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Wie sieht ein Arbeitsvertrag für Freiberufler aus?

Von Arbeitsrechte.de, letzte Aktualisierung am: 16. Februar 2021

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Architekten, Journalisten, Rechtsanwälte oder Tierärzte – all diese Berufe können freiberuflich ausgeübt werden. Zwar gehen Freiberufler einer Arbeit nach, zählen allerdings nicht in die Gruppe der Arbeitnehmer.

Es gibt Berufe, in denen ein Vertrag auch als freier Mitarbeiter unterschrieben werden muss.
Es gibt Berufe, in denen ein Vertrag auch als freier Mitarbeiter unterschrieben werden muss.

Trotzdem beschäftigen viele deutsche Unternehmen eine ganze Menge freier Mitarbeiter. Freiberufler gelten jedoch in der Regel erst als Angestellte, wenn sich ihre Tätigkeiten nur auf einen Auftragsgeber beziehen. In diesem Fall kommt es zu einer Abhängigkeit von möglichen Aufträgen, da die sogenannten „Freelancer“ sonst kein Gehalt beziehen.

Kurz & knapp: Arbeitsvertrag für Freiberufler

Worum handelt es sich bei einem Freiberufler?

Im Einkommensteuergesetz (EStG) ist definiert, in welchem Beruf Freiberufler zu finden sind. Detaillierte Infos dazu finden Sie hier.

Benötigen Freiberufler überhaupt einen Arbeitsvertrag?

Auch freie Mitarbeiter müssen einen Arbeitsvertrag schließen, wenn sie nur für einen Arbeitgeber tätig sind. Darin können die Rahmenbedingungen zu Kündigung, Urlaub sowie Vergütung festgehalten werden.

Hat es nur Vorteile, freiberuflich tätig zu sein?

Zwar machen sie freie Berufe unabhängiger, allerdings tragen Freiberufler auch mehr Risiken und müssen für ihre Versicherung sowie ihre Altersvorsorge selbst aufkommen.

Was genau ist also ein Freiberufler? Wird für freie Mitarbeit ebenfalls ein Vertrag benötigt? Welche Punkte sollte ein Arbeitsvertrag für einen Freiberufler enthalten? Antworten auf diese Fragen finden Sie in folgendem Ratgeber.

Inhalt

  • Kurz & knapp: Arbeitsvertrag für Freiberufler
  • Freiberufler: Eine Definition aus dem Gesetz
    • Der Vertrag für Freiberufler

Freiberufler: Eine Definition aus dem Gesetz

Wann es sich um einen Freiberufler, einen freien Mitarbeiter oder einen „Freelancer“ handelt, ist im Einkommensteuergesetz (EStG) festgehalten. Eine „selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische“ Tätigkeit steht § 18 EStG zufolge den Freiberuflern zu.

Auch Freiberufler sollten ihren Arbeitsvertrag im Vorfeld auf Unstimmigkeiten untersuchen.
Auch Freiberufler sollten ihren Arbeitsvertrag im Vorfeld auf Unstimmigkeiten untersuchen.

Laut dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) kommt außerdem eine schöpferische Begabung oder eine besondere berufliche Qualifikation hinzu, welche die Freiberufler für ihre Tätigkeiten befähigen. Eine freiberufliche Tätigkeit verschafft ihnen außerdem einige Vorteile, denn Sie müssen dann im Gegensatz zu Gewerbetreibenden

  • keine doppelte Buchführung pflegen,
  • kein Gewerbe anmelden,
  • sich nicht ins Handelsregister eintragen lassen,
  • kein IHK-Pflichtmitglied werden,
  • Umsatzsteuer erst abführen, wenn Geld eingeht.

Der Vertrag für Freiberufler

Wie auch bei einer anderen Tätigkeit müssen Freiberufler einen Vertrag mit dem Unternehmen abschließen, für das sie gedenken, in Zukunft tätig zu sein.

Meist handelt es sich dabei um einen Rahmenvertrag für Freiberufler, in dem Pflichten zu beispielsweise Kündigung und Urlaubsanspruch oder die Rechte an erbrachten Arbeiten festgeschrieben sind. Oft handelt es sich dabei um einen Werks- oder Dienstvertrag.

