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Die Abfindung berechnen – wie gehen Sie korrekt vor?

Von Arbeitsrechte.de, letzte Aktualisierung am: 19. November 2022

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Entscheiden sich Arbeitnehmer den ihnen vorgelegten Aufhebungsvertrag zu unterschreiben, wird in der Regel im gleichen Zuge die Zahlung einer Abfindung vereinbart.

Eine Abrechnung berechnen Experten auf unterschiedlichen Wegen. Relevant sind ind er Regel Betriebszugehörigkeit und Alter.
Eine Abrechnung berechnen Experten auf unterschiedlichen Wegen. Relevant sind ind er Regel Betriebszugehörigkeit und Alter.

Berechnen Sie hier kostenlos Ihre Abfindung!

Diese zahlt der Arbeitgeber als Gegenleistung für die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Sie gleicht die ökonomischen Nachteile des Arbeitnehmers durch den Arbeitsplatzverlust aus und wird auch als Abfindungsvergleich oder Entlassungsentschädigung bezeichnet.

Kurz & knapp: Abfindung berechnen

Hat jeder Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Abfindung?

Manche Arbeitnehmer haben bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf eine Abfindung. Ein gesetzliches Recht besteht jedoch normalerweise nicht.

Wie kann ich eine Abfindung berechnen?

Die Abfindung berechnen Sie in der Regel mit einer Faustformel, die lautet: Bruttomonatsgehalt x 0,5 x Länge der Betriebszugehörigkeit (in Jahren).

Wie ist eine Abfindung zu versteuern?

Der Gesetzgeber besteuert eine Abfindung anders als reguläres Einkommen. Hier ist die Fünftelregelung anzuwenden. Infos dazu finden Sie hier.

Doch was hat es mit dieser Zahlung auf sich? Gibt es einen Anspruch auf Abfindungen? Wie kann ich eine Abfindung berechnen? Gibt es eine Formel hierfür? Und gibt es Abfindungsrechner im World Wide Web?


Inhalt

  • Berechnen Sie hier kostenlos Ihre Abfindung!
  • Kurz & knapp: Abfindung berechnen
  • Wann bekommt man eine Abfindung?
  • So erfolgt die Berechnung einer Abfindung
    • Wie funktioniert der Abfindungsrechner?
    • Weiterführende Suchanfragen

Wann bekommt man eine Abfindung?

Kommt es zur Kündigung, hat ein Arbeitnehmer unter gewissen Voraussetzungen einen Anspruch auf eine Abfindung. Doch auch, wenn ihm eine solche Zahlung nicht zustehen würde, entscheiden sich Arbeitgeber häufig dazu, diese zu leisten. Sie erhoffen sich damit, eine Kündigungsschutzklage zu umgehen. Es handelt sich demnach häufig um eine freiwillige Maßnahme.

Bei einer Abfindung handelt es sich um einen lediglich einmal gezahlten Geldbetrag des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer. Sie kann aus den unterschiedlichsten Gründen gezahlt werden. Einen gesetzlich verbrieften Anspruch haben Arbeitnehmer, die aus folgenden Gründen gekündigt werden:

  • Kündigung bei Vorliegen eines Sozialplans (Sozialplanabfindung)
  • Betriebsänderung ohne Anstreben eines Interessenausgleich mit dem Betriebsrat (Nachteilsausgleich-Abfindung) (§ 113 Betriebsverfassungsgesetz – BetrVG)
  • betriebsbedingte Kündigung (§ 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
  • wenn ein Arbeitsgericht erkennt, dass die Kündigung nicht zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses geführt hat, die Weiterbeschäftigung für den Arbeitnehmer jedoch nicht zumutbar ist (§ 9 KSchG)

Natürlich kann der Anspruch auf Abfindung auch aus dem geschlossenen Arbeitsvertrag bzw. einem geltenden Tarifvertrag hervorgehen.

Je nachdem, um welche Art von Kündigung es sich handelt, erfolgt auch die Abfindungsberechnung anders. Mögliche Ansätze werden im Folgenden erläutert.

So erfolgt die Berechnung einer Abfindung

1. Wie wird eine Abfindung berechnet bei betriebsbedingter Kündigung?
Der Arbeitnehmer hat bei dieser Art der Kündigung Anspruch auf eine Abfindung in ganz bestimmter Höhe – dieser wird als Regelsatz oder Regelabfindung bezeichnet. Die Höhe der Abfindung können Sie berechnen mit folgender Formel:

Regelsatz = Monatsgehalt (brutto) x 0,5 x Länge der Betriebszugehörigkeit (in Jahren)

Erfolgt die Kündigung mitten im Kalenderjahr, wird nach sechs Monaten zu Berechnungszwecken von einem gesamten Jahr Betriebszugehörigkeit ausgegangen. Es erfolgt also eine Aufrundung. Der Arbeitnehmer ist nicht zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen verpflichtet. Doch ganz um die Besteuerung kommt er nicht herum – er hat die Abfindung gemäß Einkommensteuergesetz (§ 34 EStG) nach der Fünftelregelung zu versteuern.

Sie sind auch auf außerordentliche Einkünfte zu entrichten, wirken sich jedoch nicht so stark aus, da Entlassungsentschädigungen als tarifbegünstigte Einkünfte gelten. Voll berechnet wird bei der Berechnung der Lohnsteuer am Ende des Jahres dann nicht das Jahreseinkommen plus Abfindungshöhe (als gesamtes Einkommen). Die Entlassungsentschädigung wird hier nur zu einem Fünftel herangezogen, daher auch der Name. So reduziert sich die Steuerlast, weshalb die Fünftelregelung bei der Berechnung entscheidend ist.

Die Fünftelregelung bei der Abfindung funktioniert so:

Dank der Fünftelregelung wird die Abfindung nicht in voller Höhe besteuert.
Dank der Fünftelregelung wird die Abfindung nicht in voller Höhe besteuert.

