Praktikum, Neben- oder Ferienjob – viele Kinder und Jugendliche wollen arbeiten, um ihr Taschengeld aufzubessern oder um zum ersten Mal die Luft der Berufswelt zu schnuppern. Oder sie stehen kurz vor Beginn ihrer beruflichen Ausbildung. Dabei haben sie ihr Berufsleben erst noch vor sich.
Junge Menschen sind der Arbeitswelt oft noch nicht gewachsen: Es fehlt ihnen an der notwendigen Erfahrung. Sie können Gefahren und oft auch ihre eigenen Grenzen noch nicht richtig einschätzen. Auch ihre Rechte und Pflichten kennen junge Menschen meist noch nicht so gut, sodass ihre Unwissenheit und Unerfahrenheit leicht ausgenutzt werden kann. Aus diesem Grund stehen Kinder und Jugendliche unter einem besonderen Schutz. Für sie gelten im Arbeitsrecht Besonderheiten.
Kurz & knapp: Jugendarbeitsschutzgesetz
Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt für Jugendliche ab 15 Jahren bis zu einem Alter von 18 Jahren. Auszubildende, die älter als 18 sind, können sich hingegen nicht mehr auf dieses Gesetz berufen.
Der Jugendarbeitsschutz zielt auf die bezahlte Beschäftigung ab, unabhängig davon ob es sich um eine Ausbildung, einen Nebenjob oder eine Gelegenheitsarbeit handelt. Außerdem gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz auch beim Praktikum.
Für minderjährige Beschäftigte sind die Arbeitszeiten streng geregelt: Nicht mehr als acht Stunden pro Tag, nicht mehr als 40 Stunden pro Woche und keine Schicht länger als zehn Stunden. Darüber hinaus gelten besondere Regeln zu den Pausen, zur Dauer der Freizeit und der Nachtruhe.
Mit dem Jugendarbeitsschutzgesetz und der Kinderarbeitsschutzverordnung wurde ein rechtlicher Rahmen geschaffen, um junge Menschen vor den Gefahren am Arbeitsplatz sowie vor Überforderungen und übermäßiger Belastung zu schützen.
Dieser Ratgeber konzentriert sich vor allem auf das Jugendarbeitsschutzgesetz und gibt eine Zusammenfassung über die wichtigsten Fragen und Rechte minderjähriger Beschäftigter.
Inhalt
Literatur zu Themen rund um das Jugendarbeitsschutzgesetz
Spezifische Informationen zum Jugendarbeitsschutz
Jugendarbeitsschutzgesetz: Geltungsbereich
Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt in Deutschland für Ausbildung und bezahlte Beschäftigung. Es schützt alle Personen, die noch nicht 18 Jahre alt. Für Auszubildende, die bereits über 18 Jahre alt sind, gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz nicht mehr.
Wenn ein Arbeitgeber Jugendliche beschäftigt, muss er in seinem Unternehmen eine gedruckte Version des Jugendarbeitsschutzgesetzes auslegen.
Die Kinderarbeitsschutzverordnung wird mit KindArbSchV abgekürzt.
Kinderarbeit ist verboten. Grundsätzlich sollen Kinder nach § 5 JArbSchG gar nicht arbeiten. Es gibt jedoch einige Ausnahmen von diesem Verbot. In folgenden Fällen dürfen Kinder doch beschäftigt werden:
- im Rahmen eines Betriebspraktikums
- leichte Arbeiten für Kinder über 13 Jahren, wenn die Eltern zustimmen und eine tägliche Arbeitszeit von zwei Stunden nicht überschritten wird
- Schüler ab 15 Jahren dürfen in den Ferien vier Wochen pro Kalenderjahr jobben, mehr jedoch nicht.
- Wenn ein Jugendrichter dem Jugendlichen per richterlicher Anordnung „Sozialstunden“ verordnet, sind diese abzuleisten.
- Wenn Kinder bei Konzerten, im Theater oder bei ähnlichen Veranstaltungen mitwirken sollen, ist hierfür eine besondere Ausnahmegenehmigung erforderlich.
Das Jugendarbeitsschutzgesetz regelt die bezahlte Beschäftigung
Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt für so gut wie jede Arbeit, die bezahlt wird. Dabei ist es gleichgültig, ob es sich um eine Ausbildung handelt oder um einen Neben- bzw. Gelegenheitsjob. Aber auch Praktika sind hiervon umfasst.
Es gibt jedoch bestimmte Arbeiten, die nicht unter dieses Gesetz fallen.
Bei geringfügigen Hilfeleistungen, z. B. im Haushalt oder beim Renovieren oder wenn die ältere Nachbarin den Einkauf nicht allein tragen kann, können sich Minderjährige nicht mit dem Verweis auf das Jugendarbeitsschutzgesetz herausreden.
Arbeitszeiten nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz
Als tägliche Arbeitszeit gilt die Zeit vom Beginn der Beschäftigung bis ihrem Ende. Ruhepausen zählen nicht zur Arbeit.
Für die Berechnung der wöchentlichen Arbeitszeit muss immer der Zeitraum von Montag bis Sonntag in Betracht gezogen werden.
