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Gesetzlicher Urlaubsanspruch: Was beinhaltet das Urlaubsrecht?

  • Von Dr. Philipp Hammerich
  • Letzte Aktualisierung am: 31. März 2025
  • Geschätzte Lesedauer: 9 Minuten
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Kurz & knapp: Gesetzlicher Urlaubsanspruch

Wo ist der gesetzliche Urlaubsanspruch in Deutschland geregelt?

Alles rund um den Anspruch auf Urlaub ist in Deutschland im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) festgehalten.

Wie viel Urlaub steht Arbeitnehmern pro Jahr zu?

Das Bundesurlaubsgesetz sieht bei einer Sechs-Tage-Woche einen Jahresurlaubsanspruch von mindestens 24 Tagen vor. Eine Übersicht zum gesetzlichen Anspruch nach Arbeitstagen finden Sie hier in der Tabelle.

Bis wann muss der Resturlaub genommen werden?

In der Regel haben Beschäftigte bis zum 31. März des Folgejahres Zeit, um ihren Resturlaub zu nehmen. Eine Zusammenfassung der wichtigsten Regelungen zum Urlaubsanspruch finden Sie in unserer Grafik.

Inhalt

  • Kurz & knapp: Gesetzlicher Urlaubsanspruch
  • Was ist das Urlaubsrecht?
    • Urlaubsanspruch: Was ist gesetzlich bezüglich der Urlaubstage festgelegt?
    • Besonderheiten zum Zeitpunkt für Urlaub
    • Krankheit im Urlaub: Was passiert mit dem Urlaubsanspruch?
    • Last but not least: Wichtige Fakten zum Schluss
  • Zusammenfassung zum Urlaubsanspruch
  • Weiterführende Literatur zum Thema Urlaubsrecht
  • Quellen und weiterführende Links
    • Weiterführende Suchanfragen
    • Weitere interessante Ratgeber
    • Über den Autor

Literatur zum Thema Urlaubsrecht

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Was ist das Urlaubsrecht?

Laut Urlaubsrecht hat ein Arbeitnehmer bei einer Sechstage-Woche Anspruch auf 24 Werktage Urlaub.
Laut Urlaubsrecht hat ein Arbeitnehmer bei einer Sechstage-Woche Anspruch auf 24 Werktage Urlaub.

Wer freut sich nicht auf den wohl verdienten Jahresurlaub oder auf ein paar Urlaubstage, an denen der Stress des Arbeitsalltags für kurze Zeit vergessen zu sein scheint. Doch geht es um den Urlaubsanspruch, gibt es viele offene Fragen. Wie und wo ist der Urlaub generell im Arbeitsrecht geregelt? Welche speziellen Urlaubsrechte hat der Arbeitnehmer? Was passiert bei Krankheit im Urlaub? Ein gesetzlicher Urlaubsanspruch besteht auf jeden Fall, doch wie dieser im Detail aussieht und wie der Urlaub im Gesetz verankert ist, erfahren Sie im folgenden Ratgeber.

Die Grundlage für die gesetzliche Urlaubsregelung bildet das sogenannte Bundesurlaubsgesetz – kurz: BUrlG. Dort finden Sie alle Regelungen bezüglich des Erholungsurlaubs in Deutschland.

Das Urlaubsgesetzt ist ein wichtiger Bestandteil des Arbeitsschutzes. Neben den bundesweit gültigen Gesetzt, existiert eine Vielzahl an Regelungen in unterschiedlichen Tarifverträgen. So kann es in den einzelnen Branchen und auch in den Bundesländern verschiedenen Vorgaben geben.

Das BUrlG definiert dabei jedoch die Mindestbestimmungen, die für den gesetzlichen Urlaubsanspruch gelten. Nach § 1 BUrlG gilt: Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf „bezahlten Erholungsurlaub.“

Dieser gesetzliche Urlaubsanspruch gilt für folgende Personengruppen (laut § 2):

  • Arbeiter
  • Angestellte
  • Auszubildende
  • arbeitnehmerähnliche Personen

Daneben existieren Sonderregelungen bezüglich dem Urlaubsanspruch, die gesetzlich festgehalten wurden. Das betrifft unter anderem: Jugendliche unter 18 Jahren, die vom Jugendarbeitsschutzgesetz (JArschG) erfasst werden sowie gehandicapte Menschen, deren gesetzlicher Urlaubsanspruch im Sozialgesetzbuch IX (§ 125) geregelt ist.

Beim Urlaubsrecht in Deutschland gibt es auch Ausnahmen und Sonderregelungen.
Beim Urlaubsrecht in Deutschland gibt es auch Ausnahmen und Sonderregelungen.

Ebenso gibt es einzelne Bestimmungen für Zivildienstleistende, Beschäftigte in der Heimarbeit und für Seeleute.

