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Was muss der Arbeitsvertrag für einen Minijob beinhalten?

Von Arbeitsrechte.de, letzte Aktualisierung am: 24. November 2020

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450-Euro-Job, geringfügige Beschäftigung, Minijob – all diese Begriffe meinen ein und dasselbe. Es geht um Arbeitsverhältnisse, die entweder nur für kurze Zeit Bestand haben bzw. Arbeitsverhältnisse, bei denen der Lohn der Arbeitnehmer an eine monatliche Grenze von 450 Euro gebunden ist.

Was ist bei einem Arbeitsvertrag für einen Minijob zu beachten?
Was ist bei einem Arbeitsvertrag für einen Minijob zu beachten?

Häufig sind vor allem Frauen als “Minijobber” tätig, um etwas zur Haushaltskasse beizutragen, aber gleichzeitig genug Zeit zu haben, um sich um die Erziehung der Kinder oder den Haushalt zu kümmern. Seit der Einführung vom Mindestlohn in Deutschland gibt es jedoch weniger Menschen, die in Minijobs arbeiten.

Kurz & knapp: Arbeitsvertrag für einen Minijob

Wie viel darf ich in einem Minijob verdienen?

Bei Minijobs darf das monatliche Gehalt einen Wert von 450 Euro nicht überschreiten. Besteht das Arbeitsverhältnis ein Jahr lang ohne Unterbrechung, darf der Jahresverdienst nicht über 5.400 Euro liegen.

Besteht ein Anspruch auf Urlaub bei einem Minijob?

Ja, ein Urlaubsanspruch für “Minijobber” besteht wie bei anderen Arbeitnehmern auch.

Welche Kündigungsfrist gilt bei einem Minijob?

Die gesetzlichen Kündigungsfristen müssen auch bei geringfügigen Beschäftigungen und Minijobs beachtet werden.

Worauf bei einem Minijob besonders geachtet werden muss, was ein Arbeitsvertrag für eine geringfügige Beschäftigung enthalten sollte und welche Vorschriften in puncto Kündigung bei Minijobs existieren, erfahren Sie in folgendem Ratgeber.

Inhalt

  • Kurz & knapp: Arbeitsvertrag für einen Minijob
  • Der Arbeitsvertrag für geringfügig Beschäftigte
    • Wann können Arbeitsverträge bei einem Minijob gekündigt werden?
    • Wie sieht die ein Arbeitsvertrag beim Minijob als Muster aus?

Der Arbeitsvertrag für geringfügig Beschäftigte

Eine geringfügige Beschäftigung oder ein Minijob ist mit einer sehr wichtigen Vorschrift verbunden: Der Jahresverdienst darf einen Wert von 5.400 Euro nicht überschreiten. Dies gilt, wenn der Beschäftigung ohne Unterbrechung ein Jahr lang nachgegangen wird und sollte in jedem Fall im Arbeitsvertrag für eine geringfügige Beschäftigung festgehalten sein.

Ab dem Moment, in dem Ihnen Ihr Arbeitgeber mehr zahlt als 450 Euro im Monat, handelt es sich nämlich nicht mehr um einen Minijob. § 7 des Sozialgesetzbuches (SGB) Fünftes Buch besagt, dass sogenannte „Minijobber“ durch ihren Arbeitgeber weder kranken-, arbeitslosen- noch pflegeversichert sind und die Beiträge zu Rentenversicherung und Sozialversicherung in Deutschland daher selbst übernehmen müssen. Bei einem höheren Lohn fällt diese Aufgabe jedoch Ihrem Arbeitgeber zu.
Geringfügige Beschäftigung: Der Arbeitsvertrag kann auch Ausnahmen vorsehen.
Geringfügige Beschäftigung: Der Arbeitsvertrag kann auch Ausnahmen vorsehen.

Arbeitnehmer, die mehrere Arbeitsverträge für geringfügig Beschäftigte abgeschlossen haben, sollten die Augen stets offen halten. Da das gesamte Gehalt des Monats angerechnet wird, kann die Grenze von 450 Euro schnell ausgereizt werden. Ist dies der Fall, werden beide Arbeitsverhältnisse nicht mehr als Minijobs anerkannt.

