Wer freut sich nicht auf den wohl verdienten Jahresurlaub oder auf ein paar Urlaubstage, an denen der Stress des Arbeitsalltags für kurze Zeit vergessen zu sein scheint. Doch geht es um den Urlaubsanspruch, gibt es viele offene Fragen.
Kurz & knapp: Gesetzlicher Urlaubsanspruch
Alles rund um den Anspruch auf Urlaub ist in Deutschland im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) festgehalten.
Das Bundesurlaubsgesetz sieht bei einer Sechs-Tage-Woche einen Jahresurlaubsanspruch von mindestens 24 Tagen vor. Arbeiten Sie nur an fünf Tagen in der Woche, stehen Ihnen entsprechend mindestens 20 Urlaubstage im Jahr zu.
In der Regel haben Beschäftigte bis zum 31. März des Folgejahres Zeit, um ihren Resturlaub zu nehmen. Eine Zusammenfassung der wichtigsten Regelungen zum Urlaubsanspruch finden Sie in unserer Grafik.
Inhalt
Literatur zum Thema Urlaubsrecht
Spezifische Informationen zum Urlaubsanspruch:
Wie und wo ist der Urlaub generell im Arbeitsrecht geregelt? Welche speziellen Urlaubsrechte hat der Arbeitnehmer? Was passiert bei Krankheit im Urlaub?
Ein gesetzlicher Urlaubsanspruch besteht auf jeden Fall, doch wie dieser im Detail aussieht und wie der Urlaub im Gesetz verankert ist, erfahren Sie im folgenden Ratgeber.
Was ist das Urlaubsrecht?
Die Grundlage für die gesetzliche Urlaubsregelung bildet das sogenannte Bundesurlaubsgesetz – kurz: BUrlG. Dort finden Sie alle Regelungen bezüglich des Erholungsurlaubs in Deutschland.
Das Urlaubsgesetz dient dem sozialen Arbeitsschutz und wurde am 8. 1.1963 verkündet. Neben diesem allgemeingültigen Gesetzestext existiert eine Vielzahl an Einzelabsprachen, die sich in den Tarifverträgen niederschlagen. Sie gelten in den unterschiedlichsten Branchen und differieren von Bundesland zu Bundesland.
Das BUrlG definiert dabei jedoch nur die Mindestbestimmungen, die für den gesetzlichen Urlaubsanspruch gelten.
Folgendes finden Sie im § 1 unter „Urlaubsanspruch“ im Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer:
Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.“
Ein gesetzlicher Urlaubsanspruch gilt für folgende Personengruppen (laut § 2):
- Arbeiter
- Angestellte
- Auszubildende
- arbeitnehmerähnliche Personen
Daneben existieren Sonderregelungen bezüglich dem Urlaubsanspruch, die gesetzlich festgehalten wurden. Das betrifft unter anderem: Jugendliche unter 18 Jahren, die vom Jugendarbeitsschutzgesetz (JArschG) erfasst werden sowie gehandicapte Menschen, deren gesetzlicher Urlaubsanspruch im Sozialgesetzbuch IX (§ 125) geregelt ist.
Ebenso gibt es einzelne Bestimmungen für Zivildienstleistende, Beschäftigte in der Heimarbeit und für Seeleute.
Andere Branchen haben Zusatzregelungen, die, wie bereits erwähnt, in den Tarifverträgen vereinbart sind und nicht im Urlaubsgesetz. Im Baugewerbe finden sich unter anderem spezielle Urlaubskassen.
Schließlich regelt das Urlaubsgesetz nicht nur die Mindestanzahl der Tage im Jahr, die dem Arbeitnehmer laut Gesetz an Urlaub zustehen, sondern auch, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, die Bezahlung in dieser Zeit fortzusetzen. Davon ist der sogenannte unbezahlte Urlaub abzugrenzen.
Unsere folgende Grafik fasst die einzelnen Vorschriften zum Urlaubsanspruch noch einmal genau zusammen:
Welche Rechte hat der Chef in puncto Urlaub?
Urlaubsanspruch: Was ist gesetzlich bezüglich der Urlaubstage festgelegt?
Ähnlich wie die Arbeitspausen dient der Urlaub der Erholung. Vor allem ist ein ausgeruhter Geist wesentlich produktiver. Umso wichtiger ist es, über die genauen Modalitäten im Urlaubsrecht Bescheid zu wissen.
Hierzu werden im § 3 BUrlG folgende Angaben gemacht:
- Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage.
- Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.“
Diese Regelung wurde auf Basis einer Sechs-Tage-Woche festgelegt. Für die meisten Arbeitnehmer gilt jedoch eine fünftägige Arbeitswoche.
Bei der Verabschiedung des Gesetzes ist der Gesetzgeber jedoch noch von sechs Tagen ausgegangen. Um dem gerecht zu werden und auf die heutigen Gegebenheiten anzupassen, muss eine rechnerische Relation hergestellt werden.
(vereinbarte Werktage / 6) * Wochenarbeitstage = Urlaubsanspruch
Werden nun die gesetzlichen Mindestanforderungen zugrunde gelegt, ergibt sich folgende Rechnung: (24 / 6) * 5 = 20
Somit stehen Arbeitnehmern bei einer Fünf-Tage-Woche 20 Urlaubstage zu. Das heißt, im Jahr können Sie vier Wochen Urlaub nehmen.