Andere Branchen haben Zusatzregelungen, die, wie bereits erwähnt, in den Tarifverträgen vereinbart sind und nicht im Urlaubsgesetz. Im Baugewerbe finden sich unter anderem spezielle Urlaubskassen.

Schließlich regelt das Urlaubsgesetz nicht nur die Mindestanzahl der Tage im Jahr, die dem Arbeitnehmer laut Gesetz an Urlaub zustehen, sondern auch, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, die Bezahlung in dieser Zeit fortzusetzen. Davon ist der sogenannte unbezahlte Urlaub abzugrenzen.

Wichtig: Das Arbeitszeitgesetz regelt den Urlaub nicht. Dort sind in erster Line Maßgaben für die tägliche Arbeitszeit selbst enthalten. Es geht um Themen wie Ruhepausen, Sonn- und Feiertagsbeschäftigung sowie um die Ruhezeit zwischen den Arbeitstagen. Auch das Arbeitsschutzgesetz macht zum Urlaub keine konkreten Aussagen.

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Urlaubsanspruch: Was ist gesetzlich bezüglich der Urlaubstage festgelegt?

Die Berechnung für den Urlaub folgt laut Recht für Arbeitnehmer einer bestimmten Formel.
Die Berechnung für den Urlaub folgt laut Recht für Arbeitnehmer einer bestimmten Formel.

Ähnlich wie die Arbeitspausen dient der Urlaub der Erholung. Umso wichtiger ist es, über die genauen Modalitäten im Urlaubsrecht zum Urlaubsanspruch Bescheid zu wissen.

Auch hierzu finden sich entsprechende Regelungen im Bundesurlaubsgesetz. So sind unter anderem die Mindestansprüche der Arbeitnehmer festgehalten und somit gesetzlich definiert.

In § 3 BUrlG folgende Angaben gemacht:

  1. Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage.
  2. Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.“

Bei der Verabschiedung des Gesetzes ist der Gesetzgeber jedoch noch von sechs Tagen ausgegangen. Für die meisten Arbeitnehmer gilt jedoch eine fünftägige Arbeitswoche. Um dem gerecht zu werden und die Regelungen den geltenden Gegebenheiten anzupassen, muss eine rechnerische Relation hergestellt werden.

Das passiert mithilfe des folgenden Schemas:
(vereinbarte Werktage / 6) * Wochenarbeitstage = Urlaubsanspruch

 

Werden nun die gesetzlichen Mindestanforderungen zugrunde gelegt, ergibt sich folgende Rechnung: (24 / 6) * 5 = 20

Somit stehen Arbeitnehmern bei einer Fünf-Tage-Woche 20 Urlaubstage zu. Das heißt, im Jahr können Sie vier Wochen Urlaub nehmen.

Mit derselben Rechnung können Sie vorgehen, wenn Sie weniger arbeiten. Dabei ist zu bedenken, dass der Mindesturlaub sich in jedem Falle auf vier Wochen im Jahr beläuft. Für eine regelmäßige Zwei-Tage-Woche ergibt sich beispielsweise laut Arbeitsrecht ein Urlaub von acht Tagen aber eben auch einer von vier Wochen.

Bei der Berechnung spielt die Arbeitszeit zunächst keine Rolle. Denn auch diejenigen, die nur halbtags arbeiten, haben einen vollen Urlaubsanspruch. Andernfalls staffelt sich der Anspruch wie folgt::

Arbeits­tage / WocheUrlaubs­tage / Jahr
624
520
426
312
28
14

Halbe Urlaubstage sind aufzurunden. Alles, was unterhalb dieser Grenze liegt, ist im entsprechenden Umfang zu gewähren, zum Beispiel kann ein Drittel eines Urlaubstages angerechnet werden.

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Gesetzlicher Urlaub für Jugendliche unter 18 Jahren

Wie bereits darauf hingewiesen, gibt es für Beschäftigte, die unter 18 Jahre alt sind Sonderreglungen für die Urlaubstage, die gesetzlich im Jugendarbeitsschutzgesetz verankert sind.

Dabei erfolgt eine Staffelung entsprechend dem Alter. Für Beschäftigte, die noch nicht:

  • 16 Jahre alt sind, gelten mindestens 30 Werktage
  • 17 Jahre alt sind, gelten mindestens 27 Werktage
  • 18 Jahre alt sind, gelten 25 Werktage

als gesetzlich vorgeschriebener Urlaub.

Besonderheiten zum Zeitpunkt für Urlaub

Laut Arbeitsrecht können die Urlaubstage erst nach sechs Monaten in vollem Umfang gewährt werden.
Laut Arbeitsrecht können die Urlaubstage erst nach sechs Monaten in vollem Umfang gewährt werden.

