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Gesetzlicher Urlaubsanspruch: Was beinhaltet das Urlaubsrecht?

Von Arbeitsrechte.de, letzte Aktualisierung am: 15. Januar 2023

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Wer freut sich nicht auf den wohl verdienten Jahresurlaub oder auf ein paar Urlaubstage, an denen der Stress des Arbeitsalltags für kurze Zeit vergessen zu sein scheint. Doch geht es um den Urlaubsanspruch, gibt es viele offene Fragen.

Kurz & knapp: Gesetzlicher Urlaubsanspruch

Wo ist der gesetzliche Urlaubsanspruch in Deutschland geregelt?

Alles rund um den Anspruch auf Urlaub ist in Deutschland im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) festgehalten.

Wie viel Urlaub steht Arbeitnehmern pro Jahr zu?

Das Bundesurlaubsgesetz sieht bei einer Sechs-Tage-Woche einen Jahresurlaubsanspruch von mindestens 24 Tagen vor. Arbeiten Sie nur an fünf Tagen in der Woche, stehen Ihnen entsprechend mindestens 20 Urlaubstage im Jahr zu.

Bis wann muss der Resturlaub genommen werden?

In der Regel haben Beschäftigte bis zum 31. März des Folgejahres Zeit, um ihren Resturlaub zu nehmen. Eine Zusammenfassung der wichtigsten Regelungen zum Urlaubsanspruch finden Sie in unserer Grafik.

Inhalt

  • Kurz & knapp: Gesetzlicher Urlaubsanspruch
  • Was ist das Urlaubsrecht?
    • Urlaubsanspruch: Was ist gesetzlich bezüglich der Urlaubstage festgelegt?
    • Besonderheiten zum Zeitpunkt für Urlaub
    • Last but not least: Wichtige Fakten zum Schluss
  • Weiterführende Literatur zum Thema Urlaubsrecht
    • Weiterführende Suchanfragen
    • Weitere interessante Ratgeber

Literatur zum Thema Urlaubsrecht

Spezifische Informationen zum Urlaubsanspruch:

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Jahresurlaubsanspruch

Dieser Ratgeber erläutert die Höhe des Jahresurlaubsanspruchs.

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In diesem Ratgeber erfahren Sie, ob ein Resturlaub verfallen kann und wie dieser zu berechnen ist.

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In diesem Ratgeber erfahren Sie, was unter Zwangsurlaub zu verstehen ist und wann dieser verordnet wird

Wie und wo ist der Urlaub generell im Arbeitsrecht geregelt? Welche speziellen Urlaubsrechte hat der Arbeitnehmer? Was passiert bei Krankheit im Urlaub?

Laut Urlaubsrecht hat ein Arbeitnehmer bei einer Sechstage-Woche Anspruch auf 24 Werktage Urlaub.
Laut Urlaubsrecht hat ein Arbeitnehmer bei einer Sechstage-Woche Anspruch auf 24 Werktage Urlaub.

Ein gesetzlicher Urlaubsanspruch besteht auf jeden Fall, doch wie dieser im Detail aussieht und wie der Urlaub im Gesetz verankert ist, erfahren Sie im folgenden Ratgeber.

Was ist das Urlaubsrecht?

Die Grundlage für die gesetzliche Urlaubsregelung bildet das sogenannte Bundesurlaubsgesetz – kurz: BUrlG. Dort finden Sie alle Regelungen bezüglich des Erholungsurlaubs in Deutschland.

Die Urlaubsrechte sind im Bundesurlaubsgesetz zusammengefasst.
Die Urlaubsrechte sind im Bundesurlaubsgesetz zusammengefasst.

Das Urlaubsgesetz dient dem sozialen Arbeitsschutz und wurde am 8. 1.1963 verkündet. Neben diesem allgemeingültigen Gesetzestext existiert eine Vielzahl an Einzelabsprachen, die sich in den Tarifverträgen niederschlagen. Sie gelten in den unterschiedlichsten Branchen und differieren von Bundesland zu Bundesland.

Das BUrlG definiert dabei jedoch nur die Mindestbestimmungen, die für den gesetzlichen Urlaubsanspruch gelten.

Folgendes finden Sie im § 1 unter „Urlaubsanspruch“ im Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer:

Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.

Ein gesetzlicher Urlaubsanspruch gilt für folgende Personengruppen (laut § 2):

  • Arbeiter
  • Angestellte
  • Auszubildende
  • arbeitnehmerähnliche Personen

Daneben existieren Sonderregelungen bezüglich dem Urlaubsanspruch, die gesetzlich festgehalten wurden. Das betrifft unter anderem: Jugendliche unter 18 Jahren, die vom Jugendarbeitsschutzgesetz (JArschG) erfasst werden sowie gehandicapte Menschen, deren gesetzlicher Urlaubsanspruch im Sozialgesetzbuch IX (§ 125) geregelt ist.

Beim Urlaubsrecht in Deutschland gibt es auch Ausnahmen und Sonderregelungen.
Beim Urlaubsrecht in Deutschland gibt es auch Ausnahmen und Sonderregelungen.

Ebenso gibt es einzelne Bestimmungen für Zivildienstleistende, Beschäftigte in der Heimarbeit und für Seeleute.

Andere Branchen haben Zusatzregelungen, die, wie bereits erwähnt, in den Tarifverträgen vereinbart sind und nicht im Urlaubsgesetz. Im Baugewerbe finden sich unter anderem spezielle Urlaubskassen.

Schließlich regelt das Urlaubsgesetz nicht nur die Mindestanzahl der Tage im Jahr, die dem Arbeitnehmer laut Gesetz an Urlaub zustehen, sondern auch, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, die Bezahlung in dieser Zeit fortzusetzen. Davon ist der sogenannte unbezahlte Urlaub abzugrenzen.

Wichtig: Das Arbeitszeitgesetz regelt den Urlaub nicht. Dort sind in erster Line Maßgaben für die tägliche Arbeitszeit selbst enthalten. Es geht um Themen wie Ruhepausen, Sonn- und Feiertagsbeschäftigung sowie um die Ruhezeit zwischen den Arbeitstagen.Auch das Arbeitsschutzgesetz macht zum Urlaub keine konkreten Aussagen.

Unsere folgende Grafik fasst die einzelnen Vorschriften zum Urlaubsanspruch noch einmal genau zusammen:

Informationen zum Urlaubsanspruch bietet Ihnen unsere Grafik.
Informationen zum Urlaubsanspruch bietet Ihnen unsere Grafik.

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Urlaubsanspruch: Was ist gesetzlich bezüglich der Urlaubstage festgelegt?

Ähnlich wie die Arbeitspausen dient der Urlaub der Erholung. Vor allem ist ein ausgeruhter Geist wesentlich produktiver. Umso wichtiger ist es, über die genauen Modalitäten im Urlaubsrecht Bescheid zu wissen.

Hierzu werden im § 3 BUrlG folgende Angaben gemacht:

  1. Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage.
  2. Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.

Diese Regelung wurde auf Basis einer Sechs-Tage-Woche festgelegt. Für die meisten Arbeitnehmer gilt jedoch eine fünftägige Arbeitswoche.

Bei der Verabschiedung des Gesetzes ist der Gesetzgeber jedoch noch von sechs Tagen ausgegangen. Um dem gerecht zu werden und auf die heutigen Gegebenheiten anzupassen, muss eine rechnerische Relation hergestellt werden.

Das passiert mithilfe des folgenden Schemas:
(vereinbarte Werktage / 6) * Wochenarbeitstage = Urlaubsanspruch

 

Werden nun die gesetzlichen Mindestanforderungen zugrunde gelegt, ergibt sich folgende Rechnung: (24 / 6) * 5 = 20

Somit stehen Arbeitnehmern bei einer Fünf-Tage-Woche 20 Urlaubstage zu. Das heißt, im Jahr können Sie vier Wochen Urlaub nehmen.

Die Berechnung für den Urlaub folgt laut Recht für Arbeitnehmer einer bestimmten Formel.
Die Berechnung für den Urlaub folgt laut Recht für Arbeitnehmer einer bestimmten Formel.

Mit derselben Rechnung können Sie vorgehen, wenn Sie weniger arbeiten. Dabei ist zu bedenken, dass der Mindesturlaub sich in jedem Falle auf vier Wochen im Jahr beläuft.

Für eine regelmäßige Zwei-Tage-Woche ergibt sich beispielsweise laut Arbeitsrecht ein Urlaub von acht Tagen und auch vier Wochen.

Bei der Berechnung spielt die Arbeitszeit zunächst keine Rolle. Denn auch diejenigen, die nur halbtags arbeiten, haben einen vollen Urlaubsanspruch. Andernfalls staffelt sich der Anspruch wie gezeigt.

Halbe Urlaubstage sind aufzurunden. Alles, was unterhalb dieser Grenze liegt, ist im entsprechenden Umfang zu gewähren, zum Beispiel kann ein Drittel eines Urlaubstages angerechnet werden.