Der Abfindungsbetrag wird durch fünf geteilt und das Ergebnis anschließend dem übrigen Einkommen (unter anderem Gehalt oder Lohn) angerechnet.

Der daraus entstehende Betrag (Jahreseinkommen) wird anschließend besteuert. Daraufhin erfolgt ein Vergleich der beiden verschiedenen Steuerhöhen. Die Differenz aus den beiden verschiedenen Steuersätzen wird anschließend mit fünf multipliziert. Dieses Ergebnis stellt die zu zahlende Lohnsteuer dar.

Und was bleibt nun von der Abfindung? Wenn Sie den Lohnsteuerbetrag von der gezahlten Bruttoabfindung abziehen, ergibt sich wiederum die Netto-Abfindung.

2. Wie wird die Abfindung berechnet bei einem Nachteilsausgleich?
Hat ein Arbeitgeber bei einer Betriebsänderung nicht die Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes berücksichtigt, in dem er beispielsweise nicht oder nicht ausreichend auf einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat beharrt bzw. diesem ohne maßgeblichen Grund ausgewichen ist, kann ein Abfindungsanspruch entstehen.

In diesem Fall ermittelt das Arbeitsgericht die Höhe der Betrags. Auch in diesem Fall gründet sich die Berechnung der Abfindung unter anderem auf das Alter des gekündigten Arbeitnehmers und die Länge der Betriebszugehörigkeit. Hieraus kann durchaus ein Wert in Höhe von 18 Monatsgehältern (nicht netto, sondern brutto) entstehen.

Nachteilsausgleich-Abfindung = Alter x Betriebszugehörigkeit x spezifischer Faktor

3. Wie berechnet man eine Abfindung bei vorliegendem Sozialplan?
Laut Betriebsverfassungsgesetz (§112) können sich Arbeitgeber und Betriebsrat schriftlich darüber einigen, wie Arbeitnehmer von denen durch eine Betriebsänderung entstehenden ökonomischen Schäden zumindest anteilig bewahrt werden können. Im Rahmen dieser Vereinbarungen wird die Abfindungsformel meist gleich mitgeliefert. Häufig wird das Abfindungsgeld wie folgt berechnet:

Sozialplanabfindung = Grundbetrag + Aufstockungsbetrag + Sozialbetrag.

Beim Grundbetrag handelt es sich meist um einen festen Wert wie ein Bruttomonatsgehalt.
Der Aufstockungsbetrag ist meist variabel und ergibt sich aus: Alter x Länge der Betriebszugehörigkeit x Bruttomonatsgehalt / 52 (Wochen).
Hinzu können sich beide Parteien ebenfalls auf die Zahlung eines Sozialbetrages für schwerbehinderte Arbeitnehmer oder solche mit unterhaltspflichtigen Kindern einigen.

Experten weisen darauf hin, dass angeführte Formeln, die dazu dienen, eine Abfindungssumme zu berechnen, nie in Stein gemeißelt sind.

Wie funktioniert der Abfindungsrechner?

Nutzen Sie den Abfindungsrechner, um die Steuerlast zu berechnen.
Nutzen Sie den Abfindungsrechner, um die Steuerlast zu berechnen.

Das Thema „Abfindungen berechnen“ ist relativ kompliziert und undurchsichtig, weshalb ein Arbeitnehmer nur selten die annähernd richtige Höhe der ihm zustehenden Entlassungsentschädigung ermitteln kann. Hierbei hilft der Abfindungsrechner, den Sie weiter oben auf dieser Seite finden, nicht weiter.

Er gibt lediglich an, wie hoch die Steuerlast ausfällt, das heißt, wie hoch bei der Abfindung die Abzüge sind. Damit ein näherungsweise korrektes Ergebnis festgestellt werden kann, bedarf es folgender Angaben:

  • Steuerjahr
  • Abfindung
  • Jahresbruttoeinkommen
  • Entgeltersatzleistungen
  • Kirchensteuer
  • Ehegattensplitting

Aus all diesen Faktoren wird ermittelt, wie hoch die Abzüge bei der Abfindung ausfallen und wie viel Geld Ihnen nach Abzug der Steuern verbleibt. Auch die Fünftelregelung wird berücksichtigt. Das Zurückgreifen auf den Abfindungsrechner ist kostenlos.

Übrigens: Eine Abfindung hat in der Regel keine Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld. Es wird nur angerechnet, wenn die ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten wird. Wenn Sie die Versteuerung der Abfindung mittels Rechner herausfinden wollten, seien Sie sich im Klaren darüber, dass hier keine Aussagen darüber getroffen werden, ob die Höhe der Abfindung korrekt ist oder Ihnen doch mehr Geld zugestanden hätte.

Das könnte ein Abfindungsrechner auch gar nicht leisten, schließlich gilt für Abfindungen grundsätzlich: Die Höhe kann zwischen Vertragsparteien frei verhandelt werden. In diesem Fall empfiehlt es sich also eher, einen versierten Rechtsanwalt mit Fachgebiet Arbeitsrecht zu kontaktieren. Er hilft in diesen Belangen mit Rat und Tat weiter. Der Abfindungsrechner sollte daher lediglich zur Berechnung der Steuerlast herangezogen werden.
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Kommentare

  1. Thomas S. meint

    29. Mai 2017 um 14:58

    „Der Arbeitnehmer … hat die Abfindung gemäß Einkommensteuergesetz (§ 34 EStG) nach der Fünftelregelung zu versteuern.“

    Arbeitnehmer sind gesetzlich lohnsteuerpflichtig. Die Lohnsteuer (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) ist vom Arbeitgeber einzubehalten und abzuführen – so auch die Steuern auf die Abfindung. Auf die Versteuerung der Abfindung haben Arbeitnehmer insoweit zunächst keinen Einfluss. Bestenfalls können sie in der Steuererklärung Angaben machen, die zu einer abweichenden Steuerfestsetzung gegenüber dem Lohnsteuerabzug führen.

