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Die Höhergruppierung: Das müssen Sie wissen

Von Arbeitsrechte.de, letzte Aktualisierung am: 18. Februar 2023

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Im deutschen Arbeitsrecht gelten für Vergütungsgruppen bestimmte Vergütungstarifverträge, in die die jeweilige Tätigkeit des Arbeitnehmers einzuordnen ist. Dieser Vorgang wird Eingruppierung genannt.

Wann findet eine Höhergruppierung statt?
Wann findet eine Höhergruppierung statt?

Funktionieren Arbeitsverhältnis und Tarifvertrag nur in Kombination miteinander, dann kann das Gehalt ausschließlich nach einer korrekten Eingruppierung bestimmt werden. Der gesetzliche Mindestlohn darf zudem nicht unterschritten werden.

Kurz & knapp: Höhergruppierung

Was ist eine Höhergruppierung?

Im öffentlichen Dienst bedeutet eine Höhergruppierung den Wechsel in eine höhere Entgeltgruppe. Betroffene erhalten in diesem Fall also normalerweise ein höheres Gehalt.

Wann ergibt eine Höhergruppierung am meisten Sinn?

Seit dem 1. März 2014 bleibt bei einer Höhergruppierung normalerweise die erreichte Stufe der Entgelttabelle bestehen; lediglich die Stufenlaufzeit wird auf Null gesetzt. Demzufolge ergibt es am meisten Sinn, nach einem Stufenaufstieg einen Antrag auf Höhergruppierung zu stellen.

Wie könnte ein Antrag auf Höhergruppierung aussehen?

Ein Muster für einen Antrag auf Höhergruppierung finden Sie hier.

Meist wird im öffentlichen Dienst nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) von Eingruppierung gesprochen. Arbeitnehmer werden je nach Tätigkeit und Bildungsgrad bestimmten Gruppen zugeteilt, welche letzten Endes das Gehalt bestimmen. Neben der Eingruppierung gibt es sowohl die Rückgruppierung als auch die Höhergruppierung, um die es in diesem Ratgeber gehen soll.

Inhalt

  • Kurz & knapp: Höhergruppierung
  • Die Höhergruppierung im öffentlichen Dienst nach TVöD
    • Der Antrag auf Höhergruppierung
    • Weiterführende Suchanfragen

Die Höhergruppierung im öffentlichen Dienst nach TVöD

Der Wechsel in eine höhere Entgeltgruppe wird als Höhergruppierung bezeichnet.
Der Wechsel in eine höhere Entgeltgruppe wird als Höhergruppierung bezeichnet.

Eine Höhergruppierung bedeutet im öffentlichen Dienst den Wechsel in eine höhere Entgeltgruppe. Diese Entgeltgruppen des TVöD sind mit den Ziffern 1 bis 15 bzw. E1 bis E15 bezeichnet:

  • E1 bis E4: An- und Ungelernte
  • E5 bis E8: Lehre (mindestens Ausbildung von drei Jahren)
  • E9 bis E12: Bachelor oder Fachhochschulstudium
  • E13 bis E15: Master oder wissenschaftliches Hochschulstudium
Oft sollten Sie sich das mit der Höhergruppierung jedoch noch einmal überlegen, denn eine höherwertige Tätigkeit bedeutet nicht automatisch auch ein besseres Gehalt. Die Stufenlaufzeit in den vorherigen Stufen wird bei einer Höhergruppierung nicht beachtet. Zwar behalten Betroffene seit dem 1. März 2014 die erreichte Stufe der Entgelttabelle, die Laufzeit wird allerdings auf Null gesetzt.

Dementsprechend muss stets im Vorfeld kontrolliert werden, ob eine Höhergruppierung trotz verlorener Stufenlaufzeit Sinn macht. Schließlich könnte Ihr Gehalt trotz höherer Entgeltgruppe niedriger ausfallen.

Der Antrag auf Höhergruppierung

Ist ein Arbeitnehmer zu niedrig eingruppiert, so kann er einen Höhergruppierungsantrag stellen. Dieser muss im Personalbüro entweder im Beisein von Zeugen oder mit einer schriftlichen Bestätigung gestellt werden. Meist müssen Sie dazu den zuständigen Personalleiter bzw. die Dienststellenleitung aufsuchen.

Ein Musterschreiben für eine Höhergruppierung kann der Orientierung dienen.
Ein Musterschreiben für eine Höhergruppierung kann der Orientierung dienen.

Es gibt bei einem Antrag auf Höhergruppierung keine feste Formulierung. Die Pflicht, besondere Gründe oder ähnliches aufzuführen, existiert jedoch nicht. Sie müssen die Höhergruppierung jedoch persönlich beantragen.

Einem Personalrat ist es nicht erlaubt, den Antrag anstelle eines Mitarbeiters zu stellen. Sie können für Ihren Antrag auf Höhergruppierung unser folgendes Muster verwenden. Ein Musterantrag für eine Höhergruppierung könnte so aussehen:

Vorname, Name
Ort, Datum
Anschrift

Personalbüro

Antrag auf Höhergruppierung nach § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin in der Entgeltgruppe TVöD eingruppiert und meine Tätigkeit weist Merkmale auf, welche einer höheren Entgeltgruppe im TVöD angehören.
Aus diesem Grund beantrage ich gemäß § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund eine Höhergruppierung sowie eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe … rückwirkend ab dem (Datum).
Bitte bestätigen Sie mir den Erhalt meines Antrages schriftlich.

Mit freundlichen Grüßen

Datum/Unterschrift

musterantrag-hoehergruppierung-vorschau
Laden Sie hier kostenlos den Musterantrag für eine Höhergruppierung herunter!

Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei nur um ein Muster handelt. Übernehmen Sie dieses daher nicht unverändert.

Musterantrag Höhergruppierung (.doc)
Musterantrag Höhergruppierung (.pdf)

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Die Höhergruppierung: Das müssen Sie wissen
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Kommentare

  1. Fritz meint

    18. April 2017 um 15:01

    Hallo,
    als Therapeut im Krankenhaus seit 2007 tätig, hatte ich bis zur neuen Entgeltordnung die E8 Stufe 4, Stufe 5 wäre fast erreicht gewesen. Jetzt, nach Antrag, in E9b eingestuft, allerdings mit Rückstufung auf Stufe 3.

    Ist der Verlust der der Stufenlaufzeit bzw. die zeitl. Rückstufung unumstößlich und unanfechtbar??

    HG
    Fritz

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      19. April 2017 um 8:00

      Hallo Fritz,
      seit dem 1. März 2014 bleibt bei einer Höhergruppierung die erreichte Stufe der Entgelttabelle erhalten, die Stufenlaufzeit wird jedoch auf Null gesetzt. Daher empfiehlt sich eine Höhergruppierung vor allem nach einem Stufenaufstieg. Eine Rückstufung von Stufe 4 auf Stufe 3 sollte jedoch nicht rechtens sein. Daher würden wir Ihnen empfehlen, einen Anwalt für Arbeitsrecht zu konsultieren.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  2. Kasandra meint

    20. April 2017 um 12:25

    Hallo,

    Ich habe vor 3 1/2 Jahren im gleichen Unternehmen, in eine andere Abteilung gewechselt.
    Vorher war ich in die kleine E9 eingruppiert.

