Steuerklassen gibt es insgesamt 6 in Deutschland. In welche Klasse Arbeitnehmer einsortiert werden, hängt dabei unter anderem von den individuellen Umständen, der familiären und der beruflichen Situation ab.

Lohnsteuer-Rechner: Wie viel wird abgezogen?
In einigen Klassen gewährt der Gesetzgeber wesentlich höhere Freibeträge als in anderen, weshalb am Ende vom Gehalt oder Lohn mehr Netto vom Brutto übrig bleibt, müssen doch prozentual geringere Steuern gezahlt werden.
Kurz & knapp: Lohnsteuerklasse 6
Die Lohnsteuerklasse 6 ist bei mehreren Arbeitsverhältnissen vorgesehen. Haben Sie einen Zweitjob, müssen Sie dementsprechend die Steuerklasse 6 angeben, wenn Sie in diesem mehr als 520 Euro (vor Oktober 2022: 450 Euro) monatlich verdienen. Bei einem geringeren Einkommen gelten Sie als Minijobber.
In Steuerklasse 6 sind die Abzüge von Lohn oder Gehalt am höchsten. Arbeitnehmer müssen relativ viel Geld in Form von Lohnsteuer an das Finanzamt abgeben. Wie viel genau, können Sie mit dem kostenlosen Lohnsteuer-Rechner ermitteln.
Im Gegensatz zu den übrigen Lohnsteuerklassen ist die Steuerklasse 6 prinzipiell mit allen anderen kombinierbar; Steuerklasse 1 genauso wie Steuerklasse 2, 3, 4 oder 5.
In Lohnsteuerklasse 6 müssen Beschäftigte die höchsten Abzüge tolerieren, da hier überhaupt keine Freibeträge gelten, abgesehen vom Altersentlastungsbetrag. Demnach sind in der Regel die gesamten unter Steuerklasse 6 erwirtschafteten Einkünfte gemäß der hier geltenden Bestimmungen zu versteuern.
Inhalt
Wann werden Sie in Steuerklasse 6 eingruppiert?

Das Einkommensteuergesetz sieht bestimmte Besteuerungsgrundlagen vor, die nur bestimmten Personen die Eingruppierung in spezifische Lohnsteuerklassen erlauben. Wann nun Lohnsteuerklasse 6 in Frage kommt, ist in § 38b EStG geregelt:
… die Steuerklasse VI gilt bei Arbeitnehmern, die nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn beziehen, für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom Arbeitslohn aus dem zweiten und einem weiteren Dienstverhältnis sowie in den Fällen des § 39c.“
Arbeitnehmer, die ihren Arbeitgeber schuldhaft nicht rechtzeitig über ihre Identifikationsnummer sowie das eigene Geburtsdatum informieren (mittlerweile muss keine Lohnsteuerkarte mehr abgegeben werden), müssen mit Nachteilen rechnen. Schließlich können hierdurch die Lohnsteuerabzugsmerkmale nicht ermittelt werden. Der Arbeitgeber hat deshalb das Recht, Lohnsteuer gemäß Klasse 6 abzuziehen. Diese zu viel gezahlten Beträge können Sie mit der Einkommensteuererklärung jedoch zurückerhalten.
Das bedeutet: Arbeitnehmer werden im eigentlichen Job nach einer der zutreffenden Steuerklassen (von 1 bis 5) versteuert. Für den Nebenjob hingegen gilt Steuerklasse 6, insofern das Einkommen hier die Minijob-Grenze von 520 Euro überschreitet und es sich nicht um selbstständige und freiberufliche Tätigkeiten handelt.
Jobben Sie während des Studiums und bessern sich mit mehreren Jobs Ihr Einkommen auf, müssen Sie sich unter Umständen also in Steuerklasse 6 als Student eingruppieren. Gleiches kann für Rentner gelten. Steuerklasse 6 kommt dann zum Tragen, wenn sie eine Betriebsrente erhalten und zusätzlich noch einen Nebenjob ausüben.
Diese Grafik zeigt noch einmal, wer in Steuerklasse 6 eingruppiert wird:

Welche Abzüge lauern in Steuerklasse 6?
Im Gegensatz zu den übrigen Lohnsteuerklassen gibt es in Steuerklasse 6 keine Freibeträge, die als Puffer fungieren und vom Jahreseinkommen abgerechnet werden. Daher hat die Lohnsteuerklasse 6 die höchsten Abzüge. Arbeitnehmer müssen ihre Einkünfte aus dem Zweit- oder Nebenjob also komplett versteuern.
Doch eine Ausnahme kann es geben: Arbeitnehmer, die vor dem Start des Kalenderjahres das 64. Lebensjahr bereits beendet haben, können bei nicht selbstständiger Arbeit einen Altersentlastungsbetrag geltend machen (§ 24a EStG). Auf welchen Betrag sich dieser beläuft, ist abhängig vom
- jeweiligen Jahr, das dem Jahr der Vollendung des 64. Lebensjahres folgt und
- dem Arbeitslohn.
Darüber hinaus werden die Beträge bei bestimmten Werten im Monat und auch im Jahr gedeckelt. Für Steuerklasse 6 enthält folgende Tabelle die notwendigen Informationen, welche Beträge Sie anrechnen können:
Jahr, das auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgt | Altersentlastungsbetrag (in %) | Maximalbetrag pro Monat (in €) | Maximalbetrag pro Jahr (in €) |
---|---|---|---|
2013 | 27,2 | 107,67 | 1.292 |
2014 | 25,6 | 101,33 | 1.216 |
2015 | 24 | 95,00 | 1.140 |
2016 | 22,4 | 88,67 | 1.064 |
2017 | 20,8 | 82,33 | 988 |
2018 | 19,2 | 76,00 | 912 |
2019 | 17,6 | 69,67 | 836 |
2020 | 16 | 63,33 | 760 |
2021 | 15,2 | 60,17 | 722 |
2022 | 14,4 | 57,00 | 684 |
2023 | 13,6 | 53,83 | 646 |
Sie können Ihren Nettolohn und die Abzüge in Lohnsteuerklasse 6 mit einem Steuerklasserechner ermitteln

Welche Steuer Sie in welcher Höhe entrichten müssen, können Sie bei Lohnsteuerklasse 6 mit dem Lohnsteuer-Rechner herausfinden, den Sie weiter oben auf dieser Seite finden.