Informationen rund um die Themen Urlaub und Geld:

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Gesetzlicher Urlaub für Jugendliche unter 18 Jahren

Wie bereits darauf hingewiesen, gibt es für Beschäftigte, die unter 18 Jahre alt sind Sonderreglungen für die Urlaubstage, die gesetzlich im Jugendarbeitsschutzgesetz verankert sind.
Dabei erfolgt eine Staffelung entsprechend dem Alter.

Für Beschäftigte, die noch nicht:

  • 16 Jahre alt sind, gelten mindestens 30 Werktage
  • 17 Jahre alt sind, gelten mindestens 27 Werktage
  • 18 Jahre alt sind, gelten 25 Werktage

mindestens als gesetzlich vorgeschriebener Urlaub.

Besonderheiten zum Zeitpunkt für Urlaub

Laut Arbeitsrecht können die Urlaubstage erst nach sechs Monaten in vollem Umfang gewährt werden.
Laut Arbeitsrecht können die Urlaubstage erst nach sechs Monaten in vollem Umfang gewährt werden.

Laut Arbeitsrecht sind die Urlaubstage erst nach mindestens sechs Monaten voll umfänglich zu gewähren. Dieser Zeitraum wird auch als Wartezeit bezeichnet und ist im § 4 des Bundesurlaubsgesetzes verankert.

An dieser Stelle sei darauf hinzuweisen, dass auch vor Ablauf dieser Zeit ein gesetzlicher Urlaubsanspruch besteht. Es gilt 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat Betriebszugehörigkeit.

Diese Regelung finden Sie ausführlich im § 5 BUrlG unter dem Titel „Teilurlaub“:

Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehend des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer

  • für Zeiten eines Kalenderjahres, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt;
  • wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet;
  • wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.

Die zeitliche Festlegung vom Urlaub laut geltendem Recht

Der Arbeitgeber bestimmt den Urlaub seiner Mitarbeiter. Dabei sind die Wünsche eines jeden Arbeitnehmers auf jeden Fall zu berücksichtigen.

Wann eine Entscheidung über den Urlaubsantrag getroffen sein muss, ist gesetzlich nicht geregelt.

Laut Arbeitsrecht ist die Urlaubsplanung durch ein paar Ausnahmen reglementiert. Zwar kann ein Arbeitnehmer seine Erwartungen und Wünsche äußern, aber dringende betriebliche Belange und die Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer können dem entgegenstehen.

Bei der Berücksichtigung von Kollegen müssen soziale Gesichtspunkte Vorrang haben in der Beurteilung, wer zu welchem Zeitpunkt Urlaub nehmen darf.

Das Urlaubsrecht mit Kindern sieht Ausnahmen vor.
Das Urlaubsrecht mit Kindern sieht Ausnahmen vor.

Das Urlaubsrecht für Arbeitnehmer mit Kindern ist hier zu bevorzugen. Vor allem wenn es um die großen Sommerferien geht, ist dies zu berücksichtigen. Das gesonderte Urlaubsrecht mit Kindern greift bei Mitarbeitern, deren Kinder unter 14 Jahre alt oder generell schulpflichtig sind.

Außerdem ist zu beachten, dass der Urlaub zusammenhängend gewährt werden sollte. Hierbei gelten die oben genannten Ausnahmen.

Wenn gesetzlich gestatteter Urlaub geteilt werden muss, sind jedoch mindestens 12 Tage zusammenhängend dem Arbeitnehmer zuzubilligen.

Sollte der Arbeitnehmer mit dem erteilten Urlaub nicht einverstanden sein oder wurde ihm gar kein Urlaub zugesprochen, darf er nicht eigenmächtig den Urlaub antreten. In einem solchen Fall sollten Sie eher den Weg zum Arbeitsgericht bevorzugen und auf Urlaubserteilung klagen.

Übertragbarkeit laut Urlaubsrecht für den Arbeitnehmer

Jeder Mitarbeiter ist angehalten im laufenden Kalenderjahr den Urlaub zu nehmen. Gleiches gilt seitens des Arbeitgebers. Dieser muss innerhalb des Jahres den Urlaub gewähren.

Auch hier können betriebliche oder persönliche Bedingungen herrschen, die dieser Regelung entgegenstehen. Daraus ergibt sich wiederum eine Ausnahme. Der Jahresurlaub ist bis zum spätestens Ende März des Folgejahres in Anspruch zu nehmen.

Wichtig! Kann dem Arbeitsgesetz entsprechend der Urlaub nicht mehr aufgrund einer vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gewährt werden, ist der Urlaub abzugelten. In allen anderen Fällen darf ein gesetzlicher Urlaubsanspruch nicht abgegolten werden.

Welche Rechte haben Arbeitnehmer beim Urlaub:

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Last but not least: Wichtige Fakten zum Schluss

  • Laut Urlaubsrecht dürfen Sie während dieser Erholungszeit arbeiten. Sie darf dem ursprünglichen Zweck aber nicht widersprechen.
  • Sollten Sie während des Urlaubs erkranken, dürfen diese Tage nicht auf den zu gewährenden Gesamturlaub angerechnet werden. Die Krankheit sollte dabei durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden.
  • Das Urlaubsrecht bei einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist eindeutig.
  • Ein gesetzlicher Urlaubsanspruch besteht nämlich weiter.
  • Die Urlaubstage sind vom Kündigungstermin abhängig.
  • In der zweiten Hälfte des Jahres hat der Arbeitnehmer Anspruch auf den vollen Jahresurlaub.
  • Erfolgt die Beendigung in der ersten Jahreshälfte ist der Urlaubsanspruch nach der Kündigung gemäß einer mathematischen Formel zu errechnen. Dabei ist geht es um die Frage, wie viel Prozent des Jahres bis zum Kündigungstermin vergangen sind.
  • Sollten Sie als Arbeitnehmer keine Möglichkeit haben, diesen Urlaub zu nehmen, kann er auch ausbezahlt werden.

Weiterführende Literatur zum Thema Urlaubsrecht

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl verschiedener Bücher zum Thema Urlaubsrecht:

Bundesurlaubsgesetz: Basiskommentar zum BurlG (Basiskommentare)
Bundesurlaubsgesetz: Basiskommentar zum BurlG (Basiskommentare)
  • Keller, Tanja (Autor)
39,00 EUR
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Urlaubsrecht: Der richtige Umgang mit Ansprüchen; Reihe Betriebliche Praxis
Urlaubsrecht: Der richtige Umgang mit Ansprüchen; Reihe Betriebliche Praxis
  • Girstmair, Juliane (Autor)
29,95 EUR
Bei Amazon kaufen
Bundesurlaubsgesetz - BUrlG, 1. Auflage 2020
Bundesurlaubsgesetz - BUrlG, 1. Auflage 2020
  • Recht, G. (Autor)
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Kommentare

  1. Andree O. meint

    8. September 2017 um 6:03

    Guten Tag , ich habe meine Tätigkeit bei einer Zeitarbeitsfirma am 02.01.2017 begonnen.(5 Tage Woche mit 6 Stunden am Tag oder 7,5 ) Laut meinem Arbeitsvertrag habe ich 24 Tage Urlaub im Jahr . Auf meinem Ersten Lohnzettel standen und stehen immer noch nur 22 Tage Urlaub . Die fehlenden 2 Tage Urlaub wurden , bei meiner Nachfrage, damit begründet das ich mein Arbeitsvertrag erst am 02.01.2017 unterschrieben habe . Zwei Tage für einen Tag der dazu noch ein Feitag ist ? Ist das möglich ?

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      9. Oktober 2017 um 12:46

      Hallo Andree O.,
      diese Begründung erscheint uns sehr fragwürdig. Sind in Ihrem Arbeitsvertrag 24 Urlaubstage festgehalten, so stehen Ihnen diese normalerweise auch zu. Da es uns leider nicht erlaubt ist, eine kostenlose Rechtsberatung anzubieten, würden wir Ihnen empfehlen, sich mit diesem Problem an einen Anwalt für Arbeitsrecht zu wenden.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  2. Sandra P. meint

    14. September 2017 um 11:33

    Hallo zusammen,

    mein Mann hat Anspruch auf 30 Tage Urlaub, gem. Arbeitsvertrag. Nun hat er über die Firma einen Lkw-Führerschein gemacht und mit seinem Chf mündlich vereinbart, das für die Zeiten, in denen er zur Fahrschule geht, Überstunden genommen werden. Allerdings wurden ihm nun Urlaubstage abgezogen, mit der Begründung, das er ja nucht genug Überstunden ansammeln konnte. Ist das rechtens?

    Vielen Dank im Voraus für eine Antwort Ihrerseits.

