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Kündigung in der Elternzeit – diese Vorschriften gelten

Von Arbeitsrechte.de, letzte Aktualisierung am: 19. November 2020

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Die Elternzeit kann für beide Vertragspartner eine unsichere Sache sein. Arbeitgeber müssen den Wegfall einer Arbeitskraft kompensieren und gleichzeitig Entgeltfortzahlungen erbringen; Arbeitnehmer müssen die Doppelbelastung aus Familie und Arbeit organisieren.

Welche Regeln greifen für eine Kündigung während der Elternzeit?
Welche Regeln greifen für eine Kündigung während der Elternzeit?

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Die neue Lebenssituation fordert Änderungen – diese können unter anderem darin bestehen, dass eine alte Arbeit aufgegeben werden muss.

Kurz & knapp: Kündigung in der Elternzeit

Dürfen Arbeitgeber in der Elternzeit eine Kündigung aussprechen?

Eine Kündigung in der Elternzeit durch den Arbeitgeber ist in der Regel nicht wirksam, da in dieser Phase ein Kündigungsschutz besteht.

Dürfen Arbeitnehmer in der Elternzeit kündigen?

Erfolgt eine Kündigung in der Elternzeit durch den Arbeitnehmer, steht dem meist nichts im Wege. Je nach Konstellation sind jedoch Sonderregelungen zu beachten, wie z. B. eine dreimonatige Kündigungsfrist.

Wie verhält sich das Ganze, wenn die Elternzeit vorüber ist?

Mit Ablauf der Elternzeit gelten die üblichen Bedingungen für die Kündigung eines Arbeitsvertrages.

Doch wie verhält es sich nun, wenn eine Seite das Arbeitsverhältnis beenden möchte? Kann eine Kündigung in der Elternzeit einfach so erwirkt werden? – Nun, das hängt davon ab, wer kündigen möchte. Anbei eine Übersicht über die wichtigsten Regelungen.


Inhalt

  • Berechnen Sie hier kostenlos Ihre Elternzeit!
  • Kurz & knapp: Kündigung in der Elternzeit
  • Erster Fall: Kündigung während der Elternzeit durch den Arbeitgeber
  • Zweiter Fall: Kündigung während der Elternzeit durch den Arbeitnehmer
    • Achtung: Eine Eigenkündigung kann zu Sperrzeiten führen!
  • Wie verhält es sich nach der Elternzeit?

Erster Fall: Kündigung während der Elternzeit durch den Arbeitgeber

Eine Kündigung während der Elternzeit durch den Arbeitgeber ist meist ungültig
Eine Kündigung während der Elternzeit durch den Arbeitgeber ist meist ungültig

Grundsätzlich gilt in der Elternzeit der Kündigungsschutz – das bedeutet, dass betroffene Arbeitnehmer während dieser Zeit nicht entlassen werden dürfen. Dies gilt nicht nur für die konkrete Dauer der Elternzeit, sondern bedingt auch schon vorher.

Dies ist im § 18 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) festgehalten. Dort heißt es zu Beginn:

Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, nicht kündigen.

Bezüglich der Zeit vor dem Elternschutz ist jedoch Folgendes hinzuzufügen: In einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes (2 AZR 384/10) aus dem Jahr 2011 wurde festgehalten, dass dieser Anspruch nur dann geltend gemacht werden kann, wenn zum Zeitpunkt einer vermeintlichen Kündigung auch entsprechende Erfordernisse für eine Elternzeit vorliegen – neben dem (sich ankündigenden ) Nachwuchs muss diese nämlich auch schriftlich und fristgerecht beantragt wurden sein und der entsprechende Kündigungsschutz bereits gelten. Ist dies nicht der Fall, dann kann dem Arbeitnehmer mitunter eine rechtskräftige Kündigung auch in bzw. vor der Elternzeit ausgesprochen werden – insofern es sich nicht um einen nachweislichen Rechtsmissbrauch seitens des Arbeitgebers handelt.