Laut Arbeitsrecht sind die Urlaubstage erst nach mindestens sechs Monaten voll umfänglich zu gewähren.

Dieser Zeitraum wird auch als Wartezeit bezeichnet und ist in § 4 des Bundesurlaubsgesetzes verankert. Der volle Urlaubsanspruch besteht also erst nach dieser Zeit.

Aber auch vor Ablauf dieser Zeit ist ein gesetzlicher Urlaubsanspruch gegeben. Es gilt 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat Betriebszugehörigkeit.

Diese Regelung finden Sie im Urlaubsgesetz ausführlich in § 5 unter dem Titel „Teilurlaub“:

Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehend des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer

  • für Zeiten eines Kalenderjahres, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt;
  • wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet;
  • wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.“

Die zeitliche Festlegung vom Urlaub laut geltendem Recht

Das Urlaubsrecht mit Kindern sieht Ausnahmen vor.
Das Urlaubsrecht mit Kindern sieht Ausnahmen vor.

Der Arbeitgeber bestimmt den Urlaub seiner Mitarbeiter. Dabei sind die Wünsche eines jeden Arbeitnehmers auf jeden Fall zu berücksichtigen. Wichtig ist, dass der Urlaubsanspruch geltend gemacht wird. Wann eine Entscheidung über den Urlaubsantrag getroffen sein muss, ist gesetzlich nicht geregelt. Laut Arbeitsrecht ist die Urlaubsplanung durch ein paar Ausnahmen reglementiert.

Zwar kann ein Arbeitnehmer seine Erwartungen und Wünsche äußern, aber dringende betriebliche Belange und die Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer können dem entgegenstehen. Bei der Berücksichtigung von Kollegen müssen soziale Gesichtspunkte Vorrang haben in der Beurteilung, wer zu welchem Zeitpunkt Urlaub nehmen darf.

Das Urlaubsrecht für Arbeitnehmer mit Kindern ist hier zu bevorzugen. Vor allem wenn es um die großen Sommerferien geht, ist dies zu berücksichtigen. Bei einem Anspruch auf Urlaub über schulpflichtige Kinder ist eine Altersgrenze definiert. Das gesonderte Urlaubsrecht mit Kindern greift bei Mitarbeitern, deren Kinder unter 14 Jahre alt oder generell schulpflichtig sind.

Außerdem ist zu beachten, dass der Urlaub zusammenhängend gewährt werden sollte. Hierbei gelten die oben genannten Ausnahmen. Wenn gesetzlich gestatteter Urlaub geteilt werden muss, sind jedoch mindestens 12 Tage zusammenhängend dem Arbeitnehmer zuzubilligen.

Sollte der Arbeitnehmer mit dem erteilten Urlaub nicht einverstanden sein oder wurde ihm gar kein Urlaub zugesprochen, darf er nicht eigenmächtig den Urlaub antreten. In einem solchen Fall sollten Sie eher den Weg zum Arbeitsgericht bevorzugen und auf Urlaubserteilung klagen.

Übertragbarkeit laut Urlaubsrecht für den Arbeitnehmer

Jeder Mitarbeiter ist angehalten im laufenden Kalenderjahr seinen Urlaubsanspruch geltend zu machen. Gleiches gilt seitens des Arbeitgebers. Dieser muss innerhalb des Jahres den Urlaub gemäß der Urlaubsregelung gewähren.

Auch hier können betriebliche oder persönliche Bedingungen herrschen, die dieser Regelung entgegenstehen. Daraus ergibt sich wiederum eine Ausnahme. Der Jahresurlaub ist bis zum spätestens Ende März des Folgejahres in Anspruch zu nehmen.

Wichtig! Kann dem Arbeitsgesetz entsprechend der Urlaub nicht mehr aufgrund einer vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gewährt werden, ist der Urlaub abzugelten. In allen anderen Fällen darf ein gesetzlicher Urlaubsanspruch nicht abgegolten werden.

Krankheit im Urlaub: Was passiert mit dem Urlaubsanspruch?

Gemäß Urlaubsgesetz (§ 9 BUrlG) gilt bei Krankheit Folgendes:

Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet.

Der gesetzliche Urlaubsanspruch verfällt bei Krankheit nicht. Es ist aber eine Bescheinigung vom Arzt notwendig.
Der gesetzliche Urlaubsanspruch verfällt bei Krankheit nicht. Es ist aber eine Bescheinigung vom Arzt notwendig.

Das bedeutet, erkranken Arbeitnehmer im Urlaub, dürfen diese Krankheitstage nicht auf diesen angerechnet werden. Es muss die Möglichkeit gewährt werden, diese Tage später nachzuholen.

Damit Arbeitnehmer dies wahrnehmen können, muss an dem ersten Tag der Krankheit eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom Arzt vorliegen. Darüber hinaus ist auch umgehend der der Arbeitgeber zu unterrichten.

