Die Arbeitszeiten von Halbwüchsigen im Blick haben
Das Arbeitszeitgesetz sorgt dafür, dass die Arbeitsstunden für Erwachsene genau geregelt sind. Aus Arbeitsschutzgründen dürfen festgelegte Grenzen nur in Ausnahmefällen überschritten werden.
Doch welchen Grenzen müssen sich Jugendliche unterwerfen, die gerade ein Praktikum absolvieren, eine Ausbildung machen oder einem Ferienjob nachgehen?
Dieser Ratgeber hat die Antwort darauf parat und klärt, wie der Jugendschutz die Arbeitszeit von Minderjährigen explizit regelt. Um Ihnen die Gesetzeslage näherzubringen, erläutert dieser Text den Unterschied zwischen Kindern und Jugendlichen und geht auf die wichtigsten Stellen des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) genauer ein.
Inhalt
Literatur zu Themen rund um das Jugendarbeitsschutzgesetz
FAQ: Arbeitszeit gemäß Jugendarbeitsschutzgesetz
Die gesetzlichen Bestimmungen zur Arbeitszeit von Minderjährigen finden sich im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG).
Minderjährige zwischen 15 und 18 Jahren dürfen maximal 8 Stunden am Tag arbeiten. Die Arbeitszeit kann an einzelnen Tagen auf höchsten 8,5 Stunden erhöht werden, wenn sie dafür an anderen Tagen entsprechend reduziert wird. Zudem ist die gesetzliche Nachtruhe für Jugendliche einzuhalten.
Gemäß JArbSchG ist es Minderjährigen untersagt, mehr als 5 Tage in einer Woche zu arbeiten.
Der feine Unterschied bei der Einteilung von Minderjährigen
Dass Minderjährige nicht so viel und hart arbeiten sollten wie Erwachsene, das liegt auf der Hand. Sowohl geistig als auch körperlich befinden sich diese noch in der Entwicklung und dürfen deshalb in der Arbeitswelt nicht den gleichen Strapazen ausgesetzt sein wie ihre volljährigen Kollegen. Wenn es um die präzise Arbeitszeit geht, muss jedoch darüber hinaus zwischen den folgenden zwei Personengruppen unterschieden werden:
- Kinder: Grundsätzlich werden Halbwüchsige vom Gesetzgeber solange als Kinder betrachtet, wie diese nicht das 15. Lebensjahr erreicht haben.
- Jugendliche: Ab dem 15. Geburtstag ist laut dem JArbSchG der Begriff „Jugendlicher“ gültig. Erst mit 18 Jahren erreichen junge Menschen offiziell das Erwachsenalter.
Arbeit für Kinder: Grundsätzlich verboten?
Bei kleinen Kindern legt das Jugendarbeitsschutzgesetz keine Arbeitszeit fest, es verbietet ganz und gar die Beschäftigung. Ausgenommen sind betriebliche Schülerpraktika, Therapien und die Erfüllung richterlicher Anordnungen. So sind beispielsweise 7 Stunden am Tag und 35 Stunden in der Woche eine Arbeitszeit, die das Jugendarbeitsschutzgesetz bei einem Praktikum im Schülerbereich akzeptiert.
Darüber hinaus ist es Sorgeberechtigten aber auch gestattet, 13-Jährigen die Erlaubnis zur Annahme von leichten Arbeiten zu erteilen. Dabei dürfen jedoch weder die Schulbildung, noch die Gesundheit oder die Entwicklung der Betroffenen in Mitleidenschaft gezogen werden.
Jugendliche: Zulässige Arbeitszeit laut Jugendarbeitsschutzgesetz
Das Jugendarbeitsschutzgesetz besagt, dass Arbeitszeiten mit 15, 16 und 17 Jahren eine bestimmte Dauer nicht übersteigen dürfen. Diese liegt bei 8 Stunden am Tag und 40 in der Woche. Eine Ausnahme für diesen Fall kommt zum Tragen, wenn die Arbeitszeit an einzelnen Tagen unter 8 Stunden fällt. Dann kann die Beschäftigungszeit an den übrigen Werktagen entsprechend auf 8,5 Stunden erhöht werden. Ansonsten ist das Jugendarbeitsschutzgesetz bei der Arbeitszeit von Halbwüchsigen sehr strikt.
Denn auch durch die Pausenregelung werden genaue Vorgaben gemacht. Liegt eine Arbeitszeit von 4,5 bis 6 Stunden vor, muss in jedem Fall eine 30-minütige Pause erfolgen. Fällt die Beschäftigungszeit der unter 18-Jährigen noch länger aus, muss die Ruhepause sogar 60 Minuten betragen. Weiterhin macht das Jugendarbeitsschutzgesetz zur Arbeitszeit Ergänzungen, die zu beachten sind:
- Schichtzeiten: Dieser Begriff umfasst die Gesamtzeit von Ruhepausen und Arbeitszeiten. Diese darf an einem Tag 10 Stunden nicht übersteigen.