So mancher Arbeitsvertrag für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung enthält jedoch Ausnahmen:

  • Wenn die Arbeitsentgeltgrenze aus Gründen überschritten wird, die nicht vorhersehbar waren oder
  • dies nur von Zeit zu Zeit geschieht (z. B. wenn ein “Minijobber” die geringfügigen Beschäftigungen seines kranken Kollegen auffangen musste)

dann handelt es sich immer noch um Minijobs und der Arbeitgeber steht nicht in der Pflicht, sich um die Versicherung seines Mitarbeiters zu kümmern. Der beschriebene Zeitrahmen darf jedoch nicht länger andauern als drei Monate.

Wann können Arbeitsverträge bei einem Minijob gekündigt werden?

Beim Thema Kündigung spielt das Beschäftigungsverhältnis in der Regel keine Rolle – soll heißen, ein Angestellter in einem großen Unternehmen hat beispielsweise die gleichen Rechte, wie ein Minijobber in einem Friseurladen.

Die gesetzliche Kündigungsfrist liegt bei vier Wochen zum Ende oder 15. eines Monats. Je nachdem, wie lange Arbeitnehmer für Ihren Arbeitgeber tätig waren, verlängern sich diese Fristen. Laut § 622 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) darf der Arbeitgeber seinem Angestellten nach einem bestehenden Arbeitsverhältnis von fünf Jahren erst mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Ende eines Monats kündigen. Bei zwölf Jahren ist es bereits eine Frist von fünf Monaten ebenfalls zum Ende des Monats.
Vor einer fristlosen Kündigung sind Sie auch in einem Minijob nicht sicher.
Vor einer fristlosen Kündigung sind Sie auch in einem Minijob nicht sicher.

Ein Arbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte kann außerdem fristlos gekündigt werden. Dazu bedarf es jedoch triftiger Gründe. Soll der Minijob-Arbeitsvertrag fristlos gekündigt werden, kann einer der folgenden daran schuld sein:

  • Mobbing am Arbeitsplatz
  • Diebstahl
  • Beleidigung des Arbeitgebers
  • Verbreitung von Firmengeheimnissen
  • Vortäuschen einer Verletzung oder Krankheit
  • Bestechlichkeit

Wie sieht die ein Arbeitsvertrag beim Minijob als Muster aus?

Muster: Arbeitsvertrag  für geringfügig Beschäftigte
Laden Sie hier kostenlos das Muster von einem Arbeitsvertrag für den Minijob herunter!

Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei nur um ein Muster handelt. Übernehmen Sie dieses daher nicht unverändert.

Muster: Arbeitsvertrag für Minijob (.doc)
Muster: Arbeitsvertrag für Minijob (.pdf)

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Kommentare

  1. Hartmut meint

    31. Juli 2017 um 13:09

    Hallo!

    Ich habe einen AV als Minijob. Teilweise fallen Überstunden an, die auf ein Arbeitszeitkonto deponiert werden.
    Welche Reglungen gibt es, an diese Summe heran zu kommen, wenn ich in eine finanzielle Notlage geraten bin?

    MfG!

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      14. August 2017 um 13:11

      Hallo Hartmut,

      Arbeitszeitkonten sollen gewährleisten, dass der Verdienst eines Monats nicht über die 450-Euro-Grenze hinausgeht. Darüber hinaus besteht im Falle eines Austritts aus dem Job wegen Arbeitsunfähigkeit die Möglichkeit, das Geld gestaffelt weiterhin zu bezahlen, bis das Arbeitszeitkonto gelöscht ist. Eine Gesamtauszahlung im Falle eines finanziellen Engpasses führte hingegen dazu, dass ein höheres monatliches Entgelt erwirtschaftet wurde, das dann ggf. zu versteuern wäre. Wenden Sie sich an Ihren Arbeitgeber, um weitere Informationen über die Regelung der Arbeitszeitkonten zu erhalten.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  2. Chrissi meint

    15. März 2018 um 17:01

    Hallo. Ich bin in einer Putzfirma eingestellt, mittlerweile auf Lohnsteuerkarte. Die Arbeitsstunden sind immer unterschiedlich, Saisonbetrieb. Im Vertrag stehn nur 2 Std. wöchentlich. Wenn man gar keine std. hat, kriegt man auch nichts bezahlt. Ist das rechtens? Der Urlaub ist auch immer unterschiedlich. Meist wissen wir erst Jahresende; wieviel , je nachdem wieviel Zimmer wir geputzt haben.😒

