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Arbeitsvertrag: Rechte sowie Pflichten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

  • Von Jan Frederik Strasmann, LL. M.
  • Letzte Aktualisierung am: 26. März 2025
  • Geschätzte Lesedauer: 8 Minuten
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Die Bewerbung ist geschrieben und abgeschickt. Das Warten beginnt. Dann eine Einladung zum Vorstellungsgespräch. Dann beginnt wieder das Warten. Schließlich die Zusage. Sie können im Unternehmen anfangen. Um alles festzuhalten, müssen Sie nur noch den Arbeitsvertrag unterschreiben.

Kurz & knapp: Arbeitsvertrag

Welche verschiedenen Formen von Arbeitsverträgen gibt es?

Es existieren zahlreiche Formen von Arbeitsverträgen. Als Beispiele sind unter anderem der Teilzeitarbeitsvertrag, der Minijob-Arbeitsvertrag, der Arbeitsvertrag für Freiberufler sowie der Praktikantenvertrag zu nennen.

Was sollte ein Arbeitsvertrag beinhalten?

Informationen zum Inhalt eines Arbeitsvertrags finden Sie hier.

Was, wenn mein Arbeitsvertrag z. B. keine Regelungen zu Arbeitszeit oder Urlaub aufweist?

Wurden im Arbeitsvertrag keine Vereinbarungen zu Arbeitszeit, Pausen, Urlaub oder Kündigungsfristen getroffen, finden die gesetzlichen Vorschriften Anwendung.

Inhalt

  • Kurz & knapp: Arbeitsvertrag
  • Definition und Allgemeines zum Arbeitsvertrag
    • Verschiedene Formen des Arbeitsvertrages
  • Inhalt eines Arbeitsvertrages
    • Rechte und Pflichten im Arbeitsvertrag
  • Gesetzliche Mindeststandards
    • Urlaub
    • Arbeitszeit
    • Kündigung
  • Quellen und weiterführende Links
    • Weiterführende Suchanfragen
    • Weitere interessante Ratgeber
    • Über den Autor

Spezifische Informationen zu den Arten von Arbeitsverträgen:

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Doch was muss dieser beinhalten? Worauf sollten Sie unbedingt achten, bevor Sie einen Vertrag unterschreiben? Und ist ein Arbeitsvertrag überhaupt Pflicht?

Alles zum Arbeitsvertrag: Wie die Inhalte rechtlich normiert sind und welche Pflichten für den Arbeitnehmer hieraus hervorgehen, erfahren Sie in diesem Ratgeber.
Alles zum Arbeitsvertrag: Wie die Inhalte rechtlich normiert sind und welche Pflichten für den Arbeitnehmer hieraus hervorgehen, erfahren Sie in diesem Ratgeber.

Es ist von Vorteil, wenn Sie über die wichtigsten Elemente und die rechtliche Grundlage Bescheid wissen, denn so können Sie bei Verhandlungen mit kompetenter Ausstrahlung vorgehen. Worauf zu achten ist, verrät Ihnen der nachfolgende Ratgeber.

Definition und Allgemeines zum Arbeitsvertrag

Ein Arbeitsvertrag ist ein privatrechtlicher Vertrag zwischen einem Arbeitnehmer und einem Arbeitgeber, der eine Variation eines Dienstvertrags darstellt. Dieser ist im § 611 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) unter „Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag“ wie folgt definiert:

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.“

Das bedeutet letztlich für den Vertrag, dass ein Arbeitnehmer seine Dienste einem Arbeitgeber entgeltlich zur Verfügung stellt.

Der Arbeitsvertrag, der die rechtliche Grundlage für ein Arbeitsverhältnis bildet, kann durch Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder betriebliche Übung ergänzt werden. Zudem existieren Sonderbestimmungen im Handelsgesetzbuch für kaufmännische Angestellte sowie in der Gewerbeordnung für gewerbliche Arbeitnehmer.

Interessant: Aktuell gibt es im Arbeitsrecht noch keine gesetzlich vorgeschriebene Form, in der ein Vertrag abgefasst werden muss. Demnach ist ein Arbeitsvertrag auch mündlich möglich (eine mündliche Zusage). Es gelten die Bestimmungen des Nachweisgesetzes, die den Arbeitgeber verpflichten, bis spätestens einen Monat nach Arbeitsaufnahme wesentliche Vertragsbedingungen schriftlich festzuhalten und auszuhändigen. Außerdem ist er von beiden Vertragspartnern zu unterschreiben.

Insgesamt finden sich in verschiedenen Gesetzestexten Regelungen zum Thema „Arbeitsvertrag“ und dessen Inhalt. Doch ein besonderes Augenmerk sollte auf den §§ 611 bis 630 BGB liegen.

Verschiedene Formen des Arbeitsvertrages

Es gibt unbefristete und befristete Arbeitsverträge.
Es gibt unbefristete und befristete Arbeitsverträge.

Grundlegend sind ein unbefristeter und ein befristeter Arbeitsvertrag zu unterschieden. Dabei kann die Befristung zeit- oder zweckabhängig sein. Deshalb ist darauf zu achten, dass auch ein Arbeitsvertrag für eine geringfügige Beschäftigung geschlossen wird.

