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Als Aushilfe arbeiten: Wissenswertes zur geringfügigen Beschäftigung

  • Von Jan Frederik Strasmann, LL. M.
  • Letzte Aktualisierung am: 23. Januar 2025
  • Geschätzte Lesedauer: 7 Minuten
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Die unterschiedlichsten Personengruppen arbeiten als Aushilfe auf geringfügiger Beschäftigungsbasis: Studenten, die sich nicht nur auf die Unterstützung ihrer Eltern verlassen möchten, Rentner, die ihre Rente aufbessern möchten, oder Arbeitslose, die wieder Fuß in der Arbeitswelt fassen möchten. Vor allem in der Gastronomie, im Verkauf oder im Lager werden immer wieder Aushilfen gesucht.

Auch Büroarbeiten lassen Arbeitgeber des Öfteren von einer Aushilfe erledigen.
Auch Büroarbeiten lassen Arbeitgeber des Öfteren von einer Aushilfe erledigen.

Trotz der kontinuierlichen Nachfrage ist der Job als Aushilfe mit allerlei Klischees behaftet. Hartnäckig halten sich vor allem Aussagen wie: Aushilfen können jederzeit entlassen werden, sie haben kein Recht auf Urlaub und haben keinen Anspruch auf den Mindestlohn. Doch wie viel Wahrheit steckt wirklich dahinter?

Kurz & knapp: Aushilfe

Wie viel darf eine Aushilfe verdienen?

Das Gehalt einer Aushilfe darf einen Betrag von durchschnittlich 556 Euro im Monat bzw. eine Höchstgrenze von 6.672 Euro im Jahr nicht übersteigen (Stand: Januar 2025).

Erhalten Aushilfen den Mindestlohn?

Aushilfen müssen ab einem Alter von 18 Jahren den gesetzlichen Mindestlohn erhalten, unter 18 Jahren jedoch nicht.

Haben Aushilfen einen Anspruch auf Erholungsurlaub?

Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) unterscheidet nicht zwischen Arbeitnehmern und Aushilfen. Daher haben Sie auch als Aushilfe einen Urlaubsanspruch.

Im folgenden Ratgeber informieren wir Sie über die Arbeit als Aushilfe: Wie ist diese Art der Beschäftigung definiert? Was müssen Arbeitgeber beachten, wenn Sie einer Aushilfe kündigen möchten? Sind Überstunden als Aushilfe erlaubt? Zusätzlich erfahren Sie, ob Aushilfen den Mindestlohn erhalten und wie hoch ihr Urlaubsanspruch im Arbeitsrecht ausfällt.

Inhalt

  • Kurz & knapp: Aushilfe
  • Was ist eine Aushilfe genau?
    • Was müssen Arbeitgeber bei der Kündigung einer Aushilfe beachten?
    • Aushilfe: Muss die Arbeit mit dem Mindestlohn vergütet werden?
    • Als Aushilfe Überstunden machen: Ist das erlaubt?
  • Der Urlaubsanspruch einer Aushilfe

Was ist eine Aushilfe genau?

Eine Aushilfe darf durchschnittlich nicht mehr als 450 Euro im Monat verdienen.
Eine Aushilfe darf durchschnittlich nicht mehr als 556 Euro im Monat verdienen.

Minijob, 556-Euro-Job (vormals 538-, 520- bzw. 450-Euro-Job), Aushilfsjob – all dies sind Synonyme für eine geringfügige Beschäftigung. Wann es sich um solche Jobs handelt, definiert § 8 Absatz 1 SGB IV (Viertes Sozialgesetzbuch):

Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn

  1. das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 556 Euro nicht übersteigt,
  2. die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 556 Euro im Monat übersteigt.“

Bei einer Aushilfe darf der Verdienst demzufolge eine Grenze von durchschnittlich 556 Euro im Monat nicht übersteigen. Er kann problemlos auch einmal über diesem Betrag liegen, solange eine Höchstgrenze von 6.672 Euro im Jahr nicht überschritten wird. Bereits seit 2003 spielen die wöchentlichen Arbeitsstunden jedoch keine Rolle mehr.

Ist die geringfügige Beschäftigung auf maximal 50 Arbeitstage oder zwei Monate im Jahr begrenzt, gilt die 556-Euro-Grenze in der Regel nicht, es sei denn, die Tätigkeit als Aushilfe wird aus Gründen der Berufsmäßigkeit ausgeübt (sie dient allein der Bestreitung des Lebensunterhalts).