Alles, was dieser in der Regel hierfür braucht, sind folgende Angaben:
- Höhe des Bruttolohns
- den benötigten Abrechnungszeitraum
- das Bundesland, in dem Sie tätig sind
- Höhe des Kirchensteuersatzes (in Steuerklasse 6 sind diese Abzüge in Prozent anzugeben)
- Angabe, ob Sie rentenversicherungspflichtig beschäftigt sind
- Höhe des Betrages zur Krankenversicherung (in Lohnsteuerklasse 6 berechnen Sie diese ebenfalls prozentual)
- Höhe des Zusatzbeitrages zur Krankenversicherung
- etwaige Sachbezüge
- Ihr Geburtsjahr
Mithilfe dieser Daten können nun in Steuerklasse 6 die Abzüge vom Rechner ausfindig gemacht werden. Sie erhalten auf diese Weise schnell und komfortabel Auskunft darüber, welchen Teil Ihres Gehalts oder Lohns Sie abgeben müssen und über welchen Betrag Sie tatsächlich verfügen können.
Weiterführende Literatur zum Thema Steuern
Nachfolgend finden Sie eine Auswahl verschiedener Bücher zum Thema:
- Kuß, Daniel (Autor)
- Wolfgang Benzel (Autor)
Letzte Aktualisierung am 7.06.2023 / Affiliate Links / Bilder von der Amazon Product Advertising API
R. Müller meint
Ich habe aktuelle folgende Einkünfte:
1. Rente durch Deutsche Rentenversicherung
2. Einkommen durch selbständige Beratertätigkeit
3. Betriebsrente
Für die Einkünfte nach 1. + 2. zahle ich EkSt. gemäß Steuerklasse 3.
Für die Betriebsrente in Höhe von ca. 313 €/Monat hat das Finanzamt nun die Steuerlasse 6 gerechnet.
Ist das berechtigt?
arbeitsrechte.de meint
Hallo Herr Müller,
Einkünfte aus selbstständigen Tätigkeiten werden nicht nach Steuerklassen versteuert. Mit welchen Abzügen Sie bei den übrigen Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit rechnen müssen, hängt für gewöhnlich von Ihrem Alter, Ihrem Renteneintrittsalter und noch anderen Faktoren zusammen. Bitte wenden Sie sich zur Klärung an einen Anwalt für Steuerrecht, der sich auf das Gebiet Rentenrecht spezialisiert hat.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Wolfgang V. meint
Ich werde ab Mai 2021 Regelalterrente beziehen und will weiterhin neben der Rente in einem Midi- Job ca.525 Euro zu verdienen.
In welcher Lohnsteuerklasse wird dann abgerechnet und fallen Steuern an,auch wegen dem Ertragsanteil der Rente.
Der Ertragsanteil liegt wegen einer EMR bei 50% auch für die Regelalterrente.
Pauschbeträge Schwerbehinderung und pflegender Angehöriger ab 1/ 2021 bei p.a. 3200
marlies h. meint
wir sind beide Rentner mit Nebenjob über 70 mein Mann hat 1400 eu rente ich knapp über 300 eur nun hat das FINANZAMT mich auf Steuerklasse 6 gesetzt hatte sonst 5 ist das normal .
Viktor P. meint
Hallo wollte mal fragen warum ich plötzlich in der Lohnsteuer Klasse 6 bin war sonst in der ersten mir wurde von meinem Arbeitgeber gesagt das es damit zusammen hängt das ich keinen polizeilich gemeldeten Wohnsitz habe aber bei Telefonaten die ich meine Mutter und die Mutter meiner Freundin mit dem Finanzamt geführt haben ist es egal ich könnte auch unter der Brücke hausen genau so wurde es von dem Freund meiner Mutter bestätigt der selber ein unternehmen führt.
Wollte wissen was da jez richtig ist
arbeitsrechte.de meint
Hallo Viktor P.,
zwar benötigen Sie in der Regel keinen festen Wohnsitz, allerdings hätten Sie in diesem Fall innerhalb von drei Monaten eine Identifikationsnummer beantragen müssen. Wir vermuten, dass Sie dies nicht getan haben und aus diesem Grund in Steuerklasse 6 gerutscht sind.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
mounir meint
Hallo ich wollte euch mal fragen ich war in mein alten Betrieb bis zum 16.06.17 gearbeitet und hatte noch dann eine Woche Urlaub bis zum 23.06.17 in der eine Woche wo ich Urlaube hatte habe ich in ein anderen Betrieb angemeldet jetzt wird mein kompletter Gehalt von der alten Firma auf der Steuerklasse 6 gerechnet obwohl es nur eine Woche ist wo sich mein alter Betrieb mit dem neuen überschneidet gibt es da eine Möglichkeit was zu machen ? Sonst komme ich knapp mit 900 Euro diesen Monat raus das langt mir gradmal für die miete und Strom
arbeitsrechte.de meint
Hallo mounir,
das Finanzamt rechnet grundsätzlich in Monaten. Daher scheint dieser Vorgang soweit korrekt zu sein. Wenden Sie sich aber auf jeden Fall an das Finanzamt und bitten darum, dass die Steuerklasse wieder gewechselt wird. Sonst kommt es dauerhaft zu Einbußen. Dort können Sie auch erfragen, ob Sie zumindest die finanziellen Einbußen nach dem Ende des alten Jobs durch die Steuererklärung wieder zurückholen können.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Matkzs meint
Hallo, ich habe heute einen Nachzahlungsbescheid für 2016 bekommen. Nach einem Arbeitgeberwechsel zum 01.01.2016 habe ich im März 2016 noch Nachzahlung von Provisionen aus dem Jahr 2015 vom damaligen AG bekommen. Diese Nachzahlung ist in Steuerklasse 6 abgerechnet worden. Daher die Nachzahlung. Verdient habe ich die Provisionen aber ja im Jahr 2015. Kann ich da etwas dagegen unternehmen?
arbeitsrechte.de meint
Hallo Matkzs,
legen Sie Widerspruch beim Finanzamt an und erklären Sie sich. Gibt es Probleme, kann Ihnen ein versierter Rechtsanwalt oder ein Steuerberater helfen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Susan meint
Hallo,
ich habe das selbe Problem, darf ich fragen ob der nachbezahlte Betrag weiterhin unter Lohnsteuerklasse 6 abgerechnet wurde oder ob er ganz normal in 1 (bzw. in Ihrer eigentlichen Klasse) abgerechnet wurde?
