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Das Jugendarbeitsschutzgesetz zur Arbeitszeit in Praktikum, Ausbildung und Ferienjob

Von Arbeitsrechte.de, letzte Aktualisierung am: 3. April 2021

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Die Arbeitszeiten von Halbwüchsigen im Blick haben

Im Jugendarbeitsschutzgesetz ist die Arbeitszeit von Minderjährigen klar eingegrenzt.
Im Jugendarbeitsschutzgesetz ist die Arbeitszeit von Minderjährigen klar eingegrenzt.

Das Arbeitszeitgesetz sorgt dafür, dass die Arbeitsstunden für Erwachsene genau geregelt sind. Aus Arbeitsschutzgründen dürfen festgelegte Grenzen nur in Ausnahmefällen überschritten werden.

Doch welchen Grenzen müssen sich Jugendliche unterwerfen, die gerade ein Praktikum absolvieren, eine Ausbildung machen oder einem Ferienjob nachgehen?

Dieser Ratgeber hat die Antwort darauf parat und klärt, wie der Jugendschutz die Arbeitszeit von Minderjährigen explizit regelt. Um Ihnen die Gesetzeslage näherzubringen, erläutert dieser Text den Unterschied zwischen Kindern und Jugendlichen und geht auf die wichtigsten Stellen des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) genauer ein.

Inhalt

  • Die Arbeitszeiten von Halbwüchsigen im Blick haben
  • FAQ: Arbeitszeit gemäß Jugendarbeitsschutzgesetz
  • Der feine Unterschied bei der Einteilung von Minderjährigen
    • Arbeit für Kinder: Grundsätzlich verboten?
    • Jugendliche: Zulässige Arbeitszeit laut Jugendarbeitsschutzgesetz
    • Die gesetzliche Nachtruhe
    • Das Wichtigste noch einmal zusammengefasst

FAQ: Arbeitszeit gemäß Jugendarbeitsschutzgesetz

Wo werden die Arbeitszeiten von Jugendlichen gesetzlich geregelt?

Die gesetzlichen Bestimmungen zur Arbeitszeit von Minderjährigen finden sich im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG).

Wie lange dürfen Jugendliche täglich arbeiten?

Minderjährige zwischen 15 und 18 Jahren dürfen maximal 8 Stunden am Tag arbeiten. Die Arbeitszeit kann an einzelnen Tagen auf höchsten 8,5 Stunden erhöht werden, wenn sie dafür an anderen Tagen entsprechend reduziert wird. Zudem ist die gesetzliche Nachtruhe für Jugendliche einzuhalten.

Wie viele Tage dürfen Jugendlich in der Woche arbeiten?

Gemäß JArbSchG ist es Minderjährigen untersagt, mehr als 5 Tage in einer Woche zu arbeiten.

Der feine Unterschied bei der Einteilung von Minderjährigen

Dass Minderjährige nicht so viel und hart arbeiten sollten wie Erwachsene, das liegt auf der Hand. Sowohl geistig als auch körperlich befinden sich diese noch in der Entwicklung und dürfen deshalb in der Arbeitswelt nicht den gleichen Strapazen ausgesetzt sein wie ihre volljährigen Kollegen. Wenn es um die präzise Arbeitszeit geht, muss jedoch darüber hinaus zwischen den folgenden zwei Personengruppen unterschieden werden:

  • Kinder: Grundsätzlich werden Halbwüchsige vom Gesetzgeber solange als Kinder betrachtet, wie diese nicht das 15. Lebensjahr erreicht haben.
  • Jugendliche: Ab dem 15. Geburtstag ist laut dem JArbSchG der Begriff “Jugendlicher” gültig. Erst mit 18 Jahren erreichen junge Menschen offiziell das Erwachsenalter.

Arbeit für Kinder: Grundsätzlich verboten?

Bei kleinen Kindern legt das Jugendarbeitsschutzgesetz keine Arbeitszeit fest, es verbietet ganz und gar die Beschäftigung. Ausgenommen sind betriebliche Schülerpraktika, Therapien und die Erfüllung richterlicher Anordnungen. So sind beispielsweise 7 Stunden am Tag und 35 Stunden in der Woche eine Arbeitszeit, die das Jugendarbeitsschutzgesetz bei einem Praktikum im Schülerbereich akzeptiert.

Darüber hinaus ist es Sorgeberechtigten aber auch gestattet, 13-Jährigen die Erlaubnis zur Annahme von leichten Arbeiten zu erteilen. Dabei dürfen jedoch weder die Schulbildung, noch die Gesundheit oder die Entwicklung der Betroffenen in Mitleidenschaft gezogen werden.

In jedem Fall dürfen 13-jährige Kinder, für welche diese Ausnahme gilt, in Landwirtschafts­betrieben der Familie nicht länger als 3 und sonst nicht länger als 2 Stunden beschäftigt werden. Nur dann liegt leichte Arbeit vor. Arbeitgeber sind außerdem verpflichtet, alle Personenberechtigten zu geltenden Sicherheitsbestimmungen aufzuklären.

Jugendliche: Zulässige Arbeitszeit laut Jugendarbeitsschutzgesetz

Das Jugendarbeitsschutzgesetz zu Arbeitszeiten mit 17: Bestimmte Branchen besitzen tolerantere Zeitgrenzen.
Das Jugendarbeitsschutzgesetz zu Arbeitszeiten mit 17: Bestimmte Branchen besitzen tolerantere Zeitgrenzen.

