Im deutschen Arbeitsrecht gelten für Vergütungsgruppen bestimmte Vergütungstarifverträge, in die die jeweilige Tätigkeit des Arbeitnehmers einzuordnen ist. Dieser Vorgang wird Eingruppierung genannt.

Funktionieren Arbeitsverhältnis und Tarifvertrag nur in Kombination miteinander, dann kann das Gehalt ausschließlich nach einer korrekten Eingruppierung bestimmt werden. Der gesetzliche Mindestlohn darf zudem nicht unterschritten werden.
Kurz & knapp: Höhergruppierung
Im öffentlichen Dienst bedeutet eine Höhergruppierung den Wechsel in eine höhere Entgeltgruppe. Betroffene erhalten in diesem Fall also normalerweise ein höheres Gehalt.
Seit dem 1. März 2014 bleibt bei einer Höhergruppierung normalerweise die erreichte Stufe der Entgelttabelle bestehen; lediglich die Stufenlaufzeit wird auf Null gesetzt. Demzufolge ergibt es am meisten Sinn, nach einem Stufenaufstieg einen Antrag auf Höhergruppierung zu stellen.
Ein Muster für einen Antrag auf Höhergruppierung finden Sie hier.
Meist wird im öffentlichen Dienst nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) von Eingruppierung gesprochen. Arbeitnehmer werden je nach Tätigkeit und Bildungsgrad bestimmten Gruppen zugeteilt, welche letzten Endes das Gehalt bestimmen. Neben der Eingruppierung gibt es sowohl die Rückgruppierung als auch die Höhergruppierung, um die es in diesem Ratgeber gehen soll.
Inhalt
Die Höhergruppierung im öffentlichen Dienst nach TVöD

Eine Höhergruppierung bedeutet im öffentlichen Dienst den Wechsel in eine höhere Entgeltgruppe. Diese Entgeltgruppen des TVöD sind mit den Ziffern 1 bis 15 bzw. E1 bis E15 bezeichnet:
- E1 bis E4: An- und Ungelernte
- E5 bis E8: Lehre (mindestens Ausbildung von drei Jahren)
- E9 bis E12: Bachelor oder Fachhochschulstudium
- E13 bis E15: Master oder wissenschaftliches Hochschulstudium
Dementsprechend muss stets im Vorfeld kontrolliert werden, ob eine Höhergruppierung trotz verlorener Stufenlaufzeit Sinn macht. Schließlich könnte Ihr Gehalt trotz höherer Entgeltgruppe niedriger ausfallen.
Der Antrag auf Höhergruppierung
Ist ein Arbeitnehmer zu niedrig eingruppiert, so kann er einen Höhergruppierungsantrag stellen. Dieser muss im Personalbüro entweder im Beisein von Zeugen oder mit einer schriftlichen Bestätigung gestellt werden. Meist müssen Sie dazu den zuständigen Personalleiter bzw. die Dienststellenleitung aufsuchen.

Es gibt bei einem Antrag auf Höhergruppierung keine feste Formulierung. Die Pflicht, besondere Gründe oder ähnliches aufzuführen, existiert jedoch nicht. Sie müssen die Höhergruppierung jedoch persönlich beantragen.
Einem Personalrat ist es nicht erlaubt, den Antrag anstelle eines Mitarbeiters zu stellen. Sie können für Ihren Antrag auf Höhergruppierung unser folgendes Muster verwenden. Ein Musterantrag für eine Höhergruppierung könnte so aussehen:
Ort, Datum
Anschrift
Personalbüro
Antrag auf Höhergruppierung nach § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin in der Entgeltgruppe TVöD eingruppiert und meine Tätigkeit weist Merkmale auf, welche einer höheren Entgeltgruppe im TVöD angehören.
Aus diesem Grund beantrage ich gemäß § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund eine Höhergruppierung sowie eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe … rückwirkend ab dem (Datum).
Bitte bestätigen Sie mir den Erhalt meines Antrages schriftlich.
Mit freundlichen Grüßen
Datum/Unterschrift

Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei nur um ein Muster handelt. Übernehmen Sie dieses daher nicht unverändert.
Musterantrag Höhergruppierung (.doc)
Musterantrag Höhergruppierung (.pdf)
S. Marx meint
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe eine Frage zu meinem Antrag auf Höhergruppierung von der Entgeltgruppe 5 in die Entgeltgruppe 6 TVÖD. Zur Zeit befinde ich mich noch in der Gruppe 5, Stufe 6; bin 29 Jahre im öffentlichen Dienst als
Angestellte (Rh.-Pfalz) mit 16,5 Stunden, tätig. Seit zwei Jahren arbeite ich im Vorzimmer des Bürgermeisters. Nach entsprechender Einarbeitungszeit möchte ich nun einen Antrag stellen.
Bei Ihrem „Muster Antrag auf Höhergruppierung“ lautet es: …..aus diesem Grund beantrage ich gem. § 26 Abs. 1TVÜ Bund eine Höhergruppierung (nicht TVöD ??). eine Höhergruppierung sowie eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe….. .
Wie sieht es da mit dem Garantiebetrag aus bezgl. Stufeneinteilung?. Muss ich da etwas entsprechendes erwähnen?.
Über eine Rückmeldung würde ich mich sehr freuen und bedanke mich bereits jetzt schon bei Ihnen.
Mit freundlichen Grüßen
S. Marx
arbeitsrechte.de meint
Hallo Frau Marx,
der TVÜ-Bund stellt eine Übergangsregelung der Beschäftigten in den TVöD dar. Sie müssen sich demnach nicht zwingend hierauf beziehen, sofern sich keine Notwendigkeit ergibt. Wie hoch der Garantiebetrag ausfällt, hängt von der Entgeltstufe ab, die Sie anstreben. Er betrug bis zum 29.2.2016 56,28 € in den Stufen E1-E8. Liegt die Vergütungsdifferenz zwischen E5 und E6 darunter, erhalten Sie diesen Betrag und nicht den Gewinn aus der Höhergruppierung. zwingend erwähnen müssen Sie diesen häufig nicht.
Das Team von Arbeitsrechte.de
Becker meint
Hallo,
kann eine Höhergruppierung, im Gegensatz zum Beamtenrecht , auch eine Stufe überspringen, d . h. z.B. von 13 auf 15 ( Stelle war als 15er ausgeschrieben )?
arbeitsrechte.de meint
Hallo Becker,
ein Überspringen von Stufen ist in der Regel nicht vorgesehen.
Das Team von Arbeitsrechte.de
Peter meint
Ja, kann laut §17 TvöD ab Stufe 4 übersprungen werden. Dies legt der Dienstherr fest.
K. Li meint
Guten Tag, ich bin in EG 5 Stufe 2 und würde im August 2017 in Stufe 3 kommen. Ich möchte einen Antrag auf Höhergruppierung stellen. Ist es möglich und sinnvol eine höhergeruppierung in die EG 8 stellen oder ist davon abzuraten? Sollte dies noch vor dem 31.12.2016 erfolgen?
