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Gesetzlicher Urlaubsanspruch: Was beinhaltet das Urlaubsrecht?

Von Arbeitsrechte.de, letzte Aktualisierung am: 15. Januar 2023

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Wer freut sich nicht auf den wohl verdienten Jahresurlaub oder auf ein paar Urlaubstage, an denen der Stress des Arbeitsalltags für kurze Zeit vergessen zu sein scheint. Doch geht es um den Urlaubsanspruch, gibt es viele offene Fragen.

Kurz & knapp: Gesetzlicher Urlaubsanspruch

Wo ist der gesetzliche Urlaubsanspruch in Deutschland geregelt?

Alles rund um den Anspruch auf Urlaub ist in Deutschland im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) festgehalten.

Wie viel Urlaub steht Arbeitnehmern pro Jahr zu?

Das Bundesurlaubsgesetz sieht bei einer Sechs-Tage-Woche einen Jahresurlaubsanspruch von mindestens 24 Tagen vor. Arbeiten Sie nur an fünf Tagen in der Woche, stehen Ihnen entsprechend mindestens 20 Urlaubstage im Jahr zu.

Bis wann muss der Resturlaub genommen werden?

In der Regel haben Beschäftigte bis zum 31. März des Folgejahres Zeit, um ihren Resturlaub zu nehmen. Eine Zusammenfassung der wichtigsten Regelungen zum Urlaubsanspruch finden Sie in unserer Grafik.

Inhalt

  • Kurz & knapp: Gesetzlicher Urlaubsanspruch
  • Was ist das Urlaubsrecht?
    • Urlaubsanspruch: Was ist gesetzlich bezüglich der Urlaubstage festgelegt?
    • Besonderheiten zum Zeitpunkt für Urlaub
    • Last but not least: Wichtige Fakten zum Schluss
  • Weiterführende Literatur zum Thema Urlaubsrecht
    • Weiterführende Suchanfragen
    • Weitere interessante Ratgeber

Literatur zum Thema Urlaubsrecht

Spezifische Informationen zum Urlaubsanspruch:

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Jahresurlaubsanspruch

Dieser Ratgeber erläutert die Höhe des Jahresurlaubsanspruchs.

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Resturlaub

In diesem Ratgeber erfahren Sie, ob ein Resturlaub verfallen kann und wie dieser zu berechnen ist.

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In diesem Ratgeber erfahren Sie, was unter Zwangsurlaub zu verstehen ist und wann dieser verordnet wird

Wie und wo ist der Urlaub generell im Arbeitsrecht geregelt? Welche speziellen Urlaubsrechte hat der Arbeitnehmer? Was passiert bei Krankheit im Urlaub?

Laut Urlaubsrecht hat ein Arbeitnehmer bei einer Sechstage-Woche Anspruch auf 24 Werktage Urlaub.
Laut Urlaubsrecht hat ein Arbeitnehmer bei einer Sechstage-Woche Anspruch auf 24 Werktage Urlaub.

Ein gesetzlicher Urlaubsanspruch besteht auf jeden Fall, doch wie dieser im Detail aussieht und wie der Urlaub im Gesetz verankert ist, erfahren Sie im folgenden Ratgeber.

Was ist das Urlaubsrecht?

Die Grundlage für die gesetzliche Urlaubsregelung bildet das sogenannte Bundesurlaubsgesetz – kurz: BUrlG. Dort finden Sie alle Regelungen bezüglich des Erholungsurlaubs in Deutschland.

Die Urlaubsrechte sind im Bundesurlaubsgesetz zusammengefasst.
Die Urlaubsrechte sind im Bundesurlaubsgesetz zusammengefasst.

Das Urlaubsgesetz dient dem sozialen Arbeitsschutz und wurde am 8. 1.1963 verkündet. Neben diesem allgemeingültigen Gesetzestext existiert eine Vielzahl an Einzelabsprachen, die sich in den Tarifverträgen niederschlagen. Sie gelten in den unterschiedlichsten Branchen und differieren von Bundesland zu Bundesland.

Das BUrlG definiert dabei jedoch nur die Mindestbestimmungen, die für den gesetzlichen Urlaubsanspruch gelten.

Folgendes finden Sie im § 1 unter „Urlaubsanspruch“ im Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer:

Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.

Ein gesetzlicher Urlaubsanspruch gilt für folgende Personengruppen (laut § 2):

  • Arbeiter
  • Angestellte
  • Auszubildende
  • arbeitnehmerähnliche Personen

Daneben existieren Sonderregelungen bezüglich dem Urlaubsanspruch, die gesetzlich festgehalten wurden. Das betrifft unter anderem: Jugendliche unter 18 Jahren, die vom Jugendarbeitsschutzgesetz (JArschG) erfasst werden sowie gehandicapte Menschen, deren gesetzlicher Urlaubsanspruch im Sozialgesetzbuch IX (§ 125) geregelt ist.

Beim Urlaubsrecht in Deutschland gibt es auch Ausnahmen und Sonderregelungen.
Beim Urlaubsrecht in Deutschland gibt es auch Ausnahmen und Sonderregelungen.

Ebenso gibt es einzelne Bestimmungen für Zivildienstleistende, Beschäftigte in der Heimarbeit und für Seeleute.

Andere Branchen haben Zusatzregelungen, die, wie bereits erwähnt, in den Tarifverträgen vereinbart sind und nicht im Urlaubsgesetz. Im Baugewerbe finden sich unter anderem spezielle Urlaubskassen.

Schließlich regelt das Urlaubsgesetz nicht nur die Mindestanzahl der Tage im Jahr, die dem Arbeitnehmer laut Gesetz an Urlaub zustehen, sondern auch, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, die Bezahlung in dieser Zeit fortzusetzen. Davon ist der sogenannte unbezahlte Urlaub abzugrenzen.

Wichtig: Das Arbeitszeitgesetz regelt den Urlaub nicht. Dort sind in erster Line Maßgaben für die tägliche Arbeitszeit selbst enthalten. Es geht um Themen wie Ruhepausen, Sonn- und Feiertagsbeschäftigung sowie um die Ruhezeit zwischen den Arbeitstagen.Auch das Arbeitsschutzgesetz macht zum Urlaub keine konkreten Aussagen.

Unsere folgende Grafik fasst die einzelnen Vorschriften zum Urlaubsanspruch noch einmal genau zusammen:

Informationen zum Urlaubsanspruch bietet Ihnen unsere Grafik.
Informationen zum Urlaubsanspruch bietet Ihnen unsere Grafik.

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Urlaubsanspruch: Was ist gesetzlich bezüglich der Urlaubstage festgelegt?

Ähnlich wie die Arbeitspausen dient der Urlaub der Erholung. Vor allem ist ein ausgeruhter Geist wesentlich produktiver. Umso wichtiger ist es, über die genauen Modalitäten im Urlaubsrecht Bescheid zu wissen.

Hierzu werden im § 3 BUrlG folgende Angaben gemacht:

  1. Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage.
  2. Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.

Diese Regelung wurde auf Basis einer Sechs-Tage-Woche festgelegt. Für die meisten Arbeitnehmer gilt jedoch eine fünftägige Arbeitswoche.

Bei der Verabschiedung des Gesetzes ist der Gesetzgeber jedoch noch von sechs Tagen ausgegangen. Um dem gerecht zu werden und auf die heutigen Gegebenheiten anzupassen, muss eine rechnerische Relation hergestellt werden.

Das passiert mithilfe des folgenden Schemas:
(vereinbarte Werktage / 6) * Wochenarbeitstage = Urlaubsanspruch

 

Werden nun die gesetzlichen Mindestanforderungen zugrunde gelegt, ergibt sich folgende Rechnung: (24 / 6) * 5 = 20

Somit stehen Arbeitnehmern bei einer Fünf-Tage-Woche 20 Urlaubstage zu. Das heißt, im Jahr können Sie vier Wochen Urlaub nehmen.

Die Berechnung für den Urlaub folgt laut Recht für Arbeitnehmer einer bestimmten Formel.
Die Berechnung für den Urlaub folgt laut Recht für Arbeitnehmer einer bestimmten Formel.

Mit derselben Rechnung können Sie vorgehen, wenn Sie weniger arbeiten. Dabei ist zu bedenken, dass der Mindesturlaub sich in jedem Falle auf vier Wochen im Jahr beläuft.

Für eine regelmäßige Zwei-Tage-Woche ergibt sich beispielsweise laut Arbeitsrecht ein Urlaub von acht Tagen und auch vier Wochen.

Bei der Berechnung spielt die Arbeitszeit zunächst keine Rolle. Denn auch diejenigen, die nur halbtags arbeiten, haben einen vollen Urlaubsanspruch. Andernfalls staffelt sich der Anspruch wie gezeigt.

Halbe Urlaubstage sind aufzurunden. Alles, was unterhalb dieser Grenze liegt, ist im entsprechenden Umfang zu gewähren, zum Beispiel kann ein Drittel eines Urlaubstages angerechnet werden.

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Gesetzlicher Urlaub für Jugendliche unter 18 Jahren

Wie bereits darauf hingewiesen, gibt es für Beschäftigte, die unter 18 Jahre alt sind Sonderreglungen für die Urlaubstage, die gesetzlich im Jugendarbeitsschutzgesetz verankert sind.
Dabei erfolgt eine Staffelung entsprechend dem Alter.

Für Beschäftigte, die noch nicht:

  • 16 Jahre alt sind, gelten mindestens 30 Werktage
  • 17 Jahre alt sind, gelten mindestens 27 Werktage
  • 18 Jahre alt sind, gelten 25 Werktage

mindestens als gesetzlich vorgeschriebener Urlaub.