    Nicht in jedem Fall wird die Abfindung auch nach der Fünftelregelung versteuert. Dafür muss als Voraussetzungen eine „Zusammenballung von Einkünften“ vorliegen, sonst wird die Abfindung normal wie laufender Arbeitslohn versteuert.

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      6. Juni 2017 um 12:21

      Hallo Thomas S.,
      eine Abfindung wird normalerweise nicht als Arbeitslohn gewertet, sondern zählt zu den sogenannten „außerordentlichen Einkünften“ gemäß § 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Daher ist die Fünftelregelung anzuwenden.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
    • Ciro meint

      19. September 2019 um 15:36

      Könnte es sein das eine Abfindung gepfändet werden kann?

      Antworten
  2. Schneider meint

    18. August 2017 um 2:16

    Allgemeine Anfrage, bitte helfen.. Danke
    Eine Frau ist heute in einem „Kleinbetrieb“ beschäftigt. Früher hatte der Betrieb bis zu 16 Mitarbeiter.
    In Sachen Abfindung sieht es ja schlecht aus. Müssen Zeiten als Nichtkleinbetrieb aber angerechnet werden ?

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      11. September 2017 um 10:47

      Hallo Schneider,
      dies sollten Sie mit einem Anwalt für Arbeitsrecht besprechen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  3. B. meint

    25. August 2017 um 16:28

    Zu Ihrem Satz:
    „Übrigens: Eine Abfindung hat in der Regel keine Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld. Es wird nur angerechnet, wenn die ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten wird.“

    Es ist doch wohl aber so, dass man 12 Wochen keinen Anspruch auf ALG I hat, wenn man einen Auflösungsvertrag unterschreibt.
    Müssen denn überhaupt von beiden Parteien Kündigungsfristen eingehalten werden?

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      18. September 2017 um 11:04

      Hallo,

      ja ein Aufhebungsvertrag führt regelmäßig zu einer 12-wöchigen Sperre bei ALG I. Allerdings kann eine Abfindung auch im gerichtlichen Verfahren erstritten werden und ist nicht immer nur an Aufhebungsverträge gebunden.

      Kündigungsfristen sind von allen Seiten einzuhalten (mindestens immer die gesetzlichen Mindestfristen).

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  4. Yvonne K. meint

    6. September 2017 um 10:33

    Guten Tag,
    vielen Dank zunächst für den hilfreichen Beitrag! Eine Freundin wurde gekündigt und ist sich nicht sicher, ob sie Anrecht auf eine Abfindung besitzt, da sie in einer recht hohen Position gearbeitet hat. Ich habe ihr nun empfohlen, sich an einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht zu wenden. Viele Grüße Yvonne

    Antworten
  5. Sarah R. meint

    27. September 2017 um 16:47

    Hallo,
    wird zur Berechnung einer Abfindung der aktuelle Bruttowert heran gezogen ?
    Hintergrund der Frage: mit zunehmender Zugehörigkeit steigen ja auch die Bruttolöhne…..

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      13. November 2017 um 16:22

      Hallo Sarah R.,
      in der Faustformel, mit der Sie eine Abfindung in der Regel berechnen können, ist das Bruttomonatsgehalt maßgeblich.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  6. robin meint

    20. Oktober 2017 um 11:54

    Tag zusammen
    Ich bin seit mai 2008 auf meiner arbeitsttele.
    Und habe jetzt 4 kinder, die alle 4 minderjährige sind
    Mein BrüttoGehalt durchschnittlich 3500€
    Welche brüttoabfindung bekomme ich nach sozialplan von meinem arbeitgeber wenn er mich einfach ohne grund kündigen soll.?
    Kann jemand ungefähr berechnen?
    Vielen dank im voraus mfg

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      11. Dezember 2017 um 11:12

      Hallo Robin,

      die ungefähre Summe, die gezahlt werden kann, wenn eine Abfindung ausgehandelt wurde, berechnet sich folgendermaßen:

      Monatsbrutto x 0,5 x Betriebszugehörigkeit in Jahren

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  7. Michael T. meint

    1. Dezember 2017 um 17:46

    Hallo,
    ich habe Unterschiedliche Bruttomonatsgehälter,wie berechne ich in diesem Fall mein Abfindung
    MfG Michael

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      29. Januar 2018 um 11:24

      Hallo Michael,

      bei der Abfindung wird meist das letzte Brutto zu Grunde gelegt.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  8. Michael T. meint

    2. Dezember 2017 um 10:46

    Hallo,
    was heißt Kündigung zwischen zwei vollen Jahren?Habe meine Kündigung am 30.11.2017 bekomme und habe eine Kündigungsfrist bis 30.06.2018.Wie verhält es sich in meinem Fall?Zählt 2018 als volles Jahr?
    Vielen Dank im voraus.
    MfG Michael

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      31. Januar 2018 um 15:49

      Hallo Michael,

      wir entschuldigen uns für die in der Tat etwas missverständliche Formulierung und haben den Text entsprechend angepasst. Die Höhe der Abfindung berechnet sich nach der Anzahl der Jahre, die das Arbeitsverhältnis besteht. Erfolgt eine Kündigung mitten im Kalenderjahr, wird zu Berechnungszwecken dieses anteilige Jahr auf ein volles Jahr aufgerundet, sofern mindestens 6 Monate des Kalenderjahres verstrichen sind.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  9. Schwarz meint

    2. Februar 2018 um 11:17

    Hallo
    Mir wurde als Betriebsratsmitglied eine fristlose außerordentliche Kündigung ausgesprochen .
    Ich bin fast 12 Jahre im Unternehmen tätig und mir wurde Arbeitszeitbetrug vorgeworfen ( haltlos) ( keine Abmahnung erhalten)
    Man meinte zu mir meine Chefin pokert auf eine Abfindung hin .
    ( 3000 Angestellte 220 mio Jahresumsatz)
    Da ich für die GL ein sehr sehr unbequemes Betriebsratsmitglied bin solle ich die Abfindung so hoch wie möglich ansetzen
    Von welche Höhe könnte man hier sprechen?
    Mit freundlichen Grüßen

