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Ist ein mündlicher Arbeitsvertrag überhaupt gültig?

Im Allgemeinen gibt es den schriftlichen Arbeitsvertrag und wenn dann eine mündliche Zusage nach einem Vorstellungsgespräch im Raum steht, sind viele Arbeitnehmer verunsichert. Womöglich nehmen sie die mündliche Zusage gar nicht als Arbeitsvertrag wahr und wundern sich, dass sie nichts unterschreiben müssen.

Ein mündlicher Arbeitsvertrag ist wirksam und bindend.
Ein mündlicher Arbeitsvertrag ist wirksam und bindend.

Können Sie sich auf einen Arbeitsvertrag, der mündlich geschlossen wurde, berufen? Welche Rechten und Pflichten gehen damit einher? Sind mündliche Arbeitsverträge gar verboten oder unwirksam?

Kurz und Knapp: Mündlicher Arbeitsvertrag

  1. Ein Arbeitsvertrag ist generell nicht formgebunden, sollte aber in jedem Falle auf einer gegenseitigen Willenserklärung beruhen.
  2. Eine mündliche Zusage ist bindend und der Arbeitsvertrag damit rechtsgültig.
  3. Mündliche Zusagen bei befristeten Arbeitsverträgen sind in Bezug auf die Befristung selbst nicht bindend.

Soviel vorab: Ein mündlicher Vertrag ist grundsätzlich gemäß deutschem Arbeitsrecht nicht verboten oder rechtlich unwirksam. Doch was es dabei zu beachten gilt, erfahren Sie im nachstehenden Ratgeber.

Inhalt

  • 1 Kurz und Knapp: Mündlicher Arbeitsvertrag
  • 2 Arbeitsvertrag mündlich oder schriftlich: was gilt?
    • 2.1 Trotz mündlichen Vertrags: Nachweispflicht
    • 2.2 Ist ein befristeter Arbeitsvertrag, der mündlich geschlossen wurde, zulässig?

Arbeitsvertrag mündlich oder schriftlich: was gilt?

Grundsätzlich gilt gemäß deutschem Recht, dass jeder Arbeitsvertrag eine besondere Sorte eines Dienstvertrages darstellt. Ausschlaggebend ist dabei die soziale Abhängigkeit des Dienstverpflichteten, also des Arbeitnehmers. Die Abhängigkeit besteht darin, dass der Arbeitnehmer seine Dienste dem Arbeitgeber entgeltlich zur Verfügung stellt.

Eine mündliche Zusage ist bindend, weil die gesetzliche Formfreiheit besteht.
Eine mündliche Zusage ist bindend, weil die gesetzliche Formfreiheit besteht.
Es ist bislang keine Form für einen Arbeitsvertrag gesetzlich vorgeschrieben. Somit ist ein mündlicher Arbeitsvertrag beziehungsweise eine mündliche Zusage auch rechtswirksam.

Die Gültigkeit erlangt ein Arbeitsvertrag unabhängig von seiner schriftlichen oder mündlichen Form dadurch, dass zwei aufeinander bezogene und inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen zustande kommen. Hierbei wird vom „Antrag“ und von der „Annahme“ gesprochen.

Die mündliche Zusage macht den Arbeitsvertrag bindend genauso wie eine nicht ausdrückliche Vereinbarung, also eine Willenserklärung durch schlüssiges Verhalten.
Dies ermöglicht die Formfreiheit des Arbeitsvertrages.

Trotz mündlichen Vertrags: Nachweispflicht

Vor allem, wenn es zu Unstimmigkeiten oder gar Streitigkeiten kommt, kann ein mündlicher Arbeitsvertrag problematisch sein.

Sie können sich insofern absichern, dass Sie rechtlich den Anspruch auf einen schriftlichen Nachweis über die wesentlichen Inhalte der vertraglichen Vereinbarung haben. Dabei kommt das sogenannte Nachweisgesetz (NachwG) zum Tragen. Dies gilt im Übrigen für alle Arbeitnehmer.

Lediglich Aushilfen, die maximal einen Monat im Unternehmen arbeiten, sind davon ausgenommen.

Es besteht demnach eine Nachweispflicht. Wobei der Arbeitgeber spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses diesen schriftlich erbringen muss.

Folgende Punkte müssen darin enthalten sein (siehe § 2 NachwG):

  • Name und Anschrift der Vertragsparteien
  • Beginn des Arbeitsverhältnisses
  • Bei Befristung die absehbare Dauer
  • Arbeitsort
  • Beschreibung der Tätigkeit
  • Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts
  • Arbeitszeit
  • Erholungsurlaub
  • Kündigungsfristen
  • Hinweis auf Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen

Sie haben einen Anspruch darauf, dass genau diese Formalien enthalten sind, egal bei welcher Form von einem Vertrag im Bereich Arbeitsrecht.

