Im deutschen Arbeitsrecht gelten für Vergütungsgruppen bestimmte Vergütungstarifverträge, in die die jeweilige Tätigkeit des Arbeitnehmers einzuordnen ist. Dieser Vorgang wird Eingruppierung genannt.

Funktionieren Arbeitsverhältnis und Tarifvertrag nur in Kombination miteinander, dann kann das Gehalt ausschließlich nach einer korrekten Eingruppierung bestimmt werden. Der gesetzliche Mindestlohn darf zudem nicht unterschritten werden.
Kurz & knapp: Höhergruppierung
Im öffentlichen Dienst bedeutet eine Höhergruppierung den Wechsel in eine höhere Entgeltgruppe. Betroffene erhalten in diesem Fall also normalerweise ein höheres Gehalt.
Seit dem 1. März 2014 bleibt bei einer Höhergruppierung normalerweise die erreichte Stufe der Entgelttabelle bestehen; lediglich die Stufenlaufzeit wird auf Null gesetzt. Demzufolge ergibt es am meisten Sinn, nach einem Stufenaufstieg einen Antrag auf Höhergruppierung zu stellen.
Ein Muster für einen Antrag auf Höhergruppierung finden Sie hier.
Meist wird im öffentlichen Dienst nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) von Eingruppierung gesprochen. Arbeitnehmer werden je nach Tätigkeit und Bildungsgrad bestimmten Gruppen zugeteilt, welche letzten Endes das Gehalt bestimmen. Neben der Eingruppierung gibt es sowohl die Rückgruppierung als auch die Höhergruppierung, um die es in diesem Ratgeber gehen soll.
Inhalt
Die Höhergruppierung im öffentlichen Dienst nach TVöD

Eine Höhergruppierung bedeutet im öffentlichen Dienst den Wechsel in eine höhere Entgeltgruppe. Diese Entgeltgruppen des TVöD sind mit den Ziffern 1 bis 15 bzw. E1 bis E15 bezeichnet:
- E1 bis E4: An- und Ungelernte
- E5 bis E8: Lehre (mindestens Ausbildung von drei Jahren)
- E9 bis E12: Bachelor oder Fachhochschulstudium
- E13 bis E15: Master oder wissenschaftliches Hochschulstudium
Dementsprechend muss stets im Vorfeld kontrolliert werden, ob eine Höhergruppierung trotz verlorener Stufenlaufzeit Sinn macht. Schließlich könnte Ihr Gehalt trotz höherer Entgeltgruppe niedriger ausfallen.
Der Antrag auf Höhergruppierung
Ist ein Arbeitnehmer zu niedrig eingruppiert, so kann er einen Höhergruppierungsantrag stellen. Dieser muss im Personalbüro entweder im Beisein von Zeugen oder mit einer schriftlichen Bestätigung gestellt werden. Meist müssen Sie dazu den zuständigen Personalleiter bzw. die Dienststellenleitung aufsuchen.

Es gibt bei einem Antrag auf Höhergruppierung keine feste Formulierung. Die Pflicht, besondere Gründe oder ähnliches aufzuführen, existiert jedoch nicht. Sie müssen die Höhergruppierung jedoch persönlich beantragen.
Einem Personalrat ist es nicht erlaubt, den Antrag anstelle eines Mitarbeiters zu stellen. Sie können für Ihren Antrag auf Höhergruppierung unser folgendes Muster verwenden. Ein Musterantrag für eine Höhergruppierung könnte so aussehen:
Ort, Datum
Anschrift
Personalbüro
Antrag auf Höhergruppierung nach § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin in der Entgeltgruppe TVöD eingruppiert und meine Tätigkeit weist Merkmale auf, welche einer höheren Entgeltgruppe im TVöD angehören.
Aus diesem Grund beantrage ich gemäß § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund eine Höhergruppierung sowie eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe … rückwirkend ab dem (Datum).
Bitte bestätigen Sie mir den Erhalt meines Antrages schriftlich.
Mit freundlichen Grüßen
Datum/Unterschrift

Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei nur um ein Muster handelt. Übernehmen Sie dieses daher nicht unverändert.
Musterantrag Höhergruppierung (.doc)
Musterantrag Höhergruppierung (.pdf)
Mylene meint
Guten Tag!
Kann man eine Höhergruppierung auch ablehnen? Ich beginne demnächst eine Promotion an der Uni, bei einer 50% Stelle von Tf-l 13 komme ich brutto auf 1836€, was dazu führt, dass ich aus meinem Heimatland Luxemburg noch einen Studienzuschlag von 700€ bekomme. Dies geschieht aber nur, solange ich unter 2000€ brutto verdiene. In Stufe 2 würde ich 2037€ brutto verdienen und somit genau über den Limit für den Zuschuss sein. Ich weiß, dass es normalerweise vorgesehen ist, dass man nach 2 Jahren eine Stufe steigt, könnte man dies aber einfach ablehnen bzw könnte ich meinen Chef einfach sagen, er soll mich nicht dafür nominieren? Ich würde sonst netto 600€ verlieren…
Lg und vielen Dank
arbeitsrechte.de meint
Hallo Mylene,
ob und wie Sie Ihre Höhergruppierung ablehnen können, kann Ihnen Ihre Personalstelle mitteilen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Udo meint
Ich bin als leitender Angestellter verantwortlich für ca. 30 Mitarbeiter, habe über 20 Jahre Berufserfahrung in einem Spezialgebiet und bin derzeit in der TVöD Entgeltgruppe E!4 eingestuft. Ich habe kein Hochschulstudium vorzuweisen. Gibt es Möglichkeiten in die Entgeltgruppe E15 hochgestuft zu werden, oder ist dies aufgrund fehlendem Studiums ausgeschlossen.
