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News veröffentlicht am 4. März 2020

Wie sich Corona auf die Arbeit auswirkt – Anwesenheitspflicht und Lohn

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Er ist mikroskopisch klein, sieht aus wie eine Krone und versetzt die Menschen weltweit in Sorge um ihre Gesundheit: der Coronavirus. Um die Ausbreitung des Krankheitserregers einzudämmen, haben z. B. mehrere Kitas und Schulen geschlossen. Menschen, bei denen der Verdacht der Infizierung besteht, müssen mitunter in Quarantäne. Messen werden abgesagt und Arbeitnehmer, die nach Italien oder China reisen sollen, befürchten, sich anzustecken. So stellt Corona auch Arbeit und Wirtschaft auf den Kopf. Welche arbeitsrechtlichen Auswirkungen hat der Virus?

Corona: Quarantäne statt Arbeit und trotzdem Lohnfortzahlung?

Wer wegen einer möglichen Infizierung mit Corona nicht zur Arbeit erscheint, weil er in Quarantäne muss, erhält trotzdem Lohn.
Wer wegen einer möglichen Infizierung mit Corona nicht zur Arbeit erscheint, weil er in Quarantäne muss, erhält trotzdem Lohn.

Die Gesundheitsämter bzw. andere zuständige Behörden dürfen laut Infektionsschutzgesetz (vermutlich) infektiöse Personen in Quarantäne verbringen, um gefährliche Infektionskrankheiten zu bekämpfen oder zu verhüten. Das ist so lange möglich, bis der Verdacht ausgeräumt ist oder keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.

Arbeitnehmer erhalten für diese Zeit Lohnfortzahlung von ihrem Arbeitgeber – längstens jedoch für sechs Wochen. Arbeitgeber können sich diese Zahlungen vom Gesundheitsamt zurückholen.

Bleibt der Arbeitnehmer wegen des Verdachts auf eine Infizierung mit Corona länger als sechs Wochen der Arbeit fern, erhält er direkt vom Amt Geld in Höhe des Krankengeldes.

Das sind 70 Prozent des Bruttogehalts, höchstens jedoch 90 Prozent vom Nettolohn. Nach aktuellem Stand sind 109,38 Euro pro Tag gedeckelt.

Selbstverständlich erhalten Arbeitnehmer auch dann eine sechswöchige Lohnfortzahlung, wenn sie am Coronavirus erkrankt sind und deswegen arbeitsunfähig krankgeschrieben sind. Anschließend springt die gesetzliche Krankenkasse ein und zahlt Krankengeld.

Darf ich aus Angst vor Corona der Arbeit fernbleiben?

Arbeitnehmern ist es nicht erlaubt, einfach zuhause zu bleiben, nur weil sie befürchten, sich mit dem Virus anzustecken.

Nur wer sich in Quarantäne befindet oder tatsächlich eine Krankschreibung vom Arzt vorweisen kann, darf zuhause bleiben. Wer ohne gelben Schein nicht zur Arbeit erscheint, fehlt unentschuldigt und verletzt seine arbeitsvertraglichen Pflichten.

Wer aus Angst vor Corona nicht zur Arbeit geht, fehlt unentschuldigt und riskiert eine Abmahnung.
Wer aus Angst vor Corona nicht zur Arbeit geht, fehlt unentschuldigt und riskiert eine Abmahnung.

Das gilt übrigens auch in folgenden Situationen:

  • Bleiben die Kinder aufgrund einer Kita- oder Schulschließung zuhause, müssen deren Eltern trotz Corona-Gefahr zur Arbeit gehen. Denn die Betreuung der Kinder ist allein Sache der Arbeitnehmer.
  • Wer sich aus Angst vor einer Infizierung nicht traut, mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu fahren, muss Alternativen finden, um zum Arbeitsplatz zu kommen. Hier gelten ähnliche Bedingungen wie beim Streik der Busfahrer oder Lokführer. Jeder Arbeitnehmer muss selbst einen Weg ins Unternehmen finden.

Eine Alternative ist Home Office. Diese Lösung funktioniert aber nur, wenn der Arbeitgeber das ausnahmsweise erlaubt oder Home Office im Unternehmen üblich ist. Wer eigenmächtig von zuhause arbeitet, riskiert eine Abmahnung und im Falle eines wiederholten Verstoßes sogar eine Kündigung.