Ein befristeter Arbeitsvertrag, der mündlich geschlossen wurde, ist nicht wirksam.
Ein befristeter Arbeitsvertrag, der mündlich geschlossen wurde, ist nicht wirksam.
Letztlich sind dies nämlich die elementaren Bestandteile eines Arbeitsvertrages. Ebenso wie ein „normaler“ schriftlicher Vertrag ist die elektronische Form ausgeschlossen.

Ist ein befristeter Arbeitsvertrag, der mündlich geschlossen wurde, zulässig?

Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist nur in Schriftform wirksam. Das bedeutet, dass der Arbeitsvertrag durch seine mündliche Zusage zwar bindend, aber die zeitliche Beschränkung in diesem Falle ungültig ist. Sie schließen damit einen unbefristeten Arbeitsvertrag ab.

Dies fußt nach deutschem Arbeitsrecht auf den § 14 Abs. 4 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG).

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Kommentare

  1. Gliesmann says

    10. Mai 2017 at 12:15

    Hallo, mein Mann hat zum 15.06.2017 gekündigt, jetzt kommt sein Arbeitgeber mit einem mündlichen Arbeitsvertrag und bezieht sich auf einmal auf einen Tarifvertrag im Glaserhandwerk, dass er danach bezahlt hätte und dieser bindend wäre.
    Wovon mein Mann heute jetzt das erste Mal gehört/erfahren hat. Der Tarifvertrag wurde vorher nie erwähnt und auch nicht zur Einsicht vorgelegt. Mein Mann ist bis heute davon ausgegangen, dass alles den gesetzlichen Vorschriften unterliegt, Urlaubsanspruch gesetzlich 24 Tage, Kündigungsfrist somit auch nach § 622 BGB .
    Was können wir jetzt tun?

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de says

      15. Mai 2017 at 10:11

      Hallo Gliesmann,
      leider ist es uns nicht erlaubt, eine kostenlose Rechtsberatung anzubieten. Wenden Sie sich daher mit Ihrer Frage bitte an einen Anwalt für Arbeitsrecht.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  2. L. says

    19. Juni 2017 at 11:34

    Hallo, wenn ich das richtig verstehe, ist ein mündlich abgeschlossener Vertrag unbefristet. Dies gilt dann auch für geringfügig Beschäftigte, oder?
    Hat man bei einem mündlichen Vertrag auch die 6 Monate Probezeit? Was passiert im Falle einer Schwangerschaft? Kündigungsschutz mit Weiterbeschäftigung nach der Schwangerschaft?

    Danke für ihre Antwort

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de says

      19. Juni 2017 at 11:44

      Hallo,

      ein unbefristetes Arbeitsverhältnis ist auch bei geringfügigen Beschäftigungen möglich. Die Vereinbarung einer Probezeit kann ebenfalls mündlich getroffen werden. Für geringfügige Beschäftigungen gelten grundsätzlich auch bezüglich der Schwangerschaft dieselben gesetzlichen Regelungen wie für Vollzeit- bzw. sozialversicherte Beschäftigungen. Wenden Sie sich für eine umfassende Klärung Ihres Einzelfalls an einen Anwalt für Arbeitsrecht.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  3. Jacqueline says

    16. Januar 2018 at 14:57

    Hallo, mein Bruder hatte einen befristeten Vertag bis zum 15.1.2018 als Hausmeister in einem Flüchtlingsheim. Er wurde Mitte Dezember 2017 von seinem Arbeitsgeber (Stadtverwaltung) angerufen und zu einer Besprechung eingeladen. Dort wurde ihm mitgeteilt, dass sein Arbeitsvertrag um 1 Jahr verlängert wird. Als er gestern wieder auf der Arbeit erschien, wurde ihm mitgeteilt, dass sein Arbeitsvertrag abgelaufen ist und er nicht mehr erscheinen brauch, da sich die Situation geändert hätte. Er hatte noch keinen schriftliche Bestätigung erhalten, ich frage mich jedoch ob so eine Vorgehensweise legal ist, da er wie gesagt extra aus seinem Urlaub geholt wurde it der Nachricht auf eine Verlängerung. Über eine kurze Info würde ich mich freuen

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de says

      23. Februar 2018 at 12:00

      Hallo Jacqueline,
      in der Regel ist ein Arbeitsvertrag an keine bestimmte Form gebunden. Es sind also mündliche Absprachen möglich. Allerdings besteht dann die Schwierigkeit, derartige Absprachen im Streitfall nachweisen zu können.
      Ob die mündliche Vereinbarung in Ihrem Fall bindend ist, können Sie bei einem Anwalt erfragen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  4. emi. says

    9. März 2018 at 11:54

    ich bin Angestellte bei der Jugendhilfe. Ich habe einen befristeten Arbeitsvertrag der Mitte März ausläuft. Im Dezember fand ein Mitarbeitergespräch bezüglich meiner Vertragsverlängerung, mein Chef machte mir eine mündliche Zusage um mein Arbeitsvertrag nochmal um ein Jahr zu verlängern und den Arbeitsvertrag im Februar zukommen zu lassen.  Ich habe allerdings im Januar erfahren, dass ich Schwanger bin. Ich teilte diese meinem Chef und er sagte mein Vertrag würde nicht verlängert, da ich nun schwanger geworden wäre. 