arbeitsrechte.de meint
Hallo Udo,
Ihre Möglichkeiten einer Höhergruppierung können Sie mit einem Berater von der Gewerkschaft oder einem Anwalt für Arbeitsrechte herausfinden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Udo meint
Ich habe eine Frage. Ich bin leitender Angestellter im öffentlichen Dienst mit einer Tvöd Vergütung nach E14. Ich bin verantwortlich für ca. 30 Mitarbeiter und blicke zurück auf mehr als 20 Jahre Berufserfahrung. Leider habe ich keine Hochschulausbildung sondern in meiner Jugend nur eine Ausbildung absolviert. Besteht für mich trotzdem die Möglichkeit noch von E14 nach E15 aufzusteigen oder ist dies grundsätzlich im Öffentlichen Dienst ausgeschlossen, da mir der Hochschulabschluss fehlt. Über eine Antwort würde ich mich freuen.
arbeitsrechte.de meint
Hallo Udo,
Ihre Möglichkeiten einer Höhergruppierung können Sie mit einem Berater von der Gewerkschaft oder einem Anwalt für Arbeitsrechte herausfinden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Svenja meint
Hallo,
ich wurde bei der Einstellung in die EG9 (Tarifvertrag Hessen) eingruppiert. Ganz zufällig erfahre ich später, dass ich eine „kleine“ EG9 habe. Darüber wusste ich nichts, weder beim Vorstellungsgespräch noch bei der Vertragsunterzeichnung wurde das erwähnt. Auch in der Stellenausschreibung, im Arbeitsvertrag und auf meinen Entgeltnachweisen steht überall einfach nur „EG9“.
Ist das überhaupt richtig? Das Unterschied zw. einer „normalen“ und einer „kleinen“ EG9 ist schon gravierend.
Kann ich jetzt einen Anpruch auf eine Änderung meiner EG? Wie sieht es seitens des Arbeitsrechs aus?
Danke
arbeitsrechte.de meint
Hallo Svenja,
um festzustellen, welche Ansprüche Ihnen zustehen, ist ein Prüfung der Stellenausschreibung und Ihres Arbeitsvertrags notwendig. Dies fällt in den Bereich der Rechtsberatung, die wir leider nicht anbieten dürfen. Bitte wenden Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht.
Ihr Team von arbeitsrechte.de
Matthias meint
Hallo Team von Arbeitsrechte.de,
ist bei einem Antrag auf Höhergruppierung zwingend erforderlich, eine Endgeldgruppe zu benennen? Der Personalrat empfiehlt mir einen allgemeinen „Antrag auf tarifgerechte Eingruppierung wegen höherwertiger Tätigkeiten“ zu stellen.
arbeitsrechte.de meint
Hallo Matthias,
wegen der Nähe zu Ihrer Arbeit können wir keine bessere Empfehlung als der Personalrat geben.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Daniel meint
Ich bin derzeit als Sachbearbeiter in der E9b mit der Erfahrungsstufe 4 in einer Bundesbehörde beschäftigt. Zum 01.12.2018 werde ich die Erfahrungsstufe 5 erreichen. Nun besteht auf Antrag die Möglichkeit rückwirkend zum 01.03.2018 in die Stufe E9c zu wechseln. Dies geht aus meiner TD lt. Personalabteilung hervor. Für diesen Fall würden aber die 3,5 Jahre, die ich bereits in der Erfahrungsstufe 4 absolviert habe, nicht angerechnet werden, sondern von Neuem beginnen. Kann das richtig sein? Da würde sich ja ein Verlustgeschäft ergeben, wenn man die Differenz zwischen E9b – Stufe 5 und E9c – Stufe 4 mal hochrechnet.
arbeitsrechte.de meint
Hallo Daniel,
bitte wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen an einen Rechtsanwalt. Wie bieten keine Rechtsberatung an und dürfen Fragen zu einem individuellen Sachverhalt nicht beurteilen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Tina meint
Hallo,
durch die Tarifrunde März 2018 wurde die neue Entgeltgruppe 9c eingeführt. Ich werde nach 9b bezahlt. Wird von Personalabteilungen automatisch geprüft, ob die Voraussetzungen für die 9c vorliegen, oder muss ich dies beantragen?
Gruß
TIna
arbeitsrechte.de meint
Hallo Tina,
das Vorgehen diesbezüglich ist uns nicht bekannt. Wir empfehlen Ihnen, sich an Ihren Personalleiter zu wenden.
Ihr Team von arbeitsrechte.de
Serpil meint
Hallo Udo,
ich arbeite zurzeit im öffentlichen Dienst mit der Entgeltgruppe E8, durch sehr viel Personalmangel bei uns erledige ich auch sehr viele Aufgaben von E10 bis E14. Ich habe mit meiner Vorgesetzten gesprochen und E9 beantragt,
aber meine Vorgesetzte sagt das es nicht geht da ich „nur“ eine Ausbildung habe und kein Studium kann ich nicht auf E9 wechseln. Ich habe all in den Jahren sehr viele Fortbildungen gemacht. Stimmt die Aussage von meiner Vorgesetzten?
arbeitsrechte.de meint
Hallo Serpil,
in die Entgeltgruppen E5 bis E8 werden in der Regel Arbeitnehmer eingruppiert, die über eine Ausbildung von mindestens drei Jahren verfügen. Bei den Entgeltgruppen E9 bis E12 ist wiederum normalerweise ein Bachelor- oder Fachhochschulstudium vonnöten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Paul S. meint
Hallo Team von Arbeitsrechte.de,
ist es richtig, dass man bei Höhergruppierung (in meinem Fall EG 8 Stufe 4 auf EG 9a Stufe 4) die Stufenlaufzeit nicht automatisch mitnimmt?