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Last but not least: Wichtige Fakten zum Schluss

  • Laut Urlaubsrecht dürfen Sie während dieser Erholungszeit arbeiten. Sie darf dem ursprünglichen Zweck aber nicht widersprechen.
  • Sollten Sie während des Urlaubs erkranken, dürfen diese Tage nicht auf den zu gewährenden Gesamturlaub angerechnet werden. Die Krankheit sollte dabei durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden.
  • Das Urlaubsrecht bei einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist eindeutig.
  • Ein gesetzlicher Urlaubsanspruch besteht nämlich weiter.
  • Die Urlaubstage sind vom Kündigungstermin abhängig.
  • In der zweiten Hälfte des Jahres hat der Arbeitnehmer Anspruch auf den vollen Jahresurlaub.
  • Erfolgt die Beendigung in der ersten Jahreshälfte ist der Urlaubsanspruch nach der Kündigung gemäß einer mathematischen Formel zu errechnen. Dabei ist geht es um die Frage, wie viel Prozent des Jahres bis zum Kündigungstermin vergangen sind.
  • Sollten Sie als Arbeitnehmer keine Möglichkeit haben, diesen Urlaub zu nehmen, kann er auch ausbezahlt werden.

Zusammenfassung zum Urlaubsanspruch

Unsere folgende Grafik fasst die einzelnen Vorschriften zum Urlaubsanspruch noch einmal genau zusammen:

Alles Wichtige zum Urlaubsanspruch als Übersicht.
Alles Wichtige zum Urlaubsanspruch als Übersicht.

Weiterführende Literatur zum Thema Urlaubsrecht

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl verschiedener Bücher zum Thema Urlaubsrecht:

Bundesurlaubsgesetz: Basiskommentar zum BurlG (Basiskommentare)
Bundesurlaubsgesetz: Basiskommentar zum BurlG (Basiskommentare)
  • Keller, Tanja(Autor)
39,00 EUR
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Urlaubsrecht: Der richtige Umgang mit Ansprüchen; Reihe Betriebliche Praxis
Urlaubsrecht: Der richtige Umgang mit Ansprüchen; Reihe Betriebliche Praxis
  • Girstmair, Juliane(Autor)
17,42 EUR
Bei Amazon kaufen
Bundesurlaubsgesetz - BUrlG, 1. Auflage 2020
Bundesurlaubsgesetz - BUrlG, 1. Auflage 2020
  • Recht, G.(Autor)
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Quellen und weiterführende Links

  • § 1 BUrlG - Urlaubsanspruch
  • § 3 BUrlG - Dauer des Urlaubs
  • § 5 BUrlG - Teilurlaub
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Weiterführende Suchanfragen

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Über den Autor

Dr. Philipp Hammerich (Rechtsanwalt)
Dr. Philipp Hammerich

Seit 2007 arbeitet Dr. Philipp Hammerich als zugelassener Rechtsanwalt. Nach seinem Studium an der Universität Hamburg promovierte er bei Prof. Dr. Hoffmann-Riem (damaliger Richter am BVerfG). Sein fundiertes Wissen im Arbeitsrecht bringt er als Autor bei arbeitsrechte.de ein.

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Kommentare

  1. Andrea meint

    30. November 2020 at 13:06

    Ich wollte wissen wie das in meinen Fall ist ..
    Also ich arbeite in einer Bäckerei eine der Tage Woche . Mein Arbeitsplan diese Woche sieht so aus
    Montag bis Donnerstag Urlaub- also 4 Tage
    Freitag Samstag und Sonntag arbeiten
    Bin ich da nicht bei einer 7 Tage Woche?

    Antworten
  2. Dimitri meint

    9. November 2020 at 12:55

    Hallo ich arbeite teilzeit jop 20 stunden in der wochen 760 euro in monat .habe 3.5 monate gerarbeitet mein Vertrag ist von 13.82020 / 30.11.2020 ..viele Urlaub habe ich Anspruch noch.meine Chef sagte ich habe 2.5 Tage. Stimmt das oder habe ich mehr Urlaub noch.

    Antworten
  3. Christine K. meint

    15. Oktober 2020 at 8:10

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    ich arbeite in der Altenpflege. Urlaub wird schon frühzeitig geplant, das heißt die Urlaubsplanung ist im November für das folgende Jahr abgeschlossen.
    Ich muss in der Regel alle zwei Wochenenden arbeiten, die ist kein Problem. Nun zum Thema Urlaub….. drei Wochenenden hintereinander frei gibt es nicht mehr. Kann das die PDL ohne gesetzliche Grundlage anordnen?
    Wenn ich drei oder vier Wochenende hintereinander arbeite, dass ist ok, aber frei geht nicht?
    Noch zur Erläuterung Wochenenden werden nicht als Urlaub gerechnet, auch nicht die sogenannten Arbeitswochenenden.