- Regelung zur täglichen Freizeit: Endet ein Arbeitstag, darf der darauffolgende nicht innerhalb der nächsten 12 Stunden beginnen. In dieser Zeit herrscht ein absolutes Beschäftigungsverbot, welches Jugendlichen ein angemessenes Maß an Freizeit garantieren soll.
- Die Fünf-Tage-Woche: Mehr als 5 Tage in der Woche darf ein Jugendlicher keiner Beschäftigung nachgehen. Der Gesetzgeber empfiehlt außerdem, dass die beiden Ruhetage hintereinander erfolgen.
Die gesetzliche Nachtruhe
Das Jugendarbeitsschutzgesetz präzisiert die Arbeitszeit auch in Bezug auf die eigentliche Tageszeit, auf welche diese gelegt wird. So besteht der Gesetzesgrundsatz, dass Jugendliche ausschließlich zwischen 6 und 20 Uhr Arbeit verrichten dürfen. Doch auch hier sind branchenspezifische Ausnahmen definiert, welche sich dieser Vorgabe nur bedingt beugen müssen.
So ist gestattet, dass junge Arbeitnehmer in Einrichtungen des Gaststätten- und Schaustellergewerbes bis 22 Uhr beschäftigt sind. In mehrschichtigen Betrieben darf sogar bis 23 Uhr gearbeitet werden. Auszubildenden in Bäckereien und Konditoreien ist es außerdem gestattet, bereits um 5 Uhr oder mit 17 Jahren auch schon um 4 Uhr ihren Dienst anzutreten. Hier kommt der Gesetzgeber den branchenüblichen Zeitvorgaben entgegen. Mehr Ausnahmen dieser Art finden sich in § 14 JArbSchG.
Das Wichtigste noch einmal zusammengefasst
Fragen zum Jugendarbeitsschutzgesetz und der Arbeitszeit von Heranwachsenden können oft schnell gelöst werden, wenn die grundlegenden Fakten klar sind.
Die vielen Ausnahmen können im Fall der Fälle immer noch im Gesetzestext nachgeschlagen werden. Daher folgt an dieser Stelle eine Zusammenfassung der wichtigsten Eckdaten:
- Geht es um die Beschäftigung Kinder oder Jugendlicher? Hier gilt es, sich das 15. Lebensjahr als wichtige Schwelle zu merken. Alles darunter gilt als Kind und unterliegt in der Regel einem Beschäftigungsverbot. Bis zum 18. Lebensjahr wird von Jugendlichen gesprochen, die dem Jugendarbeitsschutzgesetz unterliegen.
- Wie viele Tage, Stunden und Minuten sind erlaubt? Das Jugendarbeitsschutzgesetz macht zur Arbeitszeit grundlegend strenge Vorgaben, aus denen Arbeitgeber nur begrenzt ausbrechen können. Erlaubt sind in der Regel nicht mehr als eine Fünf-Tage-Woche, die mit 40 bzw. 8 Stunden Beschäftigung am Tag daherkommt. Auch Pausenregeln gilt es zu beachten.
Weiterführende Literatur zum Thema
Nachfolgend finden Sie eine Auswahl verschiedener Bücher zum Thema Jugendarbeitsschutzgesetz:
- Recht, G.(Autor)
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G.S. meint
25. November 2022 at 13:12
Sohn, 16J macht ein FSJ im Sportverein und wird an verschiedenen Einsatzstellen eingesetzt, verschiedene KiGa in verschiedenen Stadtteilen, Lebenshilfe, Mutter-Kind-Turnen, Schwimmen, Handball- Baskettballtraining und Leichtathletik im Verein, Seniorensport. Alles macht Spaß, aber die Tage sind lang und anstrengend.. Standort ist mit dem Zug erreichbar, muss von dort aber erstmal zum 4 km entfernten Einsatz von 8-11h, dann 3 Std. Pause (in der Mittagszeit gibt es keine Einsätze) wo er die 4 km wieder zurück muss, dann gehts weiter von 14-15h, von dort aus wieder die 4 km zurück für 1 Std. Irgendwas, dann die 4 km zurück und dort bis 20h Baskettballtraining. Ende, mit dem Zug nach Hause, Ankunft kurz vor 21h, an 2 Tagen darf er schon um 18h gehen, weil er Fussballtraining hat, für diese „Vergünstigung“ muss er sich aber geschätzt täglich bedanken . Er ist also von 7.30h bis 21h unterwegs, als Arbeitszeig gerechnet werden nur die tatsächlichen Einsatzzeiten und er hat eine 38,5 Std Woche… Meine Frage: hab irgendwo gelesen, dass in solchen Fällen die Pausen, in denen es keine Angebote gibt zur Arbeitszeit dazurechnen kann oder muss … kennt sich da jemand aus ? Wäre so dankbar für eine Antwort !!!