Besonderheiten zum Zeitpunkt für Urlaub

Laut Arbeitsrecht können die Urlaubstage erst nach sechs Monaten in vollem Umfang gewährt werden.
Laut Arbeitsrecht können die Urlaubstage erst nach sechs Monaten in vollem Umfang gewährt werden.

Laut Arbeitsrecht sind die Urlaubstage erst nach mindestens sechs Monaten voll umfänglich zu gewähren. Dieser Zeitraum wird auch als Wartezeit bezeichnet und ist im § 4 des Bundesurlaubsgesetzes verankert.

An dieser Stelle sei darauf hinzuweisen, dass auch vor Ablauf dieser Zeit ein gesetzlicher Urlaubsanspruch besteht. Es gilt 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat Betriebszugehörigkeit.

Diese Regelung finden Sie ausführlich im § 5 BUrlG unter dem Titel „Teilurlaub“:

Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehend des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer

  • für Zeiten eines Kalenderjahres, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt;
  • wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet;
  • wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.

Die zeitliche Festlegung vom Urlaub laut geltendem Recht

Der Arbeitgeber bestimmt den Urlaub seiner Mitarbeiter. Dabei sind die Wünsche eines jeden Arbeitnehmers auf jeden Fall zu berücksichtigen.

Wann eine Entscheidung über den Urlaubsantrag getroffen sein muss, ist gesetzlich nicht geregelt.

Laut Arbeitsrecht ist die Urlaubsplanung durch ein paar Ausnahmen reglementiert. Zwar kann ein Arbeitnehmer seine Erwartungen und Wünsche äußern, aber dringende betriebliche Belange und die Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer können dem entgegenstehen.

Bei der Berücksichtigung von Kollegen müssen soziale Gesichtspunkte Vorrang haben in der Beurteilung, wer zu welchem Zeitpunkt Urlaub nehmen darf.

Das Urlaubsrecht mit Kindern sieht Ausnahmen vor.
Das Urlaubsrecht mit Kindern sieht Ausnahmen vor.

Das Urlaubsrecht für Arbeitnehmer mit Kindern ist hier zu bevorzugen. Vor allem wenn es um die großen Sommerferien geht, ist dies zu berücksichtigen. Das gesonderte Urlaubsrecht mit Kindern greift bei Mitarbeitern, deren Kinder unter 14 Jahre alt oder generell schulpflichtig sind.

Außerdem ist zu beachten, dass der Urlaub zusammenhängend gewährt werden sollte. Hierbei gelten die oben genannten Ausnahmen.

Wenn gesetzlich gestatteter Urlaub geteilt werden muss, sind jedoch mindestens 12 Tage zusammenhängend dem Arbeitnehmer zuzubilligen.

Sollte der Arbeitnehmer mit dem erteilten Urlaub nicht einverstanden sein oder wurde ihm gar kein Urlaub zugesprochen, darf er nicht eigenmächtig den Urlaub antreten. In einem solchen Fall sollten Sie eher den Weg zum Arbeitsgericht bevorzugen und auf Urlaubserteilung klagen.

Übertragbarkeit laut Urlaubsrecht für den Arbeitnehmer

Jeder Mitarbeiter ist angehalten im laufenden Kalenderjahr den Urlaub zu nehmen. Gleiches gilt seitens des Arbeitgebers. Dieser muss innerhalb des Jahres den Urlaub gewähren.

Auch hier können betriebliche oder persönliche Bedingungen herrschen, die dieser Regelung entgegenstehen. Daraus ergibt sich wiederum eine Ausnahme. Der Jahresurlaub ist bis zum spätestens Ende März des Folgejahres in Anspruch zu nehmen.

Wichtig! Kann dem Arbeitsgesetz entsprechend der Urlaub nicht mehr aufgrund einer vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gewährt werden, ist der Urlaub abzugelten. In allen anderen Fällen darf ein gesetzlicher Urlaubsanspruch nicht abgegolten werden.

Welche Rechte haben Arbeitnehmer beim Urlaub:

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Last but not least: Wichtige Fakten zum Schluss

  • Laut Urlaubsrecht dürfen Sie während dieser Erholungszeit arbeiten. Sie darf dem ursprünglichen Zweck aber nicht widersprechen.
  • Sollten Sie während des Urlaubs erkranken, dürfen diese Tage nicht auf den zu gewährenden Gesamturlaub angerechnet werden. Die Krankheit sollte dabei durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden.
  • Das Urlaubsrecht bei einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist eindeutig.
  • Ein gesetzlicher Urlaubsanspruch besteht nämlich weiter.
  • Die Urlaubstage sind vom Kündigungstermin abhängig.
  • In der zweiten Hälfte des Jahres hat der Arbeitnehmer Anspruch auf den vollen Jahresurlaub.
  • Erfolgt die Beendigung in der ersten Jahreshälfte ist der Urlaubsanspruch nach der Kündigung gemäß einer mathematischen Formel zu errechnen. Dabei ist geht es um die Frage, wie viel Prozent des Jahres bis zum Kündigungstermin vergangen sind.
  • Sollten Sie als Arbeitnehmer keine Möglichkeit haben, diesen Urlaub zu nehmen, kann er auch ausbezahlt werden.

Weiterführende Literatur zum Thema Urlaubsrecht

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl verschiedener Bücher zum Thema Urlaubsrecht:

Bundesurlaubsgesetz: Basiskommentar zum BurlG (Basiskommentare)
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  • Keller, Tanja (Autor)
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Urlaubsrecht: Der richtige Umgang mit Ansprüchen; Reihe Betriebliche Praxis
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  • Girstmair, Juliane (Autor)
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Bundesurlaubsgesetz - BUrlG, 1. Auflage 2020
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  • Recht, G. (Autor)
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Kommentare

  1. Helbig meint

    8. Juni 2017 um 13:07

    Guten Tag.
    Darf der Arbeitgeber Minusstunden, die nicht durch Schuld des Arbeitnehmers, sondern beispielsweise durch unzureichende Einteilung im Dienstplan entstehen mit dem Urlaub verrechnen?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      12. Juni 2017 um 10:30

      Hallo Helbig,
      grundsätzlich dürfen Arbeitnehmern keine Nachteile durch Minusstunden entstehen, die sie nicht einmal selbst verschuldet haben. Wir würden Ihnen daher empfehlen, sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht zu wenden, wenn Ihnen aus diesem Grund der Urlaub gekürzt werden soll.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  2. Horst K. meint

    9. Juni 2017 um 15:45

    Hallo, liebes Arbeitsrecht-Team,

    ich habe im Jahr 25 Tage Urlaub, davon habe schon 7,5 Tage genommen. Nun habe ich zum 30.6. gekündigt, und mir wurde ein Resturlaub von 5 Tagen gewährt, was so wohl auch korrekt ist.

    Nun wurde ich seitens meines AG darauf hingewiesen, dass in meinem Arbeitsvertrag steht: Bei Kündigung gilt generell die gesetzliche Anzahl der Urlaubstage (bei mir wären das 20) zur Abgeltung des Resturlaubs. Damit hätte ich dann nur noch 2,5 Tage Resturlaub.

    Ist diese Klausel im Vertrag rechtens? Und ist mein bereits genehmigter Resturlaub dann hinfällig?

    Vielen Dank für Ihre Hilfe!

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      20. Juni 2017 um 9:59

      Hallo Horst K.,
      ob diese Klausel rechtens ist, sollten Sie mit einem Anwalt für Arbeitsrecht besprechen. Wir dürfen dazu leider keine Einschätzung geben. Da Ihnen Ihr Arbeitgeber einen Resturlaub von fünf Tagen gewährt hat, obwohl er scheinbar wusste, dass dieser Ihnen nicht mehr zusteht, kann er ihn in der Regel gemäß § 814 BGB nicht zurückfordern. Dort heißt es: „Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war […]“. Auch dies können Sie jedoch mit einem Anwalt klären.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  3. Tristan meint

    9. Juni 2017 um 23:00

    Guten abend liebes Arbeitsrechtsteam
    Ich hätte folgende Frage bezüglich Urlaub.
    Der Arbeitgeber meiner Frau hat sich mal wInder geändert und sie wurde vor 1 Monat dann mit übernommen von der firma.
    Jetzt stehen ja die Sommerferien bald an.und da beginnt unser Problem.wir haben 2 Kinder im Alter von 6 und 8 Jahren.wir mussten unseren Urlaub schon so legen das wir 4 Wochen wo die schule/ogs geschlossen ist überbrücken konnten.heisst keinen gemeinsamen Urlaub sondern versetzt.und jetzt bekommt meine Frau die 2 wochen Urlaub nicht damit die Kids betreut sind.ihr würden nur 3 tage zustehen bis dahin und mehr würde sie auch nicht bekommen.is das alles so einfach für den Arbeitgeber?
    Vielleicht könnt ihr uns nen Rat geben.
    Mfg Tristan

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      20. Juni 2017 um 15:23

      Hallo Tristan,
      leider dürfen wir keine kostenlose Rechtsberatung anbieten. Ihre Frau hat jedoch die Möglichkeit, erneut mit Ihrem Arbeitgeber über die Problematik zu sprechen und auf sein Verständnis zu hoffen. Ansonsten besteht die Option, sich von einem Anwalt für Arbeitsrecht professionell beraten zu lassen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  4. Microbike meint

    13. Juni 2017 um 13:05

    Guten Tag,

    mehr oder minder „freiwillig“ habe ich einer Kündigung (nach 32 Jahren) zugestimmt. Der letzte Arbeitstag ist der 31.07.2017. Danach ist ein Eintritt in eine Transfergesellschaft für 12 Monate angeboten.
    Auf Nachfrage wurden mir 18 Tage Urlaub für zugestanden.
    Ist das richtig?

