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Die Lohnsteuerklassen: Welche Steuerklassen existieren in Deutschland?

Im Einkommensteuergesetz (EStG) ist festgehalten, dass jeder Arbeitnehmer, der Arbeitslohn bezieht und einen deutschen Wohnsitz hat, Einkommensteuer zahlen muss. In Deutschland gibt es insgesamt sechs Lohnsteuerklassen, in die Arbeitnehmer je nach Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Familienverhältnissen und Lohnsteuerabzug eingeordnet werden können.

Kurz & knapp: Lohnsteuerklassen

  1. Um festzulegen, wie viel Steuern Arbeitstätige zahlen müssen, wurden Lohnsteuerklassen in Deutschland eingeführt.
  2. Es gibt sechs Lohnsteuerklassen.
  3. Seite 2013 gibt es das elektronische Verfahren zur Lohnabrechnung.

Spezifische Informationen zu Lohnsteuerklassen:

steuerklassenwechsel-ratgeber

Steuerklassenwechsel

Wann sollte die Steuerklasse geändert werden? Und wann passiert dies automatisch?

Seit dem 1. Januar 2013 ist die jeweilige Lohnsteuerklasse in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) festgehalten. Durch dieses Verfahren wurde die altbewährte Lohnsteuerkarte aus Papier abgelöst.

Es gibt sechs deutsche Steuerklassen.
Es gibt sechs deutsche Steuerklassen.

Anhand von maschinellen Verfahren zur Lohnabrechnung oder mithilfe einer Lohnsteuertabelle kann die jeweilige Steuerklasse in Deutschland sowie die Steuern ermittelt werden. Diese Lohnsteuertabelle zeigt an, welche Lohnsteuer bei welcher Steuerklasse und welchem Verdienst fällig wird.

Übersicht über die Lohnsteuerklassen

Jede der sechs Lohnsteuerklassen richtet sich an eine andere Personengruppe. Die genaue Aufteilung können Sie der folgenden Steuerklassen-Übersicht entnehmen:

LohnsteuerklassenPersonengruppen
Steuerklasse 1Ledige, Verheiratete mit beschränkter Steuerpflicht, Geschiedene und dauernd getrennt lebende Arbeitnehmer
Steuerklasse 2Alleinerziehende Arbeitnehmer
Steuerklasse 3Eingetragene Lebenspartner oder Verheiratete, die nicht dauernd getrennt voneinander leben und sehr unterschiedliche Gehälter beziehen (Der Partner, der mehr verdient, erhält Steuerklasse 3)
Steuerklasse 4Eingetragene Lebenspartner oder Verheiratete, die nicht dauernd getrennt voneinander leben und ein ähnliches Gehalt beziehen
Steuerklasse 5Eingetragene Lebenspartner sowie Verheiratete, die nicht dauernd getrennt voneinander leben und sehr unterschiedliche Gehälter beziehen (Der Partner, der weniger verdient, erhält Steuerklasse 5)
Steuerklasse 6Bei mehreren Arbeitsverhältnissen

Seit dem 1. Januar 2012 sind übrigens nicht mehr die Meldeämter dafür zuständig, Lohnsteuerabzugsmerkmale zu ändern, sondern das Finanzamt. Um in puncto Steuerklassen eine neue Einstufung vornehmen zu lassen, müssen Sie einen schriftlichen Antrag einreichen.

Der Wechsel einer Klasse in eine andere aus der Lohnsteuerklassen-Übersicht darf in der Regel beim Finanzamt nur einmal im Jahr erfolgen. Sollte es beispielsweise zum Tod eines Ehegatten kommen, dann stellt dies eine Ausnahme dar und ein erneuter Wechsel in eine andere Steuerklasse aus der Tabelle ist möglich.