Vielen Dank!
arbeitsrechte.de meint
Hallo K. Li,
da die Rechtsberatung in Deutschland Rechtsanwälten vorbehalten ist, bitten wir Sie, sich mit einem solchen in Kontakt zu setzen und dort Rat einzuholen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Anne meint
Folgende Eckdaten:
seit 2015 E9 Stufe 2 Uni A
seit 07/2016 E11 Stufe 1 Stadtverw. A
Ich möchte gerne wissen, warum ich aufgrund meiner einschlägigen Berufserfahrung gem. § 16 Abs. 2 nicht sofort in die E11 Stufe 2 eingestuft werden kann? Meine Tätigkeit bei Uni A entspricht der gleichen Tätigkeit wie bei der Stadtverw. A.
Die Stadtverw. A hat nicht mal ein Arbeitszeugnis verlangt, um die einschlägige Berufserfahrung zu prüfen.
Im Netz habe ich die Information gefunden, dass bei der Höhergruppierung mit Aulassung einer Entgeltgruppe zur Ermittlung der neuen Stufenzuordnung die Höhergruppierungsmatrix TV-L Anwendung findet. Daraus geht hervor, dass ich in die E11 Stufe 2 eingruppiert werden müsste.
Auch § 16 Abs. 2a sagt, dass bei Einstellungen von Beschäftigten im unmittelbaren Anschluss die vorherige Stufe berücksichtigt werden kann.
Meiner Kollegin, die die gleiche Arbeit macht und zur gleichen Zeit eingestellt wurde, wurde mittlerweile die Stufe 3 anerkannt. Sie kommt aus der freien Wirtschaft und hatte ungefähr das Gehalt, welches nun der Stufe 3 entspricht.
Vielen Dank vorab für die Antworten!
arbeitsrechte.de meint
Hallo Anne,
welche Möglichkeiten Sie haben, bringen Sie bei einer Anwalts-Beratung in Erfahrung. Dazu sind wir leider nicht befugt. Im Rahmen dieser wird ggf. analysiert werden, welche Aussichten eine etwaige juristische Auseinandersetzung hat.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Evi meint
Guten Tag,
ich bin 30 Jahre alt und inzwischen seit neun Jahren (zzgl. drei Jahre Ausbildung) Vollzeit in der öffentlichen Verwaltung (TV-L (Bayern)) tätig. Eingestuft bin ich in E6 (Stufe 4). Aufgrund meiner Tätigkeit müsste ich aber in E7 oder sogar E8 eingestuft werden.
Welche Möglichkeiten hätte ich da bzw. wie wäre das genaue vorgehen? Wäre eine Höhergruppierung in meinem Fall überhaupt anzuraten?
Vielen Dank im Voraus,
Evi
arbeitsrechte.de meint
Hallo Evi,
aus rechtlichen Gründen dürfen wir leider keine Rechtsberatung erteilen, weshalb wir Sie bitten, sich an einen Rechtsanwalt zu wenden. Grundsätzlich empfiehlt es sich jedoch, beim Vorgesetzten eine aktualisierte Tätigkeitsbeschreibung einzuholen, die Ihrem anschließenden Antrag auf Höhergruppierung ein gutes Fundament verleiht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Schmidt meint
Guten Tag,
ich habe meine Ausbildung als Kauffrau f. Bürokommunikation von 2012 bis 2015 an einer Hochschule (NRW) absolviert und wurde dort übernommen. Seit Juni 2015 bin ich in der EG 6 eingruppiert (mittlerweile in Stufe 2 gestiegen). Meine Tätigkeiten richten Sich nach EG 8 (so wie meine drei Kolleginnen sie auch haben). Mir wurde damals von meiner Ausbildungsleiterin, leider nur mündlich, zugesichert, dass ich nur in die EG 6 als Ausbildungsübergang eingruppiert werde und nach ca. einem halben Jahr in die EG 8 eingruppiert werde. Ich bin der Ansicht, dass mir nach 1 1/2 Jahren nun die EG 8 zusteht. Kann ich hier einfach einen Antrag an den Personalservice stellen oder muss ich das vorher mit meinem Fachvorgesetzten besprechen, bzw. das Okay einholen? Besten Dank für Ihre Hilfe!
Freundliche Grüße
arbeitsrechte.de meint
Hallo Schmidt,
es liegt nahe, sich zuerst mit dem Fachvorgesetzten abzusprechen und die Umstände zu analysieren (Wertigkeit der Tätigkeiten etc.). Anschließend kann ein entsprechender Antrag auf Überprüfung der Höhergruppierung gestellt werden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Klaus meint
Guten Tag,
ich bin seit über 11 Jahren in der E6 Stufe 6 eingruppiert. Bei der Enstellung hieß es das ich in ein paar Jahren in die E8 aufsteigen könnte, da die Stelle auch so im Stellenplan steht. Einen ersten Antrag reichte ich vor 4-5 Jahren ein. Da ich nach vorlage aller Daten über 120€ weniger im Monat erhalten sollte habe ich damals abgelehnt. Etwa zwei Jahre später stellte ich erneut den Antrag, da die Vergütung jetzt auf gleichem Niveau war. Seit dieser Zeit passiert leider nichts mehr obwohl mein direkter Vorgesetzter (laut seiner Aussage) sich für die Höhergruppierung selbst eingesetzt hat.
Welche Möglichkeit habe ich um die stellengerechte Vergütung zu erhalten?
Im Voraus vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
arbeitsrechte.de meint
Hallo Klaus,
bitten wenden Sie sich mit Ihren Fragen an einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht, da wir angesichts der gesetzlichen Vorschriften keine Rechtsberatung erteilen dürfen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Ich meint
Ich bin ausgebildete Verwaltungswirtin und in der EG 6 eingruppiert (obwohl mir mit der Ausbildung mindestens E 7 bzw. E 8 zustehen würde). Ungelernte Kollegen sind ebenfalls in der EG 6 eingruppiert.
Macht es Sinn einen Antrag auf Höhergruppierung zu stellen?
arbeitsrechte.de meint
Hallo ich,
bitte wenden Sie sich für eine Rechtsberatung an einen spezialisierten Anwalt. Von ihm erfahren Sie auch, ob es sich lohnt, einen Antrag auf Höhergruppierung zu stellen und was es sonst noch zu beachten gibt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Jens B. meint
Sehr geehrte Damen und Herren,
seit dem 01.07.2011 bin ich Angestellter im öffentlichen Dienst (Kommunen). Zur Zeit bin ich in die Entgeltgruppe 6 Stufe 3 eingruppiert. Aufgrund der neuen Entgeltordnung kann ich nun auf Antrag in die „neue“ Entgeltgruppe 9a eingruppiert werden. Welche Stufe wird mich nach Antragstellung erwarten? Sind hier besondere Vorgehensweisen zu beachten? Da die Stufengleiche Höhergruppierung zum 01.03.2017 laut Auskünften nicht anzuwenden/ zu beachten wäre, kann die neue Eingruppierung nur mit einer neuen Eingruppierungsüberprüfung statt finden.
arbeitsrechte.de meint
Hallo Jens B.,
eine bestimmte Vorgehensweise ist nicht zu beachten. Ein solcher Antrag folgt keinem bestimmten Schema. Mit Stufe eins ist zu rechnen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Jens meint
„Bei der Höhergruppierung nimmt der Beschäftigte allerdings nicht seine bereits erreichte Entgeltstufe mit, sondern fällt vielmehr in den Stufen der neuen Entgeltgruppe so weit zurück, daß sein neues Gehalt gerade noch dem alten entspricht.