In der Regel beginnt der Kündigungsschutz also mit Antragstellung, meist acht Wochen vor der geplanten Elternzeit – dies zählt aber meist nur für die erste Beantragung. Wird die Elternzeit auf mehrere Phasen aufgeteilt, wird meist kein vorheriger Kündigungsschutz eingeräumt. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass sich Arbeitnehmer bei ihrer Antragstellung an diesen acht Wochen orientieren sollten. Denn: Wird ein Antrag früher gestellt, dann entsteht de facto ein zeitliche Lücke, in welcher der besagte Kündigungsschutz nicht gelten würde und der Arbeitgeber durchaus eine Kündigung erwirken könnte.

Hier ist weiterhin zu beachten, dass eine bereits ausgesprochene Kündigung jedoch nicht ungültig gemacht werden kann, indem einfach ein Elternzeit-Antrag gestellt wird.

In einem weiteren Urteil des BAG (2 AZR 384/10) heißt es: Ist das Kind noch nicht geboren, dann beginnt der Kündigungsschutz acht Wochen vor dem errechnetem Geburtstermin. Dieser Stichtag bleibt auch nach der Geburt bestehen und wird nicht etwa korrigiert.

Kündigen in Elternzeit: Benehmen sich Arbeitnehmer extrem daneben, könnte der Arbeitgeber dennoch entlassen
Kündigen in Elternzeit: Benehmen sich Arbeitnehmer extrem daneben, könnte der Arbeitgeber dennoch entlassen

Ist eine Elternzeit jedoch rechtskräftig, dann ist jedwede Kündigung in der Elternzeit durch den Arbeitgeber untersagt, ganz gleich aus welchen Gründen. Dennoch gilt auch hier: „Ausnahmen bestätigen die Regel“. Ein Arbeitgeber kann einen Arbeitnehmer dann in der Elternzeit kündigen, wenn ein fortgesetztes Beschäftigungsverhältnis aus dessen Sicht unzumutbar wäre. Ferner muss dies bei der zuständigen Landesbehörde beantragt werden; diese muss dann im Einzelfall prüfen, ob das geltende Gesetz ausgehebelt werden kann.

Hierfür müsste dann aber schon ein außergewöhnlicher Fall vorliegen; eine bloße Vertragsverletzung etwa rechtfertigt nicht zwangsläufig eine Kündigung in der Elternzeit.

Zweiter Fall: Kündigung während der Elternzeit durch den Arbeitnehmer

Abgesehen von einer Entlassung ist es natürlich auch möglich, dass der Angestellte eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses wünscht. Betroffene fragen sich dann häufig: „Darf ich eigentlich während der Elternzeit kündigen?“ Ja, das ist durchaus möglich – bzw. es bestehen keine Regelungen, welche dem entgegen sprechen.

Soll das Arbeitsverhältnis nach der Elternzeit zu einem bestimmten Stichtag beendet werden, dann gilt: Möchten Arbeitnehmer selbst kündigen und sind in Elternzeit, dann zählen meist die üblichen Kündigungsfristen. Die Nennung eines Kündigungsgrundes ist in der Regel nicht notwendig.

Ein Sonderfall besteht, wenn die Kündigung durch den Arbeitnehmer während der Elternzeit erfolgt um zum Ende derselben wirksam werden soll – dann gilt laut § 19 BEEG stets eine dreimonatige Kündigungsfrist, unabhängig von individuellen vertraglichen Vereinbarungen:

Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.

Darf ich als Arbeitnehmer während der Elternzeit kündigen?
Darf ich als Arbeitnehmer während der Elternzeit kündigen?

Zusammenfassend lässt sich folgendes feststellen:

Während der Elternzeit gilt für die Kündigung des Arbeitnehmers die übliche Regelung, dass das Arbeitsverhältnis durch ihn ordentlich mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende gekündigt werden (§ 622 Abs. 1 BGB) gekündigt werden kann, wenn der Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag keine abweichende Regelung trifft.

§ 19 BEEG ergänzt diese Vorgabe und gibt dem Arbeitnehmer ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der Elternzeit. Seine Recht zur außerordentlichen Kündigung, zur ordentlichen Kündigung oder zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses per Aufhebungsvertrag bleiben hiervon unberührt.

Achtung: Eine Eigenkündigung kann zu Sperrzeiten führen!