    Durch die höheren Anforderungen in der neuen Abteilung hätte ich eigentlich in die große E9 eingruppiert werden sollen. Leider wurde das nicht gemacht durch einen internen Fehler, wo der lag weiß ich nicht und der Personalrat und das Management streiten immer noch darüber.
    Da nichts passiert ist hab ich jetzt mit meinem Chef gesprochen der nicht wusste das ich nicht Hochgruppiert wurde und mich bei einer Höhergruppierung unterstützen würde.
    Er hat mir auch die damalige tätigkeitsbeschreibung gegeben aber viel kann ich damit leider nicht anfangen.

    Jetzt meine Frage wie und wer beantragt die Höhergruppierung, mache ich das oder mein Laborleiter. Wie beantrage ich das rückwirkend für wie lange. In der Medizinischen Hochschule gilt das TV-L, kann ich das Schreiben wie oben trotzdem verwenden? Weil dort vom TVöD die rede ist.
    Oder muss eine neue Tätigkeitsbeschreibung erstellt werden? Fragen über Fragen.

    Vielen Dank schon im voraus

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      24. April 2017 um 14:09

      Hallo Kasandra,
      leider ist es uns nicht erlaubt, eine kostenlose Rechtsberatung anzubieten. Daher würden wir Ihnen empfehlen, in diesem Fall einen Anwalt für Arbeitsrecht zu konsultieren.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  3. Sandro S. meint

    2. Mai 2017 um 11:07

    Hallo ich hab da mal ne Frage Ich habe eine abgeschlossene Ausbildung als Drucker.
    Ich arbeite jetzt aber schon 10 Jahre im öffentlichen Dienst.
    Die letzten 4 Jahre leite ich die Wäscherei jedoch nicht als Betriebsleiter sondern als fester Mitarbeiter.
    Der Betriebsleiter was vor mir hier beschäftigt war wurde im besoldungsraum A9 vergütet.
    Ich werde lediglich mit E3 im TV-l entlohnt ist es überhaupt erlaubt mich so zu vergüten da ich ja auch eine abgeschlossene Ausbildung habe. Was gibt es für mich für Möglichkeiten höher eingruppieret zu werden.
    Mfg Schwarz S.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      2. Mai 2017 um 13:54

      Hallo Sandro S.,
      leider ist es uns nicht erlaubt, Sie unentgeltlich über die Möglichkeiten einer Höhergruppierung zu informieren. Bitte wenden Sie sich daher an einen Anwalt für Arbeitsrecht. Dieser kann Ihnen ebenfalls Informationen dazu geben, ob es sich in Ihrem Fall um eine rechtmäßige Eingruppierung handelt oder nicht.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  4. MfG L. meint

    2. Mai 2017 um 17:16

    Hallo, ich arbeite seit 1999 als verbeamteter Lehrer und erhalte A12. Vor meiner Lehrerlaufbahn habe ich eine 2jährige Ausbildung abgeschlossen. Kann und sollte ich einen Antrag auf Höhergruppierung stellen?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      8. Mai 2017 um 15:34

      Hallo MfG L.,
      diese Frage sollten Sie einem Anwalt für Arbeitsrecht stellen. Uns ist es nicht erlaubt, eine kostenlose Rechtsberatung anzubieten.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  5. Manfred meint

    5. Mai 2017 um 12:58

    Hallo,
    ich bin Angestellte in der Kommune EG9 Stufe 3 ( Sept. 2018 Stufe 4 ). Auf Grund der Tarifänderung ist eine Höhergruppierung nach 9c bei gleichzeitige Rücksetzung in Stufe 2 möglich. Dies Rückwirkend zum 1.1.2017. Durch die Rücksetzung kein wirklicher Gewinn.
    Ich bin auch Ausbilderin für den gehoben- und mittleren Dienst.
    Auf Grund des erhöhten Arbeitsaufkommen werden bei uns jetzt mehrere Stellen ausgeschrieben und direkt mit 9c und Stufenbeibehaltung bewertet.
    Die neuen Mitarbeiter werden von mir eingearbeitet und weitergebildet, gleichzeitig erhalten diese Rund 450€ /monatlich mehr Gehalt! bei gleichen Voraussetzungen.
    Rücksprachen mit AG und BR verliefen alle enttäuschend, wäre halt TVÖD

    vielen Dank im vorraus

    Antworten
    • Sören meint

      18. Mai 2017 um 11:07

      Hallo „Manfred“, wie ich sehe hast du offenbar noch keine Antwort erhalten (vielleicht weil du keine ausdrückliche Frage gestellt hast?). Bei mir ein ähnliche Ausgangslage:
      bin seit 1.6.16 im ÖD (VKA), EG 9, Stufe 3. Kann man aus EG 9 (Stufe 3) nach erfolgreichem Antrag auf EG 9c also nur in Stufe 2 landen und besteht formalrechtlich keine Chance auf Stufe 3 ?

      Antworten
      • arbeitsrechte.de meint

        22. Mai 2017 um 10:36

        Hallo Sören,

        im Bereich des TVöD Bund ist eine Stufenmitnahme mittlerweile möglich. Ansonsten werden Sie in diese Stufe eingruppiert, die ungefähr Ihrem jetzigen Gehalt entspricht, mindestens jedoch in Stufe 2.

        Ihr Team von Arbeitsrechte.de

        Antworten
  6. Yvonne meint

    8. Mai 2017 um 15:02

    Hallo!

    Ich arbeite als Stationsleitung mit einer Befristung auf 2 Jahre(bezogen auf die Leitungsposition), und bekomme derzeit dementsprechend einen Aufschlag von 4,5% meines jetztigen Gehalts (P7, Stufe 5).
    Kann ich nach dem neuen Tarifverträg auf eine Höhergruppierung in P12 hoffen? Oder fällt das weiterhin unter vorrübergehende Ausübung höherwertiger Tätigkeit nach §14 TVöD?
    Weil ich in dem neuen Zuordnungen nichts mehr von „ständige Tätigekit als…“ lese, sondern nur Stationsleitung.
    Ich bin NICHT als Vetretung einer Stationsleitung angestellt.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      8. Mai 2017 um 16:44

      Hallo Yvonne,
      bitte wenden Sie sich mit diesen Fragen an einen Anwalt für Arbeitsrecht. Wir dürfen leider keine kostenlose Rechtsberatung erteilen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  7. Oliver meint

    13. Mai 2017 um 15:21

    Hallo.

    Ich habe eine Frage bezüglich des Musterantrags. Muss ich oben meine private Adresse oder meine Dienstadresse angeben?

    Ich arbeite für die Landeshauptstadt München, bin derzeit in E11 TVöD eingestuft und möchte jetzt eine Höhergruppierung in E13 beantragen. Worauf muss ich achten? Ich habe einen Masterabschluss in einem wissenschaftlichen Hochschulstudium, womit die Voraussetzungen für die Höhergruppierung erfüllt wären (E13 bis E15: Master oder wissenschaftliches Hochschulstudium). Wie sehen Sie die Chancen auf Erfolg?

