Nicht wenige Menschen verbringen den Großteil des Tages auf der Arbeit. Damit sie auch nach einigen Stunden noch leistungsfähig sind und sich ausreichend konzentrieren können, schreibt das Arbeitsrecht bestimmte gesetzliche Pausenzeiten vor.
Dabei handelt es sich im Übrigen nicht um ein bloßes Angebot: Vielmehr sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, die gesetzliche Pausenregelung einzuhalten und ihren Mitarbeitern nach einer gewissen Arbeitsdauer Erholungspausen zu gewähren.
Kurz & knapp: Pausenregelung
Arbeitnehmern steht laut der Pausenregelung nach einer Arbeitszeit von mehr als sechs und bis zu neun Stunden eine Pause von mindestens 30 Minuten zu. Arbeiten Beschäftigte mehr als neun Stunden, müssen sie mindestens 45 Minuten lang Pause machen. Länger als sechs Stunden am Stück darf niemand ohne Unterbrechung seiner Tätigkeit nachgehen.
Nein. Ruhepausen werden grundsätzlich nicht als Arbeitszeit gewertet. Aus diesem Grund erhalten Arbeitnehmer während ihrer Pause auch keine Vergütung.
Bei einer Ruhepause handelt es sich um eine Unterbrechung der Arbeit. Als Ruhezeit wird wiederum der Zeitraum zwischen dem Ende und dem Anfang eines Arbeitstages bezeichnet. Mehr dazu lesen Sie hier.
Nach welcher Arbeitszeit gesetzliche Pausen vorgeschrieben sind, wie lange diese andauern müssen und ob es möglicherweise verschiedene Pausenregelungen gibt, lesen Sie in diesem Ratgeber. Weiterhin erläutern wir, wo die Unterschiede zwischen Ruhezeit und Ruhepause liegen.
Inhalt
Was besagt das Arbeitszeitgesetz zu Pausen?
In Deutschland ist die Pausenregelung im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) festgehalten. § 4 des Gesetzes widmet sich den Ruhepausen und regelt diese wie folgt:
Die Arbeit ist durch im voraus [sic] feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.“
Daraus ergibt sich: Spätestens nach sechs Stunden durchgehender Arbeit müssen Arbeitnehmer eine Pause einlegen. Dazu sind sie gesetzlich verpflichtet. Es ist demzufolge nicht erlaubt, die Pause einfach wegzulassen und dafür früher Feierabend zu machen. Zusammengefasst gestaltet sich die Pausenregelung laut Gesetz folgendermaßen:
- Bei einer Arbeitszeit von insgesamt sechs Stunden am Tag müssen Sie keine Ruhepause einlegen.
- Arbeiten Sie mehr als sechs und maximal neun Stunden am Tag, gilt für Sie eine Pausenzeit von mindestens 30 Minuten.
- Sollten Sie sogar mehr als neun Stunden täglich arbeiten, müssen Sie Ihre Tätigkeit für mindestens 45 Minuten unterbrechen.
Wichtig: Zwar ist die Pausenregelung gesetzlich vorgeschrieben, es handelt sich dabei allerdings nur um Mindestvorgaben. Gewährt Ihnen Ihr Arbeitgeber längere Pausenzeiten, ist dies ebenfalls in Ordnung. Die gesetzlichen Vorgaben dürfen demnach also stets über-, aber nicht unterschritten werden.
Beziehen sich die Pausenregelungen auch auf das Wie und Wo?
Grundsätzlich gibt das Arbeitszeitgesetz in puncto Pausenregelung lediglich einen Rahmen vor. Es schreibt also weder vor, wie Ruhepausen im Detail auszusehen haben noch wo Arbeitnehmer sie zu verbringen haben. Diese Entscheidungen obliegen in der Regel allein dem Arbeitnehmer.
Der Arbeitgeber hat also kein Recht dazu, Ihnen vorzuschreiben, wie Sie Ihre Erholungszeit verbringen. Es steht Ihnen daher frei, spazieren zu gehen, Einkäufe zu erledigen oder einfach nur zu Mittag zu essen. Das Gleiche gilt für den Ort, an dem Sie sich in Ihrer Pause aufhalten. Sie können daher auf dem Betriebsgelände bleiben, dieses aber auch verlassen.
Wichtig: Auch wenn die Pausenregelung Ihnen diese Freiheiten lässt, sollten Sie bedenken, dass Sie nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung profitieren, sollten Sie das Gelände in der Mittagspause verlassen haben und in einen Unfall verwickelt werden! Es handelt sich in solchen Fällen entsprechend nicht um einen Arbeitsunfall.