In meinem Fall wurde ich im FEB 2018 auf EG 9a hochgruppiert, wäre aber jetzt im AUG 2018 in EG 8 in die Stufe 5 gekommen. Dies ist mehr als ärgerlich und somit keine wirklich dauerhafte Gehaltserhöhung für die höherwertige Tätigkeit (eigentlich sogar EG9b). Da hätte man in der Chefetage/Personalabteilung auch noch das halbe Jahr warten können….
Danke für die Antwort!
Paul S.
arbeitsrechte.de meint
Hallo Paul S.,
normalerweise verhält es sich bei einer Höhergruppierung so, dass die jeweilige Stufe zwar erhalten bleibt, die Stufenlaufzeit wird allerdings auf Null gesetzt. Es ist dementsprechend am sinnvollsten, eine Höhergruppierung direkt nach einem Stufenaufstieg zu beantragen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Tobias M. meint
Hallo ,meine Frage bezieht sich auf die Umstellung der Gruppe 8 in a und b.
Ich bin seit 11.2012 in der lohngruppem8.3 gewesen und sollte eigentlich 11.16 in 8.4 kommen.Jedoch wurde durch den Erziherstreik die Gruppe in a und b gewechselt.Seitdem bin ich in 8b3 und soll diese auch bis 7.2019 beinhalten.
Dadurch verliere ich ja 2 Jahre an gehaltsstufe(mir geht’s nicht um das eigenliche Geld sondern um die Rentenbeiträge)
Ist die Zeit überhaupt zulässig?
Habe meinen Arbeitgeber gefragt aber er meinte wäre so richtig.
arbeitsrechte.de meint
Hallo Tobias,
wenn es Zweifel an Ihrer Eingruppierung gibt, sollten Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden, dieser kann Ihre Situation differenziert betrachten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Heidi P. meint
Hallo, leider finde ich die offizielle Passage zur Höhergruppierung – speziell, dass man nicht unter Stufe 2 rutscht – nicht. Kann da jemand helfen? Situation ist wie folgt: Höhergruppierung aufgrund höhenwertiger Tätigkeiten von E9/2 in E10. Lt. Personal-Sachbearbeitung erfolgt die Eingruppierung in E10/1. Das ist doch nicht richtig, oder? TV-L, West, Schleswig-Holstein
Über eine Rückmeldung freue ich mich tierisch!
Danke!
arbeitsrechte.de meint
Hallo Heidi P.,
bitte wenden Sie sich diesbezüglich an Ihre Personalabteilung. Sie kann ihnen genau erläutern, wie sich dies mit den Höhergruppierungen verhält. Wir können und dürfen nicht rechtlich beraten. Sie können sich alternativ auch von einem Anwalt beraten lassen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Paul meint
Hallo Team von Arbeitsrecht.de,
Ich war bis zum 31.12.17 in der EG 8 Stufe 4. Zum 01.08.18 wäre ich in die Stufe 5 gekommen. Da ich aber (endlich) entsprechend meiner Tätigkeit zum 01.01.18 in die EG 9a höhergruppiert wurde, wurde mir mitgeteilt, dass die 4 Jahre in der Stufe 4 nun seit dem 01.01.18 wieder neu gezählt werden. Ist dies tatsächlich richtig?? Muss ich theoretisch wieder 4 Jahre warten um in die Stufe 5 zu gelangen?
Es ist sehr ärgerlich, denn Im Grunde habe ich keine wirkliche Gehaltserhöhung bekommen und das Engagement der letzten Jahre hätte ich mir sparen können… seitens der Führung hat dies leider auch keiner gewusst. Blamabel…
Besteht theoretisch die Möglichkeit die Verweilzeit in einer Stufe individuell zu verkürzen?
Vielen Dank für die Antworten!
arbeitsrechte.de meint
Hallo Paul,
welche Chancen und Möglichkeiten in Ihrer Situation bestehen, kann ein Anwalt für Arbeitsrecht beurteilen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Mareike meint
Hallo, ich bin in einer sehr ähnlichen Situation wie Paul.
Ich und mein Team haben im Dezember 2017 einen Antrag auf Höhergruppierung gestellt. Wir befinden uns in S12 TVÖD-SUE und sind auf Grund einer aktualisierten Arbeitsplatzbeschreibung in S14 rückwirkend ab Dezember 2017 eingruppiert worden.
Im September 2018 wäre ich die Entgeldstufe 3 aufgestiegen. Nun sagt das Personlamt, dass meine Stufenlaufzeit von Dezember 2017 an neu beginnt. Meine Tätigkeit ist jedoch gleich geblieben, hier hat sich so gar nichts geändert.
In dem Höhergrupperiungsverfahren nach TVöD (VKA)bis 28.07.2017 und ab 01.03.2017 steht folgendes geschrieben:
„Zum 1. März 2017 wird (nach dem Bund nun) auch bei der VKA die „stufengleiche Höhergruppierung“ engeführt, durch die nachfolgende wiedergegebenen Änderungen des § 17 TVöD. Die „stufengleiche Höhergruppierung“ gilt nur für Anträge auf Grund nach dem 01.03.2017 geänderte Tätigkeit!“ ZITAT ENDE
Folgere ich daraus richtig, dass die stufengleiche Höhergruppierung nur dann zulässig ist, wenn man eine neue Tätigkeit beginnt? Das ist bei mir und meinen Kolleginnen ja nun nicht der Fall.
Ernesto meint
Hallo https://www.arbeitsrechte.de
Sind die Voraussetzungen für eine Eingruppierung z. B. in die Stufe E12 derart eng und streng, dass nur die zwei Varianten, akkreditierter Bachelor bzw. ebenso akkreditierter FH-Abschluss (also keine Zertifikate u.dgl.), für die korrekte Eingruppierung zulässig wären?
Wären – formal – bspw. 15 Jahre Berufserfahrung ö.D. und berufliche Qualifikationen/Weiterbildungen in Form vom Fachwirt (IHK) und Betriebswirt (ohne Akkreditierung) unzureichend, um rechtskonform in E12 einzugruppieren?