Nach diesen Kategorien ergeben sich wiederum spezielle Unterarten von Verträgen, die ein Arbeitsverhältnis regeln. Hier ein paar Beispiele:

  • Projektbezogener Arbeitsvertrag
  • Teilzeitarbeitsvertrag
  • Aushilfsvertrag
  • Minijob-Arbeitsvertrag
  • Arbeitsvertrag für freie Mitarbeiter
  • Praktikantenvertrag

Weitere Informationen zu den Arten von Arbeitsverträgen:

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Inhalt eines Arbeitsvertrages

Die grundlegenden Inhalte eines Arbeitsvertrages sind im § 2 des Nachweisgesetzes (NachwG) festgehalten. Dabei handelt es sich um Mindestanforderungen, deren Nachweis in elektronischer Form ausgeschlossen ist.

Hier eine kurze Checkliste zum im Arbeitsvertrag enthaltenen Inhalt:

  1. Name und Anschrift von Arbeitnehmer und Arbeitgeber
  2. Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses
  3. Arbeitsort
  4. Art der Tätigkeit (kurze Charakterisierung)
  5. Arbeitsentgelt: Höhe, Zusammensetzung (unter anderem Zuschläge, Zulagen, Prämien, Sonderzahlungen) und Fälligkeit
  6. Vereinbarungen zur Arbeitszeit
  7. Dauer des Erholungsurlaubs pro Jahr
  8. Kündigungsfristen
  9. Mögliche Hinweise auf kollektivrechtliche Regelungen (Tarifverträge, Dienst- oder Betriebsvereinbarungen)

Wichtig! Ein Arbeitsvertrag sollte bestenfalls alle wichtigen Punkte enthalten, die einen funktionierenden Arbeitsalltag ermöglichen sowie Regelungen, die im Streitfall zur Geltung kommen.

Diese Inhalte können im Arbeitsvertrag unter anderem enthalten sein:

  • Formulierungen zum unbefristeten Arbeitsverhältnis und/oder zur Probezeit
  • Regelungen zu den Überstunden
  • Einkommensfortzahlung im Krankheitsfall
  • Fristen bezüglich der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
  • Geheimhaltungsverpflichtungen
  • Anzeige von Nebentätigkeiten
  • Vertragsstrafen
  • Zusatzvereinbarungen und Hinweise auf Änderungen des Arbeitsvertrages
  • Widerrufsvorbehalt für Zusatzzahlungen

Suchen Sie nach einer Vorlage für einen Arbeitsvertrag, der den aktuellen Bestimmungen des Arbeitsrechts entspricht, können Sie auch auf Muster-Arbeitsverträge (Allgemeine Vereinbarungen ohne Tarifbindung) wie unter www.formblitz.de zurückgreifen. Diese lassen sich in der Regel an alle Branchen anpassen und können immer wiederverwendet werden.

Rechte und Pflichten im Arbeitsvertrag

Neben dem formellen Inhalt des Arbeitsvertrages enthält dieser vor allem die Rechte und Pflichten vom Arbeitgeber sowie vom Arbeitnehmer.

Im Arbeitsvertrag sind sowohl die Rechte als auch die Pflichten beider Vertragsparteien enthalten.
Im Arbeitsvertrag sind sowohl die Rechte als auch die Pflichten beider Vertragsparteien enthalten.

Die Hauptpflicht für den Arbeitgeber liegt darin, dem Arbeitnehmer für die erbrachte Leistung ein Entgelt zu zahlen.

Weitere Rechte und Pflichten des Arbeitgebers sind:

  • Fürsorgepflicht
  • Entgeltsicherung
  • Gleichbehandlungsgrundsatz
  • Gewährung von Urlaub
  • Schutz von Persönlichkeitsrechten
  • Anfertigung eines schriftlichen Arbeitszeugnisses

Das zentrale Recht, das der Arbeitgeber innehat, ist die Weisungsbefugnis gegenüber dem Arbeitnehmer.

Die Hauptpflicht des Arbeitnehmers ist die Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistung. Daneben ist für die Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers die Treupflicht ausschlaggebend. Das bedeutet letztlich, den Anweisungen, die sich aus dem Direktionsrecht des Arbeitgebers ergeben, Folge zu leisten und das Arbeitssoll umfänglich einzuhalten. Das schließt Regelungen laut Arbeitsrecht bezüglich der Überstunden, Pausen, des Urlaubs und insgesamt der Arbeitszeit mit ein.

Daneben hat der Arbeitnehmer folgende Nebenpflichten einzuhalten:

  • Verschwiegenheitspflicht
  • Rücksichtnahme- und Schutzpflicht
  • Arbeitsschutzpflicht
  • Wettbewerbsverbot

Wie sieht es an dieser Stelle mit den Rechten aus? Der Arbeitnehmer hat ein Recht auf:

  • Urlaub
  • Pausen
  • Akteneinsicht

Wichtig! Im Arbeitsrecht ist der Urlaub im Bundesurlaubsgesetz geregelt. Demnach besteht in Deutschland ein gesetzlicher Urlaubsanspruch

Gesetzliche Mindeststandards

Sollten bezüglich der Arbeitszeit, der Pausen, des Urlaubs oder der Kündigungsfristen im Arbeitsvertrag keine Vereinbarungen getroffen worden sein, gelten die gesetzlichen Richtlinien.