Es erfolgt jedoch mindestens eine Zuordnung zur Stufe 2.
Die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe beginnt mit dem ersten des Kalendermonats der Höhergruppierung.“
arbeitsrechte.de meint
Hallo Jens,
wir haben selbst nochmal recherchiert und Sie haben Recht. Bei einer Höhergruppierung erfolgt stets mindestens eine Zuordnung in Stufe 2.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Max meint
Hallo,
aktuell bin ich in E9 Stufe 5 (ehem. IVb) eingestuft (TVÖD-S).
Per 01.01.2018 käme ich in die Stufe 6.
Macht ein Antrag auf Höhergruppierung per 01.01.2017 in E9c Sinn?
Verliere ich nicht zu viel durch die Rückstufung bei der Entwicklung?
Vielen Dank für die Informationen!
arbeitsrechte.de meint
Hallo Max,
wir würden Ihnen empfehlen, eine Rechtsberatung bei einem spezialisierten Anwalt wahrzunehmen. Dieser kann Ihnen mitteilen, ob es sich lohnt, einen Antrag auf Höhergruppierung zu stellen und was Sie sonst noch beachten sollten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Christina meint
Hallo Max,
mich treibt eine ganz ähnliche Frage um. Meiner Meinung nach, dürfte sich die Stufe nicht verändern, denn man bleibt ja durch die neugeschaffenen Entgeltstufen innerhalb der E9. Das ist ja insofern kein Stufenaufstieg. Ich werde versuchen mich weiter zu informieren, wäre aber sehr dankbar, wenn Sie mich ebenfalls auf dem Laufenden halten könnten. Gleiches würde ich selbstverständlich auch tun.
Beste Grüße,
Christina
Sonja meint
Hallo Christina, Hallo Max,
ich habe dasselbe Thema und bin noch nicht weiter gekommen. Haben Sie denn etwas herausfinden können?
Viele Grüße,
Sonja
Sandra meint
Guten Abend,
Ich bin im Tvöd E 3 seid Dez.16 Stufe 4.
Ich bin seid längerem krank und ich kann auf meine Stelle nicht zurück und habe um eine interne Versetzung gebeten. Die Stelle besagt eine E5. Behalte ich meine Stufe 4 oder werde ich sie verlieren? Kann aus Konflikten und gesundheitlichen Gründen meine Stelle nicht mehr antreten.
arbeitsrechte.de meint
Hallo Sandra,
für gewöhnlich wechseln Arbeitnehmer in die Gruppe, die für die Stelle vorgegeben ist.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Sandra meint
Meine Frage ist aber werde ich dann auch in die E5 mit stufe 4 eingestellt da ich ja in der Stufe 4 bin.
arbeitsrechte.de meint
Hallo Sandra,
seit dem 1. März 2014 bleibt bei einer Höhergruppierung normalerweise die erreichte Stufe der Entgelttabelle bestehen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
BBeate meint
Was heisst normalerweise?
Ich bewerbe mich intern von e5 auf einen Job e8. Bin in der Stufe in meinem alten Job. Mir wird im e8 Job nur die Stufe 3 angeboten.
Gibt es rechtliche Grundlagen?
Sylvie meint
Sehr geehrte Damen und Herren,
seit 2013 bin ich Leitende MtLA im öffentlichen Dienst (Kommunen). Zur Zeit bin ich in die Entgeltgruppe 10 Stufe 5 eingruppiert. Aufgrund der neuen Entgeltordnung kann ich nun auf Antrag in die Entgeltgruppe 11 (Leitung einer besonders großen Einheit) eingruppiert werden. Welche Stufe wird mich nach Antragstellung erwarten? Gibt es noch Zwischenstufen und Garantiebeträge? Und wenn die „Untergebenenanzahl“ unter 24 VK rutscht und ich bin in EG 11 Stufe 4 eingruppiert, falle ich dann auf EG 10 Stufe 4 zurück?
arbeitsrechte.de meint
Hallo Sylvie,
welche Stufe Sie erwartet, ist nicht sicher. Bei Zweifeln kontaktieren Sie in jedem Fall einen Anwalt für Arbeitsrecht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Sylvie meint
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Wenn ich auf Stufe 2 der EG 11 eingruppiert werden sollte, würde ich fast € 900 Brutto einbüßen! Das nächste ähnliche Gehalt wie mein derzeitiges wäre Stufe 4 EG 11 mit nur € 230 Brutto weniger. Allerdings würde ich bei einer späteren Herabstufung dann in EG 10 Stufe 4 € 480 Brutto einbüßen. Verzwickte Kiste. Ich lasse mich auf jeden Fall beraten.
Vielen Dank und noch einen schönen Tag!
Natascha meint
Hallo,
ich habe da mal eine Frage ich bin im öffentlichen Dienst tätig als Bauleiterin eines Bezirksamtes. Ich würde gerne wissen, ob es einheitliche Anforderungsprofile und Einstufungen gibt für Tätigkeitsbereiche.
Also z.B
Bauleiter Hochbau LPH 6-9
Architekt LPH 1-5
und gibt es da auch Umsetzungsgrenzen z.b
Projekte bis 5 Millionen E….
Projekte ab 5 Millionen E ….
arbeitsrechte.de meint
Hallo Natascha,
es existieren zwar gewisse Anforderungen, die an die jeweilige Einstufung geknüpft sind, eine einheitliche Regelung für Tätigkeitsbereiche ist uns allerdings nicht bekannt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Sara meint
Hallo Team von Arbeitsrechte.de,
ich arbeite seit dem 2002 im öffentlichen Dienst (TVÖD) NRW. Beginn als Azubine mit anschließender Übernahme. Ich bin seit 2010 in EG 8 ab Mai ´17 in Stufe 5. Im August 2016 habe ich intern die Stelle gewechselt und arbeite jetzt in der Lohnbuchhaltung für 920 behinderte Beschäftigte. Wir bearbeiten alles komplett selbstständig und eigenverantwortlich und fertigen die Löhne bzw. setzen sie um und geben sie zur Zahlung frei. Alle Meldungen, Krankenkasse (SV Meldungen) DEÜV Meldungen usw. bearbeiten wir. Wir pflegen die kompletten An- und Abwesenheiten die ja Lohnabhängig sind.
Wir rechnen mit den Trägern (Arbeitsamt, LWL, Rentenversicherung usw.) ab und erstellen eigenständig Rechnungen.
Das erstellen bzw. ausfüllen von Verdienstbescheinigungen etc. gehört auch zu unseren Aufgaben.
Fahrtkosten der Beschäftigten werden auch von uns aus abgerechnet und erstellt.
Aktenpflege und anlegen, Stammdaten erfassen erfolgt auch von unserer Abteilung aus zu den tausend anderen Dingen.
Wir sind zu Dritt, zwei 39,0 Std./W. Stellen und eine 25 Std./W. Stelle.