    Grüsse

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      14. Juni 2017 um 12:55

      Hallo Microbike,

      achten Sie darauf, dass bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber nach 32 Jahren Betriebszugehörigkeit eine Kündigungsfrist von sieben Monaten zum Ende des Kalendermonats besteht. Sind noch nicht genommene Urlaubstage vorhanden, steht es Ihnen zu, diese wahrzunehmen oder eine entsprechende Auszahlung zu erhalten. Lassen Sie sich am besten von einem Anwalt für Arbeitsrecht beraten.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  5. Sabine meint

    14. Juni 2017 um 17:13

    Hallo Arbeitsrechte Team,

    ich habe eine Frage zum Thema Urlaubsanspruch bei längerer Krankheit. Ich wsr ab Oktober 2015 krankgeschrieben. Seit Anfang Mai mache ich eine stufenweise Wiedereingliederung. Aufgrund meiner Erkrankung habe ich noch 9 Tage Resturlaub von 2015 und 30 Tage von 2016.
    Steht mir dieser Urlaub zu? Und bis wann muss ich diesen nehmen?
    Vielen Dank für Eure Antwort

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      20. Juni 2017 um 15:30

      Hallo Sabine,

      der Resturlaub von 2015 steht Ihnen nicht in jedem Fall zu. Hier muss der Arbeitgeber der Übertragung ins nächste Kalenderjahr zustimmen. Sie sollten grundsätzlich innerhalb des Geschäftsjahres den gesamten Urlaub buchen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  6. Hartmut R. meint

    15. Juni 2017 um 13:53

    Sehr geehrtes Arbeitsrecht-Team,

    ich habe zum 01.09.2017 die Altersrente für besonders langjährige Versicherte (45 Jahre) beantragt und das meiner Personalabteilung bei der Fa. Siemens mitgeteilt. Daraufhin hat man mir den lt. Manteltarifvertrag zustehenden Urlaub von 30 Tagen auf 20 Tage gekürzt, mit folg. Begründung:
    Wir haben hier 2 rechtliche Grundlagen, die zu unterscheiden sind. Nach Tarifvertrag haben Sie 30 Tage Urlaub/Jahr und bei Ausscheiden steht Ihnen 1/12 anteilig zu (vgl. MTV). Nach dem Bundesurlaubsgesetz haben Sie Anspruch auf 20 Tage Urlaub/ Jahr und alle, die nach dem 30.6. ausscheiden, haben vollen Anspruch auf diesen (gesetzlich geregelten) Urlaub. Das heißt wir müssen Ihnen den vollen gesetzlichen Urlaub (20 Tage) gewähren, was auch so im System erfasst wurde.
    Dem Manteltarifvertrag entnehme ich aber folg. Passus:
    Lt. Manteltarifvertrag steht einem seit dem 1. Januar beschäftigter Arbeitsnehmer, wenn er nach dem 30. Juni ausscheidet, der volle Jahresurlaub zu. Dieses ist auch der Fall, wenn der Arbeitnehmer wegen Erhalts der Rente aus dem Arbeitsleben ausscheidet.
    Meine Frage ist nun, wie ist hier wirklich die rechtliche Lage?

    Vielen Dank für Ihre Bemühungen im Voraus.

    Mit freundlichem Gruß
    Hartmut R.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      20. Juni 2017 um 11:54

      Hallo Hartmut R.,
      existieren zwei Regelungen zu einem Sachverhalt (hier: Gesetz und Tarifvertrag), so hat die Regelung im Tarifvertrag normalerweise Vorrang. Ob dies auch bei Ihnen der Fall ist, sollten Sie jedoch von einem Anwalt für Arbeitsrecht abklären lassen, um wirklich auf der sicheren Seite zu sein.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  7. Crispy meint

    20. Juni 2017 um 11:08

    Hallo!
    Ich bin mir unsicher mit dem Thema Urlaub und brauche für meine Arbeitgeber unbedingt etwas eindeutig schriftliches, damit ich damit zu ihm gehen kann um die Fakten auf den Tisch zu legen.

    Ich bin auf 20 Std/Woche angestellt und habe einen jährlichen Urlaubsanspruch von 24 Werktagen.
    Wir haben eine 6 Tage Woche (7,75 Std/Tag) wobei ich nur 3 Tage davon arbeite.
    Nun endet das Arbeitsverhältnis im ersten Halbjahr und deshalb bleiben noch 12 Urlaubstage übrig.
    Wenn ich eine ganze Woche Urlaub nehme, dann werden mir 6 Tage angerechnet und ich bekomme wie im Vertrag festgehalten meine 20 Std.
    Wenn ich aber nun einen Tag in der Woche Urlaub nehmen möchte, dann wird das auf die wöchentlichen Std angerechnet, das heißt: 20 Std : 6 Tage = 3,33 Std das wird von meiner Arbeitgeberin aufgerundet auf 3,5 Std. Das heißt, das ich für diesen Urlaubstag minus 4,25 Std auf mein Stundenkonto geschrieben bekomme! Das scheint für mich absolut nicht logisch…
    Und noch eine Sache: Ich bin auf 20 Std angestellt und laut Arbeitsplan (den meine Chefin selber schreibt) arbeite ich nur 19,5 Std. Diese 0,5 Std/Woche werden mir auch auf mein Stundenkonto ins minus gerechnet. Ich hab sie schon oft darauf angesprochen und es wurde nichts daran geändert. Das ganze hat dazu geführt, das ich 23 Minusstunden habe die nun wo der Vertrag ausläuft mit meinen Urlaubstagen verrechnet werden soll… Irgendwie kann das doch so alles nicht stimmen oder? Kann mir bitte jemand eine klare eindeutige Aussage geben mit der ich zu meiner Chefin gehen kann? Vielen Dank im Voraus!

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      20. Juni 2017 um 14:45

      Hallo Crispy,

      eine anteilige Berechnung ist bei einer verkürzten Woche an sich richtig. In keinem Fall dürfen Ihnen aber Minusstunden berechnet werden, die Sie nicht selbst verschuldet haben. In beiden Fällen lohnt es sich für Sie, einen Anwalt für Arbeitsrecht zu kontaktieren. Dieser kann auch prüfen, ob die anteilige Berechnung Ihrer Arbeitgeberin zulässig und korrekt ist.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
      • Crispy meint

        20. Juni 2017 um 17:02

        Okay!
        Ich werde mich morgen mit meiner Chefin zusammen setzen und mit ihr darüber sprechen. Ziel muss für mich sein, das meine Minusstunden ,für die ich nichts kann, nicht angerechnet werden und ich meine vollen 12 Urlaubstage bekomme!
        Wenn sie darauf nicht eingeht, dann kann ich mir ja immer noch einen Anwalt nehmen. Vielen Dank für die schnelle Antwort! 🙂

        Antworten
  8. Monika S. meint

    22. Juni 2017 um 1:25

    18jahre hatte ich 24 urlaubstage und jetzt 2017will mein arbeitgeber mir nur noch 18geben ist das rechtmäßig lg monika

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      3. Juli 2017 um 10:51

      Hallo Monika,

      der gesetzliche Urlaub beträgt bei einer 6-Tage-Woche 24 Werktage jährlich, bei einer fünftägigen Arbeitswoche sind es 20 Tage Urlaub pro Jahr. Die Anzahl der Urlaubstage kann jedoch auch geringer ausfallen, wenn Sie z. B. in Teilzeit arbeiten.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  9. Hain meint

    22. Juni 2017 um 9:31

    Hallo,

    ich möchte meine Arbeitsstelle kündigen. Die Kündigsfrist beträgt lt. Arbeitsvertrag 4 Wo. zum Quartalsende. D. h. ich kündige zum 30.09. Bisher habe ich noch keinen Urlaub gehabt. Beantragt und genehmigt wurden mir im August 8 Tage. Ich möchte fair sein und meinem AG die Kündigung schon jetzt mitteilen, da es sich um ein sehr kleines Büro handelt und ich die einzige bin, die die Buchführung macht. Kann mir dieser Urlaub gestrichen werden? Ist es klüger erst nach dem Urlaub zu kündigen?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      3. Juli 2017 um 10:53

      Hallo Hain,

      bei personellen Engpässen ist es möglich, dass Arbeitgeber bereits genehmigte Urlaube wieder streichen können.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  10. Marina meint

    25. Juni 2017 um 20:31

    Guten Tag ,ich hatte vom 9.6-20.6 Urlaub .ich habe eine 5tage Woche da der 19+20 auf Montag und Dienstag fällt und das als meine Urlaubstage gerechnet wurde wollte ich wissen ob mir meine 2freien Tage trotzdem zu stehen ?! Meine Chefin meinte mir steht nur 1freier Tag zu obwohl vertraglich fest gelegt wurde 5tage Woche .2tage frei

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      28. Juni 2017 um 16:33

      Hallo Marina,
      wenn dies im Arbeitsvertrag so vereinbart wurde, muss Ihre Chefin sich auch daran halten.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  11. Violeta meint

    27. Juni 2017 um 16:41

    Hallo!
    Ich finds ganz toll, das man hier einfach mal Rechtsfragen loswerden kann! (TOP!!!)

    Ich bin seit dem 1.12.15 in einem Vollzeitverhältnis angestellt. Befristet auf 12 Monate. Dieser wurde nochmal für 12 Monate verlängert (bis 30.11.17) 40 Std die Woche Mo-Sa mit 24 Urlaubstagen. Ich betreue eigentständig eine Filiale und arbeite Di-Sa aber nur 37 Stunden. Da hieß es: ach, wir sind da nicht so…. <- heisst die Stunden wurden mir bisher geschenkt!

    Kann mein Arbeitgeber mir diese dann plötzlich als Minusstunden anlasten, vom Urlaub/Gehalt abziehen ohne weitere Absprache oder Ankündigung????