Gesetzliche Grundlagen zum Thema Arbeitsvertrag:

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Urlaub

Bei einer Sechstagewoche stehen Ihnen laut Bundesurlaubsgesetz 24 Werktage Erholungsurlaub zu. Dahingehend erfolgt eine Staffelung, die sich danach richtet, wie viele Tage in der Woche gearbeitet werden. Dies ist insbesondere bei einem Arbeitsvertrag für einen Minijob relevant.

Im Arbeitsvertrag sollte der Erholungsurlaub aufgeführt sein.
Im Arbeitsvertrag sollte der Erholungsurlaub aufgeführt sein.

Mit dieser Formel können Sie Ihren eigenen gesetzlichen Urlaubsanspruch errechnen:

(vereinbarte Werktage / 6) * Wochenarbeitstage = Urlaubsanspruch

Übrigens haben Sie auch einen Anspruch auf Urlaub in der Probezeit. Diesen müssen Sie sich jedoch erst verdienen. Pro Monat ist dabei mit einem Zwölftel des Jahresurlaubs zu rechnen.

Arbeitszeit

Maximal sollten pro Tag acht Stunden gearbeitet werden. Für eine übliche Fünftagewoche ergibt sich daraus eine 40-stündige Arbeitswoche. Dabei sollten elf Stunden mindestens zwischen den Arbeitstagen liegen. Dies gilt als Ruhezeit.

Sicherlich sind diese Zeiten nicht immer einzuhalten und einige Tarifverträge haben dahingehend besondere Vorschriften.

Für Überstunden und Mehrarbeit gilt jedoch generell, dass pauschale Festlegungen im Arbeitsvertrag diesbezüglich nicht zulässig sind.

Sie haben das Recht, sich die geleistete Mehrarbeit vergüten zu lassen.

Außerdem ist laut Arbeitsrecht die Arbeitszeit durch Pausen zu unterbrechen. Im Arbeitszeitgesetz finden Sie die Mindestanforderung von 30 Minuten bei einer Arbeitszeit zwischen sechs und neun Stunden.

Kündigung

Die Kündigung ist im deutschen Recht durch den Kündigungsschutz reglementiert, der vor allem dem Arbeitnehmer zu Gute kommt. Neben dem Kündigungsschutzgesetz können Sie auch im BGB zur Kündigung gesetzliche Vorschriften finden.

Auch für die Kündigung vom Arbeitnehmer gilt eine Frist.
Auch für die Kündigung vom Arbeitnehmer gilt eine Frist.

Es gibt verschiedene Gründe, die zu einer Kündigung führen können: personen-, verhaltens- oder betriebsbedingt Faktoren.

Einer Kündigung geht in aller Regel eine sogenannte Abmahnung voraus. Sie ist ein Hinweis auf eine vertragliche Pflichtverletzung seitens des Arbeitnehmers. Für die Abmahnung gilt keine Frist.

Diesbezüglich stellen sich viele Arbeitnehmer die Frage, wieviele Abmahnungen bis zur endgültigen Kündigung ausgesprochen werden dürfen. Bereits beim zweiten Verstoß kann mit einer Kündigung gerechnet werden. Übrigens: In der Regel erfolgt die Abmahnung in einem Schreiben.

Dabei sind schließlich die verschiedenen Arten der Kündigung zu erwähnen:

  • Ordentliche Kündigung
  • Fristlose oder außerordentliche Kündigung

Im § 622 BGB sind die Kündigungsfristen sowie andere Bestimmungen diesbezüglich festgelegt.

Informationen zum Inhalt eines Arbeitsvertrags:

arbeitsort-ratgeber

Arbeitsort

Muss ein Arbeitsvertrag Angaben dazu enthalten, wo sich der Arbeitsort befindet? Hier erfahren Sie es!

geheimhaltungsvereinbarung-ratgeber

Geheimhaltungsvereinbarung

Gewisse Informationen dürfen nicht an Unbefugte verraten werden, wenn Sie dies zugesichert haben.

rechte-und-pflichten-ratgeber

Rechte und Pflichten

Lesen Sie hier, welche Rechte und Pflichten im Arbeitsverhältnis bestehen.

salvatorische-klausel-ratgeber

Salvatorische Klausel

Was ist eine salvatorische Klausel? Dies und mehr erfahren Sie in diesem Artikel.

vertragsstrafe-arbeitsvertrag-ratgeber

Vertragsstrafe im Arbeitsvertrag

Wann eine Vertragsstrafe zulässig ist und wie eine Klausel dazu aussehen kann, lesen Sie hier.

widerrufsvorbehalt-beitrag

Widerrufsvorbehalt

Welche Zahlungen unter Vorbehalt gegeben werden dürfen, erklären wir hier.

ratgeber-wettbewerbsverbot

Wettbewerbsverbot

Was ein Wettbewerbsverbot ist und welchen Inhalt es hat, können Sie hier nachlesen.

Quellen und weiterführende Links

  • § 611 BGB - Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag
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Weiterführende Suchanfragen

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Über den Autor

Jan Frederik Strasmann (Rechtsanwalt)
Jan Frederik Strasmann, LL. M.

