Wer freut sich nicht auf den wohl verdienten Jahresurlaub oder auf ein paar Urlaubstage, an denen der Stress des Arbeitsalltags für kurze Zeit vergessen zu sein scheint. Doch geht es um den Urlaubsanspruch, gibt es viele offene Fragen.
Kurz & knapp: Gesetzlicher Urlaubsanspruch
Alles rund um den Anspruch auf Urlaub ist in Deutschland im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) festgehalten.
Das Bundesurlaubsgesetz sieht bei einer Sechs-Tage-Woche einen Jahresurlaubsanspruch von mindestens 24 Tagen vor. Arbeiten Sie nur an fünf Tagen in der Woche, stehen Ihnen entsprechend mindestens 20 Urlaubstage im Jahr zu.
In der Regel haben Beschäftigte bis zum 31. März des Folgejahres Zeit, um ihren Resturlaub zu nehmen. Eine Zusammenfassung der wichtigsten Regelungen zum Urlaubsanspruch finden Sie in unserer Grafik.
Inhalt
Literatur zum Thema Urlaubsrecht
Spezifische Informationen zum Urlaubsanspruch:
Wie und wo ist der Urlaub generell im Arbeitsrecht geregelt? Welche speziellen Urlaubsrechte hat der Arbeitnehmer? Was passiert bei Krankheit im Urlaub?
Ein gesetzlicher Urlaubsanspruch besteht auf jeden Fall, doch wie dieser im Detail aussieht und wie der Urlaub im Gesetz verankert ist, erfahren Sie im folgenden Ratgeber.
Was ist das Urlaubsrecht?
Die Grundlage für die gesetzliche Urlaubsregelung bildet das sogenannte Bundesurlaubsgesetz – kurz: BUrlG. Dort finden Sie alle Regelungen bezüglich des Erholungsurlaubs in Deutschland.
Das Urlaubsgesetz dient dem sozialen Arbeitsschutz und wurde am 8. 1.1963 verkündet. Neben diesem allgemeingültigen Gesetzestext existiert eine Vielzahl an Einzelabsprachen, die sich in den Tarifverträgen niederschlagen. Sie gelten in den unterschiedlichsten Branchen und differieren von Bundesland zu Bundesland.
Das BUrlG definiert dabei jedoch nur die Mindestbestimmungen, die für den gesetzlichen Urlaubsanspruch gelten.
Folgendes finden Sie im § 1 unter „Urlaubsanspruch“ im Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer:
Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.“
Ein gesetzlicher Urlaubsanspruch gilt für folgende Personengruppen (laut § 2):
- Arbeiter
- Angestellte
- Auszubildende
- arbeitnehmerähnliche Personen
Daneben existieren Sonderregelungen bezüglich dem Urlaubsanspruch, die gesetzlich festgehalten wurden. Das betrifft unter anderem: Jugendliche unter 18 Jahren, die vom Jugendarbeitsschutzgesetz (JArschG) erfasst werden sowie gehandicapte Menschen, deren gesetzlicher Urlaubsanspruch im Sozialgesetzbuch IX (§ 125) geregelt ist.
Ebenso gibt es einzelne Bestimmungen für Zivildienstleistende, Beschäftigte in der Heimarbeit und für Seeleute.
Andere Branchen haben Zusatzregelungen, die, wie bereits erwähnt, in den Tarifverträgen vereinbart sind und nicht im Urlaubsgesetz. Im Baugewerbe finden sich unter anderem spezielle Urlaubskassen.
Schließlich regelt das Urlaubsgesetz nicht nur die Mindestanzahl der Tage im Jahr, die dem Arbeitnehmer laut Gesetz an Urlaub zustehen, sondern auch, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, die Bezahlung in dieser Zeit fortzusetzen. Davon ist der sogenannte unbezahlte Urlaub abzugrenzen.