Habe den Dienstherrn ohne Unterbrechung und ohne Überschneidung gewechselt. Die Nachzahlung vom alten Dienstherrn habe ich im damaligen Beschäftigungszeitraum erarbeitet, jedoch wurde diese später (wahrend der Beschäftigung beim neuen Dienstherrn) ausgezahlt und ist nun in Steuerklasse 6 gelandet.
Sebastian M. meint
Hallo,
ich habe zu Ende September das Arbeitsverhältnis mit meinem Arbeitgeber gekündigt. Und erhalte nun eine Karenzentschädigung wegen Wettbewerbsverbot über 2 Jahre in monatlicher Auszahlung. Ich werde in den zwei Jahren keiner neuen Tätigkeit nachgehen sondern studieren. Bisher war ich in Steuerklasse III und meine Frau in V. Wir haben 2 Kinder.
Können Sie mir sagen, auf welcher Basis die Karenzentschädigung nachversteuert wird.
Vielen Dank!
arbeitsrechte.de meint
Hallo Sebastian,
bei Ihrer Frage kann Ihnen ein Steuerberater oder ein Lohnsteuerhilfsverein helfen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Adrian meint
Hallo,
ich habe viele Brutto-Netto-Rechner im Internet gefunden und versucht meine Lohnsteuer bei einer Lohnsteuerklasse 6 zu ermitteln.
Allerdings scheint mir ein wenig was unklar. Evtl. können Sie mich erleuchten:
Wenn ich einen monatl. Verdienst von 550,- EUR als Zweitjob (SK 6) angebe, ermitteln mir diverse Rechner eine Lohntsteuer von ~63 EUR. An anderer Stelle im Internet lese ich aber, dass ein 43 oder 50 prozentiger Steuersatz erhoben wird. 63 EUR sind aber knapp 15% von 550.
Geht vielleicht der Rechner davon aus, dass ich keinen Erstjob habe?
Wie verhält es sich, wenn ich in meinem Erstjob (SK 1) einen monatl. Verdienst von 1000,- habe? Bleibt dann die zu zahlende Lohnsteuer für den Zweitjob (SK 6) immernoch bei 63 EUR?
Ich hoffe Sie können mich erleuchten. Im Internet finde ich hierzu keine Erklärung.
Beste Grüße
arbeitsrechte.de meint
Hallo Adrian,
in Steuerfragen wenden Sie sich am besten an einen versierten Steuerberater. Dieser hat eine bessere Einsicht in alle wichtigen Variablen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Meryem meint
Hallo ,
ich habe 2 Jobs , in dem einen Arbeite ich in Vollzeit Steuerklasse 4,und der andere läuft als Nebentätigkeit mit Lohnsteuerklasse 6,
Erwartet mich bei meiner Steuererklärung eine Steuernachzahlung?
werden alle Einkünfte zusammen gerechnet und für mich zum Nachteil?
Vielen Dank
arbeitsrechte.de meint
Hallo Meryem,
bei Ihrer Fragestellung kann Ihnen ein Steuerberater helfen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Christofori meint
Guten Tag,
ich war bis 30.09.2017 beschäftigt. Laut Abfindungsvertrag wird die Abfindung auf den Folgemonat ausbezahlt. Da ich jetzt Rentnermin bin, setzte der Arbeitgeber Lohnsteuerklasse 6 an. Mir hat es die Sprache verschlagen. Hätte ich einen Monat privatisiert, wäre das nicht passiert. Hätte er es mit dem letzten Lohn bezahlt auch nicht. Komme ich in diesem Jahr nich zum verlorenen Geld?
Liebe Grüsse
arbeitsrechte.de meint
Hallo Christofori,
lassen Sie sich von einem Steuerberater oder alternativ von einem Anwalt für Arbeitsrecht beraten. Hier ist eine Rechtsberatung notwendig, welche wir leider nicht anbieten dürfen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Ilja meint
Hallo liebes arbeitsrechte.de-Team,
ich habe ein Frage bzw. ein Problem bei dem mir auch das dafür zuständige Finanzamt nicht helfen konnte!
Und zwar war ich ziemlich genau einen Monat lang bei einer Gerüstbaufirma als Helfer eingestellt. Nachdem ich meine Lohnabrechnung erst einen Monat nach Austritt erhalten habe, stellte ich fest das mein Ex-Chef mich quasi willkürlich mit der Steuerklasse 6 abgerechnet hat! Denn ich bin in der Zeit weder umgezogen noch hatte ich eine Nebentätigkeit. Sonst war ich auch immer in der Steuerklasse 1! Und es gab schließlich keine Änderungen meinerseits. Meine Steuer-ID habe ich ihm selbstverständlich auch beim unterschreiben des Vertrages ausgehändigt. Das zuständige Finanzamt meinte, dass er mich wohl fälschlicherweise mit dieser Steuerklasse angemeldet hat aber nur der AG es wieder ändern kann. Meine Frage ob er dies wieder „ in Ordnung“ bringen könnte verneinte er am Telefon. Es ist also sehr offensichtlich, dass er mir meinen Lohn auf diese Weise zum Teil unterschlägt aber ich weiß nicht wie ich in dieser Situation richtig handeln soll ?!
