Praktikum, Neben- oder Ferienjob – viele Kinder und Jugendliche wollen arbeiten, um ihr Taschengeld aufzubessern oder um zum ersten Mal die Luft der Berufswelt zu schnuppern. Oder sie stehen kurz vor Beginn ihrer beruflichen Ausbildung. Dabei haben sie ihr Berufsleben erst noch vor sich.
Junge Menschen sind der Arbeitswelt oft noch nicht gewachsen: Es fehlt ihnen an der notwendigen Erfahrung. Sie können Gefahren und oft auch ihre eigenen Grenzen noch nicht richtig einschätzen. Auch ihre Rechte und Pflichten kennen junge Menschen meist noch nicht so gut, sodass ihre Unwissenheit und Unerfahrenheit leicht ausgenutzt werden kann. Aus diesem Grund stehen Kinder und Jugendliche unter einem besonderen Schutz. Für sie gelten im Arbeitsrecht Besonderheiten.
Kurz & knapp: Jugendarbeitsschutzgesetz
Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt für Jugendliche ab 15 Jahren bis zu einem Alter von 18 Jahren. Auszubildende, die älter als 18 sind, können sich hingegen nicht mehr auf dieses Gesetz berufen.
Der Jugendarbeitsschutz zielt auf die bezahlte Beschäftigung ab, unabhängig davon ob es sich um eine Ausbildung, einen Nebenjob oder eine Gelegenheitsarbeit handelt. Außerdem gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz auch beim Praktikum.
Für minderjährige Beschäftigte sind die Arbeitszeiten streng geregelt: Nicht mehr als acht Stunden pro Tag, nicht mehr als 40 Stunden pro Woche und keine Schicht länger als zehn Stunden. Darüber hinaus gelten besondere Regeln zu den Pausen, zur Dauer der Freizeit und der Nachtruhe.
Mit dem Jugendarbeitsschutzgesetz und der Kinderarbeitsschutzverordnung wurde ein rechtlicher Rahmen geschaffen, um junge Menschen vor den Gefahren am Arbeitsplatz sowie vor Überforderungen und übermäßiger Belastung zu schützen.
Dieser Ratgeber konzentriert sich vor allem auf das Jugendarbeitsschutzgesetz und gibt eine Zusammenfassung über die wichtigsten Fragen und Rechte minderjähriger Beschäftigter.
Inhalt
Literatur zu Themen rund um das Jugendarbeitsschutzgesetz
Spezifische Informationen zum Jugendarbeitsschutz
Jugendarbeitsschutzgesetz: Geltungsbereich
Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt in Deutschland für Ausbildung und bezahlte Beschäftigung. Es schützt alle Personen, die noch nicht 18 Jahre alt. Für Auszubildende, die bereits über 18 Jahre alt sind, gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz nicht mehr.
Wenn ein Arbeitgeber Jugendliche beschäftigt, muss er in seinem Unternehmen eine gedruckte Version des Jugendarbeitsschutzgesetzes auslegen.
Die Kinderarbeitsschutzverordnung wird mit KindArbSchV abgekürzt.
Kinderarbeit ist verboten. Grundsätzlich sollen Kinder nach § 5 JArbSchG gar nicht arbeiten. Es gibt jedoch einige Ausnahmen von diesem Verbot. In folgenden Fällen dürfen Kinder doch beschäftigt werden:
- im Rahmen eines Betriebspraktikums
- leichte Arbeiten für Kinder über 13 Jahren, wenn die Eltern zustimmen und eine tägliche Arbeitszeit von zwei Stunden nicht überschritten wird
- Schüler ab 15 Jahren dürfen in den Ferien vier Wochen pro Kalenderjahr jobben, mehr jedoch nicht.
- Wenn ein Jugendrichter dem Jugendlichen per richterlicher Anordnung „Sozialstunden“ verordnet, sind diese abzuleisten.
- Wenn Kinder bei Konzerten, im Theater oder bei ähnlichen Veranstaltungen mitwirken sollen, ist hierfür eine besondere Ausnahmegenehmigung erforderlich.