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      1. November 2017 um 12:40

      Hallo Sandra P.,
      dies sollten Sie mit einem Anwalt für Arbeitsrecht erörtern. Grundsätzlich hat der Arbeitgeber kein Recht dazu, Ihrem Mann Urlaubstage abzuziehen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  3. Carsten J. meint

    15. September 2017 um 14:01

    Ich habe meinen Arbeitsvertrag zum 14.08.2017 (Aufhebungsvertrag) gekündigt. Laut Tarifvertrag habe ich einen jährlichen Urlaubsanspruch von 26 Tagen. 15 Tage habe ich bereits genommen, so dass 11 Tage Resturlaub bestehen (Wartezeit ist erfüllt). Mein ehemaliger AG möchte aber nur 5 Tage meines Resturlaubs auszahlen, er beruft sich auf den gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Tagen, obwohl tariflich 26 Tage vereinbart sind. Hat er Recht ?

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      1. November 2017 um 11:21

      Hallo Carsten J.,
      in diesem Fall sollten Sie einen Blick in Ihren Arbeitsvertrag werfen. Befindet sich dort eine Klausel, die eine anteilige Urlaubsgewährung bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorsieht, kann Ihr Arbeitgeber durchaus im Recht sein. Ist allerdings keine solche Klausel vorhanden, sollte Ihnen normalerweise der volle Urlaubsanspruch und demnach ein Resturlaub von 11 Tagen zustehen. Dazu sollte sich außerdem eine Regelung im Aufhebungsvertrag befinden. Bei Unsicherheiten wenden Sie sich bitte an einen Anwalt für Arbeitsrecht.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  4. Andrea meint

    23. September 2017 um 18:08

    Liebes Team,
    ich habe zwei Jahre drei Wochen Urlaub bekommen. Ab nächstem Jahr sind es nur noch 13 Urlaubstage, aber nur, weil sich andere Kollegen beschwert haben. Kann ich meinen Urlaub nicht nehmen, wie ich das möchte?
    Liebe Grüße von Andrea

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      13. November 2017 um 10:55

      Hallo Andrea,

      bei einer 5-Tage-Woche stehen einem Arbeitnehmer mindestens 20 Urlaubstage im Kalenderjahr zu. Weniger Arbeitstage bedeutet entsprechend einen niedrigeren Mindestanspruch. Ein Arbeitnehmer muss auch selbst entscheidend können, wann er diese Erholungstage wahrnimmt. Nur bei ernsten Belangen dürfen Unternehmen Betriebsferien anordnen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  5. Chris meint

    27. September 2017 um 15:15

    Hallo. Die Geschäftsführung möchte uns Arbeitnehmer zwingen, 14 Tage Urlaub am Stück pro Jahr zu nehmen. Wo im Gesetz, steht diese Regelung? Gibt es diesbezüglich eine ganz klare Regelung?

    (Ich habe eine 5-Tage-Woche und 26 Urlaubstage pro Jahr.)

    Liebe Grüße
    Chris

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      13. November 2017 um 16:34

      Hallo Chris,
      sollten entsprechende betriebliche Belange vorliegen, darf der Arbeitgeber in der Regel solche „Betriebsferien“ anordnen. Diese dürfen einen Zeitraum von zwei Wochen bzw. drei Fünftel des Jahresurlaubs nicht überschreiten. Dies ist einem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 28.7.1981 (Az.: 1 ABR 79/79) zu entnehmen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  6. SEMMLER meint

    2. Oktober 2017 um 13:14

    Hallo liebes Arbeitsrechtteam,
    Ich habe eine 6 Tage Woche bekomme 30 +6 Tage Urlaub. Ich weiss das ich auch Samstag Urlaub nehmen muss.Aber wie sieht es aus wenn ich Urlaub über mein regulärem freien Wochenende mache , muss ich den Samstag auch als Urlaub schreiben?

    LG

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      21. November 2017 um 16:15

      Hallo SEMMLER,
      an Tagen, an denen Sie ohnehin nicht arbeiten, müssen Sie normalerweise auch keinen Urlaub nehmen. Wir würden Ihnen empfehlen, diese Frage direkt an Ihren Arbeitgeber zu richten.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  7. Pedro meint

    13. Oktober 2017 um 8:32

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich arbeite in einem Bestattungsinstitut und unterliege damit auch der sogenannten Rufbereitschaft. Das bedeutet für mich im Prinzip das ganze Jahr über 7-Tage-Woche. In meinem Arbeitsvertrag habe ich einen gewährten Anspruch von 20 Urlaubstagen plus 5 zusätzliche Tage. Laut Ihrem Artikel besteht der aber schon bei einer 5-Tage-Woche. Ausgehend von der 6-Tage-Woche habe ich laut Ihrem Artikel von Rechtswegen her schon Anspruch auf 24 Urlaubstage. Dauerbereitschaft das ganze Jahr über und mein Chef gewährt mir lediglich einen zusätzlichen Urlaubstag, heißt insgesamt 25 Tage. Stehen mir daher gesetzlich nicht viel mehr Tage zu?

    Ich würde mich über eine aufklärende Info Ihrerseits freuen – vielen Dank im Voraus.

    Herzliche Grüße,

    P.

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      27. November 2017 um 11:41

      Hallo Pedro,
      rechtlich gesehen gilt Bereitschaftszeit nicht als Arbeitszeit.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  8. Günter meint

    14. Oktober 2017 um 12:07

    Guten Tag, habe am 15. Mai 2017 eine neue Stelle angetreten, die jetzt zum 30. November 2017 gekündigt wurde. Wieviel Tage Anspruch auf Urlaub besteht, ich habe in diesem Jahr noch keinen Urlaub gehabt. In meinem AV steht 24 Tage gesetzlicher Urlaub plus 6 Tage übergesetzlicher Urlaub, also insgesamt 30 Tage. Mein AG meint ich hätte keinen vollen Anspruch da ich noch keine 6 Monate im Unternehmen bin.
    Vielen Dank für eine Antwort

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      27. November 2017 um 11:59

      Hallo Günter,
      bei einem Arbeitsverhältnis ab dem 15. Mai ist die 6-monatige Wartezeit am 15. November vorbei und der volle Urlaubsanspruch besteht.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  9. P. Kunz meint

    16. Oktober 2017 um 23:33

    Hallo und guten Abend,

    ich arbeite 5 Tage die Woche (Mo – Fr), habe laut Arbeitsvertrag 22 Urlaubstage – die mir allerdings, wegen Schließzeiten der Firma – immer vorgeschrieben werden, wann ch diese zu nehmen habe. Also, der gesamte Urlaub wird mir vorgeschrieben, wann ich diesen nehmen darf.
    Ich habe keine Chance, irgendeinen x-beliebigen Tag im Jahr frei zu nehmen (Hochzeit, Geburtstag o.ä.).
    Ist das denn rechtens???
    Liebe Grüße P.K.

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      27. November 2017 um 12:31

      Hallo P.,
      es ist in der Regel nicht rechtens, den Zeitpunkt des Urlaubs vorzuschreiben. Wenn das Auftragsvolumen nicht reicht, um die Angestellten zu beschäftigen, darf der Schaden nicht zu Lasten der Angestellten gehen. Für solche Sonderfälle gibt es spezielle Beschäftigungsverhältnisse wie zum Beispiel Saisonarbeit.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  10. Bread Pit meint

    21. Oktober 2017 um 15:24

    Hallo, ich arbeite als Bäcker in einem Handwerksbetrieb. Sowohl in meinem Arbeitsvertrag als auch im Manteltarifvertrag sind 38,5 Wochenstunden als regelmäßige Arbeitszeit festgeschrieben, leider sind aber keine festen Arbeitstage erwähnt. Die Bäckerei arbeitet an 6 Tagen pro Woche (Mo – Sa). Ich (und meine Kollegen) arbeite(n) aber gewöhnlich nur an 5 Tagen pro Woche, mein freier Tag ist montags, wobei es dem Chef freisteht, den freien Tag zu verschieben bzw. auch mal eine Sechs-Tage-Woche anzuordnen, je nach Bedarf (Krankheit, Urlaub der Kollegen). Bezahlt werde ich nach tatsächlich geleisteten Stunden. Mein bezahlter Jahresurlaub beträgt 28 Tage (sowohl im Arbeitsvertrag als auch im Manteltarifvertrag erwähnt) Dieser bezieht sich mit Sicherheit auf eine 6-Tage-Woche. Jetzt meine Frage: Wenn ich eine volle Woche Urlaub nehme, muss ich 6 Tage Urlaub einreichen, das ist soweit klar. Was ist aber, wenn ich für dienstags einen Tag Urlaub einreiche, und der Montag als freier Tag vom Chef genehmigt worden ist? Dafür werden mir 2 Tage Urlaub abgezogen. Die Steuerberaterin des Chefs behauptet, das stehe so im Bundesurlaubsgesetz, ich habe aber dort keinerlei Hinweis auf solch eine Regel gefunden. Wenn man bedenkt, dass der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch aus 24 Tagen besteht, heißt das, dass ich theoretisch 4 komplette Urlaubswochen nehmen kann. Was ist aber mit den dann verbleibenden 4 Tagen? Die würden sich ja dann auf zwei reduzieren, da wir üblicherweise einen freien Tag pro Woche haben. Was ziehen sie mir ab, wenn montags der genehmigte freie Tag ist, und ich für z.B. Donnnerstag Urlaub einreiche? Auch zwei? (Ein Kollege von mir hat jetzt nur noch einen Urlaubstag für dieses jahr übrig, den kann er dann ja eigentlich gar nicht mehr nehmen, da er ja nach dieser Auslegung zwei bräuchte.) Mal ganz von der Bezahlung der Urlaubs- oder Krankheitstage abgesehen. Urlaubs- oder Krankheitstage werden mit 6,42 Std. bezahlt (auf die 6-Tage-Woche berechnet), obwohl ich ja eigentlich 7,7 Std pro Tag (5-Tage-Woche) arbeite. Ist das zulässig mit den zwei Tagen Urlaubsabzug und der verminderten Bezahlung? Ich hoffe, Sie können mir helfen und eine Auskunft geben.
    Vielen Dank im Voraus und ein schönes Wochenende

