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Urlaub übertragen – Wann ist das möglich?

Von Arbeitsrechte.de, letzte Aktualisierung am: 16. Februar 2021

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Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) legt fest, dass Urlaub grundsätzlich in dem Kalenderjahr genommen werden muss, in dem auch der Anspruch darauf erworben wird. Doch manchmal ist es in der Praxis nicht möglich, den Urlaub vor Ablauf des Jahres vollständig zu nehmen.

Lässt sich Urlaub übertragen?
Lässt sich Urlaub übertragen?

Arbeitnehmer fragen sich dann oft, ob es möglich ist, den Urlaubsanspruch zu übertragen, damit er nicht verfällt.

Kurz & knapp: Urlaub übertragen

Ist es möglich, den Urlaub ins nächste Kalenderjahr zu übertragen?

Ja, diese Möglichkeit besteht. Arbeitnehmer sollten jedoch beachten, dass Sie den Urlaubsanspruch bei einer Übertragung ins Folgejahr nur bis zum 31. März dieses Jahres geltend machen können.

Was geschieht, wenn ich den Urlaub aufgrund einer Erkrankung nicht bis zum 31. März nehmen kann?

Wird der Urlaub ins Folgejahr übertragen, kann aber aufgrund von Krankheit nicht bis zum 31. März angetreten werden, bleibt der Urlaubsanspruch normalerweise bis spätestens 15 Monate nach Ende des eigentlichen Urlaubsjahres bestehen.

Kann ich meinen Urlaub auch auf einen neuen Arbeitgeber übertragen?

Eine Übertragung vom Urlaubsanspruch auf einen neuen Arbeitgeber ist in der Regel nicht möglich, er kann allenfalls anteilig mit dem Urlaubsanspruch im neuen Unternehmen verrechnet werden. Infos dazu erhalten Sie hier.


Inhalt

  • Kurz & knapp: Urlaub übertragen
  • Wann können Sie Resturlaub ins Folgejahr übertragen?
    • Übertragung von Urlaub bei Krankheit
  • Ist eine Übertragung vom Urlaub auf einen neuen Arbeitgeber möglich?

Wann können Sie Resturlaub ins Folgejahr übertragen?

Wird ein Antrag auf Übertragung des Urlaubs ins folgendes Kalenderjahr gestellt, muss dieser bis zum 31. März des Folgejahres genommen werden.
Wird ein Antrag auf Übertragung des Urlaubs ins folgendes Kalenderjahr gestellt, muss dieser bis zum 31. März des Folgejahres genommen werden.

Grundsätzlich kann Urlaub nur dann übertragen und im Folgejahr genommen werden, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe es verhindert haben, dass dieser den Urlaub schon im laufenden Kalenderjahr antritt.

Dies ist z. B. der Fall, wenn der Arbeitgeber wegen eines krankheitsbedingten Personalmangels keinen Urlaub vor Ablauf des Jahres gewähren konnte. Auch wenn ein Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis erst in der zweiten Jahreshälfte begonnen hat und er aufgrund der sechsmonatigen Wartezeit seinen Urlaubsanspruch nicht geltend machen konnte, kann er seinen Urlaub ins Folgejahr übertragen.

Dafür muss er bei seinem Arbeitgeber einen Antrag auf Übertragung vom Resturlaub einreichen, welchen dieser in der Regel zu genehmigen hat. Soll Urlaub ins Folgejahr übertragen werden, muss hier unbedingt die Frist beachtet werden.

 

Denn Resturlaub kann nur innerhalb der ersten 3 Monate des Folgejahres geltend gemacht werden. Hat der Arbeitnehmer dann bis zum 31. März die Urlaubstage nicht genommen, verfallen diese ersatzlos.

Übertragung von Urlaub bei Krankheit

Ist ein Arbeitnehmer längerfristig erkrankt und kann die dreimonatige Frist bei der Übertragung vom Urlaubsanspruch ins Folgejahr nicht einhalten, bleibt der Anspruch zunächst erhalten. Laut einer Entscheidung des BAG verfällt dieser spätestens 15 Monate nach Ablauf des ursprünglichen Urlaubsjahres.

Ist eine Übertragung vom Urlaub auf einen neuen Arbeitgeber möglich?

Bei einem Arbeitgeberwechsel ist es in der Regel nicht möglich, den Urlaub zu übertragen.
Bei einem Arbeitgeberwechsel ist es in der Regel nicht möglich, den Urlaub zu übertragen.

Auch bei einem Arbeitgeberwechsel fragen sich viele Arbeitnehmer, ob sie ihren Urlaub übertragen und in das neue Arbeitsverhältnis mitnehmen können. Hier müssen zwei verschiedene Fälle betrachtet werden:

Arbeitnehmer erwerben für jeden Monat, den sie arbeiten, ein Zwölftel ihres jährlichen Urlaubsanspruchs. Endet Ihr altes Arbeitsverhältnis in der ersten Hälfte des Kalenderjahres, steht Ihnen nur so viel Urlaub zu, wie Sie bis dahin in diesem Kalenderjahr „erarbeitet“ haben. Diesen Anspruch müssen Sie bei Ihrem alten Arbeitgeber geltend machen und können den Urlaub nicht übertragen.

Bei ihrem neuen Arbeitgeber erwerben Sie dann ebenfalls für jeden vollen Monat ein Zwölftel Ihres Jahresurlaubsanspruch.

Endet Ihr Arbeitsverhältnis in der zweiten Hälfte des Jahres und waren Sie bei Ihrem alten Arbeitgeber länger als 6 Monate beschäftigt, steht Ihnen ab dem 1. Juli Ihr gesamter Jahresurlaub zu. Haben Sie dann sämtliche Urlaubstage verbraucht, wenn Sie die neue Stelle antreten, steht Ihnen für dieses Kalenderjahr auch von Ihrem neuen Arbeitgeber kein Urlaub mehr zu.

Haben Sie nicht alle Urlaubstage verbraucht, wird Ihr Anspruch anteilig verrechnet.
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Kommentare

  1. Lajos meint

    1. Januar 2019 um 16:14

    Hallo. Ich bin seit Mai 2016 krank. / GDB. 80 / Leider kann ich meine Arbeit nicht fortsetzen. Was ist mit der unveröffentlichten Freiheit? / 30 Tage / Jahr / Wie kann ich bezahlen?
    Danke für die Antwort

    Antworten

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