Meine Kollegin ist in EG 9 und wir sind hier alle gleichgestellt. Der Betriebsrat hat mir zuversichtlich ein Wink mitgeteilt, sollte aber 6 Monate warten, die jetzt bald um sind.
Kollegen beim Bezirk in der Lohnbuchhaltung, sind alle in EG 9 eingruppiert.
Wie könnte ich am besten einen Antrag auf Höhergruppierung schreiben!?
Vielen Dank schon mal im Voraus!
arbeitsrechte.de meint
Hallo Sara,
in unserem Ratgeber finden Sie ein Muster für einen Antrag auf Höhergruppierung, welches Sie gerne verwenden können. Bedenken Sie jedoch, dass es sich lediglich um ein Beispiel handelt, welches Sie natürlich individuell auf Ihren Fall anpassen müssen. Weist Ihre Tätigkeit Merkmale auf, die einer höheren Entgeltgruppe entsprechen, so können Sie diese Merkmale beispielsweise als Begründung für die Höhergruppierung aufführen. Wir wünschen Ihnen dabei viel Erfolg!
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Abdo meint
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin 53 Jahre alt und arbeite seit 4 Monaten im TVöD als „Mann für alles“ und habe die Entgelttarifvertrag Gruppe 02 Stufe 2 . Nun habe ich einen Brief bekommen auf dem steht das ich einen Antrag auf Höhergeuppierung stellen kann. Ich weiß ehrlich gesagt nichts damit anzufangen . Bitte um Hilfe.
Vielen Dank im Voraus und mit freundlichen Grüßen
Abdo
arbeitsrechte.de meint
Hallo Adbo,
ein Höhergruppierung kann ein höheres aber auch niedrigeres Entgelt bedeuten. Besprechen Sie Ihren Fall am besten mit einem Anwalt für Arbeitsrecht. Dieser kann genau einschätzen, ob sich ein Wechsel positiv oder negativ auswirkt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Andrea meint
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich musste Ende 2016 eine Stellenbeschreibung abgeben, da mir wesentlich mehr Aufgaben zugewiesen wurden. Zur Zeit bin ich in der E6. Nun habe ich ein schlichtes Schreiben ohne nähere Begründung erhalten, dass die Stellenbewertungskommission entschieden hätte, dass die Stelle eine E 6 bleibt. Welche Möglichkeit habe ich gegen die Bewertung vorzugehen und hab ich ein Recht auf eine ausführliche Erläuterung der Ablehung?
arbeitsrechte.de meint
Hallo Andrea,
in diesem Fall würden wir Ihnen empfehlen, sich an einen Anwalt zu wenden. Es ist uns nicht erlaubt, eine Rechtsberatung zu erteilen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Wilhelm meint
Hallo,
ich heiße Wilhelm F., 55 Jahre Alt, seit 25 Jahren in Öffentliche Dienst. Ich bin seit 2002 als Hausmeister bei der Grund-und Hauptschule; Kinderhaus und Gemeinschaftshalle in Hemmingen tätig.
Ich bin von Anfang an in der Gr. 5 Stufe 6 eingestuft, im laufe der Jahre haben sich die Anforderungen am Arbeitsplatz wesentlich erhöht, deswegen wurden weitere Schulungen erforderlich.
Meine Frage ist: kann ich aus Gruppe 5 Stufe 6 gleich in eine höhere Gruppierung Bsp. Gruppe 8 eingestuft werden? (Meine Kenntnisse sind vergleichbar mit einem Techniker).
Welche Vorteile oder Nachteile könnte ich davon tragen, mein Ziel ist ein höheres Gehalt zu bekommen.
Mit freundlichen Grüßen
arbeitsrechte.de meint
Hallo Wilhelm,
ob diese Höherstufung erfolgen kann, ist von Ihrer Ausbildung abhängig. Ein möglicher Nachteil: Trotz erfolgter Höhergruppierung kann es zu weniger Gehalt kommen. Um in Ihrem Fall sicher zu gehen, kontaktieren Sie am besten einen Anwalt für Arbeitsrecht. Dieser kann Ihren Fall spezifisch analysieren.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Jennifer N. meint
Hallo,
ich arbeite seit dem 1.7.2013 bei meinem jetzigen Arbeitgeber (Stadtverwaltung) und bin in EG 8 (Stufe 3) eingruppiert. Seit dem 1.1.2017 hat sich mein Stellenzuschnitt geändert (50 % alte Tätigkeiten und 50% neue Tätigkeiten) und nun frage ich mich, ob ich nach der neuen Entgeltordnung einen Antrag auf Höhergruppierung nach EG 9 a oder b stellen kann, wenn meine neuen Tätigkeiten höherwertig sind.
Freundliche Grüße
arbeitsrechte.de meint
Hallo Jennifer N.,
leider ist es uns nicht erlaubt, eine Rechtsberatung zu erteilen, da dies in Deutschland Rechtsanwälten vorbehalten ist. Wir würden Ihnen daher empfehlen, Ihre Frage an einen Anwalt zu richten. Grundsätzlich gilt jedoch: Wenn Ihre Tätigkeit Merkmale aufweist, die einer höheren Entgeltgruppe entsprechen, so können Sie diese Merkmale als Begründung für eine Höhergruppierung aufführen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Herr Karl meint
Guten Tag wertes Team Arbeitsrecht,
alles Gute für Sie im neuen Jahr.
Ich bin seit 13 Jahren in einer Verwaltung ( öffentlicher Dienst ) angestellt.
Momentan bin ich in der EG 8 Stufe 6 = Endstufe eingestuft.
Habe ich nach der neuen aktuellen Entgeldverordnung TVöD eine realistische Chance bzw. Anrecht einen Antrag auf Einstufung in die EG 9a zu bekommen?
Wenn ja, was muss ich dafür tun?
Wie sieht so ein Antrag aus?
Was muss ich beachten?
Ich würde mich sehr freuen über eine offene und ehrliche Antwort. Bzw. Hilfestellung.
Viele Grüße
arbeitsrechte.de meint
Hallo Herr Karl,
uns ist es nicht erlaubt, eine Rechtsberatung anzubieten. Ein Muster für einen Antrag finden Sie im vorliegenden Ratgeber. Bitte beachten Sie, dass dieses nur eine erste Orientierung bietet und gegebenenfalls anzupassen ist. Bitte fragen Sie bei einem Anwalt nach.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Lisa M. meint
In welche EG sollte ein stv. Kassenverwalter eingruppiert sein, der Tätigkeiten im Steuerwesen wahrnimmt und Aufgaben, um das Neue Kommunale Haishaltsrecht einzuführen?
