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Rüstzeit: Definition, Beispiele, Arbeitszeit

Von Arbeitsrechte.de, letzte Aktualisierung am: 25. Januar 2023

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Was hat es mit der Rüstzeit auf sich? Wird sie vergütet?
Was hat es mit der Rüstzeit auf sich? Wird sie vergütet?

Kurz & knapp: Rüstzeit im Arbeitsrecht

Was genau ist eine Rüstzeit?

Als Rüstzeit wird die Zeit bezeichnet, während der keine (dem Unternehmen dienliche) Arbeit verrichtet wird, die aber nötig ist, um jene Arbeit vorzubereiten. Dazu können das Hochfahren des Computers zählen, das Einrichten eine Maschine oder auch das Anlegen von Arbeitsschutzkleidung. Auch Tätigkeiten, die nach Beendigung der eigentlichen Arbeit anfallen, z. B. das Aufräumen des Arbeitsplatzes, fallen in die Rüstzeit.

Gehören Rüstzeiten zur Arbeitszeit?

In der Regel ja, aber hier muss oft der Einzelfall betrachtet werden. Vor allem die Frage, ob die Rüstzeit, die für das Anlegen von Uniformen oder Dienstkleidung erforderlich ist, zur Arbeitszeit gezählt wird, ist umstritten. Mehr Informationen dazu erhalten Sie hier.

Inwieweit spielt bei der Rüstzeit das „Zurückversetzen in den ursprünglichen Zustand” eine Rolle?

Wird die Rüstzeit als Arbeitszeit gewertet, muss das auch für die Zeit gelten, die für das Zurückversetzen in den ursprünglichen Zustand aufgebracht werden muss. Wird Ihnen z. B. die Zeit, in der Sie Ihre Uniform anlegen, vergütet, muss Ihr Arbeitgeber Ihnen auch die Zeit vergüten, in der Sie die Uniform ablegen und wieder Ihre Freizeitkleidung anziehen.

Inhalt

  • Kurz & knapp: Rüstzeit im Arbeitsrecht
  • Was ist die Rüstzeit?
  • BAG-Entscheidungen: Höchstrichterliche Rechtsprechung zur Rüstzeit
    • Wann ist die Rüstzeit nun vergütungspflichtige Arbeitszeit?
    • Zurückversetzen in den ursprünglichen Zustand
    • Weiterführende Suchanfragen

Was ist die Rüstzeit?

In vielen Arbeitsbereichen ist oft zumindest eine kurze Vorbereitung notwendig, ehe mit der eigentlichen Tätigkeit begonnen werden kann: Der Computer muss hochgefahren werden, die Beschäftigten müssen ihre Dienstkleidung anlegen oder es muss die Maschine für die Produktion eingerichtet werden. Manche dieser Tätigkeiten dauern nur wenige Sekunden, andere mehrere Minuten. So oder so, sie kosten Zeit: die sogenannte Rüstzeit.

Die Rüstzeit findet im Arbeitszeitgesetz keinerlei Erwähnung, daher ist oft umstritten, ob sie als Arbeitszeit zu werten ist oder nicht. Dabei wäre eine eindeutige Regelung durchaus wichtig. Schließlich hängt davon ab, ob Arbeitgeber ihren Beschäftigten die Rüstzeit bezahlen müssen oder nicht. Hier spielen oft mehrere Faktoren eine Rolle.

BAG-Entscheidungen: Höchstrichterliche Rechtsprechung zur Rüstzeit

Was besagt die Rechtsprechung zur Rüstzeit?
Was besagt die Rechtsprechung zur Rüstzeit?

Wenn es im Arbeitsrecht zu einem bestimmten Punkt keine gesetzlichen Regelungen gibt, hilft oft ein Blick auf die vertraglichen. Manchmal legt bereits der Arbeits- bzw. Tarifvertrag oder eine entsprechende Betriebsvereinbarung fest, ob die Rüstzeit zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit zählt. Das ist jedoch nicht immer der Fall, daher haben sich auch schon Gerichte mehr als einmal mit der Rüstzeit beschäftigen müssen.

Beachtenswert sind hier vor allem die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAG), welche über die Jahre hinweg nicht immer gleich ausfielen:

  • Urteil vom 11.10.2000: Die Rüstzeit, die zum An- und Ablegen der vorgeschriebenen Schutzkleidung erforderlich ist, ist zwar Arbeitszeit, aber nicht vergütungspflichtig. Die Argumentation für diese Entscheidung war, dass der Beschäftigte (ein Müllwagenfahrer bzw. Müllwerker) gemäß Arbeitsvertrag nur für die Tätigkeit als Fahrer/Müllwerker bezahlt würde. Nur wenn der Vertrag die Umkleidezeiten ausdrücklich zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit erklärte, könnte der Arbeitnehmer eine Bezahlung für diese Zeit erwarten. (BAG, 11.10.2000 – Az. 5 AZR 122/99)
  • Beschluss vom 10.11.2009: Ist das Tragen von Arbeitskleidung fremdnützig, fällt das An- und Ausziehen in die vergütungspflichtige Arbeitszeit. Fremdnützigkeit bedeutet, dass das Tragen der Kleidung nicht im Interesse des Beschäftigten liegt, sondern allein in dem des Arbeitgebers. Dieser Umstand ist auch dann erfüllt, wenn besagte Kleidung sich zwar prinzipiell als Freizeitkleidung eignet, sie aber so auffällig ist, dass eine eindeutige Identifikation mit der Firmenkultur des Arbeitgebers besteht. In dem besagten Fall ging es um die Angestellten eines IKEA-Möbelhauses und ihre markante blau-gelbe Dienstkleidung, die sie auch außerhalb der Arbeit als IKEA-Mitarbeiter erkennbar machte. (BAG, 10.11.2009 – Az. 1 ABR 54/08)
  • Urteil vom 19.09.2012: Ordnet der Arbeitgeber an, dass die Beschäftigten ihre Arbeitskleidung erst im Betrieb anlegen dürfen, zählt die Umkleide- bzw. Rüstzeit zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit. Gleiches gilt für dadurch entstehende innerbetriebliche Wegezeiten, wie z. B. zwischen der Umkleide und dem Arbeitsplatz. (BAG, 19.09.2012 – Az. 5 AZR 678/11)
  • Beschluss vom 17.10.2015: Hier kam es zu einem ähnlichen Fall wie bei der „IKEA-Entscheidung” von 2009. Das BAG entschied, dass das An- und Ausziehen auffälliger Dienstkleidung (in diesem Fall der des Fahrpersonals für den öffentlichen Nahverkehr in Stuttgart) in die vergütungspflichtige Arbeitszeit fällt. (BAG, 17.11.2015 – 1 ABR 76/13)

Wann ist die Rüstzeit nun vergütungspflichtige Arbeitszeit?

Durch die aktuelle Rechtsprechung lassen sich einige Kriterien festlegen, anhand derer sich entscheiden lässt, ob die Umkleide- bzw. Rüstzeit als Arbeitszeit vergütet werden muss oder nicht. Das ist tendenziell der Fall, wenn wenigstens einer der folgenden Punkte erfüllt ist:

  • Der Arbeits-/Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung legt ausdrücklich fest, dass die entsprechende Tätigkeit zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit zählt.
  • Die Tätigkeit ist für die Durchführung der vergüteten Arbeit unerlässlich und kann nur am Arbeitsort durchgeführt werden (z. B. das Hochfahren des Computers oder das Einrichten einer Maschine).
  • Die Tätigkeit und das Verrichten am Arbeitsort werden vom Arbeitgeber angeordnet (z. B. die Anweisung, Dienstkleidung dürfe erst im Betrieb angezogen werden). Hierbei spielt es keine Rolle, ob diese Anordnung auf einer gesetzlichen Vorschrift beruht (z. B. weil der Gesetzgeber das Tragen von Schutzausrüstung vorschreibt) oder auf Wunsch des Arbeitgebers (z. B. weil er möchte, dass seine Angestellten leicht erkennbar sind).
  • Das Verrichten der Tätigkeit ist fremdnützig und dient nur dem Interesse des Arbeitgebers, nicht des Arbeitnehmers.

Letzteres wollen wir anhand eines Beispiels noch einmal erläutern: Der Arbeitgeber erlaubt seinen Angestellten, die Dienstkleidung bereits zu Hause anzuziehen. In diesem Fall könnte theoretisch auch eine Eigennützigkeit des Arbeitnehmers beim Tragen der Kleidung bestehen. Immerhin muss er auf dem Arbeitsweg so nicht seine eigenen Sachen beanspruchen. Die „IKEA-Entscheidung” des BAG von 2009 zeigt aber, dass nicht automatisch vorhanden von einer Eigennützigkeit ausgegangen werden kann. Ist die Kleidung für den Arbeitsweg prinzipiell ungeeignet, weil sie den Träger z. B. eindeutig als Angestellten seines Arbeitgebers identifiziert, ist das Tragen ausschließlich fremdnützig und liegt nicht im Interesse des Beschäftigten.

Vereinfacht ausgedrückt: Ist es nachvollziehbar, dass ein Arbeitnehmer seine Dienstkleidung nicht freiwillig außerhalb der Arbeit trägt (selbst wenn es ihm erlaubt wird) und er sich stattdessen lieber erst im Betrieb umzieht, zählt die Umkleide- bzw. Rüstzeit zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit.

Zurückversetzen in den ursprünglichen Zustand

Nach getaner Arbeit: Auch das Zurückversetzen in den ursprünglichen Zustand gehört zur Rüstzeit.
Nach getaner Arbeit: Auch das Zurückversetzen in den ursprünglichen Zustand gehört zur Rüstzeit.

Oft bedarf die Arbeit nicht nur der Vor-, sondern auch der Nachbereitung. Der Arbeitsplatz muss gereinigt, der Computer heruntergefahren und die Dienstkleidung ausgezogen werden. Auch diese Tätigkeiten zählen zur Rüstzeit und müssen vergütet werden, wenn die oben genannten Kriterien erfüllt sind.

Eine Ausnahme bildet hier der Aspekt der Fremdnützigkeit. Zieht ein Angestellter z. B. seine Dienstkleidung nach der Arbeit aus und legt seine private Kleidung an, ließe sich argumentieren, dass dies allein seinem eigenen Interesse diene und nicht dem seines Arbeitgebers. In diesem Fall wäre das Umkleiden keine vergütungspflichtige Arbeitszeit. Tatsächlich wird die Sache aber anders betrachtet: Der Arbeitnehmer zieht nicht aus eigenem Interesse andere Kleidung an, sondern er stellt lediglich den ursprünglichen Zustand vor Aufnahme der Arbeit wieder her. Er beendet damit die Fremdnützigkeit und das rechtfertigt, dass auch dieses Umkleiden zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit zählt.

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