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      9. April 2018 um 9:44

      Hallo Chrissi,

      dies ist davon abhängig, welche Regelung Ihr Arbeitsvertrag genau beinhaltet. Bitte wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  3. Bianca meint

    1. April 2018 um 8:27

    Hallo liebes Arbeitsrechte.de Team, Ihre Seiten sind für “Einstiegsfragen” super verständlich und hilfreich. Das ist super! Was ich leider nicht gefunden habe:
    Ich arbeite aufgrund meiner Erwerbsminderungsrente auf 450,00 € Basis bei einem Taxenunternehmen. Nun war ich leider knapp 14 Tge krank geschrieben und muss demnächst auch deswegen ins Krankenhaus. Falle dann länger aus. Wie ist das mit Lohnfortzahlung bei 450 €, gibt es da soetwas auch?

    Über eien Antowort wäre ich Ihnen dankbar, vielen Dank & mit freundlichem Gruß
    Bianca

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      16. April 2018 um 13:19

      Hallo Bianca,
      auch Minijobber haben einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für bis zu sechs Wochen. Dazu müssen sie jedoch mindestens seit vier Wochen im Unternehmen beschäftigt sein.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  4. Ralf meint

    13. Juli 2018 um 7:06

    Ich habe im Juni 2018 im 450€ Minijob gearbeitet. Dann wurde ich im Juli 2018 fest eingestellt. Der Chef hatte mir im Juni, anstatt der 450 € eine geringere Summe,nämlich nur 336€ ausgezahlt,weil der Steuerberater da irgendwie was durcheinander gebracht. Also fehlen mir 156€. Da meinte der Cheft,die bekommst du einfach auf das Juli Gehalt überwiesen.Was ich natürlich ablehnte,da das ja dann versteuert wird,wegen Festanstellung!!! Was also tun?? Diese Vorgehensweise ist doch nicht Rechtens!!!

    Kann mir da jemand einen Ratschlag geben

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      17. Juli 2018 um 9:47

      Hallo Ralf,
      wir würden Ihnen vorschlagen, diesbezüglich nochmal das Gespräch mit Ihrem Chef zu suchen. Sollte dies nichts bringen, bleibt Ihnen normalerweise nichts anderes übrig, als sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht zu wenden.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
      • Ralf meint

        19. Juli 2018 um 7:08

        Vielen Dank für die Auskunft. Das Gespräch habe ich schon gesucht,da ist nichts zu machen. Er verstrickt sich da in Ausreden und schiebt die Schuld auf den Steuerberater….Völlig unseriös, da bleibt mir nur ein….Kündigung!!

        Antworten
  5. Rainer G. meint

    5. August 2018 um 17:27

    Seit 06.11.2014 war ich in einer geringfügigen Beschäftigung, 290 €/mtl. bei meinem früheren Dienstgeber weiterbeschäftigt.
    Dieser Dienstvertrag wurde nach zweimaliger Verlängerung am 20.06.2016 in einen Dienstvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
    Noch von früher organisiere und führe die Abschlussfahrten der Abschlussschüler nach Berlin durch. Dadurch entstandene Werbungskosten wurden immer bei der Einkommensteuer berücksichtigt.
    Nun erläutert das FA für 2016, keine Berücksichtigung, da kein ” aktives Arbeitsverhältnis” besteht. ist das Rechtens? Danke

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      20. August 2018 um 9:15

      Hallo Rainer,

      Ihre spezielle Situation kann ein Steuerberater oder ein Anwalt für Arbeitsrecht beurteilen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  6. Bernie meint

    17. August 2018 um 7:26

    Guten Morgen,ich habe gestern (Fahrlehrer/Fahrschule in der Probezeit,14 Tage Frist) zum 31.08.18 gekündigt. Riesen Theater mit dem Chef im Büro(Vorwürfe,Behauptungen,Anschuldigungen…etc) Ich musste auch gleich den Schlüssel fürs Büro abgeben. Komme nur noch ins Büro,wenn andere Kollegen sich dort bereits befinden. Der Chef wollte mich eigentlich sofort aller Tätigkeiten freistellen. Auf Einlenken von Kollegen,hat er dieses zurückgenommen. Ich arbeite (soll/muss) jetzt noch bis zum 31.08.

