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Pausenregelung: Wann das Arbeitsrecht Pausen vorschreibt

Von Arbeitsrechte.de, letzte Aktualisierung am: 7. April 2022

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Nicht wenige Menschen verbringen den Großteil des Tages auf der Arbeit. Damit sie auch nach einigen Stunden noch leistungsfähig sind und sich ausreichend konzentrieren können, schreibt das Arbeitsrecht bestimmte gesetzliche Pausenzeiten vor.

Welche Pausenzeit ist gesetzlich vorgeschrieben?
Welche Pausenzeit ist gesetzlich vorgeschrieben?

Dabei handelt es sich im Übrigen nicht um ein bloßes Angebot: Vielmehr sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, die gesetzliche Pausenregelung einzuhalten und ihren Mitarbeitern nach einer gewissen Arbeitsdauer Erholungspausen zu gewähren.

Kurz & knapp: Pausenregelung

Welche Pausenzeiten sind gesetzlich vorgeschrieben?

Arbeitnehmern steht laut der Pausenregelung nach einer Arbeitszeit von mehr als sechs und bis zu neun Stunden eine Pause von mindestens 30 Minuten zu. Arbeiten Beschäftigte mehr als neun Stunden, müssen sie mindestens 45 Minuten lang Pause machen. Länger als sechs Stunden am Stück darf niemand ohne Unterbrechung seiner Tätigkeit nachgehen.

Müssen Pausen gemäß Arbeitsrecht vergütet werden?

Nein. Ruhepausen werden grundsätzlich nicht als Arbeits‌zeit gewertet. Aus diesem Grund erhalten Arbeitnehmer während ihrer Pause auch keine Vergütung.

Wo liegen die Unterschiede zwischen Ruhepause und Ruhezeit?

Bei einer Ruhepause handelt es sich um eine Unterbrechung der Arbeit. Als Ruhezeit wird wiederum der Zeitraum zwischen dem Ende und dem Anfang eines Arbeitstages bezeichnet. Mehr dazu lesen Sie hier.

Nach welcher Arbeitszeit gesetzliche Pausen vorgeschrieben sind, wie lange diese andauern müssen und ob es möglicherweise verschiedene Pausenregelungen gibt, lesen Sie in diesem Ratgeber. Weiterhin erläutern wir, wo die Unterschiede zwischen Ruhezeit und Ruhepause liegen.

Inhalt

  • Kurz & knapp: Pausenregelung
  • Was besagt das Arbeitszeitgesetz zu Pausen?
    • Beziehen sich die Pausenregelungen auch auf das Wie und Wo?
    • Ruhepause vs. Ruhezeit: Inwiefern unterscheiden sie sich?
  • Gibt es Ausnahmen von den gesetzlichen Pausenregelungen?

Was besagt das Arbeitszeitgesetz zu Pausen?

Nicht das Arbeitsschutzgesetz regelt die Pausen für Arbeitnehmer, sondern das Arbeitszeitgesetz.
Nicht das Arbeitsschutzgesetz regelt die Pausen für Arbeitnehmer, sondern das Arbeitszeitgesetz.

In Deutschland ist die Pausenregelung im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) festgehalten. § 4 des Gesetzes widmet sich den Ruhepausen und regelt diese wie folgt:

Die Arbeit ist durch im voraus [sic] feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.“

Daraus ergibt sich: Spätestens nach sechs Stunden durchgehender Arbeit müssen Arbeitnehmer eine Pause einlegen. Dazu sind sie gesetzlich verpflichtet. Es ist demzufolge nicht erlaubt, die Pause einfach wegzulassen und dafür früher Feierabend zu machen. Zusammengefasst gestaltet sich die Pausenregelung laut Gesetz folgendermaßen:

  • Bei einer Arbeitszeit von insgesamt sechs Stunden am Tag müssen Sie keine Ruhepause einlegen.
  • Arbeiten Sie mehr als sechs und maximal neun Stunden am Tag, gilt für Sie eine Pausenzeit von mindestens 30 Minuten.
  • Sollten Sie sogar mehr als neun Stunden täglich arbeiten, müssen Sie Ihre Tätigkeit für mindestens 45 Minuten unterbrechen.