Unsere folgende Grafik fasst die einzelnen Vorschriften zum Urlaubsanspruch noch einmal genau zusammen:
Welche Rechte hat der Chef in puncto Urlaub?
Urlaubsanspruch: Was ist gesetzlich bezüglich der Urlaubstage festgelegt?
Ähnlich wie die Arbeitspausen dient der Urlaub der Erholung. Vor allem ist ein ausgeruhter Geist wesentlich produktiver. Umso wichtiger ist es, über die genauen Modalitäten im Urlaubsrecht Bescheid zu wissen.
Hierzu werden im § 3 BUrlG folgende Angaben gemacht:
- Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage.
- Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.“
Diese Regelung wurde auf Basis einer Sechs-Tage-Woche festgelegt. Für die meisten Arbeitnehmer gilt jedoch eine fünftägige Arbeitswoche.
Bei der Verabschiedung des Gesetzes ist der Gesetzgeber jedoch noch von sechs Tagen ausgegangen. Um dem gerecht zu werden und auf die heutigen Gegebenheiten anzupassen, muss eine rechnerische Relation hergestellt werden.
(vereinbarte Werktage / 6) * Wochenarbeitstage = Urlaubsanspruch
Werden nun die gesetzlichen Mindestanforderungen zugrunde gelegt, ergibt sich folgende Rechnung: (24 / 6) * 5 = 20
Somit stehen Arbeitnehmern bei einer Fünf-Tage-Woche 20 Urlaubstage zu. Das heißt, im Jahr können Sie vier Wochen Urlaub nehmen.
Mit derselben Rechnung können Sie vorgehen, wenn Sie weniger arbeiten. Dabei ist zu bedenken, dass der Mindesturlaub sich in jedem Falle auf vier Wochen im Jahr beläuft.
Für eine regelmäßige Zwei-Tage-Woche ergibt sich beispielsweise laut Arbeitsrecht ein Urlaub von acht Tagen und auch vier Wochen.
Bei der Berechnung spielt die Arbeitszeit zunächst keine Rolle. Denn auch diejenigen, die nur halbtags arbeiten, haben einen vollen Urlaubsanspruch. Andernfalls staffelt sich der Anspruch wie gezeigt.
Halbe Urlaubstage sind aufzurunden. Alles, was unterhalb dieser Grenze liegt, ist im entsprechenden Umfang zu gewähren, zum Beispiel kann ein Drittel eines Urlaubstages angerechnet werden.
Informationen rund um die Themen Urlaub und Geld:
Gesetzlicher Urlaub für Jugendliche unter 18 Jahren
Wie bereits darauf hingewiesen, gibt es für Beschäftigte, die unter 18 Jahre alt sind Sonderreglungen für die Urlaubstage, die gesetzlich im Jugendarbeitsschutzgesetz verankert sind.
Dabei erfolgt eine Staffelung entsprechend dem Alter.
Für Beschäftigte, die noch nicht:
- 16 Jahre alt sind, gelten mindestens 30 Werktage
- 17 Jahre alt sind, gelten mindestens 27 Werktage
- 18 Jahre alt sind, gelten 25 Werktage
mindestens als gesetzlich vorgeschriebener Urlaub.
Besonderheiten zum Zeitpunkt für Urlaub
Laut Arbeitsrecht sind die Urlaubstage erst nach mindestens sechs Monaten voll umfänglich zu gewähren. Dieser Zeitraum wird auch als Wartezeit bezeichnet und ist im § 4 des Bundesurlaubsgesetzes verankert.
An dieser Stelle sei darauf hinzuweisen, dass auch vor Ablauf dieser Zeit ein gesetzlicher Urlaubsanspruch besteht. Es gilt 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat Betriebszugehörigkeit.