arbeitsrechte.de meint
Hallo Lisa M.,
pauschal können wir Ihnen diese Frage leider nicht beantworten, da uns nicht alle Umstände bekannt sind. Sollten Sie unzufrieden mit Ihrer Eingruppierung sein, kann es empfehlenswert sein, einen Anwalt aufzusuchen und eine mögliche Höhergruppierung mit ihm zu besprechen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Maria meint
Hallo,
mein Antrag auf Höhergruppierung von E9 auf E10 liegt seit August 2016 bei der Personalstelle. Falls dem Antrag zugestimmt wird, habe ich Anrecht auf eine Nachzahlung ab dem 01.07.2015. Nun würde ich mich eventuell auf eine andere Stelle extern bewerben und habe Angst, dass ich die Nachzahlung nicht mehr bekomme, wenn ich gehe. (obwohl ich die höherwertigere Tätigkeit seit dem 01.07.2015 gewissenhaft erledige) Was passiert wenn ich kündige? Gibt es solche Fälle schon? Müsste ich die Nachzahlung einklagen, falls sich die Personalstelle sperrt?
arbeitsrechte.de meint
Hallo Maria,
lassen Sie sich in dieser speziellen Situation von Ihrer Gewerkschaft oder einem Anwalt für Arbeitsrecht beraten. Bezüglich der Kündigung sollten Sie in jedem Fall Ihren Arbeits- bzw Tarifvertrag beachten. Darin sollten Ihre Ansprüche festgehalten sein.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Martin meint
Hallo! Ich arbeite seit Juli 2011 als Elektriker in öffentlichen Dienst und bin aktuell in Gruppe E4, Stufe 4! Ich habe eine 3,5 jährige Ausbildung genossen! Sollte ich da nicht in E5 eingeordnet sein!? Bzw. Lohnt es sich eine höhergruppierung zu beantragen?
MfG Martin
arbeitsrechte.de meint
Hallo Martin,
das kann von unterschiedlichen Faktoren abhängen. Lassen Sie sich von Ihrer Gewerkschaft oder einem Rechtsanwalt für Arbeitsrecht eingehend beraten, bevor Sie einen Antrag auf Höhergruppierung stellen. Diese können Ihren Fall individuell analysieren.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
frawo meint
Liebes Team von Arbeitsrecht,
ich habe die bisherigen Posts und Antworten aufmerksam gelesen und würde gerne wissen, wie sich die Eingruppierung im Übergang zu höheren Laufbahngruppen verhält. Ich bin derzeit mit meiner Tätigkeit in E12 eingruppiert und übe diese Tätigkeit seit fast 7 Jahren aus. Da das Aufgabengebiet sehr umfangreich ist, beabsichtige ich einen Höherbewertungsantrag zu stellen. Sollte dieser Antrag erfolgreich sein, dann würde ich als E12-Kraft auf einer E13-Stelle sitzen. Nun stellt sich mir die Frage, ob ich dann ordnungsgemäß in die E13 eingruppiert werden kann. Mein Arbeitgeber vertritt den Standpunkt, dass es sich bei der E13 um eine Stelle im höheren Dienst handelt und somit formale Voraussetzungen für eine Eingruppierung vorliegen müssen. Diese wären ein abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium in einer passenden Fachrichtung oder ein erfolgreicher Abschluss einer modularen Qualifizierung für den höheren Dienst. Das Hochschulstudium scheidet bei mir aus. Die modulare Qualifizierung ebenso, da hier die Zugangsvoraussetzung ist, dass man einen Angestelltenlehrgang II absolviert hat, welchen ich nicht habe, da ich mit 30 Jahren bereits auf einer Stelle E9 im g.D. eingesetzt war und mit 40 offiziell in die E11 eingruppiert wurde. Es stellt sich mir daher die Frage, ob eine Höherbewertung des gleichen Aufgabengebiets, welches man erfolgreich seit Jahren wahrgenommen hat, nicht auch dazu führen kann, in die nunmehr höherbewertete Entgeltgruppe eingruppiert zu werden. Sicherlich wird es schwierig sein, dass man mir hierfür die notwendige Kompetenz und Qualifizierung absprechen kann, wenn ich diese Aufgabe schon seit fast 7 Jahren und mit einer sehr guten Leistungsbeurteilung ausgeübt habe.
arbeitsrechte.de meint
Hallo frawo,
es gibt keine Garantie, dass Sie in eine höhere Entgeltgruppe eingeordnet werden. Es ist aber möglich. Lassen Sie sich in jedem Fall von Ihrer Gewerkschaft beraten, bevor Sie einen Antrag auf Höhergruppierung stellen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
DRG meint
Guten Abend,
ich bin Wirtschaftfachwirtin und arbeite im Krankenhaus in der Aufnahme als Teamleitung.
Im Moment bin ich in der E6 Stufe 3 eingruppiert.
Meine Stellenbeschreibung sagt aus, dass ich ein abgeschlossene Weiterbildung haben muss.
Nun möchte ich ein Antrag auf Höhergruppierung stellen. Was steht mir zu?
Vielen Dank für die Hilfe.
arbeitsrechte.de meint
Hallo DRG,
wir würden Ihnen empfehlen, sich mit dieser Frage an einen Anwalt zu wenden. Es ist uns nicht erlaubt, eine Rechtsberatung zu erteilen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Conni meint
Hallo Team Arbeitsrecht,
ich habe seit ca. 10 Jahren die EG 11/Stufe 6.
Aufgrund meiner abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulbildung in dem Bereich, in dem ich tätig bin, beabsichtige ich, eine Höhergruppierung in die EG 13 zu beantragen.
1. Muss mir aufgrund des Diplomabschlusses bereits die EG 13 gewährt werden?
2. Muss die Einordnung in eine Stufe grundsätzlich derart erfolgen, dass ich wenigstens das gleiche Entgelt erhalte?
3. Kann ich den Antrag zurückziehen oder den Bescheid ablehnen, wenn ich demnach finanziell schlechter gestellt werden würde?
Vielen Dank für die Beantwortung meiner Fragen.
Mit freundlichem Gruß
Conni
arbeitsrechte.de meint
Hallo Conni,
beraten Sie sich am besten mit der für Sie zuständigen Gewerkschaft zu Ihren Erfolgschancen. Eine Garantie auf Erhalt oder Erhöhung des Entgelts besteht in der Regel nicht. Bei erfolgter Höhergruppierung können Sie einen Antrag auf Herabgruppierung stellen. Liegt dafür ein guter Grund vor, dürfte Ihnen das auch keinen Nachteil einbringen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Stefan W. meint
Liebes Team von Arbeitsrecht,
ich habe die bisherigen Posts und Antworten aufmerksam gelesen aber leider die für mich wichtigten Informationen nicht gefunden. Da ich erst seit knapp einem Jahr im öffentlichen Dienst tätig bin,
wäre es toll wenn Sie mir weiter helfen könnten.
