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Gesetzlicher Urlaubsanspruch: Was beinhaltet das Urlaubsrecht?

Von Arbeitsrechte.de, letzte Aktualisierung am: 15. Januar 2023

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Wer freut sich nicht auf den wohl verdienten Jahresurlaub oder auf ein paar Urlaubstage, an denen der Stress des Arbeitsalltags für kurze Zeit vergessen zu sein scheint. Doch geht es um den Urlaubsanspruch, gibt es viele offene Fragen.

Kurz & knapp: Gesetzlicher Urlaubsanspruch

Wo ist der gesetzliche Urlaubsanspruch in Deutschland geregelt?

Alles rund um den Anspruch auf Urlaub ist in Deutschland im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) festgehalten.

Wie viel Urlaub steht Arbeitnehmern pro Jahr zu?

Das Bundesurlaubsgesetz sieht bei einer Sechs-Tage-Woche einen Jahresurlaubsanspruch von mindestens 24 Tagen vor. Arbeiten Sie nur an fünf Tagen in der Woche, stehen Ihnen entsprechend mindestens 20 Urlaubstage im Jahr zu.

Bis wann muss der Resturlaub genommen werden?

In der Regel haben Beschäftigte bis zum 31. März des Folgejahres Zeit, um ihren Resturlaub zu nehmen. Eine Zusammenfassung der wichtigsten Regelungen zum Urlaubsanspruch finden Sie in unserer Grafik.

Inhalt

  • Kurz & knapp: Gesetzlicher Urlaubsanspruch
  • Was ist das Urlaubsrecht?
    • Urlaubsanspruch: Was ist gesetzlich bezüglich der Urlaubstage festgelegt?
    • Besonderheiten zum Zeitpunkt für Urlaub
    • Last but not least: Wichtige Fakten zum Schluss
  • Weiterführende Literatur zum Thema Urlaubsrecht
    • Weiterführende Suchanfragen
    • Weitere interessante Ratgeber

Literatur zum Thema Urlaubsrecht

Spezifische Informationen zum Urlaubsanspruch:

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Jahresurlaubsanspruch

Dieser Ratgeber erläutert die Höhe des Jahresurlaubsanspruchs.

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Wie und wo ist der Urlaub generell im Arbeitsrecht geregelt? Welche speziellen Urlaubsrechte hat der Arbeitnehmer? Was passiert bei Krankheit im Urlaub?

Laut Urlaubsrecht hat ein Arbeitnehmer bei einer Sechstage-Woche Anspruch auf 24 Werktage Urlaub.
Laut Urlaubsrecht hat ein Arbeitnehmer bei einer Sechstage-Woche Anspruch auf 24 Werktage Urlaub.

Ein gesetzlicher Urlaubsanspruch besteht auf jeden Fall, doch wie dieser im Detail aussieht und wie der Urlaub im Gesetz verankert ist, erfahren Sie im folgenden Ratgeber.

Was ist das Urlaubsrecht?

Die Grundlage für die gesetzliche Urlaubsregelung bildet das sogenannte Bundesurlaubsgesetz – kurz: BUrlG. Dort finden Sie alle Regelungen bezüglich des Erholungsurlaubs in Deutschland.

Die Urlaubsrechte sind im Bundesurlaubsgesetz zusammengefasst.
Die Urlaubsrechte sind im Bundesurlaubsgesetz zusammengefasst.

Das Urlaubsgesetz dient dem sozialen Arbeitsschutz und wurde am 8. 1.1963 verkündet. Neben diesem allgemeingültigen Gesetzestext existiert eine Vielzahl an Einzelabsprachen, die sich in den Tarifverträgen niederschlagen. Sie gelten in den unterschiedlichsten Branchen und differieren von Bundesland zu Bundesland.

Das BUrlG definiert dabei jedoch nur die Mindestbestimmungen, die für den gesetzlichen Urlaubsanspruch gelten.

Folgendes finden Sie im § 1 unter „Urlaubsanspruch“ im Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer:

Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.

Ein gesetzlicher Urlaubsanspruch gilt für folgende Personengruppen (laut § 2):

  • Arbeiter
  • Angestellte
  • Auszubildende
  • arbeitnehmerähnliche Personen

Daneben existieren Sonderregelungen bezüglich dem Urlaubsanspruch, die gesetzlich festgehalten wurden. Das betrifft unter anderem: Jugendliche unter 18 Jahren, die vom Jugendarbeitsschutzgesetz (JArschG) erfasst werden sowie gehandicapte Menschen, deren gesetzlicher Urlaubsanspruch im Sozialgesetzbuch IX (§ 125) geregelt ist.

Beim Urlaubsrecht in Deutschland gibt es auch Ausnahmen und Sonderregelungen.
Beim Urlaubsrecht in Deutschland gibt es auch Ausnahmen und Sonderregelungen.

Ebenso gibt es einzelne Bestimmungen für Zivildienstleistende, Beschäftigte in der Heimarbeit und für Seeleute.

Andere Branchen haben Zusatzregelungen, die, wie bereits erwähnt, in den Tarifverträgen vereinbart sind und nicht im Urlaubsgesetz. Im Baugewerbe finden sich unter anderem spezielle Urlaubskassen.

Schließlich regelt das Urlaubsgesetz nicht nur die Mindestanzahl der Tage im Jahr, die dem Arbeitnehmer laut Gesetz an Urlaub zustehen, sondern auch, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, die Bezahlung in dieser Zeit fortzusetzen. Davon ist der sogenannte unbezahlte Urlaub abzugrenzen.

Wichtig: Das Arbeitszeitgesetz regelt den Urlaub nicht. Dort sind in erster Line Maßgaben für die tägliche Arbeitszeit selbst enthalten. Es geht um Themen wie Ruhepausen, Sonn- und Feiertagsbeschäftigung sowie um die Ruhezeit zwischen den Arbeitstagen.Auch das Arbeitsschutzgesetz macht zum Urlaub keine konkreten Aussagen.

Unsere folgende Grafik fasst die einzelnen Vorschriften zum Urlaubsanspruch noch einmal genau zusammen:

Informationen zum Urlaubsanspruch bietet Ihnen unsere Grafik.
Informationen zum Urlaubsanspruch bietet Ihnen unsere Grafik.

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Urlaubsanspruch: Was ist gesetzlich bezüglich der Urlaubstage festgelegt?

Ähnlich wie die Arbeitspausen dient der Urlaub der Erholung. Vor allem ist ein ausgeruhter Geist wesentlich produktiver. Umso wichtiger ist es, über die genauen Modalitäten im Urlaubsrecht Bescheid zu wissen.

Hierzu werden im § 3 BUrlG folgende Angaben gemacht:

  1. Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage.
  2. Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.

Diese Regelung wurde auf Basis einer Sechs-Tage-Woche festgelegt. Für die meisten Arbeitnehmer gilt jedoch eine fünftägige Arbeitswoche.

Bei der Verabschiedung des Gesetzes ist der Gesetzgeber jedoch noch von sechs Tagen ausgegangen. Um dem gerecht zu werden und auf die heutigen Gegebenheiten anzupassen, muss eine rechnerische Relation hergestellt werden.

Das passiert mithilfe des folgenden Schemas:
(vereinbarte Werktage / 6) * Wochenarbeitstage = Urlaubsanspruch

 

Werden nun die gesetzlichen Mindestanforderungen zugrunde gelegt, ergibt sich folgende Rechnung: (24 / 6) * 5 = 20

Somit stehen Arbeitnehmern bei einer Fünf-Tage-Woche 20 Urlaubstage zu. Das heißt, im Jahr können Sie vier Wochen Urlaub nehmen.

Die Berechnung für den Urlaub folgt laut Recht für Arbeitnehmer einer bestimmten Formel.
Die Berechnung für den Urlaub folgt laut Recht für Arbeitnehmer einer bestimmten Formel.

Mit derselben Rechnung können Sie vorgehen, wenn Sie weniger arbeiten. Dabei ist zu bedenken, dass der Mindesturlaub sich in jedem Falle auf vier Wochen im Jahr beläuft.

Für eine regelmäßige Zwei-Tage-Woche ergibt sich beispielsweise laut Arbeitsrecht ein Urlaub von acht Tagen und auch vier Wochen.

Bei der Berechnung spielt die Arbeitszeit zunächst keine Rolle. Denn auch diejenigen, die nur halbtags arbeiten, haben einen vollen Urlaubsanspruch. Andernfalls staffelt sich der Anspruch wie gezeigt.

