Die unterschiedlichsten Personengruppen arbeiten als Aushilfe auf geringfügiger Beschäftigungsbasis: Studenten, die sich nicht nur auf die Unterstützung ihrer Eltern verlassen möchten, Rentner, die ihre Rente aufbessern möchten, oder Arbeitslose, die wieder Fuß in der Arbeitswelt fassen möchten. Vor allem in der Gastronomie, im Verkauf oder im Lager werden immer wieder Aushilfen gesucht.
Trotz der kontinuierlichen Nachfrage ist der Job als Aushilfe mit allerlei Klischees behaftet. Hartnäckig halten sich vor allem Aussagen wie: Aushilfen können jederzeit entlassen werden, sie haben kein Recht auf Urlaub und haben keinen Anspruch auf den Mindestlohn. Doch wie viel Wahrheit steckt wirklich dahinter?
Kurz & knapp: Aushilfe
Das Gehalt einer Aushilfe darf einen Betrag von durchschnittlich 538 Euro im Monat bzw. eine Höchstgrenze von 6.456 Euro im Jahr nicht übersteigen (Stand: Januar 2024).
Aushilfen müssen ab einem Alter von 18 Jahren den gesetzlichen Mindestlohn erhalten, unter 18 Jahren jedoch nicht.
Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) unterscheidet nicht zwischen Arbeitnehmern und Aushilfen. Daher haben Sie auch als Aushilfe einen Urlaubsanspruch.
Im folgenden Ratgeber informieren wir Sie über die Arbeit als Aushilfe: Wie ist diese Art der Beschäftigung definiert? Was müssen Arbeitgeber beachten, wenn Sie einer Aushilfe kündigen möchten? Sind Überstunden als Aushilfe erlaubt? Zusätzlich erfahren Sie, ob Aushilfen den Mindestlohn erhalten und wie hoch ihr Urlaubsanspruch im Arbeitsrecht ausfällt.
Inhalt
Was ist eine Aushilfe genau?
Minijob, 538-Euro-Job (vormals 520- bzw. 450-Euro-Job), Aushilfsjob – all dies sind Synonyme für eine geringfügige Beschäftigung. Wann es sich um solche Jobs handelt, definiert § 8 Absatz 1 SGB IV (Viertes Sozialgesetzbuch):
Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn
- das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 538 Euro nicht übersteigt,
- die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 538 Euro im Monat übersteigt.“
Bei einer Aushilfe darf der Verdienst demzufolge eine Grenze von durchschnittlich 538 Euro im Monat nicht übersteigen. Er kann problemlos auch einmal über diesem Betrag liegen, solange eine Höchstgrenze von 6.456 Euro im Jahr nicht überschritten wird. Bereits seit 2003 spielen die wöchentlichen Arbeitsstunden jedoch keine Rolle mehr.
Ist die geringfügige Beschäftigung auf maximal 50 Arbeitstage oder zwei Monate im Jahr begrenzt, gilt die 538-Euro-Grenze in der Regel nicht, es sei denn, die Tätigkeit als Aushilfe wird aus Gründen der Berufsmäßigkeit ausgeübt (sie dient allein der Bestreitung des Lebensunterhalts).
Übrigens: Mehrere Jobs als Aushilfe müssen zusammengerechnet werden. Verdienen Sie dadurch im Durchschnitt monatlich als Aushilfe über 538 Euro, handelt es sich zum einen nicht mehr um eine geringfügige Beschäftigung und zum anderen entfällt die damit verbundene Versicherungsfreiheit.
§ 7 Absatz 1 SGB V (Fünftes Sozialgesetzbuch) zufolge sind Aushilfen durch ihren Arbeitgeber weder kranken-, arbeitslosen- noch pflegeversichert. Sie müssen sich demnach selbst um die Beiträge zu Rentenversicherung und Sozialversicherung kümmern. Bei einer höheren Vergütung ist dies jedoch Aufgabe des Arbeitgebers.
Was müssen Arbeitgeber bei der Kündigung einer Aushilfe beachten?
Unabhängig davon, ob Sie in Vollzeit, Teilzeit, oder als Aushilfe beschäftigt sind: das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) findet Anwendung. Der darin geregelte Kündigungsschutz greift jedoch § 1 KSchG zufolge erst, wenn das Arbeitsverhältnis „ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat […]“.
Danach gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen gemäß § 622 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB):
Beschäftigungsdauer | Kündigungsfrist | Kündigung zum ... | Lohnt eine Prüfung? |
---|---|---|---|
bis 6 Monate | 2 Wochen | jeden Tag | Hier prüfen ** |
bis 2 Jahre | 4 Wochen | 15. / Monatsende | Hier prüfen ** |
2 - 5 Jahre | 1 Monat | Monatsende | Hier prüfen ** |
5 - 8 Jahre | 2 Monate | Monatsende | Hier prüfen ** |
8 - 10 Jahre | 3 Monate | Monatsende | Hier prüfen ** |
10 - 12 Jahre | 4 Monate | Monatsende | Hier prüfen ** |
12 - 15 Jahre | 5 Monate | Monatsende | Hier prüfen ** |
15 - 20 Jahre | 6 Monate | Monatsende | Hier prüfen ** |
20 Jahre und mehr | 7 Monate | Monatsende | Hier prüfen ** |
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Eine Besonderheit besteht in Bezug auf die Kündigungsfrist gemäß § 622 BGB beispielsweise dann, wenn eine Aushilfe in einem Ferienjob tätig ist:
Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,
1. wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird […].“
Da ein Ferienjob einen Zeitraum von drei Monaten normalerweise eher unter- als überschreitet, ist eine kürzere Kündigungsfrist möglich. Arbeit eine Aushilfe nur im Sommer, kann demzufolge auch eine Frist von einem Tag vereinbart werden.