Mit derselben Rechnung können Sie vorgehen, wenn Sie weniger arbeiten. Dabei ist zu bedenken, dass der Mindesturlaub sich in jedem Falle auf vier Wochen im Jahr beläuft.
Für eine regelmäßige Zwei-Tage-Woche ergibt sich beispielsweise laut Arbeitsrecht ein Urlaub von acht Tagen und auch vier Wochen.
Bei der Berechnung spielt die Arbeitszeit zunächst keine Rolle. Denn auch diejenigen, die nur halbtags arbeiten, haben einen vollen Urlaubsanspruch. Andernfalls staffelt sich der Anspruch wie gezeigt.
Halbe Urlaubstage sind aufzurunden. Alles, was unterhalb dieser Grenze liegt, ist im entsprechenden Umfang zu gewähren, zum Beispiel kann ein Drittel eines Urlaubstages angerechnet werden.
Informationen rund um die Themen Urlaub und Geld:
Gesetzlicher Urlaub für Jugendliche unter 18 Jahren
Wie bereits darauf hingewiesen, gibt es für Beschäftigte, die unter 18 Jahre alt sind Sonderreglungen für die Urlaubstage, die gesetzlich im Jugendarbeitsschutzgesetz verankert sind.
Dabei erfolgt eine Staffelung entsprechend dem Alter.
Für Beschäftigte, die noch nicht:
- 16 Jahre alt sind, gelten mindestens 30 Werktage
- 17 Jahre alt sind, gelten mindestens 27 Werktage
- 18 Jahre alt sind, gelten 25 Werktage
mindestens als gesetzlich vorgeschriebener Urlaub.
Besonderheiten zum Zeitpunkt für Urlaub
Laut Arbeitsrecht sind die Urlaubstage erst nach mindestens sechs Monaten voll umfänglich zu gewähren. Dieser Zeitraum wird auch als Wartezeit bezeichnet und ist im § 4 des Bundesurlaubsgesetzes verankert.
An dieser Stelle sei darauf hinzuweisen, dass auch vor Ablauf dieser Zeit ein gesetzlicher Urlaubsanspruch besteht. Es gilt 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat Betriebszugehörigkeit.
Diese Regelung finden Sie ausführlich im § 5 BUrlG unter dem Titel „Teilurlaub“:
Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehend des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer
- für Zeiten eines Kalenderjahres, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt;
- wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet;
- wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.“
Die zeitliche Festlegung vom Urlaub laut geltendem Recht
Der Arbeitgeber bestimmt den Urlaub seiner Mitarbeiter. Dabei sind die Wünsche eines jeden Arbeitnehmers auf jeden Fall zu berücksichtigen.
Wann eine Entscheidung über den Urlaubsantrag getroffen sein muss, ist gesetzlich nicht geregelt.
Laut Arbeitsrecht ist die Urlaubsplanung durch ein paar Ausnahmen reglementiert. Zwar kann ein Arbeitnehmer seine Erwartungen und Wünsche äußern, aber dringende betriebliche Belange und die Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer können dem entgegenstehen.
Bei der Berücksichtigung von Kollegen müssen soziale Gesichtspunkte Vorrang haben in der Beurteilung, wer zu welchem Zeitpunkt Urlaub nehmen darf.
Das Urlaubsrecht für Arbeitnehmer mit Kindern ist hier zu bevorzugen. Vor allem wenn es um die großen Sommerferien geht, ist dies zu berücksichtigen. Das gesonderte Urlaubsrecht mit Kindern greift bei Mitarbeitern, deren Kinder unter 14 Jahre alt oder generell schulpflichtig sind.
Außerdem ist zu beachten, dass der Urlaub zusammenhängend gewährt werden sollte. Hierbei gelten die oben genannten Ausnahmen.
Wenn gesetzlich gestatteter Urlaub geteilt werden muss, sind jedoch mindestens 12 Tage zusammenhängend dem Arbeitnehmer zuzubilligen.
Sollte der Arbeitnehmer mit dem erteilten Urlaub nicht einverstanden sein oder wurde ihm gar kein Urlaub zugesprochen, darf er nicht eigenmächtig den Urlaub antreten. In einem solchen Fall sollten Sie eher den Weg zum Arbeitsgericht bevorzugen und auf Urlaubserteilung klagen.
Übertragbarkeit laut Urlaubsrecht für den Arbeitnehmer
Jeder Mitarbeiter ist angehalten im laufenden Kalenderjahr den Urlaub zu nehmen. Gleiches gilt seitens des Arbeitgebers. Dieser muss innerhalb des Jahres den Urlaub gewähren.
Auch hier können betriebliche oder persönliche Bedingungen herrschen, die dieser Regelung entgegenstehen. Daraus ergibt sich wiederum eine Ausnahme. Der Jahresurlaub ist bis zum spätestens Ende März des Folgejahres in Anspruch zu nehmen.
