bei der Vertretung abgegeben werden.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  16. Björn H. meint

    27. Juli 2018 um 20:18

    Bin auf der Suche nach einem neuen Arbeitgeber der jetzige kann mich mit einer 5 Monatigen Kündigungsfrist da behalten. Gib es eine Change früher raus zukommen. Denn es gib nicht viele neue Arbeitgeber die noch 5 Monate auf den neue Arbeitnehmer warten möchten. Ausserdem möchte ich meinen Arbeitsstelle nicht unbedingt im vorraus ohne neue Zusage kündigen.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      13. August 2018 um 9:59

      Hallo Björn,

      eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und -nehmer kann auch ohne Fristen getroffen werden.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  17. Carola meint

    12. August 2018 um 15:14

    Hallo

    ich werde zum nächstmöglichen Termin 15.09.2018 kündigen und halte somit die 4 wöchige (28 Tage) Kündigungsfrist ein. Der Arbeitgeber erhält von mir am 18.08.2018 die schriftliche ordentliche Kündigung mit dem Hinweis, daß ich meine restlichen Urlaubstage mir nicht auszahlen lassen werde, (17 Tage), sondern daher mein letzter Arbeitstag der 29.09.18 ist. Kann der AG dies verweigern?

    Danke im voraus

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      4. September 2018 um 15:07

      Hallo Carola,
      da wir Ihren Arbeitsvertrag nicht kennen und außerdem keine Rechtsberatung anbieten, können wir nicht beurteilen, welche Rechte Ihnen im Einzelfall zustehen und was Ihr Arbeitgeber verweigern kann. Bitte wenden Sie sich ggf. an einen Anwalt.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  18. Moritz meint

    20. August 2018 um 18:15

    Moin Moin,

    vielleicht kann mir ja jemand helfen?
    Ich habe ab dem 01.10. (Ist ein Montag) einen neuen Arbeitgeber, und in meinem jetzigen Vertrag ist eine Kündigungsfrist von 4 Wochen festgeschrieben. Könnte ich rein theoretisch meine Kündigung eher einreichen, und trotzdem am 29.09. (Freitag) meinen letzten Arbeitstag haben? Wie müsste ich meine Kündigung schreiben und wann einreichen?
    MfG
    Moritz

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      10. September 2018 um 14:45

      Hallo Moritz,

      wenn sie in der Kündigung die relevanten Daten für das Ende des Arbeitsverhältnisses genau nennen, können Sie das Schreiben auch eher abgeben.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  19. Lisa meint

    29. Oktober 2018 um 16:33

    Hallo
    ich bin seit 2001 in einem Betrieb arbeitstätig. Dieser Betrieb wurde 2010 von einem anderen Betrieb aufgekauft und wir Arbeiter übernommen. ich habe aber seit der Übernahme vom neuen Chef keinen Arbeitsvertrag. Nun hätte ich die Möglichkeit mich beruflich neu umzuorientieren, was immer schon mein Traum war.nur muss ich sofort kündigen
    -da ich zum 1.1.2019 in meinem neuen Betrieb schon anfangen könnte. Wie ist da die Kündigungsfrist….ich habe auch noch 21 Tage Resturlaub. Kann ich zum 31.12.2018 kündigen?
    Wie formuliere ich das am besten?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      5. November 2018 um 9:14

      Hallo Lisa,

      einer Kündigung kann unter Beachtung der Fristen im Arbeitsvertrag gekündigt werden. Abweichend davon kann einvernehmlich die Aufhebung vereinbart werden.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  20. Claudia meint

    31. Oktober 2018 um 6:46

    Hallo, ist das zulässig, dass man in einem Arbeitsvertrag bei § 7 unten drunter z. B. schreibt.
    Der ganze Text lautet:
    § 7
    Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen. Eventuell verlängerte arbeitgeberseitige Kündigungsfristen gelten auch für die Arbeitnehmerseitige Kündigung. Hiervon unberührt bleibt das Recht zur fristlosen Kündigung. Eine unwirksame fristlose Kündigung gilt als fristgerechte Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Das Arbeitsverhältnis endet spätestens mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze für die Altersrente.

    Eine Kündigung des Arbeitsvertrages vor Arbeitsantritt durch den AN ist ausgeschlossen.
    (Ist dieser Satz rechtens, denn diesen habe ich nirgendwo in einem Paragraphen gefunden.)