    Darf mein Arbeitgeber mich aufgrund meiner Schwangerschaft benachteiligen, zumal ich eine mündliche Zusage von ihm erhalten habe? (Dazu habe ich auch Beweise

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de says

      26. März 2018 at 13:27

      Hallo emi,

      ob ein neuer Arbeitsvertrag mündlich bereits zustande gekommen ist, kann nur ein Anwalt verbindlich beantworten. Legen Sie diesem die erwähnten Beweise vor. Andernfalls ist die Vertragsverlängerung nur mit Unterzeichnung des neuen Arbeitsvertrages gültig.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  5. Birgit says

    4. April 2018 at 13:10

    Hallo,
    ich habe einen befristeten Arbeitsvertrag bis zum 14.04.2018. Es war im Gespräch, einen unbefristeten Vertrag zu erhalten, dem ich mündlich zunächst zugesagt hatte. Dann erhielt ich Post mit einem weiteren Vertrag befristet um ein weiteres Jahr erhalten habe. Auf meine Nachfrage hin wurde mir mitgeteilt, dass ich darauf bestanden hätte, was nicht korrekt ist. Der Vertrag ist zwar von Arbeitgeber unterzeichnet, jedoch von mir nicht. Jetzt habe ich ggf ab dem 16.04.2018 einen neuen Job.
    Endet jetzt mein Vertrag zum 14.04.2018? Ich will auch hier nicht mehr weiter arbeiten.
    Vielen Dank für eine Info
    Birgit

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de says

      16. April 2018 at 10:49

      Hallo Birgit,

      prinzipiell ist auch eine mündliche Zusage bindend, allerdings müssen dann auch die vereinbarten Vertragsbedingungen eingehalten werden. Wir empfehlen Ihnen, sich von einem Anwalt für Arbeitsrecht beraten zu lassen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  6. Caro says

    26. April 2018 at 9:29

    Hallo,
    ich habe einen befristeten Arbeitsvertrag vorgestern mündlich zugesagt bekommen. Hierbei ist die Befristung bis zum meinem Studienende vorgesehen, als 20h/Woche neben dem Studium.

    Muss dies ebenfalls schriftlich festgehalten werden?
    Der neue Chef hat auf meine Anfrage zwecks Arbeitsvertrag nur geantwortet, dass er dies bei keinem seiner Aushilfen bisher schriftlich gemacht hätte.

    Ich bin nun ziemlich verunsichert, ob ich auf einen schriftlichen Arbeitsvertrag bestehen soll?

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de says

      2. Mai 2018 at 17:05

      Hallo Caro,

      gemäß § 2 NachwG (Nachweisgesetz) ist der Arbeitgeber verpflichtet, spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen – einschließlich einer Befristung – schriftlich niederzulegen und die unterschriebene Niederschrift dem Arbeitnehmer auszuhändigen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  7. Evilsfate says

    22. Mai 2018 at 17:59

    Hallo habe einen mündli hen vertrag im dachdeckerhandwerk
    Nun will mir mein Chef kündigen ohne Abmahnung ist das einfach so möglich ?

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de says

      28. Mai 2018 at 10:42

      Hallo Elvisfate,

      auch mündliche Verträge müssen den Regeln der Vertraglichkeit folgen. Eine unbegründete Kündigung wäre also nur in der Probezeit möglich. Sie sollten sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden, damit dieser Ihre Ansprüche und Möglichkeiten prüft.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  8. Thomas says

    24. Mai 2018 at 14:53

    Hallo,

    ich bin Student und vor 6 Monaten habe ich einen mündlichen Arbeitsvertrag für “nach Beendigung des Studiums” per Handschlag abgeschlossen. Im Moment habe ich einen gültigen schriftlichen Arbeitsvertrag als Werksstudent. Es haben sich nun aber einige Faktoren geändert und ich möchte in der Firma nicht mehr bleiben. Mein Studium schließe ich voraussichtlich in 2 Monaten ab. Bindet mich der mündliche Vertrag? Und wie lange? Wie kann ich noch vor Antritt aus der Sache rauskommen?