Aushilfe: Muss die Arbeit mit dem Mindestlohn vergütet werden?
In Deutschland gilt die gesetzliche Lohnuntergrenze seit dem 1. Januar 2015. Das Mindestlohngesetz (MiLoG) wurde vor allem aus dem Grund eingeführt, da es einigen Menschen trotz Vollzeitbeschäftigung nicht möglich war, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. In der Regel erhalten alle Arbeitnehmer einen Mindestlohn in Höhe von 12,41 € (Stand Januar 2024) brutto pro Stunde.
Es gibt jedoch Ausnahmen: Jugendliche unter 18 Jahren, Pflichtpraktikanten oder Selbstständige fallen nicht unter das Mindestlohngesetz.
Doch wie sieht es mit der Tätigkeit als Aushilfe aus? Unter 18 Jahren besteht für Arbeitgeber keine Pflicht, ihren Aushilfen den Mindestlohn zu zahlen. Alle volljährigen geringfügig Beschäftigten müssen jedoch mindestens 12,41 € (Stand Januar 2024) brutto in der Stunde erhalten.
Dies geht jedoch mit einer gewissen Problematik einher: Da das Gehalt einen Betrag von 538 Euro als Aushilfe nicht überschreiten darf, müssen logischerweise die zu leistenden Stunden verringert werden. Maximal 43,3 Stunden im Monat sind möglich.
Dies wirkt sich vor allem für Arbeitgeber nachteilig aus, da sie nicht mehrere Aushilfen einstellen können, um die fehlenden Stunden aufzufangen. Dies würde schlichtweg das vorhandene Budget sprengen. Wer lediglich als Aushilfe am Wochenende arbeitet, muss sich jedoch eher weniger Gedanken darum machen, die 538-Euro-Grenze zu überschreiten. Dies richtet sich eher an Arbeitnehmer, die beispielsweise als Aushilfe in Teilzeit beschäftigt sind (z. B. Mitarbeiter im Verkauf).
Als Aushilfe Überstunden machen: Ist das erlaubt?
Das Wichtigste vorneweg: Niemand ist grundsätzlich dazu verpflichtet, Überstunden zu leisten. Arbeitgeber haben demzufolge nicht das Recht dazu, ihre Mitarbeiter kurzerhand dazu zu verdonnern, Mehrarbeit zu leisten. Vor allem in Bezug auf einen Nebenjob als Aushilfe ist dies von Bedeutung. Schließlich darf normalerweise eine Stundenzahl von 43,3 Stunden im Monat nicht überschritten werden.
Wie so oft im Arbeitsrecht gibt es jedoch auch hier Ausnahmen: Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Überstunden als Aushilfe im Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung festgehalten sind. Es muss jedoch genau definiert sein, wie viele Stunden Mehrarbeit vorgesehen sind.
Es ist nicht rechtens, Überstunden mit dem Gehalt abzugelten, ohne durchblicken zu lassen, wie viele zu leisten sind und in welchem Zeitraum. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem Urteil vom 1. September 2010 (Az. 5 AZR 517/09).
Die genannte wöchentliche Stundenzahl darf durch die Überstunden jedoch trotzdem nicht überschritten werden, ansonsten entfällt die Versicherungsfreiheit.
Sollte eine Aushilfe regulär mehr Stunden arbeiten, als es im Arbeitsvertrag vereinbart wurde, kann sich daraus sogar ein Anspruch auf eine Beschäftigung in Vollzeit ergeben – selbst, wenn die eigentliche Vereinbarung etwas anderes vorsieht (LAG Hamm, Az. 8 Sa 2046/05). Es handelt sich um eine sogenannte „stillschweigende Neuregelung des Arbeitsvertrags“, wenn eine Aushilfe dadurch in Vollzeit tätig ist.
Der Urlaubsanspruch einer Aushilfe
Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) unterscheidet nicht zwischen einem in Vollzeit tätigen Arbeitnehmer oder einer Aushilfe. Lediglich zwischen Arbeitnehmern und Selbstständigen wird differenziert. Daher findet das Gesetz auch bei einer geringfügigen Beschäftigung Anwendung. Von einer Sechs-Tage-Woche ausgehend stehen Arbeitnehmern im Jahr mindestens 24 gesetzliche Urlaubstage zu.
