Ob Kellnern, Zeitungen oder Prospekte am Wochenende austragen, Hunde ausführen oder gar Modeln – ein Nebenjob kann als Arbeitsverhältnis viele Gesichter annehmen. Doch welche Tätigkeiten sind nebenberuflich überhaupt zulässig? Gibt es gesetzliche Beschränkungen?
Doch Nebenjobs sind nicht nur arbeitsrechtlich relevant, sondern auch im Hinblick auf das Steuerrecht sowie der Sozialversicherung? Was gilt es hierbei zu beachten? Und ist ein Nebenjob immer steuerfrei?
Kurz & knapp: Nebenjob
Wie der Name schon sagt, handelt es sich bei einem Nebenjob normalerweise um eine Arbeit, die neben der hauptberuflichen Tätigkeit ausgeübt wird. Ein Nebenjob kann aber auch ein Minijob auf 538-Euro-Basis sein (vor Januar 2024: 520 Euro).
Wann es erlaubt ist, einem Nebenjob nachzugehen und wann das Ganze verboten ist, erfahren Sie hier.
Wann ein Nebenjob steuerpflichtig ist und wann nicht, lesen Sie hier.
Neben den genannten Fragen wird im nachstehenden Ratgeber außerdem geklärt, wie sich der Minijob vom Nebenjob unterscheidet und welche Schnittmenge es bei beiden Formen der Tätigkeit gibt.
Inhalt
Nebenjob – Definition und rechtliche Einordnung
Grundsätzlich beschreibt eine Nebentätigkeit arbeitsrechtlich all jene Beschäftigungen, die Sie neben dem eigentlichen Hauptberuf ausüben. Dabei ist in der Regel ein Nebenjob immer mit einer entsprechenden Vergütung verbunden. Das Arbeitsentgelt, das Sie im Zuge einer derartigen Tätigkeit erhalten, wird als Zu- oder Nebenverdienst bezeichnet. Wie bei der Hauptbeschäftigung gelten auch beim Nebenjob die Rechte und Pflichten eines Arbeitsverhältnisses, also eines personenbezogenes Dauerschuldverhältnisses, die im Arbeitsvertrag aufgeführt sind.
Eine Nebenbeschäftigung kann bei einem anderen Arbeitgeber aufgenommen werden oder als Zweitjob beim Ihrem Hauptarbeitgeber. Zudem gibt es auch die Möglichkeit zur selbständigen Nebentätigkeit im Rahmen eines Dienst- oder Werkvertrags. Auch unentgeltliche und ehrenamtliche Tätigkeiten gelten als Nebenjob.
Gesetzliche Grundlage zum Ausüben eines Nebenjobs bildet der Grundsatz zur Berufsfreiheit. Im Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) heißt es dazu:
Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.“
Demzufolge haben Sie das Recht, Ihren Beruf frei zu wählen. Das schließt auch einen Nebenjob ein. Dennoch gibt es einige Punkte, die Sie unbedingt beachten sollten, wenn Sie ein solches Beschäftigungsverhältnis aufnehmen möchten.
Gründe für einen Nebenjob
Bevor wir dazu kommen, unter welchen Bedingungen eine Nebentätigkeit ausgeübt werden darf und welche Beschränkungen herrschen, gehen wir an dieser Stelle kurz auf mögliche Beweggründe ein, die einen Arbeitnehmer dazu veranlassen, nebenberuflich Geld verdienen zu wollen oder zu müssen. Sie können individuell sehr verschieden sein.
Der offensichtlichste Grund ist wohl derjenige, dass Arbeitnehmer nebenher Geld verdienen müssen, da der Lohn aus dem Hauptberuf nicht reicht, um die laufenden Kosten oder die Rechnungen zu decken.
Häufig ist es aber auch so, dass ein Zubrot einige Anschaffungen erst ermöglicht. Im Urlaub mal wegfliegen, sich vielleicht ein Auto leisten können. Dies sind immer wieder Aspekte, sich einen Nebenjob zu suchen.
Neben höheren Ansprüchen spielen aber auch immer wieder veränderte Umstände eine Rolle. Denn nicht selten gibt es kaum finanziellen Spielraum in einem Haushalt. Wenn sich in einer solchen Situation dann zum Beispiel die Miete erhöht oder sich das Gehalt verringert, kann es am Monatsende schon mal sehr knapp werden.