    Wenn ich meinen Vertrag heute auflösen möchte, der ab dem 5.11.18 läuft, kann ich das nicht oder wie muss ich das verstehen. Heute vor Vertragsbeginn abgeben und in Kündigung fristgerecht in der Probezeit zum 16.11.18 kündigen. Ist das ok.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      6. November 2018 um 15:14

      Hallo Claudia,
      leider ist uns die Auslegung von Klauseln in Arbeitsverträgen nicht erlaubt. Wir würden Ihnen daher empfehlen, sich mit Ihren Fragen an einen Anwalt für Arbeitsrecht zu wenden.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  21. Ina meint

    31. Oktober 2018 um 8:44

    In meinem Arbeitsvertrag steht 3 Monate zum quartalsende . Das wäre dann der 31.3
    Kann ich die Kündigung heute schon einreichen – ich würde dann gerne auch noch dort bis zum 31.3 arbeiten – wäre das mit einer ordentlichen Kündigung mit dem Einreich-datum heute möglich ?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      6. November 2018 um 15:21

      Hallo Ina,
      eine qualifizierte Rechtsberatung erhalten Sie von einem Anwalt für Arbeitsrecht. Uns ist dies leider nicht erlaubt.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  22. Emma meint

    9. November 2018 um 17:10

    Hallo, ich habe meinen Minijob, den ich seit 3 Jahren ausübte ordentlich und fristgerecht am 30.10.18 gekündigt,da ich einen anderen Job habe. Der Arbeitgeber hat mir diese Kündigung auch bestätigt. Der letzte Arbeitstag sollte der 24.11.18 sein. Ich fragte noch im Nachhinein, ob ich die letzten beiden Wochen Urlaub nehmen könnte. Darauf erhielt ich keine Antwort. Heute bekomme ich plötzlich von Ihm eine fristlose Kündigung, angeblich wg. Fehlverhalten. Mir hat keiner etwas davon gesagt, auch nicht, als ich wegen meiner Kündigung mit verschiedenen Verantwortlichen gesprochen habe (z. B. wegen Rückgabe von Arbeitsmaterial und zwecks meiner Nachfolge, die ich sogar selbst gesucht habe) Muss ich das nun so stehen lassen oder kann der Arbeitgeber die Kündigung auch zurücknehmen? sodass nur meine ordentliche Kündigung besteht? Wäre sehr dankbar für eine einfache Antwort.

    Antworten
  23. P meint

    12. November 2018 um 14:35

    Hallo, ich habe eine Kündigunsfrist von 6 Wochen zum Quartalsende. Bei längerer Betriebszugehörigkeit verlängert sich die Kündigungsfristen gem gesetzlicher Kündigungsfrist wie für den Arbeitgeber.
    Ich bin 9 Jahr im Betrieb also habe ich eine Kündigungsfrist von 3 Monaten. Die Frage ist : zum Quartalsende oder zum Monatsende (wie für den Arbeitgeber) Viele Dank !

    Antworten
  24. Tom meint

    21. November 2018 um 12:08

    Hallo,

    ich habe gemäß Arbeitsvertrag eine ordentliche Kündigungsfrist und möchte nun zum Ende des Monats kündigen. Mein Arbeitsvertrag mit dem neuen Arbeitgeber beginnt allerdings erst in der 2. Woche des Folgemonats. Nun meine Frage, ist die Kündigungsfrist (4 Wochen) gleichzusetzen mit der verbleibenden Beschäftigungsdauer oder kann die ordentliche Kündigung auch zum Ende des Monats eingereicht werden und das Arbeitsverhältnis nach 5 Wochen enden?

    Vielen Dank für eine Antwort.

    Antworten
  25. Julua meint

    19. Dezember 2018 um 21:24

    Hallo. Ich bin im Gespräch mit meinen Arbeitskollegen, es zwei unterschiedliche Meinungen. Vielleicht finde ich hier Antwort.
    Ich bin seit 9 Jahren unbefristet bei meinem Arbeitgeber angestellt, es gilt der Tarifvertrag im öffentlichen Dienst. Somit ergibt sich eine Kündigungsfrist von 4 Monaten zum Quartalsende.
    Wenn ich zum 31.12.2018 kündige, komme ich meines Erachtens erst zum 30.06. 2018 auf dem Vertrag. Meine Kollegen hingegen nennen mir den 30.04.2018 als Austrittsdatum.
    Welches Datum ist denn nun richtig?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      3. Januar 2019 um 12:26

