Entscheiden sich Arbeitnehmer den ihnen vorgelegten Aufhebungsvertrag zu unterschreiben, wird in der Regel im gleichen Zuge die Zahlung einer Abfindung vereinbart.

Berechnen Sie hier kostenlos Ihre Abfindung!
Diese zahlt der Arbeitgeber als Gegenleistung für die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Sie gleicht die ökonomischen Nachteile des Arbeitnehmers durch den Arbeitsplatzverlust aus und wird auch als Abfindungsvergleich oder Entlassungsentschädigung bezeichnet.
Kurz & knapp: Abfindung berechnen
Manche Arbeitnehmer haben bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf eine Abfindung. Ein gesetzliches Recht besteht jedoch normalerweise nicht.
Die Abfindung berechnen Sie in der Regel mit einer Faustformel, die lautet: Bruttomonatsgehalt x 0,5 x Länge der Betriebszugehörigkeit (in Jahren).
Der Gesetzgeber besteuert eine Abfindung anders als reguläres Einkommen. Hier ist die Fünftelregelung anzuwenden. Infos dazu finden Sie hier.
Doch was hat es mit dieser Zahlung auf sich? Gibt es einen Anspruch auf Abfindungen? Wie kann ich eine Abfindung berechnen? Gibt es eine Formel hierfür? Und gibt es Abfindungsrechner im World Wide Web?
Inhalt
Wann bekommt man eine Abfindung?
Kommt es zur Kündigung, hat ein Arbeitnehmer unter gewissen Voraussetzungen einen Anspruch auf eine Abfindung. Doch auch, wenn ihm eine solche Zahlung nicht zustehen würde, entscheiden sich Arbeitgeber häufig dazu, diese zu leisten. Sie erhoffen sich damit, eine Kündigungsschutzklage zu umgehen. Es handelt sich demnach häufig um eine freiwillige Maßnahme.
Bei einer Abfindung handelt es sich um einen lediglich einmal gezahlten Geldbetrag des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer. Sie kann aus den unterschiedlichsten Gründen gezahlt werden. Einen gesetzlich verbrieften Anspruch haben Arbeitnehmer, die aus folgenden Gründen gekündigt werden:
- Kündigung bei Vorliegen eines Sozialplans (Sozialplanabfindung)
- Betriebsänderung ohne Anstreben eines Interessenausgleich mit dem Betriebsrat (Nachteilsausgleich-Abfindung) (§ 113 Betriebsverfassungsgesetz – BetrVG)
- betriebsbedingte Kündigung (§ 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
- wenn ein Arbeitsgericht erkennt, dass die Kündigung nicht zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses geführt hat, die Weiterbeschäftigung für den Arbeitnehmer jedoch nicht zumutbar ist (§ 9 KSchG)
Natürlich kann der Anspruch auf Abfindung auch aus dem geschlossenen Arbeitsvertrag bzw. einem geltenden Tarifvertrag hervorgehen.
Je nachdem, um welche Art von Kündigung es sich handelt, erfolgt auch die Abfindungsberechnung anders. Mögliche Ansätze werden im Folgenden erläutert.
So erfolgt die Berechnung einer Abfindung
1. Wie wird eine Abfindung berechnet bei betriebsbedingter Kündigung?
Der Arbeitnehmer hat bei dieser Art der Kündigung Anspruch auf eine Abfindung in ganz bestimmter Höhe – dieser wird als Regelsatz oder Regelabfindung bezeichnet. Die Höhe der Abfindung können Sie berechnen mit folgender Formel:
Erfolgt die Kündigung mitten im Kalenderjahr, wird nach sechs Monaten zu Berechnungszwecken von einem gesamten Jahr Betriebszugehörigkeit ausgegangen. Es erfolgt also eine Aufrundung. Der Arbeitnehmer ist nicht zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen verpflichtet. Doch ganz um die Besteuerung kommt er nicht herum – er hat die Abfindung gemäß Einkommensteuergesetz (§ 34 EStG) nach der Fünftelregelung zu versteuern.
Sie sind auch auf außerordentliche Einkünfte zu entrichten, wirken sich jedoch nicht so stark aus, da Entlassungsentschädigungen als tarifbegünstigte Einkünfte gelten. Voll berechnet wird bei der Berechnung der Lohnsteuer am Ende des Jahres dann nicht das Jahreseinkommen plus Abfindungshöhe (als gesamtes Einkommen). Die Entlassungsentschädigung wird hier nur zu einem Fünftel herangezogen, daher auch der Name. So reduziert sich die Steuerlast, weshalb die Fünftelregelung bei der Berechnung entscheidend ist.
Die Fünftelregelung bei der Abfindung funktioniert so:

Der Abfindungsbetrag wird durch fünf geteilt und das Ergebnis anschließend dem übrigen Einkommen (unter anderem Gehalt oder Lohn) angerechnet.
Der daraus entstehende Betrag (Jahreseinkommen) wird anschließend besteuert. Daraufhin erfolgt ein Vergleich der beiden verschiedenen Steuerhöhen. Die Differenz aus den beiden verschiedenen Steuersätzen wird anschließend mit fünf multipliziert. Dieses Ergebnis stellt die zu zahlende Lohnsteuer dar.