    Vielen Dank im Voraus.
    Viel

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      15. Mai 2017 um 8:51

      Hallo Oliver,
      es ist uns leider nicht erlaubt, eine kostenlose Rechtsberatung zu erteilen. Worauf Sie bei einem Antrag auf Höhergruppierung achten müssen und wie Ihre Chancen auf Erfolg stehen, können Sie jedoch bei einem Anwalt für Arbeitsrecht erfragen. Normalerweise müssen Sie Ihre private Adresse angeben.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  8. Roman meint

    15. Mai 2017 um 12:53

    Hallo,

    ich bin, nach langen Jahren des Basteln einer neue TD, nun von der E6 in die E8 höhergruppiert worden. Ich mache diese Tätigkeiten zwar schon über 15 Jahre in der Form, aber ich wurde rückwirkend nur zum 01.01.2017 höhergruppiert. Nun sollte ich nach der E6 im September 2017 in die Stufe 5 steigen, laut meiner jetzt aktuellen Bezügeberechnung steige ich nun erst im Jahr 2021. Ist dies so korrekt?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      22. Mai 2017 um 10:40

      Hallo Roman,

      im Bereich des TVöD Bund verbleiben Sie in der gleichen Stufe. Ansonsten stehen Ihnen ggf. Garantiebeträge zu, um die Differenz auszugleichen. Wann Sie in die nächste Stufe aufsteigen, können wir aus der Ferne nicht beurteilen, da verschiedene Faktoren hier hineinspielen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  9. Matthias meint

    18. Mai 2017 um 11:24

    Hallo liebes Team,

    ich konnte mich nach einigem hin und her durchsetzen, dass ich von der bisherigen E 8 (Entwicklungsstufe 6) höher gruppiert werde in E 9, und zwar rückwirkend (!) ab 01.01.2013 (!!).
    Die Entscheidung/Bewilligung bzw. die Abwicklung erfolgt jetzt im Juni 2017.

    Worauf muss ich bei der Abrechnung der Nachzahlung achten? Gehe ich in der höheren Entgeltgruppe nun in der Entwicklungsstufe soweit zurück, wie es 2013 meinem letzten Bruttogehalt entsprochen hat? Oder kann/darf ich mit einem Verbleib (Mitnahme) in der bisherigen Entwicklungsstufe in die nun höhere Entgeltgruppe rechnen? -ich habe gehört, der TVöD soll dahin geändert worden sein -gilt diese neue Fassung für mich?

    Vielen Dank im voraus

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      22. Mai 2017 um 10:30

      Hallo Matthias,

      im Bereich des TVöD Bund nehmen Sie Ihre Entwicklungsstufe mit. In allen anderen Fällen ist eine Mitnahme der Entwicklungsstufe ist nicht zwingend möglich. Sie werden in diese eingruppiert, die im etwa Ihrem vorigen Gehalt entspricht. Regelmäßig ist also eine Abstufung möglich, mindestens jedoch in Stufe 2. Die Stufenlaufzeit beginnt dann mit dem ersten Kalendermonat der Höhergruppierung.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  10. Susanne meint

    19. Mai 2017 um 14:19

    Hallo,

    ich arbeite seit 17 Jahren an einem Universitätsklinikum und bin mittlerweile in E11 bei der letzten Entgeltstufe angelangt. Ich habe einen Diplomabschluss in einem Fachhochschulstudium.
    Besteht mit diesem Abschluss und der langjährigen Zugehörigkeit die Möglichkeit eine Höhergruppierung in E13 zu erreichen?

    Vielen Dank und Grüße!

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      22. Mai 2017 um 8:08

      Hallo Susanne,

      wenden Sie sich mit dieser Frage bitte an einen Anwalt.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  11. Karin H. meint

    2. Juni 2017 um 11:14

    Hallo.
    ich bin seit 2001 in einer städt. Kita als Erzieherin festangestellt und werde nach TVöD Sue bezahlt: E8b S6
    Von meiner Ausbildung her bin ich allerdings Diplompädagogin (Hochschulabschluss) mit Zusatzausbildung (Begabungspädagogin).
    Müsste ich nicht eigentlich von der Ausbildung her mindestens E13 bekommen?
    oder ist die Ausbildung egal, wenn ich als Erzieherin – also nicht dem Abschluss entsprechend – angestellt bin?
    Lg, Karin

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      6. Juni 2017 um 16:34

      Hallo Karin H.,
      wir würden ebenfalls vermuten, dass Sie keine E13 bekommen, da Sie als Erzieherin und nicht Ihrem eigentlichen Abschluss entsprechend tätig sind. Um sich zu vergewissern, sollten Sie jedoch das Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber suchen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  12. Sabine meint

    9. Juni 2017 um 10:48

    Hallo,
    ich habe ein Kollegin die derzeit in EG 8 Stufe 4 ist und nun auf Antrag in dei EG 9b eingruppiert wird. Außerdem soll sie mir gleichgestellt werden und soll auch die Stufenlaufzeiten überspringen und gleich in die EG 9b Stufe 6 kommen. Ist dies rechtlich korrekt oder kann ich mich dagegen wehren. Ich empfinde dies als Schlag ins Gesicht gegenüber den Mitarbeitern die auf „normalem“ Weg zu Ihrem Ziel gekommen sind.

    Vielen Dank vorab für Ihre Antwort

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      12. Juni 2017 um 11:47

      Hallo Sabine,
      da dem Antrag Ihrer Kollegin zugestimmt wurde, wird Sie wohl die für diese Entgeltgruppe benötigten Voraussetzungen erfüllen. Weshalb Ihre Kollegin jedoch ebenfalls die Stufenlaufzeiten überspringen soll, ist uns nicht ganz klar. Normalerweise verhält es sich bei einer Höhergruppierung so, dass der Betroffene seine erreichte Stufe nicht mitnimmt, sondern in den Stufen der neuen Entgeltgruppe zurückfällt, wobei mindestens eine Zuordnung zur Stufe 2 verpflichtend ist. Fühlen Sie sich ungerecht behandelt, können Sie sich über Ihre Rechte bei einem Anwalt für Arbeitsrecht informieren.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  13. Florian meint

    12. Juni 2017 um 17:18

    Hallo,
    ich bin seit 8 Jahren in Entgeltgruppe 8 ( gelernter Steuerfachangestellter) und seit 01.12.2016, da mein Kollege in Rente gegangen ist nun alleiniger Kassenverwalter. Mache nun die doppelte Arbeit und bin zu über 60 % eigenverantwortlich Tätig. Eine Vertretung habe ich nur sehr bedingt und ich bin der Ansicht das ich Entgeltgruppe 9a realistisch verdient habe und brauche nun Hilfe wie ich den richtigen Ablauf und Antrag stelle um eine Chance zu haben !??? Unsere Stellen wurden zwar bewertet, jedoch noch mit dem Arbeitspensum wo ich stellv. Kassenleitung war und 40% weniger Aufgaben hatte

    Vielen Dank für die Antwort

    Grüße
    Florian

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      20. Juni 2017 um 10:06

      Hallo Florian,
      Hilfe bei einem Antrag auf Höhergruppierung sowie Informationen zum genauen Ablauf erhalten Sie von einem Anwalt für Arbeitsrecht.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  14. Rafael meint

    15. Juni 2017 um 10:33

    Moin moin,
    ich arbeite seit drei Monaten bei einem kommunalen Stadtwerk (MA Student Wirtschaftsingenieurwesen) als Werkstudent. Mein Aufgabenbereich ist sehr komplex und dem operativen Bereich zu zuordnen, jedoch ohne konkrete Stellenbeschreibung. Zur Zeit habe ich einen „speziellen Vertrag nur 20 Urlaubstage usw…“´, auf meine ausdrückliche Bitte soll dieser rückwirkend in den TV-V geändert werden (noch habe ich den neuen Vertrag nicht unterschrieben).

    Meine Frage die Personalabteilung möchte mich jetzt in die Entgeltstufe 5 einstufen, da dies meinem bisherigen Salär entspricht, habe ich als BA Ing. Anspruch auf eine Einstufung 9 aufwärts?

    Für eine Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar.