    Antworten
  4. Sandra meint

    30. September 2020 at 14:33

    Hallo, ich habe da mal eine Frage.
    Gibt es nicht mehr Urlaub wie 20 Tage, wenn ich schon 20 Jahre in einem Betrieb arbeite?

    Antworten
  5. Brigitte meint

    26. September 2020 at 18:00

    Hallo zusammen,
    ich teile mir eine Arbeitsstelle mit einer Kollegin. Wir wechseln uns wochenweise ab ( 7 Tage). Ich habe Fragen zum Urlaub:
    – wenn ich 1 Woche Urlaub mache, muss ich die in meiner sowieso schon freien
    Woche machen oder steht mir das frei?
    – wenn ich 1 Woche Urlaub in meiner Arbeitswoche mache, habe ich insgesamt 3
    Wochen frei. Muss dann meine Kollegin die komplette Zeit für mich einspringen?
    – wie wird der Urlaub abgerechnet? Bsp. 14 Tage Sommerurlaub = 7 Urlaubstage?

    Für eine baldige Antwort bedanke ich mich sehr. mfg Brigitte

    Antworten
  6. Sabine meint

    23. September 2020 at 14:24

    Hallo ich arbeite immer von März bis Dezember. Januar und Februar bin ich arbeitslos. Ich arbeite im Imbiss und bekomme für die 10 Monate 12 Tage Urlaub. Ist das richtig. 4 Tage arbeite ich in der Woche.

    Antworten
  7. Sven meint

    22. September 2020 at 17:59

    Ich hätte da mal eine Frage.
    Ich bin seit 26 Jahren in der Firma beschäftigt, habe demnach auch eine Kündigungsfrist von mind. 7 Monaten.
    Mir geht es aber um den Urlaubsanspruch. Ich bekomme 30 Tage Urlaub, allerdings jedes Jahr nur soviel“ wie ich angespart“ habe. Da wir schon etwas älter sind und meistens große Urlaube im Frühjahr machen ( mind. 3 Wochen) habe ich ständig das Problem, das ich nicht genug Urlaub „angespart“ habe. Ist das rechtens, ich glaube, mal gelesen zu haben, das mir der ganze Jahresurlaub am 1. Januar zusteht. Ich versteh das Theater in der Firma nicht, da ich 7 Monate Kündigungszeit habe kann ich doch im Frühjahr Urlaub nehmen, wenn ich zu viel nehme, kann man das doch mit dem letzten Lohn verrechnen…
    Bitte um Antwort da es immer schlimmer wird…, DANKE

    Antworten
  8. Jess meint

    22. Juni 2020 at 10:05

    Hallo und danke für Ihre Webseite, die mir schon oft geholfen hat 🙂

    Ich hätte da eine kleine Verständnisfrage. Ich habe in meinem Unternehmen zum 30.06.2020 gekündigt, nach 9jähriger Tätigkeit in diesem.
    Zum 17.06. – 30.06.2020 hatte ich Anfang des Jahres Urlaub eingereicht und bestätigt bekommen. Insgesamt mit Urlaub aus den vorherigen Monaten hätte ich damit 20Urlaubstage verbraucht (bei einer 6/Tage Woche).
    Nun rechnet unsere Personalabteilung anscheinend so, das der Anspruch aus dem Arbeitsvertrag (30Tage) einfach durch die Anzahl der Monate gerechnet wird (2,5) und dann mal die Monate die ich dieses Jahr gearbeitet habe (sind laut Personalabteilung 15). Somit glaubt die Personalabteilung das ich 5 Tage zu viel Urlaub habe und will das ich am 24.06. zur Arbeit komme.
    Laut meinem Gesetzesverständnis geht das so nicht?

    Ich danke Ihnen für Ihre Antwort und verbleibe mit freundlichen Grüßen

    Antworten
  9. Toni meint

    21. Januar 2020 at 15:04

    Hallo

    Folgende Frage ich wollte die erste Woche in den Osterferien Urlaub nehmen ich habe 30 Tage urlaub im Jahr er wurde aber abgelehnte und ich wurde von meinen Chef auch angemacht das sich da nichts abspielt
    Ich habe 2 Kinder unter 14 Jahre
    Was kann ich machen damit es für beide Parteien in Ordnung ist

    Antworten
  10. Lena meint

    10. Januar 2020 at 21:09

    Hallo,
    ich möchte nach der Elternzeit in Teilzeit In meinen Beruf zurückkehren. Geplant sind drei Arbeitstage pro Woche plus einen vierten Arbeitstag immer in der ersten Woche eines neuen Monats. Wie wirkt sich dieser vierte (nur einmal im Monat vorkommender) Tag auf den Urlaubsanspruch aus? Wird dieser berücksichtigt?