Gerechnet wird hier vom Beginn bis zum Ende der täglichen Beschäftigung. Während das Jacke ausziehen und Kaffee holen nicht als Arbeit gelten, zählen das Vorbereiten des Arbeitsplatzes sowie Abschlussarbeiten durchaus zur Arbeitszeit. Die Materialausgabe und das Reinigen der Maschinen und des Arbeitsplatzes vor Feierabend gehören also zur Beschäftigungszeit.
Wegezeit von Zuhause zum Betrieb und zurück gelten hingegen nicht als Arbeitszeit. Der Weg vom Unternehmen zu einem anderen Arbeitsplatz, z. B. zur Baustelle, ist immer als Arbeitszeit anzurechnen.
Wenn die Arbeit morgens nicht im Betrieb, sondern z. B. auf einer Baustelle beginnt, muss die Zeit für die Anfahrt als Arbeitszeit angerechnet werden, wenn sie erheblicher länger dauert als der gewöhnliche Weg von Zuhause bis zum Betrieb. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Weg zur Baustelle eine halbe Stunde länger dauert.
Jugendarbeitsschutzgesetz: 8 Stunden am Tag und maximal 40 Stunden pro Woche.
Absolute Obergrenze für Jugendliche ist die 40-Stunden-Woche. Ein Arbeitstag darf für sie maximal 8 Stunden dauern. Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz sind Überstunden ein Tabu für minderjährige Beschäftigte.
Ähnlich wie Erwachsene möchten aber auch minderjährige Beschäftigte gern früher ins Wochenende starten. Das ist möglich, wenn sie von Montag bis Donnerstag jeweils 8,5 Stunden arbeiten und am Freitag dann dementsprechend verkürzt. Dies ist nach § 8 JArbSchG zulässig. Dadurch können auch junge Menschen in den Genuss von Gleitzeit kommen.
§ 8 JArbSchG sieht noch weitere Ausnahmen vor: Wenn Jugendliche über 16 Jahren in der Landwirtschaft arbeiten, dürfen sie bis zu 9 Stunden pro Tag arbeiten. In diesem Fall sind bis zu 85 Stunden pro Doppelwoche zulässig.
Auch bei sogenannten Brückentagen ist eine Abweichung möglich: Wenn z.B. das Unternehmen an einem Freitag geschlossen bleibt, weil der Donnerstag ein Feiertag ist, dann darf die am Freitag ausfallende Zeit vor- bzw. nachgearbeitet werden.
Schichtzeit: Arbeitszeit + Pausen = maximal 10 Stunden
Im Bergbau unter Tage wurde diese Grenze sogar auf acht Stunden herabgesetzt. In der Gastronomie, der Landwirtschaft, in der Tierhaltung sowie auf Bau- und Montagestellen darf sie auf elf Stunden verlängert werden. Auch durch Tarifvertrag darf die Schichtzeit um maximal eine Stunde verlängert werden.
Für Jugendliche gilt die 5-Tage-Woche (§ 15 JArbSchG)
Viele junge Beschäftigte fragen sich, ob sie nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz am Samstag arbeiten müssen. Der Samstag ist für Minderjährige grundsätzlich frei. Und auch an Sonn- und Feiertagen dürfen sie nicht arbeiten. Das Jugendarbeitsschutzgesetz nennt das Samstags-, Sonntags- und Feiertagsruhe (§§ 16 – 18 JArbSchG).
In manchen Branchen kann dies jedoch nicht eingehalten werden. Gerade im Gesundheitswesen, in der Gastronomie, der Landwirtschaft und im Verkehrswesen besteht ein ganz anderer Arbeitsrhythmus. Hier ist es notwendig, dass auch am Wochenende oder an Feiertagen gearbeitet wird. Diese Besonderheiten werden berücksichtigt, indem
das Jugendarbeitsschutzgesetz für die Gastronomie und andere Branchen entsprechende Ausnahmen zulässt. Aber auch in diesen Fällen müssen mindestens zwei Samstage im Monat beschäftigungsfrei bleiben.
Arbeitet ein Jugendlicher ausnahmsweise am Wochenende oder an einem Feiertag, so hat er Anspruch auf einen anderen freien Tag in derselben Woche.
Auch in Tarifverträgen darf von diesem Grundsatz der 5-Tage-Woche abgewichen werden.
Tägliche Arbeit von frühestens 6 Uhr früh bis maximal 20 Uhr
Frühestens um sechs Uhr darf für Jugendliche die Arbeit beginnen. Und spätestens um 20 Uhr ist nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz. Dies ist in § 14 Abs. 1 JArbSchG geregelt.
Weil dies nicht in allen Branchen möglich ist, sieht § 14 JArbSchG auch hiervon Ausnahmen vor:
Branche | Altersgrenze | Frühester Arbeitsbeginn | Spätestes Arbeitsende |
---|---|---|---|
Bäckerei | 16 Jahre | 5 Uhr | 20 Uhr |
Bäckerei | 17 Jahre | 4 Uhr | 20 Uhr |
Konditorei | 16 Jahre | 5 Uhr | 20 Uhr |
Landwirtschaft | 16 Jahre | 5 Uhr | 21 Uhr |
Schichtbetriebe | 16 Jahre | 6 Uhr | 23 Uhr |
Gastronomie | 16 Jahre | 6 Uhr | 22 Uhr |
Schaustellergewerbe | 16 Jahre | 6 Uhr | 22 Uhr |
Die Ausnahmen von der Feierabend-Regelung gelten nicht für den Berufsschultag, wenn der Unterricht vor 9 Uhr beginnt. Dann müssen Jugendliche spätestens um 20 Uhr Feierabend machen.