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      11. Dezember 2017 um 10:53

      Hallo Bread Pit,
      grundsätzlich müssen Sie an Tagen, an denen Sie ohnehin frei haben, auch keinen Urlaub nehmen. Auch eine geringere Vergütung bei Krankheit ist normalerweise nicht rechtens. Wir würden Ihnen daher empfehlen, sich in Ihrem speziellen Fall von einem Anwalt für Arbeitsrecht beraten zu lassen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  11. Roland meint

    23. Oktober 2017 um 16:57

    Guten Tag. ich war in diesem Jahr 12 Wochen krank .Von meinem Arbeitgeber wurden mir daraufhin 4Tage Urlaub gestrichen laut Tarifvertrag habe ich 27 Tage laut Arbeitsvertrag 30 Tage ist das rechtens?

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      12. Dezember 2017 um 17:16

      Hallo Roland,

      wegen Krankheit dürfen keine Urlaubstage gestrichen werden. Wenden Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  12. Ellen meint

    24. Oktober 2017 um 21:30

    Liebes Arbeitsrecht Team,

    Ich habe meinen Urlaub für nächstes Jahr 2018 im Sommer eingereicht. Meine Kids sind 13 Jahre und 9 Jahre.
    Die Aussage meiner Chefin war zuerst nach den Herbstferien entscheidet sie. Jetzt meinte Sie , es gibt personelle Veränderungen und sie könnte dies jetzt nicht entscheiden. Meine Kollegin Ihre Kinder sind 18 Jahre. Falls wir eine neue Mitarbeiterin bekommen, hat diese sich nicht uns anzupassen oder wie sieht das aus? Bis wann muss mein Urlaub genehmigt werden? Kann meine Chefin mir den Urlaub in den Ferien verweigern?

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      12. Dezember 2017 um 17:53

      Hallo Ellen,

      es gibt kein Recht auf schnelle Urlaubsgenehmigung. Sprechen Sie mit Ihrem Chef über Ihre Lage. Schätzt er Sie als Mitarbeiterin, sollte er Ihnen eine Lösung anbieten bzw. durchblicken lassen, wann Sie eine Antwort erhalten.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  13. Mietze meint

    4. November 2017 um 1:14

    Hallo
    Ich arbeite seid einem halben Jahr in diesem Betrieb. Nun habe ich nach meiner Probezeit eine woche Urlaub genommen und habe noch 10 urlaubstage übrig
    Darf der AG jetzt einfach so entscheiden das ich nach 1 1/2 wochen arbeiten jetzt wieder eine Woche Urlaub machen muss?

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      2. Januar 2018 um 9:24

      Hallo Mietze,

      Urlaub darf nicht willkürlich angeordnet werden. Nur eine Betriebskrise rechtfertigt einen angeordneten Urlaub.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  14. Lia meint

    6. November 2017 um 21:41

    Hallo liebes Arbeitsrechte.de-Team,
    ich habe im Jahr 2013 einen Arbeitsvertrag über 450-Euro-Basis Job unterschrieben. Laut dem Vertrag habe ich Anspruch auf 10 Urlaubstage bei 5-Tage-Arbeitswoche. Weil es um Pflegetätigkeit ging, waren meine Arbeitswochen unrterschiedlich lang : von vier bis sechs Arbeitstage pro Woche. Da ich bisher keine Erfahrung mit geringsfühiger Tätigkeit hatte, habe ich Chefins Wörter über 10 Urlaubtage für Geringsfühige Mitarbeiter akzeptiert. Nach 3 Jahre habe ich doch mich infornieren lassen und habe versucht, meine Chefin zu überzeugen, dass ich Anspruch auf mehr als 10 Arbeitstage pro Kalenderjahr habe. Chefin wollte nichts hören. Bis Heute eigentlich. Zur Zeit befinde ich mich in Kündigungsfrist und habe eine Urlaubsbescheinigung beantragt. Lt. Bescheinigung habe ich 6 von mir zustehenden 10 Urlaubstage im Jahr 2017 erhalten. Mein zukünftiger Arbeitsgeber ist bereit meine Resturlaubstage zu übernehmen. Soll er sich dabei nach Urlaubgesetz richten oder soll die 4 Urlaubstage akzeptieren?
    Danke für Ihre Antwort!

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      2. Januar 2018 um 10:41

      Hallo Lia,

      in dieser uneindeutigen Situation empfiehlt sich ein offenes Gespräch mit dem neuen Arbeitgeber. Eine einvernehmliche Lösung sollte hierbei angestrebt werden.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  15. Dominik meint

    7. November 2017 um 15:43

    Hallo,

    Gibt es eine Regelung wieviele Mitarbeiter gleichzeitig in Urlaub gehen dürfen ?
    Wie haben Schichtdienst in einer Schicht müssen immer 10 da sein. dadurch das wir aber zwischen den Diensten immer 1 Tag Frei haben, nach zusammenhängenden 3 Diensten 2 Tage, nach eneut 4 Diensten 3 Tage Frei haben .
    Sind diese Mitarbeiter in Frei eh nicht da, werden aber Voll mit eingerechnet als Urlauber .
    Somit sagt unser Vorgesetzter max. 4 Mann bei insgesamt 36 Mitarbeitern.

    Er hat dafür eine Formel genutz .. weis diese leider nicht mehr .. und meint das kann er so machen.

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      2. Januar 2018 um 11:02

      Hallo Dominik,

      der Gesetzgeber schreibt nicht vor, wie viele Mitarbeiter gleichzeitig in Urlaub gehen dürfen. Die notwendige Zahl bestimmt der Arbeitgeber.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  16. Kleeblatt meint

    7. November 2017 um 21:55

    Hallo liebes Team von arbeitsrechte.de,

    ich habe eine Frage zu anteiligem Urlaub.
    Ich habe zum 6.6. eine Arbeit begonnen, die normalerweise 25 Tage Urlaub im Jahr beinhaltet.
    Nun wurde mir für den Anfangsmonat kein Urlaub angerechnet, weil ich den Monat nicht voll gearbeitet hätte. Ist dies tatsächlich so? Ich hätte gedacht, dass es immerhin anteilig berechnet werden müsste.
    Wie viele Tage Arbeit würden mir zustehen?

    Danke für die Antwort!

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      2. Januar 2018 um 11:09

      Hallo Kleeblatt,

      der Urlaubsanspruch erwächst zu Beginn des Arbeitsverhältnis aus jedem vollen Monat der Arbeit. Für den Anfangsmonat wird also kein Urlaub berechnet außer das Arbeitsverhältnis beginnt zum Monatsersten.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  17. Susanne meint

    9. November 2017 um 0:57

    Ich arbeite seit dem 1 Mai 2017 bei einer Zeitarbeitsfirma und habe einen unbefristeten Arbeitsvertrag. Laut Vertrag sind 24 Tage bei einer 5 Tage Woche.
    10 Tage habe ich mittlerweile genommen
    Als ich jetzt nachfragte wie viel Urlaub ich noch habe wurde mir gesagt, dass ich noch 6 Urlaubstage hätte.
    Stimmt das?
    Vielen Dank für die Antwort

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      2. Januar 2018 um 11:43

      Hallo Susanne,
      nach 6 Monaten besteht der Anspruch auf den vollen Jahresurlaub.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  18. Kerstin meint

    10. November 2017 um 0:08

    Hallo liebes Team von Arbeitsrechte.de
    Bei einer 5- Tage- Woche habe ich einen Anspruch auf 20 Tage Urlaub. Wenn ich allerdings auch alle 2 Wochen Samstags arbeiten muss, wie verhält es sich dann mit dem Mindesturlaubsanspruch?