Sohnemann meint
8. August 2022 at 9:36
Hallo,
mein Sohn ist 13 Jahre alt, möchte gern in den Sommerferien in einem Kiosk im Schwimmbad Eis verkaufen. Darf er das? Welche Bedingungen gibt es hierfür?
Justin meint
19. Mai 2022 at 19:18
Guten Tag,
Ich bin 17 Jahre alt und mache eine Ausbildung zum Verkäufer. Ich arbeite 9,5 Stunden am Tag ohne Pause zwischendurch auch weniger (habe nur eine 40std Woche). Außerdem arbeite ich an 3 Samstagen im Monat und freue mich natürchlich auf den 4. Samstag da ich dort eigendlich frei habe, aber es ist jetzt schon etwas länger das ich teilweise keinen Samstag im Monat frei habe und ich bin dadurch echt geknickt da ich meine Oma dann kaum noch sehen kann. Meine frage also kann mir das vlt. jemand weiterhelfen
Anita meint
1. Mai 2022 at 11:51
Hallo mein Sohn ist 14 dürfte also im Praktikum 7 Std am Tag arbeiten. Demnach steht ihm 1 Std Pause zu. Ist diese Pause in den 7 Std mitdrinn oder kommt Sie obendrauf so dass er 8 Std Vorort ist.?
Lg
Virginia meint
16. Dezember 2021 at 15:15
Hallo ,
Ich bin 15 und möchte ein Schülerjob machen im sozialenbereich wo ich mit verschiedene alter’s Klassen zusammen arbeite auch in meinen Alter .Dürfe ich das mit 15?
Renate meint
5. November 2021 at 9:36
Ich habe eine Praktikantin in der Pflege die erst 16 Jahre alt ist. wir sind eine Geriatrische Station und die Praktikantin möchte im nächsten Jahr mit der Ausbildung zur Pflegefachkraft beginnen. Zu welchen
Tätigkeiten kann ich die Praktikantin anleiten und durchführen lassen. Ich habe von anderen Kollegen gehört das sie gar nicht am Patienten arbeiten dürfen. was sieht das Gesetz vor? Wenn die Praktikantin nicht mit mir am Patienten arbeiten darf, erfährt sie so gut wie nichts über die Arbeit in der Pflege. Ich bitte um eine schnelle Antwort
Julian meint
8. Juli 2021 at 22:02
Hallo,
Ratsuchende vielen Dank für die Frahe hier in den Kommenantare vielleicht kann ich sie beantworten. Eins vorweg die Aussage ersetzt keine Rechtsberatung, hierfür bitte an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht in ihrer Region wenden. Rechtsbezifische Aussagen sind nur einem Fachanwalt vorbehalten.
Grundsätzlich dürfen heranwachsende Jugendliche gemäß §2 Abs. 2 JArbSchG in einem Betrieb wie etwa Bäckerrei und Krankenhaus schon ab 05:00 Uhr arbeiten, weil der Gesetzgeber den branchenüblichen Zeitvorgaben entgeben kommt. Bei einer Beschäfitugung mit einer Schichtzeit dürfen gemäß §12 JArbSch jedoch 10 Stunden nciht überschritten werden, bei der Gastronomie etwa auf dem Bau oder in der Tierhaltung sogar 11 Stunden. Dabei gilt 8 Stunden am Tag und maximal 40 Stunden in der Woche von Montag bis Freitag mit Ausnahme von Sonn.,-und Feiertagen für eine Jugendliche, hinzu kommt das die Pause unter zurechnung der Arbeitszeit gemäß §4. Abs.2 JArbSchG gilt.
Susan meint
30. Mai 2021 at 19:01
Hallo,
Meine Tochter 17 Jahre, arbeitet im Schichtbetrieb im Krankenhaus in Ausbildung. Im Moment 5Tage Frühdienst+2Tage Spätdienst dann 1 Tag frei, dann 4 Tage Frühdienst und 2 Tage frei. So immer im Rythmus. Also innerhalb 2 Wochen arbeiten hat sie dann 11 Tage gearbeitet und 3 Tage frei. Jeweils 8 Stunden Dienst, also 88 Stunden in zwei Wochen.
Mir kommt das etwas viel vor oder? Könnte mir jemand Auskunft geben ob es dem Jugendarbeitsschutz entspricht?