Wichtig: Zwar ist die Pausenregelung gesetzlich vorgeschrieben, es handelt sich dabei allerdings nur um Mindestvorgaben. Gewährt Ihnen Ihr Arbeitgeber längere Pausenzeiten, ist dies ebenfalls in Ordnung. Die gesetzlichen Vorgaben dürfen demnach also stets über-, aber nicht unterschritten werden.

Beziehen sich die Pausenregelungen auch auf das Wie und Wo?

Grundsätzlich gibt das Arbeitszeitgesetz in puncto Pausenregelung lediglich einen Rahmen vor. Es schreibt also weder vor, wie Ruhepausen im Detail auszusehen haben noch wo Arbeitnehmer sie zu verbringen haben. Diese Entscheidungen obliegen in der Regel allein dem Arbeitnehmer.

Der Arbeitgeber hat also kein Recht dazu, Ihnen vorzuschreiben, wie Sie Ihre Erholungszeit verbringen. Es steht Ihnen daher frei, spazieren zu gehen, Einkäufe zu erledigen oder einfach nur zu Mittag zu essen. Das Gleiche gilt für den Ort, an dem Sie sich in Ihrer Pause aufhalten. Sie können daher auf dem Betriebsgelände bleiben, dieses aber auch verlassen.

Die Pausenregelung verbietet Beschäftigten nicht, das Betriebsgelände zu verlassen.
Die Pausenregelung verbietet Beschäftigten nicht, das Betriebsgelände zu verlassen.

Wichtig: Auch wenn die Pausenregelung Ihnen diese Freiheiten lässt, sollten Sie bedenken, dass Sie nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung profitieren, sollten Sie das Gelände in der Mittagspause verlassen haben und in einen Unfall verwickelt werden! Es handelt sich in solchen Fällen entsprechend nicht um einen Arbeitsunfall.

Übrigens: Unterbrechungen der Arbeitszeit müssen gemäß Pausenregelung nicht vergütet werden. Schließlich erbringen Sie während dieser Zeit auch nicht die vertraglich geschuldete Leistung. Der Gang in die Küche oder zur Toilette wird ferner nicht von den Pausenzeiten abgezogen. Dem Gesetz zufolge kann sich dies jedoch schnell ändern, wenn diese Kulanz ausgenutzt wird. Raucherpausen sind generell nachzuarbeiten.

Ruhepause vs. Ruhezeit: Inwiefern unterscheiden sie sich?

Nicht nur die regulären Pausen sind im Arbeitszeitgesetz definiert. Auch wenn die Begriffe „Ruhezeit“ und „Ruhepause“ relativ ähnlich klingen mögen, so beschreiben sie doch zwei unterschiedliche Paar Schuhe. Letzteres bezieht sich auf die Pausenregelung während der Arbeit, Ersteres hingegen auf die Zeit zwischen dem Ende und dem Beginn eines Arbeitstages. § 5 Absatz 1 ArbZG besagt dazu:

Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.“

Daher geht es gesetzlich bei der Pausenregelung nicht nur um die Zeit, die Arbeitnehmer zwischen den zu leistenden Arbeitsstunden zur Regeneration benötigen, sondern ebenfalls um die Erholungsphase zwischen zwei Arbeitstagen. Diese muss dem zitierten Paragraphen zufolge bei mindestens elf Stunden liegen.

Gibt es Ausnahmen von den gesetzlichen Pausenregelungen?

Für bestimmte Personengruppen gelten eigene Pausenregelungen.
Für bestimmte Personengruppen gelten eigene Pausenregelungen.