    Antworten
  11. Hans meint

    12. November 2019 at 18:33

    Ich habe im Januar bei Firma A gearbeitet und einen Urlaubsanspruch von 2,5 Tagen erworben. Diese wurden mit einem halben Tag den ich aus dem letzten Jahr mitgenommen zu 3 zusammengezählt, und ich war im Januar 3 Tage zu Hause.
    Nun bin ich im Februar zu Firma B gewechselt. Dort habe ich einen Urlaubsanspruch von 27,5 Tagen erworben.
    Mein Arbeitgeber verlangt von mir einen halben Tag zu Hause zu bleiben oder zusätzlich einen halben Tag mit Überstunden zu verrechnen.
    Ist das so korrekt, oder müsste auf 28 Tage aufgerundet werden?

    Antworten
  12. Fettweiß meint

    18. Oktober 2019 at 15:21

    Hallo. Ich gehe Montags, Mittwochs, Donnerstag, Freitags und Samstags arbeiten ab und an muss ich auch Sonntags.Dienstags habe ich immer meinen Freien Tag! Ich bekomme 28 Tage im Jahr Urlaub. Wenn ich einen Freien Tag in der Woche habe bekomme ich den nicht bezahlt. Wenn ich aber eine Woche Urlaub mache bekomme ich 6 Tage Urlaub abgezogen. Ist das so richtig wie man das bei mir macht? Ich bin der Meinung das es nicht so korrekt ist.

    Liebe Grüße und danke jenachdem fürs weiterhelfen

    Antworten
  13. Peter meint

    21. Juni 2019 at 18:35

    Guten Tag. Ich bin zum 31.07.2019 betriebsbedingt gekündigt worden. Arbeite im achten Jahr in dem Betrieb; 5Tage Woche Vollzeit; Urlaubsanspruch laut Arbeitsvertrag 30 Tage. Wieviel Resturlaub stehen mir zu?
    MfG

    Antworten
  14. Steffi meint

    13. Mai 2019 at 12:25

    Hallo, ich arbeite 4 Tage a 12h und habe dann 4 Tage frei. Lt. Arbeitgeber soll der Urlaub(24 Tage im Jahr) auf 3 mal aufgeteilt werden sprich 3x 8 Tage( 4 Arbeitstage+4 freie Tage) ist das rechtens ?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      14. Mai 2019 at 16:12

      Hallo Steffi,
      normalerweise müssen Sie nur an den Tagen Urlaub nehmen, an denen Sie auch tatsächlich gearbeitet hätten. Um sicherzugehen, wie sich das Ganze in Ihrem Fall verhält, würden wir Ihnen empfehlen, sich von einem Anwalt für Arbeitsrecht beraten zu lassen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  15. Marion L. meint

    16. April 2019 at 22:41

    Hallo,
    Ich arbeite seit einigen Jahren als TZ-Kraft in einen kleinen Geschäft im Verkauf. Meine Arbeitstage variieren von Woche zu Woche.
    Nun meine Frage bezüglich zum Thema Urlaub.
    Ich bin angemeldet auf 100 Std./Monat , die ich auch voll bezahlt bekomme. Nur wird der Urlaubsanspruch lt. Chef monatlich verrechnet, weil er sich da leichter tut mit umrechnen usw.
    Das heißt, ich bekomme 100 Std. bezahlt, muss aber nur 95 Std. arbeiten. Somit im Monat 5 Std Urlaub.
    Wenn ich dann mal eine Woche Urlaub habe, werden diese als Minusstunden angesehen, die ich dann wieder rein arbeiten muss.
    Ist dass so noch rechtens?

    Ich hoffe, Sie können mir hier eine Antwort geben.
    Vielen Dank schon mal.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      26. April 2019 at 12:28

      Hallo Marion,

      bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir keine rechtliche Einschätzung von Einzelfällen vornehmen dürfen. Wir raten Ihnen, sich an einen Anwalt zu wenden.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  16. Ivonne meint

    22. März 2019 at 23:13

    Guten Abend ,
    mein Sohn macht eine Ausbildung zum Fleischer. Er hat im ausbildungsvertrag eine 40 Stunden Woche stehen und jeden 3 Samstag frei . In der regel wird täglich von 6-14 Uhr gearbeitet . Laut ausbildungsvertrag stehen in 20 Urlaubstage zu. Nun sind wir verunsichert da die Kollegen immer 6 Tage Urlaub für eine Woche nehmen. Er bekam die Antwort das ist hier so ! Aber das kann doch nicht sein !? Dann sind es ja nur 3,5 Wochen im Jahr .
    Ich hoffe sie haben einen Rat für uns