Erklärung der einzelnen Steuerklassen

Alle Lohnsteuerklassen aus der Tabelle weisen verschiedene Merkmale auf. Aus diesem Grund haben wir alle Klassen für Sie in einer Steuerklassen-Liste zusammengefasst:

Lohnsteuerklasse 1

Für die Lohnsteuerklassen 1 und 4 gelten die gleichen Abzüge.
Für die Lohnsteuerklassen 1 und 4 gelten die gleichen Abzüge.
Die Lohnsteuerklasse 1 richtet sich an Arbeitnehmer, die ledig oder geschieden sind. Auch verheiratete Angestellte, die dauernd getrennt von ihrem Ehepartner leben bzw. einen Ehegatten haben, der im Ausland lebt, fallen in diese Lohnsteuergruppe.

Arbeitnehmer, deren Ehegatte vor dem 1. Januar 2014 verstorben ist, gehören seit 2015 ebenfalls in die Steuerklasse 1. Für Angestellte, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben oder beschränkt einkommenssteuerpflichtig sind, gilt das Gleiche. Die Abzüge der Steuerklasse 1 sind übrigens identisch mit denen der Lohnsteuerklasse 4.

Lohnsteuerklasse 2

Die zweite der Lohnsteuerklassen ist für die Arbeitnehmer gedacht, die eigentlich in die erste Steuerklasse eingeordnet werden würden. Wenn sie jedoch alleinerziehend sind, steht ihnen ein Entlastungsbetrag zu, weshalb sie der Steuerklasse 2 angehören.

Damit einem alleinstehenden Arbeitnehmer ein solcher Entlastungsbetrag zugesprochen wird, muss in seinem Haushalt mindestens ein Kind leben, welches einen Anspruch auf Kindergeld bzw. einen Freibetrag für Kinder hat. Zudem muss dieses Kind in einer Neben- oder der Hauptwohnung des Arbeitnehmers gemeldet sein.

Lohnsteuerklasse 3

Die dritte der Lohnsteuerklassen gilt für verheiratete Arbeitnehmer, die beide über einen festen Wohnsitz im Inland verfügen und nicht dauernd getrennt voneinander leben. Wenn einer der Ehegatten kein Gehalt bezieht bzw. Gehalt bezieht, aufgrund dessen aber in der Steuerklasse 5 einzureihen ist, gehört der andere Ehegatte automatisch der Klasse 3 an.

Ehepaare können seit 2010 wählen, ob Sie sich für die Steuerklassenkombination 4/4, 3/5 oder das Faktorverfahren entscheiden. Dieses Verfahren mit individuellem Faktor ist jedoch nur bei der Klasse 4 möglich. Wählen Sie die Kombination 3/5, fällt diese Möglichkeit weg. Beim Faktorverfahren hat jeder Ehegatte das Anrecht auf einen Grundfreibetrag aufgrund seines Bruttoeinkommens.

Der Faktor, welcher vom Finanzamt für die Ehegatten individuell festgelegt wird, ist maßgeblich für dieses “Splittingverfahren”. Es müssen keine Nachzahlungen bei der Steuererklärung gemacht werden, Steuererstattungen in einem großen Umfang sind jedoch beim Faktorverfahren ausgeschlossen.

Seit 2013 reihen sich auch verwitwete Angestellte in die Lohnsteuergruppe 3 ein, wenn der Ehepartner nach dem 31. Dezember 2011 den Tod fand. Dazu müssen jedoch beide Ehegatten an dessen Todestag nicht dauernd getrennt voneinander sowie im Inland gelebt haben.

Lohnsteuerklasse 4

In der vierten Klasse aus der Steuerklassen-Tabelle tummeln sich ebenfalls verheiratete Arbeitnehmer. Dazu müssen jedoch beide Ehepartner Gehalt beziehen, dürfen nicht dauernd getrennt voneinander leben sowie einen festen Wohnsitz im Inland aufweisen.

Die Klasse 4 der Steuerklassen weist vergleichbare Abzüge mit der Lohnsteuerklasse 1 auf. Es kommt jedoch ein Kinderfreibetrag von etwa 3.624 Euro hinzu. Die Grenze der Lohnsteuer ohne Kinder befindet sich im Jahr 2016 übrigens bei 11.822,99 Euro.