Und was bleibt nun von der Abfindung? Wenn Sie den Lohnsteuerbetrag von der gezahlten Bruttoabfindung abziehen, ergibt sich wiederum die Netto-Abfindung.
2. Wie wird die Abfindung berechnet bei einem Nachteilsausgleich?
Hat ein Arbeitgeber bei einer Betriebsänderung nicht die Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes berücksichtigt, in dem er beispielsweise nicht oder nicht ausreichend auf einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat beharrt bzw. diesem ohne maßgeblichen Grund ausgewichen ist, kann ein Abfindungsanspruch entstehen.
In diesem Fall ermittelt das Arbeitsgericht die Höhe der Betrags. Auch in diesem Fall gründet sich die Berechnung der Abfindung unter anderem auf das Alter des gekündigten Arbeitnehmers und die Länge der Betriebszugehörigkeit. Hieraus kann durchaus ein Wert in Höhe von 18 Monatsgehältern (nicht netto, sondern brutto) entstehen.
Nachteilsausgleich-Abfindung = Alter x Betriebszugehörigkeit x spezifischer Faktor
3. Wie berechnet man eine Abfindung bei vorliegendem Sozialplan?
Laut Betriebsverfassungsgesetz (§112) können sich Arbeitgeber und Betriebsrat schriftlich darüber einigen, wie Arbeitnehmer von denen durch eine Betriebsänderung entstehenden ökonomischen Schäden zumindest anteilig bewahrt werden können. Im Rahmen dieser Vereinbarungen wird die Abfindungsformel meist gleich mitgeliefert. Häufig wird das Abfindungsgeld wie folgt berechnet:
Sozialplanabfindung = Grundbetrag + Aufstockungsbetrag + Sozialbetrag.
Beim Grundbetrag handelt es sich meist um einen festen Wert wie ein Bruttomonatsgehalt.
Der Aufstockungsbetrag ist meist variabel und ergibt sich aus: Alter x Länge der Betriebszugehörigkeit x Bruttomonatsgehalt / 52 (Wochen).
Hinzu können sich beide Parteien ebenfalls auf die Zahlung eines Sozialbetrages für schwerbehinderte Arbeitnehmer oder solche mit unterhaltspflichtigen Kindern einigen.
Experten weisen darauf hin, dass angeführte Formeln, die dazu dienen, eine Abfindungssumme zu berechnen, nie in Stein gemeißelt sind.
Wie funktioniert der Abfindungsrechner?

Das Thema „Abfindungen berechnen“ ist relativ kompliziert und undurchsichtig, weshalb ein Arbeitnehmer nur selten die annähernd richtige Höhe der ihm zustehenden Entlassungsentschädigung ermitteln kann. Hierbei hilft der Abfindungsrechner, den Sie weiter oben auf dieser Seite finden, nicht weiter.
Er gibt lediglich an, wie hoch die Steuerlast ausfällt, das heißt, wie hoch bei der Abfindung die Abzüge sind. Damit ein näherungsweise korrektes Ergebnis festgestellt werden kann, bedarf es folgender Angaben:
- Steuerjahr
- Abfindung
- Jahresbruttoeinkommen
- Entgeltersatzleistungen
- Kirchensteuer
- Ehegattensplitting
Aus all diesen Faktoren wird ermittelt, wie hoch die Abzüge bei der Abfindung ausfallen und wie viel Geld Ihnen nach Abzug der Steuern verbleibt. Auch die Fünftelregelung wird berücksichtigt. Das Zurückgreifen auf den Abfindungsrechner ist kostenlos.
Übrigens: Eine Abfindung hat in der Regel keine Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld. Es wird nur angerechnet, wenn die ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten wird. Wenn Sie die Versteuerung der Abfindung mittels Rechner herausfinden wollten, seien Sie sich im Klaren darüber, dass hier keine Aussagen darüber getroffen werden, ob die Höhe der Abfindung korrekt ist oder Ihnen doch mehr Geld zugestanden hätte.
Thomas S. meint
„Der Arbeitnehmer … hat die Abfindung gemäß Einkommensteuergesetz (§ 34 EStG) nach der Fünftelregelung zu versteuern.“
Arbeitnehmer sind gesetzlich lohnsteuerpflichtig. Die Lohnsteuer (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) ist vom Arbeitgeber einzubehalten und abzuführen – so auch die Steuern auf die Abfindung. Auf die Versteuerung der Abfindung haben Arbeitnehmer insoweit zunächst keinen Einfluss. Bestenfalls können sie in der Steuererklärung Angaben machen, die zu einer abweichenden Steuerfestsetzung gegenüber dem Lohnsteuerabzug führen.
Nicht in jedem Fall wird die Abfindung auch nach der Fünftelregelung versteuert. Dafür muss als Voraussetzungen eine „Zusammenballung von Einkünften“ vorliegen, sonst wird die Abfindung normal wie laufender Arbeitslohn versteuert.
arbeitsrechte.de meint
Hallo Thomas S.,
eine Abfindung wird normalerweise nicht als Arbeitslohn gewertet, sondern zählt zu den sogenannten „außerordentlichen Einkünften“ gemäß § 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Daher ist die Fünftelregelung anzuwenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Ciro meint
Könnte es sein das eine Abfindung gepfändet werden kann?