Jan Frederik Strasmann schreibt für arbeitsrechte.de u. a. über Themen zu Kündigung und Abmahnung. Er studierte an der Universität Bremen und absolvierte sein Referendariat am OLG Celle. Seinen Master of Laws (LL. M.) erwarb er in Dublin. Seit 2014 ist er zugelassener Rechtsanwalt.

Bildnachweise

Kommentare

  1. L.K. meint

    16. März 2023 at 16:42

    Guten Tag,

    Ist es möglich, einen eintägigen Arbeitsvertrag abzuschließen mit dieser App?

    docusign

    Wie viele können pro Jahr abgeschlossen werden mit der gleichen Person? (70?)
    Gibt es eine finanzielle Höchstgrenze?

    Wenn es sich um einen wiederkehrenden Vertrag handelt, hat die Person oder der Arbeitgeber dann eine Verpflichtung?

    Muss das Unternehmen in Deutschland oder auch im Ausland registriert sein?

    Ich danke Ihnen.
    Mit freundlichen Grüßen

    Lenka Kobik

    Antworten
  2. stephan meint

    25. August 2022 at 9:48

    Hallo,
    Ich arbeite in der Veranstaltungsbranche., und in meinem Vertrag steht, dass es „gelegentliche Wochenendfarbeit“ stattfindet.
    Bisher war ich wurde auch an 1-3 Wochenenden pro Monat eingesetzt. Das war für mich auch immer ok, denn so ist es in unserer Branche halt.
    Nach Corona werden wir momentan aber „ständig“ am Wochenende eingesetzt. Laut Dienstplan für August und September bin ich jedes Wochenende komplett eingesetzt.Einen einzelnen freien Tag habe ich dann immer in der Folgewoche. Im Oktober ist es nicht anders; Ich habe zwar in der ersten Woche Urlaub, aber anschließend bin ich wieder jedes Wochennende eingeplant.
    Dazu nun meine 1. Frage:
    Was bedeutet im Arbeitsrecht „gelegentliche Wochenendarbeit“?

    nun noch zum Thema Urlaub: Wir müssen in diesem Jahr unseren gesamten Urlaub im laufenden Jahr nehmen.Urlaubsanträge werden aber bis Ende November nicht mehr bewilligt.
    Normalerweise ist der Urlaub auch 3 Monate ins Folgejahr übertragbar gewesen. Ist das rechtens, dass der Urlaub am 01.01. des Folgejahtres verfällt? Gibt es da eine gesetzliche Vorschrift?
    Anmerkung dazu: Bis April war unser Unternehmen in Kurzarbeit.

    MfG Stephan

    Antworten
  3. Jennifer meint

    1. April 2022 at 16:40

    Hallo,ich hätte eine Frage und zwar in meinem Arbeitsvertrag steht keine wöchentliche Arbeitszeit und kein Auszahlungsdatum drin.Ist das rechtens,mein Gehalt ist heute auch noch nicht auf dem. Arbeite seit 2 Monaten in der Firma als Reinigungskraft.

    Antworten
  4. Driksna meint

    14. März 2022 at 20:51

    Guten Tag
    Ich hab 40 Stunden Vollzeit Vertrag. Bis jetzt hab ich im Februar immer 8 Tage frei. Und diese Jahr hab ich 20 Tage gearbeitet um meine volle Bezahlung bekommen. Und was sehe ich in meinem Lohnabrechnung- Firma hat einfach mir 2 Tage Urlaub geschrieben. Ohne Antrag und meine Unterschrift, ist das Möglich?
    Und wie viel Arbeitstage in Monat muss ich arbeiten bei 40 Stunden Arbeitswoche? Muss ich Feiertage auch arbeiten um 22 Tage zukommen?
    Danke voraus
    Mit freundlichen Grüßen
    D. Driksna

    Antworten
  5. Grisu meint

    3. Dezember 2021 at 5:33

    Hallo liebes Team von arbeitsrechte.de,

    ich befinde mich seit einem halben Jahr in der Ausbildung zur Kauffrau im Einzelhandel. Mein Ausbildungsvertrag schreibt eine 40-Stunden-Woche vor. Meine Arbeitswoche besteht aus fünf Arbeitstagen, das heißt ich arbeite von Montag bis Freitag, Samstags ist der Laden geschlossen. Von diesen fünf Arbeitstagen verbringe ich einen ganzen Tag in der Berufsschule, an einem weiteren Tag befinde ich mich fünf Stunden in der Berufsschule und drei Stunden im Ausbildungsbetrieb.

    Da ich die Kassenabrechnung übernehmen muss und diese meine tägliche Arbeitszeit von acht Stunden meist 10 bis 30 Minuten überschreitet, möchte ich Sie gern fragen, ob mir für diese längere Arbeitszeit dann Freizeit zusteht. Ich habe mir die „Überstunden“ notiert und meinen Ausbildungsbetrieb darum gebeten, mir dafür freie Zeit zu gewähren. Mein Ausbildungsbetrieb ist der Meinung, dass diese längere Arbeitszeit von mir ohne Gegenleistung akzeptiert werden muss. Gibt es für diesen Sachverhalt eine Regelung und wie wird das gehandhabt?