Übrigens: Mehrere Jobs als Aushilfe müssen zusammengerechnet werden. Verdienen Sie dadurch im Durchschnitt monatlich als Aushilfe über 556 Euro, handelt es sich zum einen nicht mehr um eine geringfügige Beschäftigung und zum anderen entfällt die damit verbundene Versicherungsfreiheit.

§ 7 Absatz 1 SGB V (Fünftes Sozialgesetzbuch) zufolge sind Aushilfen durch ihren Arbeitgeber weder kranken-, arbeitslosen- noch pflegeversichert. Sie müssen sich demnach selbst um die Beiträge zu Rentenversicherung und Sozialversicherung kümmern. Bei einer höheren Vergütung ist dies jedoch Aufgabe des Arbeitgebers.

Was müssen Arbeitgeber bei der Kündigung einer Aushilfe beachten?

Kündigung: Auch einer Aushilfe steht ein Zeugnis zu.
Kündigung: Auch einer Aushilfe steht ein Zeugnis zu.

Unabhängig davon, ob Sie in Vollzeit, Teilzeit, oder als Aushilfe beschäftigt sind: das Kündigungs­schutzgesetz (KSchG) findet Anwendung. Der darin geregelte Kündigungsschutz greift jedoch § 1 KSchG zufolge erst, wenn das Arbeitsverhältnis „ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat […]“.

Danach gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen gemäß § 622 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB):

Beschäfti­gungs­dauerKündi­gungs­fristKündi­gung zum ...Lohnt eine Prü­fung?
bis 6 Monate2 Wochenjeden TagHier prüfen **
bis 2 Jahre4 Wochen15. / Monats­endeHier prüfen **
2 - 5 Jahre1 MonatMonats­endeHier prüfen **
5 - 8 Jahre2 MonateMonats­endeHier prüfen **
8 - 10 Jahre3 MonateMonats­endeHier prüfen **
10 - 12 Jahre4 MonateMonats­endeHier prüfen **
12 - 15 Jahre5 MonateMonats­endeHier prüfen **
15 - 20 Jahre6 MonateMonats­endeHier prüfen **
20 Jahre und mehr7 MonateMonats­endeHier prüfen **
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Eine Besonderheit besteht in Bezug auf die Kündigungsfrist gemäß § 622 BGB beispielsweise dann, wenn eine Aushilfe in einem Ferienjob tätig ist:

Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,
1. wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird […].“

Da ein Ferienjob einen Zeitraum von drei Monaten normalerweise eher unter- als überschreitet, ist eine kürzere Kündigungsfrist möglich. Arbeit eine Aushilfe nur im Sommer, kann demzufolge auch eine Frist von einem Tag vereinbart werden.

Aushilfe: Muss die Arbeit mit dem Mindestlohn vergütet werden?

Wenn Sie als Arbeitgeber Ihre Aushilfe nicht anmelden, ist diese auch nicht unfallversichert.
Wenn Sie als Arbeitgeber Ihre Aushilfe nicht anmelden, ist diese auch nicht unfallversichert.

In Deutschland gilt die gesetzliche Lohn­untergrenze seit dem 1. Januar 2015. Das Mindestlohngesetz (MiLoG) wurde vor allem aus dem Grund eingeführt, da es einigen Menschen trotz Vollzeitbeschäftigung nicht möglich war, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. In der Regel erhalten alle Arbeitnehmer einen Mindestlohn in Höhe von 12,82 € (Stand Januar 2025) brutto pro Stunde.

Es gibt jedoch Ausnahmen: Jugendliche unter 18 Jahren, Pflichtpraktikanten oder Selbstständige fallen nicht unter das Mindestlohngesetz.

Doch wie sieht es mit der Tätigkeit als Aushilfe aus? Unter 18 Jahren besteht für Arbeitgeber keine Pflicht, ihren Aushilfen den Mindestlohn zu zahlen. Alle volljährigen geringfügig Beschäftigten müssen jedoch mindestens 12,82 € (Stand Januar 2025) brutto in der Stunde erhalten.

Dies geht jedoch mit einer gewissen Problematik einher: Da das Gehalt einen Betrag von 556 Euro als Aushilfe nicht überschreiten darf, müssen logischerweise die zu leistenden Stunden verringert werden. Maximal 43,3 Stunden im Monat sind möglich.

Dies wirkt sich vor allem für Arbeitgeber nachteilig aus, da sie nicht mehrere Aushilfen einstellen können, um die fehlenden Stunden aufzufangen. Dies würde schlichtweg das vorhandene Budget sprengen. Wer lediglich als Aushilfe am Wochenende arbeitet, muss sich jedoch eher weniger Gedanken darum machen, die 556-Euro-Grenze zu überschreiten. Dies richtet sich eher an Arbeitnehmer, die beispielsweise als Aushilfe in Teilzeit beschäftigt sind (z. B. Mitarbeiter im Verkauf).