Halbe Urlaubstage sind aufzurunden. Alles, was unterhalb dieser Grenze liegt, ist im entsprechenden Umfang zu gewähren, zum Beispiel kann ein Drittel eines Urlaubstages angerechnet werden.

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Gesetzlicher Urlaub für Jugendliche unter 18 Jahren

Wie bereits darauf hingewiesen, gibt es für Beschäftigte, die unter 18 Jahre alt sind Sonderreglungen für die Urlaubstage, die gesetzlich im Jugendarbeitsschutzgesetz verankert sind.
Dabei erfolgt eine Staffelung entsprechend dem Alter.

Für Beschäftigte, die noch nicht:

  • 16 Jahre alt sind, gelten mindestens 30 Werktage
  • 17 Jahre alt sind, gelten mindestens 27 Werktage
  • 18 Jahre alt sind, gelten 25 Werktage

mindestens als gesetzlich vorgeschriebener Urlaub.

Besonderheiten zum Zeitpunkt für Urlaub

Laut Arbeitsrecht können die Urlaubstage erst nach sechs Monaten in vollem Umfang gewährt werden.
Laut Arbeitsrecht können die Urlaubstage erst nach sechs Monaten in vollem Umfang gewährt werden.

Laut Arbeitsrecht sind die Urlaubstage erst nach mindestens sechs Monaten voll umfänglich zu gewähren. Dieser Zeitraum wird auch als Wartezeit bezeichnet und ist im § 4 des Bundesurlaubsgesetzes verankert.

An dieser Stelle sei darauf hinzuweisen, dass auch vor Ablauf dieser Zeit ein gesetzlicher Urlaubsanspruch besteht. Es gilt 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat Betriebszugehörigkeit.

Diese Regelung finden Sie ausführlich im § 5 BUrlG unter dem Titel „Teilurlaub“:

Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehend des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer

  • für Zeiten eines Kalenderjahres, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt;
  • wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet;
  • wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.

Die zeitliche Festlegung vom Urlaub laut geltendem Recht

Der Arbeitgeber bestimmt den Urlaub seiner Mitarbeiter. Dabei sind die Wünsche eines jeden Arbeitnehmers auf jeden Fall zu berücksichtigen.

Wann eine Entscheidung über den Urlaubsantrag getroffen sein muss, ist gesetzlich nicht geregelt.

Laut Arbeitsrecht ist die Urlaubsplanung durch ein paar Ausnahmen reglementiert. Zwar kann ein Arbeitnehmer seine Erwartungen und Wünsche äußern, aber dringende betriebliche Belange und die Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer können dem entgegenstehen.

Bei der Berücksichtigung von Kollegen müssen soziale Gesichtspunkte Vorrang haben in der Beurteilung, wer zu welchem Zeitpunkt Urlaub nehmen darf.

Das Urlaubsrecht mit Kindern sieht Ausnahmen vor.
Das Urlaubsrecht mit Kindern sieht Ausnahmen vor.

Das Urlaubsrecht für Arbeitnehmer mit Kindern ist hier zu bevorzugen. Vor allem wenn es um die großen Sommerferien geht, ist dies zu berücksichtigen. Das gesonderte Urlaubsrecht mit Kindern greift bei Mitarbeitern, deren Kinder unter 14 Jahre alt oder generell schulpflichtig sind.

Außerdem ist zu beachten, dass der Urlaub zusammenhängend gewährt werden sollte. Hierbei gelten die oben genannten Ausnahmen.

Wenn gesetzlich gestatteter Urlaub geteilt werden muss, sind jedoch mindestens 12 Tage zusammenhängend dem Arbeitnehmer zuzubilligen.

Sollte der Arbeitnehmer mit dem erteilten Urlaub nicht einverstanden sein oder wurde ihm gar kein Urlaub zugesprochen, darf er nicht eigenmächtig den Urlaub antreten. In einem solchen Fall sollten Sie eher den Weg zum Arbeitsgericht bevorzugen und auf Urlaubserteilung klagen.

Übertragbarkeit laut Urlaubsrecht für den Arbeitnehmer

Jeder Mitarbeiter ist angehalten im laufenden Kalenderjahr den Urlaub zu nehmen. Gleiches gilt seitens des Arbeitgebers. Dieser muss innerhalb des Jahres den Urlaub gewähren.

Auch hier können betriebliche oder persönliche Bedingungen herrschen, die dieser Regelung entgegenstehen. Daraus ergibt sich wiederum eine Ausnahme. Der Jahresurlaub ist bis zum spätestens Ende März des Folgejahres in Anspruch zu nehmen.

Wichtig! Kann dem Arbeitsgesetz entsprechend der Urlaub nicht mehr aufgrund einer vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gewährt werden, ist der Urlaub abzugelten. In allen anderen Fällen darf ein gesetzlicher Urlaubsanspruch nicht abgegolten werden.

Welche Rechte haben Arbeitnehmer beim Urlaub:

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Last but not least: Wichtige Fakten zum Schluss

  • Laut Urlaubsrecht dürfen Sie während dieser Erholungszeit arbeiten. Sie darf dem ursprünglichen Zweck aber nicht widersprechen.
  • Sollten Sie während des Urlaubs erkranken, dürfen diese Tage nicht auf den zu gewährenden Gesamturlaub angerechnet werden. Die Krankheit sollte dabei durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden.
  • Das Urlaubsrecht bei einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist eindeutig.
  • Ein gesetzlicher Urlaubsanspruch besteht nämlich weiter.
  • Die Urlaubstage sind vom Kündigungstermin abhängig.
  • In der zweiten Hälfte des Jahres hat der Arbeitnehmer Anspruch auf den vollen Jahresurlaub.
  • Erfolgt die Beendigung in der ersten Jahreshälfte ist der Urlaubsanspruch nach der Kündigung gemäß einer mathematischen Formel zu errechnen. Dabei ist geht es um die Frage, wie viel Prozent des Jahres bis zum Kündigungstermin vergangen sind.
  • Sollten Sie als Arbeitnehmer keine Möglichkeit haben, diesen Urlaub zu nehmen, kann er auch ausbezahlt werden.

Weiterführende Literatur zum Thema Urlaubsrecht

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl verschiedener Bücher zum Thema Urlaubsrecht:

Bundesurlaubsgesetz: Basiskommentar zum BurlG (Basiskommentare)
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  • Keller, Tanja (Autor)
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Urlaubsrecht: Der richtige Umgang mit Ansprüchen; Reihe Betriebliche Praxis
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  • Girstmair, Juliane (Autor)
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Bundesurlaubsgesetz - BUrlG, 1. Auflage 2020
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  • Recht, G. (Autor)
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Kommentare

  1. Philip meint

    29. März 2018 um 14:06

    Hallo liebes Team,

    wenn ich zum 30.06.18 kündige hätte ich laut Gesetz nur ein anteiligen Anspruch auf Urlaub. Da ich Vollzeit arbeite und ein unbefristeten Vertrag habe mit 30 Urlaubstagen im Jahr, ergo also nur 15 Tage Urlaub. So weit so gut. Nun hab ich aber schon in der ersten Hälfte 20 Tage genommen. und weitere 5 habe ich beantragt. Da ich die Kündigung erst zum 1.5. einreichen muss frage ich mich wie es sich nun verhält. Hat der AG nun Anspruch darauf, für die zu Unrecht genommenen Tage Gehalt einzubehalten oder ist es nun so und ich krieg einfach die Bescheinigung und gut ist? Da ich danach ins Ausland wechsle wollte ich jetzt bereits den Urlaub verprassen.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      16. April 2018 um 10:43

      Hallo Philip,

      wie diese bereits genehmigten Urlaubstage bei Kündigung gehandhabt werden, kann Ihnen die Personalstelle zuverlässiger beantworten.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  2. Peter meint

    30. März 2018 um 22:27

    Hallo,
    ich bin seit fast 10 Jahre in der gleichen Firma, arbeite Vollzeit bei einem Bildungsverein und habe einen Anspruch von 30 Tagen Urlaub; diese Bildungs-Maßnahme läuft aber zum 30.09.18 aus. Meine Frage, bekomme ich meinen vollen Urlaubsanspruch oder nur anteilig? Wie ist dies geregelt?
    Gruß
    Peter

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      16. April 2018 um 13:13

      Hallo Peter,
      wird das Arbeitsverhältnis in der zweiten Jahreshälfte beendet, haben Sie im Regelfall Anspruch auf den gesamten gesetzlichen Mindesturlaub. Dies gilt normalerweise auch für den zusätzlich vertraglich vereinbarten Urlaub, allerdings nur, wenn sich keine Klausel im Arbeitsvertrag befindet, die eine anteilige Gewährung der Urlaubstage bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorsieht.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  3. H.M meint

    6. April 2018 um 15:05

    Hallo,
    In der Regel kriege ich 29 Tage Urlaub pro Jahr.
    Ich habe am 08.03.2018 angefangen, deswegen kriege ich 22 Tage.