    Ich bedanke ich im Voraus für Ihre geschätzte Antwort und verbleibe

    mit freundlichen Grüßen

    Grisu

    Antworten
  6. Jenny meint

    19. März 2021 at 17:37

    Hallo liebes Arbeitsrecht-Team,

    seit drei Wochen arbeitet meine Partnerin in der neuen Firma als Metallbauerin. Vertraglich geregelt sind 40std./Woche und mündlich eine Arbeitszeit von 7-15:15(15 min. unbezahlte Pause). Zwischendurch leistet sie Mehrarbeit. Nun hat sie der Chef angesprochen, sie sollte doch auch bitte bis 16:15 arbeiten, weil ihre Kollegen das immer machen würden obwohl obige Arbeitszeit vereinbart wurde. (Überstunden der Kollegen wird meines Erachtens stillschweigend geduldet und sogar entlohnt). Für ihren Bereich(Werkstatt) fällt aber so gut wie nie Mehrarbeit an.

    Antworten
  7. Herbert meint

    10. Juli 2019 at 10:25

    Hallo zusammen,

    in meinem Arbeitsvertrag steht „Der Mitarbeiter nimmt am erfolgsabhängigen Vergütungssystem teil“.
    Können Sie mir sagen, was das bedeutet?
    Muss dieses Vergütungssystem als Anlage zum Arbeitsvertrag schriftlich ausgehändigt bzw. unterschrieben werden?

    Mit freundlichen Grüßen

    Antworten
  8. René meint

    14. Mai 2019 at 20:49

    Hallo,
    bei mir im Arbeitsvertrag steht.

    Es gilt die gesetzliche Kündigungsfrist nach § 622 Abs. 2. Jede Ausweitung der Frist gilt beidseitig.

    Können sie mir sagen was das bedeutet.

    Mit freundlichen Grüßen

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      16. Mai 2019 at 11:35

      Hallo René,

      § 622 BGB sieht vor, dass sich mit wachsender Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers die Kündigungsfrist des Arbeitgebers erhöht. In diesem Fall würde aber die Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer immer noch bei vier Wochen liegen. Die Regelung in Ihrem Vertrag besagt, dass dich die Ausweitung der Kündigungsfrist auf beide Parteien bezieht, der Arbeitnehmer also die gleiche Frist einzuhalten hat, wie der Arbeitgeber.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  9. Michael meint

    7. April 2019 at 21:28

    Gute Tag, mein befristeter Vertrag läuft im Mai aus. Mein Lohn setzte sich bisher aus einem Grundgehalt von 2500€ plus 500 € Funktionszulage zusammen. Im neuen unbefristeten Vertrag soll mein Grundgehalt auf 2000 gekürzt werden plus 1000 € aus diversen Zulagen. So komm ich Brutto auf das gleiche Geld, allerdings mit der Klausel das die Zulagen gestrichen werden können.
    Außerdem fehlt der Urlaubsanspruch so wie die Fristen bei Kündigung.
    Ist das rechtens?

    Antworten
    • ninoa meint

      29. September 2019 at 15:49

      Hallo Michael,

      genau diesen Fall habe ich aktuell auch.
      Haben Sie hierzu etwas heraus gefunden, bzw. was ist bei Ihnen am Ende daraus geworden? Waere toll, wenn Sie kurz berichten koennten.

      Viele Gruesse

      Antworten
  10. Gent meint

    26. Februar 2019 at 22:59

    Hallo!

    Können Sie mir bitte mit einer
    Ungewissheit helfen, die ich habe?
    Meine Adresse im Vertrag ist handschriftlich.
    Ist dies das Problem?
    Sollte es nicht mit einem Computer gedruckt werden?

    Danke im Voraus

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      4. März 2019 at 8:00

      Hallo Gent,

      auch wenn die Addrese handschriftlich eingetragen ist, handelt es sich um ein verbindliches Dokument.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  11. Ryco meint

    18. Februar 2019 at 21:27

    Hallo, was ist wenn ich ein Arbeitnehmer nur unregelmäßig beschäftigen kann und es keine Wochenarbeit gibt. Eher gelegentlich am Wochenende im Monat.

    Kann man im Arbeitsvertrag da auch Regelungen schreiben bsw. 8 Stunden im Monat als Stundenbezahlung und wie sieht es mit Urlaub aus, diesen kann ich auch nicht wirklich berechnen.
    Oder Beschäftigung eine Woche im Monat mit 8 Stunden, wäre das erlaubt?

    Kurzfristige Beschäftigung geht aufgrund Harz4 nicht.

    Bitte versuchen Sie die Antwort mit dem Anwalt zu vermeiden, denn den kann ich mir nicht leisten.
    So gesehen will ich gesetzeskonform sein, arbeiten wird nur eine Freundin.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      22. Februar 2019 at 15:33

      Hallo Ryco,

      leider dürfen wir keine individuelle Rechtsberatung anbieten. Das ist gesetzlich so vorgeschrieben.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  12. RENATA meint

    18. Januar 2019 at 12:37

    Hallo,

    I have a contract as Sales Assistant for an Italian company that says 40h/week work and possibility to work extra hours up to 4h/week ( not paid) included in the salary. I have done in 6 months more than 64h extra hours , and of course they do not want to pay these hours after the end of my contract.
    I would like to know if this is legal please?

