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Arbeitsrecht: Ist eine mündliche Kündigung wirksam?

Fast jeder Angestellte kennt dieses Szenario: Da hat der Arbeitgeber erneut Unmögliches von einem verlangt und die gemachten Überstunden sind ihm nicht einmal aufgefallen. Ein Dankeschön geschweige denn Lob gibt es selbstverständlich auch nicht.

Kurz & knapp: Mündliche Kündigung

  1. Laut Arbeitsrecht muss eine Kündigung stets in schriftlicher Form erfolgen.
  2. Es existieren jedoch Urteile, in denen eine mündliche Kündigung als wirksam angesehen wurde.
  3. Eine mündliche Kündigung sollte in der Regel eher vermieden werden, da sie einen Streit zwischen Arbeitgeber und -nehmer provozieren und trotzdem nicht wirksam sein könnte.

Spezifische Informationen zur mündlichen Kündigung:

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Mündliche Kündigung durch Arbeitgeber

Darf der Arbeitgeber Sie mündlich kündigen? Erfahren Sie hier die Antwort.

Mündliche Kündigung durch Arbeitnehmer

Darf ein Arbeitnehmer mündlich kündigen?

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Mündliche Kündigung in der Probezeit

Ist eine mündliche Kündigung in der Probezeit rechtens? Im Ratgeber erfahren Sie es.

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Kündigung am Telefon

Dürfen Sie Ihre Kündigung am Telefon ausprechen? Oder ist die gar nicht gültig? Dieser Ratgeber verrät es.

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Fristlose mündliche Kündigung

Ist es erlaubt, eine fristlose Kündigung mündlich auszusprechen? Erfahren Sie die rechtliche Grundlage hier.

Kommt es dann bei einem Meeting schließlich zum Streit, können sich manche Arbeitnehmer nicht zurückhalten und es platzt aus ihnen heraus: „Ich kündige!“

Zählt eine mündliche Kündigung?
Zählt eine mündliche Kündigung?

Doch kann man einfach mündlich kündigen? Ist eine mündliche Kündigung überhaupt rechtskräftig? Und wie soll ich mich verhalten, wenn eine Kündigung mündlich ausgesprochen wurde? Diese Fragen zum Arbeitsrecht sollen im folgenden Ratgeber beantwortet werden.

Ist eine mündliche Kündigung gültig?

Gilt eine mündliche Kündigung wie eine schriftliche? Diese Frage lässt sich mit Jein beantworten. Um ein Arbeitsverhältnis zu beenden, ist in der Regel laut Arbeitsrecht eine schriftliche Form vonnöten. Eine Kündigung ist mündlich nicht gültig.

In § 623 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) heißt es dazu:

Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.“

§ 125 BGB besagt:

Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.“

Demnach ist eine Kündigung per E-Mail im Arbeitsrecht genauso wenig rechtens, wie am Telefon gekündigt zu bekommen. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschied jedoch in seinem Urteil vom 8. Februar 2012, dass eine mündliche Kündigung durch einen Arbeitnehmer doch wirksam sein kann.

Wann zählt eine mündliche Kündigung?

Eine Kündigung vom Arbeitsvertrag kann auch mündlich gültig sein.
Eine Kündigung vom Arbeitsvertrag kann auch mündlich gültig sein.

In diesem Fall ging es um eine Frau, die als Friseurin in einem Studio arbeitete und mit ihrer Arbeitgeberin während eines Telefonats in einen Streit geriet. Im Eifer des Gefechts sprach besagte Frau die fristlose Kündigung mündlich aus. Dies sollte sie später noch bereuen, denn etwa zwei Wochen später wurde ihr zu ihrer Überraschung vonseiten der Arbeitgeberin gekündigt.

Mittlerweile bereute sie die mündliche Kündigung und beschloss, gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu klagen. Mit diesem Vorhaben kam sie jedoch nicht weit, da das Arbeitsgericht sowie das Landesarbeitsgericht ihre Klage als unzulässig erklärten. Die Kündigung sei auch mündlich wirksam.

Diese Aussage rechtfertigten sie folgendermaßen: Beim Eintreffen der schriftlichen Kündigung habe schon längst kein Arbeitsverhältnis mehr bestanden, da die ehemalige Friseurin bereits selbst ihre Kündigung – wenn auch mündlich – zum Ausdruck gebracht habe.

Eine mündliche Kündigung gilt dementsprechend nicht in jedem Fall als unwirksam. Obwohl die Arbeitgeberin ihre Mitarbeiterin im Rahmen des Telefongesprächs darum gebeten hatte, wenigstens eine Kündigungsfrist einzuhalten, da eine Menge Feiertage bevorstünden, bestand diese auf die mündliche Kündigung und beteuerte dies mehrmals.