Ich (49) wurde vor 11 Monaten als staatlich geprüfter Bautechniker befristet auf 1 Jahr (15.03.17)
mit der E8 Stufe 5 eingestellt. Mein Vertrag wird in den nächsten Tagen in eine Festeinstellung umgeändert. Ich würde gerne wissen, wie dann die richtigte Entgeltgruppe und Stufe bei gleichbleibenden Aufgaben für mich sein müßte und ob ich noch weiteres beachten sollte.
arbeitsrechte.de meint
Hallo Stefan,
Sie sollten sich mit Ihrer speziellen Frage an einen Rechtsanwalt wenden. Über die für Sie richtige Entgeltgruppe können wir Ihnen keine Auskunft geben. Der Anwalt kann Ihnen auch Angaben dazu machen, was Sie bei der Höhergruppierung beachten sollten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Florian meint
Liebes Team von Arbeitsrechte,
ich war bislang der EG 9 Stufe 3 TVÖD Kommunenzugeordnet. Mit der neuen Unterteilung der EG9 in 9a,9b und 9c seit dem 01.01.2017 wurde ich der EG9b zugeordnet. Mein AG hat allen Angestellten der Stufe 9b angeboten einen Antrag auf Höhergruppierung in die Stufe 9c zu stellen. Diesen soll man bis zum 31.12.2017 stellen können. Der Hacken an der Sache ist jedoch der, dass jegliche Anträge auf den 01.01.2017 zurückdatiert werden. Für mich bedeutet dies jedoch die Zurückstufung in die Stufe 2 und damit einhergehend ein großer Verlust von Berufsjahren. Ab dem 01.03.2017 gilt die Stufengleiche Höhergruppierung. Meine Frage ist, kann ein Antrag über ein ganzes jahr zurückdatiert werden auch wenn ich den Antrag erst explizit ab dem 01.03.2017 stelle?
Mit freundlichen Grüßen
Florian
arbeitsrechte.de meint
Hallo Florian,
wir würden Ihnen empfehlen, dies mit Ihrem Arbeitgeber zu besprechen. Wenn jegliche Anträge auf den 01.01.2017 zurückdatiert werden, wird der Ihre wahrscheinlich auch davon betroffen sein.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Sabrina meint
Hallo,
ich bin leider vom gleichen Fall betroffen.
Mich würde interessieren, wie es ausgegangen ist.
LG Sabrina
Joachim K. meint
Guten Tag
Ich bin seit 4 Jahren als Medizintechniker geführt und wechselte 2013 in die E8 Stufe 5. Ich habe eine schriftliche E-Mail das alle Medizintechniker in E9a zugeordnet werden sollen seitens der Verwaltung. Frage: Wenn ich nach dem 1.3.2017 den Antrag stelle komme ich automatisch in Stufe E9a Stufe5. Wenn ja startet meine Stufenlaufzeit dann neu oder wird die übernommen.
Vielen Dank für ihr Feedback
arbeitsrechte.de meint
Hallo Joachim K.,
die erreichte Stufe der Entgelttabelle bleibt Ihnen nach einer Höhergruppierung zwar erhalten, die Stufenlaufzeit wird jedoch auf Null gesetzt. Nach einem Stufenaufstieg macht eine Höhergruppierung demnach am meisten Sinn.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Nadin meint
Derartige Kommentare sind im Hinblick auf die Problematik „Höhergruppierung auf Grund der Neuen Entgeltordnung zum 01.01.2017“ äußerst fahrlässig! Soweit sich die Tätigkeit nicht geändert hat und nur ein Antrag auf Höhergruppierung auf Grund der Neuen Entgeltordnung gestellt wurde (Ausschlussfrist 31.12.2017), galt diese rückwirkend auf den 01.01.2017 und damit zu den damals geltenden Höhergruppierungsrichtlinien und nicht zu den ab 01.03.2017 geltenden stufengleichen Höhergruppierungsregeln! Somit wäre auch bei Antragstellung nach dem 01.03.2018 eine Höhergruppierung in eine niedrigere Stufe möglich!
Leider haben wir bei uns viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die auf Grund derartiger Aussagen gefährlichen Halbwissens einen Antrag auf Höhergruppierung gestellt, auf die Korrektheit vertraut und sich nun schlechter gestellt haben….
Sarah meint
Liebes Team von Arbeitsrechte,
ich wurde vor 9 Monaten als Berufsanfängerin in EG 9/1 eingestellt, meine Stelle ist jedoch mit einer EG 10 bewertet. Nun möchte ich endlich die Entgeltgruppe beantragen, die mir tatsächlich zusteht, frage mich jedoch, ob meine Stufenlaufzeit dann wieder von vorne beginnt oder ob mein AG so kulant sein kann und ich meine Laufzeit mit in die EG 10 nehmen kann (da das ja eigentlich nichts mir der Überleitung zu tun hat)?
arbeitsrechte.de meint
Hallo Sarah,
nach einer Höhergruppierung wird die Stufenlaufzeit in der Regel auf Null gesetzt und beginnt von vorn.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Moktar meint
Hallo an das Team von Arbeitsrechte.de,
ich bin seit 4 Jahren in einer kommunalen Verwaltung in der „großen“ E9, hier nun Stufe 3, angestellt. Diese wurde zum 01.01.17 automatisch in die 9b übergeleitet und die Möglichkeit anheim gestellt, meinen Kollegen und mir einen Antrag auf „Höhergruppierung“ in die 9c zu stellen. Wobei ich den Begriff Höhergruppierung nicht nachvollziehen kann, da sich die Tätigkeitsmerkmale der Stellen nicht geändert haben – richtig wäre eine „korrekte Eingruppierung“. Dank dieses Antrags werde ich wohl in die E9c Stufe 2 rutschen. Eine externe Neueinstellung auf eine dieser Stellen würde, bei ebenfalls vier Jahren einschlägiger Berufserfahrung, ab dem 01.01.17 in die Stufe 3 der E9c eingruppiert werden. Kollidiert dies nicht mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 GG?
Ihr grundsätzliche Einschätzung dazu würde mich interessieren.
Freundliche Grüße
Moktar
arbeitsrechte.de meint
Hallo Moktar,
es ist uns weder erlaubt, eine Rechtsberatung noch eine Einschätzung abzugeben. Bitte suchen Sie diesbezüglich einen Anwalt für Arbeitsrecht auf.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Helga meint
Liebes Beraterteam,
mir ist der Unterschied der Eingruppierung 9b oder 9c unklar. Die Personalabteilung erklärt hierzu nur “ man/frau müsste studiert“ haben. Wenn das der einzige Unterschied sein soll verstehe ich das als ziemlich ungerecht. Gibt es nicht auch so etwas wie „Bewährung im Job“? Seit Jahren (7) werde ich durch jährlich 2 Personalgespräche mit überdurchschnittlichen Leistungen bewertet, dass ist doch auch ein Leistungsmerkmal? Mich würde Ihre Meinung dazu interessieren. Danke für Ihre Einschätzung.
arbeitsrechte.de meint
Hallo Helga,
es ist uns leider nicht erlaubt, rechtliche Beratungen oder Einschätzungen vorzunehmen. Wir würden Ihnen daher empfehlen, sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht zu wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Andre H. meint
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe folgende Frage. Wir sind ein Team von 6 Mitarbeitern im öffentlichen Dienst. Nun haben wir vor einiger Zeit festgestellt, das bei gleicher Arbeit und Ausbildung in unterschiedlichen Gehaltsgruppen bezahlt wird. E8 habe ich und eine andere Kollegin und die anderen Kollegen E9z. Dies ist ein ein erheblicher Unterschied. Der Personalrat sagte, wir hatten Pech bei der Eingruppierung. Dies ist für mich keine so überzeugende Aussage. Was kann ich hier dagegen tun.