Außerdem müssen zwischen Feierabend und dem Arbeitsbeginn am nächsten Tag mindestens 12 freie Stunden liegen (§ 13 JArbSchG).
Ruhepausen
Jugendlichen stehen feste Pausen zu, damit sie sich von ihrer Arbeit erholen können. § 11 JArbSchG sieht hier folgende Staffelung vor:
- Beschäftigungszeit beträgt mehr als 4,5 Stunden täglich: insgesamt 30 Minuten Pause
- Arbeitszeit beträgt mehr als 6 Stunden täglich: insgesamt 60 Minuten Pause
Die erste Pause muss spätestens nach 4,5 Stunden eingelegt werden. Jede Pause muss mindestens 15 Minuten dauern.
Durch Tarifvertrag können jedoch Abweichungen von diesen Regelungen getroffen werden.
Ausnahmen zur Arbeitszeitregelung in Notfällen
Folgende arbeitsrechtliche Regelungen müssen nach § 21 Abs. 1 JArbSchG in Notfällen nicht angewandt werden, sofern keine Erwachsenen anwesend sind: Jugendarbeitsschutz-Vorschriften über Arbeitsdauer, Pausenregelung, Schichtzeiten, Freizeit, Nachtruhe, 5-Tage-Woche, Samstags-, Sonntag- und Feiertagsruhe. Allerdings fordert Absatz 2 dieser Vorschrift, dass eine in einem Notfall geleistete Mehrarbeit in den folgenden drei Wochen ausgeglichen werden muss.
Urlaub nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz
Jugendliche haben einen Anspruch auf Jahresurlaub, der nach dem Alter gestaffelt ist. Bei der Berechnung des Urlaubs geht das Jugendarbeitsschutzgesetz von einer 6-Tage-Arbeitswoche aus. Der Samstag zählt als Werktag mit.
- 15-Jährige haben demnach einen Anspruch auf 30 freie Werktage.
- 16-Jährigen steht ein Urlaub von 27 Werktagen zu.
- 17-Jährige dürfen 25 Werktage als Urlaub beanspruchen.
Für Jugendliche, die im Bergbau unter Tage beschäftigt sind, erhöht sich der Anspruch um jeweils drei Tage.
Wenn Jugendliche an fünf Werktagen pro Woche arbeiten, ergibt sich für sie folgender Urlaubsanspruch:
- Jugendliche unter 16 Jahre: 25 Werktage
- Jugendliche unter 17 Jahre: 23 Werktage
- Jugendliche unter 18 Jahre: 21 Werktage
Keine gefährlichen Arbeiten (§ 22 JArbSchG)
Bestimmte Arbeiten bringen hohe Gefahren und Unfallrisiken mit sich. In diesen im Jugendarbeitsschutzgesetz definierten Bereichen dürfen Jugendliche nicht arbeiten. § 22 JArbSchG benennt folgende Fälle:
- Arbeiten, die die Leistungsfähigkeit übersteigen
- mit besonderen Unfallgefahren verbundene Arbeiten
- Aufgaben, bei denen Jugendliche außergewöhnlicher Hitze, Kälte oder Nässe ausgesetzt sind
- Tätigkeiten, bei denen die Jugendlichen gesundheitsschädlichem Lärm oder gefährlichen Strahlen ausgesetzt sind
- Arbeiten, bei denen sie mit gefährlichen Arbeitsstoffen in Berührung kommen
Nun gibt es jedoch Ausbildungsberufe, die mit gefährlichen Arbeiten verbunden sind. In solchen Fällen muss ein jugendlicher Auszubildender auch diese Arbeiten lernen, weil sonst das Ausbildungsziel nicht erreicht werden kann. Aus diesem Grund erlaubt § 22 Abs. 2 Nr. 1 JArbSchG gefährliche Arbeiten, sofern sie für die Ausbildung unumgänglich sind.
§ 22 Abs. 2 JArbSchG lässt auch in zwei weiteren Ausnahmefällen die Beschäftigung Jugendlicher mit gefährlichen Arbeiten zu:
- Wenn eine fachkundige Aufsichtsperson den Schutz des Jugendlichen gewährleisten kann, darf dieser auch gefährliche Arbeiten ausführen.
- Ebensowenig gilt dieses Verbot, wenn ein Jugendlicher mit Gefahrstoffen arbeitet, die den Luftgrenzwert für gefährliche Stoffe nicht überschreiten.
Unterweisung und gesundheitliche Betreuung
Der Arbeitgeber muss Jugendliche vor Beginn seiner Beschäftigung über Unfall- und Gesundheitsgefahren aufklären. Hierzu gehört auch, dass er sie über die richtige Benutzung der persönlichen Schutzausrüstung informiert.