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      2. Januar 2018 um 15:08

      Hallo Kerstin,
      um den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch bei einer wöchentlich unregelmäßigen Arbeitszeit zu berechnen, können Sie auf folgende Formel zurückgreifen: Urlaubsanspruch Vollzeitkraft / Jahreswerktage x tatsächliche Arbeitstage = Urlaubstage. In Ihrem Fall würde die Berechnung folgendermaßen aussehen: 24 / 312 x 286 = 22. Ihnen sollten dementsprechend 22 gesetzliche Urlaubstage im Jahr zustehen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  19. caro221180 meint

    11. November 2017 um 21:50

    Ich arbeite als PTA in einer Apotheke auf 450 Euro Basis. Im Februar diesen Jahres wurde die Apotheke verkauft. Die Vollzeitbeschäftigten haben im Jahr 33 Tage Urlaub bei einer 6 Tage Woche. Beim alten Inhaber hatte ich daher einen Urlaubsanspruch von 11 Tagen bei einer 2 Tage Woche. Nun arbeite ich beim neuen Inhaber 3 Tage die Woche. Im neuen Arbeitsvertrag steht aber, dass mir nur 24 Tage (bezogen auf eine 6 Tage Woche) zustehen, sprich 12 Tage im Jahr. Da ich aber längere Zeit krank war und mir in dieser Zeit kein Urlaub zustand, aber jetzt den anteiligen Urlaub nehmen möchte, würde ich mal gerne wissen, ob die 24 Tage rechtens sind oder ob mir ein anteiliger Urlaub ausgehend von 33 Tagen zusteht.

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      4. Januar 2018 um 16:29

      Hallo caro221180,

      die Krankheitstage beeinflussen nicht den gegebenen Urlaubsanspruch. Es gilt weiterhin, was im Arbeitsvertrag festgehalten ist.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  20. xxlocixx meint

    22. November 2017 um 20:01

    Hallo Arbeitsrechte.de
    gibt es einen § der besagt wer wann Urlaub nehmen kann. Wer hat vorrang? Ein Arbeitnehmer mit einem Kind 2 Jahre (geht in die Grippe), Zweiter Arbeitnehmer; zwei Kinder( 2 Jahre u. 14 Jahre) . Dritter Arbeitnehmer ; zwei Kinder (3 Jahre u. 8 Jahre). ALLE Kinder gehen in die Grippe bzw. in die Schule.
    Alle drei Arbeitnehmer wollen in den Schulferien in den Urlaub zur gleichen Zeit. Zu dieser Zeit haben auch die Kindergrippen geschloßen. Zu meiner Frage nochmal. Wer hat nun vorrang?

    LG

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      19. Januar 2018 um 10:43

      Hallo xxlocixx,

      eine gesetzliche Regelung, welcher Arbeitnehmer Vorrang mit seinen Urlaubswünschen hat, existiert nicht. Welcher Arbeitnehmer wann Urlaub nehmen darf, muss vom Arbeitgeber entschieden werden. Dabei obliegt es ihm, dafür zu sorgen, dass die Urlaubstage gerecht verteilt werden.

      Wenn Sie mit der Entscheidung Ihres Arbeitgebers hinsichtlich Ihrer Urlaubstage unzufrieden sind, sollten Sie sich an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht wenden.

      Ihr Team für Arbeitsrechte.de

      Antworten
  21. Hans meint

    30. November 2017 um 9:09

    Guten Tag
    Ich habe folgende Frage: Ich habe am 01.04.2017 mein Beschäftigungsverhältnis begonnen. Im Arbeitsvertrag steht folgende Klausel: „Herrn XXXX steht ein Jahresurlaub von 30 Arbeitstagen zu. Im Eintritts- bzw. Austrittsjahr besteht ein anteiliger Anspruch.“
    Wie viel Urlaub erhalte ich im Jahr 2017?
    20 Tage gesetzlichen Urlaub + 9/12 Mehrurlaub = 20+7,5 = 28 Tage
    oder
    9/12 von 30 Tagen = 22,5 = 23 Tage

    Für ein schnelle Antwort bedanke ich mich im voraus.

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      29. Januar 2018 um 10:42

      Hallo Hans,

      nach 6 Monaten Zugehörigkeit erwirbt man den vollen Urlaubsanspruch.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  22. E meint

    5. Dezember 2017 um 7:11

    Hallo, ich arbeite seit Mitte Februar in einem Gastronomiebetrieb. Zuerst auf 450€-Basis, seit Juni als ’normale‘ Angestellte mit zunächst 2 freien Tagen bei 6 Öffnungszeiten pro Woche (inzwischen arbeite ich weniger Tage). Ich habe nun zum Jahresende gekündigt.
    Auf meiner Abrechnung sind gar keine Urlaubstage eingetragen, wie ich das von bisherigen Arbeitgebern kenne. Offenbar steht mir ja trotzdem der gesetzlich vorgeschriebene Urlaubsanspruch zu; ich bin nicht sicher, wie hoch dieser ist und kann ich damit die verbleibende Zeit quasi zuhause bleiben?

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      2. Februar 2018 um 15:35

      Hallo E,

      der gesetzliche Anspruch steht jedem Arbeitnehmer zu. Damit haben Sie auch einen Urlaubsanspruch der gewährt oder abgegolten werden muss.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  23. Pete meint

    6. Dezember 2017 um 16:59

    Hallo Liebes Arbeitsrechts Team,

    schade meine Frage wurde gelöscht! 2. Versuch.

    Ich habe eien Frage, ich habe am 01.05.2017 einen neuen Arbeitsplatz gefunden war davor arbeitslos.

    habe eine 5 Tage Woche und wollte fragen ob ich wollen Urlaubsanspruch habe? Weil normal habe ich 26 Tage aber mein Arbeitgeber meinte ich hätte dieses Jahr nur 17 Tage.

    Vielen dank für eine Antwort.

    MfG

    Pete

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      5. Februar 2018 um 8:41

      Hallo Pete,

      der volle gesetzliche Urlaubsanspruch wird nach 6 Monaten geltend. Bis dahin werden die Urlaubstage des Jahresurlaubs gezwölftelt. Das heißt jeden Monat wächst der Anspruch um 1/12 der Gesamtanspruchs. Nach 6 Monaten kann dann der gesamte Anspruch eingeordert werden.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  24. Hofmann meint

    13. Dezember 2017 um 17:17

    Guten Tag,
    ich bin nach einem Arbeitsunfall (August 2017) Arbeitsunfähig und befinde mich jetzt in der Wiedereingliederungsphase.
    Meine Firma hat mir jetzt 74 Stunden (2 Wochen) von meinem bestehenden Urlaubsanspruch abgezogen.
    Meine Frage, hat mein Arbeitgeber ein Recht darauf das zu tun????
    Seine Begründung, durch meinen Ausfall mussten Kollegen Überstunden leisten.
    Ich habe 30 Urlaubstage im Jahr.
    Vielen Dank im voraus

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      6. Februar 2018 um 12:57

      Hallo Hofmann,

      ein solcher Urlaubsabzug ist nicht rechtmäßig. Lassen Sie sich diesbezüglich von einem Anwalt für Arbeitsrecht beraten. Dieser kann Sie auch vor einem Arbeitsgericht verteidigen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  25. zimmer meint

    18. Dezember 2017 um 21:45

    Hallo ich habe da eine Frage: ich habe meinen Job gekündigt und habe noch 20 Resturlaubstage.
    5 Tage wurden mir schon genehmigt, Jetzt will mir mein noch Chef mir Steine in den Weg legen.
    Ich mache zusätzlich Winterdienst (in einen Firmengelände) darf mich mein Chef aus den Urlaub holen um Winterdienst zu machen obwohl er genehmigt wurde denn ich bin in der zeit nicht da.

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      9. Februar 2018 um 14:39

      Hallo Zimmer,
      aus dringenden betrieblichen Gründen kann ein Rückruf aus dem bereits angetretenen Urlaub gerechtfertigt sein.
      Ob der Urlaubsabbruch in Ihrem Fall gerechtfertigt ist, kann und darf nur ein Rechtsanwalt beurteilen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  26. Gabriele meint

    27. Dezember 2017 um 7:56

    Hallo, liebes Team von arbeitsrechte.de,
    meine Freundin bekommt einen Arbeitsvertrag , der von einer Beschäftigung von 4 Stunden an jeweils 4 Tagen pro Woche ausgeht.
    Ausgenommen sind die Ferientage , da sie in einer Schulküche arbeitet.
    Nun werden ihr nur 15 Urlaubstage gewährt, die sie „selbstverstaendlich“ in den Ferienzeiten nehmen soll. Der gesetzliche Mindestanspruch heisst aber doch 4 Wochen Urlaub, d.h. hier: 16 Tage, oder ?