Mit freundlichen Grüßen
A. Haak
arbeitsrechte.de meint
Hallo Andre H.,
in diesem Fall können Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden, der sich der Angelegenheit annimmt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Petra meint
Hallo,
ich arbeite bei einer Kommune in RLP als Ingenieurin im Bereich Stadtplanung. Ich bin derzeit in E 10 eingruppiert. Ich habe nun einen Antrag auf Höhergruppierung gestellt die Personalabteilung möchte dies mit der Begründung ablehen, dass die Kommune (knapp 20.000 Einwohner) zu klein ist um die E 11 zu rechtfertigen. Ich habe im TVÖD nicht finden können, dass die Eingrupperiung von der Gemeindegröße abhängt. Ist dies richtig?
Vielen Dank im voraus!
Petra
arbeitsrechte.de meint
Hallo Petra,
explizit ist uns da auch keine Einschränkung bekannt. Im Endeffekt obliegt die Entscheidung der Personalabteilung. Sie können sich aber auch noch direkt von einem Anwalt für Arbeitsrecht beraten lassen. Dieser kann genau feststellen, ob Ihnen die Höhergruppierung wirklich verweigert werden darf.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Christina meint
Ich interessiere mich sehr für die Änderungen der Entgeltgruppe E9. Welche Voraussetzungen sind notwendig, um statt in 9 b in 9 c eingruppiert zu werden? Und an wenn muss ich mich wenden?
Über Antworten aller Art bin ich sehr dankbar.
arbeitsrechte.de meint
Hallo Christina,
Fragen dieser Art sollten Sie an einen auf das Arbeitsrecht spezialisierten Anwalt richten, da dieser Sie professionell beraten kann. Uns ist es nicht erlaubt, eine Rechtsberatung zu erteilen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Mandy meint
Hallo Team von Arbeitsrechte.de,
ich arbeite seit 1992 in der Sparkasse. Jetzt gibt es seit 01.01.2017 eine neue Entgeltordnung, mit einer neuen Eingruppierung. Nach meiner Tätigkeit steht mir auf Antrag die E9a zu. Ich habe aktuell die E8 in Stufe 6. Jetzt will mein Arbeitgeber mich in die E9a Stufe 4 eingruppieren. Ist das rechtmäßig, da ich die Stufen ja anhand meiner Dienstjahre durchlaufen habe.
arbeitsrechte.de meint
Hallo Mandy,
seit März 2014 bleibt bei einer Höhergruppierung die vorherige Stufe normalerweise erhalten. Lediglich die Stufenlaufzeit wird auf Null gesetzt. Wir würden Ihnen empfehlen, darüber erneut mit Ihrem Arbeitgeber zu sprechen und ggf. einen Anwalt zu dem Thema zu befragen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Enrico K. meint
Hallo ich arbeite im öffentlichen Dienst als Bauhofleiter Eingruppierung in Stufe 8 meine Frage ist steht mir eine Art Bauhofleiter Zulage zu?
Mit freundlichen Grüßen
arbeitsrechte.de meint
Hallo Enrico K.,
um diese Frage beantworten zu können, fehlen uns leider gewisse Informationen. Eine professionelle und individuelle Antwort erhalten Sie jedoch von einem Anwalt für Arbeitsrecht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Theo meint
Ich arbeite als Angestellter im öffentlichen Dienst.
Wir hatten eine Info Veranstaltung zum neuen TVÖD.
Ein Antrag auf Höhergruppierung kann zu finanzieller Verschlechterung führen, wenn der Antrag abgelehnt wird.
Beamte haben wiederum ein Anhörungsrecht, wenn sie sich verschlechtern könnten.
Ist dies nicht eine Ungleichbehandlung im Sinne § 3 GG (Grundgesetz)?
arbeitsrechte.de meint
Hallo Theo,
Beamte besitzen durch das Beamtenrecht Sonderprivilegien. Bei Zweifeln wenden Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht. Dieser kann Ihnen Fall im Einzelnen analysieren und Sie beraten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Nicole meint
Hallo,
Ich arbeite seit über 10 Jahren als Physiotherapeutin, seit 2014 im öffentlichen Dienst. Ich habe sehr viele Weiterbildungen und meine Hauptaufgabe ist die geriatrische Reha. Eingruppiert bin ich in Gruppe 6 stufe 2. beides ist denke ich nicht gerechtfertigt. Würde gerne wissen, in welche Gruppe ich gehöre. Mein AG versucht uns sehr kurz zu halten und gruppiert mich nicht neu, obwohl die Gruppe 6 für meinen Beruf gar nicht existiert.
Ich hoffe sie können mir weiterhelfen, da ich mich auch bei der Antragstellung schwer tue, weil ich nicht richtig weiß, welche Rechte ich habe.
Liebe Grüße
Nicole
arbeitsrechte.de meint
Hallo Nicole,
unsere Empfehlung: Wenden Sie sich an die für Sie zuständige Gewerkschaft. Diese kann Sie genau zu möglichen Gruppierungen, Lohnklassen und zur generellen Antragsstellung beraten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
C. meint
Hallo, ich habe eine Frage,
ich bin E3 Stufe 5 und seit ca. 9 Jahren wird mir eine Höhergruppierung versprochen. Was kann ich tun um das zu beschleunigen und meine 2 Frage ist kann ich auch als ungelernt in Lohngruppe 5 oder höher kommen?
Vielen Dank im voraus
Christoph
arbeitsrechte.de meint
Hallo Christoph,
für eine Höhergruppierung müssen Sie einen entsprechenden Antrag stellen. Wegen der Lohngruppe wenden Sie sich am besten an die für Sie zuständige Gewerkschaft. Diese kann Sie da genau beraten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Markus M. meint
Guten Tag!
Ich arbeite als Leitung in einem Krankenhaus und bin für zwei Stationen zuständig. Die Mitarbeiterzahl beträgt 16,2 VK.
Zum 1.1.17 wurde ich automatisch in die neue Pflegevergütung P11, Stufe 4 übergeleitet. Meine aktuelle Tätigkeit entspricht aber (so wie ich das der Definition vom öffentlichen Dienst entnehmen kann) der Gruppe P14. Jetzt ist die Frage ob die P14 die richtige Gruppe ist und in welche Stufe ich eingruppiert werden müsste.
Viele Grüße!
arbeitsrechte.de meint
Hallo Markus M.,
wir würden Sie bitten, diese Frage an einen Anwalt für Arbeitsrecht zu richten. Eine pauschale Aussage können wir dazu leider nicht treffen, da uns gewisse Informationen fehlen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
S. meint
Hallo, ich habe eine Frage,
momentan bin ich in der Entgeltgruppe 6. Ich arbeite in der Finanzabteilung und verbuche dort die Kontoauszüge unserer Konten und übernehme die Belegerfassung aller zu zahlenden Rechnungen und buche ebenfalls unsere Erträge ein. Zudem überwache ich die Zahlungen der Ratenzahler und weiteres. Umbuchungen und Ausbuchungen sowie Verrechnungen werden ebenfalls von mir durchgeführt.
Meine Frage ist im Prinzip, ob diese Entgeltgruppe dafür die passende ist.