Das Jugendarbeitsschutzgesetz regelt die bezahlte Beschäftigung
Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt für so gut wie jede Arbeit, die bezahlt wird. Dabei ist es gleichgültig, ob es sich um eine Ausbildung handelt oder um einen Neben- bzw. Gelegenheitsjob. Aber auch Praktika sind hiervon umfasst.
Es gibt jedoch bestimmte Arbeiten, die nicht unter dieses Gesetz fallen.
Bei geringfügigen Hilfeleistungen, z. B. im Haushalt oder beim Renovieren oder wenn die ältere Nachbarin den Einkauf nicht allein tragen kann, können sich Minderjährige nicht mit dem Verweis auf das Jugendarbeitsschutzgesetz herausreden.
Arbeitszeiten nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz
Als tägliche Arbeitszeit gilt die Zeit vom Beginn der Beschäftigung bis ihrem Ende. Ruhepausen zählen nicht zur Arbeit.
Für die Berechnung der wöchentlichen Arbeitszeit muss immer der Zeitraum von Montag bis Sonntag in Betracht gezogen werden.
Gerechnet wird hier vom Beginn bis zum Ende der täglichen Beschäftigung. Während das Jacke ausziehen und Kaffee holen nicht als Arbeit gelten, zählen das Vorbereiten des Arbeitsplatzes sowie Abschlussarbeiten durchaus zur Arbeitszeit. Die Materialausgabe und das Reinigen der Maschinen und des Arbeitsplatzes vor Feierabend gehören also zur Beschäftigungszeit.
Wegezeit von Zuhause zum Betrieb und zurück gelten hingegen nicht als Arbeitszeit. Der Weg vom Unternehmen zu einem anderen Arbeitsplatz, z. B. zur Baustelle, ist immer als Arbeitszeit anzurechnen.
Wenn die Arbeit morgens nicht im Betrieb, sondern z. B. auf einer Baustelle beginnt, muss die Zeit für die Anfahrt als Arbeitszeit angerechnet werden, wenn sie erheblicher länger dauert als der gewöhnliche Weg von Zuhause bis zum Betrieb. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Weg zur Baustelle eine halbe Stunde länger dauert.
Jugendarbeitsschutzgesetz: 8 Stunden am Tag und maximal 40 Stunden pro Woche.
Absolute Obergrenze für Jugendliche ist die 40-Stunden-Woche. Ein Arbeitstag darf für sie maximal 8 Stunden dauern. Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz sind Überstunden ein Tabu für minderjährige Beschäftigte.
Ähnlich wie Erwachsene möchten aber auch minderjährige Beschäftigte gern früher ins Wochenende starten. Das ist möglich, wenn sie von Montag bis Donnerstag jeweils 8,5 Stunden arbeiten und am Freitag dann dementsprechend verkürzt. Dies ist nach § 8 JArbSchG zulässig. Dadurch können auch junge Menschen in den Genuss von Gleitzeit kommen.
§ 8 JArbSchG sieht noch weitere Ausnahmen vor: Wenn Jugendliche über 16 Jahren in der Landwirtschaft arbeiten, dürfen sie bis zu 9 Stunden pro Tag arbeiten. In diesem Fall sind bis zu 85 Stunden pro Doppelwoche zulässig.
Auch bei sogenannten Brückentagen ist eine Abweichung möglich: Wenn z.B. das Unternehmen an einem Freitag geschlossen bleibt, weil der Donnerstag ein Feiertag ist, dann darf die am Freitag ausfallende Zeit vor- bzw. nachgearbeitet werden.
Schichtzeit: Arbeitszeit + Pausen = maximal 10 Stunden
Im Bergbau unter Tage wurde diese Grenze sogar auf acht Stunden herabgesetzt. In der Gastronomie, der Landwirtschaft, in der Tierhaltung sowie auf Bau- und Montagestellen darf sie auf elf Stunden verlängert werden. Auch durch Tarifvertrag darf die Schichtzeit um maximal eine Stunde verlängert werden.
Für Jugendliche gilt die 5-Tage-Woche (§ 15 JArbSchG)
Viele junge Beschäftigte fragen sich, ob sie nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz am Samstag arbeiten müssen. Der Samstag ist für Minderjährige grundsätzlich frei. Und auch an Sonn- und Feiertagen dürfen sie nicht arbeiten. Das Jugendarbeitsschutzgesetz nennt das Samstags-, Sonntags- und Feiertagsruhe (§§ 16 – 18 JArbSchG).
