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Der Arbeitsvertrag für den Minijob auf Stundenbasis: Das müssen Sie wissen

Von Arbeitsrechte.de, letzte Aktualisierung am: 11. Dezember 2020

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Wer einen Arbeitsvertrag auf Stundenbasis hat, übt in der Regel einen sogenannten Minijob aus. Für Minijobs gilt seit dem 1. Januar 2013 eine Entgeltgrenze von 450 Euro. Seitdem gibt es auch keine feste Arbeitszeitregelung im Sinne einer Höchstarbeitszeit für Minijobber mehr – in den Jahren zuvor hingegen betrug die maximale Arbeitszeit 15 Stunden pro Woche.

Ein Arbeitsvertrag auf Stundenbasis ist für 450-Euro-Jobs die Regel.
Ein Arbeitsvertrag auf Stundenbasis ist für 450-Euro-Jobs die Regel.

Es steht sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer also offen zu vereinbaren, dass der geringfügig Beschäftigte seine Arbeitsleistung unter Berücksichtigung des tatsächlichen Arbeitsanfalls erbringen kann und dem Arbeitsvertrag entsprechend auf Stundenbasis entlohnt wird.

Kurz & knapp: Arbeitsvertrag für einen Minijob auf Studenbasis

Wo sind die Mindestanforderungen für einen Arbeitsvertrag für einen Minijob auf Stundenbasis geregelt?

§ 12 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) legt die Mindestanforderungen für einen Arbeitsvertrag für eine Aushilfe, die auf Stundenbasis bezahlt wird – meist 450-Euro-Jobber – fest.

Besteht eine Sozialversicherungspflicht bei einem Minijob auf Stundenbasis?

Geringfügig Beschäftigte müssen in der Regel keine Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge zahlen.

Wie könnte ein Arbeitsvertrag für einen Minijob auf Stundenbasis aussehen?

Hier finden Sie das Muster für einen Arbeitsvertrag für einen Minijob auf Stundenbasis.

Dem Ganzen sind allerdings auch Grenzen gesetzt. Was beim Minijob-Arbeitsvertrag auf Stundenbasis laut Arbeitsrecht beachtet werden muss, erfahren Sie in folgendem Ratgeber. Darüber hinaus stellen wir Ihnen auch einen Arbeitsvertrag auf Stundenbasis als kostenloses Muster zur Verfügung.

Inhalt

  • Kurz & knapp: Arbeitsvertrag für einen Minijob auf Studenbasis
  • Der Minijob – Was ist das eigentlich?
  • Rechtliche Grundlagen für einen Arbeitsvertrag auf Stundenbasis

Der Minijob – Was ist das eigentlich?

Sie verdienen maximal 450 Euro? Dann haben Sie wahrscheinlich einen Vertrag auf Stundenbasis.
Sie verdienen maximal 450 Euro? Dann haben Sie wahrscheinlich einen Vertrag auf Stundenbasis.

Der Minijob, der meist mit einem Arbeitsvertrag auf Stundenbasis einhergeht, wird auch als geringfügige Beschäftigung bezeichnet. Das heißt, dass ein monatlicher Verdienst von 450 Euro nicht überschritten werden darf – daher kommt auch die Bezeichnung „450-Euro-Job“.

Es gibt aber auch kurzfristige Minijobs, bei denen die Verdienstgrenze von 450 Euro überschritten werden darf. Dabei gilt es allerdings zu beachten: Der betroffene Arbeitnehmer darf der Tätigkeit im Laufe eines Kalenderjahres nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage nachgehen.

Für Minijobber gelten darüber hinaus einige sozialversicherungsrechtliche und steuerrechtliche Besonderheiten:

  • Der Arbeitgeber führt einen pauschalen Beitrag zur Sozialversicherung ab.
  • Der Arbeitnehmer selbst zahlt grundsätzlich keine Sozialversicherungsbeiträge. Das heißt aber auch, dass er nicht automatisch krankenversichert ist!
  • Einzige Ausnahme: Geringfügig Beschäftige sind in der Regel rentenversicherungspflichtig, können sich davon aber jederzeit befreien lassen.
  • Ausschließlich der Arbeitgeber zahlt Steuern.