Schneider meint
Allgemeine Anfrage, bitte helfen.. Danke
Eine Frau ist heute in einem „Kleinbetrieb“ beschäftigt. Früher hatte der Betrieb bis zu 16 Mitarbeiter.
In Sachen Abfindung sieht es ja schlecht aus. Müssen Zeiten als Nichtkleinbetrieb aber angerechnet werden ?
arbeitsrechte.de meint
Hallo Schneider,
dies sollten Sie mit einem Anwalt für Arbeitsrecht besprechen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
B. meint
Zu Ihrem Satz:
„Übrigens: Eine Abfindung hat in der Regel keine Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld. Es wird nur angerechnet, wenn die ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten wird.“
Es ist doch wohl aber so, dass man 12 Wochen keinen Anspruch auf ALG I hat, wenn man einen Auflösungsvertrag unterschreibt.
Müssen denn überhaupt von beiden Parteien Kündigungsfristen eingehalten werden?
arbeitsrechte.de meint
Hallo,
ja ein Aufhebungsvertrag führt regelmäßig zu einer 12-wöchigen Sperre bei ALG I. Allerdings kann eine Abfindung auch im gerichtlichen Verfahren erstritten werden und ist nicht immer nur an Aufhebungsverträge gebunden.
Kündigungsfristen sind von allen Seiten einzuhalten (mindestens immer die gesetzlichen Mindestfristen).
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Yvonne K. meint
Guten Tag,
vielen Dank zunächst für den hilfreichen Beitrag! Eine Freundin wurde gekündigt und ist sich nicht sicher, ob sie Anrecht auf eine Abfindung besitzt, da sie in einer recht hohen Position gearbeitet hat. Ich habe ihr nun empfohlen, sich an einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht zu wenden. Viele Grüße Yvonne
Sarah R. meint
Hallo,
wird zur Berechnung einer Abfindung der aktuelle Bruttowert heran gezogen ?
Hintergrund der Frage: mit zunehmender Zugehörigkeit steigen ja auch die Bruttolöhne…..
arbeitsrechte.de meint
Hallo Sarah R.,
in der Faustformel, mit der Sie eine Abfindung in der Regel berechnen können, ist das Bruttomonatsgehalt maßgeblich.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
robin meint
Tag zusammen
Ich bin seit mai 2008 auf meiner arbeitsttele.
Und habe jetzt 4 kinder, die alle 4 minderjährige sind
Mein BrüttoGehalt durchschnittlich 3500€
Welche brüttoabfindung bekomme ich nach sozialplan von meinem arbeitgeber wenn er mich einfach ohne grund kündigen soll.?
Kann jemand ungefähr berechnen?
Vielen dank im voraus mfg
arbeitsrechte.de meint
Hallo Robin,
die ungefähre Summe, die gezahlt werden kann, wenn eine Abfindung ausgehandelt wurde, berechnet sich folgendermaßen:
Monatsbrutto x 0,5 x Betriebszugehörigkeit in Jahren
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Michael T. meint
Hallo,
ich habe Unterschiedliche Bruttomonatsgehälter,wie berechne ich in diesem Fall mein Abfindung
MfG Michael
arbeitsrechte.de meint
Hallo Michael,
bei der Abfindung wird meist das letzte Brutto zu Grunde gelegt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Michael T. meint
Hallo,
was heißt Kündigung zwischen zwei vollen Jahren?Habe meine Kündigung am 30.11.2017 bekomme und habe eine Kündigungsfrist bis 30.06.2018.Wie verhält es sich in meinem Fall?Zählt 2018 als volles Jahr?
Vielen Dank im voraus.
MfG Michael
arbeitsrechte.de meint
Hallo Michael,
wir entschuldigen uns für die in der Tat etwas missverständliche Formulierung und haben den Text entsprechend angepasst. Die Höhe der Abfindung berechnet sich nach der Anzahl der Jahre, die das Arbeitsverhältnis besteht. Erfolgt eine Kündigung mitten im Kalenderjahr, wird zu Berechnungszwecken dieses anteilige Jahr auf ein volles Jahr aufgerundet, sofern mindestens 6 Monate des Kalenderjahres verstrichen sind.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Schwarz meint
Hallo
Mir wurde als Betriebsratsmitglied eine fristlose außerordentliche Kündigung ausgesprochen .
Ich bin fast 12 Jahre im Unternehmen tätig und mir wurde Arbeitszeitbetrug vorgeworfen ( haltlos) ( keine Abmahnung erhalten)
Man meinte zu mir meine Chefin pokert auf eine Abfindung hin .
( 3000 Angestellte 220 mio Jahresumsatz)
Da ich für die GL ein sehr sehr unbequemes Betriebsratsmitglied bin solle ich die Abfindung so hoch wie möglich ansetzen
Von welche Höhe könnte man hier sprechen?