Oder gibt es hinsichtlich der Eingruppierung doch einen gewissen Ermessensspielraum für den Arbeitgeber; entsprechend dem Wortlaut „vergleichbare Qualifikationen“?? Was ist und zählt als „vergleichbar“? Sind nur akkreditierte Abschlüsse vergleichbar oder sind können ebenso Qualifikationen / Weiterbildungen (Fachwirt/Betriebswirt – ohne Akkredetierung) ein vergleichbarer Ansatz, und Legitimation für eine Eingruppierung in E12, sein? MFG
arbeitsrechte.de meint
Hallo Ernesto,
welchen Spielraum der Tarifvertrag lässt, kann die Gewerkschaft beurteilen. Ein Gewerkschaftsvertreter oder ein Anwalt für Arbeitsrecht sind hier mögliche Ansprechpartner.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Huber meint
Ich arbeite im öffentlichen Dienst in der Psychiatrie in der Krankenpflege. Für mein Gehalt wird die P-Tabelle herangezogen. Nach dem Tarifvertrag TöVD K. steht mir die Entgeltgruppe P8 zu. Ich habe mich 2017 nicht von der P7 auf die P8 höhergruppieren lassen. Mir wurde jetzt mitgeteilt, das ich jetzt (2018) nicht mehr höhergruppiert werden kann und vorraussichtlich bis zur Rente in der Entgeltgruppe P7 stehen beiben müsste. Ich habe mich mit der Rechtslage beschäftigt, würde aber gerne noch ein fachkundiges Feedback bekommen.
arbeitsrechte.de meint
Hallo Huber,
bitte wenden Sie sich mit Ihrer Frage an einen Anwalt. Wir bieten keine Rechtsberatung an.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Marlies meint
Guten Tag,
ich wurde als Angestellte (TVöD VKA) zum 01.03.2016 anlässlich der Übernahme höherwertiger Tätigkeiten von der EG 9, Stufe 5 in die EG 10, Stufe 4 (mit Garantiebetrag, bzw. Auffüllbetrag) höhergruppiert. Der Auffüllbetrag wurde später zur Besitzstandszulage umbenannt, als die neue Entgeltordnung in kraft trat. Bei unserer Entgeltabrechnung bestand nun anlässlich der Tariferhöhung zum 01.03.2018 Unsicherheit, ob der Auffüllbetrag nun in selber Höhe weiterbezahlt werden dürfe, oder ob dieser neu errechnet werden müsse. Er wurde nun neu errechnet, und da sich im Zuge der Tariferhöhung der Unterschied zwischen der „neuen“ EG 9b, Stufe 4 und der „neuen“ EG 10, Stufe 4 deutlich verringert hatte, wurde mir der Auffüllbetrag entsprechend deutlich gekürzt. So ne richtige Grundlage dafür haben wir jedoch nicht gefunden und für mich ist dieses Vorgehen finanziell von Nachteil, zumal ich mit der früheren nicht-stufengleichen Höhergruppierung auch schon schlechter gestellt bin. Es wäre sehr freundlich, wenn Sie mir Ihre Auffassung dazu mitteilen könnten. Im Voraus herzlichen Dank!
arbeitsrechte.de meint
Hallo Marlies,
da wir keine Rechtsberatung anbieten, können und dürfen wir auch keine rechtliche Beurteilung abgeben.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
DimaM meint
Hallo, kann ich als Bachelor Absolvent mit dreijähriger Berufserfahrung im technischen Bereich in einer höheren Stufe der EG anfangen oder fängt man immer bei Stufe 1 an?
Ist es möglich mit einem Bachelor+Berufserfahrung auch in den höheren Dienst einzusteigen?
Danke und Gruß
DimaM
Theraklion meint
Hallo,
gibt es Kriterien für die Eingruppierung von Führungskräften?
Können diese auch ohne Studium >E9 erreichen?
Vielen Dank!
J. Wiese meint
Hallo,
durch die in Deutschland im öffentlichen Dienst bestehenden unterschiedlichen Entgeltodnubfen kommt es mittlerweile dazu, dass für gleichartige Tätigkeiten sehr unterschiedliche Einstufungen vorgenommen werden. Beispielsweise gilt dies sehr krass für Bibliothekare und Archivare, die nach EGO TdL trotz höherwertiger Tätigkeiten keine Möglichkeit haben, eine höhere Einstufung als E9 zu erhalten. Beim Bund und den Kommunen wurde dieser Missstand vor Jahren abgeschafft.
Frage.
Wäre hier eine Klage in der Hinsicht sinnvoll, dass für gleiche Tätigkeiten im öffentlichen Dienst gleiche Einkommen durchgesetzt werden könnten?
Danke
J. Wiese
arbeitsrechte.de meint
Hallo J. Wiese,
die Chancen einer Klage kann nur ein Anwalt beurteilen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
sandra meint
Hallo,
meine Frage wäre was für genaue Vorraussetztungen braucht man für eine Höherstufung aus E6/6 in E8 im TVöD VKA. Wo steht das man dazu einen Meister Titel braucht oder so?
Danke Sandra
Joerg M. meint
Hallo,
ich bin momentan in die E4 eingruppiert. Mein Arbeitgeber hat mich jetzt das zweite mal für 6 Monate abgeordnet. Meine neue Tätigkeit entspricht einer Eingruppierung E6. Leider ist hierfür momentan keine Stelle „hinterlegt“ sodass ich nicht versetzt werden kann. Was kann ich tun?
Danke Joerg
arbeitsrechte.de meint
Hallo Jörg,
lassen Sie sich in Ihrer speziellen Situation von der für Sie zuständigen Gewerkschaft oder einem Anwalt für Arbeitsrecht beraten.
Ihr Team von arbeitsrechte.de
Hilke meint
Hallo,
ich habe eine Frage zu meiner Gruppierung.