Diese Regelung finden Sie ausführlich im § 5 BUrlG unter dem Titel „Teilurlaub“:
Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehend des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer
- für Zeiten eines Kalenderjahres, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt;
- wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet;
- wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.“
Die zeitliche Festlegung vom Urlaub laut geltendem Recht
Der Arbeitgeber bestimmt den Urlaub seiner Mitarbeiter. Dabei sind die Wünsche eines jeden Arbeitnehmers auf jeden Fall zu berücksichtigen.
Wann eine Entscheidung über den Urlaubsantrag getroffen sein muss, ist gesetzlich nicht geregelt.
Laut Arbeitsrecht ist die Urlaubsplanung durch ein paar Ausnahmen reglementiert. Zwar kann ein Arbeitnehmer seine Erwartungen und Wünsche äußern, aber dringende betriebliche Belange und die Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer können dem entgegenstehen.
Bei der Berücksichtigung von Kollegen müssen soziale Gesichtspunkte Vorrang haben in der Beurteilung, wer zu welchem Zeitpunkt Urlaub nehmen darf.
Das Urlaubsrecht für Arbeitnehmer mit Kindern ist hier zu bevorzugen. Vor allem wenn es um die großen Sommerferien geht, ist dies zu berücksichtigen. Das gesonderte Urlaubsrecht mit Kindern greift bei Mitarbeitern, deren Kinder unter 14 Jahre alt oder generell schulpflichtig sind.
Außerdem ist zu beachten, dass der Urlaub zusammenhängend gewährt werden sollte. Hierbei gelten die oben genannten Ausnahmen.
Wenn gesetzlich gestatteter Urlaub geteilt werden muss, sind jedoch mindestens 12 Tage zusammenhängend dem Arbeitnehmer zuzubilligen.
Sollte der Arbeitnehmer mit dem erteilten Urlaub nicht einverstanden sein oder wurde ihm gar kein Urlaub zugesprochen, darf er nicht eigenmächtig den Urlaub antreten. In einem solchen Fall sollten Sie eher den Weg zum Arbeitsgericht bevorzugen und auf Urlaubserteilung klagen.
Übertragbarkeit laut Urlaubsrecht für den Arbeitnehmer
Jeder Mitarbeiter ist angehalten im laufenden Kalenderjahr den Urlaub zu nehmen. Gleiches gilt seitens des Arbeitgebers. Dieser muss innerhalb des Jahres den Urlaub gewähren.
Auch hier können betriebliche oder persönliche Bedingungen herrschen, die dieser Regelung entgegenstehen. Daraus ergibt sich wiederum eine Ausnahme. Der Jahresurlaub ist bis zum spätestens Ende März des Folgejahres in Anspruch zu nehmen.
Wichtig! Kann dem Arbeitsgesetz entsprechend der Urlaub nicht mehr aufgrund einer vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gewährt werden, ist der Urlaub abzugelten. In allen anderen Fällen darf ein gesetzlicher Urlaubsanspruch nicht abgegolten werden.
Welche Rechte haben Arbeitnehmer beim Urlaub:
Last but not least: Wichtige Fakten zum Schluss
- Laut Urlaubsrecht dürfen Sie während dieser Erholungszeit arbeiten. Sie darf dem ursprünglichen Zweck aber nicht widersprechen.
- Sollten Sie während des Urlaubs erkranken, dürfen diese Tage nicht auf den zu gewährenden Gesamturlaub angerechnet werden. Die Krankheit sollte dabei durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden.
- Das Urlaubsrecht bei einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist eindeutig.
- Ein gesetzlicher Urlaubsanspruch besteht nämlich weiter.
- Die Urlaubstage sind vom Kündigungstermin abhängig.
- In der zweiten Hälfte des Jahres hat der Arbeitnehmer Anspruch auf den vollen Jahresurlaub.
- Erfolgt die Beendigung in der ersten Jahreshälfte ist der Urlaubsanspruch nach der Kündigung gemäß einer mathematischen Formel zu errechnen. Dabei ist geht es um die Frage, wie viel Prozent des Jahres bis zum Kündigungstermin vergangen sind.