Als Aushilfe Überstunden machen: Ist das erlaubt?

Das Wichtigste vorneweg: Niemand ist grundsätzlich dazu verpflichtet, Überstunden zu leisten. Arbeitgeber haben demzufolge nicht das Recht dazu, ihre Mitarbeiter kurzerhand dazu zu verdonnern, Mehrarbeit zu leisten. Vor allem in Bezug auf einen Nebenjob als Aushilfe ist dies von Bedeutung. Schließlich darf normalerweise eine Stundenzahl von 43,3 Stunden im Monat nicht überschritten werden.

Unter Umständen kann sich ein Anspruch auf eine Beschäftigung in Vollzeit für eine Aushilfe ergeben.
Unter Umständen kann sich ein Anspruch auf eine Beschäftigung in Vollzeit für eine Aushilfe ergeben.

Wie so oft im Arbeitsrecht gibt es jedoch auch hier Ausnahmen: Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Überstunden als Aushilfe im Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung festgehalten sind. Es muss jedoch genau definiert sein, wie viele Stunden Mehrarbeit vorgesehen sind.

Es ist nicht rechtens, Überstunden mit dem Gehalt abzugelten, ohne durchblicken zu lassen, wie viele zu leisten sind und in welchem Zeitraum. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem Urteil vom 1. September 2010 (Az. 5 AZR 517/09).

Die genannte wöchentliche Stundenzahl darf durch die Überstunden jedoch trotzdem nicht überschritten werden, ansonsten entfällt die Versicherungsfreiheit.

Sollte eine Aushilfe regulär mehr Stunden arbeiten, als es im Arbeitsvertrag vereinbart wurde, kann sich daraus sogar ein Anspruch auf eine Beschäftigung in Vollzeit ergeben – selbst, wenn die eigentliche Vereinbarung etwas anderes vorsieht (LAG Hamm, Az. 8 Sa 2046/05). Es handelt sich um eine sogenannte „stillschweigende Neuregelung des Arbeitsvertrags“, wenn eine Aushilfe dadurch in Vollzeit tätig ist.

Der Urlaubsanspruch einer Aushilfe

Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) unterscheidet nicht zwischen einem in Vollzeit tätigen Arbeitnehmer oder einer Aushilfe. Lediglich zwischen Arbeitnehmern und Selbstständigen wird differenziert. Daher findet das Gesetz auch bei einer geringfügigen Beschäftigung Anwendung. Von einer Sechs-Tage-Woche ausgehend stehen Arbeitnehmern im Jahr mindestens 24 gesetzliche Urlaubstage zu.

§ 4 BUrlG besagt jedoch, dass Beschäftigte Ihren vollen Urlaubsanspruch erst erwerben, wenn sie länger als sechs Monate im Unternehmen beschäftigt sind. Arbeiten Sie beispielsweise nur vorübergehend als Aushilfe an einem Samstag, wirkt sich dies auch auf Ihren Urlaub aus. Nach einer Beschäftigungsdauer von sechs Monaten als Aushilfe haben Sie jedoch einen Anspruch auf den vollen Jahresurlaub.

Sind Sie kürzer als ein halbes Jahr beschäftigt, bedeutet dies jedoch nicht automatisch, dass Ihnen bei einem Job als Aushilfe kein Urlaub zusteht. § 5 Absatz 1 BUrlG regelt dazu Folgendes:

Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer
a) für Zeiten eines Kalenderjahrs, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt;
b) wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet;
c) wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.“

Auch einer Aushilfe muss Urlaubsgeld gezahlt werden.
Auch einer Aushilfe muss Urlaubsgeld gezahlt werden.

Erfüllen Sie die Wartezeit von sechs Monaten nicht, weil Sie erst später im jeweiligen Unternehmen angefangen haben, zu arbeiten, oder das Arbeits­verhältnis wird vor Ablauf dieser Zeit wieder beendet, steht Ihnen auch als Aushilfe trotzdem ein Teilurlaubsanspruch zu.