Ein Nebenjob unterliegt grundlegend keinen arbeitsrechtlichen Besonderheiten. Das heißt, es gelten die allgemeinen Vorschriften und Grundsätze bezüglich von Rechten und Pflichten der Vertragsparteien, der Sozialversicherung oder der Steuerzahlung.
Mit einem Nebenjob Geld dazuverdienen: Wann ist es erlaubt, wann nicht?
Prinzipiell gilt, wenn Sie in mehrere Arbeitsverhältnisse eingebunden sind, dass diese Tätigkeiten nicht kollidieren dürfen. Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes müssen eingehalten werden. Insgesamt sollten die Pflichten beider Jobs sich nicht überschneiden. Sie müssen in der Lage sein, trotz des Nebenjobs Ihre Hauptarbeit den vertraglichen Regelungen entsprechend auszuführen.
Beschränkungen ergeben sich bei einer Nebenbeschäftigung aus gesetzlichen Regelungen, dem geltenden Tarifvertrag, den Betriebsvereinbarungen oder dem individuell vereinbarten Arbeitsvertrag.
Dabei gilt der § 3 Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Die darin verankerte Höchstarbeitszeit von zehn Stunden täglich darf nicht überschritten werden. Das bedeutet, arbeiten Sie in Ihrem Hauptberuf bereits Vollzeit mit acht Stunden pro Tag, dürfen Sie in Ihrem Nebenjob nur zwei Stunden arbeiten. Davon ausgenommen sind Ehrenämter. Der Paragraph macht zudem die Einschränkung, dass ein Arbeitnehmer die tägliche Arbeitszeit auf zehn Stunden nur verlängern kann:
[…] innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.“
Neben dieser zeitlichen Einschränkung sollten Sie unbedingt beachten, dass der Nebenjob die Haupttätigkeit nicht einschränken sollte. Dabei spielt die sogenannte Interessenkollision eine gewichtige Rolle. Beginnen Sie zum Beispiel einen Nebenjob bei einem konkurrierenden Unternehmen, kann dies zu Problemen führen und ist gemäß Wettbewerbsverbot untersagt. Rechtsgrundlage bildet an dieser Stelle § 60 Handelsgesetzbuch (HGB). Dieser bezieht sich zwar nur auf Handelsgehilfen, wird aber in der Rechtsprechung auch auf andere Arbeitnehmer angewendet.
Verstoßen Sie mit Ihrem Nebenjob gegen dieses Wettbewerbsverbot, sind Sie gegenüber dem Arbeitgeber schadensersatzpflichtig. Unter Umständen kann auch eine Kündigung gerechtfertigt sein. Vor allem wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber im erheblichen Maße Konkurrenz macht, kann dies eine außerordentliche Kündigung begründen.
Schließlich muss noch erwähnt werden, dass auch während des Urlaubs eine widersprechende Erwerbstätigkeit nicht zulässig ist. Dabei gilt § 8 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Das bedeutet, der Nebenjob, den Sie eventuell im Urlaub ausüben, darf nicht dem Urlaubszweck, der Erholung, zuwiderlaufen. Was für den Erholungsurlaub gilt, zählt auch im Krankheitsfall. Denn sind Sie krankheitsbedingt arbeitsunfähig, sollten Sie sich genesungsförderlich verhalten. Das schließt mit ein, dass Sie bestenfalls alles unterlassen, was den Heilungsprozess verzögern könnte. Ein Nebenjob ist in der Regel mit diesem Grundsatz unvereinbar.
Zwar kann der Arbeitgeber einen Nebenjob einzelvertraglich durch bestimmte Klauseln beziehungsweise Regelungen im Arbeitsvertrag ausschließen, aber dabei muss er ein berechtigtes Interesse daran haben. Er sollte es demnach begründen können.
Konsequenzen – Unzulässiger Nebenjob
Wie bereits erwähnt, können Sie fristlos gekündigt werden, wenn Sie gegen das Wettbewerbsverbot verstoßen. Aber auch wenn der Nebenjob aus anderen Gründen unzulässig ist, kann dies arbeitsrechtliche Konsequenzen haben.
Nach einer Abmahnung, die den Arbeitnehmer immer auf ein bestimmtes Fehlverhalten hinweist, kann eine verhaltensbedingte Kündigung gerechtfertigt sein.
