Logo von Arbeitsrechte.de
  • Abmahnung
  • Arbeitsverhältnis
  • Arbeitsvertrag
  • Krankmeldung
  • Kündigung
  • Saisonarbeit
  • Urlaub
  • Resturlaub
  • Urlaubsgeld
  • Vergütung
  • Arbeitslosigkeit
  • Arbeitsschutzgesetz
  • Berufsverbot
  • Betriebliche Altersvorsorge
  • Betriebsrat
  • Bewerbung
  • Erwerbsunfähigkeit
  • Gewerkschaften
  • Gewohnheitsrecht
  • Home-Office
  • Kirchliches Arbeitsrecht
  • Krankheit
  • Mitarbeitergespräch
  • Mitarbeiterüberwachung
  • Mobbing am Arbeitsplatz
  • Mutterschutz
  • Personalakte
  • Schwarzarbeit
  • Sozialversicherungspflicht
  • Urlaubsanspruch
  • Bürobedarf
  • arbeitsrechte.de
  • Vergütung
  • Lohnausgleichskasse

Wozu gibt es die Lohnausgleichskasse?

Von Arbeitsrechte.de, letzte Aktualisierung am: 24. November 2022

Twitter Facebook Whatsapp PinterestKommentare

Ist die Auftragslage eher mau, entscheiden sich manche Arbeitgeber, die Wochenarbeitszeiten ihrer Arbeitnehmer herabzusetzen. Für die Betroffenen ist das häufig mit finanziellen Einschnitten verbunden, weshalb Arbeitnehmervertreter in Tarifverträgen die Zahlung eines Lohnausgleichs fordern können.

Am bekanntesten ist die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft.
Am bekanntesten ist die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft.

Lohnausgleichskassen sind in der Regel Teil größerer Sozialkassen, die es in vielen Branchen gibt. Hier arbeiten sie gemeinsam daran, die im Tarifvertrag vereinbarten Absprachen umzusetzen.

Kurz & knapp: Lohnausgleichskasse

Was bedeutet Lohnausgleich?

Meistens erhalten Arbeitnehmer im Falle einer Arbeitszeitverkürzung Lohnausgleichszahlungen. Dabei wird die wöchentliche Arbeitszeit verringert, während der Lohn gleich bleibt – also ohne Abzug. Gewerkschaften streben gewöhnlich ein tarifvertragliche Zusicherung eines solchen Lohnausgleichs an.

Was ist eine Lohnausgleichskasse?

Lohnausgleichkassen gibt es vor allem im Baugewerbe. Sie setzen sich für die Berufsbildung und Zahlung von Lohnausgleichen in ihrer jeweiligen Branche ein.

Was verbirgt sich hinter der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) ?

Die ULAK ist die Sozialkasse des Baugewerbes. Näheres zu dieser Einrichtung lesen Sie hier.

Lohnausgleichszahlungen erfolgen nicht nur bei einer Veränderung der Arbeitszeit. Ebenso sind sie in solchen Branchen zu finden, die stark wetterabhängig sind – dazu zählt unter anderem das Dachdeckerhandwerk.

Inhalt

  • Kurz & knapp: Lohnausgleichskasse
  • Wann wird Lohnausgleich bezahlt?
    • Die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK)
    • Die Lohnausgleichskasse der Dachdecker
    • Weiterführende Suchanfragen

Wann wird Lohnausgleich bezahlt?

Wird in einem Betrieb die Arbeitszeit verkürzt oder verlängert, kann tarifvertraglich festgelegt werden, dass dies nur unter Anpassung des Arbeitsentgeltes geschieht. Auf diese Weise müssen Sie mit keinen finanziellen Einbußen rechnen. In diesem Zusammenhang wird dann von „vollem Lohnausgleich“ gesprochen. Gezahlt wird diese Differenz häufig von einer sogenannten Lohnausgleichkasse. Was diese tut, ist in der Regel im Tarifvertrag beschrieben.

Ein Lohnausgleich kann auch in einer Betriebsvereinbarung festgehalten werden. In diesem Fall handelt es sich um freiwillige Leistungen des Arbeitgebers. Er kommt bei länger als sechs Wochen andauernder Krankheit für den Unterschied zwischen dem von der Krankenkasse gezahlten Krankengeld und der durchschnittlichen Arbeitsvergütung auf.