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Über den Autor

Franziska
Franziska L.

Franziska arbeitete nach ihrer juristischen Ausbildung in verschiedenen Berufsfeldern. Seit 2017 unterstützt sie mit ihrer fachlichen Expertise das Redaktionsteams von arbeitsrechte.de. Sie schreibt unter anderem über Jugendarbeitsschutz und andere Themen des Arbeitsrechts.

Kategorie: Krankheit

Kommentare

  1. Simone sagt:
    29. Juli 2021 um 21:14 Uhr

    Hallo,
    Darf der Arbeitgeber von mir eine ausführliche Adresse von meinem Auslandsurlaub verlangen?
    Bin vollständig geimpft. Darf er einen PCR Test verlangen?

    Antworten
  2. Werner F. sagt:
    28. Oktober 2020 um 8:30 Uhr

    Hallo ,
    in Unserem Unternehmen wurde die Anweisung heraus gegeben, permanent einen Mund-Nasenschutz zu tragen ! Ich Arbeite in als Koch in der produktion „warme Küche“ mein nächster Kollege ist mehr als 2 Meter von mir entfernt, bis zum26.10.2020 habe ich keinen Mund-Nasenschutz tragen müssen.
    Ich bin aus MEDIZINISCHEN Gründen vom tragen eines Mund-Nasenschutz befreit ( Dokument liegt dem Arbeitgeber vor )
    Der Arbeitgeber hat das Attest anerkannt und mich trotzdem Freigestellt da ich keinen Mund-Nasenschutz permanent tragen kann .
    Habe ich weiterhin Anspruch auf vollen Lohn ?
    Ich sehe Ihrer Antwort mit Erwartung entgegen !

    Antworten
  3. Birgit R. sagt:
    24. August 2020 um 12:18 Uhr

    Wie verhält es sich bei Mitarbeitenden, die sich in Quarantäne begeben müssen, mit der Nachweispflicht? Wie kann der Arbeitgeber das nachprüfen, dass sie/er tatsächlich in Quarantäne war? Erhält er einen Nachweis/eine Bescheinigung darüber vom Gesundheitsamt oder vom Arzt?
    Denn ohne Nachweis gilt das ja als unentschuldigtes Fehlen.

    Nach 2 Wochen wird dann ein Corona-Test gemacht. Ist dieser zwingend notwendig, auch wenn man symptomfrei ist?

    Antworten
  4. Sabine sagt:
    22. Mai 2020 um 0:21 Uhr

    Hallo Team von Arbeitsrecht.de,

    seit 1.5.20 hat meine Arbeitgeber Kurzarbeit angeordnet und wurde sogleich nach Hause geschickt, mit der Begründung der fehlenden Auftragslage. Er würde sich wieder melden, wenn die Auftragslage besser ist.
    In der Zwischenzeit habe ich erfahren, dass andere Mitarbeiter weiterhin reduziert in der Kurzarbeit arbeiten. Meine Frage ist, ist das gerechtfertigt? (alle Mitarbeiter haben übrigens das selbe Arbeitsgebiet)
    Dürfen hier andere bevorzugt werden? Erhalte ich dann nur 67% vom Netto?
    Bitte um Antwort. Vielen Dank!

    Antworten
  5. Manuela V. sagt:
    18. Mai 2020 um 16:57 Uhr

    Hilferuf aus der Pflege, 2 Mitarbeiter wurden vom Dient suspendiert und mussten Überstunden abbummeln, da ein Patient ,der schon mehrere Wochen im Krankenhaus war, plötzlich CoVid Verdacht hatte. Die Mitarbeiter, welche ihn ohne spezielle Ausrüstung behandelten mussten so lange zu Hause bleiben, bis der Befund kam. Ihnen wurden Überstunden abgezogen. Ist das rechtens, wenn sich tagtäglich der Gefahr von Infektionen aussetzt?

