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Besteht nach Saisonarbeit Anspruch auf Arbeitslosengeld?

Von Arbeitsrechte.de, letzte Aktualisierung am: 29. November 2022

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Arbeitslosengeld I (kurz: ALG I) sorgt in Deutschland dafür, dass Personen, die über eine kurze Zeit arbeitslos sind, keine zu großen finanziellen Einbußen hinnehmen müssen. Es gibt jedoch gewisse Bedingungen, die erfüllt sein müssen, um diese finanzielle Hilfe zu erhalten. Dabei stellt sich die Frage: Gibt es Arbeitslosengeld auch für Saisonangestellte?

Arbeitslosengeld nach getaner Saisonarbeit sorgt für finanzielle Sicherheit.
Arbeitslosengeld nach getaner Saisonarbeit sorgt für finanzielle Sicherheit.

Bei Saisonarbeit handelt es sich grundsätzlich um ein befristetes Arbeitsverhältnis, welches für gewöhnlich an eine bestimmte Witterungssituation oder Zeit im Jahr gekoppelt ist. Außerhalb des vereinbarten Zeitraums sind saisonal beschäftigte Arbeitnehmer oft arbeitslos. Glücklicherweise besteht auch nach Ende der Saisonarbeit Anspruch auf Arbeitslosengeld I.

Kurz & knapp: Nach Saisonarbeit Arbeitslosengeld beziehen

Kann ich nach der Saisonarbeit Arbeitslosengeld beziehen?

Ja, auch wenn es sich bei der Saisonarbeit um ein kurzfristiges Arbeitsverhältnis handelt, besteht danach ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I.

Welche Voraussetzung muss dafür erfüllt sein?

Grundbedingung ist, dass die Saisonarbeit mit einer Beschäftigungsdauer von sechs Monaten einhergeht.

Wie lange wird Arbeitslosengeld nach der Saisonarbeit gezahlt?

Die Bezugsdauer für Arbeitslosengeld I nach der Saisonarbeit beträgt ein halbes Jahr.

Im Folgenden erfahren Sie im Detail, welche Bedingungen gegeben sein müssen, damit auch nach sechs Monaten Saisonarbeit Arbeitslosengeld bezogen werden kann.


Inhalt

  • Kurz & knapp: Nach Saisonarbeit Arbeitslosengeld beziehen
  • Die Grundbedingungen für Arbeitslosengeld bei Saisonarbeit
    • Verlauf der Bezugsdauer
    • Weiterführende Suchanfragen

Die Grundbedingungen für Arbeitslosengeld bei Saisonarbeit

Auch saisonale Arbeitslosigkeit rechtfertigt Arbeitslosengeld I.
Auch saisonale Arbeitslosigkeit rechtfertigt Arbeitslosengeld I.

Arbeitslosengeld wird grundsätzlich gezahlt, wenn ein Beschäftigter innerhalb der letzten zwei Jahre für mindestens zwölf Monate beitragspflichtig angestellt gewesen ist. Für Saisonarbeiter gibt es hier seit einigen Jahren eine Ausnahmeregelung.

So ist es ausreichend, wenn diese mindestens sechs Monate beitragspflichtig beschäftigt waren oder sie in einem anderen Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben. Letzteres ist beispielsweise dann der Fall, wenn Kranken- oder Verletztengeld bezogen wurde. So kann auch nach Saisonarbeit Arbeitslosengeld gezahlt werden.

Verlauf der Bezugsdauer

Wer rechtzeitig vor Ende der Saisonarbeit Arbeitslosengeld beantragt hat, erhält wie auch andere Arbeitnehmer zunächst für sechs Monate Arbeitslosengeld I. Hat sich bis zum Ende der Bezugsdauer keine neue Anstellung offenbart, muss Hartz 4 beantragt werden.

Normalerweise kann eine anhaltende Beschäftigungsdauer zu einer längeren Bezugsdauer von ALG I führen. Dieser Umstand ist bei Saisonarbeit jedoch nicht gegeben, da eine kontinuierliche Beschäftigung von 16 Monaten oder mehr nicht erreicht werden kann.
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Kommentare

  1. Sven meint

    11. Dezember 2017 um 16:35

    Könnte mir jemand verraten, ob diese Regelung tatsächlich zutrifft???