In manchen Branchen kann dies jedoch nicht eingehalten werden. Gerade im Gesundheitswesen, in der Gastronomie, der Landwirtschaft und im Verkehrswesen besteht ein ganz anderer Arbeitsrhythmus. Hier ist es notwendig, dass auch am Wochenende oder an Feiertagen gearbeitet wird. Diese Besonderheiten werden berücksichtigt, indem
das Jugendarbeitsschutzgesetz für die Gastronomie und andere Branchen entsprechende Ausnahmen zulässt. Aber auch in diesen Fällen müssen mindestens zwei Samstage im Monat beschäftigungsfrei bleiben.
Arbeitet ein Jugendlicher ausnahmsweise am Wochenende oder an einem Feiertag, so hat er Anspruch auf einen anderen freien Tag in derselben Woche.
Auch in Tarifverträgen darf von diesem Grundsatz der 5-Tage-Woche abgewichen werden.
Tägliche Arbeit von frühestens 6 Uhr früh bis maximal 20 Uhr
Frühestens um sechs Uhr darf für Jugendliche die Arbeit beginnen. Und spätestens um 20 Uhr ist nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz. Dies ist in § 14 Abs. 1 JArbSchG geregelt.
Weil dies nicht in allen Branchen möglich ist, sieht § 14 JArbSchG auch hiervon Ausnahmen vor:
Branche | Altersgrenze | Frühester Arbeitsbeginn | Spätestes Arbeitsende |
---|---|---|---|
Bäckerei | 16 Jahre | 5 Uhr | 20 Uhr |
Bäckerei | 17 Jahre | 4 Uhr | 20 Uhr |
Konditorei | 16 Jahre | 5 Uhr | 20 Uhr |
Landwirtschaft | 16 Jahre | 5 Uhr | 21 Uhr |
Schichtbetriebe | 16 Jahre | 6 Uhr | 23 Uhr |
Gastronomie | 16 Jahre | 6 Uhr | 22 Uhr |
Schaustellergewerbe | 16 Jahre | 6 Uhr | 22 Uhr |
Die Ausnahmen von der Feierabend-Regelung gelten nicht für den Berufsschultag, wenn der Unterricht vor 9 Uhr beginnt. Dann müssen Jugendliche spätestens um 20 Uhr Feierabend machen.
Außerdem müssen zwischen Feierabend und dem Arbeitsbeginn am nächsten Tag mindestens 12 freie Stunden liegen (§ 13 JArbSchG).
Ruhepausen
Jugendlichen stehen feste Pausen zu, damit sie sich von ihrer Arbeit erholen können. § 11 JArbSchG sieht hier folgende Staffelung vor:
- Beschäftigungszeit beträgt mehr als 4,5 Stunden täglich: insgesamt 30 Minuten Pause
- Arbeitszeit beträgt mehr als 6 Stunden täglich: insgesamt 60 Minuten Pause
Die erste Pause muss spätestens nach 4,5 Stunden eingelegt werden. Jede Pause muss mindestens 15 Minuten dauern.
Durch Tarifvertrag können jedoch Abweichungen von diesen Regelungen getroffen werden.
Ausnahmen zur Arbeitszeitregelung in Notfällen
Folgende arbeitsrechtliche Regelungen müssen nach § 21 Abs. 1 JArbSchG in Notfällen nicht angewandt werden, sofern keine Erwachsenen anwesend sind: Jugendarbeitsschutz-Vorschriften über Arbeitsdauer, Pausenregelung, Schichtzeiten, Freizeit, Nachtruhe, 5-Tage-Woche, Samstags-, Sonntag- und Feiertagsruhe. Allerdings fordert Absatz 2 dieser Vorschrift, dass eine in einem Notfall geleistete Mehrarbeit in den folgenden drei Wochen ausgeglichen werden muss.
Urlaub nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz
Jugendliche haben einen Anspruch auf Jahresurlaub, der nach dem Alter gestaffelt ist. Bei der Berechnung des Urlaubs geht das Jugendarbeitsschutzgesetz von einer 6-Tage-Arbeitswoche aus. Der Samstag zählt als Werktag mit.