    Wurde das richtig gerechnet?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      18. April 2018 um 12:03

      Hallo H.M,

      für gewöhnlich gilt: Nach sechs Monaten der Beschäftigung gilt die Wartezeit als erfüllt. Dann besitzen Sie den vollen Urlaubsanspruch (gemessen am gesetzlichen Mindesturlaub). Ein Anwalt für Arbeitsrecht kann Ihren Fall individuell analysieren und Sie beraten.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  4. Claudia meint

    10. April 2018 um 10:51

    Hallo,

    ich kehre in 2 Wochen nach einem Jahr Elternzeit in meinen alten Job zurück für 40 Std, dies ist allen bekannt und wurde kommuniziert. Nun bin ich ausserplanmäßig während meiner ersten Elternzeit schwanger geworden und kehre für nun insgesamt 28 Tage für 40 Std die Woche ins Unternehmen zurück. Ich habe berechnet, dass mir (rechnet man den Mutterschutz dazu) ca. 10 Tage Urlaub zustehen, diese habe ich so früh wie möglich beantragt. Mein Chef stellt sich quer und bewilligt keinen meiner Urlaubsvorschläge und sagt dass es für ihn als kleines Unternehmen unzumutbar ist, dass ich für meinen kurzen Aufenthalt nun auch noch Urlaub will.

    Nun zu meiner Frage, kann er das so einfach machen? Alle Möglichkeiten den Urlaub auch in diesem Jahr zu nehmen zu streichen? Was ist mit meinem Recht, den mi zustehenden Urlaub für dieses Jahr auch in diesem Jahr zu nehmen?

    Ich danke für die Antworten!

    Claudi

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      23. April 2018 um 8:17

      Hallo Claudia,

      Urlaub kann nicht willkürlich durch den Arbeitgeber gestrichen werden. Aber zwingende Gründe können eine Ablehnung des Urlaubsantrags erlauben. Im Streitfall können Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  5. Sylvi E. meint

    24. April 2018 um 0:24

    Hallo,
    meine Nichte wird demnächst eine 3-jährige Ausbildung als Jugend- und Heimerziererin (Arbeitszeiten nur Werktags) in einem großen Klinikverbund beginnen. Ihr wurde vorab bereits von anderen Auszubildenen erklärt, dass in dieser Klinik der Urlaub für Azubis so geregelt ist, dass diese grundsätzlich nie Urlaub in den Ferien nehmen dürfen (aus Rücksicht auf andere Mitarbeiter mit Kindern). Da bei der Dualen Ausbildung auch jede Woche Schultage enthalten sind, ist es diesen Azubis somit 3 Jahre lang nicht möglich, eine zusammenhängende Woche (5 Werktage) Urlaub zu bekommen. Ist das rechtens?
    Sylvi

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      2. Mai 2018 um 14:07

      Hallo Sylvi,

      bei der Beantragung des Urlaubs sind die Arbeitgeber zu Gleichberechtigung angehalten. Sollten Sie den Eindruck haben, dass dies nicht der Fall ist, können Sie sich an einen anwalt für Arbeitsrecht wenden.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  6. Daniel N. meint

    24. April 2018 um 20:41

    Hallo,

    Ich arbeite im Bauhauptgewerbe. 30 Tage Tarifurlaub.

    Die Tarifliche Arbeitszeitbeträgt 41 std. Mo-Do je 9 std, Fr 5 Std.

    Die Regelmäßige Arbeitszeit ist jedoch wesentlich länger.

    Nun meine Frage: Wieviele Stunden müssen je Urlaubstag bezahlt werden? Nur die Tariflichen oder ein Durchschnitt der tatsächlich geleisteten Stunden.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      2. Mai 2018 um 14:45

      Hallo Daniel,

      im Urlaub wird nur das Geld für die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit gezahlt.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  7. Julia meint

    25. April 2018 um 2:10

    Hallo,
    Ich bin Teilzeit beschäftigt auf 100 std 4 tage die woche ..
    Im meinem vertrag steht .
    Der Arbeitnehmer hat anspruch auf 14 Tage Urlaub pro kalenderjahr. Als urlaubstage zählen nur Arbeitstage , wobei von der 4 Tage-woche auszugehen ist. Beginnt oder endet das Anstellungsverhältniss innerhalb eines Kalenderjahres, so wird der Urlaub nur anteilig gewährt.

    Gilt dies was dort steht? Da ich ja leider diesen vertrag unterschrieben habe.. oder soll ich lieber zu einem anwalt gehen?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      2. Mai 2018 um 14:22

      Hallo Julia,
      normalerweise müssten Ihnen bei einer Vier-Tage-Woche mindestens 16 Urlaubstage pro Jahr zustehen. Wir würden Ihnen daher empfehlen, sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht zu wenden.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  8. Helena meint

    27. April 2018 um 12:46

    Hallo,

    ich arbeite in einem 4-köpfigen Team, wir alle arbeiten in Teilzeit an 2-3 Tagen in der Woche ( ich an 3 Tagen). Alle Tage sind von mindestens 2 Personen besetzt. Nur Freitags bin ich die einzige, die arbeitet.
    Zusätzlich mache ich eine Weiterbildung (vom AG gefordert), die ca. alle 6-7 Wochen Freitags stattfindet, so dass ich an diesen Freitagen nicht im Büro bin.
    Nun will mir meine Vorgesetzte Urlaubstage am Freitag nur noch genehmigen, wenn einer meiner Kollegen bereit ist, an diesem Tag zu arbeiten.
    Da ich die einzige bin, die für ihren Urlaub auf den „good will“ der Kollegen angewiesen ist, frage ich mich, ob das so in Ordnung ist. Denn es gelten ja für mich ganz eindeutig andere Regeln als für meine Kollegen und die Vorgesetzte.
    Über eine Antwort würde ich mich freuen.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      3. Mai 2018 um 15:07

      Hallo Helena,

      eine gewisse Gleichbehandlung sollte vorliegen, damit es nicht zur Diskriminierung kommt. Jedoch kann nur eine Rechtsberatung mit Sicherheit verraten, ob das Verhalten Ihres Vorgesetzten legitim ist. Diese dürfen wir nicht anbieten. Ein Anwalt für Arbeitsrecht kann Ihnen diesbezüglich weiterhelfen. In jedem Fall ist ein Arbeitgeber verpflichtet, bei Urlaubsanträgen auch auf die Wünsche seiner Arbeitnehmer einzugehen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  9. Anna meint

    30. April 2018 um 13:28

    Guten Tag,
    ich habe eine vertragliche Arbeitszeit von 32 h/bei einer 5 Tage-Woche und 26 Tagen Urlaub. Allerdings ist meine Arbeitszeit nicht gleichmäßig auf die Wochentage verteilt (4 x 6 h, 1 x 8 h). Differenziert das BUrlG zwischen unterschiedlichen langen Tagen? Mein AG meint, ich hätte einen Vorteil, wenn ich z.B. mehrfach den langen Tag Urlaub nehmen würde (bisher habe ich eher komplette Woche eingereicht bzw. wenn einzeln, dann sogar einen kurzen Tag). M.E. ist es nicht zulässig, nach Arbeitsstunden Urlaub zu beantragen/gewähren. Vielen Dank im Voraus für eine Antwort

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      7. Mai 2018 um 8:32

      Hallo Anna,

      das BUrlG geht von gleich langen Arbeitstage auch. In der Regel wird für die Berechnung von Urlaub etc. die durchschnittliche Tagesarbeitszeit bezogen auf die Woche verwendet.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  10. Zielatus meint

    2. Mai 2018 um 10:38

    Guten Tag

    Ich mache eine schulische Umschulung gefördert vom Amt.In meinen Vertrag steht zum Thema Urlaub, richtet sich nach den geltenden bestimmungen .Leider kann mir keinen sagen welche das sind und ich finde auch keine.Ich würde gerne wissen wie viel Urlaub mir zusteht und wo ich gestzliche regelungen dazu finde.
    MFG