In einem Freelancer-Vertrag finden sich im Normalfall auch die Angaben zur Vergütung wieder. Ein solcher Vertrag sieht für freie Mitarbeit im jeweiligen Gewerbe drei Möglichkeiten der Entlohnung vor:

  1. Vergütung je nach Aufwand
  2. Pauschalvergütung
  3. Festpreis
Freiberufler erhalten in der Regel nicht wie Arbeitnehmer ein Gehalt, sondern eher ein Honorar. Aus diesem Grund wird oft von einem Honorarvertrag für freie Mitarbeiter gesprochen. Dabei handelt es sich dann jedoch um einen Dienstvertrag, da der Arbeiter, der einen Beruf freiberuflich ausübt, nicht für ein Werk, sondern eine Arbeitsleistung entlohnt wird.

Zu der eigentlichen Vergütung erhalten Freiberufler außerdem einen gewissen Betrag für die Ihnen entstandenen Kosten. Für benötigte Werkzeuge, Materialien oder Maschinen muss dementsprechend der Arbeitgeber aufkommen. Da meist nicht von vornherein feststeht, welche Ausmaße die geforderte Arbeitsleistung oder Tätigkeit mit sich bringt, geht er damit ein Risiko ein. Dem Freiberufler allein obliegt die Entscheidung darüber, was er für die gewünschte Leistung benötigt.

Ein freier Mitarbeiter sollte Nachweise aufbewahren, welche die Aufwandsentschädigung rechtfertigen.
Ein freier Mitarbeiter sollte Nachweise aufbewahren, welche die Aufwandsentschädigung rechtfertigen.

Um die jeweilige Aufwandsentschädigung rechtfertigen zu können, müssen freiberuflich Tätige nachweisen, wie viel sie die benötigten Materialien gekostet haben.

Wenn Sie als freier Mitarbeiter einen Vertrag unterschreiben, sollte darin in jedem Fall vermerkt sein, innerhalb welcher Frist nach der Tätigkeit diese Nachweise zu erbringen sind. In der Regel sind diese innerhalb von 14 Tagen schriftlich anzweifelbar.

Auch wenn Sie freie Berufe definitiv unabhängiger machen als normale Arbeitnehmer, tragen Sie auch mehr Risiken und müssen für Ihre Versicherung sowie Altersvorsorge selbst aufkommen. Vor allem die freien Berufe geben den Freiberuflern ein Gefühl der Unabhängigkeit, das nicht unterschätzt werden sollte. Daher sollte dies gerade bei einem Honorarvertrag berücksichtigt werden.

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Kommentare

  1. Brandenburg, G. meint

    20. August 2016 um 13:31

    Dazu vielleicht noch ein sozialversicherungsrechtlicher Hinweis:

    Auch Freiberufler können der Rentenversicherungspflicht unterliegen, wenn sie zu den Katalogberufen des § 2 Abs. 1 SGB VI gehören, bzw. regelmäßig nur für einen Auftraggeber tätig sind und keinen sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiter beschäftigen.

    Antworten
  2. Alexandra B. meint

    28. Oktober 2017 um 17:39

    Eine sehr interessante Seite.
    Muss ein Honorarvertrag vom Auftraggeber dem Auftragnehmer auch in zweifacher Ausführung zur Verfügung gestellt werden?

    Vielen Dank für Ihre Hilfe.

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      18. Dezember 2017 um 10:29

      Hallo Alexandra,

      ein Auftraggeber ist nicht auf eine bestimmte Anzahl an Exemplaren verpflichtet. Jedoch ist es üblich, dass jede Vertragspartei ein Exemplar bekommt.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  3. Müller K meint

    3. Januar 2019 um 13:51

    wie sieht es auch wenn ich als freelancer vom auftraggeber weissungsbefugt bin. z.b. arbeitgeber schreibt mir als freelancer vor welche tage oder wieviel stunden ich zu arbeiten habe. dies müssen 1 woche zuvor in den terminkalender eingertragen werden. auch werden uns projekte vorgegeben somit habe ich keine auswahl im welchen projekt ich arbeiten möchte. hier handelt es sich doch nicht mit um eine tätigkeit als freelancer—??!!

    Antworten

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