- 15-Jährige haben demnach einen Anspruch auf 30 freie Werktage.
- 16-Jährigen steht ein Urlaub von 27 Werktagen zu.
- 17-Jährige dürfen 25 Werktage als Urlaub beanspruchen.
Für Jugendliche, die im Bergbau unter Tage beschäftigt sind, erhöht sich der Anspruch um jeweils drei Tage.
Wenn Jugendliche an fünf Werktagen pro Woche arbeiten, ergibt sich für sie folgender Urlaubsanspruch:
- Jugendliche unter 16 Jahre: 25 Werktage
- Jugendliche unter 17 Jahre: 23 Werktage
- Jugendliche unter 18 Jahre: 21 Werktage
Keine gefährlichen Arbeiten (§ 22 JArbSchG)
Bestimmte Arbeiten bringen hohe Gefahren und Unfallrisiken mit sich. In diesen im Jugendarbeitsschutzgesetz definierten Bereichen dürfen Jugendliche nicht arbeiten. § 22 JArbSchG benennt folgende Fälle:
- Arbeiten, die die Leistungsfähigkeit übersteigen
- mit besonderen Unfallgefahren verbundene Arbeiten
- Aufgaben, bei denen Jugendliche außergewöhnlicher Hitze, Kälte oder Nässe ausgesetzt sind
- Tätigkeiten, bei denen die Jugendlichen gesundheitsschädlichem Lärm oder gefährlichen Strahlen ausgesetzt sind
- Arbeiten, bei denen sie mit gefährlichen Arbeitsstoffen in Berührung kommen
Nun gibt es jedoch Ausbildungsberufe, die mit gefährlichen Arbeiten verbunden sind. In solchen Fällen muss ein jugendlicher Auszubildender auch diese Arbeiten lernen, weil sonst das Ausbildungsziel nicht erreicht werden kann. Aus diesem Grund erlaubt § 22 Abs. 2 Nr. 1 JArbSchG gefährliche Arbeiten, sofern sie für die Ausbildung unumgänglich sind.
§ 22 Abs. 2 JArbSchG lässt auch in zwei weiteren Ausnahmefällen die Beschäftigung Jugendlicher mit gefährlichen Arbeiten zu:
- Wenn eine fachkundige Aufsichtsperson den Schutz des Jugendlichen gewährleisten kann, darf dieser auch gefährliche Arbeiten ausführen.
- Ebensowenig gilt dieses Verbot, wenn ein Jugendlicher mit Gefahrstoffen arbeitet, die den Luftgrenzwert für gefährliche Stoffe nicht überschreiten.
Unterweisung und gesundheitliche Betreuung
Der Arbeitgeber muss Jugendliche vor Beginn seiner Beschäftigung über Unfall- und Gesundheitsgefahren aufklären. Hierzu gehört auch, dass er sie über die richtige Benutzung der persönlichen Schutzausrüstung informiert.
Eine Unterweisung ist auch notwendig, bei der Arbeit an neuen Maschinen, an gefährlichen Arbeitsstellen und bei Umgang mit gefährlichen Stoffen, z.B. Säuren.
Alle sechs Monate muss diese Unterweisung wiederholt werden.
Neben gefährlichen Arbeiten sind auch Akkordarbeiten für Jugendliche verboten. Hierunter versteht man Tätigkeiten, bei der das Arbeitstempo in irgendeiner Weise vorgegeben ist oder bei der die Geschwindigkeit, mit welcher die Arbeit erledigt wird, die Höhe des Lohnes beeinträchtigt. Typisches Beispiel ist die Arbeit am Fließband. Dieses Verbot gilt auch für die Mitarbeit in Erwachsenen-Gruppen, die im Akkord arbeiten.
Eine Beschäftigung Jugendlicher in Akkordgruppen ist ausnahmsweise möglich, wenn diese Arbeit unter Aufsicht erfolgt und dies für die Ausbildung notwendig ist. Doch selbst dann dürfen Jugendliche nicht selbst mit Akkordarbeiten betraut werden.
Eine weitere Besonderheit im Jugendarbeitsschutz liegt darin, dass Arbeitgeber keinen Jugendlichen ohne Gesundheitszeugnis beschäftigen dürfen. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um Auszubildende oder Arbeiter handelt.