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      7. Mai 2018 um 11:02

      Hallo Zielatus,
      im Gegensatz zu einer betrieblichen Umschulung gelten Sie bei einer schulischen nicht als Arbeitnehmer, weshalb das Bundesurlaubsgesetz bei Ihnen keine Anwendung findet. Es gibt jedoch in der Regel gewisse Ferienzeiten bei einer schulischen Umschulung, in denen Sie Urlaub machen können. Dazu sollten Sie direkt beim Arbeitsamt nachfragen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  11. Dagmar meint

    3. Mai 2018 um 5:09

    Hallo,
    Ich wurde ohne triftigen Grund gekündigt und mir wurde gesagt das ich bis Ende des Monats noch weiter arbeiten soll. Allerdings wurde ich nicht mehr im Arbeitsplan mit eingetragen, also im Prinzip schon trotz des Monats entlassen, selbstverständlich ohne Auszahlung. Leider habe ich zu spät von den gesetzlichen Urlaubstagen gehört und würde diese gerne in Anspruch nehmen um dennoch Geld zu erhalten, jetzt wo mir ein Monat genommen wurde. Der Monat ist jetzt Ende April abgelaufen. Ich habe von Januar bis März ohne Urlaub durchgearbeitet, kann ich den gesetzlichen bezahlen Urlaub noch einfordern?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      7. Mai 2018 um 11:53

      Hallo Dagmar,
      wir würden Ihnen empfehlen, sich diesbezüglich an einen Anwalt zu wenden. Leider dürfen wir keine kostenlose Rechtsberatung anbieten.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
      • Dagmar meint

        8. Mai 2018 um 20:30

        Naja dann versuch ich es einfach, da ich gekündigt wurde und Studentin bin habe ich das Geld dafür nicht

        Antworten
        • arbeitsrechte.de meint

          14. Mai 2018 um 12:53

          Hallo Dagmar,

          eine erste Beratung beim Anwalt ist meistens kostenlos. Auch für die Prozesskosten kann Beihilfe beantragt werden. Der Gang zum Anwalt ist also auch für Studenten nicht aussichtslos.

          Ihr Team von Arbeitsrechte.de

          Antworten
  12. Sergej meint

    9. Mai 2018 um 16:54

    Hallo Arbeitsrechte Team,

    greift das Bundesurlaubsgesetz auch für Beschäftigte mit einem Rahmendienstvertrag (auf Neudeutsch: Arbeit auf Abruf), wenn diese Arbeiter in einem Betrieb gleichviele bzw. mehr Stunden arbeiten als die Normalbelegschaft über einen Zeitraum von mehreren Monaten bis zu einigen Jahren hinweg?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      14. Mai 2018 um 13:13

      Hallo Sergej,

      das Bundesurlaubsgesetz gilt für alle Angestellten und Arbeitnehmer (BUrlG § 2)

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
      • Sergej meint

        14. Mai 2018 um 19:58

        Danke…ich frag allgemein, da wohl so eine Masche die Runde macht. Man gibt Leuten einen Vertrag für z.b. 1Std in der Woche und lässt diese dann auf Abruf bis zu 60 Stunden arbeiten. Wie wird denn dann der Urlaubsanspruch bemessen? An der tatsächlich gebrachten Arbeitszeit im Schnitt?

        Antworten
        • arbeitsrechte.de meint

          15. Mai 2018 um 15:13

          Hallo Sergej,

          solche Arbeitsverträge sollten von einem Anwalt für Arbeitsrecht geprüft werden. Dieser kann auch sagen, ob rechtliche Schritte sinnvoll sind.

          Ihr Team von Arbeitsrechte.de

          Antworten
  13. Maya meint

    14. Mai 2018 um 11:12

    Hallo liebes Team,

    ich arbeite 35h/Woche in einem kleinen Unternehmen, dass im Sommer 4,5 Wochen und im Winter 3 Wochen Betriebsurlaub hat. Ist es richtig, dass ich keinen Anspruch auf individuellen Urlaub auf Grund der Betriebsgröße habe?

    Danke im Voraus.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      15. Mai 2018 um 14:52

      Hallo Maya,

      die Betriebsgröße steht in keinem Zusammenhang mit dem Urlaubsanspruch. Ein etwaiges Mitspracherecht hat der Arbeitgeber meist nur beim Zeitpunkt/Zeitraum, in dem der Arbeitnehmer den Urlaubsanspruch geltend machen möchte. Im Zweifelsfall erkundigen Sie sich bei einem Anwalt für Arbeitsrecht.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  14. Franzi meint

    16. Mai 2018 um 12:18

    Hallo liebes Team,

    Ich war bei meinem letzten Arbeitgeber nur kurz angestellt und das Arbeitsverhältnis in der Probezeit beendet.
    Ich war vom 20.03.2018 bis einschl. 26.04.2018 beschäftigt.
    Stimmt es nun, dass ich gar keinen Urlaubsanspruch habe?
    Zählen denn wirklich nur kalendarisch volle Monate?

    Über diese Informationen wäre ich sehr dankbar, da ich darüber sehr erstaunt bin, ich dachte immer es zählt anteilig…?

    VG Franzi

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      17. Mai 2018 um 16:39

      Hallo Franzi,

      in der Regel ist dies auch der Fall. Nach einem Monat der Beschäftigung erwerben Sie 1/12 Ihres jährlichen Urlaubsanspruches. Bei Problemen kann Ihnen ein Anwalt für Arbeitsrecht zur Seite stehen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  15. Ju5tu5 meint

    25. Mai 2018 um 16:06

    Ich habe über 10 Jahre Betriebszugehörigkeit in meinem Betrieb und habe nun ein Aufhebungsvertrag unterzeichnet. Offiziell scheide ich zum 31.07. aus dem Unternehmen aus – seit Beginn des Jahres habe ich auch ununterbrochen für dieses Unternehmen in Vollzeit bei einer 5 Tage Woche gearbeitet. Mein AG möchte mir nun einen anteiligen Urlaubsanspruch von 18 Tagen anstatt der vollen 30 Tage zugestehen. Mein AG beruft sich dabei auf die „Pro-rata-temporis“ Regelung in meinem Arbeitsvertrag. „Im Eintritts- und Austrittsjahr wird der Urlaub zeitanteilig, mindestens jedoch nach Maßgabe des Bundesurlaubsgesetzes gewährt;…“. Aber gemäß Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz) gilt doch mindestens 20 Tage. Ist die Argumentation meines Arbeitgebers zulässig?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      1. Juni 2018 um 11:10

      Hallo Ju5tu5,
      der im Bundesurlaubsgesetz (BURlG) erwähnte Mindesturlaubsanspruch bezieht sich jeweils auf das gesamte Kalenderjahr. Beginnt oder endet der Arbeitsvertrag im Laufe des Kalenderjahres, so ist der zustehende Jahresurlaub in der Regel anteilig zu berechnen. Dies geht aus § 5 BUrlG hervor.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  16. Obi meint

    28. Mai 2018 um 16:49

    Hallo liebes Arbeitsrechte-Team,

    eine Kollegin von mir ist ab Mitte des vergangenen Jahres erkrankt. Sie konnte am 18. März 2018 wieder ihrer Tätigkeit aufnehmen. Nun sagt ihr der Arbeitgeber, dass sie keinen Anspruch auf den Jahresurlaub aus 2017 mehr hat und der verfallen ist, da sie den ja schließlich im März hätte antreten können.
    Ist diese Aussage richtig, denn hier müsste doch die 15 Monatsregel gelten, oder?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      4. Juni 2018 um 11:06

      Hallo Obi,

      laut Rechtsprechung greift die 15 Monatsregel, wenn ein Arbeitnehmer den Urlaub aufgrund einer Dauererkrankung nicht nehmen konnte. Ob sich der Arbeitgeber hier richtig verhält, kann Ihnen aber nur ein Anwalt für Arbeitsrecht sagen, da wir keine Rechtsberatung anbieten dürfen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  17. Nanne meint

    3. Juni 2018 um 9:00

    Ich hab seit kurzem erst meine Arbeitsstelle gewechselt. Jetzt kam mein Chef an wegen der Urlaubsplanung.
    Ich bin für 30 h angestellt und habe eine 4 Tage Woche.
    Jetzt meinte er zu mir ich müsse Urlaub für eine 5 Tage Woche nehmen.
    Ist das richtig? Das ist für mich eine absolut neue Erfahrung da ich vorher immer eine 5 Tage Woche hatte.