Wie so oft im Arbeitsrecht existieren auch bei der Pausenregelung diverse Ausnahmen. § 7 ArbZG zufolge können abweichende Regeln zu gesetzlich vorgeschriebenen Pausen zulässig sein, wenn diese einem Tarifvertrag oder einer entsprechenden Betriebsvereinbarung entspringen. Sind die Ruhepausen beispielsweise kürzer als der Gesetzgeber es verlangt, muss ein Ausgleich hierfür geschaffen werden (wie z. B. häufigere Arbeitsunterbrechungen).

Weiterhin nennt das Arbeitszeitgesetz in § 18 diverse Personengruppen, für welche die gesetzliche Pausenregelung keine Anwendung findet. Dazu zählen unter anderem

  • Leiter öffentlicher Dienststellen inklusive deren Vertreter,
  • Chefärzte und leitende Angestellte gemäß § 5 Absatz 3 des Betriebsverfassungsgesetzes,
  • Arbeitnehmer, die in einer häuslichen Gemeinschaft mit ihnen anvertrauten Personen leben und die sie in eigener Verantwortung betreuen, pflegen oder erziehen,
  • Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, die in Bezug auf Personalangelegenheiten selbstständig Entscheidungen treffen dürfen,
  • Personen unter 18 Jahren, da für sie das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) gilt,
  • Besatzungsmitglieder auf Handelsschiffen, weil das Seearbeitsgesetz Anwendung findet.

Auch wenn es zahlreiche Vorschriften zur Pausenregelung in Deutschland gibt, kommt es bei diesem Thema dennoch häufiger zu Unstimmigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Sollte Ihr Chef sich beispielsweise weigern, die entsprechenden Pausenregelungen einzuhalten, kann es nicht schaden, sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht zu wenden. Dieser kann Sie genau über Ihre Rechte informieren und Sie unterstützen, sollten Sie rechtliche Schritte gegen Ihren Arbeitgeber einleiten wollen.

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Kommentare

  1. G., Steven meint

    27. August 2020 um 13:40

    Hallo zusammen
    Ich arbeite als Kundenbetreuer auf dem Zug und da haben wir eine Schicht die von 6 Uhr bis 13 Uhr geht. Die Dienstzeit ist also 7 Stunden und die Arbeitszeit beträgt 5 Stunden und 58 Minuten. Eine Pause bekommen wir nicht. Der Zug steht nach einer Fahrt von 35 min nach Dienstanfang in einem Bahnhof auf den Abstellgleis für genau 62 min. Wir sollen da auf dem Zug bleiben, da dort nicht zum Unterstellen ist. Auch haben wir da keinen Pausenraum.
    Meine frage nun, steht uns da eine Pause von 30 min zu? Der Arbeitgeber rechnet so was schön.
    Auch Busfahrern geht es so.

    Danke und mit freundlichen Grüßen Steven

    Antworten
    • Ohrtrasch meint

      12. März 2022 um 16:08

      Dies fällt unter Bereitschaft und ist dann Arbeitszeit und muss bezahlt werden.

      Antworten
  2. Andrea meint

    7. Februar 2021 um 19:46

    Darf der AG meine bisherige Pausenzeit verlängern auf 1,5 Std damit ich als Azubi 20 Jahre länger arbeiten kann. Kollegen wurden in Kurzanleitung geschickt.

    Antworten
  3. Sabine meint

    14. Februar 2021 um 14:15

    Wir haben 30 Minuten Mittagpause,aber ich mache immer nur 25 Minuten Mittagpause.
    Da ich um 15 Uhr noch mal eine 5 Minuten Pause mache.( Eine Raucherpause) meine Frage darf ich das ???

    Antworten
    • Hans meint

      6. August 2021 um 9:40

      Nein.
      Die Ruhepausen nach §4 Satz 1 ArbZG können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.

