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Saisonarbeit in der Tourismus-Branche: Was ist zu beachten?

  • Von Jan Frederik Strasmann, LL. M.
  • Letzte Aktualisierung am: 28. Februar 2025
  • Geschätzte Lesedauer: 2 Minuten
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Beim Tourismus handelt es sich um einen typischen Bereich der Saisonarbeit. Vor allem während der Sommerferien steigt die betriebliche Auslastung in Hotels, Restaurants oder Freizeitparks stark an, sodass das Mehr an Arbeit nur durch zusätzliche Arbeitskräfte bewältigt werden kann.

Saisonarbeit: Der Tourismus gilt als eine der beliebtesten Branchen.
Saisonarbeit: Der Tourismus gilt als eine der beliebtesten Branchen.

Es ist sowohl möglich, der Saisonarbeit in der Tourismus-Branche in Deutschland nachzugehen, als auch im Ausland als Saisonarbeiter seine Fremdsprachenkenntnisse zu erweitern und Einblicke in eine andere Kultur zu erhalten. Doch unabhängig davon, für welche Variante Sie sich entscheiden, sind gewisse arbeitsrechtliche Regelungen einzuhalten.

Kurz & knapp: Saisonarbeit in der Tourismus-Branche

Wie ist die Saisonarbeit in der Tourismus-Branche im Arbeitsrecht einzuordnen?

Bei der Saisonarbeit in der Tourismus-Branche handelt es sich um ein zeitlich befristetes Arbeitsverhältnis.

Besteht eine Sozialversicherungspflicht?

Die Sozialversicherungspflicht entfällt, wenn Arbeitnehmer unter anderem bei einer Fünf-Tage-Woche nicht länger als drei Monate und bei weniger als fünf Tagen nicht länger als 70 Arbeitstage beschäftigt sind.

Muss Saisonarbeitern in der Tourismus-Branche der Mindestlohn gezahlt werden?

Saisonarbeiter erhalten in der Tourismus-Branche in Deutschland den gesetzlichen Mindestlohn.

Wie diese bei der Saisonarbeit in der Tourismus-Branche aussehen und ob Sie als Saisonarbeiter den Mindestlohn erhalten, erfahren Sie im Ratgeber.

Inhalt

  • Kurz & knapp: Saisonarbeit in der Tourismus-Branche
  • Voraussetzungen für die Saisonarbeit in der Tourismus-Branche
    • Saisonarbeit in der Tourismus-Branche: Wird der Mindestlohn gezahlt?

Voraussetzungen für die Saisonarbeit in der Tourismus-Branche

Saisonarbeiter befinden sich grundsätzlich in einem zeitlich befristeten Beschäftigungsverhältnis. Folgende Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein:

Eine Sozialversicherungspflicht besteht bei der Saisonarbeit in der Tourismus-Branche in der Regel nicht.
Eine Sozialversicherungspflicht besteht bei der Saisonarbeit in der Tourismus-Branche in der Regel nicht.
  • Bei einer Fünf-Tage-Woche darf das Arbeitsverhältnis nicht länger als drei Monate bestehen.
  • Sind es weniger als fünf Tage, an denen Beschäftigte der Saisonarbeit in der Tourismus-Branche nachgehen, ist das Arbeitsverhältnis auf eine Dauer von 70 Arbeitstagen beschränkt.
  • Eine kurzfristige Beschäftigung darf nicht nur aus dem Grund aufgenommen werden, um seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können (Berufsmäßigkeit).
Wichtig: Alle kurzfristigen Tätigkeiten, die im jeweiligen Kalenderjahr ausgeübt wurden, müssen zusammengerechnet werden. Sollten die gerade genannten Voraussetzungen dadurch überschritten werden, besteht auch für die Saisonarbeit in der Tourismus-Branche eine Sozialversicherungspflicht. Es handelt sich dann nicht mehr um eine kurzfristige Beschäftigung.

Saisonarbeit in der Tourismus-Branche: Wird der Mindestlohn gezahlt?

In Deutschland erhalten Arbeitnehmer seit dem 1. Januar 2015 den gesetzlichen Mindestlohn. Aktuell liegt dieser bei 12,82 € (Stand Januar 2025) brutto pro Stunde. Bestimmte Berufsgruppen, wie z. B. Freiberufler, sind jedoch davon ausgenommen.

Für die Saisonarbeit im Tourismus gilt: Alle in Deutschland tätigen Arbeitnehmer müssen in der Regel mit dem Mindestlohn entlohnt werden. Dies muss jedoch nicht in jedem Land der Fall sein.
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Über den Autor

Jan Frederik Strasmann (Rechtsanwalt)
Jan Frederik Strasmann, LL. M.

Jan Frederik Strasmann schreibt für arbeitsrechte.de u. a. über Themen zu Kündigung und Abmahnung. Er studierte an der Universität Bremen und absolvierte sein Referendariat am OLG Celle. Seinen Master of Laws (LL. M.) erwarb er in Dublin. Seit 2014 ist er zugelassener Rechtsanwalt.

Kommentare

  1. Cornelia meint

    26. September 2019 at 6:31

    Hallo, meine Tochter hat ein 3 monatiges Praktikum in Deutschland in einem Hotel absolviert. Hat sie Anspruch auf eine Sozialversicherung? Bis jetzt hat sie noch kein Arbeitszeugnis bekommen. (1 Monat) hat sie kein Recht darauf. Sie bräuchte es für die Schule.
    Lg

    Antworten
  2. Alex meint

    20. Mai 2018 at 17:27

    Guten Tag , bin seid Jahren in der tourismusbranche tätig ist es normal das Festangestellte ein 13 Gehalt, bzw Jahresendgeld erhalten und die Saisonkräfte nicht mal angepasst an Ihre Tätigkeit Zeit im gleichen Unternehmen ?

    Danke im voraus

    Gruß
    Alex

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      22. Mai 2018 at 9:34

      Hallo Alex,

      die unterschiedliche Behandlung von Saisonarbeitern und Festangestellten ist durchaus normal. Das spiegelt sich auch in den finanziellen Boni die gezahlt werden.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  3. Jörg meint

    2. Mai 2018 at 14:49

    Hallo, ich bin in der tourismusbranche tätig. Mein Arbeitsvertrag beinhaltet aber ein arbeitszeitkonto, sodass ich ganzjährig angestellt bin. Meine fragen daher; wie verhält es sich mit spesen, Schulungen, wochend/feiertagzuschlag ? Besteht da Anspruch und wenn ja unter welchen Voraussetzungen und gelten Schulungen als Arbeitszeit mit Anspruch auf Entlohnung ?

    Danke für Ihre Hilfe im voraus

    MfG Jörg

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      9. Mai 2018 at 13:48

      Hallo Jörg,
      Spesen bzw. Aufwendungen kann ein Arbeitnehmer gewöhnlich dann verlangen, wenn ihm diese im Zusammenhang mit seiner Arbeit entstanden sind. Ein typisches Beispiel hierfür sind Reisekosten für eine Dienstreise. Wenn ein Arbeitgeber die Teilnahme an einer Weiterbildung veranlasst, so handelt es sich bei der Weiterbildungszeit in der Regel auch um Arbeitszeit, die dementsprechend zu entlohnen ist. Ein Anspruch auf einen Zuschlag kann sich aus dem Gesetz (§ 6 Abs. 5 ArbZG – Nachtzuschlag), einem Tarif- oder Arbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ergeben. Für weitergehende Informationen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt. Wir bieten keine Rechtsberatung an.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten

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