    Antworten
  6. Mariella sagt:
    16. April 2020 um 21:18 Uhr

    Liebes Team von Arbeitsrechte.de,
    seit März 2019 bin ich bis September 2020 – durch die Situation vielleicht verlängert auch bis Ende Januar – befristet angestellt.
    Durch Corona und die zusätzliche Kinderbetreuung – d.h. durch einen Zweifel von Seiten des Arbeitgebers daran, dass man dennoch 8 h voll arbeiten könne – wurde uns nahegelegt entweder nur halb zu arbeiten, Resturlaub zu nehmen oder unbezahlten Urlaub.
    Ich denke tatsächlich darüber nach, unbezahlten Urlaub für einen Monat einzureichen, doch weiss ich nicht, ob dies dann Auswirkungen auf das ALG1 hätte, da es als Unterbrechung der Arbeitszeit gilt? Momentan weiss ich noch nicht, ob ich im Anschluss gleich wieder Arbeit finden werde.
    Für eine rasche Antwort wäre ich sehr dankbar.
    Vielen Dank!

    Antworten
    • Mariella sagt:
      16. April 2020 um 21:21 Uhr

      Sollte mein Vertrag nicht verlängert werden, würde dies zudem ja schon in die für die Berechung wichtigen Monate fallen.

      Antworten
  7. Emma sagt:
    8. April 2020 um 13:53 Uhr

    Ich habe ein sabbatical beantragt und die Freistellungsphase ist vom 1.05 – 31.07.2020. Kann die Freistellungsphase wegen der Corona-Krise und der damit verbundenen Reisebeschränkungen auf einen anderen Termin verschoben werden?

    Antworten
  8. Jochen sagt:
    25. März 2020 um 17:13 Uhr

    Meine Firma ist gerade 35 km weiter weg umgezogen. Der Chef hat angeordnet, dass ein Kollege ein Firmenfahrzeug bekommt und 3 weitere Mitarbeiter zur neuen Betriebsstätte mitnehmen muß. Darf ich denn überhaupt mit 3 weiteren Personen im Auto wegen Corona fahren?

    Antworten
  9. Denitsa sagt:
    23. März 2020 um 12:31 Uhr

    Hallo, was passiert mit Selbstständigen? Wird es eine Entschädigung für sie geben, wenn sie wegen des Crown-Virus arbeitslos sind?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de sagt:
      23. März 2020 um 18:06 Uhr

      Hallo Denitsa,

      die Bundesregierung hat sich heute auf ein umfassendes Maßnahmenpaket verständigt, um insbesondere auch Kleinbetriebe und Selbstständige vor Insolvenz oder Auflösung zu schützen (etwa Soforthilfen von 15.000 Euro). Das Rettungspaket könnte noch in dieser Woche umgesetzt werden. Zudem haben auch die einzelnen Bundesländer bereits zahlreiche Maßnahmen getroffen, z. B. vereinfachte Zugänge zu Krediten bei KfW-Bank oder Landesbanken. Bitte wenden Sie sich ggf. auch bezüglich eines Überbrückungskredites an Ihre Hausbank.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  10. Beate sagt:
    21. März 2020 um 20:08 Uhr

    Guten Abend,

    unser Betrieb wurde wegen Corona behördlich geschlossen, mein Minijob-Gehalt kann nicht weiter bezahlt werden.
    Nun soll ich einen Ruhendvertrag unterschreiben – macht das Sinn? Verzichte ich da nicht freiwillig auf mein Geld?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de sagt:
      23. März 2020 um 18:18 Uhr

      Hall Beate,

      im Zuge eines Ruhenden Arbeitsverhältnisses entfallen die gegenseitigen Pflichten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (z. B. keine Pflicht, zu arbeiten und auch keine Pflicht, Lohn zu zahlen). Bitte lassen Sie ggf. von einem Anwalt prüfen, ob ein solcher Schritt sinnvoll bzw. angemessen ist. Eine Rechtsberatung ist an dieser Stelle nicht möglich.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  11. Antonia sagt:
    20. März 2020 um 23:37 Uhr

    Das Einzelhandelsgeschäft in dem ich arbeite musste wegen der Infektionsschuttzmaßnahmen aufgrund des Coronavirus vorübergehend schließen.
    Was bedeutet das für mich als Arbeitnehmer ? bekomme ich weiterhin meinen üblichen Lohn ?
    Mein Arbeitgeber äußert sich bisher nicht…