Mit freundlichen Grüßen
arbeitsrechte.de meint
Hallo Schwarz,
zu solchen Sachverhalten können und dürfen wir keine Angaben machen. Ein Anwalt für Arbeitsrecht ist für Sie der richtige Ansprechpartner.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Timo meint
Ich arbeite im Aussendienst mit einem PKW zur privaten Nutzung. Mein Gehalt setzt sich aus einem fixen Bruttogehalt und einer sehr unterschiedlich ausfallenden monatlichen Provision zusammen, so dass ich am Jahresende manchmal ein zu versteuerndes Bruttoeinkommen habe, welches das Fixum um das Doppelte übersteigt. Was wird denn jetzt zur Berechnung der Abfindung herangezogen, das Fixum oder das gesamte Bruttoeinkommen über das Jahr gesehen. Wenn ja, welches Jahr oder welcher Durchschnitt? Ich bin seit über 15 Jahren im Unternehmen und das jährliche Brutto-Einkommen variiert um 20.000,- Euro zwischen den Jahren.
arbeitsrechte.de meint
Hallo Timo,
welche Summe herangezogen werden kann, kann ein Anwalt oder ein Steuerberater für Ihren Fall einschätzen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Roger meint
Hallo zusammen,
Wenn im Kündigungsschutzverfahren beim GÜTE Termin es zu einer Einigung kommt, das der AG eine Abfindung zahlen – FRAGE: „MUSS oder KANN“ ? wie verhält es sich dann mit dem Freibetrag in Höhe von 7200 € seitens der Besteuerung der Abfindung respektive Nachteilsausgleich ? Kernbezugspunkt meiner Frage : IST der AG VERPFLICHTET durch die zwischen AN und AG /Vertreter getroffene gütliche Einigung zur Zahlung durch das Arbeitsgericht ( und damit wäre der AN nicht verpflichtet die Abfindung voll zu besteuern bzw. der AG berücksichtigt bei Auszahlung den o.g. Freibetrag und wendet die Fünftelungsregelung an ? ? )
arbeitsrechte.de meint
Hallo Roger,
für die Besteuerung einer Abfindung kommt in der Regel die Fünftelregelung zur Anwendung. Ob es in Ihrem Fall zu Abweichungen kommen kann, kann Ihnen nur ein Anwalt oder der Steuerberater sagen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Jessica meint
Hallo
Wird die VWL vom Arbeitgeber bei der Abfindung mit angerechnet.
arbeitsrechte.de meint
Hallo Jessica,
bei der Abfindung handelt es sich in der Regel um eine Bruttozahlung. Vermögenswirksame Leistungen gehören hier normalerweise nicht dazu.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Jürgen meint
Wird bei der Berechnung der Abfindung generell das letzte Bruttogehalt angesetzt? Meine Frau war 38 Jahre Vollzeit bei dem Unternehmen und ist seit November in Teilzeit dort beschäftigt.
arbeitsrechte.de meint
Hallo Jürgen,
für gewöhnlich wird dabei mit dem aktuellsten (also dem höchsten) Bruttogehalt gerechnet, ja.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Yassmen meint
Sehr geehrte Damen und Herrn,
ich bin eine alleinerziehende Akademikerin (Magister Abschluss), 50 Hahre Alt, nach 10 Jahren im Betrieb hat der Arbeitsgeber mich wegen der Verkleinerung des Personals gekuendigt. ich habe Anspruch auf Abfindung daher wollte wissen , wie ich die Abfindung rechnen soll?
ich bedanke mich im voraus.
Yassmen
arbeitsrechte.de meint
Hallo Yassmen,
um eine Abfindung zu berechnen, können Sie beispielsweise diese Formel nutzen: Bruttomonatsgehalt x 0,5 x Länge der Betriebszugehörigkeit (in Jahren). Es empfiehlt sich diesbezüglich jedoch, Rücksprache mit einem Anwalt zu halten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Angelika meint
Guten Tag sehr geehrte Damen und Herren,
würden Sie mir bitte eine Einschätzung geben können, inwieweit eine Schwerbehinderung mit einem Grad von 60 sich auf eine Abfindung auswirkt.
Auf die übliche Formel, ( 0,5 des Bruttogehalts x Anzahl der Jahre) kann man hier pauschal 20-30% auf die übliche Abfindungssumme aufrechnen ?
Eckdaten wie folgt:
Mitarbeiterin 55 Jahre / 17 Jahre Betriebszugehörigkeit, keine Abmahnung, Schwerbehinderung von 60
betriebsbedingte Kündigung
Ich bedanke mich sehr herzlich für Ihre Rückmeldung.
arbeitsrechte.de meint
Hallo Angelika,
bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir keine Rechtsberatung anbieten dürfen. In Einzelfällen, wie diesem, kann Ihnen nur ein Anwalt verbindlich sagen, ob und wie viel Abfindung Ihnen zusteht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Aleyna meint
Wir sind 2 Mann Büro und mein Chef will 2020 aufhören und hat jetzt ein Kooperationspartner gefunden. Mich will er dann an das Kooperationspartner (Büro) weitergeben. Kann ich Abfindung verlangen von meinem alten Büro?
arbeitsrechte.de meint
Hallo Aleyna,
wenn es nicht möglich sein sollte, Ihren Job zu behalten, kann über eine Abfindung diskutiert werden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Torben meint
Hallo,
ich bekam vor dem Arbeitsgericht ausgehandelt vergleichend eine Abfindung von 18.277€ Im Mai 2018 zugesichert von dem Anwalt des verklagten Arbeitgebers.
Nun bekam ich die Gehaltsabrechnung vom ex-Arbeitgeber, wonach mir sogar Lohnsteuer von 5.926€ berechnet werden! Soli 325,93€.
Aktuell ist erst das halbe Jahr um und daher ist unbekannt ob ich dieses Jahr noch einen neuen Job finde, in dem ich lohnsteuerpflichtiges Gehalt bekommen werde. Ok.
