Logo von Arbeitsrechte.de
Arbeitsrechte » Fristlose Kündigung von einem Geschäftsführer: Reicht ein wichtiger Grund aus?

Fristlose Kündigung von einem Geschäftsführer: Reicht ein wichtiger Grund aus?

Von Arbeitsrechte.de, letzte Aktualisierung am: 18. Februar 2021

Twitter Facebook Whatsapp PinterestKommentare
Fristlose Kündigung: Den Geschäftsführer entlassen - Das gilt!
Fristlose Kündigung: Den Geschäftsführer entlassen – Das gilt!

Ein Geschäftsführer hat eine wichtige Position im betreffenden Unternehmen. Das bedeutet im gleichen Zug, dass ihm auch viel Verantwortung obliegt. Schließlich kümmert er sich um viele wichtige Belange des Unternehmens im alltäglichen Geschäft.

Was geschieht jedoch, wenn ein Geschäftsführer solch einer Verantwortung nicht mehr gewachsen und damit überfordert ist?

Mit welchen Konsequenzen muss er rechnen, wenn er gegen wichtige Vorschriften der Firma verstößt? Wie kann er reagieren, wenn er selbst einen Grund für eine fristlose Kündigung (Arbeitsrecht) hat?

Inhalt

  • Fristlose Kündigung von einem Geschäftsführer: Gesetzliche Grundlagen
  • Kann ein Geschäftsführer selbst die fristlose Kündigung einreichen?

Fristlose Kündigung von einem Geschäftsführer: Gesetzliche Grundlagen

Damit in einer GmbH ein Geschäftsführer bestellt und abberufen werden kann, muss die sogenannte Gesellschafterversammlung eine Entscheidung treffen. Darunter zählt auch der Geschäftsführer-Dienstvertrag inklusive dessen Abschluss und Kündigung. Soll also eine fristlose Kündigung des betreffenden Geschäftsführers erfolgen, ist dafür die entsprechende Gesellschafterversammlung zuständig.

Die gesetzliche Grundlage dafür bildet § 626 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Darin steht, dass eine fristlose Kündigung von einem Geschäftsführer, und natürlich auch anderen Arbeitnehmern, nur erfolgen kann, wenn dafür ein wichtiger Grund gegeben ist und dem Betreffenden demzufolge keine Kündigungsfrist zugemutet werden kann.

Des Weiteren ist dort vermerkt, dass solch eine Kündigung nur rechtskräftig werden kann, solange die Frist von zwei Wochen ab Bekanntwerden des Kündigungsgrundes eingehalten wird.

Ein Geschäftsführer kann die fristlose Kündigung oder Amtsniederlegung auch selbst einreichen.
Ein Geschäftsführer kann die fristlose Kündigung oder Amtsniederlegung auch selbst einreichen.

Wichtig hierfür ist, dass nicht nur einzelne Mitglieder der Gesellschafterversammlung, sondern die des gesamten Gremiums davon in Kenntnis gesetzt werden.

Hinzu kommt hierbei jedoch, dass zuvor die Zustimmung der Gesellschafterversammlung eingeholt werden muss. So schreibt es § 46 des GmbHG (GmbH-Gesetz) vor. Fällt die Entscheidung auf eine Kündigung, wird ein Mitglied der Versammlung damit beauftragt, diese dem Geschäftsführer mitzuteilen.

Achtung ist jedoch geboten bei den Unterschieden zwischen einer Abberufung und Kündigung. Dies sind nämlich zwei verschiedene Paar Schuhe. Ein Geschäftsführer stellt auf der einen Seite ein Organ der Gesellschaft dar, welche er bis dato geleitet hat. Die Gesellschafterversammlung kann ihn als führendes Organ der GmbH abberufen. Er besitzt dann nicht mehr die Stellung des Geschäftsführers.

Auf der anderen Seite stellt er eine Partei eines Dienstvertrags dar. Solch ein Geschäftsführeranstellungsvertrag kann gekündigt werden. Hier kann in Ausnahmefällen auch eine fristlose Kündigung vom betreffenden Geschäftsführer erfolgen.Gründe dafür sind beispielsweise:

  • GmbH-Arbeitskräfte für private Zwecke eingesetzt
  • wiederholt Anweisungen der Gesellschafterversammlung missachtet
  • der GmbH untreu gewesen und diese betrogen
  • Amtsniederlegung ist ungerechtfertigt
  • Insolvenz schuldhaft verschleppt
  • maßgebliche Vertrauensbrüche
  • Handgreiflichkeiten und Beleidigungen gegenüber Angehörigen des Betriebs, Gesellschaftern

Kann ein Geschäftsführer selbst die fristlose Kündigung einreichen?

Auch Geschäftsführer müssen für eine fristlose Kündigung einen guten Grund haben.
Auch Geschäftsführer müssen für eine fristlose Kündigung einen guten Grund haben.

Bestimmte Umstände können auch den Wunsch im Geschäftsführer selbst hegen, seine Stellung aufzugeben. Auch dies ist in schriftlicher Form möglich. Hierfür muss er seine Amtsniederlegung erklären. Im Prinzip stellt dies das Pendant zur Abberufung dar.