    Antworten
  12. Karin sagt:
    20. März 2020 um 11:29 Uhr

    Mein Arbeitsgeber hat mir Zwangsurlaub auferlegt meine Frage muß ich da meinen Gestztlichen Urlaub verwenden, weil ich sonst keinen Anspruch auf Lohn vortzahlung habe

    Antworten
    • Maggie sagt:
      24. März 2020 um 8:44 Uhr

      Das würde mich auch interessieren. Mir wurde auch Zwangsurlaub auferlegt. Muss ich jetzt meinen ganzen Jahresurlaub für 2020 einbringen? Ist das gesetzlich überhaupt erlaubt? Er verlangt auch, dass wir Minusstunden aufbauen, wenn unser Urlaub aufgebraucht ist. Wieviele Minusstunden dürfen das sein? 50, 80, 100 oder mehr Stunden?

      Antworten
  13. Maike sagt:
    19. März 2020 um 18:45 Uhr

    ich arbeite im Einzelhandel unsere Filialen wurden geschlossen,der Arbeitgeber will für April Kurzarbeitergeld beantragen,,der Betriebsrat hat j ein Mitbestimmungsrecht ,was passiert,wenn er dagegen stimmt?

    Antworten
  14. Michael sagt:
    19. März 2020 um 0:05 Uhr

    Ich arbeite als Bürokraft in einer Buchhandlung 40Std./Woche. Wenn ich wg. Corona in die Kurzarbeit komme, auf wieviel Stunden darf mich der Arbeitgeber drücken? Kann er mich einfach nach Hause schicken und auf 0 runter kürzen, so dass ich nur das Kurzarbeitergeld vom Amt bekomme?

    Antworten
  15. Sandra sagt:
    18. März 2020 um 21:56 Uhr

    Wie ist die gesetzliche Regelung wenn mein Chef mich in Kurzarbeit schickt.
    Laut seiner Aussage bekomme ich nur 60% vom Nettolohn und die tatsächlich gearbeiteten Stunden voll vergütet.
    Ist das richtig oder steht mir 100% Vergütung zu??

    Antworten
  16. Heike sagt:
    18. März 2020 um 17:11 Uhr

    Ich bin Fitnesstrainerin, das Fitnessstudio wurde auf Anordnung der Bundesregierung, zum 17.03.2020, geschlossen. Gilt hier das Infektionsschutzgesetz? Ergibt sich für meinen Arbeitgeber ein Anspruch? Was gilt für die Entgeltfortzahlung? Anspruch auf Entgelt aus Kurzarbeit?

    Für diese Konstellationen, in denen weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer den Arbeitsausfall zu vertreten haben, können einzel- oder kollektivvertragliche Vereinbarungen Abweichendes regeln. Was heißt das?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de sagt:
      23. März 2020 um 18:37 Uhr

      Hallo Heike,

      bitte wenden Sie sich zur Klärung Ihrer Fragen ggf. an einen Anwalt. Eine Rechtsberatung ist an dieser Stelle nicht zulässig.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  17. Sofi sagt:
    18. März 2020 um 16:44 Uhr

    Bei uns in der Abteilung sind, bis auf mich und weitere 3 Kolleginnen, alle mit einem Laptop für home bzw. mobile office ausgestattet worden. Ich bin die einzige ohne Führerschein und dementsprechend auf die öffentlichen Verkehrsmittel angewiesen. Ich habe keine Möglichkeit, zur Arbeit zu kommen, sollte der Busverkehr eingestellt werden. Kann ich in dem Fall auf einen Laptop bestehen?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de sagt:
      23. März 2020 um 18:39 Uhr

      Hallo Sofi,

      sofern der Arbeitgeber Homeoffice bestimmt, sind in der Regel geeignete Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen bzw. dem Arbeitgeber die notwendigen Möglichkeiten zu geben. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Arbeit an privaten Computern oder Laptops aufgrund von Datenschutzbestimmungen oder Betriebsgeheimnissen nicht zulässig ist.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  18. Karin sagt:
    18. März 2020 um 15:09 Uhr

    Hallo hier ist Karin,
    meine Tochter ist 16 Jahre alt und macht eine Ausbildung als Verwaltungsfachangestellte.Durch den Coronavirus wurde ihr nahe gelegt 2 Wochen oder auch mehr von ihrem Urlaub zu nehmen,bzw.ca.80
    Minusstunden zu machen. Ist das rechtens?