    MfG
    Gabi

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      12. Februar 2018 um 9:22

      Hallo Gabriele,

      bei 4 Tagen Arbeit in der Woche liegt der gesetzliche Urlaubsanspruch bei 16 Tagen im Jahr.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  27. Barbara T. meint

    29. Dezember 2017 um 19:38

    Liebes Arbeitsrechte.de-Team,
    ich wechsel beim gleichen AG von 32 Std/Wo ( mit umgerechnet 5 Wochen Urlaub) zu einem Minijob mit 7 Std./Wo. Meine Chefin will mir jetzt aber nur noch 4 Wochen Urlaub gewähren, da sie meint, Minijobber hätten nur Anspruch auf die gesetzlichen 4 Wochen Erholungsurlaub. Das soll bei gleichem Stundenlohn wie zuvor passieren. Ist es nicht so, dass Minijobber den gleichen Urlaubsanspruch wie die angestellten Vollzeitbeschäftigten haben? Ich meine das in den Statuten der Minijob Zentrale gelesen zu haben. Davon abgesehen, würde sich rein rechnerisch der Stundenlohn hiermit reduzieren. Was kann ich tun, wo kann ich das nachlesen und evtl. kopieren als Hinweis?
    LG Barbara

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      12. Februar 2018 um 10:51

      Hallo Barbara,

      Minijobber haben den selben Anspruch wie Vollzeitangestellte. Jedoch kann der Arbeitgeber über diesen Anspruch hinaus Urlaub gewähren und dieser kann von anderen Arbeitnehmern mit anderem Aufgabenfeld nicht eingefordert werden.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  28. Karin meint

    3. Januar 2018 um 12:55

    Hallo liebes Team von Arbeitsrechte.de

    am 12. 02. und 13. 02. 2018 habe ich Urlaub im europäischen Ausland. Hatte am 06.12.2017 eine Schulter-OP und die Genesung ist sehr langwierig. Nach Aussage des Arztes ca. 11 – 12 Wochen. Daher geht meine Krankschreibung erstmal bis 27. 01. 2018. Es ist ganz sicher, daß eine weitere Krankschreibung folgt. Was ist wenn sich meine Krankschreibung über den Zeitraum meines 2 tätigen Urlaubs erstreckt. Darf ich dann trotzdem in den Urlaub fahren oder nicht? Oder anders gefragt, darf ich für wenige Nächte während einer Krankschreibung das Land verlassen? Es gibt so viele unterschiedliche Meinungen auch von Menschen die das wissen müßten.

    Vielen Dank für die Antwort
    Karin

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      13. Februar 2018 um 17:33

      Hallo Karin,

      sind Sie krankgeschrieben, dürfen Sie keinen Urlaub machen, insofern dieser Ihrer Genesung schadet. Andernfalls ist auch in dieser Zeit ein Erholungsurlaub gestattet.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
    • claudia meint

      22. Februar 2018 um 19:43

      Hallo, ich hatte das auch schon, dass ich in Krankheit in Urluab fahren wollte (Tennisellbogen und wir wollten an die Mosel zum relaxen). Ich mußte einen Urlaubsantrag bei der krankenkasse stellen, dafür mußte ich vorher vom Arzt eine Bescheinigung haben, dass mein Urlaub meiner Krankheit nicht schadet. Bei mir war es so, dass mir das erst kurz vorher die KK mitgeteilt hatte, und ich somit erst mal für die tage kein Krankengeld bekam. Später hat man mir den Urlaub dann genehmigt, und ich bekam das Geld rückwirkend wieder ausgezahlt.
      Also frühzeitig drum kümmern 🙂
      Gruß, Claudia

      Antworten
  29. Doreen meint

    4. Januar 2018 um 12:45

    Hallo!
    Ich arbeite Vollzeit in der Familienhilfe und absolviere berufsbegleitend eine Ausbildung als Erzieher. Wir haben von der Schule pro Jahr 5 Wochen Ferien.Für die Ferien bekommen wir grössere Hausaufgaben und müssen eine Facharbeit schreiben. Ist das rechtlich in Ordnung? Die Ferien muss ich gleichzeitig als Urlaub nutzen. Danke Doreen

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      14. Februar 2018 um 13:36

      Hallo Doreen,
      eine professionelle Einschätzung der Rechtslage in Ihrem Fall erhalten Sie von einem Anwalt für Arbeitsrecht.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  30. Tina S. meint

    8. Januar 2018 um 7:40

    Guten Morgen.

    Ich arbeite als Teilzeitkraft 60 Stunden im Monat. Befristeter Arbeitsvertrag 6 Monate. Urlaubsanspruch 10 Tage.

    Muss mein Arbeitgeber diesen Urlaub bezahlen ?

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      19. Februar 2018 um 8:36

      Hallo Tina,

      wenn Arbeitnehmer die ihnen zustehenden Urlaubstage nicht nehmen können, ist der Arbeitgeber in der Regel verpflichtet, diese auszuzahlen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  31. Daniel K. meint

    8. Januar 2018 um 11:21

    Wir sind ein Kleinunternehmen aus der Schweiz und arbeiten mit einem deutschen Kollegen zusammen. Basis dafür ist ein Standardeinzelarbeitsvertrag nach deutschem Recht. Nun stellen sich zwei Fragen: 1. Ist die Elternzeit im Bundesurlaubsgesetz geregelt, und 2. Wenn im Arbeitsvertrag nicht eigens erwähnt, müssen wir als schweizerischer Arbeitgeber die 36 Monate Elternzeit ebenfalls gewähren? In der Schweiz existiert die Institution der Elternzeit/Elterngeld nicht.

    Vielen Dank für die Beantwortung dieser für uns sehr wichtigen Fragen.

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      19. Februar 2018 um 9:07

      Hallo Daniel,

      die Elternzeit ist im Bundesselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) geregelt.

      Da wir uns ausschließlich auf das deutsche Arbeitsrecht beziehen, können wir Ihnen leider nicht sagen, inwieweit die deutsche Gesetzgebung hier angewendet werden kann. Lassen Sie sich ggf. von einem Anwalt beraten, der im Schweizer Arbeitsrecht bewandert ist.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  32. Alexandra Z. meint

    11. Januar 2018 um 14:51

    Ich arbeite seid dem 01.05.2017 bei einer Frencheisnehmerin von [edit. v. d. Red.] ich arbeite 30 std .in 4 Tagen wie errechne ich mir meinen Urlaubsanspruch ..?

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      19. Februar 2018 um 8:36

      Hallo Alexandra Z.,
      der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch pro Jahr richtet sich normalerweise nach den wöchentlichen Arbeitstagen. Bei einer Fünf-Tage-Woche sieht das Bundesurlaubsgesetz beispielsweise mindestens 20 Urlaubstage pro Jahr vor. Bei vier Arbeitstagen pro Woche wären es entsprechend 16 Urlaubstage pro Jahr.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  33. Alexandra Z. meint

    11. Januar 2018 um 15:20

    Und wie errechne ich mir meinen urlaubsanspruch wenn ich im Monat durchschnittlich 120 std .arbeiten soll aber wegen personalmangel 160 bis 180 std. Im Monat arbeiten muss ..?
    Bin seid 01.Mai 2017 dort beschäftigt und soll einen urlaubsamspruch von nur 17 Tagen haben ..? Stimmt das ..? Habe leider auch keinen Vertrag bekommen …

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      19. Februar 2018 um 9:46

      Hallo Alexandra Z.,
      der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch pro Jahr orientiert sich in der Regel nicht an den zu leistenden Stunden, sondern an den wöchentlichen Arbeitstagen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  34. Laura meint

    12. Januar 2018 um 12:53

    Hallo,

    ich bin 41 Jahre alt
    Ich arbeite am Montag bis Freitag 7 und eine halbe Stunde pro Tag mit halbe Stunde Mitagpause.
    Samstag 2 ½ Stunden ( insgesamt 40 Stunden pro Woche)
    Wie viele Tage als dem Mindesturlaub pro Jahr muss?

    Vielen dank für Ihre Antwort.

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      19. Februar 2018 um 11:46

      Hallo Laura,

      Arbeitnehmern, die an 6 Tagen in der Woche arbeiten, steht ein gesetzlicher Mindesturlaubsanspruch von 24 Tagen zu. Dabei ist unerheblich, wie viele Stunden sie an den einzelnen Arbeitstagen arbeiten. Sieht der Arbeitsvertrag eine höhere Anzahl an Urlaubstagen vor, gilt der vertragliche Urlaubsanspruch.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  35. Stephan meint

    21. Januar 2018 um 15:24

    Hallo Arbeitsrechte.de
    Meine Frage ist, warum wurde das Bundesurlaubsgesetz nicht an bestehende Tarifverträge an?
    Hier ergibt sich eine zwei Klassen Gesellschaft. Auch Arbeitnehmer die nicht einem Tarifvertrag unterliegen leisten die selbe Arbeit. Also sollten Sie auch den gleichen Urlaub erhalten.