    Dankeschön

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      11. Juni 2018 um 13:03

      Hallo Nanne,

      in der Regel sollten vier Tage Urlaub genügen, um bei einer 4-Tage-Woche eine ganze Woche frei zu haben. Im Zweifelsfall können Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrechte wenden.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  18. anne meint

    5. Juni 2018 um 10:48

    Welcher Urlaubsanspruch besteht bei einer 5-Tage-Arbeitswoche und einem Urlaubsanspruch von 20 Tagen, wenn der Arbeitsnehmer bis einschließlich 30. 06. des Jahres im Unternehmen beschäftigt ist und dieses ab 01. 07. verlässt? Erfolgt die Berechnung nach der Formel erstes Halbjahr oder besteht der volle Urlaubsanspruch?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      11. Juni 2018 um 14:06

      Hallo Anne,

      wenn der Termin der Kündigung in der ersten Jahreshälfte liegt, kann der Urlaub anteilig gewährt werden.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  19. Lilian meint

    7. Juni 2018 um 10:34

    Hallo liebes Team,

    mein Mann war aufgrund einer Krebserkrankung von September 2017 bis Mitte März 2018 krank geschrieben. Ab Mitte/Ende März begann die Wiedereingliederung. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Firma eine Urlaubssperre verhangen, da ein neues Datensystem eingeführt wurde. Mein Mann hatte aus dem Vorjahr 16 Urlaubstage übrig. Anfang April konnte er noch 5 Tage Urlaub nehmen. Bei seiner April-Abrechnung waren dann 11 Urlaubstage abgezogen. Die Personalabteilung erklärte, dass 10 Tage des zusätzlichen Urlaubs verfallen wären, da sich nicht um einen gesetzlichen Urlaubsanspruch handele. Ist das bei krankheitsbedingter Abwesenheit rechtens?

    Mein Mann hat jährlich 30 Tage Urlaub und 5 Tage Sonderurlaub durch seinen Schwerbehindertenausweis.

    Vielen Dank für Ihre Antwort!

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      14. Juni 2018 um 9:48

      Hallo Lilian,
      § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) lautet:

      „Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.“

      Die Frage, ob ein Abzug von Urlaubstagen im Einzelfall rechtens war, dürfen wir nicht beantworten, weil dies unter die Rechtsberatung fällt. Sie können sich hierzu von einem Anwalt beraten lassen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  20. Elia meint

    8. Juni 2018 um 13:32

    Hallo liebes Arbeitsrecht Team,

    mein Mann kündigt nach 20 Jahren zum 31.07.2018. Bis vor paar Monaten hatte er gar keinen richtigen Vertrag, bzw nur ein Wisch wo drin stand, dass er eingestellt wurde. Oktober 2017 wurde die Firma von einem neuen Arbeitgeber übernommen. Kurz vorher hat der alte Chef die fehlenden Verträge nachgereicht. Dort stehen 24 tage urlaub + 12 Tagen zusatzurlaub bei einer 6 Tage Woche. Er hatte jedes Jahr 30 Tage Urlaub. Er möchte jetzt kündigen und es heisst ihm steht der ganze Urlaub nicht zu. Er hätte noch 26 Resttage, da er schon 4 Tage im April genommen hatte. Wie kann ich es mit Paragraphen belegen, so dass er den Urlaub bekommt.
    Vielen Dank im Voraus für die Hilfe

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      18. Juni 2018 um 8:34

      Hallo Elia,
      bei einer Kündigung in der zweiten Jahreshälfte (also nach dem 30.06.) sollte Ihrem Mann der gesamte gesetzliche Mindesturlaub zustehen. Anspruch auf den vertraglich vereinbarten Zusatzurlaub sollte Ihr Mann ebenfalls haben, es sei denn, es befindet sich eine sogenannte „pro rata temporis-Regelung“ in seinem Arbeitsvertrag, die eine anteilige Gewährung des Urlaubs bei einer Kündigung vorsieht. Wir würden Ihnen daher empfehlen, einen Blick in seinen Arbeitsvertrag zu werfen und ggf. einen Anwalt für Arbeitsrecht zu konsultieren.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  21. Tobi meint

    11. Juni 2018 um 13:47

    Hallo,

    folgende Frage zur Berechnung des Urlaubes:

    Ich hatte Urlaub vom 28.5 – 1.06. .
    Sprich nach Abrechnung für Mai 4 Tage Urlaub bezahlt bekommen.

    Wird demnach „bürokratisch“ richtig der 1.06 ( also fünfte Tag) folglich erst mit der Abrechnung
    vom Juni „bezahlt“ ?

    Oder gibs es Ausnahmefälle wo der Urlaub „als Ganzes“ trotz Überschneidung zum neunen Monat auf die vormonatige Abrechnung mit aufgeführt und bezahlt wird.

    Meine Idee dahinter, ich habe nicht wirklich Lust wegen einen evtl vergessenen Urlaubstag ins Büro zu gehen und Stunk zu machen bzw da eh ein Wochenende dazwischen lag / liegt bzw es von vorneherein klar ist das ich 5 Tage Urlaub hatte als Ganzes – meine ich man könnte / sollte dies der einfachheithalber mit vergüten statt jenes extra auf die nächst kommende Abrechnung zu verzeichnen.

    Auch wenn ich der Meinung bin das es wohlmöglich richtig so ist das „nur“ vier Tage berechnet wurde da EIN Urlaubs Tag bereits auf den neuen Monat fällt.

    Mich würde in der Tat interessieren welcher Gedankengang richtig ist – da ich mich zwischen „ansich rechtlich richtig“ und „bürokratisch einfachheithalber“ nicht so richtig Entscheiden kann durch leichte Unwissenheit der Korektheit im Ganzen.

    Vielen Dank für die Mühen.
    Gruß Tobi

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      18. Juni 2018 um 12:54

      Hallo Tobi,

      Urlaub wird nicht gesondert abgerechnet, sondern wie ein normaler Arbeitstag bezahlt. Ein Urlaubstag am 1. Juni fällt folglich auch in die Abrechnung für Juni.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  22. Marcel meint

    13. Juni 2018 um 11:38

    Hallo.
    Ich habe bei meinem jetzigen Arbeitgeber zum 31.07.2018 gekündigt.
    In meinem Arbeitsvertrag steht unter dem Abschnitt Urlaub nur, das ich 30 Tage Urlaub habe.
    Nun möchte mein Arbeitgeber mir nur den Mindesturlaub von 20 Tage geben.
    Er beruft sich darauf, das wir ,,angeblich“ in einem Tarifvertrag IG Metall sind und dort die Regelung lautet: Im Eintritt sowie Austritt Jahr gilt die zwölftel Regelung.

    In meinem Arbeitsvertrag ist kein hinweiß darauf, das wir an einem Tarifvertrag gebunden sind.

    Nun stellt sich mir die Frage, was mir an Urlaub zusteht.
    Ich bedanke mich für Ihre Antwort.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      18. Juni 2018 um 12:57

      Hallo Marcel,

      wenn es um vertragliche Inhalte geht, können wir Ihnen leider keine verbindlichen Antworten geben, da wir keine Rechtsberatung anbieten dürfen. Wenden Sie sich mit dem Arbeitsvertrag an einen Anwalt für Arbeitsrecht und lassen Sie von ihm Ihren Urlaubsanspruch prüfen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  23. Regina meint

    14. Juni 2018 um 20:32

    Hallo liebes Team,
    Ich arbeite an drei Tagen in der Woche im Bereich der Nachmittagsbetreuung an einer Grundschule. Meine Wochenstundenzahl beträgt 18 h. Dies entspricht also einem täglichen Durchschnitt von 6 h. Bei Urlaub Krankheit oder Feiertagen haben wir bisher diesen Durchschnitt in den Stundenzettel eingetragen. Jetzt sollen wir nur noch die tatsächliche Arbeitszeit laut Dienstplan eintragen. Wir haben alle 14 Tage Teamsitzung. Diese Zeit wird aus der täglichen Arbeitszeit herausgerechnet. Das heißt, ich arbeite unter der Woche weniger als 18 h und arbeite die fehlende Zeit in der Sitzung nach. Ich mache also während des Urlaubs quasi Minusstunden, da dann kein Team stattfindet. Das Mitarbeiterteam hat immer gleichzeitig Urlaub. Ist das gerechtfertigt?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      18. Juni 2018 um 13:13

      Hallo Regina,

      ob dieses Vorgehen rechtmäßig ist, vermögen wir leider nicht einzuschätzen. Bitte wenden Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  24. Bernd meint

    30. Juni 2018 um 9:19

    Ich habe zu Mitte Mai eine neue Arbeitsstelle angetreten, Jahresurlaub 27 Tage. Nach meiner Berechnung habe ich nun 16.875 Tage für die verbleibenden 7 Monate und 2 Wochen, mein AG hat bislang nur auf der Abrechnung aber nur 16 Tage (wohl ohne Berücksichtigung der 2 Wochen) angedeutet.