- Sollten Sie als Arbeitnehmer keine Möglichkeit haben, diesen Urlaub zu nehmen, kann er auch ausbezahlt werden.
Weiterführende Literatur zum Thema Urlaubsrecht
Nachfolgend finden Sie eine Auswahl verschiedener Bücher zum Thema Urlaubsrecht:
- Keller, Tanja(Autor)
- Girstmair, Juliane(Autor)
- Recht, G.(Autor)
Letzte Aktualisierung am 2024-12-13 / Affiliate Links / Bilder von der Amazon Product Advertising API
Andrea meint
30. November 2020 at 13:06
Ich wollte wissen wie das in meinen Fall ist ..
Also ich arbeite in einer Bäckerei eine der Tage Woche . Mein Arbeitsplan diese Woche sieht so aus
Montag bis Donnerstag Urlaub- also 4 Tage
Freitag Samstag und Sonntag arbeiten
Bin ich da nicht bei einer 7 Tage Woche?
Dimitri meint
9. November 2020 at 12:55
Hallo ich arbeite teilzeit jop 20 stunden in der wochen 760 euro in monat .habe 3.5 monate gerarbeitet mein Vertrag ist von 13.82020 / 30.11.2020 ..viele Urlaub habe ich Anspruch noch.meine Chef sagte ich habe 2.5 Tage. Stimmt das oder habe ich mehr Urlaub noch.
Christine K. meint
15. Oktober 2020 at 8:10
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich arbeite in der Altenpflege. Urlaub wird schon frühzeitig geplant, das heißt die Urlaubsplanung ist im November für das folgende Jahr abgeschlossen.
Ich muss in der Regel alle zwei Wochenenden arbeiten, die ist kein Problem. Nun zum Thema Urlaub….. drei Wochenenden hintereinander frei gibt es nicht mehr. Kann das die PDL ohne gesetzliche Grundlage anordnen?
Wenn ich drei oder vier Wochenende hintereinander arbeite, dass ist ok, aber frei geht nicht?
Noch zur Erläuterung Wochenenden werden nicht als Urlaub gerechnet, auch nicht die sogenannten Arbeitswochenenden.
Sandra meint
30. September 2020 at 14:33
Hallo, ich habe da mal eine Frage.
Gibt es nicht mehr Urlaub wie 20 Tage, wenn ich schon 20 Jahre in einem Betrieb arbeite?
Brigitte meint
26. September 2020 at 18:00
Hallo zusammen,
ich teile mir eine Arbeitsstelle mit einer Kollegin. Wir wechseln uns wochenweise ab ( 7 Tage). Ich habe Fragen zum Urlaub:
– wenn ich 1 Woche Urlaub mache, muss ich die in meiner sowieso schon freien
Woche machen oder steht mir das frei?
– wenn ich 1 Woche Urlaub in meiner Arbeitswoche mache, habe ich insgesamt 3
Wochen frei. Muss dann meine Kollegin die komplette Zeit für mich einspringen?
– wie wird der Urlaub abgerechnet? Bsp. 14 Tage Sommerurlaub = 7 Urlaubstage?
Für eine baldige Antwort bedanke ich mich sehr. mfg Brigitte
Sabine meint
23. September 2020 at 14:24
Hallo ich arbeite immer von März bis Dezember. Januar und Februar bin ich arbeitslos. Ich arbeite im Imbiss und bekomme für die 10 Monate 12 Tage Urlaub. Ist das richtig. 4 Tage arbeite ich in der Woche.
Sven meint
22. September 2020 at 17:59
Ich hätte da mal eine Frage.
Ich bin seit 26 Jahren in der Firma beschäftigt, habe demnach auch eine Kündigungsfrist von mind. 7 Monaten.