Wichtig! Kann dem Arbeitsgesetz entsprechend der Urlaub nicht mehr aufgrund einer vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gewährt werden, ist der Urlaub abzugelten. In allen anderen Fällen darf ein gesetzlicher Urlaubsanspruch nicht abgegolten werden.
Welche Rechte haben Arbeitnehmer beim Urlaub:
Last but not least: Wichtige Fakten zum Schluss
- Laut Urlaubsrecht dürfen Sie während dieser Erholungszeit arbeiten. Sie darf dem ursprünglichen Zweck aber nicht widersprechen.
- Sollten Sie während des Urlaubs erkranken, dürfen diese Tage nicht auf den zu gewährenden Gesamturlaub angerechnet werden. Die Krankheit sollte dabei durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden.
- Das Urlaubsrecht bei einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist eindeutig.
- Ein gesetzlicher Urlaubsanspruch besteht nämlich weiter.
- Die Urlaubstage sind vom Kündigungstermin abhängig.
- In der zweiten Hälfte des Jahres hat der Arbeitnehmer Anspruch auf den vollen Jahresurlaub.
- Erfolgt die Beendigung in der ersten Jahreshälfte ist der Urlaubsanspruch nach der Kündigung gemäß einer mathematischen Formel zu errechnen. Dabei ist geht es um die Frage, wie viel Prozent des Jahres bis zum Kündigungstermin vergangen sind.
- Sollten Sie als Arbeitnehmer keine Möglichkeit haben, diesen Urlaub zu nehmen, kann er auch ausbezahlt werden.
Weiterführende Literatur zum Thema Urlaubsrecht
Nachfolgend finden Sie eine Auswahl verschiedener Bücher zum Thema Urlaubsrecht:
- Keller, Tanja(Autor)
- Girstmair, Juliane(Autor)
- Recht, G.(Autor)
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Doris S. meint
18. Juli 2018 at 19:49
Hallo, ich habe in neinen Arbeitsvertrag keine Zahl an Urlaubstagen stehen, nur „gesetzlich geregelter Urlaubsanspruch“.
Ich arbeite 3 Tage in der Woche. Auf meiner Lohnabrechnung steht 20 Tage. Mein Arbeitgeber rechnet mir für eine Woche Urlaub 5 Tage ab. Ist das ok oder muss ich die 20 Tage durch meine 3 Arbeitstage pro Woche teilen?
Liebe Grüße
Doris
arbeitsrechte.de meint
30. Juli 2018 at 8:44
Hallo Doris,
in der Regel sollten die Wochenarbeitstage auch die Anzahl an nötigen Urlaubstagen für eine Woche darstellen. Ob in Ihrem Fall drei Tage Urlaub für eine volle Woche frei reicht, kann ein Anwalt rechtssicher bestätigen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Bernd meint
30. Juni 2018 at 9:19
Ich habe zu Mitte Mai eine neue Arbeitsstelle angetreten, Jahresurlaub 27 Tage. Nach meiner Berechnung habe ich nun 16.875 Tage für die verbleibenden 7 Monate und 2 Wochen, mein AG hat bislang nur auf der Abrechnung aber nur 16 Tage (wohl ohne Berücksichtigung der 2 Wochen) angedeutet.
Werden nur volle Monate in die Rechnung aufgenommen?
arbeitsrechte.de meint
2. Juli 2018 at 10:27
Hallo Bernd,
in der Regel werden Urlaube tagesgenau berechnet.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Regina meint
14. Juni 2018 at 20:32
Hallo liebes Team,
Ich arbeite an drei Tagen in der Woche im Bereich der Nachmittagsbetreuung an einer Grundschule. Meine Wochenstundenzahl beträgt 18 h. Dies entspricht also einem täglichen Durchschnitt von 6 h. Bei Urlaub Krankheit oder Feiertagen haben wir bisher diesen Durchschnitt in den Stundenzettel eingetragen. Jetzt sollen wir nur noch die tatsächliche Arbeitszeit laut Dienstplan eintragen. Wir haben alle 14 Tage Teamsitzung. Diese Zeit wird aus der täglichen Arbeitszeit herausgerechnet. Das heißt, ich arbeite unter der Woche weniger als 18 h und arbeite die fehlende Zeit in der Sitzung nach. Ich mache also während des Urlaubs quasi Minusstunden, da dann kein Team stattfindet. Das Mitarbeiterteam hat immer gleichzeitig Urlaub. Ist das gerechtfertigt?
arbeitsrechte.de meint
18. Juni 2018 at 13:13
Hallo Regina,
ob dieses Vorgehen rechtmäßig ist, vermögen wir leider nicht einzuschätzen. Bitte wenden Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Marcel meint
13. Juni 2018 at 11:38
Hallo.
Ich habe bei meinem jetzigen Arbeitgeber zum 31.07.2018 gekündigt.
In meinem Arbeitsvertrag steht unter dem Abschnitt Urlaub nur, das ich 30 Tage Urlaub habe.
Nun möchte mein Arbeitgeber mir nur den Mindesturlaub von 20 Tage geben.