    Herzlichsten Dank das Sie sich hierfür Zeit nehmen!!!! 🙂

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      3. Juli 2017 um 11:57

      Hallo Violeta,

      Minusstunden kann es nur geben, wenn Arbeitnehmer einem Arbeitszeitkonto zugestimmt haben. Liegt dieses vor, können Minusstunden zur Berechnung der Lohnansprüche herangezogen werden.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  12. John meint

    27. Juni 2017 um 18:09

    Hallo, folgendes Beispiel: Eine Gruppe von Azubis soll nach 2-jähriger Ausbildung in einem Ausbildungszentrum verpflichtend 2 Wochen Urlaub nehmen, bevor die Ausbildung direkt im Betrieb weitergeführt wird. Es ist also eine Art Pflichturlaub in einem festgelegten Zeitraum. Der Betrieb ist während dieses Zeitraums jedoch nicht geschlossen, der Urlaub ist lediglich auf drängen des Unternehmens zu nehmen, da man nicht jeden Azubi einzeln anlernen möchte.

    Ist das rechtlich einwandfrei oder steht der Urlaubswunsch des Azubis über der Vorgabe des Unternehmens?
    LG

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      3. Juli 2017 um 16:52

      Hallo John,
      ob es sich dabei um eine rechtlich einwandfreie Regelung handelt, klären Sie bitte mit einem Anwalt für Arbeitsrecht. Uns ist eine solche Vorgehensweise neu.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  13. Jòzsi meint

    27. Juni 2017 um 21:23

    Hallo!
    Mir wurde im Februar eine Woche Urlaub vom 3.7. bis 5.7.17 gewährt. Heute wurde mir vom Arbeitgeber mitgeteilt, dass ich nur noch vom 3.7 bis 5.7.17 Urlaub habe, da ein Mitarbeiter wegen Krankheit ausfällt. Ich wurde weder gefragt noch habe ich was unterschrieben. Die Kürzung erfolgt nur seitens des Arbeitgebers. Auf dem Urlaubsschein ist nur die nachträgliche Änderung und die Unterschrift der Chefin. Desweiteren haben wir eine Pauschalkraft, die den Arbeitsausfall abfangen könnte. Die wurde nur für die erstens drei Tage meines gewährten Urlaubs eingesetzt im arbeitsplan.
    Ist das rechtens?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      4. Juli 2017 um 7:57

      Hallo Jòzsi,
      in der Regel darf bereits genehmigter Urlaub nicht vom Arbeitgeber gestrichen bzw. gekürzt werden. Sie sollten sich demnach an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  14. D. Trujillo meint

    29. Juni 2017 um 12:59

    Bei Kündigung nach dem 1.7. muss dem Arbeitnehmer nach dem Bundesurlaubsgesetz der volle Jahresurlaub gewährt werden. 1. Gilt das Datum der Kündigung oder des Austritt aus dem Beschäftigungsverhältnis? 2. Ist vertraglich festgehalten, dass der Mitarbeiter für jeden vollen Monat der Beschäftigung ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs erhält, falls das Beschäftigungsverhältnis in Laufe des Jahres endet, hat die vertragliche Regelung Vorrang oder das Gesetz?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      10. Juli 2017 um 10:26

      Hallo D. Trujillo,
      in diesem Fall ist das Datum des Austritts aus dem Beschäftigungsverhältnis maßgeblich. Bei einer Kündigung in der zweiten Jahreshälfte haben Sie einen vollen Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub. Der zusätzliche vertragliche Urlaub steht Ihnen normalerweise in diesem Fall auch in vollem Umfang zu, es sei denn, es befindet sich eine Regelung im Arbeitsvertrag, die eine anteilige Gewährung der Urlaubstage vorsieht. Das Gesetz bezieht sich hier entsprechend nur auf den gesetzlichen Mindesturlaub. Dieser muss Ihnen komplett gewährt werden, wobei eine anteilige Gewährung des vertraglichen Urlaubs erlaubt ist.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  15. Lana meint

    30. Juni 2017 um 8:02

    Hallo!
    Ich hätte eine Frage im Falle einer Kündigung.
    Habe ich, bei einer Kündigung im 2 Quartal, Anspruch auf den vollen gesetzlichen Jahresurlaub von 20 Tagen, oder den im Vertrag vereinbarten Urlaubsanspruch von 30 Tagen?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      10. Juli 2017 um 8:02

      Hallo Lana,
      bei einer Kündigung im zweiten Quartal würde es sich noch um die erste Jahreshälfte handeln (bis einschließlich 30.06.). Daher hätten Sie in einem solchen Fall lediglich Anspruch auf 1/12 Ihres Jahresurlaubs für jeden vollen Monat, den Sie in diesem Jahr gearbeitet haben.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  16. Wolfgang meint

    30. Juni 2017 um 9:47

    Guten Tag, ich bin Jahrgang 1955 und werde voraussichtlich zum 01.09.2018 vorzeitig in Rente gehen dürfen, da 45 Arbeitsjahre erfüllt sind. Steht mir der volle Urlaubsanspruch für 2018 zu, da ich ja dann noch keine 65 Jahre alt bin?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      10. Juli 2017 um 11:55

      Hallo Wolfgang,

      der volle Anspruch steht Ihnen zu, sobald Sie sechs Monate im Kalenderjahr im Unternehmen beschäftigt waren. Arbeiten Sie also durchgängig dort, ist dies bereits seit dem 01.07.2017 der Fall.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  17. Andreas meint

    30. Juni 2017 um 21:10

    Guten Abend,

    Ich habe meinen seit Mai 2013 bestehenden Arbeitsvertrag, zum 31.07.2017 gekündigt.
    Laut meinem AV stehen mir 24 Tage Urlaub zu.
    Von den 24 Tagen habe ich bereits 3 genommen.
    Mein Arbeitgeber sagt nun das ein Restanspruch von 9 Tagen bestehen würde.
    Nun stellt sich mir die Frage wieviel Tage mir noch zustehen, da ich ja in der 2. Jahreshälfte ausscheide.
    Sind es 19 Tage oder habe ich etwas falsch verstanden?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      10. Juli 2017 um 8:20

      Hallo Andreas,
      bei einer Kündigung in der zweiten Jahreshälfte besteht ein voller Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub. Bei 24 Urlaubstagen im Jahr – abzüglich der drei, die Sie bereits genommen haben – müssten Sie demzufolge normalerweise einen Anspruch auf 21 Tage Resturlaub haben.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  18. L. Hartmann meint

    1. Juli 2017 um 18:28

    Hallo AR-Team,

    ich habe zum 30.06.17 bei meiner Firm gekündigt. Auf Bitten meines alten Arbeitgebers habe ich auf ein paar Tage Urlaub verzichtet. Da wir eh zu wenig Personal haben, war ich einverstanden. Nun wurden mir von meinen noch übrigen 24,5 Tagen (25 Tage Jahresurlaub) mindestens 2 Tage zu wenig ausbezahlt.

    Was mich allerdings viel mehr wurmt:

    für das Jahr 2016 sollte mit der jetzigen Abrechnung eine Tantieme gezahlt werden. Diese habe ich nicht erhalten. Hätte ich da generell einen Anspruch drauf? Diese Tantieme bezieht sich ja auf das Wirtschaftsjahr 2016 und in diesem Jahr habe ich voll durchgearbeitet.

    Danke

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      10. Juli 2017 um 12:15

      Hallo L. Hartmann,
      normalerweise verfällt der Anspruch auf eine Tantieme nicht bei Eigenkündigung. Wie sich das Ganze in Ihrem Fall genau verhält, sollten Sie jedoch mit einem Anwalt für Arbeitsrecht besprechen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  19. Christel meint

    2. Juli 2017 um 10:43

    Guten Tag!
    Ab 1.9.17 nehme ich Rente mit 63 in Anspruch. Bin seit über 20 Jahren beim gleichen AG beschäftigt. Wie viel Urlaub steht mir zu, wenn im TV unter Erholungsurlaub Absatz 1 steht: „Mitarbeiter haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 29 Arbeitstage und nach dem vollendeten 58. Lebensjahr 31 Arbeitstage.“
    Absatz 2: „Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Maßgaben:
    ….. b. Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, steht als Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs nach Absatz 1 zu; § 5 Bundesurlaubsgesetz bleibt unberührt.“
    Bedeutet das, dass das BUrlG § 5 für mich zutrifft und ich (weil ich die Wartezeit erfüllt habe und nicht in der ersten Jahreshälfte ausscheide) Anspruch auf insgesamt 31 Arbeitstage Urlaub in diesem Jahr habe, oder nicht?
    Danke!

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      17. Juli 2017 um 9:14

      Hallo Christel,
      unserer Rechnung nach solltem Ihnen für dieses Jahr insgesamt 31 Urlaubstage zur Verfügung stehen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  20. K.B. meint

    2. Juli 2017 um 13:52

    Hallo Arbeitsrecht.de,

    Ich habe zum 15.3. ein Arbeitsverhältnis begonnen. Zuvor hatte ich keinen Urlaub, da ich studiert habe.

    Ich soll möglichst keinen Urlaub in der Probezeit nehmen. Ich weiß, dass mir ab dem 15.9. dann der volle Urlaubsanspruch (25Tage) zusteht. Nun soll man den ja im laufenden Kalenderjahr nehmen. .

    Also heißt es, dass ich bis zum 31.12. die 25 Tage nehmen muss, da sie sonst verfallen und ich ab dem 1.1. dann wieder 25 Tage für das Jahr habe?

    Vielen Dank für Ihre Hilfe!