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      25. März 2019 at 9:52

      Hallo Ivonne,
      wie hoch der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch ausfällt, hängt vom Alter des Auszubildenden ab. Denn § 19 Jugendabeitsschutzgesetz (JArbSchG) besagt:

      „(1) Der Arbeitgeber hat Jugendlichen für jedes Kalenderjahr einen bezahlten Erholungsurlaub zu gewähren.
      (2) Der Urlaub beträgt jährlich
      1. mindestens 30 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahrs noch nicht 16 Jahre alt ist,
      2. mindestens 27 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahrs noch nicht 17 Jahre alt ist,
      3. mindestens 25 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahrs noch nicht 18 Jahre alt ist.
      Jugendliche, die im Bergbau unter Tage beschäftigt werden, erhalten in jeder Altersgruppe einen zusätzlichen Urlaub von drei Werktagen.
      (3) Der Urlaub soll Berufsschülern in der Zeit der Berufsschulferien gegeben werden. Soweit er nicht in den Berufsschulferien gegeben wird, ist für jeden Berufsschultag, an dem die Berufsschule während des Urlaubs besucht wird, ein weiterer Urlaubstag zu gewähren.
      (4) Im übrigen gelten für den Urlaub der Jugendlichen § 3 Abs. 2, §§ 4 bis 12 und § 13 Abs. 3 des Bundesurlaubsgesetzes. […]“

      Erwachsene Auszubildende haben gemäß § 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) einen Anspruch von 24 Tagen jährlich bei einer Sechs-Tage-Woche.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  17. Tati meint

    7. März 2019 at 14:20

    Hallo,

    Ich habe am 15.2.19 eine neue Arbeitstelle angebommen (5-Tage Woche). Vertraglich wurde ein Jahresurlaub von 30 Tagen nach Erfüllung der Wartezeit vereinbart. Mein Arbeitgeber hat aber die 1/12 Methode für die Berechnung angewendet und mir 25 UT für das Jahr 2019 errechnet. Ist das richtig? Meiner Meinung nach müsste ich insgesamt für das Jahr 30 UT nach der Wartezeit von 6 Monaten in Anspruch nehmen dürfen. Eine diesbezügliche Regelung in der BV oder Tarifvertrag gibt es nicht. Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen!

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      11. März 2019 at 9:32

      Hallo Tati,
      bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir keine Rechtsberatung anbieten und daher im Einzelfall nicht beurteilen dürfen, wieviel Urlaub dem Beschäftigten tatsächlich zusteht. Bitte fragen Sie ggf. einen Anwalt.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  18. sebastian meint

    28. Februar 2019 at 11:26

    Hallo,
    folgendes Beispiel:
    Praktikant mit Vertrag vom 01.03.19 – 29.03.2019 (weil der 30.+31.3. Samstag und Sonntag sind).
    Das bedeutet man arbeitet alle möglichen Arbeitstage des Monats, bekommt aber keinen Urlaubsanspruch.
    Ist das rechtens? Oder müsste der Vertrag bis zum 31.3. gehen?

    Grüße
    Sebastian

    Antworten
  19. Daniela meint

    18. Februar 2019 at 19:38

    Hallo, ich habe laut meinem laufenden Vertrag einen Jahresurlaubsanspruch von 30 Tagen. Das sind 2,5 Tage pro Monat.
    Jetzt habe ich mit dem 28.2. gekündigt aber für Januar und Februar noch keinen Urlaub genommen. Am 1. März fange ich eine neue Arbeitsstelle an, mit dem gleichen Urlaubsanspruch. Wie muß ich mit den 5 Tagen aus Jan und Feb umgehen? Muß ich die vor dem 1.3. noch nehmen oder kann ich die mitziehen?
    Vielen Dank im voraus.
    Schöne Grüße
    Daniela

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      22. Februar 2019 at 15:26

      Hallo Daniela,

      der Umgang mit Resturlaub ist in der Regel im Arbeitsvertrag vereinbart.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  20. Johann L. meint

    6. Februar 2019 at 12:54

    Hallo , mich würde interessieren wenn ich ab dem 31.7.2019 in Rente gehe ich meinen vollen Urlaubsanspruch für das ganze Jahre nehmen kann. Bin seit 1.1.2018 beschäftigt und habe vertraglich 30 Urlaubstage.
    Folgender Passus habe ich in meinen Arbeitsvertrag:

    Bei Beginn/Ende des Arbeitsverhältnisses im laufenden Kalenderjahr erhält der Arbeitnehmer für jeden vollen Monat anteilig Urlaub (Zwölftelungsprinzip). Ein etwa bestehender Anspruch auf Urlaubsabgeltung betrifft stets nur den gesetzlichen Mindesturlaub (24 Werktage bei Geltung der 6-Tage Woche bzw. entsprechend weniger bei kürzerer Wochenarbeitszeit), nach aber den darüber hausgehend gewährten individuellen Urlaubsanspruch.,