Ansonsten hat ein Arbeitnehmer mit einem Minijob-Vertrag auf Stundenbasis die gleichen Rechte wie Vollzeitbeschäftige auch:

  • Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und im Urlaub
  • Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung bei einem Arbeits- oder Wegeunfall
  • Anspruch auf den flächendeckenden Mindestlohn – 9,50 € (Stand Januar 2021)

Rechtliche Grundlagen für einen Arbeitsvertrag auf Stundenbasis

Viele Beschäftigte, die in der Gastronomie arbeiten, haben einen Arbeitsvertrag auf Stundenbasis.
Viele Beschäftigte, die in der Gastronomie arbeiten, haben einen Arbeitsvertrag auf Stundenbasis.

Arbeit auf Abruf kann vor allem in saisonabhängigen Branchen sinnvoll sein, da auf schwankende Nachfragen flexibler reagiert werden kann. Trotzdem: Wer einen Arbeitsvertrag für einen Minijob auf Stundenbasis unterschreibt, sollte auch in den Genuss des Arbeitnehmerschutzes kommen, schließlich muss auch ein Arbeitnehmer mit einen Arbeitsvertrag auf Stundenbasis die Möglichkeit haben, mit seinen finanziellen Einkünften langfristig planen zu können. Daher gilt laut § 12 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG):

  • Ist die Arbeitszeit im Arbeitsvertrag des geringfügig Beschäftigten nicht festgelegt, gilt eine wöchentliche Arbeitszeit von mindestens zehn Stunden als vereinbart.
  • Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer mindestens vier Tage im Voraus über seinen Arbeitseinsatz informieren.
  • Sofern nichts anderes in dem auf Stundenbasis beruhendem Arbeitsvertrag festgeschrieben wurde, muss der Arbeitgeber den Mitarbeiter für jeweils drei zusammenhängende Stunden beschäftigen.
arbeitsvertrag-stundenbasis-muster

Laden Sie hier kostenlos einen Arbeitsvertrag für einen Minijob auf Stundenbasis als Vorlage herunter!

Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei nur um eine Vorlage handelt. Übernehmen Sie diese daher nicht unverändert.

Arbeitsvertrag Minijob auf Stundenbasis (Muster).doc
Arbeitsvertrag Minijob auf Stundenbasis (Muster).pdf

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Kommentare

  1. Volker meint

    14. Dezember 2018 um 9:00

    Sehr geerhte Damen und Herren,
    ein Problem ergibt sich für mich bei Anstellung z.B. eines Chorleiters. Pro Woche wären 1,5 Stunden regelmäßig zu absolvieren, diese würden im Vertrag so festgehalten. Nun pausiert der Chor jedoch etwa während der Sommerzeit für 6 Wochen und während der übrigen Ferienzeiten ebenfalls. Bei einem 4-wöchigen Urlaubsanspruch des Chorleiters bleibt er die übrige Zeit beschäftigungslos, wir können ihm gar keine Arbeit anbieten, er also auch keine Stunden aufschreiben. Wie verhält es sich da mit der 1,5-Stunden-Regel? Auf welcher Basis wird dann gezahlt bzw. nicht gezahlt?
    Mit freundlichen Grüßen,
    Volker Waffenschmidt

    Antworten
    • David meint

      30. April 2019 um 13:34

      Hallo, ich arbeite unregelmäßig zwischen 1 und 4 Schichten im Monat als geringfügig Beschäftigter als Sozialarbeiter im Abend- und Wochenend-Feiertags-dienst und werde nach geleisteten Stunden bezahlt. Ende Mai steht eine OP an, die eine mindestens 4-6 -wöchige Krankschreibung nach sich zieht. Die Personalabteilung teilte mir mit, dass ich für die Zeit der Krankschreibung kein Geld beziehen würde. Wenn ich mir aber Ihren Beitrag durchlese, habe ich entsprechend für 6 Wochen Anspruch auf Entgeldfortzahlung im Krankheitsfall? Falls ja, wie berechnet sich diese? Das ist mir noch nicht so klar geworden. Könnten Sie mich diesbezüglich aufklären?

