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News veröffentlicht am 6. Februar 2018

Ohne Arbeitnehmereigenschaft kann die Kündigung nicht angefochten werden

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Ohne Arbeitnehmereigenschaft kann die Kündigung nicht angefochten werden.
Ohne Arbeitnehmereigenschaft kann die Kündigung nicht angefochten werden.
Köln. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat am 18.01.2018 ein Urteil zum Kündigungsschutzgesetz zugunsten des Arbeitgebers verkündet. Ursprung des Urteils war die Klage eines Senior Partners und Geschäftsführers einer internationalen Managementberatung gegen seine Kündigung. Da bei ihm eine Arbeitnehmereigenschaft nicht gegeben ist und er deshalb nicht unter den Schutz des Kündigungsschutzgesetzes (KSchuG) fällt, wies das Gericht seine Klage zurück.

Trotz fehlender Arbeitnehmereigenschaft gegen die Kündigung vorgehen?

Zunächst wurde der Kläger nach einem Quereinstieg bei der Firma als „Vice President“ angestellt. Nach einem Jahr wurden der Kläger und 100 andere Vice Presidents zu Geschäftsführern ernannt. Der Kläger hat sich aber nicht in das Handelsregister eingetragen. Gleichzeitig wurde das Arbeitsverhältnis als Vice President aufgehoben.

Zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist wurde das Arbeitsverhältnis des betroffenen Senior Partners und Geschäftsführers beendet. Daraufhin erhob er Klage und berief sich auf das Kündigungsschutzgesetz.

Das Gericht prüfte daraufhin seine Arbeitnehmereigenschaft, welche eine Kündigung durch den Arbeitgeber erschwert hätte. Der Betroffene zählte bei der betroffenen Managementberatung die Kundenakquise, Pflege von Kundenbeziehungen, Kundenberatung sowie Projektleitung zu seinen Aufgaben, wofür er einen Raum in Köln zur Verfügung gestellt bekommen hatte. Jedoch war seine Tätigkeit nicht ortsgebunden und er konnte jederzeit von zu Hause oder anderswo arbeiten. Zudem gab es für ihn keine festen Arbeitszeiten und er musste seine Reisetätigkeiten zu keinem Zeitpunkt genehmigen lassen. Sein durchschnittliches Monatseinkommen belief sich auf ungefähr 91.500 Euro. Das Gericht sah in dem Fall keine für ein Arbeitsverhältnis typische Weisungsabhängigkeit und wies deshalb die Klage zurück.

Kündigungsschutzgesetz in Deutschland

Das Kündigungsschutzgesetz greift nicht, wenn die Arbeitnehmereigenschaft fehlt. Die Kündigung ist hinzunehmen.
Das Kündigungsschutzgesetz greift nicht, wenn die Arbeitnehmereigenschaft fehlt. Die Kündigung ist hinzunehmen.

Trotz fehlender Arbeitnehmereigenschaft wurde die Kündigung vom Kläger als sozial ungerechtfertigt empfunden, was ihn schließlich zu der Klage veranlasst hat.

Was ist unter einer sozial ungerechtfertigten Kündigung zu verstehen?

Im § 1 des Kündigungsschutzgesetzes wird Folgendes dazu festgehalten:

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist.

Das Kündigungsschutzgesetz greift jedoch nur bei gegebener Arbeitnehmereigenschaft. Die Kündigung des betroffenen Senior Partners und Geschäftsführers gilt deshalb als sozial gerechtfertigt.

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Kategorie: Kündigung

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