Sie sind Arbeitnehmer, haben eine fristlose Kündigung von Ihrem Vorgesetzten bekommen und fragen sich nun, welchen Anspruch Sie auf eine eventuelle Abfindung und Ihren restlichen Urlaub haben?
Dann sollten Sie sich den nachfolgenden Ratgeber gut durchlesen, denn hier erfahren Sie die wichtigsten Fakten rund um die Themen fristlose Kündigung und Abfindung.
Inhalt
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Gibt es eine Abfindung bei einer fristlosen Kündigung?
Eine fristlose Entlassung garantiert wenige Ansprüche. In der Regel ist es lediglich der vorhandene Resturlaub, welcher dem Arbeitnehmer laut Arbeitsrecht danach noch zusteht.
Eine Abfindung würde in diesem Zusammenhang auch nur wenig Sinn ergeben. Schließlich wird dem Arbeitnehmer aus einem bestimmten triftigen Grund fristlos gekündigt. Er sollte für sein Fehlverhalten nicht auch noch belohnt werden.
Abfindung: Urlaubsanspruch bei fristloser Kündigung durch den Arbeitgeber
Im Allgemeinen steht dem Arbeitnehmer sein ungenutzter Urlaub zu, den er sich bis dato erarbeitet hat. Da die Nutzung dieses Resturlaubs in Form von Urlaubstagen bei einer fristlosen Kündigung im Arbeitsrecht keine Option ist, wird dieser zumeist in einen Geldwert umgerechnet und dem entlassenen Mitarbeiter ausgezahlt.
Verweigert der Arbeitgeber diese Ansprüche bei einer fristlosen Entlassung, kann der betreffende Arbeitnehmer eine Klage einreichen. Dies ist jedoch recht selten der Fall, da der Urlaubsanspruch gesetzlich geregelt ist.
Achtung: Möchte ein Angestellter generell gegen die ausgesprochene fristlose Kündigung eines Arbeitsverhältnisses vorgehen, muss dies in einer separaten Klage geschehen.
- Eine Abfindung wird bei einer Kündigung aus wichtigem Grund nicht ausgezahlt.
- Resturlaub kann in Form von geldlichen Zahlungen wahrgenommen werden.
- Sind Sie sich unsicher, welche Ansprüche Ihnen zustehen, ziehen Sie am besten einen Anwalt für Arbeitsrecht zu Rate. Dieser kann Ihnen auch sagen, wie Ihre Chancen bei einer eventuellen Klage gegen die fristlose Kündigung stehen.
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