    Falls Sie keine Antwort geben dürfen, halten Sie es für sinnvoll einen Anwalt zu kontaktieren (als armer Student) ;-).

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      20. Juni 2017 um 12:00

      Hallo Rafael,
      leider können wir Ihnen dazu keine Einschätzung geben. Möchten Sie keinen Anwalt kontaktieren, haben Sie immer noch die Option, direkt bei der Personalabteilung nachzufragen, ob Sie möglicherweise Anspruch auf eine höhere Entgeltgruppe haben.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  15. S. W. meint

    18. Juni 2017 um 8:45

    Hallo.
    Möchte wiessen ob man den Antrag auf höhergrupierung zurück ziehen kann. Habe leider ein Antrag unüberlegt gestellt. Jetzt stellt sich aber raus. Das ich sfuffe runnter gehe und dazu meine sfuffe Erhöhung im November auch verliere. Zur Zeit bin ich P8 Stufe 3. Mit dem Antrag Rutsche ich aber runter auf stuffe 2. Und Stufen Erhöhung auf die 4 im November verliere.
    Laut Personalabteilung widerrufen ist nicht möglich.
    Antrag wurde am 30.05. 2017 gestellt.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      19. Juni 2017 um 12:32

      Hallo,

      ggf. ist ein Antrag auf Rückgruppierung möglich. Die Rücknahme des Antrags ist nach Annahme oft nicht mehr möglich. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um Ihre Möglichkeiten prüfen zu lassen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  16. Katrin Z. meint

    28. Juni 2017 um 8:17

    Hallo liebes Team für Arbeitsreichte,

    ich bin Verwaltungskraft im kommunalen TVÖD und befinde mich in der Entgeltgruppe 6 mit Stufe 6+. Bin damals übergeleitet worden aus der Entgeltgruppe 6 BAT in Stufe 6. Deshalb bekomme ich immer noch die individuelle Zwischenstufe (Endstufe)! Meine Frage: Gibt es eine Möglichkeit, diese individuelle Zwischenstufe in mein Brutto zu integrieren, also nicht als Zulage? Wird diese auch für die Rente mit eingerechnet? Kann man mir diese Zwischen-(End-)Stufe irgendwann wegnehmen?

    Vielen lieben Dank

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      3. Juli 2017 um 16:54

      Hallo Katrin Z.,
      eine professionelle Beratung zu diesem Thema erhalten Sie bei einem Anwalt für Arbeitsrecht.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  17. Stefan meint

    29. Juni 2017 um 14:43

    Hallo,

    ich habe bei der Einstellung 2014 eine Erfahrungs – Stufenvorweggewährung um 2 Stufen (Stufe 2 in die Stufe 4) erhalten. Mitlerweile bin ich in die Erfahrungsstufe 3 vorgerückt. Habe ich denn nun auch einen Anspruch auf eine 2-Stufen – Vorweggewährung in die Stufe 5? Oder anders gefragt, wächst eine Stufen – Vorweggewährung mit den Erfahrungsstufen mit?

    Liebe Grüße
    Stefan

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      10. Juli 2017 um 11:04

      Hallo Stefan,
      in der Regel hätte Ihnen die Vorweggewährung schon längst zustehen müssen. Zudem hätten Sie bereits bei Einstellung zwei Stufen höher eingruppiert werden müssen. Um dies mit Sicherheit klären zu können, sollten Sie jedoch einen Anwalt für Arbeitsrecht aufsuchen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  18. Sandra meint

    29. Juni 2017 um 17:24

    Ich habe eine Frage zur Studienordnung bei Höhergruppierung.
    Wenn man in TV-L EG 5 Stufe 3 ist und höhergruppiert wird in EG 6. Wird man dann in EH 6 Stufe 2 eingeordnet?

    Dann verdiene ich ja weniger als vorher.
    Wie muss ich das berechnen?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      10. Juli 2017 um 11:47

      Hallo Sandra,

      Die Zuordnung erfolgt in die Stufe, in der Ihr Gehalt in etwa dem alten Entgelt entspricht, mindestens jedoch in Stufe 2. Liegt Ihr Gehaltszuwachs unter 51,75 €, erhalten Sie sogenannte Garantiebeträge, statt des Gehaltszuwachses.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  19. D. meint

    29. Juni 2017 um 18:35

    Hallo!
    Ich habe am 02.06.17 einen Antrag auf Höhergruppierung nach der neuen Entgeldordnung gestellt. Auf Nachfrage im Personalbüro, wie es um den Antrag steht, liess mir der Personalleiter durch die Sekretärin ausrichten, die Anträge werden gesammelt und man wird sich darüber noch unterhalten. Auf meine Frage, wie lange das dauert, meinte sie, das wird wohl nicht in nächster Zeit geschen.
    Meine Frage ist jetzt: Müssen die Anträge nach einer bestimmten Zeit bearbeitet sein oder kann dich die Personalleitung soviel Zeit lassen, wie sie will?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      10. Juli 2017 um 11:50

      Hallo D.,

      leider können wir diesbezüglich keine Angaben machen. Dauert die Bewilligung länger, kann es jedoch rückwirkend zu Gehaltszahlungen kommen. In diesem Fall erleiden Sie also keinen Nachteil.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  20. Francesca meint

    4. Juli 2017 um 19:48

    Hallo,

    ich werde im August als technische Assistenti eingestellt werden. Ich habe ein Master in Biomedical Engineering und zwei Jahre Berufserfahrung in den USA. Lautet die Aibeitsbeschreibung dass sofern die tariflichen Voraussetzungen vorliegen, richtet sich die Vergütung nach der Entgeltgruppe 7 TV-L. Ist dass möglich? Sollen ich zu der Entelgruppe 13 gehören?

    Vielen Dank für Ihre Hilfe.

    Francesca

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      24. Juli 2017 um 9:20

      Hallo Francesca,
      es ist normalerweise vollkommen in Ordnung, dass sich die Vergütung nach der Entgeltgruppe 7 TV-L richtet, da Sie nach dem entsprechenden Aufgabenprofil bezahlt werden.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  21. Tobias meint

    6. Juli 2017 um 8:40

    Muss eine Höhergruppierung zwingend durch einen Änderungsvertrag erfolgen, oder reicht ein Schreiben mit dem Hinweis auf die höhere Eingruppierung aus.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      24. Juli 2017 um 11:35

      Hallo Tobias,
      ein Änderungsvertrag ist in diesem Fall normalerweise nicht verpflichtend. Daher sollte eine schriftliche Mitteilung des Arbeitgebers ebenfalls ausreichend sein.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  22. Michael meint

    10. Juli 2017 um 19:42

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich bin Angestellt als technischer Mitarbeiter (gelernter Werkzeugmacher , Spezialisierung Vorrichtungsbau) an der Universität in M.[red. v. d. Red.] und hänge seit ca. 2001 in der Gruppe 5 Stf. 6 fest. Kann ich einen Antrag auf Höhergruppierung stellen aufgrund der Zugehörigkeit an der Universität ? Ich bin seit 1988 ( Lehre und Übernahme im Unternehmen) dort beschäftigt. Oder muß ich bis zum Renteneintritt 2038 auf dieser Stufe bleiben? Oder was kann ich machen?

    mit freundlichen Grüßen Michael

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      24. Juli 2017 um 12:21

      Hallo Michael,

      Sie können ggf. einen Antrag auf Höhergruppierung bei Ihrem Arbeitgeber stellen. Lassen Sie aber idealerweise zuvor einen Anwalt überprüfen, ob dieser sich tatsächlich auch lohnen würde, da mit erhöhten Bezügen auch höhere Abzüge hinzukommen. Wenden Sie sich ggf. auch direkt an Ihren Arbeitgeber.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  23. Silke meint

    13. Juli 2017 um 20:18

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich bitte Sie um Beantwortung einer Frage bezüglich der Tarifveränderungen im TVöD ab 2017.

