Sind Arbeitnehmer mit ihrem Job nicht mehr zufrieden oder haben ein Angebot bekommen, dass sie schlichtweg nicht ausschlagen können, müssen sie zunächst einmal ihr bestehendes Arbeitsverhältnis beenden, bevor sie eine neue Stelle antreten können. Dies funktioniert allerdings meist nicht von heute auf morgen, da im Arbeitsrecht spezielle Kündigungsfristen eingehalten werden müssen.
Die gesetzliche Kündigungsfrist für Arbeitnehmer ist in § 622 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) festgehalten und beträgt vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende des Monats. Unter gewissen Umständen kann allerdings auch eine gesetzlich verlängerte Kündigungsfrist zum Tragen kommen. Wann eine Verlängerung der Kündigungsfrist für Arbeitnehmer zulässig ist, lesen Sie im folgenden Ratgeber.
Inhalt
Kündigungsfrist: Die Verlängerung gilt eigentlich nur für Arbeitgeber
Neben der klassischen Frist, die Arbeitnehmer bei einer Kündigung einhalten müssen, ist auch die verlängerte gesetzliche Kündigungsfrist in § 622 BGB geregelt. Diese richtet sich allerdings im Grunde genommen ausschließlich an Arbeitgeber, was Absatz 2 des genannten Paragraphen beweist. Dort heißt es:
Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
1. zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
2. fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
3. acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
4. zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
5. zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
6. 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
7. 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.“
Je länger ein Arbeitnehmer im Unternehmen beschäftigt ist, desto länger ist demzufolge auch die Frist, die der Chef bei einer Kündigung berücksichtigen muss. Doch Vorsicht: Diese gesetzliche Verlängerung der Kündigungsfrist kann auch für beide Seiten vereinbart werden! Zwar sieht der Gesetzgeber die verlängerte Kündigungsfrist zunächst einmal nur für Chefs vor, es ist allerdings ebenfalls zulässig, längere Kündigungsfristen für Arbeitnehmer in einem Tarif- oder Arbeitsvertrag separat zu regeln.
Wichtig: Auch wenn verlängerte Kündigungsfristen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart werden dürfen, verbietet § 622 Absatz 6 BGB jedoch eine längere Kündigungsfrist für Arbeitnehmer! Entweder, die für den Chef maßgebliche Frist muss länger sein, oder die verlängerte Kündigungsfrist gilt für beide Parteien gleichermaßen.
Verlängert sich die Kündigungsfrist bei einer Krankheit?
In Deutschland findet grundsätzlich keine Verlängerung der Kündigungsfrist bei einer Krankheit statt. Erkrankt ein Arbeitnehmer, nachdem er gekündigt hat oder entlassen wurde, bedeutet dies demzufolge nicht automatisch, dass eine verlängerte Kündigungsfrist für ihn gilt.
Allerdings kann sich die Kündigungsfrist für Arbeitnehmer verlängern, wenn es wegen oder während einer Erkrankung zur Kündigung kam und diese Vorschrift tarifvertraglich geregelt ist.
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