Die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK)

Im Bereich Bau setzen sich zwei Institutionen für die Umsetzung tarifvertraglich vereinbarter Regelungen ein:

  • die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft und
  • die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes AG (ZVK)
Die Lohnausgleichskasse im Baugewerbe kümmert sich darum, dass Arbeitnehmer ihr Urlaubsentgelt erhalten.
Die Lohnausgleichskasse im Baugewerbe kümmert sich darum, dass Arbeitnehmer ihr Urlaubsentgelt erhalten.

Sie sind zusammengeschlossen in einem größeren Gebilde, das den Überbau der Sozialkassen darstellt: die SOKA-BAU. Die Urlaubs- und Lohnausgleichkasse der Bauwirtschaft engagiert sich insbesondere dafür, die Urlaubsansprüche der Arbeitnehmer durchzusetzen und ihr Urlaubsentgelt zu sichern. Ihre Gründung trägt dem Umstand Rechnung, dass Bauarbeiter in der Regel per Lohn vergütet werden, also nach Arbeitsleistung bezahlt werden.


Arbeitgeber werden je nach Auftragslage schnell gewechselt, wodurch die Bezahlung des Jahresurlaubes nicht immer gewährleistet wäre. Hier kommt die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft mit Sitz in Wiesbaden ins Spiel.

Basierend auf dem Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) und dem Verfahrenstarifvertrag (VTV) führt sie ein Arbeitnehmerkonto. Jeden Monat erhält die Kasse Zahlungen der Arbeitgeber, die das ausstehende Urlaubsentgelt des jeweiligen Arbeitnehmers an sie entrichten. Nimmt dieser schließlich seinen Urlaub, überweist die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse diesen Betrag wieder zurück an den Arbeitgeber.

Darüber hinaus ist sie auch mit dem Thema „Wie kann die Berufsausbildung vernünftig finanziert werden?“ befasst. Ausbildende Baubetriebe haben die Möglichkeit, sich hier die Kosten der Ausbildungsvergütung anteilig zurückzuholen.

Die Lohnausgleichskasse der Dachdecker

Die in Tarifverträgen für die Branche ausgehandelten Regelungen werden ebenfalls von Sozialkassen realisiert. Sie bestehen aus:

  • Lohnausgleichskasse für das Dachdeckerhandwerk (LAK)
  • Zusatzversorgungskasse des Dachdeckerhandwerks VVaG
  • Zentralen Versorgungswerk für das Dachdeckerhandwerk VVaG

Zusammengeführt ergeben sie die gemeinsame Einrichtung des Zentralverbandes des Deutschen Dachdeckerhandwerks und der Industriegewerkschaft Bauen- Agrar- Umwelt.

Die Hauptaufgabe der Lohnausgleichskasse besteht in:

  • der Gewährung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens
  • der Zahlung eines Lohnausgleichs bei witterungsbedingten Ausfällen
  • der Unterstützung und Stärkung der Ausbildung im Dachdeckerhandwerk
Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf die Zahlung eines Lohnausgleiches in den Monaten April, Oktober und November. Verhindert die Witterung das Arbeiten für mindestens eine Stunde, können sie gemäß geltendem Arbeitsrecht für jede Stunde maximal jedoch 53 Stunden pro Kalenderjahr Anspruch auf Lohnausgleich erheben. Es beläuft sich auf 75 Prozent des durchschnittlichen Stundenlohns.
1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (65 Bewertungen, Durchschnitt: 4,25 von 5)
Wozu gibt es die Lohnausgleichskasse?
4.25 5 65
Loading...