Seit 1986 bin ich als Küchenkraft bei der Polizei eingestellt.
Ich bin in Stufe 5 Lohngruppe 3 eingeglieder.
Lt meiner Abrechnung ist diese Stufe auch die höchst erreichbare für mich.
Nun habe ich festgestellt das Kolleginnen die später angefangen sind, in Stufe 6 sind.
Im Personalbüro sagte man mir das würde an meinem alten Vertrag liegen.
Ist das korrekt ?
Danke
Olaf B. meint
Guten Tag meine Damen und Herren
Ich bin bei den Stadtwerken XY seit 08.2007 angestellt, inkl. 3 jähriger Ausbildung zur Fachkraft für Abwassertechnik, bin heute mitlerweile in der Lohngruppe 6 Stuffe 4 eingestuft, meine Frage ist, steht mir als Fachkraft für Abwassertechnik im Außendienst, Sprich Pumpwerke und Sonderbauwerke mit Teilnahme an der Rufbereitschaft 1 woche im Monat 24 Std abrufbar, eine Höhere Lohngruppe zu?
Tatjana meint
Hallo, ich bin seit 01.01.2014 nach meiner Ausbildung übernommen worden und nun auf Beamtin auf Lebenszeit. Seit dem arbeite ich im Ordnungsamt Stufe A8. Leider werde ich nach A6 bezahlt, habe ich irgendwelche Möglichkeiten einen Antrag auf Höhergruppierung zu stellen? Danke
Debbie meint
Hallo liebes Team von Arbeitsrechte.de,
ich bin Arbeitnehmerin beim Bund, E9b – seit 1.6.18 in Stufe 5. Nun wurde die E9c geschaffen und unsere Stellen werden – derzeit wohl nur auf Antrag – entsprechend ab 1.3.18 auf E9c angehoben. Der Antrag kann nur bis 28.02.19 gestellt werden, danach sei eine Höhergruppierung nicht vorgesehen. Für mich würde dies bedeuten, dass ich mich dann zwar in der E9c, allerdings Stufe 4 wiederfinden würde…. Finanziell derzeit fast 200 € brutto weniger… ist es statthaft, daß einfach dieser fixe Termin (1.3.18) genannt wird, oder müßte – wenn ich den Antrag entsprechend formuliere – der Arbeitgeber die Höhergruppierung zu einem späteren Zeitpunkt vornehmen? Und ist es ebenfalls statthaft, daß gesagt wird, daß nach dem 28.02.19 keine Höhergruppierung mehr vorgenommen wird? Es kam ja in der Vergangenheit leider schon mal öfter vor, daß es erst hieß ’nur auf Antrag‘ und hinterher bekamen es doch ALLE! Auf lange Sicht lohnt sich der Antrag ja auf jeden Fall, habe schließlich noch knappe 30 Jahre vor mir, sodass ich die Endstufe noch locker erreiche, daher werde ich auch spätestens Mitte Februar 19 den Antrag stellen, aber warum sollte ich Geld verschenken, wenn es nicht nötig ist?! Habt Ihr von Arbeitsrechte.de oder vielleicht so jemand hier das gleiche Problem und andere/neue Erkenntnisse?
Felix meint
Hallo,
ich bin seit April 2018 in E11/2 eingestuft, verfüge aber seit August 2017 über einen Master Abschluss. Ich arbeitete als Vertretungslehrkraft (Quereinsteiger).
Ich habe letztes Jahr einen Antrag gestellt auf Höhergruppierung, dieser wurde jedoch abgelehnt, weil mein Masterfach (VWL) in der Form nicht von mir an der Schule zu dem Zeitpunkt unterrichtet wurde, sondern lediglich mein Bachelorfach.
Mit Beginn 2019 habe ich einen unbefristetes Verhältnis, aber weiterhin E11.
Wann wäre der optimale Zeitpunkt, einen erneuten Antrag auf Höhergruppierung zu stellen?
Mein Master wird gerne in der Praxis für SoWi/Politik „verheizt“ und spätestens ab Schuljahr 19/20 soll es ja auch Politik/Wirtschaft als Differenzierungsfach geben, also muss doch der Master berücksichtigt werden?
VG
Felix
RB meint
Hallo,
ich bin seit 5 1/2 Jahren als Fachkraft für Kreislauf und Abfallwirtschaft tätig, eingruppiert in Lohngruppe 6 Stufe 4. Ich bin dort zuständig für die Annnahme von „normalen“ Haushaltsabfällen, unter anderem auch tätig an der Waage (LKW Ein- und Auswiegung). Zu einem großen Teil jedoch bin ich zuständig für die Schadstoffannahme, -sortierung, -klassifizierung, -verpackung und -versendung. Ich bin der Meinung, ich könnte damit in Lohngruppe 6 oder sogar 7 eingruppiert werden und möchte demnächst einen Antrag auf Höhergruppierung stellen. Inwieweit kann ich den auch rückwirkend stellen?
Vielen Dank und viele Grüße
RB
arbeitsrechte.de meint
Hallo RB,
ob eine rückwirkende Höhergruppierung möglich ist, kann ein Anwalt für Arbeitsrecht beurteilen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Horst meint
Guten Tag,
rechtfertigt die nachträgliche Weisung des Arbeitsgebers zur Rufbereitschaft eine Höhergruppierung?
Die für die Rufbereitschaft und Einsatzzeit erbrachten Stunden werden laut Tarifvertrag (TVÖD)bezahlt.
Jedoch war damals, zur Zeit der Schließung der Arbeitsvertrages (vor 3 Jahren), noch nicht bekannt, dass
Rufbereitschaft geleistet werden muss.
