Wenn es zu einer Freistellung nach einer Kündigung kommt, gibt es für Sie als Arbeitnehmer einiges, was Sie wissen und beachten sollten. Doch auch Ihr Arbeitgeber muss sich mit der Frage auseinandersetzen: Was ist zu beachten bei einer Freistellung?
Kurz & knapp: Freistellung bei fristloser Kündigung
Nach einer ordentlichen Kündigung werden einige Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Kündigungsfrist freigestellt. Da das Arbeitsverhältnis bei einer fristlosen Kündigung jedoch als unmittelbar beendet gilt, entfällt damit normalerweise auch die Möglichkeit einer Freistellung.
Sofern es einen Betriebsrat im Unternehmen gibt, muss dieser vor jeder Kündigung angehört werden. Steht eine fristlose Kündigung im Raum und die Anhörung konnte noch nicht stattfinden, besteht die Option, den betroffenen Mitarbeiter während dieser Zeit freizustellen.
Was Sie als Arbeitnehmer tun können, um sich gegen eine Freistellung zu wehren, haben wir Ihnen in diesem Abschnitt zusammengefasst.
Inhalt
Fristlose Kündigung: Ist eine Freistellung sinnvoll für den Arbeitnehmer?
Nach einer fristlosen Kündigung erfolgt für viele Arbeitnehmer die Freistellung. Experten zufolge ist dies jedoch strategisch aus vielen Gründen nicht immer sinnvoll.
Vor allem, wenn es zu einem Prozess vor Gericht wegen einer Kündigungsschutzklage käme, würde der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber damit zu Verstehen geben, dass er dort nötigenfalls weiterhin seiner Beschäftigung nachgehen würde – was der Arbeitgeber jedoch nicht möchte. So kann der Arbeitnehmer unter gewissen Umständen auf eine höhere Abfindung hoffen.
Unter Umständen kann eine Freistellung für den Arbeitnehmer von Nachteil sein, wenn er beispielsweise als hochqualifizierter Spezialist von einer aktuellen Entwicklung ausgeschlossen wird. Die fristlose Kündigung bzw. die Freistellung kann in diesem Fall erhebliche Schäden für seine weitere berufliche Entwicklung verursachen.
Fristlose Kündigung und sofortige Freistellung: Wann ist das zulässig?
Eine Freistellung nach einer fristlosen Kündigung ist in der Regel nur zulässig, wenn dies so explizit im Arbeitsvertrag vermerkt wurde. Dabei ist es jedoch wichtig, dass die Vereinbarung korrekt formuliert wurde. Sollte dies nicht der Fall sein, ist sie unwirksam.
Des Weiteren ist eine Freistellung nur zulässig, die Wirksamkeit der Kündigung besteht. Hier sind die Kündigungsgründe zu prüfen.
Unter Umständen ist eine Freistellung zulässig, wenn ein begründetes Interesse vonseiten des Arbeitgebers besteht. Dieses Interesse muss jedoch das des Arbeitnehmers überwiegen. Das Interesse des Arbeitgebers ist beispielsweise dann berechtigt, wenn er den Arbeitnehmer verdächtigt, Straftaten begangen zu haben, die Ersterem zum Nachteil gereichen.
Was kann der Arbeitnehmer gegen die Freistellung tun?
In Deutschland hat ein Arbeitnehmer neben dem Kündigungsschutz noch einen allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch. Dieser liegt vor, wenn er vor dem zuständigen Arbeitsgericht in erster Instanz gewinnt und dauert an, bis der Fall rechtskräftig entschieden wurde. Ist der Betriebsrat gegen die fristlose Kündigung, ist die Freistellung ebenfalls unberechtigt. Dabei ist nicht von Belang, wie das Verfahren in erster Instanz ausgegangen ist.
Im Falle einer Freistellung sollte der Arbeitnehmer seine rechtlichen Möglichkeiten unverzüglich begutachten, da ein langes Warten die Rechtspositionen verschlechtern könnte. Die Geltendmachung des Beschäftigungsanspruchs kann den Arbietgeber unter Druck setzen, wenn der Arbeitnehmer eine Abfindung anstrebt.
Manchmal kann eine fristlose Kündigung während der Freistellung erfolgen, d.h. dass der Arbeitnehmer fristlos gekündigt wird, obwohl sein Arbeitsverhältnis noch nicht beendet ist. Hierbei ist zu überprüfen, ob die fristlose Kündigung bzw. die Freistellung zulässig ist. Wenn keine Gefahr der Zweckentfremdung seitens des Arbeitnehmers besteht, ist eine Weiterbeschäftigung im Normalfall zu gewährleisten. Des Weiteren muss der Arbeitgeber weiter Gehalt und eine Abfindung zahlen.
Um gegen eine unrechtmäßige fristlose Kündigung oder eine Freistellung vorzugehen, sollte der Arbeitnehmer einen Anwalt für Arbeitsrecht konsultieren und sich von diesem beraten lassen.
Krank während der Freistellung nach der Kündigung
Wenn Sie als Arbeitnehmer krank während der Freistellung nach der Kündigung werden, müssen Sie Ihrem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) vorlegen. Denn genauso, wie Sie bei einer Freistellung durch das fortlaufende Arbeitsverhältnis Rechte haben, haben Sie auch Pflichten zu erfüllen.