Weiterführende Suchanfragen

Weitere interessante Ratgeber

  • Geheimhaltungsvereinbarung – wozu dient sie und was sind die Konsequenzen?
  • Widerrufsvorbehalt - Welche Leistungen kann der Arbeitgeber widerrufen?
  • Ist Urlaubsgeld Pflicht für alle Arbeitgeber?
  • Tarifvertrag – auch hier wird festgehalten, was für das Arbeitsverhältnis gilt
  • Elternzeit für das Pflegekind – besteht ein Anspruch für Pflegeeltern?
  • Löhne: Vergütung für geleistete Arbeit
  • Abmahnung wegen Rauchen – Wann der Arbeitgeber Mitarbeiter für ihr Verhalten rügen kann
  • Lohnabzug: Wann kann der Arbeitgeber den Lohn kürzen?
  • Gehalt: Das Arbeitsentgelt für Arbeitnehmer
  • Rechte und Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Kommentar hinterlassen Antworten abbrechen

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * gekennzeichnet. Bitte beachten Sie außerdem folgende Hinweise.

Arbeitsrechte auf Facebook Folgen Sie arbeitsrechte.de auf Facebook!

Empfehlenswerte Kanzleien

  • Rechtsanwälte und Kanzleien für Arbeitsrecht

Aktuelles aus dem Arbeitsrecht

  • Corona-Quarantäne
  • Erhöhung des Kurzarbeitergelds
  • Home-Office
  • Krankmeldung auf der Arbeit
  • Kündigung wegen Corona
  • Kurzarbeit
  • Kurzarbeitergeld
  • Kurzarbeitergeld wegen Corona-Krise
  • Voraussetzungen für Kurzarbeit
  • Zwangsurlaub

Arbeitsverhältnisse & -verträge

  • Arbeitsverhältnis
    • Praktikum
    • Saisonarbeit
    • Teilzeitjob
  • Arbeitsvertrag
    • Arbeitszeit
    • Überstunden
    • Probezeit

Vergütung gemäß Arbeitsrecht

  • Vergütung
    • Fahrtkostenerstattung
    • Lohnsteuerklassen
    • Mindestlohn

Abmahnung & Kündigung

  • Abmahnung
  • Kündigung
    • mündliche Kündigung
    • Abwicklungsvertrag
    • Aufhebungsvertrag
    • Abfindung nach Kündigung

Weitere Arbeitsrecht-Ratgeber

  • Arbeiten im Ausland
  • Arbeitgeberdarlehen
  • Arbeitslosigkeit
  • Arbeitsschutzgesetz
  • Berufsverbot
  • Beschäftigungsverbot
  • Betriebliche Altersvorsorge
  • Betriebsrat
  • Bewerbung
  • Desk Sharing
  • Diensthandy
  • Erwerbsunfähigkeit
  • Gewerkschaften
  • Gewohnheitsrecht
  • Kirchliches Arbeitsrecht
  • Krankheit
  • Mitarbeitergespräch
  • Mitarbeiterüberwachung
  • Mobbing am Arbeitsplatz
  • Mutterschutz
  • Personalakte
  • Rente
  • Schwarzarbeit
  • Sozialversicherungspflicht
  • Umschulung
  • Urlaubsrecht

Bürobedarf

  • 27-Zoll-Monitore
  • Papierschneidemaschinen
  • USB-C-Hubs
  • Laptoptische
  • Whiteboards
  • Mehr Bürobedarf

Anzeige

  • Ratgeber
  • Aktuelle News
  • Presse/eBooks & Muster
  • Über uns
  • Datenschutz
  • Bildnachweise
  • Impressum
  • Haftungsausschluss

Logo von Arbeitsrechte.de

Copyright © 2023 Arbeitsrechte.de | Alle Angaben ohne Gewähr.

✖ Anzeige
Sie haben eine Frage zum Thema Arbeitsrecht?
// KOSTENLOSE ERSTEINSCHÄTZUNG
Finden Sie jetzt mit Klugo Ihren Anwalt und lassen Sie Ihre Frage beantworten!
Sie haben eine Frage zum Thema Arbeitsrecht? Finden Sie jetzt mit Klugo Ihren Anwalt und lassen Sie Ihre Frage beantworten! Kostenlose Ersteinschätzung!
Anzeige
Sie haben eine Frage zum Thema Arbeitsrecht? Finden Sie jetzt mit Klugo Ihren Anwalt und lassen Sie Ihre Frage beantworten! Kostenlose Ersteinschätzung!
Anzeige