    Im April 2016 habe ich von einer Stelle EG8 Stufe 4 in EG9 gewechselt. Da ich noch nicht die Voraussetzung des Verwaltungsfachwirtes besaß wurde mir bisher lediglich die EG8 Stufe 4 zzgl. Zulage gem. § 17 (1) TVÜ-VRA i.V.m. § 25 BAT und Anlage 3 zum BAT gezahlt.

    Da ich den den Abschluss zur Verwaltungsfachwirtin nun im Juli 2017 beende und somit die Voraussetzungen für die EG9 erfülle stellt sich die Frage in welche Stufenlaufzeit ich eingruppiert werde.

    Laut der Personalabteilung gilt dies nicht als Überleitung sondern ist eine Höhergruppierung und somit Stufengleich ab Juli 2017. Diese Aussage wurde jedoch inzwischen wieder in Frage gestellt.

    Für Ihre schnelle und kompetente Antwort bedanke ich mich bereits im Voraus.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      31. Juli 2017 um 11:45

      Hallo Silke,

      wenden Sie sich bitte an die zuständige Personalleitung, um diesen Sachverhalt prüfen zu lassen. Auch Gewerkschaft und Betriebsrat können Ihnen an dieser Stelle eventuell behilflich sein. Im Zweifel kann ein Anwalt Ihren Einzelfall genauer prüfen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  24. uwe v. meint

    21. Juli 2017 um 8:17

    Hallo,
    ich bin seit 01.01.2016 angestellter Wassermeister in einem Zweckverband (Wassergewinnung,Wasseraufbereitung,Speicherung, Verteilung )
    d,h. Ich bin der technische Leiter des Wasserwerks.
    Im Zweckverband sind keine eigenen Mitarbeiter zusätzlich
    Meine Ausbildungen sind Geprüfter Wassermeister und Installations und Heizungsbaumeister.
    Ich wurde in die EG 9 Stufe 4 eingestellt nun bin ich in der EG 9a Stufe 4 eingruppiert worden.
    Nun meine Frage ist die Eingruppierung richtig ??
    Ich denke nein weil die 9 a einschließlich (handwerkliche Tätigkeiten) mit einbezieht.

    Von meinem AG bekomme ich keine Info

    Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar

    freundliche Grüße

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      3. August 2017 um 10:51

      Hallo uwe v.,
      diese Frage sollten Sie von einem Anwalt für Arbeitsrecht klären lassen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  25. Nic meint

    24. Juli 2017 um 14:09

    Hallo liebes Team,

    ich wurde mit Jahresvertrag im öD (Justiz) als Beschäftigte eingestellt, mit Zusicherung auf Höherstufung sobald der -jetzt zugesagte- Festvertrag folgt. Eingestuft wurde ich zu Beginn auf E5, meine Tätigkeiten entsprechen aber der Entgeltgruppe 9a. Bestehen Chancen auch entsprechend eingestuft zu werden?

    Vielen lieben Dank!

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      3. August 2017 um 9:18

      Hallo Nic,
      leider ist es uns nicht erlaubt, eine kostenlose Rechtsberatung anzubieten. Wir würden Ihnen daher empfehlen, sich mit Ihrer Frage an einen Anwalt für Arbeitsrecht zu wenden.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  26. Karle meint

    24. Juli 2017 um 23:36

    Frage: Wurde eine Höhergruppierung ein Jahr nach Antragstellung genehmigt, wird dann das Datum der Antragsstellung für die Auszahlung relevant oder erst ab dem Datum der Genehmigung?
    Gibt es beim öffentlichen Dienst eine entsprechende Gesetzesvorschrift?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      7. August 2017 um 11:36

      Hallo Karle,
      lagen die Tätigkeitsmerkmale der höheren Entgeltgruppe bereits zum Zeitpunkt der Antragsstellung vor, kann das Datum maßgeblich sein, an dem der Antrag gestellt wurde (§ 17 Abs. 1 TVÜ-VKA i. V. m. § 22 BAT/BAT-O). In diesem Fall beginnt die Stufenlaufzeit der höheren EG ebenfalls zu diesem Zeitpunkt. Einen rückwirkenden Anspruch auf das höhere Entgelt haben Betroffene allerdings nur dann, wenn Sie eine Überprüfung Ihrer Eingruppierung schriftlich geltend gemacht haben. Ansonsten kommt die Ausschlussfrist aus § 37 TVöD zum Tragen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  27. Giese meint

    25. Juli 2017 um 11:36

    Hallo,
    kann ich den Antrag auch bei einer TVL Eingruppierung genauso benutzen oder gilt der nur für TVÖD?

    Mit freundlichem Gruß
    Giese

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      7. August 2017 um 9:13

      Hallo Giese,
      wenn Sie das Muster des Antrags entsprechend anpassen, können Sie es normalerweise auch als Orientierung für eine TV-L-Höhergruppierung verwenden.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  28. Wackwitz meint

    25. Juli 2017 um 23:22

    Hallo, ich habe einen Abschluss als staatlich geprüfte Wirtschaftsfachwirtin ihk. Dieser wird als Meister/Bachelor gewertet. Ich wurde in der EG 6 Stufe 2 eingestellt. Ist das so richtig? Denn ich habe gelesen, dass man mit diesem Abschluss bereits in die EG 9 eingruppiert werden sollte?

    Freundliche Grüße Wackwitz

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      7. August 2017 um 10:51

      Hallo Wackwitz,
      wenn dieser Abschluss als Bachelor gewertet wird, besteht die Möglichkeit, dass Sie wirklich in eine zu niedrige Entgeltgruppe eingruppiert wurden. Um sich zu vergewissern, sollten Sie jedoch mit Ihrem Arbeitgeber sprechen und ggf. einen Anwalt für Arbeitsrecht konsultieren.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  29. Sofia M. meint

    26. Juli 2017 um 23:42

    Hallo,

    ist es grundsätzlich möglich dass eine Höhergruppiering von Berufserfahrungen in dem Sachgebiet gekoppelt wird? Beispiel jetzige Eingruppierung E9b, es wurden Anträge auf E9c gestellt. Alle Mitarbeiter die länger als X Jahre im Team waren haben e9c erhalten, die anderen haben eine Ablehnung erhalten aufgrund der fehlenden X Jahre in dem Team. Alle bekleiden die identische Stelle.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      14. August 2017 um 10:29

      Hallo Sofia M.,
      wir würden Ihnen empfehlen, diese Frage mit einem Anwalt für Arbeitsrecht zu besprechen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  30. Josef meint

    29. Juli 2017 um 13:05

    Hallo,

    ich bin als Gärtner auf einem Bauhof beschäftigt und bekomme trotz dreijähriger Ausbildung EG 4, Stufe 3.
    Da ich demnächst eine Antrag auf Höhergruppierung stellen werde, würde ich gerne wissen, wie ich mich im Falle einer Ablehnung verhalte.

    Vielen Dank!