Eine Unterweisung ist auch notwendig, bei der Arbeit an neuen Maschinen, an gefährlichen Arbeitsstellen und bei Umgang mit gefährlichen Stoffen, z.B. Säuren.
Alle sechs Monate muss diese Unterweisung wiederholt werden.
Neben gefährlichen Arbeiten sind auch Akkordarbeiten für Jugendliche verboten. Hierunter versteht man Tätigkeiten, bei der das Arbeitstempo in irgendeiner Weise vorgegeben ist oder bei der die Geschwindigkeit, mit welcher die Arbeit erledigt wird, die Höhe des Lohnes beeinträchtigt. Typisches Beispiel ist die Arbeit am Fließband. Dieses Verbot gilt auch für die Mitarbeit in Erwachsenen-Gruppen, die im Akkord arbeiten.
Eine Beschäftigung Jugendlicher in Akkordgruppen ist ausnahmsweise möglich, wenn diese Arbeit unter Aufsicht erfolgt und dies für die Ausbildung notwendig ist. Doch selbst dann dürfen Jugendliche nicht selbst mit Akkordarbeiten betraut werden.
Eine weitere Besonderheit im Jugendarbeitsschutz liegt darin, dass Arbeitgeber keinen Jugendlichen ohne Gesundheitszeugnis beschäftigen dürfen. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um Auszubildende oder Arbeiter handelt.
Jugendarbeitsschutzgesetz und Berufsschule
Das Jugendarbeitsschutzgesetz schützt den Unterricht in besonderer Form. Berufsschulpflichtige Jugendliche müssen vom Arbeitgeber für den Besuch der Berufsschule freigestellt werden. Dem Berufsschüler darf dadurch kein Entgeltausfall entstehen.
Viele Auszubildende fragen sich, ob sie nach dem Unterricht noch arbeiten müssen. In folgenden Fällen müssen sie am Tag des Berufsschulbesuchs nicht mehr ins Unternehmen:
- An einem Berufsschultag in der Woche mit mehr als fünf Unterrichtsstunden ist der Berufsschüler an diesem Tag von der Arbeit freizustellen, sodass er den Unterricht aufarbeiten kann. Mit Unterrichtsstunden sind hier keine Zeitstunden von 60 Minuten gemeint, sondern Stunden von 45 Minuten.
- Der Jugendliche ist freizustellen, wenn die Berufsschule als Blockunterricht organisiert ist und nach dem Stundenplan mindestens 25 Unterrichtsstunden an mindestens fünf Tagen pro Woche geplant sind.
Beide Fälle der Freistellung gelten nur für Jugendliche, nicht aber für Auszubildende, die schon 18 Jahre alt sind.
Der Arbeitgeber muss Jugendliche für Prüfungen freistellen. Auch einen Tag vor der schriftlichen Abschlussprüfung muss der Auszubildende nicht in den Betrieb arbeiten gehen. Auch durch diese Freistellungen darf kein Entgeltausfall eintreten.
Verstöße gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz
Verschiedene Aufsichtsbehörden überwachen die Einhaltung des Jugendarbeitsschutzgesetzes. Dies ist z. B. die Aufgabe des Gewerbeaufsichtsamts und des Amtes für Arbeitsschutz. Im Bergbau obliegt diese Aufgabe dem Bergamt.
Verstöße gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz werden nach § 58 JArbSchG als Ordnungswidrigkeiten oder in besonders schwerwiegenden Fällen auch als Straftat geahndet. Ein Verstoß gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz kann mit einem Bußgeld von bis zu 15.000 Euro sanktioniert werden, wenn es sich um eine Ordnungswidrigkeit handelt. Straftaten können mit Geldstrafen und sogar mit Freiheitsstrafe belegt werden.
Verstoß gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz – Bußgeldtabelle (Auszug)
Verstoß | Bußgeld (pro Tag und pro Jugendlicher/ Kind) |
---|---|
Beschäftigung von schulpflichtigen Jugendlichen oder Kindern | 500 Euro |
Beschäftigung schulpflichtiger Jugendlicher mit daraus resultierender Versäumnis der Schulpflicht | 1000 Euro |
Beschäftigung über die gesetzlich festgelegte tägliche Arbeitszeit hinaus | 100 Euro pro Stunde, 100 Euro für jede weitere halbe Stunde |
Beschäftigung über die gesetzlich festgelegte wöchentliche Arbeitszeit hinaus | 100 Euro pro Stunde, 100 Euro für jede weitere begonnene Stunde |
kein Ausgleich für geleistete Mehrarbeit | 100 Euro pro Stunde, 100 Euro für jede weitere begonnene Stunde |
keine Freistellung für den Besuch der Berufsschule | 100 Euro pro begonnene Stunde |
gesetzlich vorgeschriebene Pause nicht gewährt | 400 Euro |
nächtliche Beschäftigung Jugendlicher | 200 Euro bis zu einer Stunde, anschließend 200 Euro für jede weitere Stunde |
Beschäftigung an mehr als 5 Tagen pro Woche | 500 Euro |
Beschäftigung an Feiertagen und Wochenenden | 500 Euro |
Verwehrung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs | 1000 Euro |
Verstoß gegen das Verbot gefährlicher Arbeiten gemäß § 22 JArbSchG | 1500 Euro |
Verstoß gegen das Verbot der Akkordarbeit | 1500 Euro |
Ein Arbeitgeber, der dreimal zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, darf keine Jugendlichen mehr anstellen.