    Werden nur volle Monate in die Rechnung aufgenommen?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      2. Juli 2018 um 10:27

      Hallo Bernd,

      in der Regel werden Urlaube tagesgenau berechnet.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  25. Doris S. meint

    18. Juli 2018 um 19:49

    Hallo, ich habe in neinen Arbeitsvertrag keine Zahl an Urlaubstagen stehen, nur „gesetzlich geregelter Urlaubsanspruch“.
    Ich arbeite 3 Tage in der Woche. Auf meiner Lohnabrechnung steht 20 Tage. Mein Arbeitgeber rechnet mir für eine Woche Urlaub 5 Tage ab. Ist das ok oder muss ich die 20 Tage durch meine 3 Arbeitstage pro Woche teilen?
    Liebe Grüße
    Doris

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      30. Juli 2018 um 8:44

      Hallo Doris,

      in der Regel sollten die Wochenarbeitstage auch die Anzahl an nötigen Urlaubstagen für eine Woche darstellen. Ob in Ihrem Fall drei Tage Urlaub für eine volle Woche frei reicht, kann ein Anwalt rechtssicher bestätigen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  26. Anna meint

    20. Juli 2018 um 16:19

    ich Arbeite 38,5 (6 Tage Woche) und habe 28 Tage Urlaub im Jahr ,ab dem 1,8,18 Arbeit Arbeite ich nur noch 25 Stunden in der Woche wieviel Urlaub steht mir jetzt zu ?
    nach einer 6 Tage Woche oder nach einer 5 Tage Woche ????

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      30. Juli 2018 um 10:25

      Hallo Anna,

      der gesetzliche Urlaubsanspruch ergibt sich aus den vertraglich vereinbarten Arbeitstagen. Eine Änderung der Stunden ohne die Tage zu ändern hat für den Anspruch auf Urlaub keine Folgen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  27. Sonja R. meint

    31. Juli 2018 um 0:34

    Hallo, ich arbeite als Betreuungskraft in einem Altenheim. Ich habe einen Urlaubsanspruch von 26 Tagen. Jedes 2. Wochenende habe ich Dienst. 40 Std Woche. An Feiertagen ist auch Dienst. Hatte dieses Jahr über Ostern und über Pfingsten Dienst. Die Feiertage sind aber als Urlaub gezählt worden. Ist das Ok?????

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      13. August 2018 um 11:06

      Hallo Sonja,

      Urlaub wird nur berechnet, wenn dieser auch beantragt wurde. Im Zweifelsfall können Sie den Fall von einem Anwalt für Arbeitsrecht beurteilen lassen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  28. Richard Z. meint

    1. August 2018 um 6:00

    Hallo Team,
    ich bin in einer Firma seit September 2017 beschäftigt und habe einen Jahresvertrag, der im September ausläuft. Im Arbeitsvertrag wurde eine 6 Tagewoche vereinbart. Als Urlaub steht im Arbeitsvertrag 32 Tage.Im Februar hatte ich bereits Urlaub, der mit 7 Tagen pro Woche abgerechnet und bezahlt wurde.
    (im Tarifvertrag wurde das so geregelt)

    Nun meine Frage: Wenn ich im September aufhöre, muss mir die Firma den vereinbarten Urlaub von 32 Tagen vergüten, da ich ja über den 30 Juni hinweg beschäftigt bin? Ober muss die Firma nur den gesetzlichen Jahresurlaub von 24 Tagen bei meiner 6 Tagewoche gewähren?

    Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      14. August 2018 um 11:20

      Hallo Richard Z.,

      Sie haben Anspruch auf den vertraglich vereinbarten Urlaub, wenn es im Arbeitsvertrag keine Klausel gibt, die nur eine anteilige Gewährung des Urlaubs vorsieht, wenn das Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet wird.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  29. Franz B. meint

    15. August 2018 um 11:26

    Hallo

    Ich arbeite auf 450 Euro Basis, arbeite 30 Stunden im Monat und habe einen halb Jahres Vertrag habe ich
    Anspruch auf Urlaub und viel Tage wären das.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      7. September 2018 um 16:23

      Hallo Franz,

      auch bei einem befristeten Arbeitsverhältnis aus 450 Euro-Basis besteht Urlaubsanspruch. Wie hoch dieser ist, hängt von der Anzahl Ihrer wöchentlichen Arbeitstag ab. Einzelheiten zur Berechnung können Sie dem obigen Ratgeber entnehmen.

      Ihr Team von arbeitsrechte.de

      Antworten
  30. Paula meint

    23. August 2018 um 21:40

    Hallo Team,

    unser Unternehmen ist starken Produktionsschwankungen unterworfen.
    Es kann sein, dass wenn ich zur Arbeit komme und anstempel mir gesagt wird, dass nicht genügend Arbeit da ist. Dann gehe ich wieder heim und stempel ab. Dabei wird mir frei gestellt ob ich den restlichen Tag von meinem Gleitzeitkonto abfeiern möchte oder ob ich für den Tag Urlaub nehmen möchte. Wenn ich Urlaub nehmen möchte, werden die Kommt und Geht Buchung gelöscht und ein Tag Urlaub dafür eingebucht. Je nach Entferung zum Arbeitsplatz werden Fahrtkosten und die Fahrzeit vom Arbeitgeber bezahlt. Ist das korrekt? Darf an so einem Tag für den kompletten Tag Urlaub erfasst werden? Auf der Zeitenübersicht stehen noch die Zeiten mit dem Vermerk „gelöscht“. Der Urlaub dient doch der Erholung oder?

    Vielen Dank für Ihre Antwort!

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      12. September 2018 um 9:00

      Hallo Paula,
      das Bundesurlaubsgesetz bezeichnet den Urlaub in § 1 als Erholungsurlaub. Wie der Name sagt, soll der Urlaub der Erholung dienen.
      Ob die Vorgehensweise des Arbeitgebers in Ihrem Fall korrekt ist, können und dürfen wir nicht beurteilen, weil wir keine Rechtsberatung anbieten. Bitte wenden Sie sich ggf. an einen Anwalt.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  31. Steffen J. meint

    30. August 2018 um 13:51

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich habe gem. Vertrag 30 Tage Urlaub/Jahr. Mein Arbeitgeber möchte folgende Regekung den Urlaub betreffend umsetzen nach der man nur den Urlaub nehmen kann den ich in einem Kalenderjahr bereits erworben hat. Also faktisch verbietet der Arbeitgeber mir einen Urlaub im Januar von 5 oder mehr Tagen, da ich zu diesem Zeitpunkt von meinen 30 Tagen erst 2,5 Tage erworben habe. Ab Februar wären dann 5 Tage möglich usw.

    Zwei Wochen am Stück könnte ich demnach erst im April machen, was meine Familie in arge Betreuungsnöte bringt da wir schulpfichtige Kinder haben.

    Ist eine solche Regelung zulässig? Meines erachtens habe ich 30 Tage und die kann ich in Absprache mit dem Arbeitgeber nehmen wie und wann ich möchte. Bei meines bisherigen 4 Arbeitgebern war das immer der Fall.

    Vielen Dank für eine kurze Einschätzung.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      24. September 2018 um 9:58

      Hallo Steffen J.,

      eine Beschränkung des Urlaubs ist normalerweise nur in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung rechtens oder wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der ersten Jahreshälfte liegt.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  32. Sabine F. meint

    31. August 2018 um 8:19

    Hallo bin in einer Krippe angestellt und wir haben jetzt die Schliesstage für nächstes Jahr 2019 bekommen.
    Uns stehen 30 Tage zu, davon werden aber nächstes Jahr 27 Tage als Schliesstage vorgegeben.
    Meine Frage ist das OK Arbeitsrechtlich ?
    MfG Sabine F.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      24. September 2018 um 10:34

      Hallo Sabine,

      da der Urlaub eigentlich im Sinne des Arbeitnehmers vergeben werden soll, können Sie sich an einen Anwalt wenden, um Ihre Situation klären zu lassen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  33. Sandy H. meint