    Gruß,

    Josef

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      14. August 2017 um 12:23

      Hallo Josef,

      Sie können gegen einen Ablehnungsbescheid Widerspruch einlegen. Im Zweifel ließe sich die Forderung auch gerichtlich durchsetzen. Wenden Sie sich an einen Anwalt, um zu klären, inwieweit Erfolgsaussichten bestehen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  31. Martin meint

    31. Juli 2017 um 14:48

    Hallo Team von Arbeitsrechte.de,

    ich werde eine neue Stelle antreten.
    Es stellt sich die Frage der Eingruppierung TVöD: Die Tätigkeiten sind insbesondere die der psychosoziale Beratungen von Menschen mit Behinderungen, d.h. diese Beratungen werden üblicherweise von Psychologen oder Sozialrbeitern gemacht. Mir aber fehlt ein Hochschulstudium, ich verfüge „nur“ über eine 3 jährige Ausbildung im kaufm. Berich mit IHK Abschluss. Dieser Abschluss hat nichts mit dieser neuen Stelle zu tun.

    Ich habe ich bereits 7 Jahre Erfahrungen mit derartigen Beratungen gemacht, ich weiß also sehr genau wovon ich spreche und welche Problemlagen die Ratsuchenden haben.

    Wonach nun richtet sich die tarifliche Eingruppierung? Richte ich mich nach der Tätigkeit ohne Beachtung des fehlenden Bachelors oder richte ich mich einfach nach der IHK Ausbildung?

    MfG

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      14. August 2017 um 13:34

      Hallo Martin,

      in der Regel sind die spezifischen Ausbildungsinhalte ausschlaggebend. Eine IHK-Ausbildung kann ggf. einem Bachelor gleich gewertet werden, in der Regel aber nur bei entsprechendem thematischen Bezug. Wenden Sie sich an die Personalstelle, um prüfen zu lassen, inwieweit eine Berücksichtigung der IHK-Ausbildung in Ihrem Fall möglich ist.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  32. Simon meint

    1. August 2017 um 22:16

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich hatte bis zum 31.07. einen befristeten Vertrag in EG 9 bei einer Bundesverwaltung (war in Stufe 2 und wäre jetzt im August in Stufe 3 gekommen). Jetzt habe ich seit 01.08. einen neuen Vertrag in EG 10 (gleicher Arbeitgeber). Starte ich jetzt wieder ganz neu in Stufe 1?

    Mit freundlichen Grüßen
    Simon

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      1. September 2017 um 17:28

      Hallo Simon,

      sprechen Sie mit der für Sie zuständigen Gewerkschaft über die Höhergruppierung. Diese kann Sie zu allen Konditionen informieren.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  33. Spencer meint

    4. August 2017 um 20:30

    Hallo,

    ich bin auch in E11 Stufe 5 und kann nicht Höhergruppiert werden weil dazu eine Leitungsfunktion mit mindestens 3 MA nötig ist die in E10 liegen. Was kann ich tun um trotzdem nach E12 zu gelangen da meine Tätigkeit ebenfalls eher E12 entspricht nur eben ohne Personalverantwortung.

    schöne Grüßé

    Spencer

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      18. August 2017 um 15:59

      Hallo Spencer,

      bitte wenden Sie sich ggf. an den zuständigen Betriebsrat, die Gewerkschaft oder einen Anwalt, um prüfen zu lassen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Höhergruppierung in Ihrem Einzelfall dennoch denkbar wäre. Dies lässt sich an dieser Stelle nicht abschließend beurteilen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  34. Marcus meint

    6. August 2017 um 9:34

    Hallo,
    ich bin seit 25Jahren in meiner Firma tätig. 2012 wurde ich nach einem Auswahlverfahren mit meiner Tätigkeit in E9 eingestuft. Nach drei Jahren in E9-3 bin ich in die E9-4 gekommen. Einige meiner Kollegen, die schon zwei Jahre Vorsprung haben sind nach 4 Jahren in die E9-5 gekommen. Nun, nach Umstellung der EGO2017 wurden wir alle in die E9a Eingruppiert, obwohl wir keine geänderten Laufzeiten der sogenanten „kleinen E9“ hatten und weder im Vertrag, Stellenbeschreibung noch Gehaltsabrechnung steht etwas von kleiner E9. Können sie mir einen Tip geben wie und ob ich/wir Anspruch auf die E9b haben.
    Vielen Dank

    Marcus

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      1. September 2017 um 17:32

      Hallo Marcus,

      erkunden Sie sich bei einem Verantwortlichen der für Sie zuständigen Gewerkschaft. Wir besitzen leider keine Geheimtipps.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  35. M. meint

    10. August 2017 um 10:23

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich bin als Controller / Regulierungsmanager in EG 9 eingestuft worden. Die Stellenbewertung steht noch aus. Ich habe einen Masterabschluss in Wirtschaftswissenschaften und erhoffe mir eine höhere Eingruppierung. Nach meinen Recherchen müsste mir EG 13 zustehen, ist das korrekt? Außerdem würde mich interessieren, ob mir nach meiner neuen EG eine Ausgleichszahlung über den Zeitraum zwischen der alten EG 9 und der neuen EG zusteht?

    Ich würde mich sehr über eine Antwort freuen.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      1. September 2017 um 17:34

      Hallo M.,

      mit diesen Fragen müssen Sie sich an die für Sie zuständige Gewerkschaft wenden. Dort erhalten Sie detaillierte Antworten, die Ihnen in Ihrem Einzelfall weiterhelfen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  36. Bettina meint

    10. August 2017 um 15:24

    Hallo, ich wurde zum 01.01.2017 in die EG 9a Stufe 6 eingruppiert. Ich habe jetzt ein Schreiben des Personalamtes bekommen, dass ich aufgrund der mit auf Dauer unverändert übertragenen Tätigkeit eine höhere Entgeltgruppe ergibt (9b).
    Somit müsste ich auf Antrag in die 9b Stufe 5 eingruppiert werden.
    Das Entgelt ist in beiden Gruppen gleich.
    Bekomme ich einen Garantiebetrag ausgezahlt.

    Viele Grüße und Danke

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      1. September 2017 um 17:35

      Hallo Bettina,

      sprechen Sie mit der für Sie zuständigen Gewerkschaft über den Garantiebetrag. Wir können dafür keine Zusage erteilen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  37. Rainer meint

    16. August 2017 um 17:56

    Hallo Team von Arbeitsrechte.de,

    ich habe im Juni 2017 eine rückwirkende Höhergruppierung (TVöD L) zum 01.08.2015 erhalten, die ich bereits im Oktober 2015 beantragt habe. Im Juli 2017 erhielt ich die erste Rate der Gehaltsnachzahlung. Kann ich auf die Lohndifferenz aus 24 Monaten Zinsen geltend machen ?
    Mit freundlichen Grüßen

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      4. September 2017 um 13:50

      Hallo Rainer,
      dies sollten Sie mit einem Anwalt für Arbeitsrecht bzw. mit Ihrer Gewerkschaft besprechen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  38. Marco E. meint

    22. August 2017 um 14:44

    Hallo,

    meine Frage bezieht sich auf eine Höhergruppierung von der Gruppe 8 ( TVÖD VKA) in die 9A.
    Diese Höhergruppierung ist auf Antrag Rückwirkend zum 01.01.17 möglich.
    Da ich aufgrund der gearbeiteten Jahre aber seit Juni 2017 von der Gruppe 8 Stufe 4 in Gruppe 8 Stufe 5 gewechselt bin, soll diese nun nicht berücksichtigt werden, sondern der Stand vom 01.01.17.
    (Auch wenn ich eine Höherguppierung zum jetzigen Zeitpunkt stelle!)
    Das hiesse dann mir fallen die kompletten letzten 4 Jahre als Steigerung in der Stufe weg.
    Somit soll ich nun in Gruppe 9a Stufe 3, statt in die Gruppe 9a Stufe 4 eingruppiert werden.
    Entspricht das dem geltenten Recht?