    Vielen Dank im Voraus

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      7. Februar 2019 at 17:26

      Hallo Johann L.,

      wir sind nicht befugt, Klauseln aus einem Arbeitsvertrag zu interpretieren. Holen Sie sich zur Sicherheit den Rat eines Anwalts für Arbeitsrecht ein.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  21. Blanca meint

    4. Februar 2019 at 17:44

    Hallo,

    mich würde interessieren, ob es eine Verjährungsfrist für die Urlaubsabgeltung nach eigener Kündigung gibt?

    Konkret ist es so: Ich habe mein Arbeitsverhältnis zum 30.09.2016 gekündigt und hätte dann noch einen Resturlaub von 5 Tagen gehabt. Diesen habe ich nicht mehr in Anspruch genommen/nehmen können und bisher durch gesundheitliche und persönliche Probleme auch nicht als Abgeltung geltend gemacht. Wäre das nun noch bis Ende 2019 möglich? Ich hatte mal etwas gelesen von einer 3-jährigen Verjährungsfrist laut § 195 BGB. Im Arbeitsvertrag waren auch keine besonderen Ausschlussfristen oder andere Regelungen vereinbart.

    Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.

    Antworten
  22. Steffi meint

    2. Februar 2019 at 9:02

    Hallo,

    wie ist die Urlaubsverteilung festgelegt, wenn man eine 6-Tage Woche hat, aber effektiv nur 5 Tage Vollzeit arbeiten geht? Muss man dann trotz allem 6 Tage Urlaub nehmen um eine komplette Woche zu nutzen? Beispiel: Einzelhandel (30 Urlaubstage) – geöffnet Mo-Sa – muss man samstags arbeiten, hat man einen Tag unter der Woche frei – entspricht 5 Tage/40h. Ich danke im Voraus.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      4. Februar 2019 at 15:39

      Hallo Steffi,

      da die Wochenarbeitstage für den Mindesturlaub herangezogen werden, müssen in der Regel auch die entsprechenden Tage für eine Woche Urlaub genommen werden. Abweichend können Sie vielleicht einvernehmlich eine Vereinbarung mit Ihrem Arbeitgeber treffen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  23. Karina meint

    31. Januar 2019 at 10:51

    Hallo ! Wenn ich in meinem ALTEN Arbeitsvertrag einen höheren Urlaubsanspruch habe als bei meinem NEUEN Arbeitsvertrag (trete ich in der zweiten Hälfte des Jahres an) wird der Resturlaub aus dem NEUEN Arbeitsvertrag dann zusammen gerechnet ? Und was passiert mit den Mehrtagen Urlaub die ich von dem ALTEN Arbeitsvertrag habe ?
    Ich hoffe ihr versteht was ich erfragen oder wissen möchte.

    Danke !!!

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      4. Februar 2019 at 14:29

      Hallo Karina,

      bereits erworbener Urlaubsanspruch aus dem alten Vertrag (Resturlaub) sollte in der Regel bestehen bleiben. Welche Bedingungen für den Übergang in Ihrem
      Vertrag vereinbart wurden, kann jedoch nur ein Anwalt beurteilen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  24. Behm meint

    29. Januar 2019 at 12:23

    Ich hab am 01.09.0214 einen Arbeitsvertrag unterschrieben. In dem lautet Der Urlaubsanspruch wie folgt: Im 1. Kalenderjahr 28 Tg., Im 2.Kalenderjahr 29 Tg., im 3.Kalenderjahr 30 Tage. Nun wurde mir gesagt es stehen mir nur 28 Tg zur Verfügung. Seit dem vorigen Jahr was ich aber erst jetzt erfahren habe wurde der Urlaub auf 25 Tg reduziert. Mit der Begründung die Firma stehe nicht mehr in der Innung.
    Mir wurden auch für dieses Jahr die drei Tg die ich voriges Jahr zu viel bekam abgezogen.

    Ist dieses alles rechtens?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      4. Februar 2019 at 8:35

      Hallo Behm,
      da es uns leider nicht erlaubt ist, eine kostenlose Rechtsberatung anzubieten, sollten Sie sich mit dieser Frage an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden und Ihren Vertrag von ihm überprüfen lassen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  25. Viola meint

    25. Januar 2019 at 15:25

    Guten Tag,
    wir haben an Weihnachten u. Silvester Betriebsurlaub. Ich arbeite in Teilzeit u. diese Tage fallen nicht auf meine Arbeitstage. Muss ich dafür dann trotzdem Urlaub nehmen? Vielen lieben Dank.

    Antworten
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