Mir geht es aber um den Urlaubsanspruch. Ich bekomme 30 Tage Urlaub, allerdings jedes Jahr nur soviel“ wie ich angespart“ habe. Da wir schon etwas älter sind und meistens große Urlaube im Frühjahr machen ( mind. 3 Wochen) habe ich ständig das Problem, das ich nicht genug Urlaub „angespart“ habe. Ist das rechtens, ich glaube, mal gelesen zu haben, das mir der ganze Jahresurlaub am 1. Januar zusteht. Ich versteh das Theater in der Firma nicht, da ich 7 Monate Kündigungszeit habe kann ich doch im Frühjahr Urlaub nehmen, wenn ich zu viel nehme, kann man das doch mit dem letzten Lohn verrechnen…
Bitte um Antwort da es immer schlimmer wird…, DANKE
Jess meint
22. Juni 2020 at 10:05
Hallo und danke für Ihre Webseite, die mir schon oft geholfen hat 🙂
Ich hätte da eine kleine Verständnisfrage. Ich habe in meinem Unternehmen zum 30.06.2020 gekündigt, nach 9jähriger Tätigkeit in diesem.
Zum 17.06. – 30.06.2020 hatte ich Anfang des Jahres Urlaub eingereicht und bestätigt bekommen. Insgesamt mit Urlaub aus den vorherigen Monaten hätte ich damit 20Urlaubstage verbraucht (bei einer 6/Tage Woche).
Nun rechnet unsere Personalabteilung anscheinend so, das der Anspruch aus dem Arbeitsvertrag (30Tage) einfach durch die Anzahl der Monate gerechnet wird (2,5) und dann mal die Monate die ich dieses Jahr gearbeitet habe (sind laut Personalabteilung 15). Somit glaubt die Personalabteilung das ich 5 Tage zu viel Urlaub habe und will das ich am 24.06. zur Arbeit komme.
Laut meinem Gesetzesverständnis geht das so nicht?
Ich danke Ihnen für Ihre Antwort und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Toni meint
21. Januar 2020 at 15:04
Hallo
Folgende Frage ich wollte die erste Woche in den Osterferien Urlaub nehmen ich habe 30 Tage urlaub im Jahr er wurde aber abgelehnte und ich wurde von meinen Chef auch angemacht das sich da nichts abspielt
Ich habe 2 Kinder unter 14 Jahre
Was kann ich machen damit es für beide Parteien in Ordnung ist
Lena meint
10. Januar 2020 at 21:09
Hallo,
ich möchte nach der Elternzeit in Teilzeit In meinen Beruf zurückkehren. Geplant sind drei Arbeitstage pro Woche plus einen vierten Arbeitstag immer in der ersten Woche eines neuen Monats. Wie wirkt sich dieser vierte (nur einmal im Monat vorkommender) Tag auf den Urlaubsanspruch aus? Wird dieser berücksichtigt?
Hans meint
12. November 2019 at 18:33
Ich habe im Januar bei Firma A gearbeitet und einen Urlaubsanspruch von 2,5 Tagen erworben. Diese wurden mit einem halben Tag den ich aus dem letzten Jahr mitgenommen zu 3 zusammengezählt, und ich war im Januar 3 Tage zu Hause.
Nun bin ich im Februar zu Firma B gewechselt. Dort habe ich einen Urlaubsanspruch von 27,5 Tagen erworben.
Mein Arbeitgeber verlangt von mir einen halben Tag zu Hause zu bleiben oder zusätzlich einen halben Tag mit Überstunden zu verrechnen.
Ist das so korrekt, oder müsste auf 28 Tage aufgerundet werden?
Fettweiß meint
18. Oktober 2019 at 15:21
Hallo. Ich gehe Montags, Mittwochs, Donnerstag, Freitags und Samstags arbeiten ab und an muss ich auch Sonntags.Dienstags habe ich immer meinen Freien Tag! Ich bekomme 28 Tage im Jahr Urlaub. Wenn ich einen Freien Tag in der Woche habe bekomme ich den nicht bezahlt. Wenn ich aber eine Woche Urlaub mache bekomme ich 6 Tage Urlaub abgezogen. Ist das so richtig wie man das bei mir macht? Ich bin der Meinung das es nicht so korrekt ist.