Nun verstehe ich aber nicht, wie mein ex-Arbeitgeber diese Lohnsteuer und Soli berechnet! Diverse Rechner im Internet rund um Abfindung sagen mir, ich zahle nicht mehr als maximal etwas über 2.000€.
Hat sich mein ex-Arbeitgeber verrechnet oder bekomme ich das Zuviel erst 2019, nachdem ich die Jahressteuererklärung für 2018 eingesendet haben werde?
Vielen Dank für die kommende Antwort.
arbeitsrechte.de meint
Hallo Torben,
lassen Sie die Abrechnung von einem Anwalt für Steuerrecht oder Ihrem Steuerberater prüfen. Da wir keine Rechtsberatung anbieten dürfen und auch keine Einblicke in Ihr Arbeitsverhältnis und Ihre Abrechnung haben, kann Ihnen ein Anwalt besser helfen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Ring T. meint
Ich habe 21 Jahre gearbeitet und Kündigung bekommen ob kann ich Abfindungs geld bekommen
arbeitsrechte.de meint
Hallo Ring,
die Möglichkeit einer Abfindungen sind vertraglich vereinbart.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Anja meint
Hallo, wir sind in Verhandlung mit unserem Arbeitgeber wegen dem Sozialplan und der Abfindung. Meine Frage lautet kriegen mein freund und ich den selben Bonus für unser Kind oder nur einer von uns?
arbeitsrechte.de meint
Hallo Anja,
bitte beachten Sie, dass wir keine Rechtsberatung anbieten und daher keine einzelfallbezogenen Fragen beantworten können. Sie haben jedoch die Möglichkeit, sich von einem Anwalt beraten zu lassen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Hänschen meint
Hallo. Im August werde ich 63 J. und soll zum 1.3.2019 in Rente gehen. i.M. bin ich nach Aussteuerung der Krankenkasse (psychosomatisches Krankheitsbild) arbeitssuchend gemeldet, aber noch nicht bei meinem Arbeitgeber gekündigt.
Was passiert, wenn die Firma und ich uns auf ein fristgerechtes Aufheben des Arbeitsvertrages einigen. Steht mir dann nach 25 Jahren eine Abfindung zu, muss ich diese versteuern und bekomme ich vom Arbeitsamt eine Sperrfrist des Arbeitslosengeldes?
arbeitsrechte.de meint
Hallo Hänschen,
ob eine Sperrzeit ansteht, können wir nicht beurteilen. Abfindungen werden jedoch in der Regel im Arbeitsvertrag vereinbart und müssen dann als Einkommen versteuert werden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Petri meint
Hallo. Meine Frage währe.
Ich bin seit 10 Jahren im Betrieb.
Mein Chef hat mir eine Abfindung angeboten, wenn ich gehe. Ich habe 50 Schwerbehinderung. Wie wird Abfindung berechnet? Und muss ich aufhebungsvertrag unterschreiben?
Vielen Dank
Emma
arbeitsrechte.de meint
Hallo Petri,
für die Berechnung der Abfindung können Sie den Abfindungsrechner in unserem Ratgeber über die Berechnung der Abfindung ermitteln. Ob Sie einen Aufhebungsvertrag unterschreiben, können Sie frei entscheiden. Lassen Sie sich ggf. von einem Anwalt hierzu beraten. Es ist auch ratsam, vorher mit der Agentur für Arbeit darüber zu sprechen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Lara meint
Hallo , wurde vor 2 Wochen betriebs bedingt gekündig , in den 12 jahren war ich für meine 2 Kinder 3 Jahre gesammt 6 jahre in elternzeit.Wird elterzeit mit berechnet bei der abfindung oder womit muss ich rechnen
arbeitsrechte.de meint
Hallo Lara,
wir können und dürfen nicht beurteilen, ob und in welcher Höhe im Einzelfall eine Abfindung gezahlt wird. Wir bieten keine Rechtsberatung an. Bitte setzen Sie sich gegebenenfalls mit einem Anwalt in Verbindung.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Stefan B. meint
Stefan,
ich bin als „DO-Angestellter bei der AOK Bayern beschäftigt, habe eine Schwerbehinderung von 50% und bin als Schwerbehindertenvertreter tätig.
Mein Personalverantwortlicher meinte, dass „die Wiese gemäht“ sei und will mir kündigen.
Das geht aus mehreren Gründen nicht:
1. DO-Angestellter
2. Schwerbehindertenvertreter
3. Schwerbehindert 50%
Dass Sie die Höhe meiner Abfindung nicht berechnen können, ist mir nach dem Lesen Ihrer Antworten klar geworden, ich hätte allerdings den Wunsch, etwas zur Höhe zu erfahren.
Sind 150’€ für meine Arbeitsleistung von 32 Jahren im höheren Dienst bei einem Bruttoentgelt von 4600€ inkl. der Schwerbehinderung und zweier unterhaltsberechtigter Kinder angebracht, oder muss ich hier mit einem Arbeitsrechts-Anwalt sprechen?
Vielen Dank,
Stefan B.
arbeitsrechte.de meint
Hallo Stefan,
in der Tat würden wir Ihnen empfehlen, sich diesbezüglich von einem Anwalt beraten zu lassen.
