Trotz fehlender Arbeitnehmereigenschaft gegen die Kündigung vorgehen?
Zunächst wurde der Kläger nach einem Quereinstieg bei der Firma als „Vice President“ angestellt. Nach einem Jahr wurden der Kläger und 100 andere Vice Presidents zu Geschäftsführern ernannt. Der Kläger hat sich aber nicht in das Handelsregister eingetragen. Gleichzeitig wurde das Arbeitsverhältnis als Vice President aufgehoben.
Zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist wurde das Arbeitsverhältnis des betroffenen Senior Partners und Geschäftsführers beendet. Daraufhin erhob er Klage und berief sich auf das Kündigungsschutzgesetz.
Kündigungsschutzgesetz in Deutschland

Trotz fehlender Arbeitnehmereigenschaft wurde die Kündigung vom Kläger als sozial ungerechtfertigt empfunden, was ihn schließlich zu der Klage veranlasst hat.
Was ist unter einer sozial ungerechtfertigten Kündigung zu verstehen?
Im § 1 des Kündigungsschutzgesetzes wird Folgendes dazu festgehalten:
(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist.
Das Kündigungsschutzgesetz greift jedoch nur bei gegebener Arbeitnehmereigenschaft. Die Kündigung des betroffenen Senior Partners und Geschäftsführers gilt deshalb als sozial gerechtfertigt.
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