    8. September 2018 um 13:24

    Hallo Liebes Team, ist es rechtens, das in meinem Arbeitsvertrag der Urlaub schriftlich wie folgt geregelt ist: 15 Tage pro Kalenderhalbjahr. Statt 30 Tage pro Kalenderjahr. Da ich in der 2. Jahreshälfte kündigen werde, weiß ich nicht ob ich Anspruch auf den Resturlaub von 15 Tagen/Halbjahr habe. Dieser Arbeitsvertrag ist auch erst seit der 1. Jahreshälfte in Kraft, auf Grund einer Umfirmierung meiner alten Firma….neuer Name, gleicher Inhaber – dazu gab es gleich neue Verträge mit geänderter Probezeit und schriftlicher Abänderung des Urlaubsanspruches. Diesen 2. Arbeitsvertrag habe ich aber auch nie unterschrieben…nun bin ich mir umsicher.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      1. Oktober 2018 um 10:53

      Hallo Sandy,

      ob die rechtlichen Rahmenbedingungen so anwendbar sind, kann nur ein Anwalt für Arbeitsrecht beurteilen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  34. Werner meint

    11. September 2018 um 10:13

    Guten Tag, Sie habe eine tolle Webseite!!! Klasse!!! mit den Gewerkschaften kommen wir nicht weiter. Keiner kann es richtig verstehen oder berechnen.
    Es betrift KTD-TV:
    und habe Fragen zur Berechnung, dazu würde ich Ihnen gern einen Anhang senden. Ecxel, aber das geht hier leider nicht. Leider ist die hier Tabelle und Text verschoben…sorry!
    Berechnung: UrlaubsFormel KTD-TV Arbeitstage*30/259=x Urlaubstage

    § 19 Erholungsurlaub
    § 1- 3 § 20
    Jahr Arbeitstage Urlaubstage Arbeitstage Teiler Urlaubstage Zusatzurlaub für Nachtarbeit
    2018 01.01.2018 31.12.2018 261 30 261 259 31
    >450 Std Nachts
    Nächte Urlaubsnächte? Urlaubsnächte? Urlaubsnächte?
    30 241 259 28 4 32
    Problem: Nächte gezählt, Pauschalrechnung funtioniert nicht weil Dienstplanmäßig
    Arbeitstage Arbeitsnächte
    Kann man die gleiche Formel bei Arbeitsnächten anwenden?

    KTD TV spricht von Arbeitstagen, und nicht von Arbeitsnächten ( Arbeitsnacht 20:00 – 6:00 ) sind 2 Arbeitstage

    Lt. KTD-TV hat jeder in der 5 Tage/Woche 30 Tage Urlausanspruch.
    Wenn man die Formel anwendet unter Berücksichtigung von § 6 s.u. dann kommt man auf 31 Urlaubstage
    (6) Bruchteile von Urlaubstagen werden einmal im Urlaubsjahr auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet.

    Anmerkung: die Firma rechnet 2020 Std/ 10 Std.Nacht = 202 Nächte und berchnet, obwohl am Jahresende Urlausvertretung hinzu kommt sind es 241 Nächte
    Nächte Urlaubsnächte? Urlaubsnächte? Urlaubsnächte?
    30 202 259 24 4 28

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      4. Oktober 2018 um 11:21

      Hallo Werner,
      bitte beachten Sie, dass wir keine Rechtsberatung anbieten. Sie können sich jedoch ggf. an einen Anwalt wenden.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  35. Werner meint

    11. September 2018 um 10:17

    es scheint nicht der ganze Text angekommen zu sein oder?

    Antworten
  36. Beate H. meint

    8. Oktober 2018 um 17:23

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich bin seit dem 18.1.2018 bei einer Firma beschäftigt und beende das Arbeitsverhältnis am 14.10.2018. Nun meint der Arbeitgeber, dass es weder für Januar noch für den Oktober einen Urlaubsanspruch gibt. Ist das denn rechtens? Es handelt sich um eine Festanstellung mit 25 Stunden Arbeitszeit pro Woche und 24 Tagen Urlaubsanspruch pro Jahr.

    Mit freundlichen Grüßen
    Beate H.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      22. Oktober 2018 um 10:35

      Hallo Beate,

      in der Regel wird der Urlaubsanspruch für jeden vollen Monat in dem gearbeitet wurde gewährt.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  37. Helge meint

    15. Oktober 2018 um 10:42

    Kann ein AN auch Auf den Urlaub verzichten?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      15. Oktober 2018 um 16:09

      Hallo Helge,

      ein Arbeitnehmer kann drauf verzichten, seinen Urlaubsanspruch einzufordern.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  38. Chris meint

    20. Oktober 2018 um 4:58

    Ich arbeite aufgrund der Versorgung meines Kindes nur 3 Tage in der Woche, statt wie meine Kollegen 5.
    Arbeite aber dafür im Gegenzug als Vollzeit, also nicht weniger Arbeitsstunden. Die übrigen Tage sind als „freiwillig“ geregelt und mein Arbeitgeber darf mich an diesen Tagen nur auf meine Zustimmung planen.

    Nun bin ich bei der Urlaubsplanung, ist es richtig das ich die Urlaubstage (30) trotzdem auf die freien (freiwilligen) Tage legen muss, denn im Grunde habe ich ja gleich viel gearbeitet wie meine Kollegen. und daher diese Tage auch auf Grund dessen frei. Bin auf 25 Stunden geplant, diese erfülle ich genauso wie die anderen Arbeiter.
    Mir wurde von einem recht breiten Management des Unternehmens nun völlig verschiedene Aussagen getätigt- Was ist nun richtig? Die Urlaubstage auch auf die freiwilligen Tage legen zu müssen.? (an denen ich ohnehin nie arbeiten werde) Oder die Urlaubstage nur auf die direkten Arbeitstage, an denen ich auch im Betrieb bin?
    Nicht das mir am Ende bei einer geplanten Woche Urlaub einfach 2 Tage Urlaub verloren gehen. Und ich diese eigentlich wo anders hätte verteilen dürfen.

    LG Chris

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      25. Oktober 2018 um 11:08

      Hallo Chris,
      bitte besprechen Sie dies ggf. mit einem Anwalt. Wir bieten keine Rechtsberatung an.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  39. Rike meint

    22. Oktober 2018 um 17:15

    Guten Tag,

    ich bin in einer offenen Ganztagsschule auf Minijobbasis in Kombination mit Übungsleiterpauschale
    4 Tage die Woche während der Schulzeit mit verstetigtem Arbeitsentgelt beschäftigt.

    In meinem Vertrag heißt es unter dem Paragraph Urlaub:
    Dem Arbeitnehmer stehen 30 Tage bei einer Woche, d.h. 24 bei einer 4 Tage Woche zu. Der Urlaub ist mit der unterrichtsfreien Zeit abgegolten.

    Meine Frage ist nun, ob die Urlaubstage konkreter festgelegt werden müssen z.B. auf die Sommerferien oder ob das so rechtes ist. Ich weiß, dass bei Lehrern dies so geregelt ist, aber wir arbeiten ja nicht im öffentlichen Dienst…

    Vielen Dank für Ihre Antwort

    Antworten
  40. Angela meint

    7. November 2018 um 20:58

    Guten Abend,
    wer hat Anspruch auf Urlaub in den Sommerferien.
    Wir sind 2 Mütter mit schulpflichtigen Kinder, 2 Kollegen haben Kindergartenkinder und eine Kollegin eine Pflegebedürftige Mutter. Alle möchten den Urlaub in den Sommerferien. Wer hat Vorrang?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      12. November 2018 um 8:04

      Hallo Angela,

      Anspruch auf Urlaub haben alle. Da ein Antrag auf Urlaub bewilligt werden muss, wenn keine betrieblichen Gründe dagegensprechen, bekommt in der Regel der erste Antragsteller die Bewilligung. Befürchteter Personalmangel bei weiterer Bewilligung von Urlaub, kann als betrieblicher Grunde gewertet werden. Rechtlich verbindlich kann das nur ein Anwalt die Situation bewerten.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  41. Anne meint

    20. November 2018 um 8:39

    Sehr geehrtes Team von Arbeitsrechte.de,
    ich bin Studentin und arbeite seit November in Teilzeit (20 Stunden/Woche). Mittwoch-Samstag sind meine verfügbaren Tage, Montag und Dienstag habe ich ganztags Uni. Im absoluten Notfall habe ich jedoch angegeben von 18-20 Uhr zu arbeiten mit vorheriger Absprache. Nun hat mein AG mir Urlaub an zwei Tagen (Montag und Dienstag) im Januar eingetragen, an denen ich ja aber eigentlich gar nicht arbeite. Ist dies rechtens?
    Vielen Dank im Voraus und mit freundlichen Grüßen
    Anne

    Antworten
  42. Christin meint

    20. November 2018 um 13:59

    Hallo ist es denn überhaupt rechtens wenn der Arbeitgeber Resturlaub auf zurückliegende freie Tage verteilt ohne dies mit dem Arbeitnehmer abzusprechen?und stimmt es das nächstes Jahr ein neues Gesetzt zum Thema Urlaub raus kommt sodass der Resturlaub dieses Jahr zwingend erforderlich genommen werden muss?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      30. November 2018 um 8:37

      Hallo Christin,
      bitte wenden Sie sich diesbezüglich an einen Anwalt. Wir dürfen leider keine kostenlose Rechtsberatung anbieten. Über ein neues Gesetz zum Thema Urlaub ist uns nichts bekannt.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  43. Martin meint

    25. November 2018 um 18:48

    Guten Tag!