Liebe Grüße und danke jenachdem fürs weiterhelfen
Peter meint
21. Juni 2019 at 18:35
Guten Tag. Ich bin zum 31.07.2019 betriebsbedingt gekündigt worden. Arbeite im achten Jahr in dem Betrieb; 5Tage Woche Vollzeit; Urlaubsanspruch laut Arbeitsvertrag 30 Tage. Wieviel Resturlaub stehen mir zu?
MfG
Steffi meint
13. Mai 2019 at 12:25
Hallo, ich arbeite 4 Tage a 12h und habe dann 4 Tage frei. Lt. Arbeitgeber soll der Urlaub(24 Tage im Jahr) auf 3 mal aufgeteilt werden sprich 3x 8 Tage( 4 Arbeitstage+4 freie Tage) ist das rechtens ?
arbeitsrechte.de meint
14. Mai 2019 at 16:12
Hallo Steffi,
normalerweise müssen Sie nur an den Tagen Urlaub nehmen, an denen Sie auch tatsächlich gearbeitet hätten. Um sicherzugehen, wie sich das Ganze in Ihrem Fall verhält, würden wir Ihnen empfehlen, sich von einem Anwalt für Arbeitsrecht beraten zu lassen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Marion L. meint
16. April 2019 at 22:41
Hallo,
Ich arbeite seit einigen Jahren als TZ-Kraft in einen kleinen Geschäft im Verkauf. Meine Arbeitstage variieren von Woche zu Woche.
Nun meine Frage bezüglich zum Thema Urlaub.
Ich bin angemeldet auf 100 Std./Monat , die ich auch voll bezahlt bekomme. Nur wird der Urlaubsanspruch lt. Chef monatlich verrechnet, weil er sich da leichter tut mit umrechnen usw.
Das heißt, ich bekomme 100 Std. bezahlt, muss aber nur 95 Std. arbeiten. Somit im Monat 5 Std Urlaub.
Wenn ich dann mal eine Woche Urlaub habe, werden diese als Minusstunden angesehen, die ich dann wieder rein arbeiten muss.
Ist dass so noch rechtens?
Ich hoffe, Sie können mir hier eine Antwort geben.
Vielen Dank schon mal.
arbeitsrechte.de meint
26. April 2019 at 12:28
Hallo Marion,
bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir keine rechtliche Einschätzung von Einzelfällen vornehmen dürfen. Wir raten Ihnen, sich an einen Anwalt zu wenden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Ivonne meint
22. März 2019 at 23:13
Guten Abend ,
mein Sohn macht eine Ausbildung zum Fleischer. Er hat im ausbildungsvertrag eine 40 Stunden Woche stehen und jeden 3 Samstag frei . In der regel wird täglich von 6-14 Uhr gearbeitet . Laut ausbildungsvertrag stehen in 20 Urlaubstage zu. Nun sind wir verunsichert da die Kollegen immer 6 Tage Urlaub für eine Woche nehmen. Er bekam die Antwort das ist hier so ! Aber das kann doch nicht sein !? Dann sind es ja nur 3,5 Wochen im Jahr .