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      5. Februar 2018 um 11:14

      Hallo Sven,

      diese Regelung trifft zu. Nach 6 Monaten in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis entsteht ein Anspruch auf ALG 1.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
      • Ferdinand meint

        21. Juni 2019 um 7:35

        Guten Morgen, seit wann besteht die Regelung? Seit welchem Jahr.
        Ich bin seit April 2007 saisonal für durchschnittlich 7 Monate pro Kalenderjahr auf einem Flusskreuzfahrtschiff beschäftigt. Von dieser Regelung habe ich allerdings erst im März 2019 zufällig erfahren. 1. Hätte mich die Leistungsabteilung der AA darauf hinweisen müssen? Aufklärungspflicht?2. Kann ich rückwirkend eine Nachzahlung einfordern? Bisher war es immer so, dass ich nach der gängigen 12/24 Monat Regelung behandelt wurde. Das ist nach meiner Einschätzung aber nicht korrekt.

        Danke für Eure Antworten. MfG Ferdinand

        Antworten
      • carola meint

        1. Mai 2020 um 21:21

        Mein Arbeitsvertrag beginnt zum 4.5.2020 und endet zum 30.11.2020. das sind keine vollen 6 Monate. Heißt das für mich, dann doch keinen ALG I Anspruch zu haben?

        Antworten
  2. Christian meint

    29. Dezember 2017 um 13:22

    Guten Tag,
    mich würde interessieren ob die Seite
    „Besteht nach Saisonarbeit Anspruch auf Arbeitslosengeld?“
    noch aktuell ist oder ob es da schon wieder neue Regelungen gibt?
    Freundliche Grüße

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      12. Februar 2018 um 10:32

      Hallo Christian,

      wir bemühen uns, unsere Seiten stets aktuell zu halten, was für diese Seite auch zutrifft.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  3. Adam meint

    17. Februar 2018 um 16:40

    Hallo Team Arbeitsrecht,

    vielen Dank für eure tollen Tipps und die Zeit die Ihr Investiert. Zu meiner Frage kann ich denn im SGB einen genauen Paragraphen benennen beim Arbeitsamt. Da ich hier etwas festhänge und keinen Nachweis beim Arbeitsamt liefern kann auf welchen Paragraphen ich mich beziehen möchte in dem expizit die Saisonarbeit Sonderregelung für 180 Tage in 24 SV-pflichtigen Monaten genannt wird. Ihr würdet mir bei meinem Antrag sehr weiterhelfen.

    Vielen Dank Adam

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      12. März 2018 um 9:21

      Hallo Adam,

      Es gibt keinen Paragrafen, der sich explizit zur Saisonarbeit äußert, vielmehr lassen sich die Ansprüche hier aus verschiedenen Paragrafen der Sozialgesetzbücher ableiten. Lesen Sie § 142 SGB II und die darin genannten weiteren Paragrafen und fragen Sie einen Anwalt, inwiefern sich diese auf Ihren Fall anwenden lassen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  4. Lotta meint

    26. Februar 2018 um 15:40

    Hallo Arbeitsrechte.de,
    ich habe vom 1.3.2015 bis 28.2.2016 als Saisonflgbegleiterin bei der Lufthansa gearbeitet. Während dieser Zeit war ich parallel an der FU Berlin als ordentliche Studentin eingeschrieben. Die Arbeitszeit laut Vertrag betrug 19,25 h pro Woche. Dabei habe ich die ersten 6 Monate 38,5 h pro Woche gearbeitet und die zweiten 6 Monate war ich ganz freigestellt. Mein Gehalt wurde mir anteilig über die 12 Monate verteilt ausgezahlt. Dabei wurde mir immer auf der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung abgezogen. Ich habe also im Januar und Februar 2016 Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt.
    Am 1.1.2018 stellte ich bei der Agentur für Arbeit einen Antrag auf ALG I, da ich im Jahr 2017 mein Studium beendet hatte. Ich erhielt einen negativen Bescheid, weil mir die Monate Januar und Februar 2016 NICHT anerkannt wurden, da ich als Studentin bei einer Arbeitszeit von nur 19,25 h pro Woche nicht arbeitslosenversicherungspflichtig gewesen wäre. Dadurch fehlen mir jetzt 15 Tage für die 360-Tage-Anwartschaftszeit zum ALG I.
    Habe ich also bei der Lufthansa völlig unnötig in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt ?
    VG Lotta

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      19. März 2018 um 11:06

      Hallo Lotta,

      ein Anwalt für Sozialrecht kann Sie genau beraten. Fehlende Tage können das Anrecht auf ALG I durchaus verwirken.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  5. Markus meint

    5. Juli 2018 um 18:48

    Hallo Team von Arbeitsrechte.de,

    muss man die 6 Monate wirklich VOLL haben, damit man einen Anspruch auf ALG 1 hat? Ich bin in diesem Jahr 5 volle Monate und im 6. Monat 2 Tage als Saisonarbeiter eingestellt, reicht das aus für den Anspruch, oder zählen angefangene Monate nicht, sondern nur volle?