      Hallo Julua,
      die Auslegung von Verträgen zählt leider nicht in unser Aufgabengebiet. Bitte wenden Sie sich dementsprechend mit Ihrer Frage an einen Anwalt für Arbeitsrecht.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  26. Jenny meint

    21. Dezember 2018 um 8:09

    Ich habe am 06.12.18 eine Bitte zum Aufhebungsvertrag (Empfehlung von Rentenkasse) formuliert, da ich aus gesundheitlichen Gründen meinen jetzigen Arbeitsstelle nicht mehr aufnehmen kann (seit Nov 2017 krank) und Mitte Jan 2019 eine Umschulung anfange. Bisher habe ich noch keine Rückmeldung vom AG erhalten, Verhältnis ist angespannt. Da ich jetzt über 4 Wochen Kündigungsfrist hinweg bin, kann bzw darf ich fristlos kündigen?

    Vielen Dank für Ihre Rückmeldung!

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      9. Januar 2019 um 9:13

      Hallo Jenny,
      § 626 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) besagt folgendes:

      „Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.„

      Ob in Ihrem Fall ein wichtiger Grund vorliegt, der eine fristlose Kündigung rechtfertigt, können wir nicht beurteilen, da wir keine Rechtsberatung anbieten. Bitte fragen Sie ggf. bei einem Anwalt nach.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  27. Judith meint

    24. Januar 2019 um 11:53

    Hallo,
    in meinem Zeitvertrag steht folgender Satz zur Kündigung:
    Nach Ablauf der Probezeit und vor Ablauf der Befristung kann das Arbeitsverhältnis durch beide Seiten nur auf dem Wege der außerordentlichen Kündigung beendet werden.

    Was bedeutet das für mich wenn ich vor Ablauf des Vertrages den Job wechseln möchte?

    Gruß,
    Judith

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      25. Januar 2019 um 12:33

      Hallo Judith,

      bei einem befristeten Arbeitsvertrag ist eine vorzeitige ordentliche Kündigung in der Regel nicht möglich. Dies ergibt sich aus § 15 Teilzeit- und Befristungsgesetz. Daher ist hier nur die außerordentliche Kündigung zulässig.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  28. Tom meint

    20. Februar 2019 um 14:40

    Guten Tag, ich bin dabei meine ordentliche Kündigung zu verfassen, da ich eine bessere Position in einem anderen Unternehmen besetzten kann. Doch nun könnte ich intern in der bisherigen Firma wechseln, um auch die selbe Position zu besetzen und müsste nicht kündigen. Kann ich der ordentlichen Kündigung, in der man keine Angabe zum Kündigungsgrund macht, zusätzlich folgendes hinzufügen: „Ein Zurückziehen der Kündigung ist insoweit möglich, wenn die Stelle in der anderen Abteilung für mich zu besetzen ist und Bezüge neu verhandelt werden.“ Macht dieser Satz meine ordentliche Kündigung unwirksam? Mit freundlichen Grüße TK

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      25. Februar 2019 um 7:54

      Hallo Tom,

      sämtliche Vereinbarungen über die einfache Kündigung hinaus müssen einvernehmlich mit dem Arbeitgeber getroffen werden.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
      • TK meint

        27. Februar 2019 um 12:58

        Alles klar und besten Dank!

        Antworten
  29. GeboGo meint

    23. Februar 2019 um 1:39

    In meinem Arbeitsvertrag steht es

    Beendigung des Arbeitsverhältnisses
    Das Arbeitsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit vereinbart. Die kündigung bedarf der Schriftform. Es gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen. Jede gesetzliche Verlängerung der Kündigungfrist zugunsten des Arbeitnehmers gilt in gleicher Weise auch zugunsten des Arbeitgebers.

    Wenn ich zum Ende des Monats die Kündigung als Arbeitnehmer einreiche, gelten die 4 Wochen gesetzlichen Kündigungsfrist oder greift der letzte Satz auf und soll 2 Monate noch arbeiten (nach genau 7 Jahren und 10 Monaten Betriebsgehörigkeit?) Was ist mit „Jede gesetzliche Verlängerung der Kündigungfrist“ gemeint und wer entscheidet ob Verlängerung gibt?

    Antworten
  30. Michael meint

    25. Februar 2019 um 14:15

    Wie kann ich als Arbeitnehmer kündigen, wenn ich wie von meinem Anwalt geraten die Kündigung persönlich mit Zeugen übergeben soll aber an den 2 Anschriften die ich kenne kein Briefkasten ist und auch keine Klingel und sämtliche Versuche per Post fehlschlagen und der Brief immer wieder zurück kommt. Was kann ich tun um die Kündigung rechtskräftig zu machen?