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      1. März 2018 um 14:26

      Hallo Stephan,
      das Bundesurlaubsgesetz regelt, auf wie viele Urlaubstage Arbeitnehmer pro Jahr mindestens Anspruch haben. Diese Anzahl darf auch in einem Tarifvertrag nicht unterschritten werden.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  36. ausy meint

    24. Januar 2018 um 20:09

    Hallo zusammen,

    ich habe folgende Frage. Ich habe 20 Tage Urlaub laut Vertrag. Einige meiner Kollegen haben sogar noch weniger Stunden laut Vertrag als ich – jedoch 25 Urlaubstage.
    Habe ich ebenfalls Anspruch auf 25 Tage?

    Ich freue mich von euch zu hören.

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      2. März 2018 um 16:36

      Hallo ausy,

      es gilt der Vertrag, den Sie unterschrieben haben. Die gesetzliche Mindesturlaubszeit wird dabei nicht unterschritten. Wollen Sie mehr, müssen Sie Ihren Vorgesetzten davon überzeugen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  37. ausy meint

    27. Januar 2018 um 17:15

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    laut meinen Arbeitsvertrag habe ich 20 Tage Urlaub.
    Kollegen haben teilweise weniger Stunden als ich jedoch 25 Tage laut Vertrag.

    Habe ich den gleichen Anspruch?

    Ich freue mich von Ihnen zu hören.

    Danke.

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      5. März 2018 um 8:31

      Hallo ausy,

      jeder Urlaub über dem vorgeschriebenen Mindesturlaub kann vom Arbeitgeber individuell vergeben werden. Ob Sie in Ihrem Fall das Recht auf einen höheren Anspruch haben, kann Ihnen ein Anwalt für Arbeitsrecht sagen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  38. Janine J. meint

    29. Januar 2018 um 11:33

    Guten Tag,
    ich arbeite seid 3 Jahren in der Landwirtschaft als Melkerin, ohne Arbeitsvertrag.
    Montags 3 Stunden, Di bis Do 6 Stunden und Freitags 3 Stunden. Jedes zweite Wochenende muss ich auch arbeiten, Sa 3 Stunden und So 6 Stunden. Zudem jeden zweiten Feiertag mit 6 Stunden. Mein Chef gibt mir nicht mehr als 20 Urlaubstage. Das Arbeitswochenende muss immer gearbeitet werden.
    Wie wird denn mein Fall berechnet? Wieviel Urlaubsanspruch habe ich?

    Ich bedanke mich jetzt schon recht herzlich bei Ihnen

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      1. März 2018 um 15:05

      Hallo Janine,

      ohne einen Arbeitsvertrag kann kein Anspruch geltend gemacht werden, auch wenn theoretisch einer besteht.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  39. Claudia meint

    22. Februar 2018 um 19:37

    Guten Abend,
    ich habe eine Frage bezüglich meines restlichen Urlaubes nach Kündigung.
    Kurz beschrieben: Ich habe am 29.1.18 gekündigt zum 28.2. Soweit, sogut.
    Am 29.1. wurde ich aber auch an der Hand operiert, habe nach der OP meine AU abgegeben (bis einschließlich 19.1.) und die Kündigung.
    Da meine Hand bei der Kontrolle 2 Wochen später schon deutlich war, dass ich ab dem 20.1. nicht arbeiten kann, hat der Arzt mir sofort eine neue AU ausgeschrieben, bis Ende febr(einschl.28.2.) Also werde ich gar nicht mehr arbeiten gehen.
    Die zweite AU habe ich dann sofort am 14.2. abgegeben. Auf der Arbeit sagte mir dann die Chefin, dass sie meinen Resturlaub von 4 Tagen und schon einen Teil meiner 50 Überstd. schon in den Dienstplan eingetragen haben, den Rest würde ich dann ausgezahlt bekommen im März. Auf meine Aussage hin, dass ich doch gerade meine neue AU schon abgegeben habe, die bis Ende Febr. geht, bekam ich nur die Antwort: „wir sind ja davon ausgegangen, dass du ab dem 20.2. wieder arbeiten kannst (die erste AU ging ja bis zum 19.1.) und haben dir deswegen für die restlichen Tage im Febr. den Resturluab u einen Teil der Üstd. schon angerechnet.“
    Meine Frage: ist das überhaupt rechtlich? Da ich ja eine neue AU eingereicht habe, die bis einschl. 28.2. geht, kann man mir doch nicht trotzdem in den Dienstplan die restl. Urluabstage u einen Tal der Üstd eintragen, oder?
    Ich würde, wenn es nicht rechtens ist, gerne so schnell wie möglich dagegen angehen wollen, weiß aber nicht wie ich es formulieren soll.
    MfG, Claudia

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      16. März 2018 um 9:40

      Hallo Claudia,
      da es uns nicht erlaubt ist, eine kostenlose Rechtsberatung anzubieten, würden wir Ihnen empfehlen, in dieser Angelegenheit einen Anwalt für Arbeitsrecht zu konsultieren. In der Regel werden Urlaubstage bei Krankheit gutgeschrieben, bei Überstunden ist dies allerdings normalerweise nicht der Fall.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  40. Rebecca meint

    27. Februar 2018 um 10:40

    Hallo Team Arbeitsrechte,

    ich arbeite im Rettungsdienst im Schichtsystem und fahre 16 bzw. 24 Stunden Schichten. Eigentlich hätte ich ab nächster Woche Urlaub, jedoch wurde ich jetzt wieder eingeteilt und habe Montag eine 24 h Schicht bis Dienstag morgen und am Dienstag einen Urlaubstag eingetragen. Am Mittwoch erfolgt dann die nächste Schicht. Nach diesem Prinzip geht es weiter bis Mitte März.
    Gibt es eine Regelung wonach dieses verboten ist, da für mich in meinem Urlaub ja keine Erholungsmöglichkeit gibt?

    Mit freundlichen Grüßen
    Rebecca

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      19. März 2018 um 11:20

      Hallo Rebecca,

      in der Tat klingt es so, als ob hier grobe Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz vorliegen. Dieses gibt klare Regelungen vor. Ein Anwalt für Arbeitsrecht kann Sie weiter dazu beraten. Den Gesetzestext finden Sie frei verfügbar im Internet.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  41. Stefanie meint

    1. März 2018 um 18:26

    Hallo,

    ich arbeite als Teilzeitbeschäftigte 15 Stunden / Woche. Von Mo – Fr. (Also 3 Std. täglich.) Laut Arbeitsvertrag steht mir kein Urlaub zu, da ich nur ein 15 Stunde Woche habe. Ist das rechtens?

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      19. März 2018 um 11:47

      Hallo Stefanie,

      gesetzliche Ruhepausen sind erst ab einer Arbeitszeit von mindestens 6 Stunden am Tag vorgesehen. Bei Zweifeln, wenden Sie sich an einen Anwalt.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  42. Robert meint

    4. März 2018 um 17:43

    Ich befinde mich einer Ausbildung zum Gesundheits- und Krankenpfleger. Mein gesamter Jahresurlaub wird bis auf zwei Tage vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Ist das zulässig?

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      19. März 2018 um 12:20

      Hallo Robert,

      eine Rechtsberatung dürfen wir leider nicht anbieten. Ob Ihr Arbeitgeber sich hier richtig verhält, kann Ihnen nur ein Anwalt sagen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  43. Jürgen meint

    5. März 2018 um 20:02

    Guten Tag
    meine Tochter arbeitet seit 1 1/2 Jahren in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis und hat Anspruch auf 33 Werktage Urlaub.
    Meine Tochter hatte für dieses Jahr 9 Tage davon für Urlaub verbraucht und wollte heute Ihren Sommerurlaub mit 14 Tagen im Spätsommer beantragen was Ihre Chefin mit der Begründung abgelehnt hast, dass Sie hier auf max 9 Anspruch hätte da Sie bis dahin noch nicht mehr gearbeitet hätte. Dies ist nach meiner Meinung ein absoluter Verstoß gegen das Urlaubnahmegesetz was einem Mitarbeiter ausserhalb der Probezeit einen vollen Anspruch gewährt und auch das Recht zuspricht, 2 Wochen zusammenhängend zu nehmen.
    Vielleicht könnten Sie uns hierzu die rechtlichen Grundlagen benennen, dass Sie eine Argumentationsgrundlage hat, oder ein mögliches Vorgehen nennen
    Vielen Dank Jürgen PS meine Tochter ist nicht Minderjährig sondern 21 Jahre alt

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      26. März 2018 um 9:53

      Hallo Jürgen,

      leider ist uns die Begründung der Chefin Ihrer Tochter nicht ganz schlüssig. Nur für Arbeitnehmer, die sich noch in der Wartezeit befinden, haben noch keinen vollen Urlaubsanspruch, sondern einen Anspruch auf Teilurlaub. Da wir keine Rechtsberatung anbieten dürfen, empfehlen wir Ihnen sich mit dem Arbeitsvertrag Ihrer Tochter und dem Sachverhalt an einen Anwalt zu wenden.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  44. Mariano meint

    5. März 2018 um 23:41

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    darf mein Chef mir, und meinen Kollegen, den Urlaub verwehren mit der Begründung das er selbst mit seiner Familie in den Urlaub geht?