Ihr Team von arbeitsrechte.de
John meint
Hallo Arbeitsrecht- Team,
Meine Frau hatte Vollzeit 4 gearbeitet, vor 5 Jahren wegen Kinderbetreuung auf Teilzeit geändert.
Bei der Abfindung wird es das Teilzeit oder Vollzeitgehalt berechnet?
Momentan arbeitet sie Teilzeit, ihre Arbeitsgeber bietet paar Angebote momentan zur Reduzierung der Belegschaft
Danke für eure Hilfe!
arbeitsrechte.de meint
Hallo John,
eine Abfindung wird in der Regel mit dem aktuellsten Gehalt berechnet.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Diange meint
Guten Tag,
ich würde nicht sagen, dass die Frage von Lara ein Einzelfall ist. Auch mir wurde kürzlich gekündigt, und es stellt sich die Frage, welche Beträge für eine Berechnung der Abfindung generell zugrunde gelegt werden. Die Formel ist bekannt, aber vermutlich kann man nicht durchgängig mit dem höchsten Gehalt aus der Vollzeitbeschäftigung rechnen, richtig?
Theoretisch liegen drei unterschiedliche Einkünfte zugrunde::
1.) entsprechend hohes Gehalt vor der Elternzeit bei Vollzeitbeschäftigung
2) keine Gehalt sondern Elterngeld während der Elternzeit
3) entsprechend geringeres Gehalt nach Rückkehr in Teilzeitbeschäftigung
Mit welcher Summe multipliziert man nun die 0,5 Jahre?
Und dürfen die Jahre der Elternzeit auch mit einkalkuliert werden?
Mit freundlichen Grüßen
diange
arbeitsrechte.de meint
Hallo Diange,
die Aussage Einzelfall bezog sich nicht darauf, wie häufig eine Kündigung stattfindet, sondern darauf dass es sich um eine individuelle Beurteilung der Situation handeln würde, die wir nach gesetzlicher Vorschrift nicht abgeben dürfen.
Angelegt werden die vereinbarten Beträge aus dem Vertrag, für den eine Abfindung beansprucht wird.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Robert meint
Guten Tag,
Ich muss nach 20 Jahren, meinen Beruf aufgeben. Mein Arbeitgeber hat mir nen Auflösungsvertrag angeboten mit 15000€ Abfindung. Das Kommt mir sehr wenig vor, für die Zeit und einem Verdienst von 2650€ Brutto im Monat. Laut dem Abfindungsrechner ständen mir 26500€ zu.
Bin da etwas ratlos,ob das zulässig ist.
Gruß R.Nadj
arbeitsrechte.de meint
Hallo Robert,
es empfiehlt sich, solche Vereinbarungen vorab von einem Rechtsanwalt oder der eigenen Gewerkschaft prüfen zu lassen. Wir hingegen dürfen dies nicht, da wir keine Rechtsberatung anbieten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Sabine meint
Hallo Arbeitsrecht-Team,
auf anderen Seiten wird bei der Berechnung noch unterschieden:
Faktor 0,75 = (für die Beschäftigungszeit im Alter von 40 bis 49 Jahre)
Faktor 1,0 = (für die Beschäftigungszeit im Alter ab 50 Jahre)
ein jetzt 53 Jähriger AN mit 10 Beschäftigungsjahre, hätte dann
x Beschäftigungsjahre *0,75
y Beschäftigungsjahre *1,0
Was hat es damit auf sich?
arbeitsrechte.de meint
Hallo Sabine,
manche Arbeitgeber berücksichtigen bei der Berechnung einer Abfindung das Alter des jeweiligen Arbeitnehmers. Hierbei kann sich für einen Beschäftigten die Frage stellen, ob eine verbotene Diskriminierung aufgrund des Alters vorliegt, wenn er altersbedingt eine geringere Abfindung erhält als andere Mitarbeiter. Ob das im Einzelfall tatsächlich so ist, kann jedoch nur ein Anwalt einschätzen bzw. muss das Gericht darüber entscheiden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Hans-Karl meint
Hallo
Wenn das Arbeitsverhältnis mit Kündigung am 31.12. endet und man vermutlich in der Arbeitsosigkeit landet macht es dann nicht Sinn, die Auszahlung der Abfindung in den Januar des Folgejahres zu verschieben? Grund: Im Folgejahr sind durch Arbeitslosigkeit keine Bruttoeinkünfte mehr zu erwarten (nur noch Lohnersatzleistungen) und dann ist die Steuerlast auf die Abfindung wesentlich geringer. Oder liege ich da Falsch?
Joerg H. meint
Guten Tag,
in welchem Monat muss die Abfindung abgerechnet werden?
Mein Fall:
Betriebsbedingte Kündgung zum 30.04.
Nach Vergleich Abrechnung ausgestellt für November des Jahres.
Welche Gehälter werden bei der „Fünftelberechnung“ herangezogen?
Januar bis April?
Januar bis November?
Januar bis Dezember?
Vielen Dank.
arbeitsrechte.de meint
Hallo Joerg H.,
mit dieser Frage sollten Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden. Uns steht es leider nicht zu, eine kostenlose Rechtsberatung anzubieten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Ewa.G meint
Hallo
Bezieht sich die Zahlung einer Abfindung auch auf befristete Arbeitsverträge? Korkret handelt sich dabei um 3 Verträge a 6 Monate in Folge.
arbeitsrechte.de meint
Hallo Ewa,
eine Abfindung wird in der Regel nur gezahlt, wenn sie auch vertraglich vereinbart ist.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Klaus meint
Hallo,
ich habe eine Frage.