Aufgrund dessen entschied das Gericht, es der Frau nicht zu gestatten, sich im Nachhinein auf die Nichteinhaltung der schriftlichen Form zu berufen und sah die mündliche Kündigung als wirksam an.

Dieses Urteil sorgte sowohl bei Arbeitnehmern sowie bei Arbeitgebern für einige Verwirrung. Dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zufolge macht es in manchen Fällen keinen Unterschied, ob eine Kündigung mündlich oder schriftlich erfolgt. Trotzdem sollten Sie sich nun – weder als Arbeitnehmer, noch als Arbeitgeber – in Sicherheit wiegen und davon ausgehen, dass Sie durch eine mündliche Kündigung stets eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses herbeiführen. Denn normalerweise macht es sehr wohl einen Unterschied, ob Sie die Kündigung schriftlich oder mündlich einreichen.

Tipps um eine mündliche Kündigung zu vermeiden

Überlegen Sie es sich gut, ob Sie eine Kündigung mündlich aussprechen.
Überlegen Sie es sich gut, ob Sie eine Kündigung mündlich aussprechen.

Wenn Sie eine Kündigung mündlich aussprechen, gibt es oft kein Zurück mehr. Selbst, wenn diese nicht akzeptiert wird, machen Sie sich dadurch vor allem in der Chefetage keine Freunde. Eine mündliche Kündigung kann zwar rechtens sein, im Zweifelsfall sollten Sie jedoch stets auf die schriftliche Form zurückgreifen.

Eine mündliche Kündigung vom Arbeitsvertrag bedeutet noch lange nicht, dass das Arbeitsverhältnis auch wirklich beendet wird. Ein guter Ratschlag für Arbeitgeber wäre hier, die Angestellten bereits im Voraus darauf hinzuweisen, dass in Ihrem Unternehmen eine mündliche Kündigung nicht rechtswirksam ist.

Sollte sich ein Mitarbeiter trotzdem dazu entscheiden, den Arbeitsvertrag mündlich zu kündigen und trotzdem nicht zur Arbeit erscheinen, dann sollten Sie ihn darauf hinweisen, dass eine Kündigung, wenn sie mündlich ausgesprochen wurde, nicht wirksam ist und die betroffene Person dazu auffordern, ihrer Arbeit wieder nachzukommen.

Kommt der betroffene Mitarbeiter seiner Arbeit dennoch nicht nach und hat auch nach einer Abmahnung nichts an seinem Verhalten geändert, dann bleibt Ihnen nur noch die Möglichkeit, ihm als Arbeitgeber selbst in schriftlicher Form eine Kündigung auszusprechen.
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Kommentare

  1. J.-P. Lingnau says

    12. Oktober 2016 at 8:48

    mein Arbeitgeber hat mir mündlich am telefonat gekündigt , ist das rechtens ?

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de says

      17. Oktober 2016 at 10:23

      Hallo Herr Lingau,
      grundsätzlich schreibt das Bürgerliche Gesetzbuch die Schriftform bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses vor. Unter bestimmten Umständen kann diese jedoch gültig sein. Bitte wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt. Dieser setzt sich detailliert mit den Umständen Ihres Falls auseinander und kann beurteilen, ob Ihre Entlassung wirksam war oder Sie ggf. rechtlich gegen diese vorgehen können.
      Das Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  2. Norman says

    31. Mai 2017 at 8:44

    Hallo,
    was passiert, wenn man mündlich gekündigt wird und den Raum verlässt und dann krank ist.
    Zählt die Kündigung oder bedarf es der Schriftform!
    LG und danke für ihr Feedback

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de says

      6. Juni 2017 at 10:57

      Hallo Norman,
      normalerweise muss eine Kündigung stets in schriftlicher Form erfolgen. Es existieren jedoch diverse Urteile, in denen auch eine mündliche Kündigung als rechtskräftig angesehen wurde. Wir würden Ihnen empfehlen, sich in Ihrem Fall Rat bei einem Anwalt für Arbeitsrecht zu holen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  3. Christian P. says

    30. August 2017 at 23:33

    Hallo, die Frau von meinen Chef hat mich, so würde ich es jetzt sagen gekündigt. Sie sagte zu mir ” das mit uns passt nicht. Kannst deine Sachen holen und gehen. Die schriftliche Kündigung bekommst du per Post!” Seit dem habe ich keine Kündigung bekommen per Post noch hat sich der Chef bei mir persönlich gemeldet oder diese Kündigung bestätigt. Bin seit dem auch nicht mehr arbeiten gegangen und habe ja auch meine Sachen aus der Firma geholt! Muss er mir trotzdem weiterhin Lohn zahlen? Und ist die Kündigung nun rechtens?