Weiterführende Literatur zum Thema
Nachfolgend finden Sie eine Auswahl verschiedener Bücher zum Thema Jugendarbeitsschutzgesetz:
- Recht, G. (Autor)
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Marie meint
21. Juni 2021 at 20:08
Also ich arbeite im Schicht Dienst in der Pflege, bin 17 und soll dieses Woche von Montag-Sonntag durch arbeiten 7,5 Stunden und würde nur Montag frei bekommen. Ist das erlaubt?
S. Jourdan meint
8. Dezember 2019 at 14:12
Hallo,
das Mindestlohngesetz gilt nicht für Schüler. Heißt das im Umkehrschluß, dass auch keine Verpflichtung zur Aufzeichnung der Arbeitszeit besteht? Wie kann sonst die Beschäftigung nach 20 Uhr im Handel nachgewiesen werden? Ich hab dazu leider nichts im JArbSchG gefunden. Gibt es irgendwo anders noch eine Regelung zur Aufzeichnungspflicht von Arbeitszeiten, die Schüler einschließen?
Mit freundlichen Grüßen
B. Manuela meint
3. Dezember 2019 at 22:56
Hallo liebes Team, meine Frage ist ,mein Sohn 15Jahre machte eine Ausbildung zum Einzelhandel Kaufmann in einem Baumarkt, jetzt bekam er leider die Kündigung wegen angeblichem nicht richtiges geführten berichtsheftes, wenn er es aber berichtigte war es Angeblich wieder falsch, ein hin und her,(jeder sagte ihm was anderes wie er es führen muss,des machte ihn unsicher .) Unteranderem hätte er die Kollegen und Kundschaft nicht richtig gegrüßt..Doch von ehrlichen Kollegen hörte er es anders. Aber gegen bestimmte Marktleiter usw.hat man leider keine macht.Meine frage wäre jetzt noch, ob er weiter hin in die berufschule gehen darf, da er in diesem Beruf eine neue lehrstelle suchen möchte, und wie ist des mit der Industrie und Handelskammer Regelung.
Möhring meint
29. November 2019 at 8:39
Hallo, das Unternehmen meines Kindes ist an 2 Standorten vertreten (München und Nürnberg). Darf mein minderjähriges Kind (17 Jahre) auch zum anderen Standort „geschickt“ werden? Wenn ja, muss eine Aufsichtsperson dabei sein? Wenn ja, kann das ein anderen Azubi > 18 Jahre sein oder muss das ein Ausbilder sein? Und wie verhält es sich mit Hotelübernachtung am anderen Standort?
Vielen Dank!
Daniela meint
25. November 2019 at 15:20
Wo muss ich mich melden wenn ich meinen Betrieb melden möchte wegen Vernachlässigung des Jugendarbeitsschutzgesetzes
L. meint
8. November 2019 at 19:03
Hallo, ich würde gerne mal wissen, ob ein 16jähriger alleine arbeiten darf.
Es wäre in der Küche einer Seniorenresidenz.
L.
P. Eisemann meint
14. September 2019 at 23:23
Hallo,
meine Tochter macht gerade eine Ausbildung als Restaurantfachfrau, sie ist 16 Jahre alt. Sie hatte Dienstag und Mittwoch in dieser Woche frei. Dann musste sie die komplette Woche arbeiten (Do bis So), ab Montag hat sie Blockunterricht (Mo bis Fr) und soll dann direkt am Sa und So wieder arbeiten und am Montag wieder zur Schule. So hätte meine Tochter ja nie frei! Also null Ruhephasen. Wie viele Tage am Stück dürfen Jugendliche im Hotelfach arbeiten?
Stehen den Jugendlichen nicht auch zwei Tage pro Woche zu, auch wenn sie Berufsschule haben? Dann müssten sie während des Blockunterrichts gar nicht mehr im Betrieb arbeiten, oder???
Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.
Gruß
P. Eisemann
Lina meint
19. Juli 2019 at 13:45
Hey, ist es nicht auch bei Azubis über 18 der Fall, dass eine Stunde 45 Minuten im Berufsschulunterricht sind, aber als ganze gewertet wird und auch wenn nicht die 8 Zeitstunden im Berufsschulunterricht erreicht werden, der Azubi für den Rest des Tages freigestellt werden muss?
Fynn meint
15. Juni 2019 at 23:39
Hallo liebes Team,
Ich bin derzeit 17 Jahre alt und besuche die 11 Klasse eines Gymnasiums. Dürfte ich neben der Schule noch in einem Supermarkt arbeiten.??
Liebe Grüße
SABRINA meint
20. März 2019 at 20:58
Ich arbeite in einem supermarkt zum packen. Bin 17 Jahre alt. Jetzt hat mich mein Chef bis 20:30 eingeplant. Darf er das?