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      17. Juli 2017 um 8:57

      Hallo K.B.,
      für jeden vollen Monat, in dem Sie gearbeitet haben, steht Ihnen normalerweise 1/12 des Jahresurlaubs zu. Bei 25 Urlaubstagen im Jahr würden Sie demzufolge pro Monat in etwa 2 Urlaubstage „freischalten“. Auch wenn Sie in der Probezeit möglichst keinen Urlaub nehmen sollen, stehen Ihnen diese Tage trotzdem zu. Ab dem 15.09. haben Sie Anspruch auf den gesamten Jahresurlaub, den Sie im laufenden Kalenderjahr nehmen sollten. Ab dem 01.01. des nächsten Jahres stehen Ihnen in der Regel sofort 25 Urlaubstage zur Verfügung.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  21. Natascha meint

    3. Juli 2017 um 12:22

    Hallo zusammen.

    Wir sind eine kleine Patchwork-Familie mit einem schulpflichtigen Kind. Da es aber nicht mein leibliches Kind ist, wollte ich gerne wissen, ob wir jetzt getrennt in den Urlaub fahren müssen?

    Vielen Dank im Voraus

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      17. Juli 2017 um 9:58

      Hallo Natascha,
      grundsätzlich sollen die Urlaubswünsche von Arbeitnehmern mit Kindern eher berücksichtigt werden. Dass es sich nicht um Ihr leibliches Kind handelt, bedeutet nicht automatisch, dass Ihnen der eingereichte Urlaub nicht gewährt wird. Notfalls können Sie auch das Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber suchen und ihm die Situation erklären.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  22. Uli H. meint

    3. Juli 2017 um 21:06

    Mir, bzw. auch allen anderen Kollegen stehen im Jahr 24 tage Urlaub zu.
    Nun hat unser Arbeitgeber eine ganz kuriose Regelung eingeführt.
    Jeden Monat werden jedem Kollegen 2 Urlaubstage bezahlt x 12 = 24.
    Wenn ich nun meinen Urlaub nehme, 24 Tage, bekomme ich für diese Tage natürlich keinen Cent, da ja der Urlaub im Vorfeld Monat für Monat mit zwei Tagen vergütet wurde.
    Ich sehe es als eine merkwürdige Regelung an, entweder man legt sich jeden Monat das Geld für die zwei Tage zurück um in den Urlaubstagen, die ja dann nicht mehr vergütet werden nicht ohne einen Cent da zu stehen.
    Geht so etwas LEGAL?
    Vielen Dank für Ihre , ich denke einmal, zufriedenstellende Antwort im voraus.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      17. Juli 2017 um 15:06

      Hallo Uli H.,
      von einer solchen Regelung haben auch wir noch nie gehört. Wir würden Ihnen empfehlen, sich Hilfe bei einem Anwalt für Arbeitsrecht zu suchen, um gegen diese Regelung vorzugehen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  23. Nico meint

    4. Juli 2017 um 10:39

    Ich habe bis heute nur einen Tag Urlaub genommen dieses Jahr, habe einen Antrag auf Urlaub gestellt und mein Chef stellt sich Quer mir zu sagen ob ich den nehmen kann oder nicht…
    Habe ich Anspruch darauf meinen Urlaub zu nehmen den ich Frühzeitig beantragt habe?
    Ab wann kann man auf seinen Urlaub bestehen?
    ( Wir Bräuchten eigentlich mehr Mitarbeiter aber unser Chef möchte keinen einstellen da wir das ja auch hinbekommen, nur in er Regel ist das so das Kollegen selbst im Urlaub auf Arbeit kommen sollen um mal schnell irgendwas zu machen…)

    Eine Rechtsschutz habe ich auch für Arbeitsrecht.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      24. Juli 2017 um 8:43

      Hallo Nico,
      es existiert leider keine gesetzliche Frist, innerhalb der der Arbeitgeber auf einen Urlaubsantrag reagieren muss. Allerdings hat er nicht das Recht dazu, Ihren Antrag zu missachten oder ihn unnötig hinauszuzögern, nur weil er keine geeignete Vertretung einstellen möchte. Wir würden Ihnen daher zunächst empfehlen, erneut mit Ihrem Arbeitgeber über die Problematik zu sprechen, ihn jedoch auch darüber zu informieren, dass Sie rechtliche Schritte einleiten werden, wenn er sich weiterhin querstellt. Da Sie ohnehin über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, kann es nicht schaden, sich im Vorfeld von einem Anwalt für Arbeitsrecht beraten zu lassen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  24. Lisa meint

    6. Juli 2017 um 1:18

    Hallo,
    Ich habe gekündigt und will meinen Resturlaub nehmen. Das Problem ist, dass ich eine 2 monatige Kündigungsfrist hatte. Diese habe ich eingehalten, konnte aber weil der Dienstplan schon fest stand im ersten (diesen) Monat meinen Resturlaub nicht mehr nehmen. D.h. ich muss und will meinen Urlaub im nächsten Monat nehmen, damit er nicht verfällt. Jedoch haben im nächsten Monat schon viele andere Angestellte Urlaub beantragt, sodass die Person, die für die Urlaube zuständig ist, mir schon zu verstehen gegeben hat das ich meinen Urlaub nicht bekomme. Nun meine Frage: Kann ich auf meinem Urlaub bestehen oder muss ich, falls angeboten, eine Auszahlung des Resturlaubes annehmen? Ich würde nämlich lieber meinen Urlaub nehmen.
    Vielen Dank im voraus!

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      24. Juli 2017 um 11:15

      Hallo Lisa,
      § 7 Absatz 4 des Bundesurlaubsgesetzes besagt: „Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.“ Sollte das bei Ihnen der Fall sein, müssen Sie wohl eine Auszahlung der restlichen Urlaubstage akzeptieren.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  25. Ralph meint

    7. Juli 2017 um 8:12

    Hallo zusammen.
    Folgender Passus steht im Intranet meiner (renomierten Leihfirma) wenn ich Urlaub beantrage:

    „Sehr geehrter Mitarbeiter,
    wir wollen jederzeit, und insbesondere in den „SOMMER-Monaten“, immer alle Aufträge bei unseren Kunden besetzen können.
    Dafür sind wir ja alle da.
    Es soll vermieden werden, dass SIE und unsere besten Fachmänner gerade dann weg sind,
    wenn Sie von unseren Kunden am meisten gebraucht werden.
    Auch SIE müssen gerade in der Zeit zwischen Mai und Ende November immer voll parat sein.
    Deshalb gilt ein regulierter/kontrollierter Urlaubsstopp für ALLE. (Arbeitgeber hat Direktionsrecht für Urlaubsgenehmigung)
    Falls Sie vielleicht eine Urlaubsreise buchen wollen, müssen Sie zuerst einen genehmigten Urlaubsantrag haben!
    Der regulierte/kontrollierte Urlaubsstopp bedeutet:
    1 Woche Urlaub in den „SOMMER-Monaten“, zwischen Mai und Ende November, ist NUR möglich, wenn es sich nicht vermeiden lässt.
    2 Wochen Urlaub am Stück in den „SOMMER-Monaten“ sind NUR in wichtigen Ausnahmefällen, mit Zustimmung von B. [red. v. d. Red.], möglich.
    3 Wochen Urlaub in den „SOMMER-Monaten“, zwischen Mai und Ende November sind gar NICHT möglich.
    Bei eventueller Befristung oder Ende des Arbeitsverhältnisses, wird ein restlicher, noch vorhandener Urlaubsanspruch ausbezahlt. “

    Die Regulierung des Urlaubes ist irgendwo verständlich. Mich interessiert lediglich der letzte Satz. Darf er so mirnichts-dirnichts einfach so über meinen Urlaub entscheiden? Gleiches gilt für das Überstundenkonto. Ich meine, bezahlen muß er die Zeit ja sowieso, ob nun vor dem Ausscheiden oder danach.

    Besten Dank
    Ralph
    Dieser Passus ist nicht Bestandteil des Arbeitsvertrages.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      24. Juli 2017 um 11:20

      Hallo Ralph,

      Arbeitgeber können aufgrund dringender betrieblicher Belange eine Urlaubssperre verhängen (§ 7 Bundesurlaubsgesetz). Wenn ein Mitarbeiter aus dem Betrieb ausscheidet und seinen Urlaub aufgrund einer Sperre oder wegen Ablehnung den Resturlaub nicht nehmen kann, muss der Arbeitgeber diesen auszahlen. Sofern diese Ausgleichsleistung gewährt wird, kann der Arbeitgeber von seinem Direktionsrecht Gebrauch machen und einen Urlaubsantrag auch ablehnen. Wenden Sie sich ggf. an einen Anwalt für Arbeitsrecht, um diese Regelung genauer zu betrachten und auf Ihre Rechtmäßigkeit hin prüfen zu lassen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
      • Ralph meint

        30. Juli 2017 um 9:43

        OK. erstmal besten Dank.

        Antworten
  26. Maria meint

    18. Juli 2017 um 9:38

    Hallo liebes Team,

    bei uns im Betrieb werden die Urlaubstage im Kalender eingetragen. Habe wie immer meine Tage anfang des Jahres eingetragen. Da ich Schulpflichtige Kinder habe war es auf die Schulferien verteilt auch auf die 2 Wochen im September wo ich auch gebucht habe, schon im März. Im April wurde ich gekündigt was nicht rechtens war. Somit bin ich weiterhin im Betrieb. Jetzt meint der Chef es steht mir kein Urlaub im August-September zu. Aus dem Kalender wurden meine Eintragungen gelöscht . Keiner reicht im Betrieb Urlaubszettel ein. Die meisten haben es im Kalender eingetragen oder nach mündliche Absprache.
    Bin schon seit 7 Jahre im Betrieb und hab schon immer 2 Wochen in der Sommerferien Urlaub gehabt.

