Generell ist unter einer Ermahnung eine Äußerung zu verstehen, die eine Missbilligung eines Fehlverhaltens beinhaltet.

Eine Ermahnung im Arbeitsrecht ist meistens verbunden mit der Aufforderung genau jenes fehlerhafte Verhalten einzustellen. Damit geht unter Umständen auch der Hinweis auf mögliche Folgen einher, wenn dieses Fehlverhalten nicht abgestellt wird.
Kurz & knapp: Ermahnung im Arbeitsrecht
Arbeitgeber können eine Ermahnung aussprechen, um das Verhalten eines Beschäftigten zu tadeln und ihn darauf hinzuweisen, sich zukünftig an die im Arbeitsvertrag vereinbarten Pflichten zu halten.
Die Ermahnung wird häufig als der kleine Bruder der Abmahnung bezeichnet. Dies liegt daran, dass die beiden an und für sich den gleichen Zweck erfüllen, jedoch mit dem feinen Unterschied, dass eine Abmahnung stets mit dem Hinweis einhergeht, dass ernstere Konsequenzen drohen, sollte der Betroffene sich erneut falsch verhalten. Dieser Hinweis fehlt bei einer Ermahnung.
Das kostenlose Muster einer schriftlichen Ermahnung im Arbeitsrecht finden Sie hier.
Doch wie sieht eine Ermahnung bezüglich des Arbeitsrechts aus? Welches Recht haben sie als Arbeitnehmer diesbezüglich?
Inhalt
Arbeitsrecht: Die schriftliche Ermahnung

Im Arbeitsrecht ist die Ermahnung von der Abmahnung abzugrenzen. Dabei ist hervorzuheben, dass die Ermahnung eher ein milderes Mittel ist, um auf ein Fehlverhalten beim Arbeitnehmer hinzuweisen. Dabei stellt der Arbeitgeber keine Konsequenzen für das Fehlverhalten, für den Bestand oder die inhaltliche Ausrichtung des Arbeitsverhältnisses in Aussicht. Eine Ermahnung im Arbeitsrecht erfolgt meistens dann, wenn die Pflichtverletzung nicht erheblich oder gravierend ist. Eine derartige schriftliche Ermahnung tritt auch im Beamtenrecht auf. Dabei geht es in Regel um Verletzungen der sogenannten Amtspflicht.
Die schriftliche Ermahnung im Arbeitsrecht
Im Allgemeinen hat der Arbeitgeber mehrere Möglichkeiten zu reagieren, wenn er mit dem Verhalten einzelner Mitarbeiter unzufrieden ist. Bei einer wiederholten Verletzung der Vertragspflichten bleibt jedoch zumeist nur noch die Kündigung. Als Vorstufe dazu wird die sogenannte Abmahnung gesehen. Daneben gibt es aber noch die bereits erwähnte etwas mildere Lösung – die Ermahnung.
Die Ermahnung im Arbeitsrecht folgt einem Muster. In den meisten Fällen enthält sie zwei grundlegende Elemente. Zum einen beanstandet der Arbeitgeber ein bestimmtes Verhalten beim Arbeitnehmer. Dies wird als Vertragsverstoß ausgelegt und fungiert quasi als Rüge.
Zum anderen fordert der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter auf, dieses Verhalten in Zukunft zu unterlassen – die Aufforderungsfunktion.
Worin unterscheidet sich jedoch nun die Abmahnung von der Ermahnung? Die Abmahnung enthält neben den genannten Punkten die Androhung einer Kündigung. Im Wiederholungsfall dieses Fehlverhaltens ist mit einer Kündigung zu rechnen. Landläufig spricht man hier von der Warnfunktion der Abmahnung.
Wichtig! Die Ermahnung ist keine Vorlage für eine Kündigung. Durch sie soll lediglich der gewünschte Zustand in Bezug auf die vertragsgemäßen Verpflichtungen wieder hergestellt werden.
Ein Muster für die Ermahnung (Arbeitsrecht) – Wie kann diese aussehen?
Die Ermahnung kann als Schreiben, also schriftlich, oder mündlich dem Arbeitnehmer übermittelt werden. Bezüglich der Intensität des Hinweises oder des Nachdrucks kann der Arbeitgeber oder das Unternehmen mit der Form der Ermahnung eine Abstufung verdeutlichen. Dabei ist die mündliche Ermahnung im Arbeitsrecht ein sehr mildes Mittel, um auf ein Fehlverhalten hinzuweisen. Zwar folgt die schriftliche Art keinen Richtlinien, dennoch wirkt sie offizieller und verspricht einen größeren Erfolg.