Petra K. meint
14. März 2019 at 10:42
Unser Sohn ist 17 Jahre und ist auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen. Da diese ab und an Verspätung haben, kommt er dann nicht pünktlich auf Arbeit. Er hat eine festgelegte Arbeitszeit von 7.00 – 16.00 Uhr. Wenn er vor 7.00 Uhr und nach 16.00 Uhr arbeitet wird ihm die Zeit nicht angerechnet, so dass es nun zu MInusstunden kommt. Laut seinem Ausbilder soll er diese dann nacharbeiten, wenn er 18 Jahre ist. Eigentlich hat er Plusstunden, weil er früh eher da ist als 7.00 Uhr, wenn der Bus pünktlich ist. Die werden aber eben nicht anerkannt. Was kann man da tun? Muss er das dann im nächsten Jahr, wenn er 18 Jahre wird, wirklich nacharbeiten?
arbeitsrechte.de meint
15. März 2019 at 10:38
Hallo Petra,
es ist für Azubis in der Regel rechtlich nicht möglich, Minusstunden anzusammeln, das Alter ist dabei nicht relevant.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Petra meint
19. März 2019 at 19:12
Hallo, vielen Dank für die Antwort. Mich interessieren jedoch noch ein paar Details:
– Welches Gesetz besagt das?
– Was wäre da möglich / was passiert, wenn es durch die öffentlichen Verkehrsmittel und die festgelegte Arbeitszeit ungewollt zu Minusstunden kommt?
arbeitsrechte.de meint
25. März 2019 at 8:43
Hallo Petra,
die Rechtslage ist etwas kompliziert und kann sich von Fall zu Fall anders gestalten. Es kommt hierbei immer auf den Einzelfall an. Rechtsgrundlagen im Hinblick auf Minusstunden bilden das Arbeitszeitgesetz, das Jugendarbeitsschutzgesetz und das Berufsbildungsgesetz.
Ob und wann Minusstunden gegen das Arbeitsrecht verstoßen, muss ggf. ein Rechtsanwalt prüfen. Für weitergehende Fragen wenden Sie sich bitte an einen Anwalt, da wir keine Rechtsberatung anbieten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Momo meint
12. Februar 2019 at 19:29
Ich bin 17 Jahre Alt und Arbeite in einem ambulanten Bereich (Altenpflege) ich bin jz bald im 2 Ausbildungsjahr ich habe mehrer dienste die Mehr als 5Tage Die Woche gehen mal hab ich 6 Dienste hintereinander und auch 7 Dienste hintereinander ich habe meine Chefin angesporchen das es so nicht weiter gehen kann ( wir haben eine neue bei der alten Chefin hat alles super geklappt ich hatte 5 Tage die Woche Dienst und Wochenende frei) aber die Neue Chefin lässt mich auch am samstag und Sonntag arbeiten kann ich da rechtlich vorgehen ich arbeite pro Dienst 8std und im Arbeitsvertrag steht das ich in der Woche auf 40std kommen muss sie gibt mir an den ungünstigen Tagen Frei da wo ich es nicht möchte kann ich rechtlich vorgehen??
arbeitsrechte.de meint
15. Februar 2019 at 17:26
Hallo Momo,
wir dürfen leider keine Rechtsberatung anbieten. Daher würden wir Ihnen empfehlen, sich an einen Anwalt zu wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Ellen meint
5. Februar 2019 at 15:29
Meine Tochter (15) hat einen Teilzeitjob (5Stunden / Woche) in einem Bekleidungsgeschäft. Dort wird Sie ab und zu mit den Tageseinnahmen (bis zu 2.000€) ganz alleine zur Bank geschickt um das Bargeld einzuzahlen. Ist das zumutbar? Ich finde das ein bisschen gefährlich! Was wenn sie überfallen wird? Oder die Kasse stimmt nicht. Wer haftet?
Julius meint
20. Dezember 2018 at 16:52
Guten Abend,
ich gehe in die 11. Klasse und habe bald ein dreiwöchiges Praktikum auf einem sozialen Betrieb (Camphill Lebensgemeinschaft, Arbeit mit Behinderten( zu absolvieren. Nun steht im Praktikumsvertrag, dass die Praktikant_innen einen freien Tag pro Woche haben, sowie die Arbeitstage inklusive Pausen von 7.00 Uhr morgens bis 19.00 Uhr abends gehen. Ist das rechtlich in Ordnung?
Lieben Gruss
Julius
arbeitsrechte.de meint
9. Januar 2019 at 9:08
Hallo Julius,
die Prüfung von vertraglichen Regelungen fällt unter die Rechtsberatung, welche wir nicht anbieten. Dies darf nur ein Anwalt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Njazi meint
8. Dezember 2018 at 11:27
hallo! meine Tochter ist 15 Jahre Alt. bis wie viel uhr darf sie in Gastronomie arbeiten? die geht noch in der schule und es were nur eine tag am wochenende.
Maren meint
9. Oktober 2018 at 9:03
Liebes Team von arbeitsrechte.de,
meine 16 jährige Tochter wurde von einer Hamburger Promotion Agentur angesprochen und hat sich dort für den bereits darauf folgenden Tag ( ein Samstag) eine Promo-Aktion am 01.09.2018 verpflichten lassen. Die Agentur sagte zwar, dass sie nur Leute ab 18 einstellen dürfen, aber da sie unter Zeitdruck stände, würden Sie hier eine Ausnahme machen und meiner Tochter den Job trotzdem anbieten.