Ich hoffe sie haben einen Rat für uns
arbeitsrechte.de meint
25. März 2019 at 9:52
Hallo Ivonne,
wie hoch der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch ausfällt, hängt vom Alter des Auszubildenden ab. Denn § 19 Jugendabeitsschutzgesetz (JArbSchG) besagt:
Erwachsene Auszubildende haben gemäß § 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) einen Anspruch von 24 Tagen jährlich bei einer Sechs-Tage-Woche.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Tati meint
7. März 2019 at 14:20
Hallo,
Ich habe am 15.2.19 eine neue Arbeitstelle angebommen (5-Tage Woche). Vertraglich wurde ein Jahresurlaub von 30 Tagen nach Erfüllung der Wartezeit vereinbart. Mein Arbeitgeber hat aber die 1/12 Methode für die Berechnung angewendet und mir 25 UT für das Jahr 2019 errechnet. Ist das richtig? Meiner Meinung nach müsste ich insgesamt für das Jahr 30 UT nach der Wartezeit von 6 Monaten in Anspruch nehmen dürfen. Eine diesbezügliche Regelung in der BV oder Tarifvertrag gibt es nicht. Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen!
arbeitsrechte.de meint
11. März 2019 at 9:32
Hallo Tati,
bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir keine Rechtsberatung anbieten und daher im Einzelfall nicht beurteilen dürfen, wieviel Urlaub dem Beschäftigten tatsächlich zusteht. Bitte fragen Sie ggf. einen Anwalt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
sebastian meint
28. Februar 2019 at 11:26
Hallo,
folgendes Beispiel:
Praktikant mit Vertrag vom 01.03.19 – 29.03.2019 (weil der 30.+31.3. Samstag und Sonntag sind).
Das bedeutet man arbeitet alle möglichen Arbeitstage des Monats, bekommt aber keinen Urlaubsanspruch.
Ist das rechtens? Oder müsste der Vertrag bis zum 31.3. gehen?
Grüße
Sebastian
Daniela meint
18. Februar 2019 at 19:38
Hallo, ich habe laut meinem laufenden Vertrag einen Jahresurlaubsanspruch von 30 Tagen. Das sind 2,5 Tage pro Monat.
Jetzt habe ich mit dem 28.2. gekündigt aber für Januar und Februar noch keinen Urlaub genommen. Am 1. März fange ich eine neue Arbeitsstelle an, mit dem gleichen Urlaubsanspruch. Wie muß ich mit den 5 Tagen aus Jan und Feb umgehen? Muß ich die vor dem 1.3. noch nehmen oder kann ich die mitziehen?
Vielen Dank im voraus.
Schöne Grüße
Daniela
arbeitsrechte.de meint
22. Februar 2019 at 15:26
Hallo Daniela,
der Umgang mit Resturlaub ist in der Regel im Arbeitsvertrag vereinbart.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Johann L. meint
6. Februar 2019 at 12:54
Hallo , mich würde interessieren wenn ich ab dem 31.7.2019 in Rente gehe ich meinen vollen Urlaubsanspruch für das ganze Jahre nehmen kann. Bin seit 1.1.2018 beschäftigt und habe vertraglich 30 Urlaubstage.
Folgender Passus habe ich in meinen Arbeitsvertrag:
Bei Beginn/Ende des Arbeitsverhältnisses im laufenden Kalenderjahr erhält der Arbeitnehmer für jeden vollen Monat anteilig Urlaub (Zwölftelungsprinzip). Ein etwa bestehender Anspruch auf Urlaubsabgeltung betrifft stets nur den gesetzlichen Mindesturlaub (24 Werktage bei Geltung der 6-Tage Woche bzw. entsprechend weniger bei kürzerer Wochenarbeitszeit), nach aber den darüber hausgehend gewährten individuellen Urlaubsanspruch.,
Vielen Dank im Voraus
arbeitsrechte.de meint
7. Februar 2019 at 17:26
Hallo Johann L.,
wir sind nicht befugt, Klauseln aus einem Arbeitsvertrag zu interpretieren. Holen Sie sich zur Sicherheit den Rat eines Anwalts für Arbeitsrecht ein.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Blanca meint
4. Februar 2019 at 17:44
Hallo,
mich würde interessieren, ob es eine Verjährungsfrist für die Urlaubsabgeltung nach eigener Kündigung gibt?