    LG
    Michael

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      4. März 2019 um 7:29

      Hallo Michael,

      wenn einfache Sendungen fehlschlagen, kann ein Einschreiben möglicherweise das gewünschte Ziel erreichen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  31. Melanie W. meint

    12. März 2019 um 12:22

    Hallo, ich bin seit 2002, mit Unterbrechung durch Erziehungsurlaub, bei meinem Arbeitgeber beschäftigt.
    Jetzt möchte ich kündigen. In meinem Vertrag steht von beiden Vertragsparteien ordentliche Kündigung binnen 4 Wochen zum 15.oder Ende des Monats. Außerdem steht da: Die Verlängerung der Kündigungsfristen nach Alter und Beschäftigungsjahr richten sich nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften.

    Jetzt bin ich mir unsicher ob ich 4 Wochen Kündigungsfrist habe oder 6 Monate wie mein Arbeitgeber?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      15. März 2019 um 9:33

      Hallo Melanie,

      die verlängerten Fristen gelten auch für Sie, eine Ausnahme besteht, wenn Sie das Verhältnis einvernehmlich auflösen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  32. Yvonne meint

    18. März 2019 um 13:29

    Hallo, ich habe eine ähnliche Frage wie Melanie W.. Ich bin seit 11,5 Jahren in meiner Firma beschäftigt.
    Mein Vertrag hat eine Kündigungsfrist von 6 W. zum Quartalsende, zusätzlich die Klausel die meine Kündigungsfrist auf die des AG hebt, also im Moment 4 Monate. Soweit habe ich es verstanden. Was ich nicht verstehe ist, wie diese 2 Vorgaben zusammen passen.

    Heißt das dann einfach 4 Monate zum Quartalsende muss die Kündigung eingehen?
    oder kündige ich 6 W. zum Quartalsende und bleibe dann noch 4 Monate beim AG beschäftigt?
    Oder starten die 4 Monate erst zum Ablauf des Quartalsendes?

    Ich bin verwirrt.

    Danke.
    Viele Grüße,
    Yvonne

    Antworten
  33. Nina meint

    26. März 2019 um 13:37

    Ein Freund überlegt die Kündigung seines Arbeitsvertrags noch vor Ende der Probezeit einzureichen. Es gibt zwar keinen zwingenden Grund, aber es ist doch sehr unzufrieden. Danke für diesen Artikel, der ihm hoffentlich bei der Entscheidung helfen kann.

    Antworten
  34. Angela S. meint

    18. April 2019 um 19:23

    Mein Mann hat zum 30.4.2019 gekündigt,die erste Kündigung schrieb er per Mail , am 16.4. ging er noch einmal zum Gespräch mit seinen Arbeitgeber, der sagte ihm es ist schade aber er müsse die Kündigung noch einmal schreiben und vorbei bringen , dass tat er am 17 gleich den Tag danach.heute holte ich dann ein Brief der Firma raus, wo sie ihn zum 25.4. kündigen um ihn 1 Woche nicht weiter zu bezahlen .
    Nun meine Frage dürfen die das so einfach, obwohl es anders ausgemacht war?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      26. April 2019 um 14:08

      Hallo Angela,

      leider können wir keine rechtliche Einschätzung von Einzelfällen vornehmen. Wir raten Ihnen, sich an einen Anwalt zu wenden.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  35. Lena meint

    24. April 2019 um 10:33

    Hallo und danke für diesen Beitrag zum Thema Kündigung durch den Arbeitnehmer. Ich wusste gar nicht, dass man wegen Mobbing am Arbeitsplatz fristlos kündigen kann. Meine Schwester fühlt sich seit Langem dort wo sie arbeitet nicht gewürdigt und überlegt jetzt, ob ein Jobwechsel eine gute Alternative wäre.