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de says

      22. September 2017 at 14:59

      Hallo Christian,

      sofern die Frau Ihres Chefs weder Geschäftsführerin oder Personalleiterin ist, darf sie keine Kündigung aussprechen. In diesem Fall wäre die Kündigung nicht rechtsgültig. Es empfiehlt sich, Kontakt mit Ihrem Chef aufzunehmen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  4. Yvonne K. says

    1. September 2017 at 12:27

    Gut zu wissen! Man sollte sich als Arbeitnehmer in meinen Augen nicht immer mit allem zufrieden geben. gerade rechtliche gibt es bei Kündigungen und Co viel zu beachten. Falls man zweifelt, ob die Kündigung auch tatsächlich rechten ist, würde ich einen Anwalt für Arbeitsrecht aufsuchen. Viele Grüße Yvonne

    Antworten
  5. Lolita says

    3. Oktober 2017 at 11:44

    Guten Tag

    Was wenn ich es auf ein Notiz-Papier geschrieben habe, aber nicht mündlich ausgesprochen?

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de says

      27. November 2017 at 8:38

      Hallo Lolita,

      eine niedergeschriebene Kündigung ist wirksam, wenn sie eindeutig ist. Das bedeutet, wenn Name, Datum, Unterschrift und Kündigung klar und erkennbar ausformuliert sind. Ein Zettel mit “Ich kündige” reicht nicht.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  6. Yusuf says

    18. November 2017 at 1:22

    Ich habe eine frage wie ist das wenn man krank ist darf die firma kündigen wenn krank scheinigung ab gibt .

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de says

      15. Januar 2018 at 10:40

      Hallo Yusuf,
      Kündigungen dürfen für gewöhnlich auch während der Krankheit ausgesprochen werden. Die Frage, ob eine solche Kündigung im Einzelfall gerechtfertigt ist, dürfen wir nicht beantworten. Bitte wenden Sie sich für eine entsprechende Beratung an einen Anwalt.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  7. Adnan says

    22. Januar 2018 at 21:44

    Hallo
    Ich habe eine Frage. Ich habe mündlich gekündigt im Ende Juni 2017 ein Minijob. Jetzt Januar 2018 will mein ehemaliger Chef kein Schriftliches Bestätigung über den Kündigung geben ich habe kein Lohn bekommen seit Juni was soll ich machen ??

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de says

      29. Januar 2018 at 11:23

      Hallo Adnan,

      in Ihrem Fall sollten sie einen Anwalt für Arbeitsrechte hinzuziehen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  8. Ulrike says

    7. April 2018 at 13:42

    Hallo , mein Bruder Arbeiter seit fast 3 Jahren bei einer Leiharbeiter Firma .
    Jetzt hat er ein gutes Jobangebot wo er jetzt sofort anfangen könnte .im seinem Vertrag steht das er 4 Wochen kündigungzeit hat . Er hat auch noch Urlaubsanspruch .
    Kann man so einen Vertrag aufheben ?? So das er in 14 Tagen dort anfangen könnte ?
    Da steht im Vertrag drin das die ihn verklagen können und ein Monatsgehalt von ihm einfordern können wenn er die Kündigungsfrist nicht ein hält .
    Wenn doch jemand die Möglichkeit hat nach Jahren eine vernümpftige Arbeit zu einem fairen Lohn zu bekommen , muss es doch möglich sein aus so einem unmöglichen Arbeitsvertrag raus zu kommen !
    Ich frage mich ob so ein Vertrag überhaupt zulässig ist und war !!
    Da er einen Sprachfehler hat war er ja froh überhaupt Arbeit zu haben , aber er hat nur 1000 Euro verdient !
    Bei der neuen Arbeit wären es 1600 Euro , netto !
    Wie hoch ist überhaupt der mindestbrutto Lohn ??
    Vielleicht haben die ihm immer zuwenig bezahlt , so das man da vielleicht angreifen könnte und er mit sofortiger Wirkung aus diesen geknebelten vertag raus kann

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de says

      20. April 2018 at 8:46

      Hallo Ulrike,
      jedes Arbeitsverhältnis unterliegt in der Regel bestimmten Kündigungsfristen. Diese sind in § 622 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt und gelten auch für die Kündigung durch den Arbeitnehmer. § 622 Abs. 1 BGB lautet:

      “Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.“

      In besonderen Fällen ist eine außerordentliche, das heißt fristlose Kündigung nach § 626 BGB möglich.
      Der aktuelle gesetzliche Mindestlohn beträgt 8,84 Euro pro Stunde.

      Ob der Vertrag zulässig ist, kann nur ein Anwalt beantworten. Dieser berät Sie auch gern zur Ihrer individuellen Situation. Wir bieten keine Rechtsberatung an.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten

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