Vielen Dank im Voraus
arbeitsrechte.de meint
Hallo Ilja,
bei Ihrem Problem kann Ihnen ein Anwalt für Arbeitsrecht helfen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
ernst h. meint
bekomme rente bin 69jahre alt habe einen 450euro job
jetzt will ich nochmals einen 450 job was für abgaben habe ich?
ernst
arbeitsrechte.de meint
Hallo ernst,
welche Abgaben und Steuern Sie zu zahlen haben kann Ihnen Ihr lokales Finanzamt mitteilen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Peter P. meint
Hallo,
verstehe ich das richtig, dass die Steuerklasse 6 zwar starke Auswirkungen auf die monatlichen Vorauszahlungen (Lohnsteuer + Sozialabgaben) hat, aber dass letztendlich am Ende vom Jahr mit der Einkommenssteuererklärung eine Endabrechnung erfolgt?
Meine unterm Strich zu zahlende Einkommenssteuer richtet sich dann nach meinem Gesamteinkommen unabhängig von irgendwelchen Steuerklassen? Ist das korrekt?
Vielen Dank,
Peter P.
arbeitsrechte.de meint
Hallo Peter P.,
bitte wenden Sie sich mit Ihren Fragen an einen Steuerberater.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Manuel meint
Hallo,
Ich habe eine Frage ich bin ein 13 jähriger Schüler und verdiene mir mit Zeitung und Prospekt austragen Geld das heißt ich habe zwei verschiedene Arbeitgeber nun muss ich dies mit der Steuerklasse 6 versteuern bekomme ich das alles wieder vom Finanzamt zurück oder mit wie viel Abzügen muss ich rechnen und lohnt es sich dann überhaupt noch
Ich verdiene bei beiden Jobs nicht mal 450 € also ich bin weit darunter
LG
Manuel
arbeitsrechte.de meint
Hallo Manuel,
diese Frage kann und darf Ihnen nur ein Steuerberater beantworten. Wir sind hierzu nicht befugt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
SebastianW meint
Hallo,
wenn ich 2 Arbeitsverhältnisse habe. Eines in St.Kl. 5 und das zweite in St.Kl. 6.
Wie verhält es sich bei der Einkommenssteuererklärung am Jahresende? Habe ich unterm Strich mehr Lohnsteuer zu zahlen, als wenn ich nur ein AV mit St.Kl. 5 hätte?
PS: Ehepartner hat St.Kl. 3.
Danke vorab.
arbeitsrechte.de meint
Hallo Sebastian,
die Beurteilung ihrer finanziellen Situation und Einkommenssteuer, kann ein Steuerberater besser vornehmen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Fil Costa meint
Guten Abend,
ich gehe zur Zeit einer Beschäftigung als Werkstudent nach mit 20Std pro Woche. Aus meiner vorherigen Tätigkeit als Minijobber stehen mir noch 2 monatslöhne an Überstunden zu. Müssen diese Überstunden, sprich 449Euro pro Monat als Zusatz bzw. Zweiteinkommen in Steuerklasse 6 versteuert werden? Oder gilt das nicht, weil die 450Euro-Grenze nicht überschritten wurde. Mein Ehemaliger Arbeitgeber hat mir nämlich heute die vollen 449Euro überwiesen, obwohl ich ihn in meiner Kündigung damals auf meine neue Stelle als Werkstudent hingewiesen habe.
Fil Costa meint
Habe für den März (in dem ich wegen der Semesterferien vollzeit arbeiten konnte) für meine neue Beschäftigung einen Vollzeitlohn erhalten in Steuerklasse I und zusätzlich Überstundenlohn aus meiner ehemaligen Tätigkeit als Minijobber nicht versteuert. Geht das klar? Liebe Grüße
arbeitsrechte.de meint
Hallo Fil,
leider ist es uns nicht gestattet, eine kostenlose Rechtsberatung anzubieten. Bitte wenden Sie sich an einen Steuerberater.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Cornelia S. meint
Hallo liebes Team,
meine Firma ist Insolvenz gegangen und ich habe eine Abfindung erhalten. Da ist alles o.k gelaufen.
Ich bin dann am 01.07.2016 in eine Transfergesellschaft gewechselt ( max.12 Monate Laufzeit) Nach 5 Monaten habe ich eine neue Stelle bekommen die ich am 01.12.2016 angetreten habe. Ich habe den Vertrag bei der Transfergesellschaft ruhend gestellt. Nach Ablauf der restlichen 7 Monate habe ich im August 2017 dann meine Sprinterprämie Euro 8200.– ( für 7 Monate ) erhalten, die mit Steuerklasse 6 versteuert wurde. Meine Einkommensteuererklärung 2017 ergibt nun eine saftige Nachzahlung von Euro 1500.–. Meine Frage: wenn ich bei der Steuerklasse 6 sowieso die höchste Lohnsteuer zahle , warum habe ich eine so hohe Nachzahlung? und warum eigentlich Steuerklasse 6? Die Sprinterprämie kommt doch aus einem ganz anderen Sachverhalt heraus , nämlich der, wo ich eben nur 1 Arbeitgeber (Transfergesellschaft) hatte. Aber das mit der Nachzahlung ärgert mich am meisten:(
Vielleicht können Sie mir das kurz erklären. Klasse und lieben Dank.
arbeitsrechte.de meint
Hallo Cornelia,
wir können nicht nachvollziehen, ob die Nachzahlung oder Ihre Einstufung in die Steuerklasse 6 gerechtfertigt ist. Bitte wenden Sie sich an das Finanzamt oder einen Steuerberater.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Anke meint
Hallo,hatte bis November 2015 drei Jobs.Einen auf Steuerkl. 5 ,einen auf 6 und einen auf geringfügig.Habe aber versäumt ab November 2015 den Job von Steuerklasse 6 auf geringfügig umzustellen.Kann diese Umstellung noch rückwirkend erfolgen?Vielen Dank
arbeitsrechte.de meint
Hallo Anke,
bitte wenden Sie sich diesbezüglich an einen Steuerberater.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Petra meint
Hallo.Habe die letzten 5 Jahre auf Steuerklasse 1 gearbeitet. War dann 2 Monate arbeitslos. Habe jetzt seid Mai eine neue Stelle. Mit Steuerklasse 6. Warum??