      Mit freundlichem Gruß und Dank für ihre Mühen,
      David

      Antworten
  2. Wiebke meint

    18. Dezember 2018 um 8:34

    Guten Tag,
    ich bin geringfügig beschäftigt mit einer max. Std.-Anzahl von 7,18Std pro Woche. Ich werde nach abgeleisteten Std bezahlt. Im Vertrag ist der Krankheitsfall nicht dokumentiert.
    Da eine Lohnfortzahlung Im Krankheitsfall erfolgen muss, stellt sich mir jetzt die Frage wie es berechnet wird. Wird ein Mittelwert der Vormonate genommen oder mit der maximalen Stdanzahl gerechnet?
    MFG Wiebke

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      7. Januar 2019 um 8:43

      Hallo Wiebke,
      normalerweise wird die Entgeltfortzahlung in diesem Fall anhand der regelmäßigen Arbeitszeit berechnet.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  3. Neumann meint

    28. Januar 2019 um 15:50

    Hallo,
    ich habe am 01.10.2018 einen Minijob (2x 5 Std./Woche) auf Abruf angefangen und bis zum 30.11.2018 aktiv gearbeitet und Überstunden aufgebaut. Im Dezember wurde ich vom AG heimgeschickt, da ich sonst zu viele Stunden hätte. Meine Überstunden wurden dann bis einschließlich 21.12.2018 vergütet. Am 27. und 28.12. machte die Firma Betriebsurlaub.
    Anfang Januar rief ich an und fragte, wann ich wieder arbeiten dürfte. Wir rufen Sie an, hieß es.
    Ehrlich gesagt möchte ich da nicht mehr weiterarbeiten und möchte kündigen. Wie hoch ist mein Urlaubsanspruch, welchen ich mir gerne noch auszahlen lassen möchte? Auf meinen Urlaubsanspuch wurde nicht explizit hingewiesen.

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      4. Februar 2019 um 8:18

      Hallo Neumann,
      in der Regel richtet sich der gesetzliche Urlaubsanspruch danach, an wie vielen Tagen pro Woche gearbeitet wird. Bei sechs Tagen sind es beispielsweise mindestens 24 Urlaubstage pro Jahr; bei fünf Tagen sind es entsprechend 20. Explizite Angaben zum Urlaubsanspruch sollten sich normalerweise im Arbeitsvertrag befinden.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  4. Thoams meint

    10. Februar 2019 um 12:07

    Hallo,
    meine Frage richtet sich an die zu leistende Mindeststundenzahl in einem 450,- € Verhältnis.
    In dem Betreib, in welchem ich arbeite, wurde mir gesagt, dass ab Beginn 2019 ein neues Gesetz in Kraft trat, welches aussagt, dass 450,- € Pauschalkräfte ein Minimum an 20h pro Monat leisten MÜSSEN! Zu diesem neuen Gesetz bin ich allerding bis jetzt noch nicht fündig geworden. Ist dem so? Gibt es neuerdings eine gesetzliche Mindestarbeitszeit von 20h für Minijobs?

    MfG Thomas

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      11. Februar 2019 um 10:15

      Hallo Thomas,

      auch unserer Redaktion ist kein solches Gesetz bekannt, wenden Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
    • Wolfgang meint

      13. Mai 2019 um 11:42

      Hallo Thomas,

      was Sie wahrscheinlich meinen, dürfte der neue §12 TzBfG ab 2019 sein.

      Dort heisst es in Abs. 1 u.a.

      “Die Vereinbarung muss eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegen.
      Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gilt eine Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart. (…”

      Nach diesseitiger Auffassung bedeutet dies, dass Ihnen der Arbeitgeber 20 Stunden wöchentlich bezahlen müsste, egal, ob Sie nun dies 20 Stunden auch arbeiten oder nicht.