Dieser beträgt ein Zwölftel des jährlichen Urlaubs für jeden vollen Monat, in dem Sie gearbeitet haben. Hier einige Beispiele zur Verdeutlichung:

So viele Tage sind Sie in der Woche als Aushilfe tätigSo viele Urlaubstage stehen Ihnen als Aushilfe pro Jahr mindestens zuSo viele Urlaubstage erwerben Sie in jedem vollen Monat, in dem das Arbeitsverhältnis besteht
6242
5201,7
4161,3
3121
280,7
140,3

Arbeiten Sie beispielsweise an Weihnachten als Aushilfe an mehreren Tagen als sonst, muss der monatliche Durchschnitt als Berechnungsgrundlage verwendet werden. Sind es z. B. in den ersten drei Wochen jeweils zwei Tage und in der letzten Woche vier Tage, also 10 Tage im Monat, ergäbe dies einen Mittelwert von 2,5 Arbeitstagen pro Woche. Aufgerundet würde sich daraus entsprechend eine Drei-Tage-Woche ergeben.

Zusätzlich besagt § 5 Absatz 2 BUrlG, dass Urlaubstage von mindestens einem halben Tag auf ganze Urlaubstage aufgerundet werden müssen. Sind Sie als Aushilfe an zwei Tagen in der Woche tätig, stehen Ihnen pro Jahr acht Urlaubstage zu. Pro Monat schalten Sie sozusagen 0,7 Urlaubstage frei, was in diesem Fall auf zwei Tage aufgerundet werden müsste.

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Über den Autor

Jan Frederik Strasmann (Rechtsanwalt)
Jan Frederik Strasmann, LL. M.

Jan Frederik Strasmann schreibt für arbeitsrechte.de u. a. über Themen zu Kündigung und Abmahnung. Er studierte an der Universität Bremen und absolvierte sein Referendariat am OLG Celle. Seinen Master of Laws (LL. M.) erwarb er in Dublin. Seit 2014 ist er zugelassener Rechtsanwalt.

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Kommentare

  1. Alina meint

    17. Dezember 2018 at 16:04

    Hallo,

    Ich bin eine Aushilfe im Modegeschäft und habe pro halbes Jahr 10 Tage Urlaub. Jedoch wurde uns gesagt, dass wir nicht 10 Tage am Stück nehmen dürfen ( also 2 Wochen, 5+5 Tage ). Darf die Firma das machen? Denn wenn ich zum Beispiel in den Urlaub fliege, fliege ich ja nicht nur für eine Woche…

    Antworten
  2. Anne meint

    11. Dezember 2018 at 8:41

    Hallo,

    ich habe einen Aushilfsjob zum Einräumen der Regale bei einem Discounter, um mir etwas Geld für Neuseeland zu verdienen. Jetzt ergibt sich ein besonders günstiger Flug am Wochenende – kann ich aus diesen besonderen Gründen fristlos kündigen ?

    Danke und Gruß
    Anne

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      17. Dezember 2018 at 9:41

      Hallo Anne,

      wann eine fristlose Kündigung möglich ist, regelt § 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB):

      „(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
      (2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
      „

      Für weitergehende Fragen können Sie sich an einen Anwalt wenden. Wir bieten keine Rechtsberatung an.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  3. Kathrin meint

    28. November 2018 at 7:32

    Hallo, ich gehe auf 450,00 Euro Basis in der Pflege arbeiten, wo jeden Monat Überstunden anfallen, bin jetzt 5 Monate beschäftigt und habe 60 Überstunden.
    Darf ich jetzt die Arbeit verweigern ?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      5. Dezember 2018 at 15:16

      Hallo Kathrin,

      wenden Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht. Eigenmächtig die Arbeit zu verweigern, ist in der Regel mit negativen Konsequenzen verbunden.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  4. Eva meint

    26. November 2018 at 14:24

    Hallo. Habe eine Frage: Bin Festangestellt als Aushilfe. Muss jetzt erste mal am Sonntag arbeiten. Wie sieht’s da aus? Die festangestellten kriegen die Stunden doppelt bezahlt und die Aushilfe? Was für rechte habe ich?LG

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      5. Dezember 2018 at 14:32

      Hallo Eva,

      Zuschläge für Arbeit am Sonntag gelten in der Regel für jeden Mitarbeiter. Zur genauen Beurteilung Ihrer Situation, sollten Sie sich jedoch an einen Anwalt wenden.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  5. Cassandra meint

    21. November 2018 at 21:33

    Filialleiterin und Stellvertretung werden von 2 Mitarbeitern der Manipulation,Diebstahls und als Rassisten bezeichnet.Wird durch die Aussage und Revisionsprüfung in allen Punkten als Lüge offenbart.Wir sollen jetzt weiter mit den 2 Damen zusammenarbeiten als wäre nichts gewesen.was kommt als nächstes?Gibt es hier eine Rechtsgrundlage?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      30. November 2018 at 9:11