arbeitsrechte.de meint
Hallo Petra,
wenden Sie sich an das Finanzamt. Anscheinend ist es zu einem Fehler gekommen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Sarah meint
Hallo, ich habe seit Anfang 2017 einen Nebenjob, bei dem ich nie über 250 EUR Brutto im Monat komme. Ich ging davon aus, das der Arbeitgeber mich als Minijobber angemeldet hat. Nun kam aber der Bescheid für die Lohnsteuer in dem ich regulär in der Lohnsteuerklasse 6 ohne Freibeträge versteuert wurde. Kann ich dies nachträglich vom Arbeitgeber des Nebenjobs ändern lassen?
arbeitsrechte.de meint
Hallo Sarah,
natürlich kann das Finanzamt auf Fehler hingewiesen werden, worauf es zur Anpassung kommt. Weisen Sie Ihren Arbeitgeber darauf hin.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Andreas meint
Hallo.
Was passiert beim Lohnsteuerjahresausgleich bei LK 6. Wieviel gibt es zurückerstattet, bzw gibt es überhaupt etwas?
arbeitsrechte.de meint
Hallo Andreas,
um eine Einschätzung zu Ihrem Lohnsteuerjahresausgleich zu bekommen, wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Jürgen H. meint
Hallo,
ich hatte Ende 30.05.2018 mein Renteneintrittsalter erreicht und beziehe seitdem Rente und Betriebsrente. Bis dahin hatte ich eine erste und zweite Arbeitsstelle und wurdedementsprechend mit Steuerklasse I und VI versteuert.
Mein zweiter Arbeitgeber hat mein Arbeitsverhältnis nach Eintritt der Rentenzahlung noch um ein weiteres Jahr verlängert und mich wie bislang wieder mit Steuerklasse VI eingestuft.
Wäre es für mich finanziell vorteilhafter, wenn ich für mein Arbeitsverhältnis den Wechsel nach Steuerklasse 1 beantrage?
arbeitsrechte.de meint
Hallo Jürgen,
Fragen zu Steuern kann Ihnen am besten ein Steuerberater beantworten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Elsa S. meint
Hallo ich habe Zeit 4.6.18 ein zweites Jobs angemeldet auf lohnsteuerklasse 6 mein hauft Jobs auf lohnsteuerklasse 3. Ich habe auf ein mal beide Jobs lohnsteuerklasse 6 bekommenbitte können Sie mir erklären warum?
arbeitsrechte.de meint
Hallo Elsa,
den Grund für die Änderung können Sie beim Finanzamt erfahren.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Jens V. meint
Ab 01.11.2018 gehe ich in die passive Altersteilzeit, ab 05.11.2018 wandere ich nach Thailand aus. Ich bekomme dann die Steuerklasse 6. Wird das Jahr 2017 noch nach alten Steuerklassen(3/5) berechnet? Wie hoch werden die Abzüge bei einen Bruttolohn von 3000€?
arbeitsrechte.de meint
Hallo Jens,
bitte richten Sie sich an das für Sie zuständige Finanzamt. Dieses kann Ihnen ausführliche Informationen zu Ihrer Steuerklasse und der Berechnung Ihrer Abzüge geben.
Ihr Team von arbeitsrechte.de
Candy W. meint
Hallo. Wenn man neben dem Hauptberuf zwei Nebenjobs ausführt und diese zusammen (333 €) die 450 € nicht überschreiten, darf dann die Steuerklasse 6 eingesetzt werden? Was muss man beachten? Wie kann man da vorgehen?
arbeitsrechte.de meint
Hallo Candy W.,
bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir keine kostenlose Rechtsberatung anbieten dürfen. Wir würden Ihnen daher empfehlen, einen Steuerberater aufzusuchen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Martin meint
Das Finanzamt [edit. v. d. Red.] – eines der skrupellosesten das ich kenne – hat mich ohne große Vorwarnung zwangsweise in Klasse 6 eingruppiert, obwohl ich seit 18 Jahren in [edit. v. d. Red.] wohne und beim selben Arbeitgeber arbeite. Und das sogar rückwirkend. Sie bedienen sich gewissenlos und unverschämt auf meine Kosten aus meinem Einkommen wie gesetzlose Plünderer. Angeblich wegen unklarem Wohnort, obwohl sie weiterhin über meine Adresse per Post kommunizieren, mahnen, Steuererklärungen einfordern …
Die sind einfach nur kriminell! Der Anstand verbietet mir zu schreiben was ich über die denke und gerne mit Ihnen machen würde!
Dr. Hopkins meint
Dr. Hopkins
Hallo. Ich arbeite als Arzt. Für mehreren Jahren habe ich 100% in der Klinik gearbeitet und Steuerklasse III gehabt (meine Frau hat Steuerklasse V). Seit Anfang dieses Jahr arbeite ich 50% in der Klinik und 50% in MVZ (medizinisches Versorgungszentrum). Zwei Arbeitsverträge, jeweils mit 20 St./Wo. statt ein Vertrag mit 40 St/Wo. Mein Bruttogehalt hat sich nach dem Wechsel nicht verändert, aber mein Nettogehalt hat sich deutlich verschlechtert durch neu zugeordnete Steuerklasse VI für angeblich zweite Stelle. Prinzipiell es ist keine zweite Stelle, sondern 40 St/Wo geteilt durch zwei verschiedenen Arbeitgeber. Für Arbeit in der Klinik wurde Steuerklasse III gegeben, für Arbeit in MVZ Steuerklasse VI. Wird mit nächster Steuererklärung die Differenz zurückgezahlt? Vielen Dank für Ihre Antwort.
arbeitsrechte.de meint
Hallo Dr. Hopkins,
Ihre Fragen können von einem Steuerberater kompetent und individuell beantwortet werden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Kelvin meint
Hallo,
könnten Sie bitte beschreiben, was überhaupt finanziell passiert, wenn man eine Steuererklärung abgibt und einen Lohnsteuerjahresausgleich vornimmt bei zwei Jobs mit Steuerklasse 1 und 6?