    Danke + viele Grüße
    Markus

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      9. Juli 2018 um 10:19

      Hallo Markus,
      normalerweise wird von vollen Monaten ausgegangen. Wir würden Ihnen empfehlen, diesbezüglich den Rat eines Anwalts einzuholen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  6. Sylvie meint

    24. Oktober 2018 um 15:24

    Hallo Team vom Arbeitsrecht
    Ich arbeite auf einem Camping in luxemburg seid zwei jahren, ich habe im August arbeitslosen geld beantragt . Habe aber auch denen einen Brief gegeben wo drauf steht dass ich im April 2019 wieder da anfange ,darauf hin hat die vom Amt mir gesagt das zählt nicht weil das wäre eine künstliche. Aber dann kam (nach zwei Wochen ) ,zwei Briefe mit Arbeiten für mich . Ich habe dann natürlich da auf den arbeiten angerufen, die haben dann Nein gesagt weil ich ja noch einen Vertrag hatte . Dann bekam ich (am einen Sonntag ) ne Sms vom Amt das ich am Montag mich bei denen melden soll um 8.00 Uhr was ich aber nicht gemacht habe weil ich noch einen Vertrag hatte bis ende Oktober. Darauf kam noch ein Brief von Amt wo drin steht meine Anfrage für das arbeitslosengeld wurde abgelehnt, weil ich mich verweigert hätte die arbeiten anzunehmen. Aber ich habe ja noch einen Vertrag bis ende Oktober, was die auch wußten, was kann ich jetzt tun? Sylvie

    Antworten
  7. Carola meint

    20. Dezember 2018 um 15:42

    Seit 2017 arbeite ich saisonabhängig auf einem Golfplatz,
    1.04.2017 bis 31.10.2017 und im Jahr 2018 vom 1.04. bis 15.11.
    Von 1.11.2017 bis 31.03.2018 habe ich Arbeitslosengeld 1 erhalten.
    Jetzt habe ich erneut einen Antrag gestellt, bewilligt wurde mir der Rest nur bis 23.03.2019- die Saison geht aber erst am 1.04. los.

    Es ist also so, wenn ich Saisonarbeiter bin, habe ich beim Arbeitslosengeld immer Zeiten ohne Leistung
    bzw. ich soll ALG II beantragen?
    Wie sieht die Rechtslage aus, kann mir jemand weiterhelfen

    Antworten
  8. Andreas meint

    28. März 2019 um 12:12

    Ich möchte fragen, ob ich als Ausländer Anspruch auf eine Beihilfe für die Arbeitssuche habe, wenn meine vorübergehende Anschrift das ganze Jahr über in Österreich ist oder nur, wenn meine ständige Anschrift sich in Österreich befindet? Danke.

    Antworten
  9. Verena meint

    2. April 2019 um 9:47

    Guten Tag,

    ich arbeite in der Pflege in 24 Stunden Schichten als Assistentin eines Mannes mit einer Muskelerkrankung.
    Einmal im Jahr ist er in Kur für ca. 4 Wochen. In dieser Zeit arbeiten meine Kollegen und ich auch am Kurort. Allerdings nur 12 Stunden pro Schicht, da der Mann dort nachts versorgt wird. Das bedeutet, wir kommen in diesem Monat nur auf die Hälfte der Vertragsstunden.
    Es handelt sich hier zwar nicht um Saisonarbeit, dennoch wüsste ich gerne, ob auch in diesem Fall aufstockend ALG beantragt werden kann oder ob es andere Möglichkeiten/ Anträge gibt, um die finanziellen Einbußen in dieser Zeit möglichst gering zu halten.

    Antworten
  10. Serkan meint

    10. Juni 2019 um 16:06

    Hallo ,
    vielen Dank , dass es so eine tolle Seite gibt.

    Ich bin in einem NICHT EU Land mit einem Saisonvertrag beschäftigt.
    War aber mehr als ein Jahr Beitragspflichtig in Deutschland davor beschäftigt und meine Anmeldung ist in Deutschland sowie versichert in der Schweiz.

    Bin ich berechtigt für die Zeit , in der wir geschlossen haben, Arbeitslosengeld zu erhalten?

    Lieben Gruß

    Antworten
  11. Lasse meint

    2. Juli 2019 um 7:22

    Liebes Team von Arbeitsrechte.de,

    seit eineinhalb Jahren bin ich selbständig als Erlebnispädagoge und arbeite überwiegend in der Eventbranche. Letzten Winter gingen all meine Ersparnisse drauf, da keine Aufträge mehr kamen.
    Kann man als Selbstständiger auch saisonales ALG I beziehen, wenn man in die Versicherung einzahlt?
    Und kann man sich auch von z.B. November bis Februar melden oder nur halbe Jahre?