      Hallo Cassandra,
      bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir keine kostenlose Rechtsberatung anbieten dürfen. Wir würden Ihnen empfehlen, sich mit Ihrer Frage an einen Anwalt zu wenden.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  6. antony meint

    19. November 2018 at 20:53

    Hallo habe bitte da eine Frage
    bin zurzeit Teilzeit beschäftigt bei mc Donald arbeite seit dort seit 8 jahren..mochte jetzt aber als Aushilfe dort weiter arbeiten, was ändert sich für mich..werden meine Jahre angerechnet bekomme ich einen anderen Arbeitsvertrag gibt es Nachteile für mich.

    Antworten
  7. Irene meint

    6. November 2018 at 16:47

    Hallo zusammen,
    habe eine Frage, bin dreifache Mutter, arbeite seit einem Jahr auf 450 Euro Basis.
    Arbeite drei Tage die Woche ca. 10 bzw. 12 Stunden die Woche.
    Wie viel bezahlte Urlaubstage kann ich bekommen?

    Antworten
  8. Daline meint

    6. November 2018 at 7:07

    Hallo zusammen!
    Ich bin Aushilfe im Einzelhandel und arbeite in der Woche mindestens 10 h meistens auf 2 bis 3 Tage verteilt. Mein Urlaubsanspruch beträgt 7 Tage, wobei mein Vertrag ein halbes Jahr läuft und bei der Berechnung des Urlaubs anscheinend davon ausgegangen wird dass ich theoretisch 5 mal die Woche 2 h arbeite. Freitag und samstag werden da irgendwie weggelassen obwohl ich meistens am Wochenende (Auch Sonntag) Arbeite. Jetzt ist meine Frage was bedeutet für mich konkret 7 Tage Urlaub? Ich habe keine feste Anzahl an Arbeitstagen in der Woche. Sind mit 7 Tagen, 7 Tage mit jeweils 8 h gemeint oder mit jeweils nur 2 h weil das bei mir der angebliche Durchschnitt ist??? Meine Vorgesetzt meinte ich kann mir mit meinen 7 Tagen Urlaub nur 1 Woche und 2 Tage Urlaub am Stück nehmen.. Aber ich dachte 4 Wochen Urlaub im Jahr sind Mindestanspruch. Also bräuchte ich für einen halbes Jahr doch wenigstens 2 Wochen Urlaub. Bitte helft mir bin sehr verzweifelt! In meinem Arbeitsvertrag steht nur dass sich Urlaub nach tariflichen Vorschriften richtet! 🙁
    Danke für eure Hilfe!!!

    Antworten
  9. Ines meint

    5. November 2018 at 20:27

    Hallo ich hätte eine Frage ich Habe ein 450€ job . Und habe ein Schwerbehindertenausweis Merkzeichen:G GdB : 50 wieviel Urlaub Tage steht mir in einem Jahr zu ? Habe ich Kündigung Schutz ? ? Mit freundlichen Grüßen Ines

    Antworten
  10. Dani meint

    1. November 2018 at 11:09

    Ich arbeite seit 2 Jahren 1 x pro Woche für jeweils 6 Stunden im Betrieb. Stundenlohn 12 Euro/Stunde. Laut obenstehender Tabelle habe ich also 4 Urlaubstage pro Jahr. Bedeutet das also, dass ich 4 Wochen lang nicht in die Firma gehen muss und trotzdem 4 x 6 Stunden (=192 €) bezahlt bekommen muss?

    Antworten
  11. Anke meint

    29. Oktober 2018 at 13:34

    Hallo liebes Team,
    Ich arbeite auf 450€ Basis. Bin im Einzelhandel tätig und arbeite meist 3x die Woche 12 Stunden. Komme Ende des Monats aber immer auf meine Stunden.
    Wie ist das nun, werden mir im Urlaub die 12 Stunden Urlaub berechnet sprich die 3 Tage oder werden mir komplett 6 Tage berechnet also 3,76 Stunden pro Tag?
    Ich steige da nicht wirklich durch.
    Vielen Dank für ihre Mühe.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      5. November 2018 at 8:54

      Hallo Anke,

      die Bezahlung und auch wie viel Urlaub für eine freie Woche genommen werden muss, hängt davon ab, wie viele Arbeitstag pro Woche vereinbart sind.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  12. Patrice meint

    20. Oktober 2018 at 14:57

    Hallo Herr, ich habe 18 monacht als Aushilfen koch mit Überstunden und standing gemob und als Harz 4 Anfänger und wurde gekündigt bei der Arbeit nur mündliche wo ist meine recht mit dem Arbeitgeber keine Urlaub und und. ….Ich bin 62 Jahre alt.