Er beruft sich darauf, das wir ,,angeblich“ in einem Tarifvertrag IG Metall sind und dort die Regelung lautet: Im Eintritt sowie Austritt Jahr gilt die zwölftel Regelung.
In meinem Arbeitsvertrag ist kein hinweiß darauf, das wir an einem Tarifvertrag gebunden sind.
Nun stellt sich mir die Frage, was mir an Urlaub zusteht.
Ich bedanke mich für Ihre Antwort.
arbeitsrechte.de meint
18. Juni 2018 at 12:57
Hallo Marcel,
wenn es um vertragliche Inhalte geht, können wir Ihnen leider keine verbindlichen Antworten geben, da wir keine Rechtsberatung anbieten dürfen. Wenden Sie sich mit dem Arbeitsvertrag an einen Anwalt für Arbeitsrecht und lassen Sie von ihm Ihren Urlaubsanspruch prüfen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Tobi meint
11. Juni 2018 at 13:47
Hallo,
folgende Frage zur Berechnung des Urlaubes:
Ich hatte Urlaub vom 28.5 – 1.06. .
Sprich nach Abrechnung für Mai 4 Tage Urlaub bezahlt bekommen.
Wird demnach „bürokratisch“ richtig der 1.06 ( also fünfte Tag) folglich erst mit der Abrechnung
vom Juni „bezahlt“ ?
Oder gibs es Ausnahmefälle wo der Urlaub „als Ganzes“ trotz Überschneidung zum neunen Monat auf die vormonatige Abrechnung mit aufgeführt und bezahlt wird.
Meine Idee dahinter, ich habe nicht wirklich Lust wegen einen evtl vergessenen Urlaubstag ins Büro zu gehen und Stunk zu machen bzw da eh ein Wochenende dazwischen lag / liegt bzw es von vorneherein klar ist das ich 5 Tage Urlaub hatte als Ganzes – meine ich man könnte / sollte dies der einfachheithalber mit vergüten statt jenes extra auf die nächst kommende Abrechnung zu verzeichnen.
Auch wenn ich der Meinung bin das es wohlmöglich richtig so ist das „nur“ vier Tage berechnet wurde da EIN Urlaubs Tag bereits auf den neuen Monat fällt.
Mich würde in der Tat interessieren welcher Gedankengang richtig ist – da ich mich zwischen „ansich rechtlich richtig“ und „bürokratisch einfachheithalber“ nicht so richtig Entscheiden kann durch leichte Unwissenheit der Korektheit im Ganzen.
Vielen Dank für die Mühen.
Gruß Tobi
arbeitsrechte.de meint
18. Juni 2018 at 12:54
Hallo Tobi,
Urlaub wird nicht gesondert abgerechnet, sondern wie ein normaler Arbeitstag bezahlt. Ein Urlaubstag am 1. Juni fällt folglich auch in die Abrechnung für Juni.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Elia meint
8. Juni 2018 at 13:32
Hallo liebes Arbeitsrecht Team,
mein Mann kündigt nach 20 Jahren zum 31.07.2018. Bis vor paar Monaten hatte er gar keinen richtigen Vertrag, bzw nur ein Wisch wo drin stand, dass er eingestellt wurde. Oktober 2017 wurde die Firma von einem neuen Arbeitgeber übernommen. Kurz vorher hat der alte Chef die fehlenden Verträge nachgereicht. Dort stehen 24 tage urlaub + 12 Tagen zusatzurlaub bei einer 6 Tage Woche. Er hatte jedes Jahr 30 Tage Urlaub. Er möchte jetzt kündigen und es heisst ihm steht der ganze Urlaub nicht zu. Er hätte noch 26 Resttage, da er schon 4 Tage im April genommen hatte. Wie kann ich es mit Paragraphen belegen, so dass er den Urlaub bekommt.
Vielen Dank im Voraus für die Hilfe
arbeitsrechte.de meint
18. Juni 2018 at 8:34
Hallo Elia,
bei einer Kündigung in der zweiten Jahreshälfte (also nach dem 30.06.) sollte Ihrem Mann der gesamte gesetzliche Mindesturlaub zustehen. Anspruch auf den vertraglich vereinbarten Zusatzurlaub sollte Ihr Mann ebenfalls haben, es sei denn, es befindet sich eine sogenannte „pro rata temporis-Regelung“ in seinem Arbeitsvertrag, die eine anteilige Gewährung des Urlaubs bei einer Kündigung vorsieht. Wir würden Ihnen daher empfehlen, einen Blick in seinen Arbeitsvertrag zu werfen und ggf. einen Anwalt für Arbeitsrecht zu konsultieren.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Lilian meint
7. Juni 2018 at 10:34
Hallo liebes Team,
mein Mann war aufgrund einer Krebserkrankung von September 2017 bis Mitte März 2018 krank geschrieben. Ab Mitte/Ende März begann die Wiedereingliederung. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Firma eine Urlaubssperre verhangen, da ein neues Datensystem eingeführt wurde. Mein Mann hatte aus dem Vorjahr 16 Urlaubstage übrig. Anfang April konnte er noch 5 Tage Urlaub nehmen. Bei seiner April-Abrechnung waren dann 11 Urlaubstage abgezogen. Die Personalabteilung erklärte, dass 10 Tage des zusätzlichen Urlaubs verfallen wären, da sich nicht um einen gesetzlichen Urlaubsanspruch handele. Ist das bei krankheitsbedingter Abwesenheit rechtens?