      Gruss

      Wo

      Antworten
      • Manfred meint

        7. März 2020 um 18:44

        Das kann bei einem Minijob aber gar nicht sein. Denn wenn ich nur von 3 Wochen ausgehe, so wären das 60 Stunden. 450.-€ / 60 ergibt nicht einmal den Mindestlohn, der ja auch bei Minijobbern gilt.

        Antworten
  5. uschi meint

    27. Februar 2019 um 20:40

    Hallo ich bin 1xwöchentlich 4 Std im Haushalt tätig. Mein Arbeitgeber hat mich bei derMinijobzentrale gemeldet.
    Hab ich bei Krankheit Anspruch auf Lohnfortzahlung? Ich bekomme 11,25 €/Std.

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      4. März 2019 um 8:21

      Hallo Uschi,

      auch Minijobber haben ein Recht auf Lohnfortzahlung bei Krankheit.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  6. Doris meint

    7. März 2019 um 19:56

    Ich arbeite seit Mai 2018 auf ,450 EUR Basis im Büro. Vor drei Wochen habe ich erfahren, dass ich an Brustkrebs erkrankt bin. Da ich aus diesem Grund länger krank sein werde, kann der Arbeitgeber mir kündigen? Es wurde bereits eine Anzeige geschaltet um einen Ersatz für mich zu finden

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      11. März 2019 um 9:52

      Hallo Doris,
      die bisherige Rechtsprechung erlaubt eine krankheitsbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber nur unter engen Voraussetzungen. Ob diese in Ihrem Fall erfüllt sind, dürfen wir nicht beurteilen, da wir keine Rechtsberatung anbieten. Hierzu darf Sie nur ein Anwalt beraten oder die Gewerkschaft, sofern Sie Mitglied sind.
      Wir wünschen Ihnen gute Besserung.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
    • Marissa meint

      26. November 2020 um 14:23

      Hallo,
      ich bin als 450€-Kraft angestellt. Nun teilte mir mein Arbeitgeber mit, dass er mich in den nächsten zwei Monaten aufgrund von Einsparungsmaßnahmen nicht mehr beschäftigen kann. Ist dies rechtmäßig? Habe ich einen Anspruch auf meinen Lohn? So kurzfristig werde ich vermutlich keinen weiteren Job mehr finden…

      Antworten
  7. Carolin meint

    25. März 2019 um 15:35

    Ich habe einen Minijob, arbeite 3 Nachtdienste im Monat. Nun war ich infolge zweimal Krank. Da ich nur eine Nacht wöchentlich arbeite muss ich dann eine AU dem Arbeitgeber vorlegen. Im Arbeitsvertrag gibt es keine Regelung. Intern sagte man mir Au am ersten Tag. Auch gibt es in meinem Arbeitsvertrag keine Regelung von Urlaubstage. Ich arbeite 1 Nacht pro Woche im Monat 3 Nächte. Wie werden Die Urlaubstage in Std berechnet und bezahlt. Nachtschicht beträgt 10,0 Std.

    Danke für ihre Rückmeldung
    Mit freundlichem Gruß

    Antworten
  8. Leuther meint

    1. April 2019 um 10:55

    Ich arbeite bei einem Zeitarbeitsunternehmen auf 450€ Basis. Leiste 5 bis 6 Nachtschichten à 7,5 Stunden im Monat (Ergo 37,5 bzw. maximal 45 Std. im Monat). Lohnfortzahlung wir berechnet in dem man den Durchschnitt der letzten 3 Monate der geleisteten Stunden und des Arbeitsentgeltes durch die Gesamtzahl der Arbeitstage für einen Vollzeitbeschäftigen, sprich 66 Tage für 3 Monate errechnet, somit bekomme ich pro Krankheitstag 2,10 Stunden à 5,51 € Lohn ausgezahlt. Mein aktueller Stundenlohn ist 9,49 €/Stunden + Nachtzuschläge. Ich komme somit für 2 Kranktage die in meine Nachtschichttage fallen lediglich auf eine Lohnfortzahlung von 23,14 €.

    Ist das korrekt?