    Antworten
  36. Johann meint

    27. April 2019 um 13:38

    Guten Tag. Ich habe eine besondere Situation.
    Ich habe einen neuen Job gefunden. Mein Arbeitgeber wies meine schriftliche Kündigung zurück. Aufgrund der Tatsache, dass sich zwischen uns eine Änderung des Arbeitsvertrags ergibt, verpflichte ich mich ab dem Zeitpunkt der von mir vorgelegten Kündigung, weitere sechs Monate zu arbeiten. Ich kann aber auch gute Gründe für die sofortige Kündigung verwenden. Die Firma zieht an einen neuen Standort. Und der Weg zur Arbeit wird verdoppelt. Jetzt 50 km. wird 100km sein. Und ein anderer Job hat mehr Perspektiven. Und das Gehalt ist mehr als jetzt.
    Frage
    Kann ich dies als Grundlage für die sofortige Beendigung eines Arbeitsvertrags verwenden?
    PS: Außerdem kommt es beim aktuellen Arbeitgeber zu einer Verzögerung der Löhne.
    MfG, Johann

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      6. Mai 2019 um 9:00

      Hallo Johann,
      dies sollten Sie mit einem Anwalt für Arbeitsrecht besprechen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  37. Paulina meint

    23. Juli 2019 um 9:50

    Hallo liebes Team,

    meine Freundin ist Altenpflegehelferin.
    Sie wird bei der Arbeit momentan ausgenutzt, sie muss Stunden über Stunden arbeiten.
    Sie hat einen 120 Wochen Stunden Vertrag, sie liegt weit drüber, der Arbeitgeber sagt dazu das Sie keine Überstunden sondern -30 Minusstunden hätte.
    Obwohl wir bei uns Zuhause eine Excel-Liste führen mit ihren Arbeitszeiten.
    Außerdem hat sie noch Anspruch auf 14 Tage Resturlaub.
    Sie hat am 19.07.2019 gekündigt, wir haben reingeschrieben das sie zum 31.08.2019 kündigt.

    Meine Frage ist:
    Wie ist das mit ihrem Resturluab, hat sie recht auf die ganze 14 Tage oder nur anteilig?

    Denn ich hörte das wenn man ab dem dem 01.07. dann hat man vollen Anspruch auf das ganze Jahr und nicht anteilig, denn ihr Arbeitgeber sagt Sie hat nur 5 Tage Anspruch.

    Kann mir jemand weiterhelfen

    Mit freundlichen Grüßen

    Paulina

    Antworten
  38. Karin meint

    14. Oktober 2019 um 15:17

    Ich habe eine Frage, ob es möglich ist, erst zum 05.01. zu kündigen und eine neue Stelle zum 06.01 anzutreten, da ich selbst zwischen Weihnachten und Neujahr Urlaub habe und sowohl der vorherige Arbeitgeber wie auch der neue Arbeitgeber zwischen den Tagen, beide sogar bis 03.01. Betriebsruhe haben.

    Wäre es dann ratsamer zum 31.12. zu kündigen und bei meinem neuen Arbeitgeber mit zwei Tagen Urlaub am 2. und 3.1. bereits zu 01.01. (Feiertag) anzufangen?

    Freue mich über Info. VIelen Dank

    Antworten
  39. Uwe meint

    17. Oktober 2019 um 15:16

    Eine Kündigung ist anstregend, eine Beratung hierzu absolute sinnvoll und kann einem persönlich helfen schnell eine klare Sicht auf die Aktuelle Situation zu bekommen. Fristen und Paragraphen sind sicher nicht für jeden einfachen leicht verständlich.

    Antworten
  40. Elisabeth meint

    23. Januar 2020 um 9:51

    Hallo,

    wenn ein Arbeitsverhältnis am 01.07. beginnt und eine sechsmonatige Probezeit mit zweiwöchiger Kündigungsfrist vereinabrt wurde, wann ist der letzte Tag an dem die Kündigung ausgesprochen werden darf?

    Antworten
  41. John meint

    7. März 2020 um 14:00

    Im Vorstellungsgespräch wurde seitens der Geschäftsführung suggeriert, Buchhaltung würde eine untergeordnete Rolle spielen.
    Nun mache ich / soll ich fast ausschließlich Buchhaltung.
    Auf Grund meiner Stärken und der Ausschreibung wurden andere Tätigkeiten als Schwerpunkt suggeriert.
    Dies habe ich nun gegenüber dem Geschäftsführer freundlich angesprochen und muniert.
    Müsste ich dies auch schriftlich anmahnen/erwähnen und schriftlich dann erst abmahnen, wenn sich nichts ändert bevor ich fristlos kündigen kann?
    Stellt dies überhaupt einen außerordentlichen Kündigungsgrund dar?
    Vielen Dank vorab!