Daneben gibt es noch die Möglichkeit, dass eine Ermahnung in der Personalakte hinterlegt wird. Laut der Rechtsprechung haben Sie bei einer schriftlichen Ermahnung oder Rüge eher keinen Anspruch darauf, dass dies aus der Akte entfernt wird. Ein derartiges Mittel bedroht laut Rechtsurteil nicht die Existenz des Arbeitsverhältnisses, da die Androhung einer Kündigung ausbleibt. Die Konsequenzen sind demnach nicht so weitreichend wie bei einer Abmahnung.
Doch eine Entfernung der Aktennotiz aus der Personalakte ist nicht vollkommen ausgeschlossen. Dies kann immer dann verlangt werden, wenn die Ermahnung nicht konkret genug ist und der Arbeitnehmer mit dem Hinweis nichts anfangen kann oder wenn der Vorwurf eines Fehlverhaltens einfach nicht stimmt. Die Vorwürfe müssen demnach nachprüfbar und vor allem auch nachvollziehbar sein.
Wichtig! Für eine Ermahnung im Arbeitsrecht sind keine einheitlichen Muster vorhanden. Es gibt also keine vorgeschriebene Form, in der eine Verwarnung von statten gehen sollte.
Im Folgenden haben wir Ihnen ein Muster zusammengestellt, an dem Sie sich orientieren können.
Arbeitgeber
Abteilung/Jobtitel
Name des Ansprechpartners
Adresse des Arbeitgebers
Name des Arbeitnehmers
Adresse des Arbeitnehmers
Datum: xx.yy.zzzz
Muster für eine Ermahnung/Verwarnung
Sehr geehrte/r Frau/Herr XYZ,
Wir beziehen uns hiermit auf die Besprechung vom (Datum: xx.yy.zzzz).Wie im Detail Ihnen dargelegt und mit Ihnen besprochen, liegen folgende Beschwerden etc. vor. (An dieser Stelle sind die Gründe für die Ermahnung präzise darzustellen.)
• Was wird dem Mitarbeiter konkret vorgeworfen?
• Liegen Beschwerden von Kunden, Kollegen oder anderen Personen vor?
• Was wird bemängelt bzw. entspricht nicht den vertraglichen Vereinbarungen?
• Seit wann besteht das Fehlverhalten oder ist es ein einmaliges Vorkommen?
Aufgrund dessen haben wir Ihnen am (Datum: xx.yy.zzzz) einen Verweis erteilt bzw. haben wir Sie am (Datum: xx.yy.zzzz) ermahnt.
Wir legen in diesem Unternehmen Wert auf folgende Punkte: xxx. Zudem wurde xxx mit Ihnen vereinbart.
Mit freundlichen Grüßen
____________________
Unterschrift Arbeitgeber
____________________
Unterschrift Arbeitnehmer
Ermahnung erhalten am: ____________________

Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei nur um ein Muster handelt. Übernehmen Sie dieses daher nicht unverändert.
Ermahnung vom Arbeitgeber als Muster (.doc)
Ermahnung vom Arbeitgeber als Muster (.pdf)
Wie unterscheiden sich Ermahnung und Verwarnung im Arbeitsrecht?