Das Jugendarbeitsschutzgesetz besagt, dass Arbeitszeiten mit 15, 16 und 17 Jahren eine bestimmte Dauer nicht übersteigen dürfen. Diese liegt bei 8 Stunden am Tag und 40 in der Woche. Eine Ausnahme für diesen Fall kommt zum Tragen, wenn die Arbeitszeit an einzelnen Tagen unter 8 Stunden fällt. Dann kann die Beschäftigungszeit an den übrigen Werktagen entsprechend auf 8,5 Stunden erhöht werden. Ansonsten ist das Jugendarbeitsschutzgesetz bei der Arbeitszeit von Halbwüchsigen sehr strikt.

Denn auch durch die Pausenregelung werden genaue Vorgaben gemacht. Liegt eine Arbeitszeit von 4,5 bis 6 Stunden vor, muss in jedem Fall eine 30-minütige Pause erfolgen. Fällt die Beschäftigungszeit der unter 18-Jährigen noch länger aus, muss die Ruhepause sogar 60 Minuten betragen. Weiterhin macht das Jugendarbeitsschutzgesetz zur Arbeitszeit Ergänzungen, die zu beachten sind:

  • Schichtzeiten: Dieser Begriff umfasst die Gesamtzeit von Ruhepausen und Arbeitszeiten. Diese darf an einem Tag 10 Stunden nicht übersteigen.
  • Regelung zur täglichen Freizeit: Endet ein Arbeitstag, darf der darauffolgende nicht innerhalb der nächsten 12 Stunden beginnen. In dieser Zeit herrscht ein absolutes Beschäftigungsverbot, welches Jugendlichen ein angemessenes Maß an Freizeit garantieren soll.
  • Die Fünf-Tage-Woche: Mehr als 5 Tage in der Woche darf ein Jugendlicher keiner Beschäf­tigung nachgehen. Der Gesetzgeber empfiehlt außerdem, dass die beiden Ruhetage hintereinander erfolgen.

Die gesetzliche Nachtruhe

Das Jugendarbeitsschutzgesetz präzisiert die Arbeitszeit auch in Bezug auf die eigentliche Tageszeit, auf welche diese gelegt wird. So besteht der Gesetzesgrundsatz, dass Jugendliche ausschließlich zwischen 6 und 20 Uhr Arbeit verrichten dürfen. Doch auch hier sind branchenspezifische Ausnahmen definiert, welche sich dieser Vorgabe nur bedingt beugen müssen.

So ist gestattet, dass junge Arbeitnehmer in Einrichtungen des Gaststätten- und Schaustellergewerbes bis 22 Uhr beschäftigt sind. In mehrschichtigen Betrieben darf sogar bis 23 Uhr gearbeitet werden. Auszubildenden in Bäckereien und Konditoreien ist es außerdem gestattet, bereits um 5 Uhr oder mit 17 Jahren auch schon um 4 Uhr ihren Dienst anzutreten. Hier kommt der Gesetzgeber den branchenüblichen Zeitvorgaben entgegen. Mehr Ausnahmen dieser Art finden sich in § 14 JArbSchG.

Zudem erlaubt das Jugendarbeitsschutzgesetz, dass die Arbeitszeit in Betrieben, in denen aus verkehrstechnischen Gründen nach 20 Uhr keine Arbeitstätigkeiten mehr erfolgen, bis auf 21 Uhr ausgedehnt wird, wenn sich dadurch unnötige Wartezeiten auf dem Nach­hauseweg vermeiden lassen. Hierfür muss aber im Voraus eine Anzeige bei der zustän­digen Aufsichtsbehörde erfolgen.

Das Wichtigste noch einmal zusammengefasst

Das Jugendarbeitsschutzgesetz zu Arbeitszeiten im Praktikum: Unter 18-Jährige müssen die Arbeitszeitgrenzen für Jugendliche einhalten.
Das Jugendarbeitsschutzgesetz zu Arbeitszei­ten im Praktikum: Unter 18-Jährige müssen die Arbeitszeitgrenzen für Jugendliche einhalten.

Fragen zum Jugendarbeitsschutzgesetz und der Arbeitszeit von Heranwachsenden können oft schnell gelöst werden, wenn die grundlegenden Fakten klar sind.

Die vielen Ausnahmen können im Fall der Fälle immer noch im Gesetzestext nachgeschlagen werden. Daher folgt an dieser Stelle eine Zusammenfassung der wichtigsten Eckdaten:

  • Geht es um die Beschäftigung Kinder oder Jugendlicher? Hier gilt es, sich das 15. Lebensjahr als wichtige Schwelle zu merken. Alles darunter gilt als Kind und unterliegt in der Regel einem Beschäftigungsverbot. Bis zum 18. Lebensjahr wird von Jugendlichen gesprochen, die dem Jugendarbeitsschutzgesetz unterliegen.
  • Wie viele Tage, Stunden und Minuten sind erlaubt? Das Jugendarbeitsschutzgesetz macht zur Arbeitszeit grundlegend strenge Vorgaben, aus denen Arbeitgeber nur begrenzt ausbrechen können. Erlaubt sind in der Regel nicht mehr als eine Fünf-Tage-Woche, die mit 40 bzw. 8 Stunden Beschäftigung am Tag daherkommt. Auch Pausenregeln gilt es zu beachten.
Ausnahme beim Jugendarbeitsschutzgesetz zu Arbeitszeiten: Mit 14 gelten Jugendliche in der Regel noch als Kind. In einem Schülerpraktikum dürfen Sie trotzdem 35 Stun­den die Woche und 7 Stunden am Tag beschäftigt werden.
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