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      1. März 2018 um 16:29

      Hallo Schwarz,

      zu solchen Sachverhalten können und dürfen wir keine Angaben machen. Ein Anwalt für Arbeitsrecht ist für Sie der richtige Ansprechpartner.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  10. Timo meint

    2. Februar 2018 um 18:20

    Ich arbeite im Aussendienst mit einem PKW zur privaten Nutzung. Mein Gehalt setzt sich aus einem fixen Bruttogehalt und einer sehr unterschiedlich ausfallenden monatlichen Provision zusammen, so dass ich am Jahresende manchmal ein zu versteuerndes Bruttoeinkommen habe, welches das Fixum um das Doppelte übersteigt. Was wird denn jetzt zur Berechnung der Abfindung herangezogen, das Fixum oder das gesamte Bruttoeinkommen über das Jahr gesehen. Wenn ja, welches Jahr oder welcher Durchschnitt? Ich bin seit über 15 Jahren im Unternehmen und das jährliche Brutto-Einkommen variiert um 20.000,- Euro zwischen den Jahren.

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      5. März 2018 um 9:06

      Hallo Timo,

      welche Summe herangezogen werden kann, kann ein Anwalt oder ein Steuerberater für Ihren Fall einschätzen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  11. Roger meint

    16. Februar 2018 um 19:14

    Hallo zusammen,
    Wenn im Kündigungsschutzverfahren beim GÜTE Termin es zu einer Einigung kommt, das der AG eine Abfindung zahlen – FRAGE: „MUSS oder KANN“ ? wie verhält es sich dann mit dem Freibetrag in Höhe von 7200 € seitens der Besteuerung der Abfindung respektive Nachteilsausgleich ? Kernbezugspunkt meiner Frage : IST der AG VERPFLICHTET durch die zwischen AN und AG /Vertreter getroffene gütliche Einigung zur Zahlung durch das Arbeitsgericht ( und damit wäre der AN nicht verpflichtet die Abfindung voll zu besteuern bzw. der AG berücksichtigt bei Auszahlung den o.g. Freibetrag und wendet die Fünftelungsregelung an ? ? )

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      12. März 2018 um 9:04

      Hallo Roger,

      für die Besteuerung einer Abfindung kommt in der Regel die Fünftelregelung zur Anwendung. Ob es in Ihrem Fall zu Abweichungen kommen kann, kann Ihnen nur ein Anwalt oder der Steuerberater sagen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  12. Jessica meint

    1. März 2018 um 14:51

    Hallo
    Wird die VWL vom Arbeitgeber bei der Abfindung mit angerechnet.

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      19. März 2018 um 11:41

      Hallo Jessica,

      bei der Abfindung handelt es sich in der Regel um eine Bruttozahlung. Vermögenswirksame Leistungen gehören hier normalerweise nicht dazu.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  13. Jürgen meint

    22. März 2018 um 13:58

    Wird bei der Berechnung der Abfindung generell das letzte Bruttogehalt angesetzt? Meine Frau war 38 Jahre Vollzeit bei dem Unternehmen und ist seit November in Teilzeit dort beschäftigt.

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      9. April 2018 um 12:13

      Hallo Jürgen,

      für gewöhnlich wird dabei mit dem aktuellsten (also dem höchsten) Bruttogehalt gerechnet, ja.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  14. Yassmen meint

    3. Mai 2018 um 11:48

    Sehr geehrte Damen und Herrn,
    ich bin eine alleinerziehende Akademikerin (Magister Abschluss), 50 Hahre Alt, nach 10 Jahren im Betrieb hat der Arbeitsgeber mich wegen der Verkleinerung des Personals gekuendigt. ich habe Anspruch auf Abfindung daher wollte wissen , wie ich die Abfindung rechnen soll?
    ich bedanke mich im voraus.

    Yassmen

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      7. Mai 2018 um 11:59

      Hallo Yassmen,
      um eine Abfindung zu berechnen, können Sie beispielsweise diese Formel nutzen: Bruttomonatsgehalt x 0,5 x Länge der Betriebszugehörigkeit (in Jahren). Es empfiehlt sich diesbezüglich jedoch, Rücksprache mit einem Anwalt zu halten.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  15. Angelika meint

    13. Mai 2018 um 19:55

    Guten Tag sehr geehrte Damen und Herren,

    würden Sie mir bitte eine Einschätzung geben können, inwieweit eine Schwerbehinderung mit einem Grad von 60 sich auf eine Abfindung auswirkt.

    Auf die übliche Formel, ( 0,5 des Bruttogehalts x Anzahl der Jahre) kann man hier pauschal 20-30% auf die übliche Abfindungssumme aufrechnen ?
    Eckdaten wie folgt:
    Mitarbeiterin 55 Jahre / 17 Jahre Betriebszugehörigkeit, keine Abmahnung, Schwerbehinderung von 60
    betriebsbedingte Kündigung

    Ich bedanke mich sehr herzlich für Ihre Rückmeldung.

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      15. Mai 2018 um 14:38

      Hallo Angelika,

      bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir keine Rechtsberatung anbieten dürfen. In Einzelfällen, wie diesem, kann Ihnen nur ein Anwalt verbindlich sagen, ob und wie viel Abfindung Ihnen zusteht.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  16. Aleyna meint

    23. Mai 2018 um 10:47

    Wir sind 2 Mann Büro und mein Chef will 2020 aufhören und hat jetzt ein Kooperationspartner gefunden. Mich will er dann an das Kooperationspartner (Büro) weitergeben. Kann ich Abfindung verlangen von meinem alten Büro?

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      28. Mai 2018 um 11:25

      Hallo Aleyna,

      wenn es nicht möglich sein sollte, Ihren Job zu behalten, kann über eine Abfindung diskutiert werden.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  17. Torben meint

    29. Mai 2018 um 14:39

    Hallo,

    ich bekam vor dem Arbeitsgericht ausgehandelt vergleichend eine Abfindung von 18.277€ Im Mai 2018 zugesichert von dem Anwalt des verklagten Arbeitgebers.