Lohnsteuerklasse 5

Die Lohnsteuerklasse 5 ist das Gegenstück zur Klasse 3.
Die Lohnsteuerklasse 5 ist das Gegenstück zur Klasse 3.
Die fünfte Steuerklasse aus der Übersicht richtet sich auch an Eheleute. Wenn einer der beiden Ehegatten auf Antrag beider Ehepartner in die Steuerklasse 3 untergeordnet wird, wird der andere Partner von der Klasse 4 in die Lohnsteuergruppe 5 verschoben. In der Übersicht der Steuerklassen ist bereits gut zu erkennen, dass die Lohnsteuerklassen 3 und 5 für Eheleute gedacht sind, deren Gehalt sehr unterschiedlich ausfällt.

Die Tabelle der Steuerklassen besagt, dass die Steuerklasse 5 dabei für den Partner gilt, der weniger verdient. Die Abzüge bei den Steuerklassen unterscheiden sich dementsprechend enorm: Die Grenze für die Lohnsteuer in der Klasse 5 entspricht im Jahr 2016 einem Betrag von 1.272,99 Euro.

Lohnsteuerklasse 6

Die sechste und letzte in der Tabelle der Lohnsteuerklassen richtet sich an Arbeitnehmer, die Gehalt von mehreren Arbeitgebern nebeneinander erhalten. Aus dem zweiten Arbeitsverhältnis können hier das Gehalt sowie die Lohnsteuer einbehalten werden. Aus diesem Grund sollten Sie den Abzug der Lohnsteuer von dem Arbeitgeber verrichten lassen, der das niedrigere Gehalt zahlt.

Auch Rentner, die sich dazu entscheiden, neben ihrer Rente noch weiterhin zu arbeiten, gehören in die sechste der Steuerklassen. Die Lohnsteuer ist hier besonders hoch, da es keinen Freibetrag gibt.

Hatte ein Arbeitnehmer seinem neuen Arbeitgeber keine Lohnsteuerkarte vorgelegt, wurde er automatisch in die sechste der Lohnsteuergruppen einsortiert, was natürlich sehr ärgerlich war. Durch das elektronische Verfahren zur Lohnabrechnung durch Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) konnte diese Problematik jedoch weitgehend eingedämmt werden.

Lohnsteuerklassen und Versicherungen

Die Lohnsteuer der verschiedenen Klassen hängt teilweise auch damit zusammen, ob ein Arbeitnehmer gesetzlich oder privat versichert ist. Bei Angestellten, die gesetzlich versichert sind, liegen die Abzüge für die Krankenversicherung in der ersten der Steuerklassen bei 14,6 Prozent. Privatversicherte Arbeiter müssen meist noch mehr aufbringen.

Wenn Sie sich in puncto Lohnsteuerklassen eine weitere Erklärung wünschen, fragen Sie beim Finanzamt nach Ihrer Steuerklasse. Die Erklärung kann dann genau auf Ihren Fall abgestimmt werden, damit Sie zu den Themen Versicherung, Lohnsteuer oder Steuerklassen keine Erklärung mehr nötig haben und bestens Bescheid wissen.

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Kommentare

  1. Jörg Z. says

    12. Februar 2017 at 17:22

    bislang war ich gemäß Gesetz in die St.-kl. 1 eingruppiert und wurde jetzt rückwirkend zum 1.1.16 in die St.-kl. 6 umgestuft, ohne dass sich bei mir irgendetwas geändert hat. Die Nachfrage beim Finanzamt erbrachte die Aussage, dass ich jedoch weiterhin in der Klasse 1 geführt werde. Der AG muss jedoch an das Finanzamt ca. 1800,- € nachzahlen, die er von mir fordert. Ich “darf” mir das Geld über die Steuererklärung für 2016 wieder zurückholen!!!!!!!!!!!!! Wie kann dieses Possenspiel verhindert werden- keiner der Beteiligten sieht eine Schuld bei sich…

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de says

      13. Februar 2017 at 8:15

      Hallo Jörg Z.,
      in diesem Fall würden wir Ihnen empfehlen, sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht zu wenden. Ein solcher kann Sie über die mögliche Vorgehensweise in diesem Fall informieren und Ihnen zur Seite stehen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  2. Schulz says