    MfG

    Antworten
  42. Ramona meint

    19. Juli 2020 um 9:43

    Hallo, ich hätte eine Frage. Ich habe am 01.07.2020 eine neue Stelle begonnen. Nun hatte ich am 16.07.2020 eine Kündigung per Email in meinem Postfach, wobei das Arbeitsverhältnis zum 02.08.2020 gekündigt wird. In dieser Firma gab es keinerlei Einarbeitung, aber der Chef nannte als Grund (im Telefonat – ein persönliches Gespräch hat nicht stattgefunden), dass ich die Arbeitsleistung nicht erfüllen konnte. Nun meine Frage: 1. Ist eine Kündigung per Email wirklich wirksam ? 2. Der Vertrag endet am 02.08.2020 – wie sieht es hier mit der Bezahlung aus ? Muss der Chef nur bis 31.07.2020 den vollen Lohn zahlen oder auch die zusätzlichen 2 Tage, welche auf ein Wochenende fallen ? 3. Im Vertrag sind 30 Tage Urlaub vereinbart – darf ich die 2,5 Tage, welche mir dadurch zustehen (+2 Überstunden) einfach nehmen, oder muss ich Ihnen schriftlich informieren, dass ich diese 3 Tage zum Ende des Monats nehme ? Vielen Dank 🙂

    Antworten
  43. Ni meint

    5. November 2020 um 10:06

    Hallo,

    Ich habe in meiner Kündigung geschrieben : hiermit kündige ich mein bestehendes Arbeitsverhältnis ordentlich und zum nächst möglich Zeitpunkt. Die wäre nach meiner Berechnung der xx. Xx. 2020.
    Jetzt möchte mein Arbeitgeber das ich einen Aufhebingsvertrag unterschreiben da, das Datum welches ich erwähnt habe nicht stimmt. Ist dies rechtens?

    Antworten
  44. Doreen S. meint

    23. November 2020 um 7:47

    Hallo,

    mein Sohn befindet sich im 2. Ausbildungsjahr. Bei dem Betrieb wurde am 2.11. ein offizielles Insolvenzverfahren eingeleitet. Kann mein Sohn kündigen? Wenn ja, was muss in der Kündigung stehen?
    Er hat schon einen neuen Betrieb gefunden, die Ihn übernehmen würden. Ein Aufhebungsvertrag stimmt der jetztige Chef nicht zu!

    Antworten
  45. Marion meint

    14. Dezember 2020 um 11:54

    Hallo
    Ich habe letztes Jahr eine Vollzeitstelle unterschrieben .
    dieses Jahr wollte ich runter auf teilzeit 20 std ab nov 20
    bin aber dann krank geworden und habe die vertragsänderung nicht unterschrieben .
    habe aber meinen bestehenden Vertrag gekündigt (Vollzeit)
    welcher Vertrag ist denn jetzt gültig

    Antworten
  46. Wolfgang meint

    4. Februar 2021 um 9:20

    Sollte oder kann ich bei einer Kündigung auch die Gründe Angeben? Z.B Mobbing

    Antworten
  47. J. meint

    2. Mai 2021 um 14:05

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    Meine Frau ist seit 10 Jahren als Lehrerin bei einer privaten Schule beschäftigt und hat ab 1.8.2021 einen neuen AV bei einer anderen Schule.
    Sie möchte am 5.05. 2021 zum 31.07.2021 kündigen. Darf der aktuelle Arbeitgeber den Kündigungstermin zum 31.07.21 ändern und zum Beispiel auf den 30.06.2021 legen?
    Vielen Dank vorab für Ihre Antwort.
    Mit freundlichen Grüßen
    J.

    Antworten
  48. Chris meint

    11. Mai 2021 um 8:20

    ich möchte meinen Arbeitsvertrag fristgerecht zum 30.06.21 kündigen.
    Kann ich das Einschreiben auch vor dem 01.06.21 losschicken !

    Antworten
  49. Zorka meint

    14. November 2021 um 18:05

    Guten Tag,
    ich habe eine kurzfristige Beschäftigung seit September und ich möchte schon morgen kündigen. Brauche ich dafür einen Kündigung-Vertrag? Werde ich an meinem gewünschten Tag gekündigt?

    Grüße

    Antworten
  50. Tobias meint

    17. Dezember 2021 um 1:34

    Guten Tag
    Ich habe eine Frage .
    Darf ich als Arbeitnehmer, der schon seit über 15 Jahren im Betrieb ist.
    In 14 Tagen Kündigen? Da diese Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag fest gehalten wurde.

    Dies wäre nämlich sehr wichtig für mich,da ich dadurch Anfang Januar 2022 meinen neuen Job bekommen würde.

    Ich danke Ihnen im voraus für Ihre Hilfe.

    Antworten

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