    Nun bekam ich die Gehaltsabrechnung vom ex-Arbeitgeber, wonach mir sogar Lohnsteuer von 5.926€ berechnet werden! Soli 325,93€.

    Aktuell ist erst das halbe Jahr um und daher ist unbekannt ob ich dieses Jahr noch einen neuen Job finde, in dem ich lohnsteuerpflichtiges Gehalt bekommen werde. Ok.

    Nun verstehe ich aber nicht, wie mein ex-Arbeitgeber diese Lohnsteuer und Soli berechnet! Diverse Rechner im Internet rund um Abfindung sagen mir, ich zahle nicht mehr als maximal etwas über 2.000€.

    Hat sich mein ex-Arbeitgeber verrechnet oder bekomme ich das Zuviel erst 2019, nachdem ich die Jahressteuererklärung für 2018 eingesendet haben werde?

    Vielen Dank für die kommende Antwort.

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      4. Juni 2018 um 12:47

      Hallo Torben,

      lassen Sie die Abrechnung von einem Anwalt für Steuerrecht oder Ihrem Steuerberater prüfen. Da wir keine Rechtsberatung anbieten dürfen und auch keine Einblicke in Ihr Arbeitsverhältnis und Ihre Abrechnung haben, kann Ihnen ein Anwalt besser helfen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  18. Ring T. meint

    30. Mai 2018 um 22:57

    Ich habe 21 Jahre gearbeitet und Kündigung bekommen ob kann ich Abfindungs geld bekommen

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      4. Juni 2018 um 15:47

      Hallo Ring,

      die Möglichkeit einer Abfindungen sind vertraglich vereinbart.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  19. Anja meint

    31. Mai 2018 um 18:50

    Hallo, wir sind in Verhandlung mit unserem Arbeitgeber wegen dem Sozialplan und der Abfindung. Meine Frage lautet kriegen mein freund und ich den selben Bonus für unser Kind oder nur einer von uns?

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      7. Juni 2018 um 11:42

      Hallo Anja,
      bitte beachten Sie, dass wir keine Rechtsberatung anbieten und daher keine einzelfallbezogenen Fragen beantworten können. Sie haben jedoch die Möglichkeit, sich von einem Anwalt beraten zu lassen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  20. Hänschen meint

    20. Juni 2018 um 14:37

    Hallo. Im August werde ich 63 J. und soll zum 1.3.2019 in Rente gehen. i.M. bin ich nach Aussteuerung der Krankenkasse (psychosomatisches Krankheitsbild) arbeitssuchend gemeldet, aber noch nicht bei meinem Arbeitgeber gekündigt.
    Was passiert, wenn die Firma und ich uns auf ein fristgerechtes Aufheben des Arbeitsvertrages einigen. Steht mir dann nach 25 Jahren eine Abfindung zu, muss ich diese versteuern und bekomme ich vom Arbeitsamt eine Sperrfrist des Arbeitslosengeldes?

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      25. Juni 2018 um 13:32

      Hallo Hänschen,

      ob eine Sperrzeit ansteht, können wir nicht beurteilen. Abfindungen werden jedoch in der Regel im Arbeitsvertrag vereinbart und müssen dann als Einkommen versteuert werden.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  21. Petri meint

    23. Juni 2018 um 11:09

    Hallo. Meine Frage währe.
    Ich bin seit 10 Jahren im Betrieb.
    Mein Chef hat mir eine Abfindung angeboten, wenn ich gehe. Ich habe 50 Schwerbehinderung. Wie wird Abfindung berechnet? Und muss ich aufhebungsvertrag unterschreiben?
    Vielen Dank
    Emma

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      27. Juni 2018 um 14:37

      Hallo Petri,
      für die Berechnung der Abfindung können Sie den Abfindungsrechner in unserem Ratgeber über die Berechnung der Abfindung ermitteln. Ob Sie einen Aufhebungsvertrag unterschreiben, können Sie frei entscheiden. Lassen Sie sich ggf. von einem Anwalt hierzu beraten. Es ist auch ratsam, vorher mit der Agentur für Arbeit darüber zu sprechen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  22. Lara meint

    9. August 2018 um 0:51

    Hallo , wurde vor 2 Wochen betriebs bedingt gekündig , in den 12 jahren war ich für meine 2 Kinder 3 Jahre gesammt 6 jahre in elternzeit.Wird elterzeit mit berechnet bei der abfindung oder womit muss ich rechnen

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      23. August 2018 um 13:51

      Hallo Lara,
      wir können und dürfen nicht beurteilen, ob und in welcher Höhe im Einzelfall eine Abfindung gezahlt wird. Wir bieten keine Rechtsberatung an. Bitte setzen Sie sich gegebenenfalls mit einem Anwalt in Verbindung.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  23. Stefan B. meint

    16. August 2018 um 10:39

    Stefan,

    ich bin als „DO-Angestellter bei der AOK Bayern beschäftigt, habe eine Schwerbehinderung von 50% und bin als Schwerbehindertenvertreter tätig.
    Mein Personalverantwortlicher meinte, dass „die Wiese gemäht“ sei und will mir kündigen.
    Das geht aus mehreren Gründen nicht:
    1. DO-Angestellter
    2. Schwerbehindertenvertreter
    3. Schwerbehindert 50%

    Dass Sie die Höhe meiner Abfindung nicht berechnen können, ist mir nach dem Lesen Ihrer Antworten klar geworden, ich hätte allerdings den Wunsch, etwas zur Höhe zu erfahren.
    Sind 150’€ für meine Arbeitsleistung von 32 Jahren im höheren Dienst bei einem Bruttoentgelt von 4600€ inkl. der Schwerbehinderung und zweier unterhaltsberechtigter Kinder angebracht, oder muss ich hier mit einem Arbeitsrechts-Anwalt sprechen?