    Antworten
  13. Zahra meint

    18. Oktober 2018 at 8:19

    Hallo ich mache Zeitung verteilen mindestens 140 Euro kann ich auch bei anderen Zeitung Vertrag machen? Als 90 Euro im Monat??

    Antworten
  14. Jesse-Marc meint

    10. Oktober 2018 at 23:56

    Hallo, ich habe 5 Tage Urlaub gebraucht weil mein Sohn Ferien hatte. Bezahlt hat mein Chef die Tage nicht. Begründet hat das damit „ erst ab 25 Vollbeschäftigten muss er für geringfügige Beschäftigte die Urlaubstage bezahlen.. ist das richtig,??

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      25. Oktober 2018 at 9:31

      Hallo Jesse-Marc,
      gemäß § 2 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub. Wer als Arbeitnehmer gilt, regelt § 2 BUrlG:

      „Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; für den Bereich der Heimarbeit gilt § 12.“

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  15. Kristina meint

    9. Oktober 2018 at 20:39

    Hallo. Ein Unternehmen in Deutschland hat bietet mir einen Jahresvertrag mit diesen Bedingungen: 30 Stunden / Woche und einem bruto Gehalt -1.560 Euro. Ich möchte wissen, ob dieser Vertrag eine Vollzeit- oder Teilzeitstelle ist.
    Mit freundlichen Grüßen Kristina

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      22. Oktober 2018 at 11:09

      Hallo Kristina,

      in der Regel gelten 40-Stunden-Anstellungen als Vollzeitstelle. Weniger bedeutet normalerweise Teilzeit.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  16. Benji meint

    1. Oktober 2018 at 11:05

    Hallo,
    Ich wollte fragen, wenn ich mit oktober eine stelle als weihnachtsaushilfe annehme, bis ca februar, wie viele urlaubstage habe ich dann zur Verfügung, wenn überhaupt?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      17. Oktober 2018 at 10:31

      Hallo Benji,
      Ihr Urlaubsanspruch sollte in Ihrem Arbeitsvertrag geregelt sein.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
      • Rich meint

        2. Februar 2021 at 21:29

        Hallo zusammen mein ehemaliger Arbeitgeber beschäftigt mehrere Aushilfen auf 450 euro wir haben kein Anspruch auf urlaub und es gibt auch keinen vertrag nur ein Fragebogen wo kann ich es. Besten melden das ist nicht korrekt was der Arbeitgeber macht

        Antworten
  17. Melek meint

    24. September 2018 at 9:29

    Ich möchte gern wissen, wie es mit Urlaubssperre bei Aushilfen aussieht. Wenn beispielsweise über die Weihnachtstage bis Neujahr Urlaubssperre herrscht, bin ich als Aushilfe ebenso betroffen?

    Vielen Dank

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      15. Oktober 2018 at 15:45

      Hallo Melek,

      ob die Urlaubssperre für alle Angestellten gilt, geht aus dem Wortlaut der schriftlichen Benachrichtigung hervor. Nur so kann die Rechtmäßigkeit der Maßnahme nachgewiesen werden.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  18. Magnus meint

    22. September 2018 at 3:37

    Moin liebes Arbeitsrechte.de Team

    Zurzeit arbeite ich in einem Hotel in der Nachtschicht. Ich arbeite hier seit Januar etwa ein mal die Woche. Bisher habe ich 36 Tage gearbeitet und werde voraussichtlich mehr als 48 Tage dieses Jahr arbeiten.
    Meine Arbeitszeiten sind immer von 22-6 Uhr, wobei zwischen 0-4 Uhr 40% und 22-0 bzw 4-6 25% Zuschlag gezahlt werden sollten. (im Schnitt 32,5%)

    Nun ist es so, dass meine Zeit mit Mindestlohn ohne Nachtzuschlag vergütet wird und mein Chef sagt ich hätte dieses Jahr keinen Urlaubsanspruch.

    – Wie sieht die Rechtliche Situation aus?
    – Habe ich Urlaubsanspruch?
    – Habe ich nachträglich Anspruch auf Nachtzuschlag sobald ich 48 Tage gearbeitet habe? Oder sogar schon früher?