      Antworten
  4. Eli meint

    20. August 2021 um 9:55

    Ich arbeite Spielhalle. Die Abzeichen uns 45 min passe aber wir dürfen nur halbe std passe machen oder oft machen wir keine trotzdem ist und 45 abgezogen

    Antworten
  5. Tom meint

    10. Januar 2022 um 12:00

    Hallo,
    ich bin in einem Geschäft beschäftigt, welches durchgehend von 09:00 bis 18:00 Uhr geöffnet hat. Mein Arbeitgeber möchte nun einführen, dass unsere Kunden online Termine vereinbaren können. Somit würde ich nie genau wissen wann ich Mittagspause habe. Die Onlinetermine können bis zu 2 Stunden vor dem Wunschtermin genommen werden. Das Arbeitsrecht schreibt, dass die Arbeit durch im voraus feststehende Ruhepausen unterbrochen wird. Somit meine Frage: ist es erlaubt, dass ich täglich mit anderen Mittagspausenzeiten einverstanden sein muss?

    Antworten
  6. Frank meint

    12. Januar 2022 um 16:38

    Moin,

    ich bin eine 30 Std. Kraft und arbeitet 6 Std. täglich ohne Pause. Jetzt kommt es leider manchmal vor,
    dass ich selbst eine Sache gern zu Ende bringen möchte und z.B. 6 Std. 10 Minuten arbeite. Dann mchae ich Feierabend.

    Mein Arbeitgeber zieht mir nun 30 Min. Pause ab. Netto bekomme ich dann also eine Zeit von 5Std. 0.Min.,
    Er sagt, das wäre gesetzeskonform. Muss er mir nicht nur 10 Min abziehen und als Pausenzeit werten.

    Antworten
  7. Regina meint

    31. Januar 2022 um 0:02

    Guten Tag,

    ich habe eine volle Stelle. Früher hab es mit meiner Teamleitung eine Absprache, dass wir keine Pause machen müssen und deshalb 30 Min. früher gehen durften. Jetzt hat meine Geschäftsführung davon erfahren und zwingt uns spätestens nach 6 Stunden eine Pause zu machen. Kann mann uns dazu zwingen? Es heißt je ich hätte einen Anspruch auf eine Pause, aber bin ich auch dazu verpflichtet?

    Antworten
  8. Thomas meint

    15. Februar 2022 um 6:51

    Hallo,
    Pausenregelung ist bei uns im Betrieb so. Entweder einmal 30 Minuten oder zweimal 15 Minuten wie es der Prozess der Arbeit zulässt. Rauchpausen werden nachgearbeitet…
    Jetzt trat der Fall ein das ich einmal 17 Min Machte und einmal 14 und zwar zweimal im gleichen Monat und man mir jetzt zweimal zusätzlich 30Min pro Tag zusätzlich abzog , also genau 60 min als Minusstunden anrechnet…
    weil ich nicht die 15 Minuten eingehalten haben , Darf der Arbeitgeber das und wie kann ich mich evtl. dagegen wehren.
    Ich habe ein Überstunden Konto mit 5 Std. plus.

    VG Thomas aus Berlin

    Antworten
    • AM meint

      16. März 2022 um 16:21

      Klares Ja, Sie sind dazu verpflichtet! Steht auch im zweiten Absatz dieses Artikels. Arbeitspausen sind KEIN Angebot, sondern verpflichtend. Sie dürfen auch nicht die Pause an den Beginn oder das Ende Ihrer Arbeitszeit legen, um dadurch später zu kommen, oder früher zu gehen!

      Antworten
  9. Andrea meint

    19. April 2022 um 11:55

    Ich arbeite seit über 4 Jahren in einem Sicherheitsunternehmen. Meine Arbeitszeit ist Mo – Fr 8:00 – 18:30, also 10,5 Stunden. Pausen werden mir nicht gewährt. D.h. ich arbeite täglich 10,5 Stunden ohne Pause. Ist das rechtens und evtl ein Kündigungsgrund?
    Im Übrigen hatte dieser Betrieb am 05.04.22 eine Großrazzia wegen Steuerhinterziehung Schwarzarbeit Veruntreuung von Geldern, Nichtzahlung von Löhnen und und und. Was soll ich tun?

    Antworten

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