    Mit freundlichen Grüßen
    Lasse

    Antworten
  12. Rolf meint

    8. September 2019 um 20:27

    Guten Tag
    Ich war von Augsut 2018 bis Februar 2019 als Saisonarbeiter beschäftigt. Auf Grund meiner Leistungen habe ich im direkten Anschluss einen Zeitvertrag bis Dezember 2019 von der Firma erhalten. Leider war der Zeitvertrag Ende der Saison noch nicht fertig,so dass ich mich 10 Tage arbeitslos melden musste, ehe ich den Vertrag erhalten habe. In den 10 Tagen habe ich kein Arbeitslosengeld erhalten weil ich noch Urlaubsgeld ausbezahlt bekommen habe.

    Wird jetzt die Zeit vom August 2018 bis Dezember 2019 als eine Beschäftigung anerkannt oder nicht.

    Antworten
  13. Jennifer K. meint

    11. September 2019 um 12:33

    Wir arbeiten von Ende April bis Ende Oktober also 6 monate auf 450€
    Arbeiten 3tage je 3std die Woche verdienen so mit ca 350-380€ im Monat.
    Wir zahlen in die rv ein, einen Teil wir und einen Teil der Arbeitgeber.

    Haben wir ab Ende Oktober einen Anspruch auf alg1?

    Antworten
  14. Christian meint

    14. Oktober 2019 um 19:09

    Sohn Christian 32 Jr ist nach 2 Jr Australien zurück Deutschland. Hat v März bis Ende Juli Pflicht versichert in Deutschland gearbeitet. Dann saisonarbeit Österreich v August bis Mitte Oktober 2019. Hörens als Koch. Fängt Anfang Dezember 2019 wieder wintersaison in Österreich Tirol an.
    Hat er recht auf alg1 für die Zeit v Mitte Oktober bis Anfang Dezember.
    Und wo muss er den Antrag stellen Arbeitsamt Deutschland oder Österreich?
    Muss er sich in Österreich arbeitslos melden weil er bleibt in Österreich?
    Danke im voraus

    Antworten
  15. Petra meint

    19. Oktober 2019 um 20:00

    Sehr geehrtes Team vom Arbeitsrechte.de!
    Bin seit 18 Jahren in einem festen Arbeitsverhältnis, mit 42 Stunden Woche.
    Ab 1.Mai 2020 möchte ich eine Saison Arbeit an nehmen für 6.Monate.
    Nun ist meine Frage , nach was wird mein ALG 1 berechnet. Auch für die folgenden Jahre. Mir ist zu Ohren gekommen, das immer nach meinem Vollzeitjob berechnet wird. Stimmt das?
    Mit freundlichen Grüßen
    Petra.

    Antworten
  16. B. meint

    10. November 2019 um 20:58

    Hallo liebes Team von Arbeitsrechte.de.
    Ich habe von 2017 bis April 2018 insgesamt über 12 Monate vollbeschäftigt gearbeitet, wobei das Arbeitsverhältnis bis April auch ein Saisonvertrag über 6 Monate in Teilzeit gewesen ist. Nun bin ich wieder 6 Monate Vollzeit in Saison beschäftig, allerdings bei einem anderen Arbeitgeber. DAvor hatte ich 6 Monate ALG 1 Bezug, dessen Anspruch nun komplett vorbei ist. Kann ich nun nach den 6 Monaten Saison wieder ALG 1 beantragen, weil ich im Jahr zuvor ja auch in Saison beschäftigt war?? Obwohl ich von April bis Oktober diesen Jahres bereits meinen kompletten Anspruch bis dahin hatte?

    Antworten
  17. J. meint

    19. April 2021 um 11:58

    Ich beziehe bis mitte Sept. 21 ALG1.
    Habe nun die Möglichkeit für 6 Wochen befristet zu arbeiten. Danach wird die Baustelle wieder aufgelöst.
    Beziehe ich danach wieder ALG1 oder rutsche ich dann in Hartz 4 ???

    Antworten
    • S.Aydin meint

      26. November 2021 um 0:03

      Hallo wir haben jetzt ein neues Modell bei uns in der Firma.
      Jan – Vollzeit 37h Woche
      FEB- Vollzeit 37h Woche
      März- FREI
      April – Vollzeit
      Mai Vollzeit
      JUNI FREI
      JULI Vollzeit
      August Vollzeit
      September FREI
      Oktober Vollzeit
      November Vollzeit
      Dezember FREI

      Für die freien Monate gibt es keine Einsparungen. Krankenversicherungsrechtlich gibt es den nachgehenden Anspruch für 1 Monat.
      Es ein unbefristeter Arbeitsvertrag, wenn es Arbeit gibt rufen die uns rein. Was wenn net? Haben wir Anspruch auf ALG 1 für die Freien Monate? Danke im Voraus

      Antworten

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