Übrigens: Unterbrechungen der Arbeitszeit müssen gemäß Pausenregelung nicht vergütet werden. Schließlich erbringen Sie während dieser Zeit auch nicht die vertraglich geschuldete Leistung. Der Gang in die Küche oder zur Toilette wird ferner nicht von den Pausenzeiten abgezogen. Dem Gesetz zufolge kann sich dies jedoch schnell ändern, wenn diese Kulanz ausgenutzt wird. Raucherpausen sind generell nachzuarbeiten.
Ruhepause vs. Ruhezeit: Inwiefern unterscheiden sie sich?
Nicht nur die regulären Pausen sind im Arbeitszeitgesetz definiert. Auch wenn die Begriffe „Ruhezeit“ und „Ruhepause“ relativ ähnlich klingen mögen, so beschreiben sie doch zwei unterschiedliche Paar Schuhe. Letzteres bezieht sich auf die Pausenregelung während der Arbeit, Ersteres hingegen auf die Zeit zwischen dem Ende und dem Beginn eines Arbeitstages. § 5 Absatz 1 ArbZG besagt dazu:
Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.“
Daher geht es gesetzlich bei der Pausenregelung nicht nur um die Zeit, die Arbeitnehmer zwischen den zu leistenden Arbeitsstunden zur Regeneration benötigen, sondern ebenfalls um die Erholungsphase zwischen zwei Arbeitstagen. Diese muss dem zitierten Paragraphen zufolge bei mindestens elf Stunden liegen.
Gibt es Ausnahmen von den gesetzlichen Pausenregelungen?
Wie so oft im Arbeitsrecht existieren auch bei der Pausenregelung diverse Ausnahmen. § 7 ArbZG zufolge können abweichende Regeln zu gesetzlich vorgeschriebenen Pausen zulässig sein, wenn diese einem Tarifvertrag oder einer entsprechenden Betriebsvereinbarung entspringen. Sind die Ruhepausen beispielsweise kürzer als der Gesetzgeber es verlangt, muss ein Ausgleich hierfür geschaffen werden (wie z. B. häufigere Arbeitsunterbrechungen).
Weiterhin nennt das Arbeitszeitgesetz in § 18 diverse Personengruppen, für welche die gesetzliche Pausenregelung keine Anwendung findet. Dazu zählen unter anderem
- Leiter öffentlicher Dienststellen inklusive deren Vertreter,
- Chefärzte und leitende Angestellte gemäß § 5 Absatz 3 des Betriebsverfassungsgesetzes,
- Arbeitnehmer, die in einer häuslichen Gemeinschaft mit ihnen anvertrauten Personen leben und die sie in eigener Verantwortung betreuen, pflegen oder erziehen,
- Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, die in Bezug auf Personalangelegenheiten selbstständig Entscheidungen treffen dürfen,
- Personen unter 18 Jahren, da für sie das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) gilt,
- Besatzungsmitglieder auf Handelsschiffen, weil das Seearbeitsgesetz Anwendung findet.
Auch wenn es zahlreiche Vorschriften zur Pausenregelung in Deutschland gibt, kommt es bei diesem Thema dennoch häufiger zu Unstimmigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Sollte Ihr Chef sich beispielsweise weigern, die entsprechenden Pausenregelungen einzuhalten, kann es nicht schaden, sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht zu wenden. Dieser kann Sie genau über Ihre Rechte informieren und Sie unterstützen, sollten Sie rechtliche Schritte gegen Ihren Arbeitgeber einleiten wollen.
G., Steven meint
Hallo zusammen
Ich arbeite als Kundenbetreuer auf dem Zug und da haben wir eine Schicht die von 6 Uhr bis 13 Uhr geht. Die Dienstzeit ist also 7 Stunden und die Arbeitszeit beträgt 5 Stunden und 58 Minuten. Eine Pause bekommen wir nicht. Der Zug steht nach einer Fahrt von 35 min nach Dienstanfang in einem Bahnhof auf den Abstellgleis für genau 62 min. Wir sollen da auf dem Zug bleiben, da dort nicht zum Unterstellen ist. Auch haben wir da keinen Pausenraum.
Meine frage nun, steht uns da eine Pause von 30 min zu? Der Arbeitgeber rechnet so was schön.
Auch Busfahrern geht es so.
Danke und mit freundlichen Grüßen Steven