    Beste Grüße und vielen Dank schon mal für eure Mühe,
    Magnus

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      15. Oktober 2018 at 15:17

      Hallo Magnus,

      die rechtliche Situation kann nur ein Anwalt beurteilen. Aber der gesetzliche Urlaubsanspruch besteht für jeden Angestellten. Der Anspruch auf den Nachtzuschlag besteht in der Regel, sobald Arbeit zu den Nachtzeiten verrichtet wird.

      Ihr Team vom Arbeitsrechte.de

      Antworten
  19. Aurelia meint

    11. September 2018 at 17:03

    Hallo zusammen,
    ich war ein Jahr als Praktikantin in einem Fitnessstudio angemeldet. Zuerst schulisch ein halbes Jahr für 150€ dann ohne Schule Praktikantin für ein weiteres halbes Jahr auf 450€ Basis. Jetzt bin ich normale Aushilfe. Fällt es ohne jegliche Ausbildung weiter in meinen Arbeitsbereich als ,,Fitnesstrainerin“ zu fungieren?
    Und wenn ich unregelmäßig arbeite, heisst mal eine Woche gar keinen Tag, habe ich trotzdem Urlaubsanspruch?
    Liebe Grüsse

    Antworten
  20. Natalie H. meint

    7. September 2018 at 20:27

    Darf man als als 450€ -kraft 5 Samstage hintereinander arbeiten? Ich hatte letzte Woche und diese Woche samstags frei, musste dann aber doch los.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      1. Oktober 2018 at 10:31

      Hallo Nathalie,

      wenn es nicht gegen die vertraglich vereinbarten Arbeitszeiten verstößt, ist Arbeit am Samstag legal.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  21. Miroslav meint

    13. August 2018 at 9:45

    Wie viel Stunde gibs bei eine Aushilfe Urlaubstag, ist 8 Stunde oder 3 stunde

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      4. September 2018 at 15:33

      Hallo Miroslav,
      auch Aushilfen haben Anspruch auf bezahlten Urlaub. Dieser wird tageweise gewährt und nicht stundenweise. Das heißt, für den Urlaubsanspruch spielt es in der Regel keine Rolle, wie viel Stunden am Tag Sie arbeiten.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
      • Flo meint

        12. Dezember 2018 at 23:28

        Aber für den Arbeitgeber spielt das eine Rolle oder? Also, ob man dem Arbeitnehmer nun an seinem Urlaubstag 3 (was der regelmäßigen Arbeitszeit entspricht) oder 8 Studen vergütet.

        Wie soll man also einen Urlaubstag vergüten, wenn der Arbeitnehmer tägl 3 Stunden arbeitet?

        Antworten
      • Michelle M. meint

        20. Juni 2019 at 7:49

        Guten Tag liebes Team,

        Ich würde gerne fristlos kündigen, jedoch hat meine Chefin mir ohne vorherige Aufklärung plötzlich die Kündigungsfrist von 1 Monat vorgehalten.
        Ich habe nur einen Aushilfsjob, habe jedoch auch keine geregelten Arbeitszeiten oder bezahlten Urlaub, daher frage ich mich ob diese Kündigungsfrist überhaupt wirksam ist ?

        LG
        Michelle

        Antworten
        • arbeitsrechte.de meint

          20. Juni 2019 at 9:33

          Hallo Michelle M.,

          die Kündigungsfrist, die das Bürgerliche Gesetzbuch vorschreibt, gilt für jedes Arbeitsverhältnis und ist einzuhalten. Eine fristlose Kündigung ist nur aus bestimmten, dringenden Gründen möglich.

          Ihr Team von Arbeitsrechte.de

          Antworten
  22. Nani meint

    7. August 2018 at 11:01

    Vielen Dank für den informativen Beitrag.

    Eine Bekannte (58 J.) bezieht Witwenrente und verdient als geringfügig Angestellte etwas dazu. Jedoch arbeitet sie mehr als vertraglich vereinbart. Am Arbeitsplatz ist herrscht ständiger Personalmangel und/oder Ausfall, Wechsel und Ausbleiben einer Filialleitung. Da meine Bekannte vor dem Ableben ihres Mannes in dem Beruf Vollzeit gearbeitet hat und nicht „Nein“ sagen kann, übernimmt sie als geringfügige sämtliche Aufgaben die eine Filialleiterin machen sollte. Die Überstunden werden nicht bezahlt ggf. alle paar Monate Freizeitausgleich. Sie darf Aufgrund der Witwenrente und Steuerabgaben nicht mehr als 450€ dazu verdienen. – Ist es Rechtens „freiwillig“ mehr zu arbeiten oder wer kann an den Pranger gestellt werden? Der Chef? Die selbstlose Angestellte?