    Vielen Dank in voraus für Ihre Hilfe.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      11. September 2017 um 9:51

      Hallo Marco E.,
      diese Frage sollten Sie mit einem Anwalt für Arbeitsrecht besprechen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  39. M. meint

    29. August 2017 um 9:46

    Guten Tag,

    ich bin seit 2014 Angestellt im Öffentlichen Dienst, Bereich Technik. Gem. Auskunft Personalamt habe ich als Grundlage eine Vergütungsgruppe BAT IV b, Fallgruppe 1, Bewehrungszeit: 8 Jahre nach BAT IV a, Fallgruppe 1c.
    Momentan werde ich gem. TVÖD EG 10 entlohnt. Mir wurde geraten einen Antrag auf Höhergruppierung zu stellen. Laut Auskunft Personalamt ergibt sich bei BAT IV a Fallgruppe 1c auch EG 10. Stimmt es so und ist es rechtens in der gleichen Gruppe zu bleiben trotz Bewehrungszeit? Macht dann ein Antrag auf Höhergruppierung noch einen Sinn?

    Vielen Dank im Voraus.
    Mit freundlichen Grüßen

    A. M.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      18. September 2017 um 12:39

      Hallo,

      bitte wenden Sie sich an den Personalrat, Betriebsrat oder einen Anwalt, auch um prüfen zu lassen, inwieweit sich eine Höhergruppierung für Sie auszahlen würde.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  40. Karl meint

    30. August 2017 um 11:43

    Hallo Team von Arbeitsrecht.de,

    ich wurde am 11.8. in der Probezeit gekündigt. Grund dafür war, dass ich meinen neuen Arbeitsvertrag blöder weiße zu vorschnell unterschrieben hatte. Ich habe eine Lehre zum Fachangestellten für Bäderbetriebe hinter mir und bin somit mindestens in der Entgeltgruppe E4 Stufe 1 einzuordnen. Vertraglich wurde mir aber nur E2 angeboten und es gab auch nichts zu rütteln. Nun bin ich Arbeitslos und habe noch nicht 1 Jahr in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt (außer die 3 Jahre Lehre). Kann ich irgendwas gegen den Betrieb machen, bzw. könnten sie mir da einen Tipp geben?
    Außerdem soll ich einen „Antrag auf Überprüfung der Eingruppierung“ stellen, sodass ich wenigstens vom 6.7.-31.8. in die E4 eingeordnet werde. Was ist wenn ich dann wieder nicht in die E4 eingeordnet werde und was muss ich da genau in den Antrag schreiben?

    Danke für die Antwort.
    Schöne Grüße

    Karl H.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      18. September 2017 um 15:54

      Hallo Karl,
      wir dürfen leider keine kostenlose Rechtsberatung anbieten und würden Ihnen daher empfehlen, sich mit Ihren Fragen an einen Anwalt für Arbeitsrecht zu wenden.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  41. Jens meint

    16. September 2017 um 13:34

    Hallo!
    Meine Frage bezieht sich auf den Zeitpunkt des Höhergruppierungsantrags.
    Ich bin zur Zeit in Entgeldgruppe 11 Stufe 4 und im November 2018 komme ich in Stufe 5.
    Da ich aber ab Oktober 2017 stellvertretender Fachbereichsleiter (der Fachbereichsleiter bekommt EG 13) werden soll, habe ich die stille Hoffnung auf eine Höhergruppierung in EG 12. Rechnerisch macht es für mich keinen Sinn den Antrag vor dem Erhalt der Altersstufe 5 zu stellen, da ich sonst ja in EG 12/4 kommen würde und diese geringer ist als die EG11 Stufe 5.
    Gibt es Dinge die ich beachten muss wie z.B. man muss die Stelle erst einen bestimmten Zeitraum inne haben, bevor der Anspruch besteht oder gibt es einen Übergangszeitraum in dem ich trotz erreichen der EG 11 Stufe 5 bei Höhergruppierung doch in EG12 Stufe 4 „zurückgesetzt“ werden kann?
    Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen und
    verbleibe mit freundlichen Grüßen
    Jens

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      6. November 2017 um 12:29

      Hallo Jens,

      wenden Sie sich an die für Sie zuständige Gewerkschaft. Diese kann Ihren Fall genau analysieren und alle Fragen zu Übergangszeiträumen beantworten.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  42. Maria meint

    18. September 2017 um 21:37

    Hallo,
    ich bin in derzeit in EG 9b eingruppiert. Im April 2017 bin ich von einer 1/2 Stelle auf eine Ganze gewechselt. Nun leite ich eine 2. Außenstelle und mein Etat hat sich verdreifacht. Seit dem 1.1.2017 gibt es die EG 9c. Mir wurde von meinem Vorgesetzten vorgeschlagen trotzdem einen Antrag auf EG 10 zu stellen.
    In der Stellenbeschreibung ist aber nur 1 Tätigkeitmermal mit 35% in die EG 10 zugeordnet worden. 27 % wurde einem Tätigkeitsmal in der EG 9c zugeordnet.
    13 % in der 9b (Mitarbeiterführung) 3 Mitarbeiter sind mir unterstellt, 50 % EG 4, 50 % A6, 15 % 9b. Die restlichen 25 % sind jetzt zur Häfte aufgeteilt in die EG 5 und EG 6.
    Ist es so überhaupt möglich in die EG 10 zu kommen, da die Tätigkeitsmerkale für die EG 10 unter einen Zeitanteil in Prozent nur bei 35 % liegt.

    Ich wäre sehr dankbar für eine Antwort

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      6. November 2017 um 11:26

      Hallo Maria,
      wir würden Ihnen empfehlen, sich diesbezüglich bei der zuständigen Gewerkschaft informieren zu lassen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  43. Daniel meint

    20. September 2017 um 22:44

    Hallo, ich bin Fachangestellter für Bäderbetriebe im öffentlichen Dienst.
    Ich habe anfang Juni einen Antrag auf Höhergruppierung bei meinem Arbeitgeber gestellt.
    Ich bekomme momentan die E3 Stufe 3 und habe beatragt Höhergruppierung in die E5 Stufe 3.
    Meine Frage wäre: ist dieses realistisch?
    Und wie verhält sich das mit der Stufen Eingliederung? Behalte ich meine Stufe 3 bei einer Höhergruppierung oder ändert sich dieses.
    Die Personalabteilung in meiner Verwaltung kann oder will mir leider darüber keine Auskunft geben.
    Zwei Monate nach Eingang meiner Empfangsbestätigung rief ich in meiner Verwaltung an um mich zu informieren wie weit die Bearbeitung meines Antrags auf Höhergruppierung sei. Als Antwort bekam ich das die Anträge erstmal gesammelt werden und dann im Herbst bearbeitet werden. Ist dieses rechtens? Hat der Arbeitgeber nach Erhalt des Antrags auf Höhergruppierung eine Bearbeitungsfrist?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      6. November 2017 um 13:06

      Hallo Daniel,
      diese Fragen können wir Ihnen leider nicht beantworten, da wir keine kostenlose Rechtsberatung anbieten dürfen. Bitte wenden Sie sich daher an einen Anwalt für Arbeitsrecht.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  44. Mortimer meint

    25. September 2017 um 19:30

    Hallo,

    bei den Beschäftigten in den Gesundheitsberufen kennt die Entgeltordnung TVöD VKA nur solche Lehrkräfte, die an Pflegeschulen tätig sind (Rubrik XI Ziffer 3) oder solche an staatlich anerkannten Schulen für medizinische Berufe (Ziffer 21). In beiden Fällen handelt es sich um Einrichtungen, die grundständige Berufsausbildungen durchführen.