Denn ich find es schwierig zu beurteilen und würde gerne wissen wie solche Stellen meistens eingeordnet werden.
Vielen Dank im Voraus !
arbeitsrechte.de meint
Hallo S.,
bei der Beantwortung dieser Frage kann Ihnen normalerweise nur ein versierter Anwalt für Arbeitsrecht weiterhelfen. Wir würden Ihnen daher empfehlen, einen solchen auszusuchen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Sean meint
Hallo,
ich habe auch eine Frage, ich bin aus der freien Wirtschaft zum Bezirksamt gewechselt.
Habe einen Master (FH) und wurde jetzt in EG9 Stufe 1 eingestellt.
Die Stelle wurde vor einem halben Jahr als A9/E9 ausgeschrieben. Ich habe zwar nicht die Erfahrung bisher im öD gesammelt, aber ich habe durch den Wechsel an Gehalt eingebußt durch die Einstufung E9 Stufe 1.
Mich würde interessieren, ob die Einstufung stimmt, ich die Stufensteigerung jedes Jahr abwarten muss oder ob ich mich gleich in eine ander Stufe setzen lassen kann.
Vielen Dank für Ihre Hilfe.
arbeitsrechte.de meint
Hallo Sean,
wir würden Ihnen empfehlen, sich mit diesen Fragen an einen Anwalt für Arbeitsrecht zu wenden. Dieser kann Sie professionell über Ihre Möglichkeiten informieren.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Bernd meint
Hallo liebes Arbeitsrechtsteam,
ich bin als „Gewerblich Beschäftigter“(EG4/Stufe5 )bei einem städtischen Bauhof als Vorarbeiter (7 Mitarbeiter) beschäftigt. Habe zwei abgeschlossene Berufsausbildungen und Ausbildereignungsschein.
Kann ich eine EG5 beantragen, und behalte ich dann meine Besitzstandzulage ( Vorarbeiterzulage) ?
arbeitsrechte.de meint
Hallo Bernd,
wir würden Sie bitten, diese Frage an einen Anwalt für Arbeitsrecht zu richten, da es uns nicht erlaubt ist, eine Rechtsberatung zu erteilen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Angelika meint
Moin,
ich arbeite seit drei Jahren in einer Schulmensa auf 450 euro Basis, habe E1 Stufe3. Ist es möglich bei Beantragung in eine höhere Endgeldstufe zukommen oder werden 450 Eurokräfte grundsätzlich ein E 1 eingestuft. Habe eine abgeschlossene Berufsausbildung aber eben nicht in diesem Bereich.
Danke im Voraus
Angelika
arbeitsrechte.de meint
Hallo Angelika,
ob eine Höhergruppierung in Ihrem Fall möglich ist, sollten Sie mit einem Anwalt für Arbeitsrecht besprechen. Es ist uns leider nicht erlaubt, eine Rechtsberatung zu erteilen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Annette H. meint
Hallo, bin im Städtischen Hallenbad an der Kasse tätig.
Bin in 2Ü Stufe 4 eingestellt.
kann ich eine Höhergruppierung stellen.
Ich habe Industriekauffrau gelernt.
arbeitsrechte.de meint
Hallo Annette H.,
wir würden Ihnen empfehlen, diese Frage an einen Anwalt für Arbeitsrecht zu richten, da es uns nicht erlaubt ist, eine Rechtsberatung zu erteilen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Benjamin J. meint
Ich empfinde diese Webseite als eine reine Werbeplattform.
Egal was hier geschrieben wird… „Nehmt euch einen Anwalt“…
Wozu eine Kommentarfunktion, wenn darauf nicht angemessen reagiert wird.
arbeitsrechte.de meint
Hallo Benjamin J.,
wir versuchen stets, so gut weiterzuhelfen, wie es uns eben möglich ist. Wie Sie den vorherigen Kommentaren entnehmen können, ist es uns jedoch schlichtweg nicht erlaubt, eine Rechtsberatung zu erteilen. Daher bleibt uns bei gewissen Fragen nichts anders übrig, als auf einen Anwalt zu verweisen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Claudia M. meint
Hallo! Ich bin im öffentlichen Dienst tätig mit 25h/Woche und habe in Absprache mit der Leitung im Dezember einen Antrag auf Stundenerhöhung (28h) gestellt. Bisher wurde nichts bearbeitet. Nun hat sich auch meine familiäre Situation geändert und ich möchte bei den 25h bleiben ggf. muss ich weiter reduzieren. Kann ich den Antrag auf Stundenerhöhung zurückziehen?
Mit freundlichen Grüßen Claudia
arbeitsrechte.de meint
Hallo Claudia M.,
normalerweise sollte dies möglich sein. Wir würden Ihnen jedoch empfehlen, vorher nochmals Rücksprache mit der Leitung zu halten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Martin meint
Hallo,
falls sich nach der Beantragung einer Höhergruppierung nach § 29b TVÜ herausstellt, dass man doch Anspruch auf eine höhere Entgeltgruppe als die beantragte hätte: Kann der Antrag im Nachhinein nach oben korrigiert oder nochmals ein neuer Antrag gestellt werden?
Vorab vielen Dank für die Antwort!
arbeitsrechte.de meint
Hallo Martin,
normalerweise ist es innerhalb der jeweils maßgeblichen Frist immer möglich, einen erneuten Antrag zu stellen. Die Frage ist jedoch, ob diesem in einer solchen Situation stattgegeben wird. Wir würden Ihnen empfehlen, im Vorfeld mit der zuständigen Gewerkschaft oder der Personalleitung zu sprechen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Roeder meint
Hallo,
ich bin Chemielaborantin im öffentlichen Dienst RLP. Zur Zeit bin ich eingruppiert in E8 6+.
Aufgrund meiner Tätigkeiten wie LIMS-Administration und Labortätigkeiten möchte ich die in eine höhere Gehaltsstufe.
Geht dies aufgrund meiner Ausbildung überhaupt oder liegt dies im Ermessen der Personalabteilung?
Danke Röder
arbeitsrechte.de meint
Hallo Roeder,
normalerweise ist für die Entgeltgruppe E9 ein Bachelor- oder Fachhochschulstudium vonnöten. Sie haben jedoch die Möglichkeit, persönlich mit der Personalabteilung zu sprechen und Ihre Frage so zu klären.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Marek meint
Guten Tag ,
Ich möchte gerne wissen ob ich richtig eingruppiert bin oder ob ich einen Antrag auf Höhergruppierung stellen sollte.
Ich arbeite als Leitung einer Tagespflege, bin PDL und Gerontopsychiatrische Fachkraft, habe 12 Jahre Berufserfahrung und trage die Verantwortung für 6 Mitarbeiter und für tägl. 14 Gäste der Tagespflege.
Ich bin derzeit in P7 Stufe 5 eingruppiert worden.( Kr 07 A Stufe 5)
Vielen Dank
arbeitsrechte.de meint
Hallo Marek,
eine qualifizierte Rechtsberatung zu diesem Thema erhalten Sie von einem Anwalt für Arbeitsrecht. Uns ist es leider nicht erlaubt, eine kostenlose Rechtsberatung zu erteilen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de