Ich bekomme vielleicht Ende Februar 2019 eine Abfindung von 15000€ brutto (Vereinbarung).
Laut Abfindungsrechner 2019 müsste ich davon ( weil ich aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen vermutlich den Rest des Jahres arbeitslos bleiben werde) ca. 690 € Lohn/KiSAt zahlen (bei Ehegattensplitting) beim Lohsteuerjahresausgleich.
Der AG will aber dieser Berechnung nicht folgen. Er meint Ehegattensplitting usw. könne er nicht berücksichtigen.
Frage: Wo finde ich eine gesetzliche Vorgabe, wie der AG die Abfindung im Februar zu berechnen hat? D.h wieviel Lohnsteuer er konkret abziehen darf/muss? So dass man ausrechnen kann, was definitiv am Monatsende gezahlt wird?
Darf er ein fiktives Gehalt einfach schätzen, mit der Folge dass möglicherweise zuviele Steuern einbehalten werden, die meiner Familie dann theoretisch erst Anfang/MItte 2020 zur Verfügung stehen würden(obwohl wir sie jetzt brauchen)?
arbeitsrechte.de meint
Hallo Klaus,
für Ihre Frage wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Pseudonym meint
Hallo Klaus,
wie ist deine Sache ausgegangen? Ich bin in einer ähnlichen Situation. Ein Steuerberater war bislang nicht hilfreich.
Susi meint
Hallo Arbeitsrechts-Team,
ich stehe nach 19 Jahre Betriebszugehörigkeit vor einem Wechsel, weil betriebsbedingt das Personal gekürzt werden soll. Ich hätte die Möglichkeit auf einen neuen Job, aber der Sozialplan wird erst im Herbst veröffentlicht und der Arbeitsgeber zeigt sich derzeit stur und möchte keine Abfindung zahlen. Kann ich im Nachgang eine Abfindung verlangen, wenn ich betriebsbedingt kündige?
Die Rechtsleute von der Gewerkschaft sind selbst sprachlos.
arbeitsrechte.de meint
Hallo Susi,
dies sollten Sie mit einem Anwalt besprechen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Ditma meint
Hallo,
Ich bin 2006 nach 2 Jahre von meiner Firma entlassen worden, mit Abfindung.
Nun bin ich seit 6 Jahren durch eine Fusion wieder bei der gleichen Firma.
Würde ich jetzt erneut entlassen, zählt 6 oder 8 Beitrags Jahre?
Ditma
Marieluise meint
Wenn man im Jahr der Abfindung nur Lohnersatzleistungen und sonst kein Einkommen hat, muss man dann diese Abfindung versteuern? Bei allen Rechnern kommt hier bei mir Null raus.
Und: Sollte in diesem Abfindungsjahr der Rest des Jahres nach der Abfindung mit 450-Euro-Job bestritten werden, aber immer noch unter der Grenze (BMF-Webseite) von 9.168 Euro damit liegen, käme bei mir immer noch Null heraus. Ist das richtig?
Und: Beeinflusst eine Zusammenveranlagung von Eheleuten diese Besteuerung der Abfindung im Fall s.o., wenn der Ehepartner Rente und sonstige Einkünfte hat?
arbeitsrechte.de meint
Hallo Marieluise,
bitte lassen Sie sich hierbei von einen Steuerberater helfen. Wir bieten keine solche Beratung an.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Pseudonym meint
Hallo Marieluise,
hast Du inzwischen Antworten auf deine Fragen? Ich bin in derselben Situation. Ein Steuerberater konnte mir bislang nicht zufriedenstellend helfen.
prmpft meint
Mir wurde Ende Mai zum 30.11. betriebsbedingt gekündigt. Eine Abfindung wurde mir ordnungsgemäß zugesprochen: 18 x 0,5 Monatsgehälter (Basis: Gehaltshöhe brutto Mai) . Gerade eben – also Anfang Juni – erhielt ich trotzdem noch eine Gehaltserhöhung geltend ab 01.06. in Höhe von 3%.
Welches Gehalt wird bei der Abfindung üblicherweise berücksichtigt: Das beim Aussprechen der Kündigung geltende oder das letzte, welches in diesem Unternehmen gezahlt wird?
arbeitsrechte.de meint
Hallo prmpft,
in der Regel wird das zuletzt im Arbeitsverhältnis gezahlte Gehalt als Grundlage für die Berechnung genommen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Pseudonym meint
Hallo,
ich habe nach einer „betriebsbedingten“ Kündigung einen Vergleich geschlossen, in dem am 30.06.2020 (!!) eine Abfindung in Höhe von 115.000 Euro gezahlt wird.
Ich möchte gerne wissen, welchen Betrag ich mit der Juniabrechnung überwiesen bekomme. Ich habe schon mit einem Steuerberater gesprochen, die Aussagen von dem sind für mich aber nicht brauchbar. Dieser bezieht sich immer auf die Jahressteuerlast. Ich möchte aber wissen, was ich am 30.06.2020 auf mein Konto bekomme.