Jugendarbeitsschutzgesetz und Berufsschule
Das Jugendarbeitsschutzgesetz schützt den Unterricht in besonderer Form. Berufsschulpflichtige Jugendliche müssen vom Arbeitgeber für den Besuch der Berufsschule freigestellt werden. Dem Berufsschüler darf dadurch kein Entgeltausfall entstehen.
Viele Auszubildende fragen sich, ob sie nach dem Unterricht noch arbeiten müssen. In folgenden Fällen müssen sie am Tag des Berufsschulbesuchs nicht mehr ins Unternehmen:
- An einem Berufsschultag in der Woche mit mehr als fünf Unterrichtsstunden ist der Berufsschüler an diesem Tag von der Arbeit freizustellen, sodass er den Unterricht aufarbeiten kann. Mit Unterrichtsstunden sind hier keine Zeitstunden von 60 Minuten gemeint, sondern Stunden von 45 Minuten.
- Der Jugendliche ist freizustellen, wenn die Berufsschule als Blockunterricht organisiert ist und nach dem Stundenplan mindestens 25 Unterrichtsstunden an mindestens fünf Tagen pro Woche geplant sind.
Beide Fälle der Freistellung gelten nur für Jugendliche, nicht aber für Auszubildende, die schon 18 Jahre alt sind.
Der Arbeitgeber muss Jugendliche für Prüfungen freistellen. Auch einen Tag vor der schriftlichen Abschlussprüfung muss der Auszubildende nicht in den Betrieb arbeiten gehen. Auch durch diese Freistellungen darf kein Entgeltausfall eintreten.
Verstöße gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz
Verschiedene Aufsichtsbehörden überwachen die Einhaltung des Jugendarbeitsschutzgesetzes. Dies ist z. B. die Aufgabe des Gewerbeaufsichtsamts und des Amtes für Arbeitsschutz. Im Bergbau obliegt diese Aufgabe dem Bergamt.
Verstöße gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz werden nach § 58 JArbSchG als Ordnungswidrigkeiten oder in besonders schwerwiegenden Fällen auch als Straftat geahndet. Ein Verstoß gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz kann mit einem Bußgeld von bis zu 15.000 Euro sanktioniert werden, wenn es sich um eine Ordnungswidrigkeit handelt. Straftaten können mit Geldstrafen und sogar mit Freiheitsstrafe belegt werden.
Verstoß gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz – Bußgeldtabelle (Auszug)
Verstoß | Bußgeld (pro Tag und pro Jugendlicher/ Kind) |
---|---|
Beschäftigung von schulpflichtigen Jugendlichen oder Kindern | 500 Euro |
Beschäftigung schulpflichtiger Jugendlicher mit daraus resultierender Versäumnis der Schulpflicht | 1000 Euro |
Beschäftigung über die gesetzlich festgelegte tägliche Arbeitszeit hinaus | 100 Euro pro Stunde, 100 Euro für jede weitere halbe Stunde |
Beschäftigung über die gesetzlich festgelegte wöchentliche Arbeitszeit hinaus | 100 Euro pro Stunde, 100 Euro für jede weitere begonnene Stunde |
kein Ausgleich für geleistete Mehrarbeit | 100 Euro pro Stunde, 100 Euro für jede weitere begonnene Stunde |
keine Freistellung für den Besuch der Berufsschule | 100 Euro pro begonnene Stunde |
gesetzlich vorgeschriebene Pause nicht gewährt | 400 Euro |
nächtliche Beschäftigung Jugendlicher | 200 Euro bis zu einer Stunde, anschließend 200 Euro für jede weitere Stunde |
Beschäftigung an mehr als 5 Tagen pro Woche | 500 Euro |
Beschäftigung an Feiertagen und Wochenenden | 500 Euro |
Verwehrung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs | 1000 Euro |
Verstoß gegen das Verbot gefährlicher Arbeiten gemäß § 22 JArbSchG | 1500 Euro |
Verstoß gegen das Verbot der Akkordarbeit | 1500 Euro |
Ein Arbeitgeber, der dreimal zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, darf keine Jugendlichen mehr anstellen.