Mein Mann hat jährlich 30 Tage Urlaub und 5 Tage Sonderurlaub durch seinen Schwerbehindertenausweis.
Vielen Dank für Ihre Antwort!
arbeitsrechte.de meint
14. Juni 2018 at 9:48
Hallo Lilian,
§ 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) lautet:
Die Frage, ob ein Abzug von Urlaubstagen im Einzelfall rechtens war, dürfen wir nicht beantworten, weil dies unter die Rechtsberatung fällt. Sie können sich hierzu von einem Anwalt beraten lassen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
anne meint
5. Juni 2018 at 10:48
Welcher Urlaubsanspruch besteht bei einer 5-Tage-Arbeitswoche und einem Urlaubsanspruch von 20 Tagen, wenn der Arbeitsnehmer bis einschließlich 30. 06. des Jahres im Unternehmen beschäftigt ist und dieses ab 01. 07. verlässt? Erfolgt die Berechnung nach der Formel erstes Halbjahr oder besteht der volle Urlaubsanspruch?
arbeitsrechte.de meint
11. Juni 2018 at 14:06
Hallo Anne,
wenn der Termin der Kündigung in der ersten Jahreshälfte liegt, kann der Urlaub anteilig gewährt werden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Nanne meint
3. Juni 2018 at 9:00
Ich hab seit kurzem erst meine Arbeitsstelle gewechselt. Jetzt kam mein Chef an wegen der Urlaubsplanung.
Ich bin für 30 h angestellt und habe eine 4 Tage Woche.
Jetzt meinte er zu mir ich müsse Urlaub für eine 5 Tage Woche nehmen.
Ist das richtig? Das ist für mich eine absolut neue Erfahrung da ich vorher immer eine 5 Tage Woche hatte.
Dankeschön
arbeitsrechte.de meint
11. Juni 2018 at 13:03
Hallo Nanne,
in der Regel sollten vier Tage Urlaub genügen, um bei einer 4-Tage-Woche eine ganze Woche frei zu haben. Im Zweifelsfall können Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrechte wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Obi meint
28. Mai 2018 at 16:49
Hallo liebes Arbeitsrechte-Team,
eine Kollegin von mir ist ab Mitte des vergangenen Jahres erkrankt. Sie konnte am 18. März 2018 wieder ihrer Tätigkeit aufnehmen. Nun sagt ihr der Arbeitgeber, dass sie keinen Anspruch auf den Jahresurlaub aus 2017 mehr hat und der verfallen ist, da sie den ja schließlich im März hätte antreten können.
Ist diese Aussage richtig, denn hier müsste doch die 15 Monatsregel gelten, oder?
arbeitsrechte.de meint
4. Juni 2018 at 11:06
Hallo Obi,
laut Rechtsprechung greift die 15 Monatsregel, wenn ein Arbeitnehmer den Urlaub aufgrund einer Dauererkrankung nicht nehmen konnte. Ob sich der Arbeitgeber hier richtig verhält, kann Ihnen aber nur ein Anwalt für Arbeitsrecht sagen, da wir keine Rechtsberatung anbieten dürfen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Ju5tu5 meint
25. Mai 2018 at 16:06
Ich habe über 10 Jahre Betriebszugehörigkeit in meinem Betrieb und habe nun ein Aufhebungsvertrag unterzeichnet. Offiziell scheide ich zum 31.07. aus dem Unternehmen aus – seit Beginn des Jahres habe ich auch ununterbrochen für dieses Unternehmen in Vollzeit bei einer 5 Tage Woche gearbeitet. Mein AG möchte mir nun einen anteiligen Urlaubsanspruch von 18 Tagen anstatt der vollen 30 Tage zugestehen. Mein AG beruft sich dabei auf die „Pro-rata-temporis“ Regelung in meinem Arbeitsvertrag. „Im Eintritts- und Austrittsjahr wird der Urlaub zeitanteilig, mindestens jedoch nach Maßgabe des Bundesurlaubsgesetzes gewährt;…“. Aber gemäß Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz) gilt doch mindestens 20 Tage. Ist die Argumentation meines Arbeitgebers zulässig?
arbeitsrechte.de meint
1. Juni 2018 at 11:10
Hallo Ju5tu5,
der im Bundesurlaubsgesetz (BURlG) erwähnte Mindesturlaubsanspruch bezieht sich jeweils auf das gesamte Kalenderjahr. Beginnt oder endet der Arbeitsvertrag im Laufe des Kalenderjahres, so ist der zustehende Jahresurlaub in der Regel anteilig zu berechnen. Dies geht aus § 5 BUrlG hervor.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Franzi meint
16. Mai 2018 at 12:18
Hallo liebes Team,
Ich war bei meinem letzten Arbeitgeber nur kurz angestellt und das Arbeitsverhältnis in der Probezeit beendet.
Ich war vom 20.03.2018 bis einschl. 26.04.2018 beschäftigt.