    Im Voraus besten Dank

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      20. März 2018 um 11:12

      Hallo Mariano,

      in der Regel darf ein Arbeitgeber nur aus dringend betrieblichen Gründen Urlaubswünsche ausschlagen. Wenden Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht, wenn sich Ihr Chef uneinsichtig zeigt.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  45. Bettina meint

    7. März 2018 um 8:52

    Guten Morgen,
    Darf ein Arbeitgeber Urlaubstage verrechnen auch wenn diese NICHT genutzt sind. Es darum das auf dem Lohnzettel steht Urlaubsentg. Menge 2 und dazu etsprechend Url.Geld … Prozentsatz 15 was alles gemeinsam den Bruttolihnnerhöht. Diese zwei erwänten Tage sind nicht im Monat genutzt worden. Als ich den Arbeitgeber darauf ansprach hies es das hätte sein Steuerberater empfohlen und es sei so leichter die Abrechnung zu machen.

    Ich habe sowas zum erstenmal gehört und gesehen.
    Ich würde mich freuen wenn Sie michvaufklären könnten um was es sich da handelt.

    Guß
    Bettina

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      26. März 2018 um 11:07

      Hallo Bettina,

      leider dürfen wir keine Rechtsberatung anbieten und können Ihre Situation deshalb nicht genau beurteilen. Erkundigen Sie sich am besten bei einem Anwalt unter Vorlage der Lohnabrechnung.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  46. Annie G. meint

    13. März 2018 um 12:08

    Guten Tag,

    ich hoffe auf Ihre Unterstützung.
    Zum 1.3. habe ich den AG gewechselt. In meiner alten Stelle hatte ich einen Urlaubsanspruch von 30 Tagen, in der neuen nur noch 27. 5 Urlaubstage habe ich bis Februar ja nehmen „müssen“, die dem Jahresanteil von zwei Monaten beim alten AG entsprechen.

    Rechnerisch habe ich beim neuen AG nun 27/12=2,25 Arbeitstage pro Monat. Dieses mal 10 (für den Rest des Jahres) ergibt genau 22,5 Urlaubstage. In der Regel sollte nun aufgerundet werden. Man zieht mir aber die genommenen 5 Urlaubstage vom alten AG ab und sagt, ich hätte ja insgesamt nur Anspruch auf 27 Tage, und 5 hätte ich genommen. Der unterschiedliche Anspruch würde nicht zählen.

    Mich irritiert das. Angenommen, ich hätte – aus welchem Grund auch immer – vorher 40 Tage Urlaub im Jahr gehabt. Dann hätte ich bereits 7 Urlaubstage nehmen müssen – und hätte nur noch einen Restanspruch von 20? Der alte Anspruch sollte doch den neuen AG nicht tangieren.

    Im Tarifvertrag steht nur plump drin, dass bereits genommener Urlaub bei Neueinstellungen anzurechnen ist. Es ist aber auch vermerkt, dass der Jahresurlaub anteilig berechnet und aufgerundet wird.

    Wie kann ich meine Personalabteilung überzeugen, mir den einen Tag nicht noch zusätzlich abzuziehen?

    Herzlichen Dank!

    MfG

    Annie

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      5. April 2018 um 11:32

      Hallo Annie,

      wir empfehlen Ihnen, sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht zu wenden, der Ihren Vertrag genauestens prüfen kann.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  47. Rose meint

    15. März 2018 um 1:50

    Hallo Arbeitsrechte.de,

    Ich habe folgendes Problem:

    Arbeite im Einzelhandel und habe eine 5 Tage Woche (40 Std.) in meinem Vertrag steht, dass sich die 30 tage urlaub auf 6 Arbeitstagen bei einer 6 tage woche entspricht. Da ich aber eine 5 Tage Woche habe und trotzdem 30 Tage urlaub habe, wie viel wochen stehen Mir dann zu? 5 oder 6 Wochen?
    Welches Recht habe ich in diesem Fall?

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      6. April 2018 um 17:57

      Hallo Rose,

      eine solche Regelung im Arbeitsvertrag ist bei einer 5-Tage-Woche sehr seltsam. Lassen Sie den Vertrag von einem Rechtsanwalt prüfen. Es kann sein, dass Sie entsprechend der Anzahl der Arbeitstage 25 Tage Urlaub haben. Eine Garantie darauf gibt es jedoch erst, wenn dies ordnungsgemäß im Arbeitsvertrag festgehalten wird.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  48. Alexandra H. meint

    22. März 2018 um 17:46

    Hallo, ich bin bei einer Stiftung angestellt als Zimmermädchen. Für uns gilt der TVöD, wir haben 30 Tage Urlaub (5 Tage/ Woche).
    Frage: ich habe Urlaub beantragt Mo – Fr, da ich davon ausgehe, dass ich Sa und So automatisch frei habe. Nun bekamen wir unseren Arbeitsplan und stehe SA u So zum arbeiten drin. Auf Nachfrage warum das so ist, wurde mir gesagt, ich hätte es im Urlaubs plan mit eintragen müssen.
    Was ist rechtens?

    Danke schon mal im voraus

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      9. April 2018 um 15:22

      Hallo Alexandra,

      wenn der Arbeitsplan immer neu erstellt wird und eine Arbeit an Samstag und Sonntag nicht auszuschießen. Den Grundsatz dafür bildet der Text des Arbeitsvertrags. Hier sind die möglichen Arbeitszeiten festgelegt. Ob Ihre individuelle Situation rechtens ist, kann nur ein Anwalt für Arbeitsrecht beurteilen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  49. Peter meint

    25. März 2018 um 11:25

    Hallo!

    ich habe Anfang März nach dem Studium zu arbeiten angefangen.

    Leider bin ich aus den Gesetzen nicht schlauer geworden. Ich hoffe Sie können mir weiterhelfen.

    Dies ist mein erster Job nach dem Studium, ich habe also in diesem Jahr noch keinen Urlaub erhalten. In meinem Konto steht ein Urlaubsanspruch von 25 Tagen. In meinem Vertrag steht der Urlaubsanspruch von 30 Tagen nach Tarif.

    Nun zu meiner Frage: Bekomme ich nicht wenn ich vor dem 31.06. zu arbeiten anfange den vollen Urlaubsausgleich, sprich die vollen 30 Tage, da ich noch keinen Urlaub bezogen habe?

    Vielen Dank im Voraus.

    Mit freundlichen Grüßen

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      9. April 2018 um 16:06

      Hallo Peter,

      nach 6 Monaten besteht der volle Urlaubsanspruch. Dieser wird aber nur anteilig gewährt bis die sechs Monate vorbei sind.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
      • Peter meint

        24. April 2018 um 21:43

        Danke für die schnelle Antwort. Heißt das, nach 6 Monaten (sprich Anfang September) müsste ich die restlichen fünf Tage auf meinem Urlaubskonto haben und diese noch in diesem Jahr nehmen?

        Vielen Dank im Voraus.

        Mit freundlichen Grüßen

        Antworten
        • Arbeitsrechte.de meint

          2. Mai 2018 um 14:49

          Hallo Peter,

          die restlichen Tage sollten dann auf dem „Urlaubskonto“ zu finden sein und zu Ihrer Verfügung stehen.

          Ihr Team von Arbeitsrechte.de

          Antworten
  50. Judith meint

    26. März 2018 um 20:41

    Guten Abend,
    ich bin mit 5-Tage-Woche im öffentlichen Dienst angestellt und habe somit 30 Tage Urlaubsanspruch.
    Nun möchte ich von Januar bis August 2019 unbezahlten Sonderurlaub nehmen, den der Arbeitgeber bereits bewilligt hat. Unklar ist jedoch, wie viele Urlaubstage mir danach noch zustehen.

    Verstehe ich es richtig, dass
    – die 20 Tage gesetzlicher Urlaubsanspruch laut BUrlG nicht gekürzt werden können,
    – von den zusätzlichen TVÖD-geregelten 10 Tagen jedoch pro Monat Sonderurlaub 1/12 abgezogen wird?

    Ich komme dann bei meiner Rechnung auf
    20 (gesetztlicher Urlaubsanspruch) +
    3,3 (gekürzter Anspruch nach TVÖD §26 Abs. 2 c))
    —-
    23,3 Tage verbleibenden Urlaubsanspruch für die Monate September – Dezember.
    Ist dies korrekt?

    Oder werden die 20 Tage gesetzlicher Urlaubsanspruch ebenfalls gekürzt?

    Herzlichen Dank für Ihre Antwort!
    Judith

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      9. April 2018 um 11:58

      Hallo Judith,

      wir dürfen keine Rechtsberatung zu einzelfallbezogenen Fragen anbieten. Bitte wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen an einen Rechtsanwalt.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
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