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de says

      1. Juni 2018 at 9:34

      Hallo Thomas,
      da für den Abschluss eines Arbeitsvertrags keine bestimmte Form vorgeschrieben ist, kann dieser auch mündlich abgeschlossen werden. Auch eine solche mündliche Vereinbarung ist bindend. Sofern in einem solchen Fall mündlich keine Kündigungsfristen vereinbart wurden, gilt die gesetzliche Frist des § 622 BGB. Diese beträgt vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  9. Laureen says

    25. Mai 2018 at 13:57

    Hallo 🙂
    ich habe seit dem 1.5.17 einen befristeten Arbeitsvertrag bis zum 31.5.18 als Schwangerschaftsvertretung.
    Mündlich ist nun eine Verlängerung bis zum 31.12.18 ausgemacht. Allerdings habe ich bis heute keinen Verlängerungsvertrag erhalten und weiß aus Erfahrungen dass sich mein Arbeitgeber damit gerne noch einige Wochen zeit lässt. Wenn ich nun ab dem 1.6. normal, wie bisher weiterarbeite, gilt der Vertrag dann aufgrunddessen dass er bis dato nur mündlich existiert als unbefristet? Oder wie gilt die Frist von einem Monat für den Arbeitgeber um nden Vertrag anzufertigen? Wäre der Vertrag dann entfristet, wenn diese Frist überschritten ist?
    Vielen Dank für alle Antworten im Voraus!

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de says

      28. Mai 2018 at 10:52

      Hallo Laureen,

      wenn Sie ab dem 1.6. weiterarbeiten, arbeiten Sie ohne Arbeitsvertrag und damit ohne rechtliche Absicherung, Ihre Forderungen durchsetzen zu können. Auch wenn der Vertrag (wenn auch nur mündlich) verlängert wird, ist er mit einem Enddatum weiterhin befristet.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  10. Sonja says

    21. Juni 2018 at 20:42

    HALLO
    HABE folgendes Problem und zwar habe einem Arbeitgeber mündlich zugesagt und die Unterlagen plus Arbeitsbekleidung bekommen noch nichts unterschrieben Arbeitsbeginn sollte der 15.7.2018 sein, jetzt meine Frage muß ich kündigen obwohl ich nur mündlich zugesagt habe? Im Arbeitsvertrag sind auch einigeDinge zb Probezeitdauer und wie oft der Vertrag verlängert werden würde was aber vorher nicht erwähnt wurde und damit nicht einverstanden bin. Wie soll ich mich jetzt verhalten?

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de says

      25. Juni 2018 at 12:47

      Hallo Sonja,

      da ein Arbeitsvertrag unter Umständen auch schon mündlich zustande kommen kann, könnte es sein, dass Sie ganz normal (unter Berücksichtigung der Kündigungsfrist) kündigen müssen. In manchen Fällen können Sie sich mit dem Arbeitgeber auch auf einen Aufhebungsvertrag einigen. Erkundigen Sie sich am besten bei einem Anwalt.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  11. abbygaile says

    11. Juli 2018 at 8:32

    Hallo 🙂

    ich habe folgendes problem:

    ich habe am 13.06.2018 meine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen und mit meinem Arbeitsgeber wurde mündlich vor Abschluss dieser Ausbildung vereinbart, dass er mich gerne übernehmen möchte und das ich nicht mehr Voll- sonder Teilzeit auf 30 Stunden die Woche arbeite (flexibel einsetz- und bestimmbar von meinen Arbeitsgeber). Nun, fast 1 Monat nach Abschluss der Ausbildung arbeite ich jeden Tag Vollzeit, habe noch keine Informationen zu meiner Vergütung, zu meinem Urlaub und überhaupt nicht zu den Rahmenvereinbarungen. Jetzt wollte ich mir 1 Tag Urlaub nehmen und mein Arbeitsgeber sagt, dass mir kein Urlaub zusteht, da ich keinen schriftlichen Arbeitsvertrag habe. Meine Frage: Entspricht dies der Warheit und wenn keine Probezeit vereinbart worden ist gilt dann sofort die gesetzliche von 6 Monaten ? und ist mein Arbeitsverhältniss unbefristet oder befristet.

    Ich bedanke mich im Voraus für alles kommenden Antworten

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de says

      19. Juli 2018 at 8:46

      Hallo abbygaile,
      gemäß § 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) hat jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub und zwar gem. § 3 BURlG mindestens 24 Tage bei einer 6-Tage-Woche.
      Da die Rechtslage bei Ihnen sehr unklar und der Vertrag eben nicht schriftlich fixiert ist, empfiehlt es, sich gegebenenfalls von einem Anwalt beraten zu lassen. Wir bieten keine Rechtsberatung an.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten

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