    Danke für ihre Antwort schon im voraus.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      31. Juli 2017 um 14:10

      Hallo Maria,

      bitte wenden Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht, um Ihre Ansprüche prüfen und ggf. durchsetzen zu lassen. Grundsätzlich kann die Bewilligung von Urlaub an einen entsprechenden Antrag gebunden sein.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  27. Benjamin S. meint

    20. Juli 2017 um 12:57

    Hallo :),

    ich brauche mal euren Qualifizierten Rat. Ich arbeite seit Feb 2013 bei einer großen Firma. Laut meinem Arbeitsvertrag stehen mir 24 Tage Urlaub im Jahr zu. Wir haben aber eine Staffelung das wenn man 3 Jahre im Unternehmen ist 36 Tage Urlaub bekommt. Dieses wurde aber nicht vertraglich vergehalten.

    Ich verlasse das Unternehmen am 31.07.2017 und habe von meinen 36 Tagen noch 25 Übrig. Stehen mir laut Bundesurlaubsgesetzt die vollen 25 Tage zu?

    Vielen dank für die HIlfe

    MfG

    Benjamin S.

    Weil laut Firma stehen mir nur anteilig die Urlaubstage zu. Also in dem Fall noch ca 10 Tage.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      3. August 2017 um 9:59

      Hallo Benjamin S.,
      bei einer Kündigung in der zweiten Jahreshälfte haben Sie Anspruch auf den vollen gesetzlichen Mindesturlaub. Sollte sich keine Klausel im Arbeitsvertrag befinden, die eine anteilige Gewährung des zusätzlich vereinbarten Urlaubs bei einer Kündigung vorsieht, können Sie in der Regel Ihre vollen Urlaubstage beanspruchen. Problematisch hierbei ist jedoch, dass Ihr Vertrag von 24 und nicht von 36 Tagen ausgeht. Wir würden Ihnen daher empfehlen, sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht zu wenden, um Klarheit zu bekommen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  28. Pank meint

    22. Juli 2017 um 20:19

    Ich bin angestellte Lehrerin und erhalte aufgrund einer schwerwiegenden Diagnose seit einigen Wochen nun Krankengeld. In den Sommerferien möchte ich mich nicht länger krankmelden, was Berater der Krankenkasse und Rentenkasse als legitim bezeichneten. Somit würde ich mein Gehalt für die se fünf Wochen erhalten. Kann dies zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen seitens des AG führen?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      3. August 2017 um 11:05

      Hallo Pank,
      wir wüssten nicht, welche arbeitsrechtlichen Konsequenzen sich seitens des Arbeitgebers daraus ergeben sollten.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  29. Müller meint

    23. Juli 2017 um 18:40

    Hallo, nach 21 Jahren wird mir zur „Vereinheitlichung“ der Arbeitsverträge ein Änderungsvertrag unterbreitet. Leider sind zahlreiche Regelungen sehr Arbeitgeberfreundlich detailliert worden.
    Ist das so hinzunehmen?

    [Auszug aus Vertrag durch Redaktion entfernt]

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      3. August 2017 um 9:23

      Hallo Müller,
      wir würden Ihnen empfehlen, sich in dieser Angelegenheit an einen Anwalt für Arbeitsrecht zu wenden. Uns ist es nicht erlaubt, eine kostenlose Rechtsberatung anzubieten.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  30. Anna meint

    24. Juli 2017 um 18:16

    Liebe arbeitsrechte.de-Team,
    Ich arbeite in eine 20-stündige Teilzeit-Stelle. Die Arbeitszeiten/tage sind flexiebel dh. ich kann meine Stunden auf 5 Tage verteilen je nach bedarf. Ich arbeite aber immer 3,5 Tage der Woche. Ich habe ein Vertag für ein halbes Jahr.

    Meine Fragen sind:
    1) Auf wie viele Urlaubstage habe ich Anspruch?
    2) wie viele Urlaubstage muss ich nehmen um 1 Woche in Urlaub zu fahren? Ich bin der Meinung, dass ich 4 Tage nehmen muss, weil ich ja nur 3,5 Tage der Woche arbeite. Mein Chef ist der Meinung, dass ich um 1 Woche Urlaub zu haben, dementsprechend 5 Tage nehmen muss.

    Bitte klären sie mich auf, ich bin hier etwas verwirrt
    Vielen Dank, Anna

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      7. August 2017 um 9:36

      Hallo Anna,
      ist in Ihrem Arbeitsvertrag eine Arbeitswoche von 3,5 Tagen vereinbart, stehen Ihnen in der Regel 14 Tage Mindesturlaub im Jahr zu. Sie müssen nur für die Tage Urlaub nehmen, an denen Sie auch gearbeitet hätten. An Tagen, an denen Sie ohnehin frei gehabt hätten, müssen Sie auch keinen Urlaub nehmen. Ist hingegen eine Arbeitswoche von 5 Tagen im Vertrag festgehalten, haben Sie einen Mindesturlaubsanspruch von 20 Tagen, müssen allerdings auch 5 Tage freinehmen, um eine Woche Urlaub zu haben. Wir würden Ihnen daher empfehlen, einen Blick in Ihren Arbeitsvertrag zu werfen. Zudem erwerben Sie Ihren kompletten Urlaubsanspruch normalerweise erst nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses. Ihnen sollte jedoch für jeden Monat, in dem Sie voll gearbeitet haben, ein Zwölftel Ihres Jahresurlaubs zustehen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  31. Ben S. meint

    25. Juli 2017 um 13:54

    Hallo zusammen,

    ich hoffe ihr könnt mir helfen. Ich arbeite seit ca 5 Jahren bei einer großen Firma. Nun habe ich zum 31.07.2017 gekündigt. Bis jetzt habe ich 11 von meinen 36 Urlaubstagen genommen. Somit bleiben mir ja noch 25 Tage Resturlaub.

    Habe ich das richtig verstanden wenn ich nach dem 30.06 Kundige und das Unternehmen verlasse ich den vollen Anspruch auf meinen Urlaub habe soweit keine Klausel in meinem Vertrag ist?

    Weil die Buchhaltung mir folgende Rechnung mitteilt:

    (36/12*7) 21 Urlaubstage – 11 Urlaubstage die ich bereits schon genommen habe. Bleiben mir laut Buchhaltung nur noch 10 Tage.

    Die Frage ist wie stehe ich Rechtlich da?

    Vielen Danke schon mal 🙂

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      14. August 2017 um 10:07

      Hallo Ben S.,
      normalerweise sollten Ihnen Ihre kompletten 25 Tage Resturlaub zustehen, da Sie in der zweiten Jahreshälfte gekündigt haben und sich auch keine spezielle Klausel in Ihrem Arbeitsvertrag befindet, die eine anteilige Gewährung vorsieht. Die Berechnung der Buchhaltung lässt auf eine anteilige Gewährung schließen, weshalb wir Ihnen empfehlen würden, das Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber zu suchen. Notfalls haben Sie immer noch die Möglichkeit, sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht zu wenden.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  32. Mari meint

    25. Juli 2017 um 14:15

    Hallo,

    liege ich so richtig?

    Mitarbeiter hat Jahresurlaub von 30Tagen und tritt zum 31.07.17 aus.
    Anteilig wären es damit bei uns 18 Tage Urlaub.

    Da er aber am 01.01.17 schon beschäftigt war, bekommt er 20Tage?
    Wegen Anspruch auf vollen Mindesturlaub nach Wartezeit im Bundesurlaubsgesetz? Oder bekommt er tatsächlich die 30 Tage?

    Liebe Grüße
    Mari

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      7. August 2017 um 11:24

      Hallo Mari,
      einen Anspruch auf den vollen Jahresurlaubsanspruch erwirbt ein Mitarbeiter nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses (Wartezeit). Bei einer Kündigung in der zweiten Jahreshälfte (also nach dem 30.06.) hat er Anspruch auf seinen gesamten restlichen Mindesturlaub im Jahr. Was den zusätzlich vertraglich vereinbarten Urlaub betrifft, kommt es darauf an, ob sich eine Klausel im Arbeitsvertrag befindet, die eine anteilige Gewährung der Urlaubstage bei einer Kündigung vorsieht. Ist eine solche nicht vorhanden, sollte dem Mitarbeiter neben dem restlichen Mindesturlaub auch der zusätzliche Urlaub in voller (restlicher) Höhe zustehen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  33. Georg meint

    29. Juli 2017 um 0:58

    Hallo liebe Arbeitsrechte.de Team.

    Ich bin AG eines Restaurants. Mein Koch hat mit am 27.07.17 seine Kündigung zum 31.08.17 eingereicht. Wir haben beidseitig unterschrieben, d.h. Kündigung akzeptiert.

    Meine Frage. Er hat in diesem Jahr (2017) schon 6 Urlaubstage (also 1 Woche) in Anspruch genommen. Also hat er noch 18 Urlaubstage (also 3 Wochen) für den REST DES JAHRES übrig. Hat er Anspruch auf ALLE 18 UT ? oder sind es weniger, da er in diesem Jahr 2/3 arbeitet? Sind es nicht 2 UT pro Monat?

    Also soll er statt 18 UT in seinem Fall 10 UT haben.