Finde es auch komisch, dass man bei einem einzigen Job für z.B. 2000 brutto monatlich finanziell viel stärker belastet wird (St.Kl. 1), als hätte man zwei Jobs á 1000 brutto (einer in 1 und einer in 6)…
Könnten Sie hier zu meiner Erleuchtung beitragen, oder sollte ich mich lieber fragend ans Finanzamt wenden?
Besten Gruß
arbeitsrechte.de meint
Hallo Kelvin,
das Finanzamt kann Ihre Fragen detailliert und im Kontext Ihrer Situation beantworten. In Ihrem Beispiel sollten jedoch im zweiten Fall (mit 2 Jobs) mehr Abgaben zu leisten sein.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
W. Schmidt meint
Ich bin verwitwet und erhalte vom Betrieb meiner Frau die meiner Frau zustehende Betriebsrente. Dazu hat mich der Betrieb fiktiv als Arbeitnehmer in sein Abrechnungssystem eingebaut. Die Rente wird als Zweitjob angesetzt und mit der Steuerklasse 6 versteuert.
Auf Rückfragen beim Finanzamt zu der Einstufung konnte mir kein Mitarbeiter Auskunft geben.
Ich meine, dass diese Eingruppierung falsch ist.
Marita meint
Hallo
Habe ab dem 01.10.18 einen neuen job angefangen und meinen alten job fristgerecht gekündigt. War bis September 18 in der Steuerklasse 5 habe aber rechtzeitig beim Finanzamt einen Steuerklassen Wechsel erwirkt weil der neue job ein vollzeit job ist….. Hab mich bei den Lohn Abrechnungen beim neuen Arbeitgeber zwar darüber gewundert das es netto doch nicht so viel war wie der Rechner im Internet gerechnet hat, aber trotzdem mehr wie bei meinem alten teilzeit job….jetzt aber bin ich stutzig geworden…im Dezember waren viel Überstunden und extra Schichten angesagt und die Januar Abrechnung war wieder viel weniger….und da hab ich mir die Abrechnung mal angeschaut…..und !!!! Ich bin in Steuerklasse 6 !!!!! Warum ??? Hab dann beim Finanzamt nachgefragt und dort teilte man mir dann mit
das ich gar nicht gemeldet bin…..alter Arbeitgeber hat mich abgemeldet, der neue hat mich nicht angemeldet…. Deshalb die 6 !!! Da beim Finanzamt Jahresabschluss ist Krieg ich das Geld was zuviele gezahlt wurde vom Finanzamt nicht wieder, mein Arbeitgeber ist der Meinung das Finanzamt muss zahlen spätestens bei der Einkommensteuer….. Bin aber noch in der Probezeit und weis nicht ob ich bei dem Verein bleiben möchte…. Und würde das Geld gerne jetzt und nicht erst im Sommer haben wollen, habe dafür sehr hart in mittag und Nachtschichten gearbeitet….
LG
Stephan meint
Hallo, ich bin Grenzgänger aus Polen und habe jetzt bei einem deutschen Arbeitgeber meine erste Stelle angetreten. Bei der Einstellung habe ich beim Finanzamt meinen Antrag auf Behandlung als unbeschränkt einkommtnsteuerpflichtiger Arbeitnehmer gestellt, und die Bestätigung auf Steuerklasse 3 ist auch beim Arbeitgeber rechtzeitig eingegangen. Da ich in diesem Fall noch keine Steuer-ID vom Bundeszentralamt erhalten habe (denn diese Prozedur dauert etwas und ist offensichtlich nicht veränderbar), rechnet mich der Arbeitgeber jetzt bei meinem ersten Gehalt nach Steuerklasse 6 ab. Jetzt ergeben sich für mich 2 Fragen:
1) Darf der AG mich bei der ersten Abrechnung auf Steuerklasse 6 stellen, obwohl er die Bescheinigung über eine andere Steuerklasse vorliegen hat?
2) Bei einer nachträglichen Korrektur bei der zweiten Gehaltsabrechnung kann man zwar die an das FA abzuführende Lohnsteuer durch eine geringere Abfuhr ausgleichen (ebenso könnte man das bei der Steuererklärung am Jahresende, das ist mir klar), aber die einbehaltene Kirchensteuer, die an die Römisch-Katholische Kirche abgeführt wird, ist weder auf dem einen, noch auf dem anderen Wege zurückzuerlangen, da ich konfessionslos bin, und daher meine Steuerschuld dort das ganze Jahr über 0,-€ betragen wird, und davon kann man ja nichts abziehen. Wird mir dieses Geld einfach verlorengehen? Oder gibt es einen Weg, dieses Geld zurückzuverlangen? Wobei hier natürlich um so wichtiger ist, wie die Antwort auf Frage 1 ausfällt.
MFG,
arbeitsrechte.de meint
Hallo Stephan,
bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir keine kostenlose Rechtsberatung anbieten dürfen. Ein Anwalt kann Ihnen bei Ihren Fragen jedoch mit Sicherheit weiterhelfen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Kofoglou meint
Hallo,
ich seit november in meinem minijob in steuerklasse 6 gerutscht und frage mich warum.
Ich habe eine vollzeitstelle 40std.
Ein minijob seid märz von 150 als arbeitnehmer auf strkl 1 der sich in november in 6 umgewandelt hat
Eine selbsständige tätigkeit für 200 eur seid februar.
Und ja es könnte daran liegen, im oktober eine meine ich freiberufliche (wie versicherungen etc.) angefangen die auch 100 eur im schnitt gibt.
Kann man den 150 eur job nicht rückgängig machen, wenn nein wieso?
Lohnt sich das zu behalten? Was sollte ich am besten verlassen das es keine probleme gibt?