Mit freundlichen Grüßen
Horst
Vera meint
Ich wurde im Mai 2017 rückwirkend zum 01.01.2017 höhergruppiert von EG 6 Stufe 2 in EG8 Stufe 2. Die Laufzeit der Stufe setzte sich natürlich zurück auf 0. Meine Frage ist nun, ab wann ich mit dem Wechsel in Stufe 3 rechnen kann,
zum 01.01.2019 da dann die zwei Jahre um sind, oder erst zu dem Tag wo die rückwirkende Höhergruppierung vorgenommen wurde?
Vielen Dank und liebe Grüße
Tobias meint
Hallo,
was sind die Voraussetzungen um eine Höhengruppierung zu begründen?
Wo kann ich Gründe finden?
Wer stellt die Tätigkeitsdarstellung und -bewertung aus?
Konkret geht es um eine Höhergruppierung von TV-L E13 Stufe 5 in die nächste Gruppe E14.
Vielen Dank und viele Grüße
arbeitsrechte.de meint
Hallo Tobias,
eine Höhergruppierung wird in der Regel mit dem wachsenden Wissensschatz begründet, der durch ständige betriebliche Weiterbildung erworben wird. Welche Gründe dabei im Besonderen angegeben werden können, damit der Antrag Erfolg hat, ist uns auch nicht bekannt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Florian meint
Ich bin Maler und Lackierer Entgeldgruppen 6 und möchte wissen ob ich in die 7 reinkommen könnte wie kann ich des rausfinden?
Stephanie meint
Guten Tag, Arbeitsrechte- Team,
sechzehn Jahre lang war ich als verbeamtete Lehrerin tätig, bevor ich 2013 aus dem Beamtenverhötnis freiwillig ausschied.
Seit 2014 habe ich immer wieder kleinere Vertretungsstellen in verschiedenen Schulen übernommen, besoldet mit E 11/5. In der jetzigen Stelle (gleiche Tätigkeit, dreifacher Umfang) wurde ich allerdings auf E 11/3 zurückgestuft mit der Begründung, dass eine Lücke seit der letzten Beschäftigung bestehe und es keine Rechtsgrundlage gebe, mich weiter mit E5 zu besolden. Die Differenz im Einkommen ist bei 24 Wochenstunden enorm. Ich überlege, ob ich unter diesen Voraussetzungen diese Stelle weiter ausführen will. Gibt es irgendeine Chance, an der Besoldung etwas zu ändern? Kann mein Schulleiter etwas tun?
Vielen Dank!
S.K.
Ina meint
Liebes Arbeitsrecht-Team,
ich hätte hier mal eine Frage.
Mir wurde am 1. Dezember mein Höhergruppierungsantrag bewilligt. Nun habe ich aber bemerkt, dass meine Stufenlaufzeit im März von 3 auf 4 erhöht wird. Kann ich die Höhergruppierung zurück nehmen bzw. auch April verschieben, damit mir meine Stufenlaufzeit nicht wieder auf 3 runter gekürzt wird?! Befinde mich jetzt in EG 7 Stufe 3.
Vielen Dank
Nicole meint
Hallo,
ich habe eine Stelle als Sachbearbeiterin Anwendungsbetreuerin angetreten. Die Stelle war ausgeschrieben mit einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe TVÖD 10. Ich selbst bin ausgelernte Kauffrau für Bürokommunikation. Die Ausbildung habe ich im Januar 2016 beendet. Habe davor das Kaufmännische Berufskolleg I besucht.
Von Personal kam nun die Rückmeldung, das ich nur in die Entgeltgruppe TVÖD 8 eingruppiert werden kann, da ich die dazu benötige „Bildung“ für TVÖD 10 nicht habe.
Ich möchte mich nun an den Personalrat wenden, denn ich erledige die in der Stelle angeforderten Tätigkeiten genau so gut wie wenn eine Person mit TVÖD 10 eingestellt ist, ansonsten hätten Sie mich nicht für die Stelle eingestellt.
Gibt es eine Chance das ich die Höhergruppierung bekomme? Bzw. können Sie mir diesbezüglich ein paar Tipps für mein Brief an den Personalrat geben?
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung
Nicole
arbeitsrechte.de meint
Hallo Nicole,
bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir keine kostenlose Beratung anbieten dürfen. Sie können sich jedoch jederzeit an einen Anwalt wenden und das Ganze mit ihm besprechen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Steffi meint
Hallo,
ich bin seit 20 Jahren in EG 6 eingruppiert. Ich hatte seinerzeit den Angestelltenlehrgang I erfolgreich abgeschlossen. Seit einiger Zeit übernehme ich die Urlaubs- und Krankheitsvertretung einer Beamtin (A 8). Es ist vorgesehen, dass ich in Kürze auch die Urlaubs- und Krankheitsvertetung einer Kollgin übernehmen soll, die in EG 9a eingruppiert ist.
Darf ich die Urlaubs- und Krankheitsvertretung für die beiden Kolleginnen ablehnen, da ich ja nur in EG 6 eingruppiert bin?
Vielen Dank und viele Grüße
arbeitsrechte.de meint
Hallo Steffi,
wir dürfen leider keine kostenlose Rechtsberatung anbieten. Bitte wenden Sie sich daher mit Ihrer Frage an einen Anwalt für Arbeitsrecht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Christoph meint
Hallo, ich Arbeite seit 18 Jahren bei der Stadtverwaltung und bin E5, Ich bin ungelernt und meine Frage ist ob ich dennoch in ein höhere EG kommen kann, ich Arbeite als Handwerker und mache viele neue Aufgaben.
Über eine Antwort würde ich freuen.
Danke im vorraus
arbeitsrechte.de meint
Hallo Christoph,
leider steht es uns nicht zu, Ihnen eine Einschätzung zu diesem Thema zu geben. Wir würden Ihnen daher empfehlen, sich diesbezüglich von einem Anwalt beraten zu lassen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Nina H. meint
Sehr geehrtes Team von Arbeitsrecht.de,
mir wurde die Möglichkeit eröffnet, einen Antrag auf Höhergruppierung von E 9 b (derzeit Stufe 4) in die E 9 c zu stellen.
