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  • Elternzeit für ein Pflegekind

Elternzeit für das Pflegekind – besteht ein Anspruch für Pflegeeltern?

Von Arbeitsrechte.de, letzte Aktualisierung am: 28. November 2022

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Wer gerne Nachwuchs betreuen möchte und bereit ist, einem fremden Kind ein Zuhause zu geben, dem steht hierzulande die Möglichkeit einer Pflegschaft offen. Egal ob eine Person alleinstehend, verheiratet oder bereits Elternteil ist – kann eine Eignung nachgewiesen werden, darf ein Kind aus einem problematischem Umfeld vorübergehend oder dauerhaft bei einer Pflegefamilie unterkommen.

Ist eine Elternzeit auch für Pflegeeltern vorgesehen?
Ist eine Elternzeit auch für Pflegeeltern vorgesehen?

Berechnen Sie hier kostenlos Ihre Elternzeit!

Mit solch einer Verantwortung gehen auch eine ganze Menge bürokratische Angelegenheiten einher – auch das Arbeitsleben des Betreuenden muss auf diese Situation eingestellt werden.

Kurz & knapp: Elternzeit für ein Pflegekind

Worum handelt es sich bei der Elternzeit?

Unter Elternzeit wird eine arbeitsfreie Zeit verstanden, welche dem Arbeitnehmer zur Betreuung von Kindern zugestanden wird.

Können auch Pflegeeltern in Elternzeit gehen?

Ja, auch Pflegeeltern haben einen Anspruch darauf, Elternzeit für Ihr Pflegekind zu nehmen. Das Gleiche gilt übrigens für Großeltern.

Haben Pflegeeltern einen Anspruch auf die Zahlung von Elterngeld?

Pflegeeltern können zwar in Elternzeit gehen, ihnen steht allerdings für diese Zeit kein Elterngeld zu.

Gerade bei jüngeren Kindern kommt dann zwangsläufig die Frage auf, ob die Elternzeit auch für ein Pflegekind in Anspruch genommen werden kann – im Nachfolgenden finden Sie Antworten.


Inhalt

  • Berechnen Sie hier kostenlos Ihre Elternzeit!
  • Kurz & knapp: Elternzeit für ein Pflegekind
  • Auch für ein Pflegekind kann Elternzeit genommen werden
  • Gibt es Besonderheiten für die Elternzeit bei Pflegeeltern?
    • Weiterführende Suchanfragen

Auch für ein Pflegekind kann Elternzeit genommen werden

Auch Pflegeeltern können in Elternzeit gehen
Auch Pflegeeltern können in Elternzeit gehen

Zu aller erst: Ja, grundsätzlich können auch Pflegeeltern in Elternzeit gehen. Dies ist nur sinnvoll, denn die Voraussetzungen für Pflegschaft sind sowohl gesichertes Einkommen als auch eine Fürsorge und Betreuung, vor allem in der Anfangszeit.

Dass eine Elternzeit auch für ein Pflegekind genommen werden kann, geht u.a. aus dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz hervor. Dort heißt es im § 15, Absatz 1:

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Elternzeit, wenn sie
1. a) mit ihrem Kind,
b) mit einem Kind, für das sie die Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Absatz 3 oder 4 erfüllen, oder
c) mit einem Kind, das sie in Vollzeitpflege nach § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch aufgenommen haben,
in einem Haushalt leben und
2. dieses Kind selbst betreuen und erziehen.

Nummer 1c wird hier wichtig, denn damit sind Arbeitnehmer gemeint, die eine Pflegschaft ausüben. Sie können also genauso von diesem Recht Gebrauch machen und vorübergehend von der Arbeit aussetzen, um ein Pflegekind zu betreuen.

Gibt es Besonderheiten für die Elternzeit bei Pflegeeltern?