Stimmt es nun, dass ich gar keinen Urlaubsanspruch habe?
Zählen denn wirklich nur kalendarisch volle Monate?
Über diese Informationen wäre ich sehr dankbar, da ich darüber sehr erstaunt bin, ich dachte immer es zählt anteilig…?
VG Franzi
arbeitsrechte.de meint
17. Mai 2018 at 16:39
Hallo Franzi,
in der Regel ist dies auch der Fall. Nach einem Monat der Beschäftigung erwerben Sie 1/12 Ihres jährlichen Urlaubsanspruches. Bei Problemen kann Ihnen ein Anwalt für Arbeitsrecht zur Seite stehen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Maya meint
14. Mai 2018 at 11:12
Hallo liebes Team,
ich arbeite 35h/Woche in einem kleinen Unternehmen, dass im Sommer 4,5 Wochen und im Winter 3 Wochen Betriebsurlaub hat. Ist es richtig, dass ich keinen Anspruch auf individuellen Urlaub auf Grund der Betriebsgröße habe?
Danke im Voraus.
arbeitsrechte.de meint
15. Mai 2018 at 14:52
Hallo Maya,
die Betriebsgröße steht in keinem Zusammenhang mit dem Urlaubsanspruch. Ein etwaiges Mitspracherecht hat der Arbeitgeber meist nur beim Zeitpunkt/Zeitraum, in dem der Arbeitnehmer den Urlaubsanspruch geltend machen möchte. Im Zweifelsfall erkundigen Sie sich bei einem Anwalt für Arbeitsrecht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Sergej meint
9. Mai 2018 at 16:54
Hallo Arbeitsrechte Team,
greift das Bundesurlaubsgesetz auch für Beschäftigte mit einem Rahmendienstvertrag (auf Neudeutsch: Arbeit auf Abruf), wenn diese Arbeiter in einem Betrieb gleichviele bzw. mehr Stunden arbeiten als die Normalbelegschaft über einen Zeitraum von mehreren Monaten bis zu einigen Jahren hinweg?
arbeitsrechte.de meint
14. Mai 2018 at 13:13
Hallo Sergej,
das Bundesurlaubsgesetz gilt für alle Angestellten und Arbeitnehmer (BUrlG § 2)
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Sergej meint
14. Mai 2018 at 19:58
Danke…ich frag allgemein, da wohl so eine Masche die Runde macht. Man gibt Leuten einen Vertrag für z.b. 1Std in der Woche und lässt diese dann auf Abruf bis zu 60 Stunden arbeiten. Wie wird denn dann der Urlaubsanspruch bemessen? An der tatsächlich gebrachten Arbeitszeit im Schnitt?
arbeitsrechte.de meint
15. Mai 2018 at 15:13
Hallo Sergej,
solche Arbeitsverträge sollten von einem Anwalt für Arbeitsrecht geprüft werden. Dieser kann auch sagen, ob rechtliche Schritte sinnvoll sind.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Dagmar meint
3. Mai 2018 at 5:09
Hallo,
Ich wurde ohne triftigen Grund gekündigt und mir wurde gesagt das ich bis Ende des Monats noch weiter arbeiten soll. Allerdings wurde ich nicht mehr im Arbeitsplan mit eingetragen, also im Prinzip schon trotz des Monats entlassen, selbstverständlich ohne Auszahlung. Leider habe ich zu spät von den gesetzlichen Urlaubstagen gehört und würde diese gerne in Anspruch nehmen um dennoch Geld zu erhalten, jetzt wo mir ein Monat genommen wurde. Der Monat ist jetzt Ende April abgelaufen. Ich habe von Januar bis März ohne Urlaub durchgearbeitet, kann ich den gesetzlichen bezahlen Urlaub noch einfordern?
arbeitsrechte.de meint
7. Mai 2018 at 11:53
Hallo Dagmar,
wir würden Ihnen empfehlen, sich diesbezüglich an einen Anwalt zu wenden. Leider dürfen wir keine kostenlose Rechtsberatung anbieten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Dagmar meint
8. Mai 2018 at 20:30
Naja dann versuch ich es einfach, da ich gekündigt wurde und Studentin bin habe ich das Geld dafür nicht
arbeitsrechte.de meint
14. Mai 2018 at 12:53
Hallo Dagmar,
eine erste Beratung beim Anwalt ist meistens kostenlos. Auch für die Prozesskosten kann Beihilfe beantragt werden. Der Gang zum Anwalt ist also auch für Studenten nicht aussichtslos.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Zielatus meint
2. Mai 2018 at 10:38
Guten Tag
Ich mache eine schulische Umschulung gefördert vom Amt.In meinen Vertrag steht zum Thema Urlaub, richtet sich nach den geltenden bestimmungen .Leider kann mir keinen sagen welche das sind und ich finde auch keine.Ich würde gerne wissen wie viel Urlaub mir zusteht und wo ich gestzliche regelungen dazu finde.