Je nachdem wie langwierig Ihre Krankschreibung ist, erhalten Sie in den ersten sechs Wochen ganz normal Lohnfortzahlung von Ihrem Arbeitgeber. Im Anschluss übernimmt die Krankenkasse und zahlt Ihnen Krankengeld.
Wenn Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber auf eine unbezahlte Freistellung geeinigt haben, z. B. weil Sie in Elternzeit gehen, dann können Sie trotz Krankheit während der Freistellung nach Ihrer Kündigung keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung geltend machen.
Allerdings birgt eine Krankschreibung in solchen Fällen für Sie auch Risiken. Anwälte warnen häufiger davor, während Ihrer Freistellung nach einer Kündigung eine Krankmeldung einzureichen. Grund dafür ist, dass Sie Ihre Ansprüche auf die gewonnene Freizeit riskieren. Denn bereits 2015 hatte das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz festgelegt, dass der Arbeitgeber im Falle einer Krankschreibung nach der Freistellung nicht dazu verpflichtet ist, die durch Krankheit „verlorenen“ Überstunden nachträglich zu vergüten (Az.: 5 Sa 342/15).
Darf ich mich sofort um einen neuen Job bemühen?
Bei diesem Aspekt wird es ein wenig komplizierter. Zunächst ist diese Frage aber mit „Ja“ zu beantworten, denn nicht selten wird eine Freistellung nach einer Kündigung auf Wunsch des Arbeitnehmers vereinbart, damit dieser bereits vor Ende des Arbeitsverhältnisses eine neue Anstellung finden kann.
Eine Freistellung für ein Vorstellungsgespräch nach einer Kündigung ist also erst einmal kein Problem. Allerdings müssen Sie darauf achten, ob ein eventuelles Wettbewerbsverbot für Sie gilt. Solange Ihr Arbeitsverhältnis noch aktiv ist, ist auch ein solches Verbot mindestens für diesen Zeitraum weiterhin gültig. Prüfen Sie also zunächst, ob eine Anstellung bei einem potenziellen neuen Arbeitgeber einem Wettbewerbsverbot unterliegt.
Ein Wettbewerbsverbot muss nicht zwingend vertraglich festgehalten werden. Gemäß § 60 Handelsgesetzbuch (HGB) gilt es für sämtliche Arbeitsverhältnisse. Das legte das Bundesarbeitsgericht (BAG) bereits 2007 in einem Urteil fest (Az.: 10 AZR 511/06).
Genauso wie für ein Vorstellungsgespräch muss Ihr Arbeitgeber Ihnen auch eine Freistellung für ein Probearbeiten nach der Kündigung gewähren, solange dies nicht gegen das Wettbewerbsverbot verstößt. Auch die Ausübung von einem Minijob während einer Freistellung nach Ihrer Kündigung ist erlaubt, wenn das Wettbewerbsverbot beachtet wird. Außerdem müssen Sie möglicherweise eine Genehmigung von Ihrem Arbeitgeber einholen, wenn laut Arbeitsvertrag Pflichten hierzu bestehen.
Ebenfalls ist es von Bedeutung, ob die Freistellung im Kündigungsschreiben als widerruflich oder unwiderruflich festgehalten wurde. Ist sie widerruflich, können Sie vom Arbeitgeber innerhalb des geltenden Arbeitsverhältnisses auch wieder zurück an Ihre Arbeit beordert werden. Ist sie dagegen unwiderruflich, kann ein neuer Job während der Freistellung nach (betriebsbedingter) Kündigung auch schon in Vollzeit ausgeübt werden.
Urlaubsanspruch bei einer Freistellung nach der Kündigung: Was gilt?
Grundsätzlich kann nur eine unwiderrufliche Freistellung nach einer Kündigung mit Urlaub verrechnet werden. Denn andernfalls besteht die Möglichkeit, dass Sie noch mal an Ihren Arbeitsplatz zurückkehren könnten.
Die Anrechnung findet im Fall der Fälle jedoch niemals automatisch statt. Das heißt: Ihr Arbeitgeber muss ausdrücklich erklären, dass die Freistellung unwiderruflich ist und dass Urlaubsansprüche in dieser Zeit verrechnet werden. Passiert dies nicht, können Sie Ihren Anspruch auf Resturlaub bei einer Freistellung nach der Kündigung geltend machen oder mit in Ihr zukünftiges Arbeitsverhältnis nehmen.
Freizeitausgleich kann dagegen sowohl im widerruflichen als auch im unwiderruflichen Fall verrechnet werden. Auch das muss allerdings von Ihrem Arbeitgeber klar kommuniziert und festgehalten werden. Ansonsten muss Ihr Arbeitgeber Ihnen Ihre Überstunden auszahlen.
Erfolgt die Freistellung nach der Kündigung in der Probezeit, gilt diese meistens über einen Zeitraum von zwei Wochen. Denn dies ist gemäß § 622 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) im Regelfall die Kündigungsfrist, die bei einer Kündigung während der Probezeit eingehalten werden muss.
Kommentar hinterlassen