Die Arbeitszeit war am Ende länger als vereinbart, nämlich 10 Stunden. In dieser Zeit durfte sie gerade einmal 30 Minuten Pause machen, die ihr auch vom Lohn abgezogen werden.
Darüber hinaus hat sie bis zum heutigen Tage noch kein Geld erhalten. Ich habe nun einen Zahlungstermin gesetzt und hoffe, dass das nun klappt.
Aber ist das alles so zulässig? Darf die Pause abgezogen werden? Ist die Arbeitszeit von 10 Stunden noch zulässig?
Ich freue mich über eine kurze Antwort! Vielen Dank für Ihre Mühe!
Viele Grüße
Maren L.
arbeitsrechte.de meint
22. Oktober 2018 at 10:46
Hallo Maren,
bei Jugendlichen ist eine Arbeitszeit von über 8.5 Stunden pro Tag nicht erlaubt. Die gesetzliche verpflichtende Pause von 30 Minuten nach 6 Stunden muss vom AG nicht bezahlt werden.
Bei Problemen mit dem Arbeitgeber kann ein Anwalt für Arbeitsrecht der richtige Ansprechpartner sein.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Nadine meint
8. Oktober 2018 at 19:02
Dürfen Jugendliche von 16 Jahren in einer Tankstelle arbeiten wenn sie dort im Verkauf tätig sind und nicht beaufsichtigt werden durch eine volljährige Person? Also darf diese Person Tabakwaren und Alkohol verkaufen? Bzw darf man sie dort unbeaufsichtigt lassen und den freien Zugang zu eben den genannten Waren lassen?
arbeitsrechte.de meint
17. Oktober 2018 at 12:04
Hallo Nadine,
es existiert kein explizites Verbot im Jugendarbeitsschutzgesetz, das sich auf den Verkauf von Alkohol oder Tabak bezieht. In der Regel dürfen Jugendliche daher auch Waren verkaufen, deren Konsum ihnen selbst nicht erlaubt ist.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Armin meint
26. September 2018 at 8:02
Hallo,
mein Sohn 16 macht eine Ausbildung zum Groß und Aussenhandel. Er hat zwei mal die Woche Schule. Gehören eigentlich die Fahrzeiten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln mit zur Arbeitszeit?
Gruß
Armin
arbeitsrechte.de meint
8. Oktober 2018 at 9:07
Hallo Armin,
normalerweise zählen die Fahrzeiten von der Berufsschule zum Betrieb als Arbeitszeit; die Fahrt von zu Hause zur Berufsschule allerdings nicht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Rosa meint
25. September 2018 at 11:05
Hallo,
meine Tochter arbeitet in der Landwirtschaft und ist 17 Jahre, darf sie an 6 Tagen die Woche arbeiten?
Sie arbeitet auch Samstags und Sonntags. Hat einen Tag in der Woche frei.
Antje K. meint
17. September 2018 at 16:53
Hallo, mein Sohn , 16 Jahre , absolviert an einer Fachoberschule z.Z. die 11. Klasse.
Momentan befindet er sich im dazu gehörigem Praktikum.
Laut Praktikumsvertrag soll er 8 Stunden arbeiten. Im Praktikumsbetrieb wurde ihm jetzt gesagt, dass er seine Pausen raus arbeiten müsse, also zusätzlich 45 Minuten täglich.
Sind die Pausenzeiten laut Jugendarbeitsschutzgesetz in den 8 Stunden enthalten oder muss er diese wirklich heraus arbeiten? Da kommt er ja dann auf wöchentlich 43,75 Stunden. Ist das wirklich so?
arbeitsrechte.de meint
1. Oktober 2018 at 11:38
Hallo Antje K.,
die Pausenzeit ist nicht in der Arbeitszeit enthalten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Ludwik R. meint
26. August 2018 at 21:59
Ludwik
Hallo,
mein Sohn 17, macht seit August eine Ausbildung als Hotelfachmann und arbeitet in zwei Schichten. Die erste Schicht beginnt um 5.30 Uhr und endet um 14.00 Uhr (mit 30 min. Pause) und die zweite beginnt 14.00 Uhr und endet um 22.30 Uhr (mit 30 min. Pause). Ist der Beginn in der ersten Schicht und das Ende der zweiten Schicht zulässig? Außerdem macht er oft Überstunden ohne Ausgleich. Wie ist es geregelt?