MFG
arbeitsrechte.de meint
7. Mai 2018 at 11:02
Hallo Zielatus,
im Gegensatz zu einer betrieblichen Umschulung gelten Sie bei einer schulischen nicht als Arbeitnehmer, weshalb das Bundesurlaubsgesetz bei Ihnen keine Anwendung findet. Es gibt jedoch in der Regel gewisse Ferienzeiten bei einer schulischen Umschulung, in denen Sie Urlaub machen können. Dazu sollten Sie direkt beim Arbeitsamt nachfragen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Anna meint
30. April 2018 at 13:28
Guten Tag,
ich habe eine vertragliche Arbeitszeit von 32 h/bei einer 5 Tage-Woche und 26 Tagen Urlaub. Allerdings ist meine Arbeitszeit nicht gleichmäßig auf die Wochentage verteilt (4 x 6 h, 1 x 8 h). Differenziert das BUrlG zwischen unterschiedlichen langen Tagen? Mein AG meint, ich hätte einen Vorteil, wenn ich z.B. mehrfach den langen Tag Urlaub nehmen würde (bisher habe ich eher komplette Woche eingereicht bzw. wenn einzeln, dann sogar einen kurzen Tag). M.E. ist es nicht zulässig, nach Arbeitsstunden Urlaub zu beantragen/gewähren. Vielen Dank im Voraus für eine Antwort
arbeitsrechte.de meint
7. Mai 2018 at 8:32
Hallo Anna,
das BUrlG geht von gleich langen Arbeitstage auch. In der Regel wird für die Berechnung von Urlaub etc. die durchschnittliche Tagesarbeitszeit bezogen auf die Woche verwendet.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Helena meint
27. April 2018 at 12:46
Hallo,
ich arbeite in einem 4-köpfigen Team, wir alle arbeiten in Teilzeit an 2-3 Tagen in der Woche ( ich an 3 Tagen). Alle Tage sind von mindestens 2 Personen besetzt. Nur Freitags bin ich die einzige, die arbeitet.
Zusätzlich mache ich eine Weiterbildung (vom AG gefordert), die ca. alle 6-7 Wochen Freitags stattfindet, so dass ich an diesen Freitagen nicht im Büro bin.
Nun will mir meine Vorgesetzte Urlaubstage am Freitag nur noch genehmigen, wenn einer meiner Kollegen bereit ist, an diesem Tag zu arbeiten.
Da ich die einzige bin, die für ihren Urlaub auf den „good will“ der Kollegen angewiesen ist, frage ich mich, ob das so in Ordnung ist. Denn es gelten ja für mich ganz eindeutig andere Regeln als für meine Kollegen und die Vorgesetzte.
Über eine Antwort würde ich mich freuen.
arbeitsrechte.de meint
3. Mai 2018 at 15:07
Hallo Helena,
eine gewisse Gleichbehandlung sollte vorliegen, damit es nicht zur Diskriminierung kommt. Jedoch kann nur eine Rechtsberatung mit Sicherheit verraten, ob das Verhalten Ihres Vorgesetzten legitim ist. Diese dürfen wir nicht anbieten. Ein Anwalt für Arbeitsrecht kann Ihnen diesbezüglich weiterhelfen. In jedem Fall ist ein Arbeitgeber verpflichtet, bei Urlaubsanträgen auch auf die Wünsche seiner Arbeitnehmer einzugehen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Julia meint
25. April 2018 at 2:10
Hallo,
Ich bin Teilzeit beschäftigt auf 100 std 4 tage die woche ..
Im meinem vertrag steht .
Der Arbeitnehmer hat anspruch auf 14 Tage Urlaub pro kalenderjahr. Als urlaubstage zählen nur Arbeitstage , wobei von der 4 Tage-woche auszugehen ist. Beginnt oder endet das Anstellungsverhältniss innerhalb eines Kalenderjahres, so wird der Urlaub nur anteilig gewährt.
Gilt dies was dort steht? Da ich ja leider diesen vertrag unterschrieben habe.. oder soll ich lieber zu einem anwalt gehen?
arbeitsrechte.de meint
2. Mai 2018 at 14:22
Hallo Julia,
normalerweise müssten Ihnen bei einer Vier-Tage-Woche mindestens 16 Urlaubstage pro Jahr zustehen. Wir würden Ihnen daher empfehlen, sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht zu wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Daniel N. meint
24. April 2018 at 20:41
Hallo,
Ich arbeite im Bauhauptgewerbe. 30 Tage Tarifurlaub.
Die Tarifliche Arbeitszeitbeträgt 41 std. Mo-Do je 9 std, Fr 5 Std.
Die Regelmäßige Arbeitszeit ist jedoch wesentlich länger.
Nun meine Frage: Wieviele Stunden müssen je Urlaubstag bezahlt werden? Nur die Tariflichen oder ein Durchschnitt der tatsächlich geleisteten Stunden.
arbeitsrechte.de meint
2. Mai 2018 at 14:45
Hallo Daniel,
im Urlaub wird nur das Geld für die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit gezahlt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Sylvi E. meint
24. April 2018 at 0:24
Hallo,
meine Nichte wird demnächst eine 3-jährige Ausbildung als Jugend- und Heimerziererin (Arbeitszeiten nur Werktags) in einem großen Klinikverbund beginnen. Ihr wurde vorab bereits von anderen Auszubildenen erklärt, dass in dieser Klinik der Urlaub für Azubis so geregelt ist, dass diese grundsätzlich nie Urlaub in den Ferien nehmen dürfen (aus Rücksicht auf andere Mitarbeiter mit Kindern). Da bei der Dualen Ausbildung auch jede Woche Schultage enthalten sind, ist es diesen Azubis somit 3 Jahre lang nicht möglich, eine zusammenhängende Woche (5 Werktage) Urlaub zu bekommen. Ist das rechtens?