    Oder verstehe ich etwas falsch?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      14. August 2017 um 12:01

      Hallo Georg,

      bei Kündigungen in der zweiten Jahreshälfte hat der Arbeitsnehmer in aller Regel einen Anspruch auf Ableistung des vollen Jahresanspruchs, sofern keine anderslautenden Regelungen im Arbeitsvertrag getroffen wurden. Wenden Sie sich ggf. an einen Anwalt, um sich diesbezüglich rechtssicher beraten zu lassen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  34. N.P. meint

    31. Juli 2017 um 1:55

    Ich hatte seit meine Lehre kein Urlaub im August weil ich angeblich kein Recht dazu habe nur weil ich keine Kinder habe, mir wjede der Urlaub gestrichen so wie dieses Jahr hatte eine Familienveranstaltung und konnte nicht teilnehmen gibt es eine Ausnahme ich bin seit 2013 im Bereich tätig und in meiner Ausbildungszeit nur 1mal Urlaub im August nur 1 Woche gibt es eine Regelung das Mann auch im August Urlaub bekommt

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      14. August 2017 um 12:59

      Hallo,

      das Bundesurlaubsgesetz bestimmt einen Mindesturlaubsanspruch. Diesen Mindesturlaubsanspruch kann jeder Arbeitnehmer geltend machen, unabhängig davon, ob er Kinder hat oder nicht. Allerdings gibt es keine Vorschrift dazu, dass jeder Arbeitnehmer in einem bestimmten Monat Urlaub nehmen können muss. Hier ist der Arbeitgeber weisungsbefugt. In Ferienmonaten wie dem August sind grundsätzlich jedoch Arbeitnehmer mit schulpflichtigen Kindern bevorzugt zu behandeln.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  35. Hannah meint

    2. August 2017 um 14:11

    Hallo Arbeitsrechtteam,

    ich schreibe es für einen guten Freund um den ich mich grad kümmere.
    Da er aus Rumänien kommt und die deutsche Sprache noch nicht beherrscht und noch zusätzlich gehörlos ist.

    Er arbeitet 13-14 Std pro Tag, obwohl im Arbeitsvertrag 40 Std pro Woche nur zu arbeiten hat. Und hat laut Vertrag nur 20 Tage Urlaub. Ist das richtig? Meiner Meinung nach ist das schon mal viel zu wenig und dann kommt ja auch noch die + 5 Tage Urlaub für Behinderte dazu.

    Der Hammer ist auch das wenn er Urlaub nimmt jedes mal als unbezahlter Urlaub angerechnet wird, das auch im Lohnzettel vermerkt ist. Ist das überhaupt zulässig? Auch Krankheitstagen wird keine Lohnfortzahlung geleistet. Auch die Bezahlung ist unter dem Mindestlohn. Es kommt mir so vor als würde die Firma das Geld selber einstecken.

    Danke im Vorraus!

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      18. August 2017 um 14:57

      Hallo Hannah,

      der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch liegt bei 20 Tagen bei einer 5-Tage-Arbeitswoche. Die fünf zusätzlichen Urlaubstage können nur bei einer anerkannten und bescheinigten Schwerbehinderung gewährt werden (bei einer 5-Tage-Woche). Bitte raten Sie Ihrem Freund zum Besuch bei einem Anwalt, um die Sachverhalte auf mögliche arbeitsrechtliche Verstöße hin prüfen zu lassen. Ohne einen Anwalt werden die Probleme vermutlich nicht behoben werden können.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  36. H. meint

    3. August 2017 um 9:44

    Guten Tag,
    mit Interesse las ich Ihren Artikel. Bin Betriebsratsmitglied und habe eine Frage zum Urlaubsrecht, den sie im Punkt „Last but not least: Urlaubsrecht bei Kündigung ….. und hier die Nr. 3: In der zweiten Hälfte des Jahres hat der AN Anspruch auf den vollen Jahresurlaub, beschrieben haben.
    Haben eine MA, die in der zweiten Hälfte des Jahres das Haus verlässt. Gemäß TV hat sie 34 Tage Urlaub, davon hat sie bereits 24 Tage genommen.
    Aufgrund Ihrer Aussage hat sie jetzt Anspruch auf den vollen Urlaubsanspruch, also meines Verständnisses nach noch 10 Tage.
    Ist das korrekt?
    Oder bezieht sich der volle Urlaubsanspruch nur auf den im BUrG genannten Urlaub (§3)?
    Über eine kurze Info würde ich mich sehr freuen.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      18. August 2017 um 15:12

      Hallo,

      zunächst richtet sich dieser Anspruch nach dem gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch. Von diesem kann der Arbeitgeber bekanntlich jedoch abweichen. Wenn in dem Arbeitsvertrag keine Regelung getroffen ist, die eine anteilige Urlaubszuweisung im Falle des Austritts bestimmt, so besteht in der Regel der voll Anspruch auf den vertraglich zugesicherten Urlaub. Bitte wenden Sie sich an die zuständige Personalstelle im Hause, um den Sachverhalt genau zu prüfen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  37. Patrizia meint

    7. August 2017 um 12:12

    Ich habe nun 5 Monate über Zeitleiharveitsfirma Gearbeitet und wurde nun vor eibem Monat von der afirma übernommen, Wieviel Urlaubsan spruch habe ich denn nun? da mir die 2Wochen von der Zeitleiharveitsfirma ausgezahlt wurden ohne das ich dies Wollte

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      18. August 2017 um 16:40

      Hallo Patrizia,

      der Resturlaubsanspruch ergibt sich aus dem gesetzlichen Mindesturlaub. Sofern in der zweiten Jahreshälfte gekündigt wurde, hat ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf den vollen Urlaubsanspruch – sofern das Arbeitsverhältnis bereits zum 01.01. des Jahres bestanden hat. Setzte dies erst später ein, so ist dies anteilig zu bemessen. Bitte wenden Sie sich an einen Anwalt, um anhand Ihrer vertraglichen Bestimmungen klären zu lassen, wie hoch Ihr Resturlaubsanspruch ist.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  38. Bartosz meint

    9. August 2017 um 15:26

    Hallo…laut meinem alten Arbeitsvertrag habe ich jährlich 24 Urlaubstage. Das Arbeitsverhältnis wurde zum 26.06.2017 gekündigt. 2 Tage Urlaube hatte ich schon Anfang des Jahres genommen. Somit hätte ich noch Anspruch auf 10 Tage Resturlaub oder?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      18. August 2017 um 17:12

      Hallo Bartosz,

      bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses in der ersten Jahreshälfte steht dem Arbeitnehmer ein Resturlaubsanspruch von je 1/12 je geleistetem Arbeitsmonat zu.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  39. Markus meint

    11. August 2017 um 1:58

    Hallo;

    Ich würde gerne wissen wie es ist, wenn ich während des Urlaubes einen Tag eingesprungen bin. Bekomme ich dann einen zusätzlichen Tag Urlaub, oder nur den Tag den ich eingesprungen bin angehangen an meinen Urlaub?

    Grüße Markus

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      21. August 2017 um 12:30

      Hallo Markus,

      wenn der Urlaub unterbrochen wird und währenddessen der üblichen Arbeitstätigkeit nachgegangen wird, so gilt der Urlaubstag entsprechend nicht als genommen, sodass dieser noch beansprucht werden kann.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  40. Dirk meint

    11. August 2017 um 21:29

    Liebes Arbeitsrechtsteam, ich habe folgende Frage. Ich bin seit 5 Jahren in einem kleinen Handwerksbetriebe beschäftigt. Aus familiären Gründen habe ich fristgerecht zum 30.09. Diesen Jahres gekündigt und beginne am 1. Oktober bei einer anderen Firma. Ich habe meinen vollen Jahresurlaub bei meinem noch Arbeitgeber angemeldet, welcher mir etwas zähneknirschend gewährt wurde. Nun meine Frage. Habe ich bei meinem neuen Arbeitgeber Anspruch auf weiteren Urlaub in diesem Kalenderjahr?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      21. August 2017 um 13:10

      Hallo Dirk,

      ein doppelter Urlaubsanspruch besteht nicht. Wurde der Jahresurlaub bereits einmal bewährt, so erhält der Arbeitnehmer hierüber eine Bescheinigung. Diese ist dem neuen Arbeitgeber auf Verlangen hin auszuhändigen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  41. Karin meint

    13. August 2017 um 10:44

    Guten Tag
    Meine Frage bezieht sich auf die Planung das Urlaubs. Kann mein Arbeitgeber verlangen, das ich schon bis zum 01.10.2017 meinen kompletten Urlaub für 2018 plane und ihm meine Wünsche vorlege? Kann er darauf bestehen, dass ich alle Tage plane?
    Lg Karin

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      25. August 2017 um 12:11

      Hallo Karin,

      grundsätzlich muss sich ein Arbeitgeber an die Urlaubswünsche seines Arbeitnehmers halten. Allerdings können wichtige betriebliche Gründe eine Urlaubssperre für einzelne Monate begründen (etwa besondere saisonale Auslastung, erhöhter Krankenstand, zu viele andere Mitarbeiter sind in diesem Zeitraum bereits im Urlaub usf.).

      Darüber hinaus können Arbeitnehmer im Einzelfall auch verlangen, dass der Jahresurlaub bereits vor Beginn des Kalenderjahres beantragt wird. Dies dient dann der Planungssicherheit des Unternehmens. Entsprechende Informationen finden sich dann zumeist im Tarif- oder Arbeitsvertrag.

      Wenden Sie sich bei Zweifeln an den Vorgängen in Ihrem Unternehmen und einer genauen Prüfung an einen Anwalt, die Gewerkschaft oder einen evt. vorhandenen Betriebsrat.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.