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      1. April 2019 um 15:11

      Hallo Leuther,
      bitte beachten Sie, dass wir keine Rechtsberatung anbieten und demnach auch keine individuellen Berechnungen vornehmen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  9. Elisabeth meint

    2. Mai 2019 um 14:25

    Meine Frage:
    Ich arbeite auf Minijobbasis bei einer caritativen Einrichtung. Darf ich beim selben Arbeitgeber zusätzlich zum Minijob die Aufwandsentschädigung kombinieren ?

    Antworten
  10. Hillesheim meint

    7. Mai 2019 um 23:31

    ´Seit April 2008 bin ich in einem Markt als Kassiererin beschäftigt, arbeite dort 6-10 Stunden in der Woche und zwar die ganze Zeit also im 11..Jahr ohne je einen Arbeitsvertrag gehabt zu haben. Bezahlt werden nur die abgeleisteten Stunden, ansonsten gar nichts- keinerlei soziale Leistungen.

    Heute plötzlich soll ich einen Arbeitsvertrag unterschreiben, der auf den 02.01.2019 datiert ist, und ein Lohn von 9,19 E steht???? Ist das rechtens??? welche Nachteile können da auf mich zukommen?
    Ausserdem wurde dieser mir auf mein Verlangen nicht ausgehändigt- um ihn in Ruhe durchlesen zu können.
    Was soll ich davon halten??Angeblich gibt es eine neue Bestimmung, die das nötig macht??
    Danke für Ihre Rückmeldung.
    lg

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      8. Mai 2019 um 10:18

      Hallo Hillesheim,
      Nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nachweisgesetz (NachwG) hat der Arbeitgeber “spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen.”

      Für weitergehende Fragen bezüglich Ihres Falles wenden Sie sich bitte an einen Anwalt. Wir bieten keine Rechtsberatung an.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  11. Beate meint

    14. Mai 2019 um 13:39

    Lt. meinem Arbeitsvertrag als Minijob, beträgt meine regelmäßige Arbeitszeit in der Woch e ca. 10 Stunden. Müssen mir diese garantiert werden?

    Antworten
  12. R. meint

    28. Mai 2019 um 10:08

    ich bin als 450 € Kraft beschäftigt. jeden Donnerstag gib es den Einsatzplan für die nächste Woche. man plant seine Zeit für diese Woche . und kurz vor Arbeitsbeginn wird vom Arbeitgeber abgesagt, müssen die Stunden voll bezahlt werden, habe sie ja für mich geplant.

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      29. Mai 2019 um 9:46

      Hallo R.,

      im Allgemeinen wird für eine kurzfristige Änderung des Dienstplans eine Vorankündigungsfrist von mindestens vier Tagen für angemessen angesehen. Kurzfristig nach Hause schicken darf der Arbeitgeber den Angestellten nur, wenn eine Notwendigkeit dafür besteht. Die Stunden sind in diesem Fall aber zu vergüten.

      Für eine weitere Vorgehensweise bitten wir Sie, sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht zu wenden, da wir nicht befugt sind, eine kostenlose Rechtsberatung anzubieten.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  13. Vera meint

    2. Juli 2019 um 11:54

    Guten Tag! Bei einer Stelle (450 Euro, Produktionshilfe), wo man nur 1x pro Woche arbeitet: wie hoch darf die maximale Arbeitszeit an diesem einen Wochentag sein? 10 Stunden? Oder sogar 12?

    Vielen Dank im Voraus!

    Antworten
  14. Marlis meint

    16. Juli 2019 um 19:44

    Habe 8 Stunden monatlich als Senorin eine Haushaltshilfe, muß ich überhaupt etwas machen, da ja Minijob entfällt.

    Antworten
  15. M. meint

    6. Oktober 2020 um 16:07

    hallo !

    Befinde mich seit Mai 2019 in einem 450 Euro-Job, wo mir monatlich Sozialabgaben, meistens 16,20 Euro monatlich von den 450 Euro abgezogen werden. Ist das nun richtig oder nicht?

    Über Antwort freue ich mich.

    M.

    Antworten

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