Fordert der Arbeitgeber von Ihnen, dass Sie jedoch eine nach Recht und vertraglichen Bestimmungen ordnungsgemäße Nebentätigkeit aufgeben sollen, können Sie die Zulässigkeit der Beschäftigung durch eine Feststellungsklage überprüfen lassen.
Nebenamt – Spezielle Bestimmungen für Beamte
Wie erwähnt, gelten für Nebenjobs bei den meisten keine gesonderten Bestimmungen. Eine Ausnahme bilden hier die Beamten. Das Dienstrecht sieht spezielle Regelungen für Beamte, Soldaten und Richter vor. Dabei gelten §§ 97 bis 105 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 40 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) und die Verordnung über die Nebentätigkeit von Bundesbeamten, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.
Grundsätzlich muss zwischen einer Nebentätigkeit, die von der obersten Dienstbehörde angeordnet wird und einem Nebenjob unterscheiden werden. Letzteres ist meist eine Beschäftigung, die freiwillig ist und außerhalb des Beamtenverhältnisses liegt.
In jedem Falle ist jedoch zu beachten, dass ein Nebenjob, der von Beamten, Richtern oder Soldaten übernommen wird, immer vom Dienstherrn zu genehmigen ist. Einige Tätigkeitsfelder sind davon ausgenommen. Diese sind in § 100 BGB aufgeführt. Das können unter anderem schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeiten sein.
In diesem Zusammenhang sind grundsätzlich zwei Arten von Nebenjobs für Beamte zu unterscheiden:
- Nebenamt: Wie der Name schon sagt, ist dies ein weiteres Amt im statusrechtlichen Sinne. Das Nebenamt wird innerhalb der Vorschriften des Beamtenrechts übertragen.
- Nebenbeschäftigung: Dies sind jegliche andere Tätigkeiten, die neben dem Hauptberuf ausgeübt werden. Sie können auch außerhalb der Verwaltung liegen. Ein Arbeitsvertrag ist hier Grundlage.
Die Nebentätigkeit von einem Beamten ist in jedem Falle anzeigepflichtig. Dies gilt generell und schließt die genehmigungsfreien Beschäftigungen nach § 100 BGB mit ein.
Für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst gilt der Tarifvertrag (TVöD). Dieser besagt, dass ein Nebenerwerb in diesem Zusammenhang angezeigt werden muss. Eine Genehmigung durch den Arbeitgeber ist nicht vonnöten. Diese Pflicht entfällt, wenn der Nebenjob nicht bezahlt wird, wie zum Beispiel bei einem Ehrenamt.
Der Nebenjob im Steuerrecht
Prinzipiell ist der Nebenjob stets steuerpflichtig. Die Besteuerung des Arbeitsentgelts kann in diesem Falle auf zweierlei Weise vonstatten gehen. Zum einen wird die Lohnsteuer pauschal erhoben und zum anderen besteht die Möglichkeit zur Besteuerung entsprechend der Lohnsteuermerkmale, die dem Finanzamt vorliegen.
In der Regel wird die erste Variante benutzt. Danach wird das Nebeneinkommen mit zwei Prozent besteuert. Dies ist jedoch vor allem dann der Fall, wenn Sie bei der Nebenbeschäftigung nicht mehr als 538 Euro verdienen.
Wählt der Arbeitgeber jedoch die zweite Form der Besteuerung, sind die Lohnsteuerklassen ausschlaggebend. Dabei fällt bei den Lohnsteuerklassen I, II, III und IV für ein Arbeitsentgelt bis 538 Euro keine Lohnsteuer an.
Bei den Klassen V und VI sieht das hingegen ganz anders aus. Dort erfolgt der Steuerabzug bereits bei geringen Arbeitsentgelten. Doch Vorsicht: Üben Sie den Minijob als Nebenjob aus und haben damit auch andere steuerpflichtige Einkünfte, greift die Regelung zur Steuerfreiheit bei den ersten vier Lohnsteuerklassen nicht.
Die Frage, ob Sie einen Nebenjob beim Finanzamt anmelden müssen, kann nur bejaht werden. Denn nebenberufliche Tätigkeiten, mit denen sich Gewinne erzielen lassen, unterliegen der Einkommenssteuer. Diese kann jedoch nicht im Vorhinein festgelegt werden. Daher müssen Sie jeden Nebenjob anmelden, unabhängig davon, wie die Gewinnaussichten sind.