Sylvi
arbeitsrechte.de meint
2. Mai 2018 at 14:07
Hallo Sylvi,
bei der Beantragung des Urlaubs sind die Arbeitgeber zu Gleichberechtigung angehalten. Sollten Sie den Eindruck haben, dass dies nicht der Fall ist, können Sie sich an einen anwalt für Arbeitsrecht wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Claudia meint
10. April 2018 at 10:51
Hallo,
ich kehre in 2 Wochen nach einem Jahr Elternzeit in meinen alten Job zurück für 40 Std, dies ist allen bekannt und wurde kommuniziert. Nun bin ich ausserplanmäßig während meiner ersten Elternzeit schwanger geworden und kehre für nun insgesamt 28 Tage für 40 Std die Woche ins Unternehmen zurück. Ich habe berechnet, dass mir (rechnet man den Mutterschutz dazu) ca. 10 Tage Urlaub zustehen, diese habe ich so früh wie möglich beantragt. Mein Chef stellt sich quer und bewilligt keinen meiner Urlaubsvorschläge und sagt dass es für ihn als kleines Unternehmen unzumutbar ist, dass ich für meinen kurzen Aufenthalt nun auch noch Urlaub will.
Nun zu meiner Frage, kann er das so einfach machen? Alle Möglichkeiten den Urlaub auch in diesem Jahr zu nehmen zu streichen? Was ist mit meinem Recht, den mi zustehenden Urlaub für dieses Jahr auch in diesem Jahr zu nehmen?
Ich danke für die Antworten!
Claudi
arbeitsrechte.de meint
23. April 2018 at 8:17
Hallo Claudia,
Urlaub kann nicht willkürlich durch den Arbeitgeber gestrichen werden. Aber zwingende Gründe können eine Ablehnung des Urlaubsantrags erlauben. Im Streitfall können Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
H.M meint
6. April 2018 at 15:05
Hallo,
In der Regel kriege ich 29 Tage Urlaub pro Jahr.
Ich habe am 08.03.2018 angefangen, deswegen kriege ich 22 Tage.
Wurde das richtig gerechnet?
arbeitsrechte.de meint
18. April 2018 at 12:03
Hallo H.M,
für gewöhnlich gilt: Nach sechs Monaten der Beschäftigung gilt die Wartezeit als erfüllt. Dann besitzen Sie den vollen Urlaubsanspruch (gemessen am gesetzlichen Mindesturlaub). Ein Anwalt für Arbeitsrecht kann Ihren Fall individuell analysieren und Sie beraten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Peter meint
30. März 2018 at 22:27
Hallo,
ich bin seit fast 10 Jahre in der gleichen Firma, arbeite Vollzeit bei einem Bildungsverein und habe einen Anspruch von 30 Tagen Urlaub; diese Bildungs-Maßnahme läuft aber zum 30.09.18 aus. Meine Frage, bekomme ich meinen vollen Urlaubsanspruch oder nur anteilig? Wie ist dies geregelt?
Gruß
Peter
arbeitsrechte.de meint
16. April 2018 at 13:13
Hallo Peter,
wird das Arbeitsverhältnis in der zweiten Jahreshälfte beendet, haben Sie im Regelfall Anspruch auf den gesamten gesetzlichen Mindesturlaub. Dies gilt normalerweise auch für den zusätzlich vertraglich vereinbarten Urlaub, allerdings nur, wenn sich keine Klausel im Arbeitsvertrag befindet, die eine anteilige Gewährung der Urlaubstage bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorsieht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Philip meint
29. März 2018 at 14:06
Hallo liebes Team,
wenn ich zum 30.06.18 kündige hätte ich laut Gesetz nur ein anteiligen Anspruch auf Urlaub. Da ich Vollzeit arbeite und ein unbefristeten Vertrag habe mit 30 Urlaubstagen im Jahr, ergo also nur 15 Tage Urlaub. So weit so gut. Nun hab ich aber schon in der ersten Hälfte 20 Tage genommen. und weitere 5 habe ich beantragt. Da ich die Kündigung erst zum 1.5. einreichen muss frage ich mich wie es sich nun verhält. Hat der AG nun Anspruch darauf, für die zu Unrecht genommenen Tage Gehalt einzubehalten oder ist es nun so und ich krieg einfach die Bescheinigung und gut ist? Da ich danach ins Ausland wechsle wollte ich jetzt bereits den Urlaub verprassen.
arbeitsrechte.de meint
16. April 2018 at 10:43
Hallo Philip,
wie diese bereits genehmigten Urlaubstage bei Kündigung gehandhabt werden, kann Ihnen die Personalstelle zuverlässiger beantworten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de