Die Entscheidung der Antragstellung und Risikoabwägung hinsichtlich finanzieller Nachteile (Stufenlaufzeit, Auswirkung auf Sonderzahlung) bleibt mir überlassen, der Arbeitgeber hat lt. seinen Angaben keine Beratungspflicht.
Wird die Stufenlaufzeit im Falle einer Höhergruppierung automatisch auf null gesetzt? Kann ich ggfs. auch in einer niedrigeren Stufe (z. B. Stufe 3 oder schlimmer, Stufe 1) landen?
Vielen Dank für Ihre Bemühungen.
M. E meint
Hallo,
Muss der Chef die Höhergruppierung zustimmen bzw den Antrag unterschreiben?
LG
M. B. meint
Ich bin im TV-L West in EG 8 Stufe 4, würde im November 2020 in die Stufe 5 aufsteigen.
Jetzt haben wir erfahren, dass die komplette Abteilung rückwirkend zu Dezember 2018 in die EG 9k (Kleine 9) aufsteigen soll.
Verliere ich trotz gleichbleibender Arbeit meine Erfahrungsstufe (Rückstufung von EG 8 Stufe 4 in EG 9k Stufe 3) und muss 9 Jahre in der EG 9k Stufe 3 verweilen?
Das hätte ja für die nächsten 9 Jahre erhebliche Nachteile, da ich nur den den Garantiebetrag bekommen würde und die Jahressonderzahlung in der EG 9k auch nur 80% anstatt 95% wie in der EG 8 ausmachen. Dann hätte ich 9 Jahre aufs Jahr gesehen nicht wirklich etwas von der Höhergruppierung.
Marlen meint
Hallo, ich werde demnächst in unserem Projektteam von der Assistenz (TVL8 Stufe 3) zur Koordinatorin befördert (TVL10) befördert. Qualifikationen dafür liegen schon lange vor und meinen bisherige Tätigkeit hängt inhaltlich stark mit der darauffolgenden zusammen.
Nun wurde mit mitgeteilt, dass ich wie eine Neueinstellung behandelt und deshalb in Stufe 1 zugeordnet werde. Die Regelungen der Höhergruppierung würden hier nicht greifen, wonach man maximal in Stufe 2 zurückfallen kann. Ist dem wirklich so? Wird meine bisherige Arbeitszeit überhaupt nicht berücksichtigt und ich wie ein Berufsanfänger eingestuft?
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung und beste Grüße
Marlen Ulonska
arbeitsrechte.de meint
Hallo Marlen,
bitte beachten Sie, dass wir keine Rechtsberatung anbieten und daher keine einzelfallbezogenen Rechtsfragen beantworten dürfen. Fragen Sie ggf. bei einem Anwalt oder Ihrer Gewerkschaft nach.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Thomas meint
Hallo,
im TVÖD ist der Stufenaufstieg innerhalb einer Entgeltgruppe genau beschrieben, wann nach welcher Zeit dieser erfolgt. Muss der Arbeitnehmer den Arbeitgeber darüber informieren, wann der Stufenaufstieg umzusetzen ist bzw. zu welchem Zeitpunkt der nächste Stufenaufstieg erfolgen muss? Bzw. was passiert, wenn der „automatische“ Stufenaufstieg nicht umgesetzt wurde und dies nach 1,5 Jahren auffällt? Hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Nachzahlung der vollen 1,5 Jahre?
Vielen Dank im Voraus und viele Grüße
Thomas
Franz meint
Hallo,
ich bin derzeit in E10 Stufe 3 (TV-L) eingruppiert und soll eine Höhergruppierung nach E11 bekommen. Gleichzeitig wäre es möglich, demnächst eine Stufenlaufzeitverkürzung (E 10/4) zu erhalten. Gerne würde ich zunächst die Stufenlaufzeitverkürzung abwarten, um dann bei der Höhergruppierung in E11/4 und nicht E11/3 zu landen.
Ist diese Kombination möglich?
Andreas Krzykawski meint
Hallo alle zusammen,
ich habe 2014 meine Meisterprüfung erfolgreich abgelegt , bin aber als Fachangestellter weiterbeschäftigt worden. Feb. 2015 wurde ich auf eine Meisterstelle abgeordnet mit Bezahlung höherwertiger Tätigkeit 4,5% auf meine Entgeltgruppe EG 3 analog EG 6 TVöD. Zum 1.3.2017 wurde ich auf eine Meisterstelle EG8
versetzt. Muss diese Höhergruppierung von LG 6 in LG 8 stufengleich erfolgen?
Die Gelehrten streiten sich….
Vielen Dank in voraus…
Markus meint
Hallo !
Ich bin neu in einer Stadtverwaltung und habe mich in E6/2 eingruppieren lassen als Sachbearbeiter Liegenschaften. Für die Stelle bringe ich aber einen abgeschlossenen Bachelor of Science im BEreich Bau/Immobilien/Infrastrukturmanagement mit. Mir ging es darum erst einmal einen Fuss in den öffentlichen Dienst zu bekommen. Nun meine Frage: Ist es rechtlich erlaub mit einem abgeschlossenen,passenden Studium unter E9 eingruppiert zu werden ?
arbeitsrechte.de meint
Hallo Markus,
auch im Nachhinein lassen sich falsche Eingruppierungen noch korrigieren. Bei Fehlern werden diese in der Regel korrigiert.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Wiese meint
Hallo!
Gibt es allgemeine Kenntnisse, wie die Höherstufung konkret in der neuen Entgeltordnung des TVL ab 2019 aussehen soll?
Besteht die Chance einer stufengleichen Höhergruppierung, wenn man höherwertige Tätigkeiten schon einen sehr langen Zeitraum ausführt oder wird man generell zurückgestuft?