    Thank You

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      21. Januar 2019 at 13:23

      Hi Renata,

      only a lawyer can give legal advice for your contract.

      Your team of Arbeitsrechte.de

      Antworten
  13. Roland R meint

    23. Dezember 2018 at 8:47

    Hallo,
    In dem Unternehmen in dem ich arbeite, hat jeder Mitarbeiter ein Arbeitsprofil in der Personalakte. Da meine Veranwortlichkeiten sich geändert hat, habe ich nach einer Gehaltserhöhung gefragt. Diese wurde abgelehnt.
    Nach 2 Jahren habe ich wieder gefragt und weiter nachgebohrt. Ich fand heraus das ich in meiner Personalakte kein Arbeitsprofil vorhanden ist. Über die Personalabteilung habe ich dann 3 Profile bekommen die meiner Tätigkeitslinie entsprechen. Als ich diese durchsah habe ich festgestellt, dass ich seit Jahren eigentlich der höheren Gehaltsstufe entspreche.
    Nun zu meiner Frage:
    Darf ich meine Arbeitsleistung auf das reduzieren was dem Gehalt entspricht was der AG mir zahlt? Was haben deutsche Arbeitsgerichte diesbezüglich geurteilt?

    Antworten
  14. Reinholz K. meint

    9. September 2018 at 14:06

    Hallo Arbeitsrecht Team,
    Ich arbeite in einer Kultureinrichtungen als Reinigungskraft.
    Dort gibt es auch Toiletten, diese sind nicht öffentlich. Wenn in unserer Stadt größere Veranstaltungen sind, wie Maibaum aufstellen, oder Fürstentage, kommen die Leute von diesen Veranstaltungen bei uns in die Einrichtung auf die Toilette.
    Meine Frage, ist nun, muß ich bei diesen Veranstaltungen auf den Toiletten abkassieren.
    In meinem Arbeitsvertrag steht Reinigungskraft.

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      1. Oktober 2018 at 11:18

      Hallo Reinholz,

      im Arbeitsvertrag sollten auch die Aufgaben benannt sein, zu denen Sie herangezogen werden können. Ist die kassier-Arbeit benannt, müssen Sie diese auch leisten.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  15. Kiki meint

    3. Juli 2018 at 22:39

    Hallo,

    in meinem Arbeitsvertrag ist einen monatliche Stundenzahl von 110 Std festgelegt. Ich musste unterschreiben das ich bereit bin Überstunden zu leisten,
    In der Vergangenheit habe ich zwischen 130 bis 170 Std gearbeitet, die Stunden wurden ausgezahlt. es gibt kein Stundenkonto

    nun wurden meine Stunden gekürzt .Dienstplan Anfang Juni 125 Std, Mitarbeiter (ich arbeite f LAF) kam zurück, Stunden 80 dann. Meine Arbeitskraft stand zur Verfügung

    Ist das zulässig

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      9. Juli 2018 at 10:20

      Hallo Kiki,

      wir empfehlen Ihnen, sich mit diesem Problem an einen Anwalt für Arbeitsrecht zu wenden.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  16. Peter meint

    3. Juli 2018 at 15:51

    Hallo Arbeitsrechte-Team,

    folgende Situation: Firma 10 Mitarbeiter, keine Tarifbindung. Am Anfang des Jahres änderte Chef die Gehalts-bzw. Lohnauszahlung statt wie bisher seit 40 Jahren von Anfang des Monats auf den 15. des Monates um. Es gab keine Änderungskündigung oder dgl.
    So.. nun kam aber raus, dass nicht alle ihr Gehalt bzw. Lohn am 15. des Monats bekommen sondern wieder auf den Anfang des Monates geändert wurde. (Die Gründe dazu sind verschieden….sagen wir mal so, dass wohl nicht jeder gleich wichtig ist……:-) Es stellt sich also nun die Situation dar, dass es verschiedene Auszahlungstermine des Gehalts gibt. Ach ja ,… ein Mitarbeiter klagte vor Gericht wegen Änderung….er gewann und bekommt jetzt sein Geld wieder am ersten des Monats. Frage dazu:
    Kann eine Firma willkürlich die Gehalts- und Lohnauszahlungstage für den einzelnen Mitarbeiter verschieden festlegen?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      9. Juli 2018 at 9:47

      Hallo Peter,

      einvernehmliche Änderungen können jederzeit vereinbart werden. Um die rechtliche Situation genau dargelegt zu bekommen, wenden Sie sich bitte an einen Anwalt für Arbeitsrecht.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  17. MM meint

    1. Juli 2018 at 0:24

    Sehr geehrtes Arbeitsrecht Team, ich bin Abteilungsleiter Getränke, in meinem Vertrag hat mein Chef eine klausel reingesetzt die sich Mehrarbeitspauschale nennt, er vergütet uns mit 300 Euro 20 Mehrarbeitstunden die überstunden werden dann gelüncht. Er zahlt es natürlich auch wenn nur 1 überstunde gemacht wurde. Ist dies zulässig ?

    Eine weitere Frage in meinem Arbeitsvertrag steht Abteilungsleiter Getränke in einem absatz steht das er mich mit allen einschlägigen Aufgaben betrauen darf. Zählt da das Kassieren an der Kasse auch dazu?