„Kann ich in der Elternzeit kündigen und danach Arbeitslosengeld beziehen?“ Theoretisch besteht diese Möglichkeit schon, praktisch kann dies jedoch zu Komplikationen führen. Eine arbeitnehmerseitige Kündigung – ob in der Elternzeit oder nicht, spielt erst einmal keine Rolle – ist grundsätzlich schwierig, wenn es um darauffolgende Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld geht. Denn wenn die eigene Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch einen „wichtigen Grund“ legitimiert war, dann wird Arbeitnehmern häufig eigenes Verschulden und fehlende Erwerbsobliegenheit zur Last gelegt, was wiederum zu Sperren beim Leistungsbezug führen kann.

Wie verhält es sich nach der Elternzeit?

Eine Kündigung in der Elternzeit durch den Arbeitgeber ist in den allermeisten Fällen also nicht erlaubt. Anders sieht es jedoch mit deren Ablauf aus, schließlich endet dann auch der besondere Kündigungsschutz.

Hier gilt: Die Kündigung nach der Elternzeit entspricht dann den üblichen Auflagen einer Entlassung. Eine Kündigung durch den Arbeitgeber kann dann normal erfolgen, insofern diese notwendig sein sollte. Dies ist bei weitem alles andere als selten: Häufig gelingt es Arbeitnehmern auch nach einer Elternzeit nicht, genug Zeit für Arbeit und Kinderbetreuung gleichzeitig aufzuwenden.

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Kommentare

  1. Sabine meint

    17. März 2020 um 12:15

    Ist eine Kündigung, welche zwar während der Elternzeit, aber fristgerecht zu einem Zeitpunkt nach Ablauf der Elterzeit ausgesprochen wird, wirksam? Beispiel: Ende der Elternzeit 21.05.2020 Kündigung zum 30.06.2020.
    Danke für die Antwort.

    Antworten
  2. Viktor meint

    6. Mai 2020 um 22:45

    Mein Arbeitgeber möchte mein Antrag für Elternzeit nicht akzeptieren. Obwohl mein Kind 8 Monate alt ist. Ich habe ihn vor acht Wochen schriftlich informiert, dann sagte er, alles sei in Ordnung. Nach einem Monat macht er mir Probleme. Er sucht nach einem Grund, mich abzulehnen. Er verlangt die Bestätigung, dass meine Frau zu diesem Zeitpunkt abwesend sein wird. Was soll ich machen?

    Antworten
  3. Sarah meint

    21. Mai 2020 um 16:27

    Meine Elternzeit geht bis zum 10. September 2020. Ich möchte spätestens Anfang Juni kündigen (besseres Angebot bekommen), und zwar gerne zum 31. August. Laut Vertrag gilt die gesetzliche Kündigungsfrist.

    Ich verstehe leider den Teil mit den drei Monaten nicht ganz. Bedeutet das, wenn ich im September kündige hätte ich eine 3 monatige Kündigungsfrist, oder wenn ich vorher zum 10. September kündigen möchte?

    Mit freundlichen Grüßen,
    Sarah B.

    Antworten
  4. Olesea C. meint

    10. Juni 2020 um 23:04

    Atît eu cit si sotul am luat concediul parental pentru îngrijirea copilului. Eu 12 si el 2 luni.El doreste sa renunte la concediu din motiv că s-a angajat la alt post de munca si e in perioada de probă, este posibil de a desface contractul?Mersi mult.

    Antworten
    • Arbeitsrechte.de meint

      24. Juni 2020 um 16:22

      Hallo Olesea,

      die Elternzeit kann vorzeitig beendet werden, allerdings muss der Arbeitgeber dem zustimmen.

      Ihr Team von Arbeitsrechte.de

      Antworten
  5. Coni meint

    28. September 2020 um 16:15

    Hallo,
    meine Elternzeit endet offiziell am 29.8.21. Am 1.2.21 werde ich jedoch vorzeitig eine neue Tätigkeit beginnen. Wann muss ich bei meinem jetzigen Arbeitgeber kündigen? Zudem habe ich noch einen Urlaubsanspruch von 21 Tagen. Kann ich in meinem Kündigungsschreiben auf Auszahlung bestehen?

    Antworten
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