Wie sieht es mit dem Garantiebetrag aus, wann kommt dieser konkret zur Anwendung?
Kathrin V. meint
Hallo, ich bin schwerbehindert und mit einem Hochschuldiplom bei meinem derzeitigen Arbeitgeber im öffentlichen Dienst auf E9b mit der Erfahrungsstufe 5 nach TVÖD eingestellt. Für exakt die gleichen Tätigkeiten, die ich bei meinem derzeitigen Arbeitgeber angestellt bin, wurde bei einem anderen öffentlichen Arbeitgeber eine Stelle mit E10 nach TV-L ausgeschrieben. Diese Stelle würde ich auf Grund meiner Qualifikation und Schwerbehinderung auch bekommen, jedoch würde ich nun mit der Stufe 3 beginnen. Es gäbe, so die Antwort, nach dem TV-L keine andere Möglichkeit. Meine Frage wäre, liegt es nicht im eigenen Ermessen der Behörde, wenn diese auf Grund meiner langjährigen Berufserfahrung für die gewünschten Tätigkeiten bei einer Höhergruppierung von E9 auf E10 bei gleicher Tätigkeit meine Stufen übernimmt?
Gaby meint
Hallo, ich bin seit 1991 bei meinem derzeitigen Arbeitgeber. Seit dem 15.01.2016 in der Entgeltgruppe 9b, Stufe 4 TVöD mit der Option nach 4 Jahren und 40 StdWoche nach E10 höhergruppiert zu werden. Mit entsprechend quotierter Beurteilung kann sich diese Zeit entsprechend um 6 Monate verkürzen. Nun habe ich ein Schreiben erhalten, dass ich am 15.07.19 nach E 10 höhergruppiert werden kann. Auf Nachfrage sagte man mir, dann würde die Stufenlaufzeit in der Stufe 4 natürlich wieder auf Null gesetzt werden. Mein Vorschlag die „gute“ Beurteilung dann doch einfach zu ignorieren und bei dem regulärem Termin 15.01.2020 (E 10, Stufe 5) zu belassen, wurde abgelehnt. Entweder ich würde das jetzt zu diesem Termin annehmen oder dieses Angebot ist für alle Zeiten ausgeschlossen. Geht das?
Tanja VB meint
Hallo,
ich habe folgende Frage:Gibt es eine Möglichkeit im Rahmen der Gleichbehandlung eine Höhergruppierung zu erreichen?
Folgender Sachverhalt: ich bin aktuell in Entgeltgruppe 8 Stufe 5 Tvöd eingruppiert. Meine Kollegin ist in Entgeltgruppe 9a Stufe 5 Tvöd eingruppiert. Sie wurde bei der damaligen Überleitung von BAT in TVöd deshalb so eingestuft, weil sie 5 b oder 5c BAT erhielt. Ich erhielt damals VI b BAT. Unser Arbeitsbereich ist das Vorzimmer eines Bürgermeisters. Wir machen dieselbe Arbeit, unser Bereich ist laut einer … in TVöd 8 eingestuft. Ich finde es ungerecht bei gleichen Tätigkeiten (wir vertreten uns auch gegenseitig) weniger Gehalt zu bekommen. Mit welcher Formulierung kann ich eine Höhergruppierung in Entgeltgruppe 9a TVöd anstreben?
Bliebe meine Stufenzuordnung 5 gleich bei einer evtl. Höhergruppierung? Ich bekomme noch eine Besitzstandszulage Kind zur Zeit. Kann es hier Veränderungen geben?
Uns Beschäftigten wurde nach dem 1.1.2017 ein Schreiben zugesendet, wo mit einer Frist bis zum 31.12.2017 nach der Überleitung die Möglichkeit bestand, eine Höhergruppierung zu beantragen. Diese Frist ist natürlich verstrichen.
Vielen Dank. Tanja
Betzing meint
Hallo,
Ich habe eine Frage zu einer Eingruppierung.
Derzeit bin ich in E 8 und bearbeite Sitzungsdienst, Wahlen und GEsundheitsvorsorge.
Ab 01.07. werde ich Gleichstellungsbeauftragte nach Gem0 und nach LGG (Gleichstellungsstelle). Weiterhin soll ich die Gesundheitsvorsorge und den Arbeitsschutz bearbeiten. Der Stellenanteil der Gleichstellung beträgt 50 %. Die Gleichstellungsstelle wird bei einer VG mit einer Einwohnerzahl von 17.000 Einwohnern eingerichtet. Wie wird eine Gleichstellungsstelle bewertet? Vielen lieben Dank. Iris
Lea meint
Hallo,
seit mehr als zwei Jahren arbeite ich befristet eine EG höher als zu der EG, zu der ich angestellt bin und erhalte dementsprechend ein höheres Gehalt als Zuschlag/Erhöhung. Die Befristung wird nun um weitere 3 Jahre verlängert. Gibt es ein zeitliches Limit? Wann habe ich einen Anspruch auf die Festsetzung der höheren EG, so dass ich fest in der höheren Gehaltsstufe eingruppiert bin?
Viele Grüße
Dennis meint
Guten Tag,
Ich werde nach AVR bezahlt und bin derzeit in S9 Entgeltstufe 3
zuvor war ich in S8b / 3. Da ich drei Jahre in Entgeltstufe 3 verbracht habe, habe ich einen Antrag auf Höhergruppierung meiner Entgeltstufe gestellt von 3 auf 4.
dieser wurde abgelehnt, mit der Begründung, dass ich einen Vertragswechsel hatte von S8b auf S9 und ich daher erneut drei Jahre warten müsste.
Und das obwohl ich durch den Vertragswechsel keinen finanziellen Vorteil hatte.
Leider konnte ich in den AVR-Richtlinien diesbezüglich nichts finden?
Gruß Dennis