    Wie ist es mit Kassendifferenzen, darf und kann der Chef verlangen das der Kassierer/Kassiererin die Differenz von seinem eigen Geld hineinlegen muss ?

    Danke schon mal im vorraus für die Antwort ☺

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      2. Juli 2018 at 11:06

      Hallo MM,

      leider können wir nicht einschätzen, welche Regelungen zulässig sind, das kann nur ein Anwalt für Arbeitsrecht. Auch was als einschlägige Arbeiten zu werten ist, ist uns nicht bekannt. Jedoch ist es von Vorteil die möglichen Aufgaben genau bezeichnet zu haben. Auch, ob Kassenfehler (wenn nicht fahrlässig oder mutwillig) mit dem Gehalt verrechnet werden können, können wir nicht einschätzten. Rechtsberatungen dürfen nur von beauftragten Anwälten durchgeführt werden.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  18. pp meint

    28. Mai 2018 at 18:03

    Hallo Arbeitsrecht Team,

    ich habe eine Frage bezüglich der Gültigkeit meines Arbeitsvertrages in Bezug auf die Wochenarbeitsstunden.

    Ich bin Tarifangestellter ([von der Redaktion entfernt] NRW) in meinem Arbeitsvertrag steht das ich eine 40 Stundenwoche zu leisten haben.

    Arbeitszeiten laut [von der Redaktion entfernt] NRW
    Die tarifliche Regelarbeitszeit beträgt 35 Wochenstunden. Durch Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer kann sie für höchstens 18 Prozent der Beschäftigten auf bis zu 40 Stunden erhöht werden. Eine Absenkung der Arbeitszeit auf bis zu 30 Wochenstunden kann durch Betriebsvereinbarung für alle Beschäftigten oder auch nur für Betriebsteile erfolgen.

    Durch Zufall bin ich auf unsere Betriebsvereinbarungen gestoßen, diese besagen:
    Die Sollarbeitszeit der Tarifangestellten beträgt von Montag bis Freitag 7 Stunden pro Tag zzgl. 60 Minuten unbezahlte Pause.

    Meines Wissens ist die Gültigkeit wie folgt definiert:
    1. Tarifvertrag
    2. Betriebsvereinbarung
    3. Arbeitsvertrag

    Des weiteren gibt es ja das Günstigkeitsprinzip:
    Bei kollidierenden Regelungen in Arbeitsvertrag und Betriebsvereinbarung gilt das Günstigkeitsprinzip, maßgeblich ist also die für die/den Arbeitnehmer / In günstigere Regelung.

    Die Bezahlung ist laut Tarifvereinbarung (ERA Tabelle) für eine 35 Stundenwoche angemessen. Allerdings wen ich es hochrechne für eine 40 Stundenwoche zu gering.

    Was kann ich hier machen?
    – Anpassung der Arbeitszeit auf 35 Stunden mit gleichem Gehalt
    – Anpassung des Gehaltes auf 40 Stunden (Basis: momentanes Gehalt entspricht 35 Stunden.)

    Vielen Dank im voraus

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      4. Juni 2018 at 11:17

      Hallo pp,

      leider dürfen wir keine Rechtsberatung anbieten. Welche Maßnahmen Sie ergreifen können, sagt Ihnen ein Anwalt für Arbeitsrecht.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  19. Peter D. meint

    11. April 2018 at 13:02

    Guten Tag , ich arbeite bei einem Schuh und schlüsselservice . Ich habe seit 1993 einen Arbeitsvertrag in dem steht ein Entgelt von 1800 Mark . Ein stundensatz ist dort nicht drin festgehalten . Im Laufe der Jahre erhöhte mein Chef mein Gehalt auf 1320 Euro !! Nun nach der Umstellung auf den Mindestlohn, verweigert mein Chef mir einen änderungsvertrag da er ja alle Stunden die wir nun leisten auch bezahle . Meine Frage muss er mir keinen änderungsvertrag geben und vor allen hätte er mein Gehalt nicht mit eintragen müssen , da er sich darauf beruft das er ja jetzt alle Stunden bezahlen würde . Ich habe die Befürchtung das ich , falls ich arbeitslos werde keine regelmäßigen Stunden vorweisen kann und nicht das volle Arbeitslosengeld bekomme . Außerdem mir mein Chef einfach von den 40 Stunden die ich arbeite auf einmal runtersetzt und ich auf weniger Lohn komme . Er meint halt er brauche dieses nicht zu tun und ich weiß es leider nicht besser .