    Vielen Dank,

    Stefan B.

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      7. September 2018 um 16:44

      Hallo Stefan,

      in der Tat würden wir Ihnen empfehlen, sich diesbezüglich von einem Anwalt beraten zu lassen.

      Ihr Team von arbeitsrechte.de

      Antworten
  24. John meint

    7. September 2018 um 11:32

    Hallo Arbeitsrecht- Team,
    Meine Frau hatte Vollzeit 4 gearbeitet, vor 5 Jahren wegen Kinderbetreuung auf Teilzeit geändert.
    Bei der Abfindung wird es das Teilzeit oder Vollzeitgehalt berechnet?
    Momentan arbeitet sie Teilzeit, ihre Arbeitsgeber bietet paar Angebote momentan zur Reduzierung der Belegschaft
    Danke für eure Hilfe!

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      1. Oktober 2018 um 10:10

      Hallo John,

      eine Abfindung wird in der Regel mit dem aktuellsten Gehalt berechnet.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  25. Diange meint

    12. September 2018 um 14:33

    Guten Tag,

    ich würde nicht sagen, dass die Frage von Lara ein Einzelfall ist. Auch mir wurde kürzlich gekündigt, und es stellt sich die Frage, welche Beträge für eine Berechnung der Abfindung generell zugrunde gelegt werden. Die Formel ist bekannt, aber vermutlich kann man nicht durchgängig mit dem höchsten Gehalt aus der Vollzeitbeschäftigung rechnen, richtig?

    Theoretisch liegen drei unterschiedliche Einkünfte zugrunde::

    1.) entsprechend hohes Gehalt vor der Elternzeit bei Vollzeitbeschäftigung
    2) keine Gehalt sondern Elterngeld während der Elternzeit
    3) entsprechend geringeres Gehalt nach Rückkehr in Teilzeitbeschäftigung

    Mit welcher Summe multipliziert man nun die 0,5 Jahre?
    Und dürfen die Jahre der Elternzeit auch mit einkalkuliert werden?

    Mit freundlichen Grüßen
    diange

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      8. Oktober 2018 um 9:29

      Hallo Diange,

      die Aussage Einzelfall bezog sich nicht darauf, wie häufig eine Kündigung stattfindet, sondern darauf dass es sich um eine individuelle Beurteilung der Situation handeln würde, die wir nach gesetzlicher Vorschrift nicht abgeben dürfen.
      Angelegt werden die vereinbarten Beträge aus dem Vertrag, für den eine Abfindung beansprucht wird.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  26. Robert meint

    16. Oktober 2018 um 20:55

    Guten Tag,
    Ich muss nach 20 Jahren, meinen Beruf aufgeben. Mein Arbeitgeber hat mir nen Auflösungsvertrag angeboten mit 15000€ Abfindung. Das Kommt mir sehr wenig vor, für die Zeit und einem Verdienst von 2650€ Brutto im Monat. Laut dem Abfindungsrechner ständen mir 26500€ zu.
    Bin da etwas ratlos,ob das zulässig ist.

    Gruß R.Nadj

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      25. Oktober 2018 um 11:01

      Hallo Robert,
      es empfiehlt sich, solche Vereinbarungen vorab von einem Rechtsanwalt oder der eigenen Gewerkschaft prüfen zu lassen. Wir hingegen dürfen dies nicht, da wir keine Rechtsberatung anbieten.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  27. Sabine meint

    31. Oktober 2018 um 20:37

    Hallo Arbeitsrecht-Team,
    auf anderen Seiten wird bei der Berechnung noch unterschieden:
    Faktor 0,75 = (für die Beschäftigungszeit im Alter von 40 bis 49 Jahre)
    Faktor 1,0 = (für die Beschäftigungszeit im Alter ab 50 Jahre)

    ein jetzt 53 Jähriger AN mit 10 Beschäftigungsjahre, hätte dann
    x Beschäftigungsjahre *0,75
    y Beschäftigungsjahre *1,0

    Was hat es damit auf sich?

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      7. November 2018 um 11:01

      Hallo Sabine,
      manche Arbeitgeber berücksichtigen bei der Berechnung einer Abfindung das Alter des jeweiligen Arbeitnehmers. Hierbei kann sich für einen Beschäftigten die Frage stellen, ob ei­ne ver­bo­te­ne Dis­kri­mi­nie­rung aufgrund des Al­ters vorliegt, wenn er altersbedingt eine ge­rin­ge­re Ab­fin­dun­g erhält als andere Mitarbeiter. Ob das im Einzelfall tatsächlich so ist, kann jedoch nur ein Anwalt einschätzen bzw. muss das Gericht darüber entscheiden.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  28. Hans-Karl meint

    6. November 2018 um 10:56

    Hallo

    Wenn das Arbeitsverhältnis mit Kündigung am 31.12. endet und man vermutlich in der Arbeitsosigkeit landet macht es dann nicht Sinn, die Auszahlung der Abfindung in den Januar des Folgejahres zu verschieben? Grund: Im Folgejahr sind durch Arbeitslosigkeit keine Bruttoeinkünfte mehr zu erwarten (nur noch Lohnersatzleistungen) und dann ist die Steuerlast auf die Abfindung wesentlich geringer. Oder liege ich da Falsch?

    Antworten
  29. Joerg H. meint

    5. Dezember 2018 um 11:24

    Guten Tag,

    in welchem Monat muss die Abfindung abgerechnet werden?

    Mein Fall:

    Betriebsbedingte Kündgung zum 30.04.
    Nach Vergleich Abrechnung ausgestellt für November des Jahres.

    Welche Gehälter werden bei der „Fünftelberechnung“ herangezogen?

    Januar bis April?
    Januar bis November?
    Januar bis Dezember?

    Vielen Dank.