In der Elternzeit ist für das Pflegekind Pflegegeld vorgesehen - Elterngeld hingegen nicht
In der Elternzeit ist für das Pflegekind Pflegegeld vorgesehen – Elterngeld hingegen nicht

Die Bedingungen, welche an die Elternzeit geknüpft sind, machen bei der Art der Betreuung zunächst keinen Unterschied. Auch hier müssen Sie die gewünschte Elternzeit für das Pflegekind beim Arbeitgeber beantragen, ein formloses Schreiben reicht dabei aus.

Die Frist beläuft sich auf mindestens sieben Wochen vor der geplanten Auszeit, zwischen dem dritten und achten Lebensjahr gilt eine Frist von dreizehn Wochen. Kann diese Zeitspanne nicht eingehalten werden, etwa weil die Annahme der Pflegschaft nur kurzfristig bewerkstelligt werden konnte oder besonders dringend war, kann bei der Elternzeit für das Pflegekind diese Frist ausnahmsweise missachtet werden. Dies geht aus § 16 des BEEG vor, welches besagt, dass im Falle von „dringenden Gründen“ von den vorgegebenen Fristen abzusehen ist.

Arbeitnehmer sollten die geplante Elternzeit rechtzeitig mit Ihrem Arbeitgeber kommunizieren. Mit der Anmeldung der Elternzeit beginnt Kündigungsschutz. Die Höchstdauer der Elternzeit beträgt auch hier maximal drei Jahre pro Elternteil und kann aufgeteilt werden.

Ähnlich wie bei der Großelternzeit gilt auch für Elternzeit eines Pflegekindes, dass in der Regel kein Anspruch auf ein Elterngeld besteht. Die Versorgung des Kindes wird durch das Pflegegeld sichergestellt.

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Elternzeit für das Pflegekind – besteht ein Anspruch für Pflegeeltern?
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Kommentare

  1. Schiffer meint

    5. Februar 2019 um 7:34

    Wenn die Mutter in Elternzeit mit ihrem leiblichen Kind ist und in dieser Zeit ein Pflegekind aufnimmt …kann sie die Elternzeit für das Pflegekind nach Ablauf ihrer jetzigen Elternzeit nehmen?

    Antworten
  2. Karin meint

    2. April 2019 um 14:17

    Wenn die Maßnahme nach § 33 (2) SGB VIII alle 6 Monate gerichtlich überprüft wird, vom Jugendamt aber ein langfristiges Pflegeverhältnis gesehen wird – wie lange darf ich dann Elternzeit nehmen? Nur bis zum nächsten Gerichtstermin oder auch darüber hinaus (solange die Maßnahme tatsächlich laufen soll)?

    Antworten
  3. Kathrin meint

    27. August 2020 um 19:59

    Guten Tag,

    bin ich rechtlich dazu verpflichtet bei dem Abschluß eines neuen Arbeitsvertrages anzugeben, dass ich ein Pflegekind erwarte? Heißt, ich habe bereits ein Pflegekind und bin mit dem Jugendamt im Kontakt für die Vermittlung eines 2. Kindes, es gibt aber noch keinen konkreten Fall der mir zugewiesen ist. Wenn ich nun einen neuen Arbeitsvertrag abschließe, muss ich das Vorhaben kommunizieren?

    Danke und beste Grüße

    Antworten
  4. Gabriele meint

    10. Juni 2021 um 18:01

    Guten Tag,

    mein Arbeitgeber erklärt, dass ich als Pflegemutter nur Elternzeit nehmen darf, wenn die Sorgeberechtigten zustimmen. Auf meine Frage, welche Bereiche die Sorgeberechtigten haben müssen, bekomme ich keine Antwort.

    Wer kann mir einen Tipp geben?

    Danke im Vorazs

    Antworten
  5. Steck meint

    25. Februar 2022 um 12:29

    Hallo , ich habe Elternzeit bei meinen Arbeitgeber beantragt. Die zu betreuenden Kinder leben
    bei uns in Vollzeitpflege. Der Arbeitgeber besteht jetzt auf die Zustimmung der personensorgeberechtigten
    Eltern. Laut Jugendamt ist dieses nicht erforderlich.

    Kann der Arbeitgeber auf der Zustimmung bestehen ? Wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage.

    Antworten

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