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      23. April 2018 at 9:23

      Hallo Peter,

      mit diesem Fall sollten Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden. Dieser kann Ihre Möglichkeiten durchgehen und mit Ihenen eione Plan erarbeiten.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  20. David meint

    15. September 2017 at 16:48

    Hallo
    Ich arbeite seid 2005 in einer großen Firma nur Frühschicht als Maschinenführer.
    Zu beginn arbeitete ich im 3 Schichtmodell ( Früh Nacht Spät ).
    Aufgrund einer Krankheit musste ich dann aus dem 3 Schichtmodell raus und arbeitete bis letztes Jahr
    2 Schichten ( Früh Spät ).
    Da wir unsere Pause bezahlt bekommen mussten die Leute im 2 Schichtmodell alle 2 Wochen in der Frühschicht Samstags arbeiten da uns vom Überstundenkonto 5 Stunden abgezogen werden ( halbe Stunde Pause )
    Da ich jetzt nur noch Frühschicht arbeite werden wir trotzdem die halbe Stunde Pause abgezogen es wird bei mir nach wie vor so verrechnet als würde ich im 2 Schichtmodell arbeiten.
    Bei der Spätschicht haben wir ja noch 20 % Spätzulage und 30 % Nachtzulage bekommen ich bekomme jetzt keine Prozente mehr und es wird mir dennoch vom Überstundenkonto die Pausen abgezogen.
    Ich wollte nur mal wissen ob das korrekt ist??
    Viele dank

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      6. November 2017 at 11:53

      Hallo David,

      da Ihr Fall und die dazugehörige Rechnung eher komplex ist, sollten Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden. Dieser kann schnell analysieren, ob es dabei mit rechten Dingen zugeht. In jedem Fall muss der Arbeitgeber sich an die Klauseln Ihres Arbeitsvertrages halten. Andernfalls können Sie dagegen rechtliche Schritte einleiten.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
    • tinchero meint

      10. März 2022 at 14:41

      Hallo
      ich habe einen Arbeitvertrag mit 140 Arbeitsstunden im Monat und einem Festgehalt.
      Wieso soll ich dann mal 159 Stunden arbeiten, mal mehr mal weniger.
      Ich arbeite im Pflegebereich und habe eine 5,5 Stundenwoche

      Antworten
  21. Cornelia B. meint

    21. August 2017 at 10:57

    Ich habe vom Senat eine schriftliche Einstellungszusage zum 1.8.2017 erhalten. Die Unterlagen wurden am 29.6.2017 an die Personalstelle weitergeleitet. Die zuständige Bearbeiterin rief mich erst am 18.8.17 an und morgen soll ich den Arbeitsvertrag unterschreiben, der dann erst ab dem 22.8. gilt.
    Was kann man dagegen unternehmen?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      11. September 2017 at 9:38

      Hallo Cornelia B.,
      eine professionelle Rechtsberatung erhalten Sie von einem Anwalt für Arbeitsrecht.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  22. Manuel B. meint

    21. Dezember 2016 at 2:08

    Hallo,
    ich bin Festangestellt bei einer Firma in Vollzeit und habe eine unbefristeten Arbeitsvertrag. Leider ist bei uns auch durch Kürzungen so einiges verändert worden und zwar ist die Situation sogar jetzt folgende das ich obwohl ich Festangestellt bin und in Vollzeit nächsten Monat keine Stunden habe als einziger. Der Zuständige hat jetzt Urlaub und man tut mich hinhalten.
    Leider habe ich keinen Rechtschutz. Das bedeutet tu ich jetzt Rechtschutz nehmen dauert es ja bis ich einen Anwalt beanspruchen kann falls es nötig ist. Soweit ich weiß kann das bis zu 3 MOnate dauern. Welche Möglichkeiten habe ich jetzt erstmal ohne einen Anwalt den in meinem Arbeitsvertrag ist ja festgehalten das ich ja auf meine Stunden kommen muss. Der Arbeitgeber ist ja dazu verpflichtet. Wie kann ich jetzt am besten vorgehen ?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      23. Dezember 2016 at 12:50

      Hallo Manuel,
      Schauen Sie in Ihren Arbeitsvertrag, ob es bezüglich eines Zeitkontos irgendwelche Regelungen gibt. Über ein weiteres Vorgehen sprechen Sie bitte mit einem Anwalt, da wir keine Rechtsberatung anbieten.
      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  23. Angelika T. meint

    19. November 2016 at 11:56

    hallo,
    ich arbeite seit 20 jahren in einer reinigungsfirma und wurde damals als vollzeitkraft in einem krankenhaus eingestellt.mein damaliger zeitvertrag, in dem keine höhe der arbeitsstunden angegeben ist, ging nach 2 jahren in einem festvertrag über.
    in den letzten jahren allerdings werden die stunden immer wieder gekürzt, wobei ich mit viel glück jedoch immer wieder auf meine monatlichen stunden gekommen bin, dafür arbeite ich aber meistens 12 tage durch.
    jetzt wurde wieder gekürzt, und wir „alleinverdiener“ machen uns natürlich gedanken ob wir unsere unkosten überhaupt noch bezahlen können.
    meine frage dazu wäre, ob man mich überhaupt einfach auf 5 stunden runtersetzten darf?oder gibt es da auch sowas wie gewohnheitsrecht?

    Antworten
    • arbeitsrechte.de meint

      21. November 2016 at 11:01

      Hallo Angelika,
      ein Arbeitgeber kann nicht einseitig die Arbeitszeit des Arbeitnehmers reduzieren und damit eine einhergehende Lohnminderung durchsetzen. Dazu müsste der Arbeitgeber eine Änderungskündigung aussprechen, die zur Voraussetzung hat, dass erhebliche betriebliche Gründe vorliegen. Grundsätzlich ist entscheidend, was im Arbeitsvertrag steht und ob ein Tarifvertrag Anwendung findet.
      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten

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