    Der Urlaubsanspruch ist offenbar ein sehr schwieriges Thema. Meine Situation ist folgende:
    Meine monatliche Arbeitszeit ist mit 150 Std. festgelegt. Laut Arbeitsvertrag gilt die 6-Tage-Woche und auf meiner Lohnabrechnung sind 24 Urlaubstage vermerkt. Nun ist es so, dass ich noch nie sechs Tage/Woche gearbeitet habe, seit Beginn des Jahres meine Tage auf vier in der Woche reduziert sind, nämlich Mo, Di, Do, Fr. Dieser Rhythmus gilt auch, wenn einer der Tage ein Feiertag ist, für den ich keinen Freizeitausgleich erhalte. Dafür arbeite ich an den Tagen jeweils 10 Stunden, komme damit auf 40 Std./Woche. Die so aufgebauten Stunden möchte ich eigentlich abfeiern, komme aber nicht dazu.

    Nun war es im September und Oktober so, dass ich 3 ½ Wochen Urlaub genommen habe. Davor bzw. danach habe ich in beiden Monaten je 98 Std. gearbeitet. Nach dem oben Beschriebenen fehlen mir für beide Monate je 52 Std., insgesamt also 104. Der Urlaub lag so, dass ich, um den Vier-Tage-Rhythmus abzudecken, 6 Tage Urlaub im September benötigt hätte (Do, Fr, Mo, Di, Do, Fr) und im Oktober 8 Tage (Mo, Di, Do, Fr, Mo, Di, Do, Fr). Vom Arbeitgeber berechnet worden sind mir aber für September 10 und für Oktober 12 Tage Urlaub.

    Nach meinem Verständnis müsste ich für September und Oktober je 52 Std. Urlaub benötigen. Ist dem so, wäre die Frage, mit wie vielen Stunden ein Urlaubstag in meiner Situation vergütet wird?Nach der Berechnung meines Arbeitgebers ist der Urlaubstag einmal 5,25 Std. im September und im nächsten Monat nur noch 4,33 Std. wert ist. Wie ist es richtig?

    Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar.

    Antworten
  44. Marc meint

    26. November 2018 um 10:56

    Guten Morgen,
    wir planen in unserem Unternehmen eine Reinigungskraft für 3 Monate als Krankheitsvertretung einzusetzen. Wir wissen aber natürlich nicht, ob die Reinigungskraft überhaupt zum Einsatz kommt. Welche Urlaubsregelungen sollten hier vorsichtshalber getroffen werden bzw. sind zu beachten ?

    Vielen Dank und eine gute Woche.

    Antworten
  45. Marianne H. meint

    28. November 2018 um 20:05

    Hallo,

    also erstmal finde ich euren Artikel sehr hilfreich. Leider finde ich nur nichts im Internet hinsichtlich der Einschränkung von Urlaub. Ich arbeite seit 8 Jahren in einer Firma und es gab hinsichtlich des Urlaubes keine Probleme. Nun teilt uns unsere neue Bezirksleitung mit, dass immer nur einer in den Urlaub darf, sprich es darf gar nicht mehr überschritten werden. Da alle außer mir Kinder haben, werden diese natürlich vorgezogen was auch in Ordnung ist. Nur bekomme ich nur noch im Frühling oder Herbst Urlaub was ich ehrlich gesagt nicht fair finde. Außerdem dürfen wir jetzt nur noch Urlaub mit mind. 6 Tagen nehmen. Das ist für mich am unverständlichsten. Kann der Arbeitgeber mich so weit einschränken? Hin und wieder brauch man ja nur für ein Ereignis einen Tag frei.

    Für mich ist dies tatsächlich ein Kündigungsgrund. Bei der Bezirksleitung habe ich bereits Beschwerde eingelegt, die sie nur zur Kenntnis nahm. (Dazu muss gesagt sein, dass dies ihre Idee war und nicht von „ganz oben“ abgesegnet wurde).

    Liebe Grüße

    Marianne

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      5. Dezember 2018 um 15:40

      Hallo Marianne,

      Sie sollten sich mit dieser Problematik an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden, da solche einseitigen Änderungen in der Regel fraglich sind.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  46. Stefanie meint

    7. Dezember 2018 um 4:08

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    unser Chef verlangt von uns, dass wir bis Mitte September unseren kompletten Jahresurlaub von 30 Tagen nehmen.
    Von Mitte September bis Ende März (6 1/2 Monate) besteht Urlaubssperre.

    Muss ich das so hinnehmen und komplett alle im Urlaubstage im voraus abbauen?

    Liebe Grüße

    Stefanie

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      17. Dezember 2018 um 8:44

      Hallo Stefanie,

      laut § 7 Abs. 1 Satz 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer entgegenstehen, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen.

      Bei weitergehenden Fragen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt, da wir keine Rechtsberatung anbieten.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  47. Jessica meint

    12. Dezember 2018 um 10:24

    Guten Tag,
    ich arbeite seid 30 Jahren als Reinigungskraft in einem ev. Kindergarten. Gestern habe ich erfahren, dass ich nächstes Jahr nur 1 Tag Urlaub zur freien Verfügung habe, die restlichen 29 sind verplant (Kindergarten- Schließtage/Betriebsurlaub)
    Früher standen uns 4 Tage zur freien Verfügung.
    Ist es rechtens dass ich jetzt nur noch 1 Tag habe?
    In meinem Arbeitsvertrag, ist das Thema Urlaub gar nicht aufgelistet…

    Liebe Grüße
    Jessica

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      17. Dezember 2018 um 9:52

      Hallo Jessica,

      wie der Urlaub gewährt werden muss, besagt § 7 Bundesurlaubsgesetz:

      „(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.
      (2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.
      „

      Für weitergehende Fragen wenden Sie sich bitte ggf. an einen Anwalt, da wir keine Rechtsberatung anbieten.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  48. Mitch meint

    2. Januar 2019 um 17:11

    Hallo,

    ich habe bis Ende August letzten Jahres Vollzeit (5Tage/Woche a 40h) gearbeitet, bei 30 Tagen Jahresurlaub.
    Seit September 2018 arbeite ich Teilzeit (3 Tage fest, Mi.-Fr. / 3x8h=24h). In diesem Jahr ergeben sich daher 18 Tage Jahresurlaub (30*3/5). Das passt. Wie verhält es sich aber für die Monate September-Dezember letzten Jahres? Hier habe ich zwei Aussagen:
    A: Der Jahresurlaub 2018 bleibt mit 30 Tagen bestehen, weil ein Wechsel auf Teilzeit erst in der 2. Hahreshälfte stattfand.
    B: der Jahresurlaub reduziert sich durch die 4 Teilzeitmonate auf insgesamt 26 Tage Jahresurlaub (20 Tage bis Ende August + 6 Tage für September-Dezember)
    Stimmt A oder B?

    Antworten
  49. MARIA meint

    21. Januar 2019 um 12:50

    Dieser Beitrag war sehr hilfreich bei unserer Infosammlung

    Antworten
  50. Benny meint

    23. Januar 2019 um 12:46

    Hallo, ich habe bald ein Vorgespräch bei einer Klinik bzgl. einer operativen Therapie. Der Termin wird mindestens 4 Stunden dauern. Muss ich hierfür Urlaub nehmen oder bekomme ich hierfür auch eine Art „Krankmeldung“?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      25. Januar 2019 um 12:10

      Hallo Benny,

      für einen Arzttermin, der als medizinisch notwendig gilt und der nicht außerhalb der Arbeitszeit wahrgenommen werden kann, besteht Anspruch auf bezahlte Freistellung durch den Arbeitgeber. Dieser muss im Vorfeld informiert werden und kann darüber hinaus einen Nachweis über den Arztbesuch fordern. Erkundigen Sie sich diesbezüglich bei Ihrem Arbeitgeber bzw. der Personalabteilung Ihres Unternehmens.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
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