Wurde die fristlose Kündigung vom bisherigen Geschäftsführer rechtskräftig, ist die GmbH zunächst führungslos. Zwischenzeitliche Entscheidungen werden von den Gesellschaftern getroffen, bis ein neuer Geschäftsführer bestellt wird.Doch Vorsicht: Ist eine Amtsniederlegung unbegründet, kann diese gleichzeitig einen erheblichen Verstoß gegen die Pflichten des Geschäftsführers im Geschäftsführeranstellungsvertrag bedeuten. Die GmbH ist dann im Regelfall dazu berechtigt, eine außerordentlich fristlose Kündigung des Geschäftsführers zu veranlassen. Solch ein Verstoß ist aber immer individuell für jeden Fall zu betrachten.

Bildnachweise: istockphoto.com/ ATIC12, fotolia.com/© forkART Photography, fotolia.com/© Rynio Productions

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (56 Bewertungen, Durchschnitt: 4,80 von 5)
Fristlose Kündigung von einem Geschäftsführer: Reicht ein wichtiger Grund aus?
4.8 5 56
Loading...

Weitere interessante Ratgeber

  • Darf eine fristlose Kündigung mündlich ausgesprochen werden?
  • Fristlose Kündigung in der Probezeit: Das sollten Sie wissen!
  • Ist eine mündliche Kündigung durch den Arbeitgeber wirksam?
  • Kann eine Kündigung per Telefon wirksam sein?
  • Ist eine mündliche Kündigung in der Probezeit rechtskräftig?
  • Wenn die Kündigung durch den Arbeitgeber erfolgt
  • Betriebsbedingte Kündigung: Wird eine Abfindung gezahlt?
  • Arbeitszeitbetrug: Abmahnung oder sofort Kündigung?
  • Abmahnung und Kündigung - Wie sieht der konkrete Zusammenhang aus?
  • Ist eine mündliche Kündigung durch den Arbeitnehmer wirksam?

Kommentar hinterlassen Antworten abbrechen

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * gekennzeichnet. Bitte beachten Sie außerdem folgende Hinweise.

Arbeitsrechte auf Facebook Folgen Sie arbeitsrechte.de auf Facebook!

Empfehlenswerte Kanzleien

  • Rechtsanwälte und Kanzleien für Arbeitsrecht

Aktuelles aus dem Arbeitsrecht

  • Corona-Quarantäne
  • Erhöhung des Kurzarbeitergelds
  • Home-Office
  • Krankmeldung auf der Arbeit
  • Kündigung wegen Corona
  • Kurzarbeit
  • Kurzarbeitergeld
  • Kurzarbeitergeld wegen Corona-Krise
  • Voraussetzungen für Kurzarbeit
  • Zwangsurlaub

Arbeitsverhältnisse & -verträge

  • Arbeitsverhältnis
    • Praktikum
    • Saisonjobs
    • Teilzeitjob
  • Arbeitsvertrag
    • Arbeitszeit
    • Überstunden
    • Probezeit

Vergütung gemäß Arbeitsrecht

  • Vergütung
    • Fahrtkostenerstattung
    • Lohnsteuerklassen
    • Mindestlohn

Abmahnung & Kündigung

  • Abmahnung
  • Kündigung
    • mündliche Kündigung
    • Abwicklungsvertrag
    • Aufhebungsvertrag
    • Abfindung nach Kündigung

Weitere Arbeitsrecht-Ratgeber

  • Arbeitslosigkeit
  • Arbeitsschutzgesetz
  • Berufsverbot
  • Betriebliche Altersvorsorge
  • Betriebsrat
  • Bewerbung
  • Desk Sharing
  • Erwerbsunfähigkeit
  • Gewerkschaften
  • Gewohnheitsrecht
  • Home-Office
  • Kirchliches Arbeitsrecht
  • Krankheit
  • Mitarbeitergespräch
  • Mitarbeiterüberwachung
  • Mobbing am Arbeitsplatz
  • Mutterschutz
  • Personalakte
  • Sozialversicherungspflicht
  • Schwarzarbeit
  • Urlaubsrecht

Bürobedarf

  • 27-Zoll-Monitore
  • Papierschneidemaschinen
  • USB-C-Hubs
  • Laptoptische
  • Whiteboards
  • Mehr Bürobedarf
  • Ratgeber
  • Aktuelle News
  • Presse/eBooks & Muster
  • Über uns
  • Datenschutz
  • Bildnachweise
  • Impressum
  • Haftungsausschluss

Logo von Arbeitsrechte.de

Copyright © 2021 Arbeitsrechte.de | Alle Angaben ohne Gewähr.

Menü
  • Abmahnung
  • Arbeitsverhältnis
  • Arbeitsvertrag
  • Krankmeldung
  • Kündigung
  • Saisonarbeit
  • Urlaub
  • Resturlaub
  • Urlaubsgeld
  • Vergütung
  • Arbeitslosigkeit
  • Arbeitsschutzgesetz
  • Berufsverbot
  • Betriebliche Altersvorsorge
  • Betriebsrat
  • Bewerbung
  • Erwerbsunfähigkeit
  • Gewerkschaften
  • Gewohnheitsrecht
  • Home-Office
  • Kirchliches Arbeitsrecht
  • Krankheit
  • Mitarbeitergespräch
  • Mitarbeiterüberwachung
  • Mobbing am Arbeitsplatz
  • Mutterschutz
  • Personalakte
  • Schwarzarbeit
  • Sozialversicherungspflicht
  • Urlaubsanspruch
  • Bürobedarf