    7. Juni 2017 at 9:48

    Ich habe keinen festen wohnsitz bin dadurch ihn die steuerklasse 6 gerutscht
    Wie kann das sein

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de says

      12. Juni 2017 at 10:32

      Hallo Schulz,
      in diesem Fall hätten Sie innerhalb von drei Monaten eine Identifikationsnummer beantragen müssen. Wir vermuten, dass Sie dies nicht getan haben und daher in Steuerklasse 6 gelandet sind.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  3. Andrea says

    6. September 2017 at 10:41

    Ich verdiene die Std. 9 Eur brutto, bin 6Std. eingestellt, mein Mann verdient 12,50Eur brutto mit 8Std.;
    ich bin in der Steuerklasse 5 und mein Mann in der 3.
    Wir machen eine Steuererklärung, und müssen Quartalsweise immer ca. 500Eur vorzahlen, die wir dann angerechnet bekommen, aber nie etwas zurück. [Von der Redaktion bearbeitet] das sind 2000Eur, die wir zahlen müssen trotz der Steuerklassen

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de says

      9. Oktober 2017 at 9:19

      Hallo Andrea,
      wir würden Ihnen empfehlen, einen Steuerberater aufzusuchen und sich darüber informieren zu lassen, ob die Steuerklassenkombination 4/4 in diesem Fall möglicherweise besser für Sie und Ihren Mann geeignet wäre.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  4. Günter says

    24. September 2017 at 11:05

    bei mir ist es ähnlich, war über einen langen Zeitraum selbständig und habe nun ein festes Arbeitsverhältnis angefangen. Allerdings aus Kostengründen keinen festen Wohnsitz…Jetzt haben sie mich einfach in die 6 eingebucht…Trotz Identifikationsnummer…..

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de says

      13. November 2017 at 11:07

      Hallo Günther,

      wenden Sie sich schriftlich an das Finanzamt und bitten Sie um Korrektur. Mit den richtigen Nachweisen ist das für gewöhnlich kein Problem.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  5. Nicolaus g. says

    1. November 2017 at 11:52

    Unter welche Steuerklasse werde ich eingeordnet, wenn ich einen festen Wohnsitz im Inland aufweise, ein 20 Jährige Sohn in Deutschland Studiert, meine Ehefrau mit meinem 17 Jährigen Sohn in einem anderen EU Statt Wohnen?

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de says

      18. Dezember 2017 at 12:14

      Hallo Nicolaus,
      die von dir beschriebenen Merkmale deuten an, dass du in Steuerklasse 1 einsortiert wirst. Jedoch kann dafür keine Garantie übernommen werden. Eine genaue Auskunft kann beim Finanzamt eingeholt werden.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  6. Nicole says

    25. März 2018 at 12:24

    Mein Mann und ich wohnen in Deutschland, aber mein Mann arbeitet in den Niederlanden und ist auch dort steuerpflichtig. Wenn ich jetzt in Deutschland angestellt bin, in welche Steuerklasse werde ich dann eingeteilt?????

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de says

      10. April 2018 at 10:59

      Hallo Nicole,

      wenden Sie sich an einen Steuerberater oder direkt an das Finanzamt, um eine klare Antwort auf diese Frage zu erhalten.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  7. Meier says

    4. April 2018 at 20:51

    Hallo, mein Neffe ist 17 und möchte gerne in den Ferien 4 Wochen arbeiten. Gibt es die Lohnsteuerkarten noch, was muss er vorher beantragen?

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de says

      16. April 2018 at 11:15

      Hallo Meier,

      seit dem 1. Januar 2013 existiert die elektronische Lohnsteuerkarte ELStAM. Arbeitgeber benötigen, um diese nutzen zu können, von ihrem Arbeitnehmer Auskunft über deren Geburtsdatum und deren Steuer-ID. Ist dem Arbeitnehmer seine Steuer-ID nicht bekannt, kann er diese beim Bundeszentralamt für Steuern beantragen. Die ID wird ihm dann nach kurzer Zeit schriftlich mitgeteilt.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten

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