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      10. Dezember 2018 um 9:33

      Hallo Joerg H.,
      mit dieser Frage sollten Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden. Uns steht es leider nicht zu, eine kostenlose Rechtsberatung anzubieten.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  30. Ewa.G meint

    2. Februar 2019 um 15:11

    Hallo
    Bezieht sich die Zahlung einer Abfindung auch auf befristete Arbeitsverträge? Korkret handelt sich dabei um 3 Verträge a 6 Monate in Folge.

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      4. Februar 2019 um 15:41

      Hallo Ewa,

      eine Abfindung wird in der Regel nur gezahlt, wenn sie auch vertraglich vereinbart ist.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  31. Klaus meint

    8. Februar 2019 um 15:14

    Hallo,

    ich habe eine Frage.
    Ich bekomme vielleicht Ende Februar 2019 eine Abfindung von 15000€ brutto (Vereinbarung).
    Laut Abfindungsrechner 2019 müsste ich davon ( weil ich aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen vermutlich den Rest des Jahres arbeitslos bleiben werde) ca. 690 € Lohn/KiSAt zahlen (bei Ehegattensplitting) beim Lohsteuerjahresausgleich.
    Der AG will aber dieser Berechnung nicht folgen. Er meint Ehegattensplitting usw. könne er nicht berücksichtigen.
    Frage: Wo finde ich eine gesetzliche Vorgabe, wie der AG die Abfindung im Februar zu berechnen hat? D.h wieviel Lohnsteuer er konkret abziehen darf/muss? So dass man ausrechnen kann, was definitiv am Monatsende gezahlt wird?
    Darf er ein fiktives Gehalt einfach schätzen, mit der Folge dass möglicherweise zuviele Steuern einbehalten werden, die meiner Familie dann theoretisch erst Anfang/MItte 2020 zur Verfügung stehen würden(obwohl wir sie jetzt brauchen)?

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      11. Februar 2019 um 9:55

      Hallo Klaus,

      für Ihre Frage wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
    • Pseudonym meint

      21. Juli 2019 um 18:26

      Hallo Klaus,

      wie ist deine Sache ausgegangen? Ich bin in einer ähnlichen Situation. Ein Steuerberater war bislang nicht hilfreich.

      Antworten
  32. Susi meint

    14. Februar 2019 um 14:06

    Hallo Arbeitsrechts-Team,
    ich stehe nach 19 Jahre Betriebszugehörigkeit vor einem Wechsel, weil betriebsbedingt das Personal gekürzt werden soll. Ich hätte die Möglichkeit auf einen neuen Job, aber der Sozialplan wird erst im Herbst veröffentlicht und der Arbeitsgeber zeigt sich derzeit stur und möchte keine Abfindung zahlen. Kann ich im Nachgang eine Abfindung verlangen, wenn ich betriebsbedingt kündige?
    Die Rechtsleute von der Gewerkschaft sind selbst sprachlos.

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      15. Februar 2019 um 17:35

      Hallo Susi,
      dies sollten Sie mit einem Anwalt besprechen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  33. Ditma meint

    19. März 2019 um 5:18

    Hallo,
    Ich bin 2006 nach 2 Jahre von meiner Firma entlassen worden, mit Abfindung.
    Nun bin ich seit 6 Jahren durch eine Fusion wieder bei der gleichen Firma.
    Würde ich jetzt erneut entlassen, zählt 6 oder 8 Beitrags Jahre?

    Ditma

    Antworten
  34. Marieluise meint

    15. Mai 2019 um 20:38

    Wenn man im Jahr der Abfindung nur Lohnersatzleistungen und sonst kein Einkommen hat, muss man dann diese Abfindung versteuern? Bei allen Rechnern kommt hier bei mir Null raus.

    Und: Sollte in diesem Abfindungsjahr der Rest des Jahres nach der Abfindung mit 450-Euro-Job bestritten werden, aber immer noch unter der Grenze (BMF-Webseite) von 9.168 Euro damit liegen, käme bei mir immer noch Null heraus. Ist das richtig?

    Und: Beeinflusst eine Zusammenveranlagung von Eheleuten diese Besteuerung der Abfindung im Fall s.o., wenn der Ehepartner Rente und sonstige Einkünfte hat?

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      20. Mai 2019 um 8:33

      Hallo Marieluise,
      bitte lassen Sie sich hierbei von einen Steuerberater helfen. Wir bieten keine solche Beratung an.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
    • Pseudonym meint

      21. Juli 2019 um 18:24

      Hallo Marieluise,

      hast Du inzwischen Antworten auf deine Fragen? Ich bin in derselben Situation. Ein Steuerberater konnte mir bislang nicht zufriedenstellend helfen.

      Antworten
  35. prmpft meint

    4. Juni 2019 um 11:46

    Mir wurde Ende Mai zum 30.11. betriebsbedingt gekündigt. Eine Abfindung wurde mir ordnungsgemäß zugesprochen: 18 x 0,5 Monatsgehälter (Basis: Gehaltshöhe brutto Mai) . Gerade eben – also Anfang Juni – erhielt ich trotzdem noch eine Gehaltserhöhung geltend ab 01.06. in Höhe von 3%.
    Welches Gehalt wird bei der Abfindung üblicherweise berücksichtigt: Das beim Aussprechen der Kündigung geltende oder das letzte, welches in diesem Unternehmen gezahlt wird?

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      6. Juni 2019 um 8:34

      Hallo prmpft,

      in der Regel wird das zuletzt im Arbeitsverhältnis gezahlte Gehalt als Grundlage für die Berechnung genommen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  36. Pseudonym meint

    21. Juli 2019 um 18:21

    Hallo,
    ich habe nach einer „betriebsbedingten“ Kündigung einen Vergleich geschlossen, in dem am 30.06.2020 (!!) eine Abfindung in Höhe von 115.000 Euro gezahlt wird.
    Ich möchte gerne wissen, welchen Betrag ich mit der Juniabrechnung überwiesen bekomme. Ich habe schon mit einem Steuerberater gesprochen, die Aussagen von dem sind für mich aber nicht brauchbar. Dieser bezieht sich immer auf die Jahressteuerlast. Ich möchte aber wissen, was ich am 30.06.2020 auf mein Konto bekomme.
    Ferner möchte ich wissen, was besser ist: ab dem 1.7.2020 wieder eine neue Beschäftigung aufzunehmen oder ALG zu beziehen, um Steuern zu sparen.
    Leider war mein Steuerberater nicht hilfreich. Bevor ich einen neuen Steuerberater beauftrage, versuche ich mich anderweitig zu informieren.
    Ich entschuldige mich jetzt schon für meine Anonymität. Das ist der gerichtlichen Vereinbarung geschuldet.

