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Kündigung wegen Corona: Zulässig oder nicht?

Von Arbeitsrechte.de, letzte Aktualisierung am: 23. November 2020

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Das Coronavirus (COVID-19 oder auch SARS-CoV-2) hat aktuell die gesamte Welt fest im Griff. Da es bislang keine Behandlung für das Virus gibt, bestimmen regelmäßiges Händewaschen, Ausgangssperren und Kontaktverbote den Alltag. Dadurch soll die Ausbreitung der Pandemie zumindest verlangsamt werden. Durch diese Maßnahmen hat Corona mittlerweile auch Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt.

Wann kann eine Kündigung wegen Corona erfolgen?
Wann kann eine Kündigung wegen Corona erfolgen?

Erst am 15. März wurde das „Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld“ verabschiedet, um die wirtschaftlichen Folgen von COVID-19 etwas abzufedern und so Unternehmen zu unterstützen. Zwar haben seitdem viele Arbeitgeber Kurzarbeit angemeldet, andere sind allerdings dazu übergegangen, sogar eine Kündigung wegen Corona auszusprechen.

Kurz & knapp: Kündigung wegen Corona

Herrscht in Zeiten von Corona ein spezielles Sonderkündigungsrecht?

Nein. Auch wenn aktuell ein Ausnahmezustand aufgrund des Coronavirus vorherrscht, haben die üblichen arbeitsrechtlichen Vorschriften zur Kündigung weiterhin Bestand.

Wann kann eine Kündigung wegen Corona rechtmäßig sein?

Unter welchen Umständen eine Kündigung wegen COVID-19 wirksam sein könnte und wann nicht, erfahren Sie hier.

Was kann ich tun, wenn ich wegen Corona eine ungerechtfertigte Kündigung erhalten habe?

Haben Sie eine vermeintlich ungerechtfertigte Kündigung wegen Corona erhalten, sollten Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden, um die Möglichkeit einer Kündigungsschutzklage mit ihm zu erörtern.

Doch ist es überhaupt möglich, Arbeitnehmern wegen Corona eine Kündigung zukommen zu lassen? Welche Bedingungen müssen erfüllt sein, damit eine solche Entlassung wirksam wäre? Und was können Sie tun, wenn Sie eine ungerechtfertigte Kündigung wegen Corona erhalten haben? Antworten auf diese Fragen sowie weitere nützliche Infos finden Sie im Ratgeber.

Inhalt

  • Kurz & knapp: Kündigung wegen Corona
  • Wann kann das Coronavirus eine Kündigung rechtfertigen?
    • Sie wurden wegen Corona gekündigt? Infos zur Kündigungsschutzklage
  • Quellen und weiterführende Links

Wann kann das Coronavirus eine Kündigung rechtfertigen?

Betriebsbedingt gekündigt wegen Corona: Hierbei handelt es sich um die häufigste Form.
Betriebsbedingt gekündigt wegen Corona: Hierbei handelt es sich um die häufigste Form.

Das Wichtigste vorneweg: Auch wenn es sich aktuell um einen Ausnahmezustand handelt, setzt SARS-CoV-2 die üblichen Vorschriften aus dem Arbeitsrecht keinesfalls außer Kraft. Es besteht also in diesem Zusammenhang kein Sonderkündigungsrecht; die Regelungen aus dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) haben weiterhin Bestand. Auch in Zeiten von Corona kann eine Kündigung dementsprechend nicht ohne weiteres ausgesprochen werden.

Das KSchG schützt Arbeitnehmer vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen. Um wirksam zu sein, dürfen Arbeitgeber Beschäftigte daher ausschließlich aus verhaltensbedingten, personenbedingten oder betriebsbedingten Gründen entlassen. Von „coronabedingt“ ist hier also zunächst einmal nicht die Rede.

Welche Umstände bei den gerade beschriebenen Entlassungsformen eine Kündigung wegen Corona rechtfertigen würden, haben wir Ihnen anschließend zusammengefasst:

  1. Eine verhaltensbedingte Kündigung wegen Corona ist beispielsweise möglich, wenn sich ein Mitarbeiter so sehr vor einer Ansteckung mit dem Virus fürchtet, dass er sich weigert, auf der Arbeit zu erscheinen. Das Gleiche gilt, wenn er trotz Infektion zur Arbeit kommt und so Kolleginnen und Kollegen in Gefahr bringt. In der Regel muss der betroffene Arbeitnehmer jedoch hier zunächst eine Abmahnung erhalten; nur in sehr schweren Fällen kann eine fristlose Kündigung wegen Corona erfolgen.
  2. Personenbedingt kann eine Kündigung aufgrund des Coronavirus normalerweise nicht ausgesprochen werden. Die häufigste Form dieser Kündigungsart ist die krankheitsbedingte Entlassung. Eine solche ist jedoch im Regelfall nur dann wirksam, wenn anzunehmen ist, dass der betroffene Beschäftigte für längere Zeit ausfallen wird. Eine Erkrankung mit COVID-19 erfüllt diese Bedingung nicht.
  3. Am wahrscheinlichsten ist eine betriebsbedingte Kündigung wegen Corona. Wird der Betrieb beispielsweise aufgrund der Auftragslage komplett eingestellt oder die Schließung wurde behördlich angeordnet, ist es möglich, dass die dort Angestellten wegen Corona betriebsbedingt gekündigt werden.

Wichtig: Erhalten nicht alle Mitarbeiter eines Betriebs oder einer Abteilung wegen Corona eine betriebsbedingte Kündigung, ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, zuerst die Arbeitnehmer zu entlassen, die als weniger schutzwürdig gelten („Sozialauswahl“). Dabei spielen etwa Kriterien wie das Alter, die Dauer der Betriebszu­gehörigkeit sowie mögliche Unterhaltspflichten eine Rolle. Die regulären Kündigungsfristen müssen übrigens weiterhin eingehalten werden.

Sie wurden wegen Corona gekündigt? Infos zur Kündigungsschutzklage

Haben Sie wegen Corona eine Kündigung erhalten, können Sie dagegen vorgehen.
Haben Sie wegen Corona eine Kündigung erhalten, können Sie dagegen vorgehen.

Von den Vorschriften aus dem Kündigungsschutz­gesetz können Sie nur dann profitieren, wenn Sie seit mehr als sechs Monaten ununterbrochen im jeweiligen Betrieb arbeiten (§ 1 KSchG) und wenn mehr als zehn Mitarbeiter dort beschäftigt sind (§ 23 KSchG).

Treffen diese Punkte zu und Sie haben eine Ihrer Meinung nach unberechtigte Kündigung wegen Corona erhalten, können Sie eine Kündigungsschutzklage anstreben.

Eine solche muss innerhalb von drei Wochen, nachdem Sie wegen Corona (fristlos) gekündigt wurden, dem zuständigen Arbeitsgericht vorliegen. Es ist ratsam, sich in dieser Angelegenheit an einen Anwalt für Arbeitsrecht zu wenden.

Bildnachweise: depositphotos.com/belchonock, depositphotos.com/lightsource, istockphoto.com/liveostockimages

Quellen und weiterführende Links

  • Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
  • Heuking.de
  • Kuendigungsanwalt.de
  • Rosepartner.de
  • kolb-blickhan-partner.de
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