    Antworten
  19. Marina sagt:
    18. März 2020 um 8:25 Uhr

    Frage:
    Unser Geschäft musste schliessen aufgrund der Coonakrise.
    Nun haben wir unterschrieben das unser Betrieb Kurzarbeit beantragen kann.
    Muss er uns bis zur Entscheidung unser volles Gehalt weiterzahlen?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de sagt:
      23. März 2020 um 18:44 Uhr

      Hallo Marina,

      in der Regel ist ausschlaggebend, für welchen Zeitraum Kurzarbeit angeordnet wurde.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  20. Nicole sagt:
    17. März 2020 um 21:50 Uhr

    Ich bin Erzieherin und habe momentan Anwesenheitspflicht in meiner kita. Wir sind über 20 Erzieher und zur Zeit haben wir 5 Kinder in der Notbetreuung.

    Was ich nicht verstehe, dass über 20 Erzieher jetzt 8 Stunden täglich putzen mit Desinfektionsmitteln, malern, an internen Schulungen auf engsten Raum u.ä. teilnehmen sollen, und das alles bestimmt nicht sehr Lungenfreundlich/Corona-freundlich ist. Inwiefern soll das jetzt hilfreich sein?

    Und dann hört man von städtischen Einrichtungen, dass die pädagogischen Mitarbeiter der Stadt nach Hause geschickt werden, wenn die Notbetreuung gesichert wäre. Da bei uns aber nicht aus der Stadtkasse gezahlt wird, ist das bei uns nicht der Fall.

    Bis zum 19. April ist viel Zeit und soviel zum putzen, malern, lernen und Berichte schreiben haben wir dann doch nicht. Ganz davon abgesehen, dass ich eigentlich auch keinem Maler- und Lackierer die Arbeit wegnehmen möchte und die das auch viel besser können.

    Diese Zeit könnte man dann auch sinnvoller nutzen. Z.B. mit der heimischen Betreuung schulpflichtiger eigener Verwandtschaft (damit zumindest einer vernünftig arbeiten kann und die Oma nicht genutzt werden muss).

    Oder andere Aktivitäten die dem Gemeinwohl dienen (Einkäufe erledigen für Menschen die nicht aus dem Haus können o. ä.).

    Oft ist meine Arbeit stressig, aber auch sehr bereichernd und erfüllend, aber die aktuelle Arbeitssituation ist einfach nur frustrierend und das schon nach dem zweiten Tag. Wünsche mir da eine bessere Lösung, aber in den Medien wird leider kaum darüber gesprochen.

    Gibt es irgendeine Möglichkeit die Erzieher, die nicht für die Notbetreuung benötigt werden, bezahlt freizustellen ohne dass die Geschäftsführung dadurch finanzielle Einbußen hat ? Dann wäre das nämlich sicherlich kein Problem.

    Antworten
  21. Petra sagt:
    17. März 2020 um 17:45 Uhr

    Was ist wenn man COPD hat und zu den Risikogruppen gehört
    und zuhause bleiben soll ohne Krankenschein.

    Antworten
  22. Karsten sagt:
    13. März 2020 um 18:23 Uhr

    Was ist denn, wenn eine Kita wegen Corona geschlossen wird. Erhalten die Erzieher dann weiter ihr Geld?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de sagt:
      17. März 2020 um 15:09 Uhr

      Hallo Karsten,

      schickt ein Arbeitgeber seine Angestellten aufgrund der aktuellen Lage nach Hause, erhalten diese in aller Regel auch weiterhin den vertraglich vereinbarten Lohn. Der Arbeitgeber kann sich diesen unter Umständen dann vom Land/Staat wieder zurückholen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
      • Doro sagt:
        18. März 2020 um 22:04 Uhr

        Hallo Team Arbeitsrechte.de,

        ich arbeite als Hauswirtschaftskraft (Gleitzone) in einem evangelischen Kindergarten.
        Habe ich auch weiterhin das Recht auf mein vereinbartes Gehalt. Falls nicht gibt es die „Option Kurzarbeit“ ?

        Mit freundlichen Grüßen, Doro

        Antworten

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