Tut mir leid, ich bräuchte eine umfangreiche antwort, habe finanzielle schwierigkeiten, danke!
arbeitsrechte.de meint
Hallo Kofoglou,
wenden Sie sich an einen Steuerberater, da wir keine indivduelle Steuerberatung anbieten können.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Tom meint
Hallo,
Ab 01.10.2018 habe ich einen Job in Deutschland. Habe mich an diesem Datum auch angemeldet. Da ich ganz bis Mitte Januar 2019 keine Steuernummer hatte, war ich in Steuerklasse 6 eingruppiert
Ich habe mit der Abrechnung von Februar eine Korrektur für Januar erhalten und habe damit auch Geld zurückbekommen.
Meine Frage wäre: kriege ich auch Geld von Oktober, November und Dezember irgendwie noch zurück?
Danke für die Antwort!
arbeitsrechte.de meint
Hallo Tom,
für eine steuerliche Beurteilung wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
A. meint
Guten Tag,
ich bin gerade dabei meine Steuererklärung für das Jahr 2018 vorzubereiten. Ich habe zwei halbe Stellen, d.h. auch zwei Arbeitsverträge. Für die erste Stelle habe ich Steuerklasse 1 und für die zweite Steuerklasse 6. Ich soll einen Ausgleich für zuviel eingezahlten Lohnsteuer (ca. 1800 Euro) bekommen. Kompliziert wird es weil ich zwischen Januar und Mai Arbeitslosengeld I bezogen habe und im Steuerprogram verschwindet dann auch diesen Betrag. Ist dies normal?
Vielen Dank.
arbeitsrechte.de meint
Hallo A.,
bitte wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen an einen Steuerberater. Wir bieten keine Rechts- und Steuerberatung an.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Szigeti meint
Hallo
ich habe zwei Minijobs , bei Beiden verdienen ich 278€ .
Bei Beiden habe ich Steuerklasse 6 bekommen , ist das richtig ?
LG
Katharina meint
Hallo,
Ich habe in einem kurzfristigem Arbeitsverhältnis gearbeitet in 2017 (<70 Tage im Jahr) und habe damals anscheinend den Lohn mitsamt Lohnsteuer vorgestreckt bekommen und wurde nun abgemahnt (zwei Jahre später!) da ich die Lohnsteuer noch zurückzuzahlen habe an den Arbeitgeber. Ist das überhaupt erlaubt?
LG
Matthias meint
Hallo,
meine Verlobte arbeitet in einem Minijob auf 450€ Basis. Der Arbeitgeber hat sie auf Steuerklasse 6 gesetzt obwohl sie 1 haben müsste.
Jetzt mache ich gerade ihre Steuererklärung und es wird ein sehr hoher Betrag für die Rückzahlung angezeigt. Kann das stimmen?
mfg
arbeitsrechte.de meint
Hallo Matthias,
dies sollten Sie direkt mit einem Steuerberater besprechen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Gogy meint
Hallo,
ich übe eine Werstudenttätigkeit von 16 Stunden wöchentlich aus und habe die Lohnsteuerklasse 1. Nebenbei möchte ich eine kurzfristige Beschäftigung anfangen. Ich kenne mich damit nicht so gut aus, welche Steuerklasse passt zu meinem Fall am bestens für die Nebenbeschäftigung?
Vielen Dank.
MfG
arbeitsrechte.de meint
Hallo Gogy,
bitte erfragen Sie dies bei einem Steuerberater. Wir bieten keine solche Beratung an.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Musstika meint
Wenn man einen Haupttätigkeit hat und einen Nebenjob auf Klasse 6. Man zahlt ja ASbnorm viele Steuern…
Bekommt man dann immer beim Jahresausgleich etwas davon wieder …?
arbeitsrechte.de meint
Hallo Musstika,
lassen Sie sie sich hierzu von einem Steuerberater beraten. Wir bieten diese Beratung nicht an.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Michaela meint
Hallo, über ein Lebensarbeitszeitkonto erhalte ich von meinem deutschen Arbeitgeber noch für einige Jahre Gehalt bis zur Rente ohne arbeiten zu müssen. Derzeit werden Steuern nach der Steuerklasse 1 berechnet. Ich möchte meinen dt. Wohnsitz aufgegeben und auf unbestimmte Zeit ohne festen Wohnsitz auf Reisen gehen. Wie kann ich dabei die Steuerklasse 6 legal vermeiden?
Vielen Dank im Voraus
Michaela
Regina meint
Hallo,
ich bin zum 31. 12.2019 gekündigt. Bekomme für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung, die aber erst im Januar 2020 gezahlt wird. Ich möchte für das 2020 kein ALG I beantragen und auch keine neue Arbeitsstelle annehmen, sondern von der Abfindung leben. Also habe ich dann kein zweites Einkommen. Wie wird diese dann versteuert? Ich bin verwitwet und erhalte eine Witwenrente (momentan nur anteilig), die momentan in der Steuerklasse 6 versteuert wird.
Vielen Dank im Voraus
Pauline W. meint
Das würde ich nicht tun.
Die Abfindung wird nicht auf das ALG1 angerechnet. Wenn du dich arbeitslos meldest bist du zu 80% rentenversichert nach dem letzten Einkommen so wie krankenversichert.
Wenn du dich nicht arbeitslos meldest gehen dir deine Rentenansprüche verloren und du musst deine krankenversicherung zu 100% selber zahlen und da kommen mal locker über 400 € pro Monat zusammen, auch der Schutz Betreff Erwerbsunfähigkeit geht dir verloren
Gehe einfach mal auf die arbeitsagentur.de da kannst du alles nachlesen
Fazit: wer sich nicht arbeitslos meldet handelt unvernünftig
Andreas meint
Ich arbeite in Vollzeit mit Steuerklasse 4. Neben dem Beruf studiere ich und helfe anderen Studenten als Tutor. Dazu bin ich jeweils für ein Semester bei der Uni als studentische Hilfskraft angestellt. Die Stelle wird mit ca. 160€/ Monat (insgesamt ca. 1600€/Jahr) vergütet, das mit Steuerklasse 6 versteuert wird (öffentlicher Dienst kann nicht anders). Entsprechend kommt netto nur ca. die Hälfte des Betrages heraus.