Ferner möchte ich wissen, was besser ist: ab dem 1.7.2020 wieder eine neue Beschäftigung aufzunehmen oder ALG zu beziehen, um Steuern zu sparen.
Leider war mein Steuerberater nicht hilfreich. Bevor ich einen neuen Steuerberater beauftrage, versuche ich mich anderweitig zu informieren.
Ich entschuldige mich jetzt schon für meine Anonymität. Das ist der gerichtlichen Vereinbarung geschuldet.
Werner meint
Hallo,
ich habe aus gesundheitlichen Gründen einen Aufhebungsvertrag zum 31.12. unterschrieben und eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes erhalten. Diese ist im Folgejahr in einer Summe gezahlt worden und übersteigt das bisherige Jahreseinkommen erheblich. Die formalen Voraussetzungen für die Anwendung der Fünftelregelung sind also erfüllt. Der Arbeitgeber hat die Abfindung auch bereits nach der Fünftelregelung versteuert. Meine Frage: Kann das Finanzamt die Fünftelregelung in meinem Fall kippen, da ich möglicherweise durch die gesundheitlichen Gründe die Beendigung des Arbeitserhältnisses aus eigenem Antrieb herbeigeführt habe? Oder ist dies eher im Gegenteil für mich eine tatsächliche Drucksituation gewesen, die die Behandlung nach der Fünftelregelung rechtfertigt? Inwieweit kann die Anwendung der Fünftelregelung durch den Arbeitgeber als Präjudiz gewertet werden?
Freue mich auf eine Einschätzung.
MfG
Alberto meint
Hallo,
ich hätte zur Abfindungszahlung eine wichtige Frage. Im September 2019 habe ich eine Abfindung erhalten. Da ich wegen schweren Mobbing von August 2017 bis Februar 2019 Krank, in die REHA und zuletzt im März 2019 ausgesteuert wurde und ALG bekommen habe schreibt mir mein ehemaligerArbeitgeber das bei der Berechnng der Abfindungszahlung als Jahresbrutto das letzte volle Jahr in dem ich gearbeitet habe zur Berechnung hinzugezogen wird. Stimmt diese Aussage „…Jahresbrutto des letzten vollen Arbeitsjahres…“ ? Seit dem 01.10.2019 habe ich schon einen neuen Job angefangen. Vielen Dank im voraus.
Karl meint
Hallo arbeite seit 7 jahren in einem betrieb wo über 200 leute eingestellt sind .. im schnitt verdiene ich 3600 brutto .. wir haben kündigungschutz.. haben aber gehört das die firma aufhebungsverträge machen möchte .. daher ist meine frage wie hoch die abfindung wäre ??
Viktoria meint
Guten Abend, ich arbeite seit 16 Jahre in der Firma, 14 Jahre 40 Stunden pro Woche =100%
2 Jahre bis jetzt 32 St.=80%
Für jedes Jahre bekomme ich 5000,-
Laut Aufhebungsvertrag wurde die Summe reduziert, weil ich 32 Stunden Arbeite.
Meine Frage:
werden die 14 Jahre nicht als 100% bei 40 St.gezählt und nur letzte 2 Jahre 32 Stunden?
So wie es aussieht, wurde nur aktueller Stand als 32 Stunden für 16 Jahre genommen.
Danke
ari meint
hallo,
gibt irgenwelche verbindung zwischen die monate man kriegt die Abfindung und die steur?
danke und gruss
Katharina meint
Arbeite befristet seit dem 01.03.2020 bis zum 28.02.2021. Bin 28 Jahre im Unternehmen. Ab 01.03.2021 würde ich wieder Teilzeit arbeiten. Falls ich zum 01.01.2021 einen Aufhebungsvertrag/Vorruhestand annehmen würde, welches Gehalt zählt, das derzeitige befristete Teilzeitgehalt oder das Vollzeitgehalt. Bin 62 Jahre alt.
Pascal meint
Hallo, bekomme gemäß Ahfhebungsvetrag am 28.2.21 meine Abfindung ausbezahlt. Wie wird die Steuerlast berechnet wenn ich nur Januar und Februar Gehalt beziehe? Habe ja dann kein volles Jahr gearbeitet. Bin verheiratet beide Steuerklasse IV Faktor 1 und bin nicht verpflichtet Einkommensteuer Ausgleich zu machen. Jst hier die Fünftelregelung relevant oder gleich alles zu versteuern?
Jürgen meint
Sehr geehrtes Team von Arbeitsrechte.de,
Meine Frau wurde jetzt 63 Jahre und sie war 14,5 Jahre in ihrem jetzigen Arbeitsverhältniss.
Im Oktober 2021 wird sie in Rente gehen, hat sie einen Anspruch auf eine Abfindung?
Wenn ja in welcher Höhe.
Bernhardt meint
Hallo,
kann bei der Berechnung des durchschnittlichen Monatsbruttogehalts für die Abfindung auch die finanzielle Abgeltung von nicht genommenem Urlaub mit in die Berechnung einfließen?
Eine Antwort würde mich sehr unterstützen.
Stefan meint
Und wie ist das bei längerer Krankheit? MfG
Dieter meint
Tach zusammen,
mein AG hat mir nach 46 Jahren eine fünfstellige Summe und eine halbe Freistellung angeboten ,was bedeutet die habe Freistellung für mich ?