Konkret ist es so: Ich habe mein Arbeitsverhältnis zum 30.09.2016 gekündigt und hätte dann noch einen Resturlaub von 5 Tagen gehabt. Diesen habe ich nicht mehr in Anspruch genommen/nehmen können und bisher durch gesundheitliche und persönliche Probleme auch nicht als Abgeltung geltend gemacht. Wäre das nun noch bis Ende 2019 möglich? Ich hatte mal etwas gelesen von einer 3-jährigen Verjährungsfrist laut § 195 BGB. Im Arbeitsvertrag waren auch keine besonderen Ausschlussfristen oder andere Regelungen vereinbart.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.
Steffi meint
2. Februar 2019 at 9:02
Hallo,
wie ist die Urlaubsverteilung festgelegt, wenn man eine 6-Tage Woche hat, aber effektiv nur 5 Tage Vollzeit arbeiten geht? Muss man dann trotz allem 6 Tage Urlaub nehmen um eine komplette Woche zu nutzen? Beispiel: Einzelhandel (30 Urlaubstage) – geöffnet Mo-Sa – muss man samstags arbeiten, hat man einen Tag unter der Woche frei – entspricht 5 Tage/40h. Ich danke im Voraus.
arbeitsrechte.de meint
4. Februar 2019 at 15:39
Hallo Steffi,
da die Wochenarbeitstage für den Mindesturlaub herangezogen werden, müssen in der Regel auch die entsprechenden Tage für eine Woche Urlaub genommen werden. Abweichend können Sie vielleicht einvernehmlich eine Vereinbarung mit Ihrem Arbeitgeber treffen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Karina meint
31. Januar 2019 at 10:51
Hallo ! Wenn ich in meinem ALTEN Arbeitsvertrag einen höheren Urlaubsanspruch habe als bei meinem NEUEN Arbeitsvertrag (trete ich in der zweiten Hälfte des Jahres an) wird der Resturlaub aus dem NEUEN Arbeitsvertrag dann zusammen gerechnet ? Und was passiert mit den Mehrtagen Urlaub die ich von dem ALTEN Arbeitsvertrag habe ?
Ich hoffe ihr versteht was ich erfragen oder wissen möchte.
Danke !!!
arbeitsrechte.de meint
4. Februar 2019 at 14:29
Hallo Karina,
bereits erworbener Urlaubsanspruch aus dem alten Vertrag (Resturlaub) sollte in der Regel bestehen bleiben. Welche Bedingungen für den Übergang in Ihrem
Vertrag vereinbart wurden, kann jedoch nur ein Anwalt beurteilen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Behm meint
29. Januar 2019 at 12:23
Ich hab am 01.09.0214 einen Arbeitsvertrag unterschrieben. In dem lautet Der Urlaubsanspruch wie folgt: Im 1. Kalenderjahr 28 Tg., Im 2.Kalenderjahr 29 Tg., im 3.Kalenderjahr 30 Tage. Nun wurde mir gesagt es stehen mir nur 28 Tg zur Verfügung. Seit dem vorigen Jahr was ich aber erst jetzt erfahren habe wurde der Urlaub auf 25 Tg reduziert. Mit der Begründung die Firma stehe nicht mehr in der Innung.
Mir wurden auch für dieses Jahr die drei Tg die ich voriges Jahr zu viel bekam abgezogen.
Ist dieses alles rechtens?
arbeitsrechte.de meint
4. Februar 2019 at 8:35
Hallo Behm,
da es uns leider nicht erlaubt ist, eine kostenlose Rechtsberatung anzubieten, sollten Sie sich mit dieser Frage an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden und Ihren Vertrag von ihm überprüfen lassen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Viola meint
25. Januar 2019 at 15:25
Guten Tag,
wir haben an Weihnachten u. Silvester Betriebsurlaub. Ich arbeite in Teilzeit u. diese Tage fallen nicht auf meine Arbeitstage. Muss ich dafür dann trotzdem Urlaub nehmen? Vielen lieben Dank.