Frage: bekomme ich große Teile der Steuer aus dieser geringfügigen Beschäftigung wieder heraus?
Vielen Dank.
Günter E. meint
Bin Rentner seit fast 10 Jahren. Beziehe 3 Renten (gesetzliche, aus Pensionsfond und betriebliche) Die Nettorentenzahlungen (versteuert mit STK 3) waren in all den Jahren immer gleich. Einen Nebenverdienst gab und gibt es nicht.
Die betriebliche Rente wird seit dem 1.1.19 mit der Steuerklasse 6 abgerechnet. Ohne Vorwarnung ohne Begründung! Anfragen konnten bisher nicht beantwortet werden.
ChrisL meint
Hallo liebes Arbeitsrechte.de-Team,
ich habe eine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung mit Steuerklasse 1, einen Minijob, bei dem ich montl. 150 EUR verdiene und möchte noch einen weiteren Minijob mit 130 EUR brutto ausüben. Ihr Rechner sagt mir, es fallen 15,74 EUR Lohnsteuer an und 25,84 EUR Sozialversicherung. Wäre ein netto von 88,42 EUR. Laut anderen Foren und Rechner, wird bei einem ZWEITEN 450 EUR-Minijob (beide Jobs zusammen kommen NICHT über 450 EUR) keine Lohnsteuer anfällt, sondern nur SV. Somit wäre das 103 EUR netto.
Nach was kann ich mich nun richten? Bevor ich unterschreibe, möchte ich wissen, was mir definitiv auf dem Konto bleibt.
Danke für eine schnelle Rückmeldung
VG
Sabrina meint
Moin,
Das Weihnachtsgeld 70% vom Bruttogehalt, wurde zusätzlich zum „normalen“ Monatsgehalt, bei jedem Mitarbeiter mit Steuerklasse 6 versteuert, d.h doppelte Zahlung von Beiträgen.
Ist das rechtens?
Daniel meint
Sehr geehrtes Team,
ich habe eine Frage bezüglich Kurzarbeit und Tätigkeit in Lohnsteuerklasse 6.
Der Fall ist ist folgender. Ich habe einen Vollzeitjob, bei dem im Moment 100% Kurzarbeit ist. Mein Minijob von 450 Euro in einem anderen Betrieb ruht auch und ist nicht abgemeldet.
Daher habe ich ca. 1 Monat vor Beginn der Kurzarbeit eine versicherungspflichtige Tätigkeit in Lohnsteuerklasse 6 aufgenommen. Hier nun meine Frage:
Kann ich bis zu meinem ursprünglichen Nettogehalt das ich im Vollzeitjob hatte dazu verdienen im Jahr 2020 und auch 2021 oder wird mir das vom Kurzarbeitergeld abgezogen ? Welche andere Moglichkeit gäbe es in dem Fall?
Mit freundlichen Grüßen
Daniel
Susan meint
an das Arbeitsrechte.de-Team,
an alle die sich hier auskennen,
ich habe den Dienstherrn (Beamtin) ohne Unterbrechung und ohne Überschneidung gewechselt. Der Wechsel hat also nahtlos funktioniert. Die Nachzahlung vom alten Dienstherrn habe ich im damaligen Beschäftigungszeitraum erarbeitet, jedoch wurde diese später (während der Beschäftigung beim neuen Dienstherrn) erst ausgezahlt und ist nun in der Steuerklasse 6 gelandet, sodass ich die Hälfte des Verdienstes verloren habe. Ich dachte, dass ich diese halt über die Einkommenssteuer dann wieder zurück bekomme, laut Finanzamt ist das aber nicht sicher….das habe ich leider nicht verstanden und kann ich auch überhaupt nicht nachvollziehen! Mir wäre es auch lieber wenn der alte Dienstherr die elektronische Lohnsteuerbescheinigung korrigiert und dort den richtigen Beschäftigungszeitraum eintragt und nicht den Zeitraum, wann er das Geld nachgezahlt hat… Hat der Dienstherr hier überhaupt korrekt gehandelt, was den Zeitraum anbelangt???
Pohlner meint
Ich bin im Jahr 2020 mit 63 in Rente gegangen und habe meinen Firmenpension (Direktzusage) ebenfalls erhalten. Die Firmenpension ist höher als die gesetzliche Rente. Die Firma hat zunächst in 2020 die Firmenpension in St. Klasse 3 berechnet und nun auf 6 umgestellt und entsprechend abgefûhrt. Ist das so richtig bzw. muss das so sein?
Danke
Dennis meint
Hi,
ich bin zur Zeit in Kurzarbeit und darf durch meinen Hauptarbeitgeber noch auf 450€ arbeiten gehen. Bei der Promotion Firma habe ich im Februar 248€ verdient und die haben das in der Steuerklasse 6 jetzt versteuert und mir ungefähr 30€ abgeführt. Kriege ich diese 30€ nächstes Jahr bei der Steuererklärung wieder zurück? Ich habe mich an die Grenze von 450€ mehr als gehalten und kann nichts dafür, dass die Promotion Firma auf Nummer sicher gehen will und es versteuert. Bis Ende des Jahres ist doch jedem gestattet, der KUG bezieht maximal 450€ pro Monat steuerfrei dazu zu verdienen. WIe sieht die Lage da für mich aus?
Bianca meint
Hallo,
ich bin zur Zeit arbeitslos, habe aber in diesem Monat noch eine Provision aus 2020 ausgezahlt bekommen.
Da wurde die Lohnsteuerklasse 6 zu Grunde gelegt, obwohl ich Kl. 2 habe. Ist dies so richtig?
Mit freundlichen Grüßen
Bianca
Brigitte meint
Hallo, ich hatte in 2021 zwei relativ gleichwertige Jobs, Steuerklasse 1+6, trotzdem soll ich jetzt über 3600€ Steuern nachzahlen. Wie kommt das zustanden? Versicherungen, Kinder etc. habe ich bereits eingetragen, das macht aber keinen großen Unterschied. Muss ich überhaupt eine Steuererklärung machen?