      Antworten
  42. Pamela meint

    13. August 2017 um 14:33

    Wir haben zwischen Weihnachten und Neujahr Betriebsurlaub, muss ich in der Zeit meinen Urlaub nehmen ? Normalerweise wäre Weihnachten das WE an dem ich arbeiten müsste.
    Ich arbeite eine Woche 3 Tage jeweils 5 Std, die andere Woche 6 Tage ( 25 Std ) mit We.
    Ich habe nur 18 Tage Jahresurlaub.
    Wie verhält es sich damit ?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      25. August 2017 um 12:27

      Hallo Pamela,

      der Arbeitgeber ist bedingt weisungsbefugt auch bezüglich des Urlaubsanspruches. Er kann vereinzelt einen Betriebsurlaub bestimmen, in dessen Zeitraum dann auch die Angestellten Ihren Urlaub nehmen müssen. Wenden Sie sich im Zweifel an einen Anwalt, um den Sachverhalt in Ihrem Fall prüfen zu lassen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  43. A.M. meint

    14. August 2017 um 11:50

    Hallo
    Ich arbeite bei der Caritas in TZ im Früh -und Spätdienst. Habe 30 Tage Urlaub im Jahr. Bei der Planung wurde mir gesagt, dass ich nur an bzw über drei Wochenenden im Jahr Urlaub nehmen kann.
    In anderen Häusern ist das nicht so.
    Auch im Arbeitsvertrag steht nichts davon.
    Ist das rechtens?
    Vielen Dank im Voraus
    A.M.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      25. August 2017 um 12:38

      Hallo A.M.,

      eine entsprechende gesetzliche Grundlage hierzu ist an dieser Stelle nicht bekannt. Wie viele Urlaubstage im Einzelnen jedoch je Woche genommen werden müssen, um 7 Tage am Stück frei zu haben, richtet sich nach der vereinbarten Arbeitzeit (5- oder 6-Tage-Woche, Wochenendarbeit usf.). Ggf. finden sich besondere Regelungen auch in einem anzuwendenden Tarifvertrag. Wenden Sie sich ggf. zur Prüfung des Vorgangs an den Betriebsrat, die Gewerkschaft oder einen Anwalt.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  44. P. meint

    14. August 2017 um 22:55

    Hallo,
    mein Mann hat sich vor seinem Sommerurlaub den Fuss gebochen, und ist so mit 6 Wochen krank geschrieben gewesen .
    Auf Grund des Bruches konnten wir nicht in Urlaub fliegen wie wir gebucht haben.
    Jetzt haben wir den Urlaub im Herst gebucht,
    Kann sein Chef den Urlaub ablehen, oder muss er diesen Genehmigen?? Weil er hatte ja keinen Urlaub.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      25. August 2017 um 12:47

      Hallo,

      grundsätzlich ist der Arbeitgeber an die Urlaubswünsche seiner Angestellten gebunden und darf diese nicht unbegründet ablehnen. Allerdings können vereinzelt Urlaubssperren ausgesprochen werden, wenn etwa triftige betriebliche Gründe hierfür vorliegen (z. B. hohe saisonale Auftragslage). Wenden Sie sich zur Prüfung des Einzelfalls bitte an einen Anwalt.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  45. Diana meint

    16. August 2017 um 16:44

    Hallo Team Arbeitsrechte.de,

    ich arbeite 39 Stunden in der Woche von Mo – Fr. Ich verlasse die Firma zu 31.08.

    Laut meinem Arbeitsvertrag heißt es: „Der Urlaubsanspruch des Mitarbeiters richtet sich nach jeweils geltenden Gesetzen oder den im Anstellungsvertrag getroffenen Vereinbarungen.“

    Jedes Jahr habe ich einen Urlaubsanspruch von 30 Tagen erhalten, der aber nicht explizit mit 30 Tagen im Arbeitsvertrag festgeschrieben ist (auch nicht gesondert in einem Anstellungsvertrag festgehalten). Eine Bezifferung in Tagen gibt es also nicht. Der Lohnzettel belegt jedoch einen Urlaubsanspruch von 30 Tagen. Eine pro rata temporis Regelung gibt es arbeitsvertraglich auch nicht. Mit meinem Ausscheiden will man mir jetzt 20 Urlaubstage anrechnen – also den gesetzlichen Mindesturlaub nur. Was hat hier Gültigkeit – das „Gewohnheitsrecht“ über viele Jahre mit 30 Urlaubstage oder der gesetzliche Mindesturlaub mit 20 Tage. Ich denke, dass ich mir die Anwartschaft auf 30 Tage in den ersten 6 Monaten erarbeitet habe und mir dieser anzurechnen ist.

    Vielen Dank für Ihre Antwort.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      4. September 2017 um 14:08

      Hallo Diana,
      der Formulierung in Ihrem Arbeitsvertrag zufolge sollte ein gesetzlicher Mindesturlaub von 20 Tagen in diesem Fall maßgeblich sein. Um sich zu vergewissern, würden wir Ihnen allerdings empfehlen, einen Anwalt für Arbeitsrecht zu kontaktieren.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  46. Sandra L. meint

    30. August 2017 um 10:16

    Hallo liebes Arbeitsrechtsteam,

    wenn ich in meinem Arbeitsvertrag (450€-Job) eine Arbeitszeit von 5 Stunden stehen habe, aber keine konkreten Arbeitstage/Wochentage benannt sind, ich aber normalerweise immer freitags arbeite: Kann mein Arbeitgeber von mir verlangen, wenn ich für einen Freitag krankgeschrieben bin, dass ich die Arbeit an einem anderen Wochentag nachhole?
    LG

    Sandra

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      22. September 2017 um 14:10

      Hallo Sandra,

      sofern der Freitag als Arbeitstag nicht explizit im Arbeitsvertrag festgehalten ist, sollte Ihr Arbeitgeber in der Tat das Recht dazu haben.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  47. Thomas meint

    5. September 2017 um 12:28

    Hallo liebes Arbeitsrechte Team,

    Ich schildere mal mein Problem:
    Ich habe zum 6.2.17 ein Arbeitsverhältnis begonnen und nun zum 31.9.17 gekündigt. In meinem Vertrag steht es wie folgt:“Herr xxx hat den Anspruch auf Urlaub nach den Gesamtbetriebsvereinbarungen in der jeweils gültigen Fassung. Bei der Gewährung von Urlaub wird zunächst der gesetzliche Urlaub erfüllt.“ Laut dieser Gesamtbetribesvereinbarung stehen mir 30 Tage Jahresurlaub zu, wovon ich-da ich erst im laufenden Monat Februar angefangen habe- 25 Tage für das ganze Jahr habe. Es steht wie folgt im Vertrag: „der Arbeitnehmer hat für jeden vollen Monat im Beschäftigungsverhältnis Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs.“
    Habe ich dann nur 18 Tage Anspruch auf Urlaub?
    Ebenso wollte ich fragen ob, wenn ich dann doch schon zu viel Urlaub genommen hätte, es rechtens wäre, das mein Arbeitgeber meine Überstunden mit den zu viel genommenen Urlaubstagen gegenrechnet?

    Vielen Dank vorab

    Thomas

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      2. Oktober 2017 um 15:54

      Hallo Thomas,

      der Teilurlaub bezieht sich nur nur auf die Wartezeit, also die ersten sechs Kalendermonate Ihrer Arbeitszeit. Danach (ab September) haben Sie den vollen Urlaubsanspruch, also alle 25 Tage für 2017. Zu viel Urlaubstage dürfen Ihnen gar nicht genehmigt werden.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  48. E. meint

    5. September 2017 um 13:44

    Hallo Team Arbeitsrecht.de,

    klasse, dass einem hier geholfen wird!
    seit dem 20.05.2017 habe ich einen neuen befristeten Vertrag bei der gleichen Firma, mit den gleichen Bedingungen. Die Betriebszugehörigkeit ist seit dem 20.05.2015. Vertraglich zugesagt sind 30 Urlaubstage. Nun habe ich am 30.06.2017 zum 30.09.2017 meinen Arbeitsvertrag gekündigt. Eine „pro rata temporis“-Klausel kann ich nicht rauslesen und steht auch nicht explizit beschrieben. Bisher habe ich gemäß der 1/12 Regel 23 Urlaubstage nehmen können. Stehen mir die restlichen 7 Tage tatsächlich noch zur Verfügung?

    Vielen Dank im Voraus!

    Mit freundlichen Grüßen

    E.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      2. Oktober 2017 um 15:58

      Hallo E.,

      der volle Urlaubsanspruch steht Ihnen nach Abschluss der Wartezeit, also die ersten sechs Monate im Kalenderjahr, zu.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  49. Marie meint

    5. September 2017 um 13:54

    Hallo,

    ich arbeite Teilzeit und habe eine 4-Tage-Woche, das heißt mein Urlaubsanspruch sind 16 Tage im Jahr. Die vier Tage, die ich arbeite, sind aber immer unterschiedliche, also von Montag bis Sonntag, aber eben vier in der Woche. Ich habe nun 9 Urlaubstage genommen und mein Arbeitgeber gibt mir genau zwei Wochen frei. Eigentlich sollten 8 Tage aber für zwei Wochen ausreichen. In meinem Fall nehme ich in der zweiten Woche den Montag und Dienstag Urlaub und muss am Mittwoch und Freitag bis Sonntag arbeiten. Also nehme ich bei einer 4-Tage-Woche 2 Tage frei und muss dennoch 4 Tage arbeiten. Ist das rechtens?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      2. Oktober 2017 um 16:00

      Hallo Marie,

      tatsächlich dürfen Ihnen bei zwei Wochen Urlaub nur 8 Urlaubstage abgezogen werden. Weisen Sie Ihren Arbeitgeber darauf hin. Alles andere ist nicht legal.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  50. Tommy meint

    6. September 2017 um 0:37

    Hallo Arbeitsrechte Team,
    Wie sieht es denn aus mit einem Urlaubsanspruch in folgender Situation:
    Arbeitnehmer war bis 6.2.17 arbeitslos, geht ein neues Arbeitsverhältnis ein(5 Tage Woche, 40 Stunden)und kündigt wieder zum 30.9.17. der Arbeitgeber gewährte bereits 20 Tage Urlaub. Nun will der Arbeitgeber den laut ihm zu viel gewährten Urlaub mit den restlichen Überstunden, welche der Arbeitnehmer angesammelt hat gegenrechnen. Ist das rechtens?

    Vielen Dank für Ihre Antwort

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      2. Oktober 2017 um 16:28

      Hallo Tommy,

      Urlaubstage und Überstunden dürfen in der Regel nicht miteinander verrechnet werden. Wenden Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
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