    Ich freue mich über jegliche Hilfe.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      20. August 2018 at 11:23

      Hallo Nani,

      freiwillige Mehrarbeit hat in der Regel keine negativen Konsequenzen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
    • Katharina meint

      12. Juli 2019 at 20:36

      Hallo,

      Ich bin auf 450€ Basis eingestellt und arbeite in dem Unternehmen seit 8 Monaten. Ich würde nun gerne bezahlten Urlaub in Anspruch nehmen. Ich hätte dann ja, wenn ich es richtig verstanden habe, 8 Tage Urlaub. Heisst das ich hätte dann 8 Tage am Stück frei und müsste halt meine zwei Mal die Woche nicht arbeiten oder hätte ich insgesamt 4 Wochen frei, weil ich mir dann halt nur die Tage freinehme an denen ich auch arbeiten muss?

      LG

      Antworten
      • Laura meint

        30. Juli 2019 at 10:08

        Das würde mich auch mal brennend interessieren, bei mir ist es nämlich genau derselbe Fall. Wieso wird auf alle Beiträge geantwortet, nur nicht auf diesen?

        Antworten
        • arbeitsrechte.de meint

          1. August 2019 at 10:20

          Hallo Laura,
          normalerweise müssen Sie sich nur für die Tage Urlaub nehmen, an denen Sie auch tatsächlich gearbeitet hätten. Mehr Informationen zu diesem Thema können Sie in der Regel Ihrem Arbeitsvertrag entnehmen.

          Ihr Team von Arbeitsrechte.de

          Antworten
  23. Ramona B. meint

    6. August 2018 at 16:48

    Hallo ich war auf 450 Euro beschäftigt sollte aber fast Vollzeit für Ihn arbeiten …. ist das rechtens …. dann würde mir am Telefon mitgeteilt das ich angebliche minusstunden hätte sogar 1000 Euro im minus wäre darf er so was mit einem.Mini jobbe machen

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      20. August 2018 at 10:55

      Hallo Ramona,

      wenden Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht, um zu erfahren, wie Sie vorgehen können.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  24. Jeffry meint

    6. August 2018 at 1:08

    Hallo,

    in den letzten Jahren habe ich in den Semesterferien 6. Tage die Woche als Aushilfskraft gearbeitet. Somit hatte ich mir eine menge an Plusstunnden aufgebaut. Trotz allem wurden mir monatlich 450€ ausgezahlt.
    Während des Studiums habe ich nur noch Sonntags gearbeitet. Somit habe ich meine Stunden langsam abgebaut.

    Jetzt würde ich gern wissen, ob dieses Vorgehen rechtlich akzeptabel ist.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      20. August 2018 at 9:28

      Hallo Jeffry,

      eine rechtliche Einschätzung zu einer speziellen Situation darf nur ein zugelassener Rechtsbeistand geben. Wenden Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht, um eine individuelle Einschätzung zu bekommen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
    • Maria meint

      30. Mai 2019 at 7:41

      Danke für die Ausführung.
      Wissen Sie, was die Kündigungsfrist bedeutet?
      Bedeutet es u.U., der Arbeitgeber sagt heute, Sie bekommen noch 1 Monat Geld, müssen aber sofort gehen oder bedeutet es, eine Verpflichtung der zeitlichen Einhaltung (in diesem Beispiel 1 Monat) der Vorankündigung?

      Antworten
      • arbeitsrechte.de meint

        3. Juni 2019 at 8:55

        Hallo Maria,
        die Kündigungsfrist ist der Zeitraum zwischen Kündigung und der damit verbundenen Beendigung des Vertragsverhältnisses. Bis zum Ende dieses Verhältnisses gelten alle vertraglichen Pflichten fort, beispielsweise die Pflicht des Arbeitgebers zur Gehaltszahlung.

        Ihr Team von Arbeitsrechte.de

        Antworten
  25. Alina V. meint

    14. Juli 2018 at 18:46

    Ich bin als Aushilfe im Verkauf tätig – bin im Moment noch in einer 3 monatigen probezeit . Habe jetzt 10 Tage Urlaub. Muss der Urlaub bezahlt werden ? Mein Vertrag sind 20-25 std /Woche . Arbeite aber von Anfang an ca. 35 / Woche
    Vielen Dank für die Information
    A. V.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      23. Juli 2018 at 8:17

      Hallo Alina,

      Urlaubstage werden wie gearbeitete Normaltage gerechnet, wenn es um die Gehaltsabrechnung geht. Wenn Sie eine Einschätzung Ihrer individuellen Situation benötigen, wenden Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrechte.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
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