Wie gehe ich vor?
arbeitsrechte.de meint
17. September 2018 at 10:57
Hallo Ludwik,
in der Regel gelten branchenspezifische Arbeitszeiten auch für Azubis. Überstunden sind jedoch in der Regel nicht vorgesehen. Sie können die Problematik mit den Lehrern der Berufsschule besprechen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Anna meint
17. August 2018 at 12:30
Hallo,
Ich arbeite momentan zwischen denn Abi und der Ausbildung in einem Laden. Meistens bin ich 5 Tage die Woche, auch Samstag bis zu 6,5 Stunden dort. Zu mir wurde von Anfang an gesagt ich bekäme definitiv keine Pause obwohl mir doch gesetzlich eine zustünde. Ich musste auch schon einmal 6 Tage am Stück, inklusive Samstag arbeiten. Wir haben noch vier andere Schülerinnen als „Aushilfen“, bei denen es genau so ist, ist das rechtens? Und wo könnte ich das mit der Pause bei jemandem melden?
arbeitsrechte.de meint
10. September 2018 at 12:33
Hallo Anna,
um Verstöße gegen den Arbeitsschutz zu melden, gibt es für jedes Bundesland eine Aufsichtsbehörde, an die Sie sich wenden können.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Barthels meint
6. August 2018 at 9:51
Hallo meine tochter, bald 17 jahre, macht BFD im Tierheim , sie muss jeden tag 8 stunden arbeiten und bekommt nur einen tag in der woche frei,wie ist es da geregelt?
arbeitsrechte.de meint
20. August 2018 at 9:44
Hallo Barthels,
auch wenn der BVD kein reguläres Arbeitsverhältnis darstellt, müssen die Schutzregeln eingehalten werden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Nils meint
22. Juli 2018 at 11:18
Hallo,
meine Tochter ist 17 Jahre und in der 11. Klasse Gymnasium.
Ihr wurde ein Nebenjob in einem Restaurant angeboten, der an einzelnen Tagen im Monat von 17:30 bis 22 Uhr gehen würde. Ist das erlaubt?
Ich habe folgende Regeln gelesen, die mich irritieren:
1. Schüler sind wie Kinder zu behandeln, so dass sie nur bis 18Uhr arbeiten dürfen.
2. Schüler dürfen max. 450€ verdienen. In den Ferien kurzfristig mehr. Was ist die Folge, wenn sie außerhalb der Ferien mehr als 450€ verdient? Muss sie im Mittel über das Jahr unter 450€ verdienen?
3. Schüler dürfen max. 50 Tage im Jahr arbeiten
4. Schüler dürfen max. 2 Monate im Jahr arbeiten.
Stimmen diese Regeln? Was ist die Folge, wenn die Regeln nicht eingehalten werden (Versicherung, Kindergeld, Strafe)?
arbeitsrechte.de meint
8. August 2018 at 16:51
Hallo Nils,
zu Ihren Fragen:
Jugendliche, die vollzeitschulpflichtig sind, gelten im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes als Kind und dürfen in der Tat nur zwischen 8 und 18 Uhr arbeiten.
Nur bei einem Verdienst bis zu 450 € gilt die Beschäftigung als Minijob. Was dies konkret bedeutet, können Sie unseren Ratgebern https://www.arbeitsrechte.de/arbeitsvertrag/minijob/ und https://www.arbeitsrechte.de/minijob-sozialversicherung/ entnehmen.
Sind Schüler länger als 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage im Kalenderjahr beschäftigt, sind sie nicht länger sozialversicherungsfrei.
Ihr Team von arbeitsrechte.de
Magnus V meint
22. Mai 2019 at 22:21
Sehr geehrtes Team,
Bin ich in der elften Klassen denn noch Kind, denn meine Vollzeitschulpflicht ist ja immerhin mit der 9. Klasse beendet. Dass ich die 11. Klasse besuche ist meine alleinige Entscheidung, oder? Warum bin ich also noch Kind im Sinne des arbeitsgesetzes?
Vielen Dank für eine Antwort
arbeitsrechte.de meint
28. Mai 2019 at 8:02
Hallo Magnus,
§ 2 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) lautet hierzu:
Wann die Schulpflicht endet, ist in den Bundesländern unterschiedlich geregelt. Die Vollzeitschulpflicht in der Schule beträgt neun bis zehn Jahre. Danach endet die Schulpflicht jedoch nicht. Stattdessen beginnt in der Regel die Teilzeit- bzw. Berufsschulpflicht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Leni meint
6. Februar 2022 at 20:59
Hallo, ich bin 15 Jahre und habe ein Angebot für eine Bäckerei im Verkauf zu arbeiten es ginge freitags von 13-18:30 und sonntags von 6:30 bis 10:30 deshalb wollte ich fragen ob das erlaubt ist.
LG leni
Simone meint
23. April 2018 at 13:12
Mein Sohn ist 17,er macht das Berufsvorbereitende Schuljahr.
Er hat früh einen Anfahrtsweg von 1,5 Stunden mit den öffentlichen Verkehrsmitteln.
Den hat er dann auch zurück. Seine Arbeitszeit beginnt 7.00 und endet 15.45.
Er verläßt 5.30 das Haus und ist gegen 18..00 zurück. Er kommt somit nicht auf 12 Stunden Ruhezeit.
Wie sollen wir uns verhalten?
Mit freundlichen Grüßen S.
arbeitsrechte.de meint
2. Mai 2018 at 13:44
Hallo Simone,
jede Zeit, die keine Arbeitszeit ist, zählt als Ruhezeit. Wenn die Situation trotzdem nicht haltbar ist, kann ein Gespräch mit Schulleitung oder Arbeitgeber helfen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de