Weiterführende Literatur zum Thema
Nachfolgend finden Sie eine Auswahl verschiedener Bücher zum Thema Jugendarbeitsschutzgesetz:
- Recht, G. (Autor)
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L.T. meint
29. September 2023 at 9:07
Moin
Wie lange darf ich eigentlich als 15 Schüler arbeiten
Dzintars meint
29. September 2023 at 9:04
Darf ich von 7-22 Uhr arbeiten oder ist es zu viel
S.S. meint
28. September 2023 at 8:36
Nach meinem Kenntnisstand gab es 2020 eine Änderung des Berufsbildungsgesetzes (§15 BBiG), die besagt, dass auch volljährige Auszubildende an EINEM Berufsschultag, der mehr als fünf Unterrichtsstunden beinhaltet, nicht mehr in den Betrieb müssen.
An einem zweiten Berufsschultag müssen jugendliche und volljährige Auszubildende nach der Berufsschule in den Betrieb, wenn die Unterrichtszeit z.B. nur sechs Unterrichtsstunden beträgt.
Es hat also eine Gleichstellung von jugendlichen und volljährigen Auszubildenden gegeben.
Kristina meint
15. November 2022 at 9:22
Guten Tag,
stimmt es, dass Jugendliche im Gaststättengewerbe nur solchen Alkohol ausschenken oder auch zum Tisch bringen dürfen, den sie entsprechend ihrem Alter selber konsumieren dürfen? Somit wäre der Einsatz einer 17jährigen Auszubildenden (Hotel- und Gaststättengewerbe) im Barbereich des Hotels beschränkt auf den Ausschank von Bier, Wein und Sekt, ist das richtig?
Alex meint
23. November 2021 at 10:50
guten tag,
unsere azubine ist 15!
hat am montag 8 std. und am donnerstag 5 stunden unterricht ….. muss sie am donnerstag dann noch mal ins geschäft ?
vielen dank
K.W. meint
19. Dezember 2022 at 9:21
ja
Manuela meint
19. Oktober 2021 at 12:23
Guten Tag,
ist es möglich die Ruhepausen von Jugendlichen mit der Einverständnis der Eltern zu verkürzen und der betrieblichen Pausenzeit von 30 Minuten anzupassen? Die Möglichkeit einer abweichenden Regelung nach Tarifvertrag oder Betriebvereinbarung besteht nicht.
Falls nicht, ist dies mit einer Ausnahmegenehmigung der Aufsichtsbehörde zulässig?
Fil meint
24. September 2021 at 14:35
Hallo, ich arbeite in einem Restaurant 3× pro Woche von 18 bis 22 Uhr oder noch später. Ich bin Schüler und meine Schulzeit beginnt vor 9 Uhr morgens.
Was genau sind meine Rechte/inwiefern verstößt mein Arbeitgeber gegen das Jugendschutzgesetz?
Noreen meint
21. Juli 2021 at 16:57
Hallo!
Mein Sohn (17 Jahre) möchte im Rahmen der Fachhochschule ein Praktikum machen. Die Fotografin arbeitet ab und zu auch nach 20 Uhr. Das Praktikum ist an 3 Tagen in der Woche und umfasst täglich 8 Stunden. Ist die Arbeit nach 20 Uhr zulässig in diesem Fall?
Freundliche Grüße!
N.
Claas meint
20. Juli 2021 at 23:05
Hallo,
ich hätte die Möglichkeit im Kino einen Nebenjob anzutreten. Jetzt ist sich der Inhaber aber nicht sicher, zu welchen Zeiten ich beschäftigt werden darf.
Bei den Ausnahmen zur Samstagsarbeit habe ich gefunden, das man in offenen Verkaufsstellen auch Samstags beschäftigt werden kann. Zählt das Kino generell oder die Popkorntheke im speziellen zu der im Gesetzt aufgeführten offenen Verkaufsstelle, so dass ich auch Samstags bis 20 Uhr arbeiten könnte?
Oder zählt der Thekenbetrieb im Kino generell zum Bereich der Gaststätten, da hier auch eine „Bewirtung“ im weiteren Sinne stattfindet, so dass im Bezug auf das Jugendarbeitsschutzgesetzt die Regelungen für Gaststätten Anwendung findet?
Vielen Dank u