    Antworten
  37. Werner meint

    6. November 2019 um 21:11

    Hallo,
    ich habe aus gesundheitlichen Gründen einen Aufhebungsvertrag zum 31.12. unterschrieben und eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes erhalten. Diese ist im Folgejahr in einer Summe gezahlt worden und übersteigt das bisherige Jahreseinkommen erheblich. Die formalen Voraussetzungen für die Anwendung der Fünftelregelung sind also erfüllt. Der Arbeitgeber hat die Abfindung auch bereits nach der Fünftelregelung versteuert. Meine Frage: Kann das Finanzamt die Fünftelregelung in meinem Fall kippen, da ich möglicherweise durch die gesundheitlichen Gründe die Beendigung des Arbeitserhältnisses aus eigenem Antrieb herbeigeführt habe? Oder ist dies eher im Gegenteil für mich eine tatsächliche Drucksituation gewesen, die die Behandlung nach der Fünftelregelung rechtfertigt? Inwieweit kann die Anwendung der Fünftelregelung durch den Arbeitgeber als Präjudiz gewertet werden?
    Freue mich auf eine Einschätzung.
    MfG

    Antworten
  38. Alberto meint

    9. November 2019 um 12:51

    Hallo,
    ich hätte zur Abfindungszahlung eine wichtige Frage. Im September 2019 habe ich eine Abfindung erhalten. Da ich wegen schweren Mobbing von August 2017 bis Februar 2019 Krank, in die REHA und zuletzt im März 2019 ausgesteuert wurde und ALG bekommen habe schreibt mir mein ehemaligerArbeitgeber das bei der Berechnng der Abfindungszahlung als Jahresbrutto das letzte volle Jahr in dem ich gearbeitet habe zur Berechnung hinzugezogen wird. Stimmt diese Aussage „…Jahresbrutto des letzten vollen Arbeitsjahres…“ ? Seit dem 01.10.2019 habe ich schon einen neuen Job angefangen. Vielen Dank im voraus.

    Antworten
  39. Karl meint

    23. Januar 2020 um 16:46

    Hallo arbeite seit 7 jahren in einem betrieb wo über 200 leute eingestellt sind .. im schnitt verdiene ich 3600 brutto .. wir haben kündigungschutz.. haben aber gehört das die firma aufhebungsverträge machen möchte .. daher ist meine frage wie hoch die abfindung wäre ??

    Antworten
    • Viktoria meint

      8. März 2020 um 22:43

      Guten Abend, ich arbeite seit 16 Jahre in der Firma, 14 Jahre 40 Stunden pro Woche =100%
      2 Jahre bis jetzt 32 St.=80%

      Für jedes Jahre bekomme ich 5000,-
      Laut Aufhebungsvertrag wurde die Summe reduziert, weil ich 32 Stunden Arbeite.

      Meine Frage:
      werden die 14 Jahre nicht als 100% bei 40 St.gezählt und nur letzte 2 Jahre 32 Stunden?
      So wie es aussieht, wurde nur aktueller Stand als 32 Stunden für 16 Jahre genommen.

      Danke

      Antworten
  40. ari meint

    10. März 2020 um 11:41

    hallo,

    gibt irgenwelche verbindung zwischen die monate man kriegt die Abfindung und die steur?

    danke und gruss

    Antworten
  41. Katharina meint

    26. Juli 2020 um 11:03

    Arbeite befristet seit dem 01.03.2020 bis zum 28.02.2021. Bin 28 Jahre im Unternehmen. Ab 01.03.2021 würde ich wieder Teilzeit arbeiten. Falls ich zum 01.01.2021 einen Aufhebungsvertrag/Vorruhestand annehmen würde, welches Gehalt zählt, das derzeitige befristete Teilzeitgehalt oder das Vollzeitgehalt. Bin 62 Jahre alt.

    Antworten
  42. Pascal meint

    10. Oktober 2020 um 10:31

    Hallo, bekomme gemäß Ahfhebungsvetrag am 28.2.21 meine Abfindung ausbezahlt. Wie wird die Steuerlast berechnet wenn ich nur Januar und Februar Gehalt beziehe? Habe ja dann kein volles Jahr gearbeitet. Bin verheiratet beide Steuerklasse IV Faktor 1 und bin nicht verpflichtet Einkommensteuer Ausgleich zu machen. Jst hier die Fünftelregelung relevant oder gleich alles zu versteuern?

    Antworten
  43. Jürgen meint

    4. Mai 2021 um 13:03

    Sehr geehrtes Team von Arbeitsrechte.de,
    Meine Frau wurde jetzt 63 Jahre und sie war 14,5 Jahre in ihrem jetzigen Arbeitsverhältniss.
    Im Oktober 2021 wird sie in Rente gehen, hat sie einen Anspruch auf eine Abfindung?
    Wenn ja in welcher Höhe.

    Antworten
  44. Bernhardt meint

    8. Oktober 2021 um 10:22

    Hallo,
    kann bei der Berechnung des durchschnittlichen Monatsbruttogehalts für die Abfindung auch die finanzielle Abgeltung von nicht genommenem Urlaub mit in die Berechnung einfließen?

    Eine Antwort würde mich sehr unterstützen.

    Antworten
  45. Stefan meint

    12. Januar 2022 um 15:43

    Und wie ist das bei längerer Krankheit? MfG

    Antworten

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