§ 4 BUrlG besagt jedoch, dass Beschäftigte Ihren vollen Urlaubsanspruch erst erwerben, wenn sie länger als sechs Monate im Unternehmen beschäftigt sind. Arbeiten Sie beispielsweise nur vorübergehend als Aushilfe an einem Samstag, wirkt sich dies auch auf Ihren Urlaub aus. Nach einer Beschäftigungsdauer von sechs Monaten als Aushilfe haben Sie jedoch einen Anspruch auf den vollen Jahresurlaub.
Sind Sie kürzer als ein halbes Jahr beschäftigt, bedeutet dies jedoch nicht automatisch, dass Ihnen bei einem Job als Aushilfe kein Urlaub zusteht. § 5 Absatz 1 BUrlG regelt dazu Folgendes:
Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer
a) für Zeiten eines Kalenderjahrs, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt;
b) wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet;
c) wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.“
Erfüllen Sie die Wartezeit von sechs Monaten nicht, weil Sie erst später im jeweiligen Unternehmen angefangen haben, zu arbeiten, oder das Arbeitsverhältnis wird vor Ablauf dieser Zeit wieder beendet, steht Ihnen auch als Aushilfe trotzdem ein Teilurlaubsanspruch zu.
Dieser beträgt ein Zwölftel des jährlichen Urlaubs für jeden vollen Monat, in dem Sie gearbeitet haben. Hier einige Beispiele zur Verdeutlichung:
So viele Tage sind Sie in der Woche als Aushilfe tätig | So viele Urlaubstage stehen Ihnen als Aushilfe pro Jahr mindestens zu | So viele Urlaubstage erwerben Sie in jedem vollen Monat, in dem das Arbeitsverhältnis besteht |
---|---|---|
6 | 24 | 2 |
5 | 20 | 1,7 |
4 | 16 | 1,3 |
3 | 12 | 1 |
2 | 8 | 0,7 |
1 | 4 | 0,3 |
Arbeiten Sie beispielsweise an Weihnachten als Aushilfe an mehreren Tagen als sonst, muss der monatliche Durchschnitt als Berechnungsgrundlage verwendet werden. Sind es z. B. in den ersten drei Wochen jeweils zwei Tage und in der letzten Woche vier Tage, also 10 Tage im Monat, ergäbe dies einen Mittelwert von 2,5 Arbeitstagen pro Woche. Aufgerundet würde sich daraus entsprechend eine Drei-Tage-Woche ergeben.
Zusätzlich besagt § 5 Absatz 2 BUrlG, dass Urlaubstage von mindestens einem halben Tag auf ganze Urlaubstage aufgerundet werden müssen. Sind Sie als Aushilfe an zwei Tagen in der Woche tätig, stehen Ihnen pro Jahr acht Urlaubstage zu. Pro Monat schalten Sie sozusagen 0,7 Urlaubstage frei, was in diesem Fall auf zwei Tage aufgerundet werden müsste.
Privat meint
25. Juni 2023 at 14:04
Guten Tag
Ich arbeite als 520€ iKraft n einer Musikschule die in den Ferien geschlossen ist. Urlaub habe ich nur 20 Tage bei einee 5 Tage Woche, d.h. ich musste die fehlenden Std vorarbeiten um die 520€ jeden Monat zu bekommen.
Feiertage werden mir auch nicht bezahlt. Bekomme ich nur die Anwesenheit, ist es Rechtens?
Lieben Gruß
Ernst meint
22. Dezember 2022 at 21:20
Wie ist es wenn der Arbeitgeber längere Zeit in Urlaub geht und die Haushaltshilfe (ansonsten 1 Tag in der Woche) nicht arbeiten kann? Gibt es da Lohnersatz?
Ernst meint
22. Dezember 2022 at 21:19
Wie ist es wenn der Arbeitgeber längere Zeit in Urlaub geht und die Haushaltshilfe nicht arbeiten kann? Gibt es da Lohnersatz?
Diana meint
1. Juni 2022 at 16:44
Hallo arbeite als geringfügig Beschäftigte 25 h die Woche , und geregelt jeden 2 Samstag habe laut AV 24 Werktage Urlaub, wenn ich in der Woche Urlaub nehme in der ich Samstag frei hätte,muss ich dann trotzdem 6Tage die Woche Urlaub nehmen oder nur die 5 Tage die ich arbeiten müsste.?Habe dazu keine vertragliche Regelung.. Lieben Dank im voraus mfG Diana
Alex meint
27. Mai 2022 at 15:40
Moin, am Ende dieser Seite steht geschrieben: „Zusätzlich besagt § 5 Absatz 2 BUrlG, dass Urlaubstage von mindestens einem halben Tag auf ganze Urlaubstage aufgerundet werden müssen. Sind Sie als Aushilfe an zwei Tagen in der Woche tätig, stehen Ihnen pro Jahr acht Urlaubstage zu. Pro Monat schalten Sie sozusagen 0,7 Urlaubstage frei, was in diesem Fall auf zwei Tage aufgerundet werden müsste.“
Warum hat man bei 0,7 Urlaubstagen nach einem Monat 2 Tage Urlaub und nicht einen Tag? Warum wird also bei diesem Beispiel 0,7 auf 2 aufgerundet?