    Meiner Meinung kommt das ja fast einem Hausverbot (kein alleiniger Zutritt ins Büro)gleich und das Vertrauensverhältnis ist gestört. Ich bekomme von unterwegs, auch “SMS” vom Chef,ob ich auch “sauber” arbeite und meine Fahrschüler werden quasi “ausgehorcht”. Eine verfahrene Angelegenheit. Was sollte ich tun. Fristlos kündigen oder die letzen Tage bis zum 31.08. durchhalten und weiterarbeiten.

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      10. September 2018 um 10:27

      Hallo Bernie,
      bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir keine kostenlose Rechtsberatung anbieten dürfen. Wir würden Ihnen daher empfehlen, sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht zu wenden.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  7. Katharina E. meint

    29. August 2018 um 16:01

    Hallo,
    ich bekomme eine Ergänzung zum Arbeitsvertrag,d.h. die Arbeitstage werden reduziert beim 450 Euro – Job.. Arbeitstage…Dienstag, Mittwoch, Donnerstag, vorher auch noch noch montags..Nun wollte ich
    die Ergänzung…Montags und Freitags arbeitsfrei..hinzugesetzt haben, der guten Form halber.
    Arbeitgeber sträumt sich aber…ist das rechtens…??

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      24. September 2018 um 8:22

      Hallo Katharina,

      ob dieses Vorgehen rechtens ist, kann nur ein Anwalt für Arbeitsrecht beurteilen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  8. Katja meint

    28. September 2018 um 17:54

    In meinem Arbeitsvertrag steht, dass die Arbeitszeit sich nach den Bedürfnissen der Arbeitsstelle richtet, im Schnitt 5,5 Stunden pro Woche.

    Wenn ich an manchen Wochen nur 2 oder 3 Stunden arbeit zugeteilt bekomme, werden auch nur die dann vergütet?
    Wie berechnet sich dann das Gehalt bei Urlaub bzw. Krankheit? Orientiert an den tatsächlich geleisteten Stunden oder an den 5,5 Stunden die im Vertrag angepeilt sind.

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      17. Oktober 2018 um 10:13

      Hallo Katja,
      die Auslegung von Arbeitsverträgen ist uns leider nicht erlaubt. Bitte wenden Sie sich daher mit Ihren Fragen direkt an Ihren Arbeitgeber oder an einen Anwalt für Arbeitsrecht.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  9. Moni meint

    5. Februar 2019 um 12:17

    Guten Tag,
    ich bin angstellt, derzeit in Elternzeit. Seit Herbst übernehme ich eine Krankheitsvertretung einer Kollegin in einer anderen Stelle/ anderer Arbeitgeber. Demnächst beende ich meine Elternzeit, vertrete aber weiterhin meine Kollegin mit <450€ verdienst. Muss ich mit dem Anstellungsverhältnis der Vertrung in Stuerklasse 6? Bzw. wo gibt es da eine rechtliche Festlegung, die ich meinem Arbeitgeber bzw. dem Finanzamt vorlegen kann? Im Internet habe ich oft gefunden, dass man bei unter 450€ im Zweitjob nicht in Steuerklasse 6 muss. Beim Finanzamt sagt man mir, nur, wenn der Arbeitgeber sich auf eine zusaätzliche "Pauschalversteuerung" von 2% einlasst und ich über ihn versichert bin. -?

    Antworten
  10. B. Büttner meint

    24. Oktober 2020 um 14:43

    Hallo,
    ich habe einen befristeten Minijob Vertrag . Er endet zum 30.Nov.2020.
    Anfang des Jahres soll ich einen neuen Minijob Vertrag bekommen. Evtl. mit schlechtere Bedinungen.
    Ist das zulässig?
    Evtl. wird der Minjob in eine Übungsleiterpauschalen Vergütung umgewandelt. Welche Unterschiede zum Minijob ergeben sich dann?
    Vielen Dank für Ihre Antwort.
    MfG, B. BÜTTNER

    Antworten

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