Melden Sie die Nebenverdienste nicht rechtzeitig, müssen die erzielten Einkommen entsprechend bei der Steuererklärung angegeben werden.
Steuerfreier Nebenjob
Zuvor wurde bereits angedeutet, wann ein steuerfreier Nebenjob möglich ist. An dieser Stelle möchten wir Sie auf verschiedene Möglichkeiten hinweisen, wie eine Nebentätigkeit steuerfrei bleibt.
Das klassische Modell ist wohl, wenn Minijobs als Nebenjobs ausgeübt werden und damit der Verdienst nicht über 538 Euro liegt. Daneben wird mit der sogenannten Übungsleiterpauschale ein steuerfreier Zusatzverdienst von bis zu 3.000 Euro im Jahr ermöglicht. Voraussetzung dafür ist, dass Sie eine gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Nebentätigkeit bei einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder bei einer gemeinnützigen Organisation ausüben. Das können unter anderem Schulen oder Sportvereine sein. Generell sollten Sie bei einem solchen Nebenjob pädagogisch, künstlerisch oder betreuend tätig sein.
Des Weiteren können Sie von der Ehrenamtspauschale profitieren, die bei 840 Euro im Jahr liegt. Ebenso steuerfrei sind Nebenverdienste aus einer selbständigen Arbeit. Dies gilt jedoch nur bis zur Freigrenze von 410 Euro pro Jahr. Schließlich gilt das Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags als steuerfrei. Dieser liegt bei 11.604 Euro (Stand: 2024).
Den Nebenjob als Minijob ausüben
Häufig ist ein Nebenjob eine geringfügige Beschäftigung, bei der ein bestimmtes Arbeitsentgelt nicht überschritten oder nur über einen kurzen Zeitraum ausgeübt wird. Dabei ist meist vom sogenannten Minijob die Rede.
Eine geringfügige Beschäftigung ist bezüglich der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung nicht versicherungspflichtig. Zudem trägt der Arbeitgeber in einem solchen Fall nur einen pauschalen Betrag der Kranken- und Rentenversicherung.
Dabei ist zu bedenken, dass sich daraus nicht automatisch ein Krankenversicherungsschutz für den Arbeitnehmer ergibt. Es besteht die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber für gesetzlich krankenversicherte Personen pauschale Krankenversicherungsbeiträge von 13 Prozent auf den Lohn abführen muss.
Die Obergrenze der Vergütung liegt nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) bei 538 Euro im Monat. Dabei sind die wöchentliche Arbeitszeit sowie die Anzahl der monatlichen Arbeitseinsätze unerheblich. Bis Ende September 2022 galt für einen derartigen Nebenjob eine 450-Euro-Basis.
Üben Sie einen Nebenjob auf 538-Euro-Basis aus, muss dies nicht beim Finanzamt angemeldet werden. Da diese Beschäftigung mit einer pauschalen Lohnsteuer abgegolten wird. Anders sieht es aus, wenn Sie einer Nebentätigkeit nachgehen und über diese Grenze hinaus verdienen. Denn dann ist eine Meldung beim Finanzamt zwingend erforderlich.
Ein 538-Euro-Nebenjob ist in jedem Falle rentenversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber muss dabei einen pauschalen Betrag von 15 Prozent abführen. Der Arbeitnehmer übernimmt die Differenz bis zum Beitragssatz. Daraus ergeben sich 16,65 Euro bei einem Verdienst von 538 Euro im Monat.
Wie finde ich einen Nebenjob – Tipps und Tricks
Ein bisschen zusätzliches Geld verdienen und das nebenbei – das klingt zunächst verlockend und reizvoll. Doch vor allem wenn Sie bereits Vollzeit bei einem Unternehmen angestellt sind, kann eine zusätzliche Beschäftigung sehr aufreibend und anstrengend sein. Doch manchmal geht es nicht anders, entweder weil der Hauptberuf die Kosten nicht deckt oder Sie einfach keine großen Sprünge machen können.