    Wo sind die Lehrkräfte und die Leitungen von staatlich anerkannten Weiterbildungseinrichtungen (z. B. für Operationsdienst, Intensivpflege etc.) zuzuordnen?

    In welcher EG wäre an einer solchen Weiterbildungsstätte eine Lehrkraft eingruppiert, der die Leitung übertragen wurde und die einen Masterabschluss hat?

    Vielen Dank für eine Antwort!

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      13. November 2017 um 15:07

      Hallo Mortimer,
      bitte wenden Sie sich mit diesen Fragen an einen Anwalt für Arbeitsrecht oder alternativ die für Sie zuständige Gewerkschaft. Dort erhalten Sie eine professionelle Beratung zum Thema.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  45. Dirk meint

    1. Oktober 2017 um 12:32

    Hallo,
    Ich bin seit 15.05.17 unbefristet für 15 Wochenstunden als Unterkunftsarbeiter in einer PI eingestellt. Bei der PI mache ich nicht nur Arbeiten als Unterkunftsarbeiter sondern als vollwertiger Hausmeister/Haustechniker und werde auch dort so angesehen. Eingestellt wurde ich in E3 TV-L mit 2 abgeschlossen Ausbildungen als Werkzeugmechaniker und Gärtner. Bei Einstellung wurde mir eine Vollzeitstelle als Hausmeister in Aussicht gestellt. Meine Probezeit endet in einem Monat. Mal abgesehen davon das die 15 Wochenstunden viel zu wenig für die anstehenden Arbeiten sind, was kann ich machen um als vollwertiger Hausmeister eingestellt zu werden. Ich sollte doch mindestens in E5 eingruppiert werden.

    Lieben Gruß
    Dirk

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      21. November 2017 um 14:23

      Hallo Dirk,
      es ist uns leider nicht erlaubt, eine kostenlose Rechtsberatung vorzunehmen. Eine professionelle Beratung zu diesem Thema erhalten Sie von einem Anwalt für Arbeitsrecht.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  46. Christian W. meint

    12. Oktober 2017 um 7:45

    Hallo,
    ich wurde zum 01.01.2017 von EG 9 Stufe 4 in die Entgeltgruppe 9 a Stufe 5 übergeleitet. Meine Stufenlaufzeit in der Stufe 4 war zum 31.12.2016 erfüllt.

    Ich habe einen Antrag auf Eingruppierung in die EG 9 b gestellt. In welcher Stufe würde ich dort landen?

    Bis wann muss eine Reaktion des Arbeitgebers auf meinen Antrag erfolgen? Eine Eingangsbestätigung habe ich erhalten, seit dem (ca. 6 Monate) habe ich nichts mehr weiter gehört.

    Mit freundlichen Grüßen

    Christian

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      5. Dezember 2017 um 16:03

      Hallo Christian W.,
      seit März 2014 bleibt bei Höhergruppierungen normalerweise die im Vorfeld erreichte Stufe der Entgelttabelle erhalten, lediglich die Stufenlaufzeit wird in der neuen Entgeltgruppe auf Null gesetzt. Uns ist leider keine Frist bekannt, innerhalb der Ihr Arbeitgeber auf Ihren Antrag reagieren muss. Wir würden Ihnen allerdings empfehlen, schriftlich nachzufragen, ob es bereits Neuigkeiten diesbezüglich gibt.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  47. C meint

    20. Oktober 2017 um 16:20

    Hallo,

    ich habe eine Frage zur stufengleichen Höhergruppierung aufgrund neuer Tätigkeiten. Meinem Antrag, den ich im September 17 gestellt habe, wurde jetzt schriftlich zugestimmt. Ich mache einen Sprung von s15 nach s18. Allerdings soll dies erst ab Januar 2018 in Kraft treten. Ist das rechtens, oder müsste die Höhergruppierung nicht rückwirkend sein? Die neue Tätigkeit mache so in der Form bereits seit März 2016.

    Danke schon mal im Voraus.

    Grüße

    Carmen

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      11. Dezember 2017 um 11:26

      Hallo C.,

      ein Antrag auf Höhergruppierung erfolgt normalerweise mit einem Datum für die Rückwirkung, auf das dann in der Antwort Bezug genommen wird. Sollte das ignoriert worden sein, wenden Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  48. Max meint

    21. Oktober 2017 um 23:35

    Bei einer Höhergruppierung erfolgt ja meines Wissens der Erhalt der Stufe, allerdings bei Neubeginn der Stufenlaufzeit. Ich frage mich jetzt ob der Antrag der Höhergruppierung welcher bei mir noch bis zum 31.12 möglich ist zum Zeitpunkt des Antrags erfolgt, Rückwirkend mit eintreten des neuen Entgeldordnung oder rückwirkend zu einem beliebigen Zeitpunkt den ich wähle.

    Hintergrund: Ich bin im September von P7 – 2 auf P7 – 3 gestiegen. Ich frage mich jetzt ob sie eine Höhergruppierung auf P8 lohnt. Wäre diese rückwirkend zum Zeitpunkt der Gültigkeit der Tarifordnung (Anfang des Jahres?) so würde ich ja so wie ich das verstanden habe in P8 – 2 fallen und erst wieder zwei Jahre warten müssen. Wäre es auf den Antragszeitpunkt bezogen müsste dies P8 – 3 sein. Da bei uns eine Beratung nur für Gewerkschaftsmitglieder erfolgt, steht man mit fragen leider ziemlich auf verlorenem Posten. Könnten Sie mir hierbei behilflich sein?

    Lieben Gruß und Danke bereits im Vorraus
    Max

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      11. Dezember 2017 um 11:17

      Hallo Max,
      wir dürfen leider keine kostenlose Rechtsberatung anbieten. Ein Anwalt für Arbeitsrecht kann Ihnen bei Ihren Fragen mit Sicherheit weiterhelfen und Sie entsprechend beraten.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  49. Jürgen meint

    28. Oktober 2017 um 17:46

    Ich komme im April von Stufe 3 in Stufe 4 der Entgeltgruppe 8.

    Wenn ich zum 01. April eine Tätigkeit nach Entgelrgruppe 9 aufnehme bleibe ich dann in Stufe 4 oder muss ich bis Mai warten um in Stufe 4 zu bleiben?

    Vielen Dank

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      18. Dezember 2017 um 10:31

      Hallo Jürgen,

      die Stufe richtet sich nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Diese sollten Sie in Ihrem neuen Arbeitsvertrag vermerken lassen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  50. Benning meint

    9. November 2017 um 8:12

    Guten Morgen,

    ich habe die E8/Stufe 6 . Wenn ich einen Antrag auf Höhergruppierung stellen würde, bekäme ich dann in der E9 ebenfalls die Stufe 6? Oder beginne ich wieder bei 1?
    Viele Grüße

    C. Benning

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      2. Januar 2018 um 11:45

      Hallo Benning,

      bei einer Höhergruppierung bleibt die Stufe erhalten.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
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