Um den passenden Nebenjob zu finden, sollten Sie einige Punkte beachten. Grundsätzlich gilt, sich darüber klar zu werden, warum der Nebenverdienst gebraucht wird. Das impliziert, was Sie machen möchten, worauf Sie Lust haben. Denn ein Kompromiss-Job wird nicht selten nach wenigen Wochen wieder aufgeben.
Hier eine kurze Übersicht dazu, was es zu beachten gilt, wenn es heißt: „Nebenjob gesucht!“:
- Identifikation mit der Aufgabe
- Tätigkeit sollte den eigenen Erfahrungen und Qualifikationen entsprechen
- frühzeitige Suche nach offenen Stellen
- bestenfalls eine Nebentätigkeit mit kurzem Arbeitsweg
- Eigeninitiative
- gutes zeitliches Management
- vernünftige Bewerbungsunterlagen
C. meint
23. November 2022 at 8:42
Entgegen Ihrer Aussage im Text lese ich auf der Seite der Minijob-Zentrale, dass Haupt- und Nebenjob beim selben Arbeitgeber nicht möglich sind…!? Bitte um Klarstellung, danke.
Jan meint
8. November 2022 at 17:55
Guten Tag,
wie setzen sich die maximale Arbeitszeit von 48 Stunden pro Woche zusammen?
Wenn ich einen Hauptjob habe, welcher vertraglich mit 37,5 Stunden angegeben ist, ist es dann möglich beispielsweise Samstags einen Nebenjob mit 8 Stunden auszuführen?
Oder wird die wöchentliche Arbeitszeit inklusive der Überstunden, die ich in meinem Hauptberuf eventuell mache berechnet?
Matze meint
15. Juli 2021 at 11:46
Hallo, ich arbeite in meinem Teilzeit-Hauptberuf lohnsteuerpflichtig und verdiene ca 14.000 Euro im Jahr. Nebenberuflich bin ich als Honorakraft in einem Museum tätig, dort habe ich 2020, wg Corona, nur 475 Euro verdient, sonst liegt der Verdienst, je nach Arbeitsleitung, zwischen 0 und 400 Euro im Monat) . Muss ich das Einkommen aus dieser Tätigkeit mit versteuern?
Vielen Dank
Michael meint
10. Juli 2021 at 19:13
Ich bin seit sehr vielen Jahren in einer GmbH in einer Funktion welche mir die Wahl zur PKV erlaubte.
Da die Firma eingestellt werden soll und der finanzielle Spielraum es erforderte,
nahm ich vorübergehend eine sehr einfache Tätigkeit auf auch um für meine Firma zu leistende Kosten übernehmen zu können.
Als zum ersten Monatsende meine Gehalt gezahlt hätte werden sollen, sträubte sich die Lohnbuchhaltung meine bestehende PKV zu akzeptieren und
möchte an eine spezielle gesetzliche KV abführen, falls ich keine andere benenne.
Weshalb soll nicht meine PKV die Monate oder wenigstens den einen bis zur Einstellung der Firma weiter bestehen dürfen (befinde mich in einer notwendigen Behandlung), sondern ich von jetzt auf nacher wegen eigentlich doch klar untergeordneter Tätigkeit plötzlich meine PKV verlieren müssen.
Die Haupttätigkeit müsste doch weiter die viele Jahre bestehende deutlich übergeordnete sein und wie im Text beschrieben kann doch z. B. innerhalb von z. B. 6 Monaten ausgeglichen werden.
Dann müsste ich doch 40 h / Woche in Nebentätigkeit Geld verdienen dürfen, wenn meine Haupttätigkeit begründen kann weshalb sie mich dafür entsprechend freistellt.
Viktoria meint
19. Juni 2021 at 21:15
Ich abriete derzeit 100 % in Krankenhaus als Pflegerin, möchte aber nebenbei Berufsbetruer werden.Geht das so ? Oder ist Poblem mit freie Zeit?Auch wenn ich erst als Ehrenamtliche das ausüben möchte?
Andreas meint
20. Mai 2021 at 12:35
Hallo Zusammen,
ich möchte mich erkundigen. Ich arbeite Vollzeit mit eingearbeiteter Pause 9 Stunden 5x die Woche. und möchte einen Minijob bis zu 450 € noch zusätzlich nachgehen. Wie ist das geregelt? Was muss ich beachten und ist dieser Steuerfrei oder rutsche ich automatisch in eine andere Steuerklasse?
Vielen Dank