Letztlich wird der Begriff der Verwarnung synonym für die Ermahnung im Arbeitsrecht benutzt.
In beiden Fällen werden sie immer dann ausgesprochen oder schriftlich mitgeteilt, wenn eine Pflichtverletzung seitens des Arbeitnehmers vorliegt.
Hier ein paar Beispiele für ein Fehlverhalten, das eine Ermahnung im Arbeitsrecht nach sich ziehen kann. Dabei ist unbedingt zu bedenken, dass in Einzelfällen auch eine Abmahnung erfolgen kann. Die Situationen sind individuell zu beurteilen und werden durch verschiedene Faktoren beeinflusst.
- Gesetzesverletzungen – zum Beispiel die Verletzung von Arbeits- und Ruhezeitvorschriften
- Vertragsverletzungen – zum Beispiel unerlaubte Nebenbeschäftigungen, Konkurrenzierung, Annahme von Geschenken
- Respektloses Verhalten – zum Beispiel gegenüber Kunden, Vorgesetzten und Mitarbeitern sowie Kollegen
- Unentschuldigte Abwesenheiten
- Unpünktlichkeit
- Nicht-Einreichen von Arztzeugnissen
Was ist also zu beachten:
- Eine Ermahnung muss zwei Komponenten enthalten – den Hinweis auf ein Fehlverhalten und die Aufforderung dies einzustellen.
- Die Ermahnung muss konkret sein.
- Aus einer Ermahnung darf laut Arbeitsrecht keine Kündigung resultieren.
Rene L. meint
Kann man auch den Arbeitgeber ermahnen?
arbeitsrechte.de meint
Hallo Rene,
technisch gesehen spricht nichts dagegen dem Arbeitgeber gegenüber eine Ermahnung auszusprechen. Jedoch stellt diese im Gegensatz zur Mahnung des Arbeitnehmers keine rechtliche Grundlage für weitere Sanktionen dar.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Sabine meint
Mein Chef hat mich zu einem personalgespräch gebeten und gesagt das sie den personalchef dazu gebeten hat da schriftliche Beschwerden eingegangen wären. Genaueres will sie mir vor dem Termin nicht sagen. Habe ich das Recht genaueres vorher zu erfahren um mich vorbereiten zu können? Ich bin mir keiner Schuld bewusst und will nicht unvorbereitet und hilflos bei diesem Gespräch sein
arbeitsrechte.de meint
Hallo Sabine,
ein Recht darauf, den Inhalt des Gespräches im Vorfeld zu erfahren, besteht nicht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Kuhnke meint
Muss die schriftliche Ermahnung unterschrieben werden oder kann man dies auch ablehnen?
Und wieviel Zeit muss vergehen bis man verlangen kann diese aus der personal Akte wieder zu entfernen ?
arbeitsrechte.de meint
Hallo Kuhnke,
eine Ermahnung muss nicht unterschrieben werden. Auch ist die Frage nach der Entfernung statthaft, wenn der Grund für die Aktennotiz nicht mehr gegeben ist.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Hermann G. meint
Kann der Mitarbeiter verlangen, dass die Notiz nicht in der Akte abgelegt wird, wenn diese auf nicht durch den Vorgesetzten prüfbaren Aussagen einer Person bezieht und der Mitarbeiter diese Aussagen abstreitet?
arbeitsrechte.de meint
Hallo Hermann G.,
diesbezüglich sollten Sie sich von einem Anwalt informieren lassen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Nils meint
Moin moin, kurze Frage ich habe eine Schriftliche Ermahnung bekommen.
Im Betreff steht Ermahnung sowie das die Ermahnung in die Personalakte geht.
Unten steht aber geschrieben
Ich habe die Abmahnung erhalten und Verstanden und danach soll die Unterschrift erfolgen.
Ist dieses nun eine Ermahnung oder Abmahnung
arbeitsrechte.de meint
Hallo Nils,
in diesem Fall sollten Sie das Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber suchen und ihn um eine Klarstellung bitten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Sylvia meint
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ist es möglich gegen eine mündliche Verwarnung Einspruch einzulegen und wenn wie soll ich es formulieren.
Mit freundlichen Grüßen
S.
arbeitsrechte.de meint
Hallo Silvia,
eine Rechtsberatung dürfen wir Ihnen leider nicht anbieten, deshalb sollten Sie sich mit Ihrem Anliegen an einen Anwalt wenden. Der kann Ihnen sagt, wie Sie sich bei einer Verwarnung am besten verhalten.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Heike meint
Muss eine schriftliche Ermahnung bei einem Vorstellungsgespräch dem neuen Arbeitgeber mitgeteilt werden? Zumal es nicht detailliert formuliert ist um was es dabei ging und es eine Kleinigkeit war . Kann eine schriftliche Ermahnung bei neuen Arbeitgeber Steine in den weg legen ?
arbeitsrechte.de meint
Hallo Heike,
unserer Kenntnis nach ist es nicht notwendig die schriftliche Ermahnung beim Vorstellungsgespräch einzubringen. Es kann allerdings sein, dass der künftige Arbeitgeber sich beim bisherigen Unternehmen/Chef über Sie erkundigt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Heike meint
Vielen dank für die Auskunft
Adrian R. meint
Guten Tag,
habe eine Ermahnung erhalten, weil ich an einem Tag vergessen habe mich ein und auszustempeln, an dem Tag bin ich mit den Kollegen und meinem Vorgesetzten, Mittagessen gegangen (was ich sehr selten mache)
Klar war es mein Fehler aber gleich eine Ermahnung dafür? Ist es zulässig? Sollte man nicht erst den Mitarbeiter darauf ansprechen?
Beim Jahresgespräch hieß es alles sei bestens.
Viele Grüße
arbeitsrechte.de meint
Hallo Adrian,
ein Arbeitgeber hat das Recht, seinem Arbeitnehmer bei jedwedem Fehlverhalten eine Ermahnung zu erteilen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Tomas meint
Hallo ich habe eine Ermahnung erhalten mit Foto und stellenbeschreibung im letzten Satz steht das es bei nicht einhalten gibt eseine verhaltensbedingte Kündigung Kündigung. Ist das rechtens?
arbeitsrechte.de meint
Hallo Tomas,
eine verhaltensbedingte Kündigung ist möglich, wenn Arbeitsanweisungen nicht eingehalten werden. Wie die genaue rechtliche Situation in Ihrem Fall aussieht, kann aber nur ein Anwalt für Arbeitsrecht beurteilen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Nia meint
Guten Tag.
Ich habe Mündliche Ermahnung erhalten und diesbezüglich wurde schriftliche Protokoll ausgeschtell.
Rechtlich gesehen hat Arbeitgeber das Recht in jeder Protokoll Namen von andere Mitarbeiter nennen die gleiche Fehlverhalt hättten und auch Mündliche Ermahnung erhalten??
Hab ich das Möglichkeit das diese Protokoll aus Personalakten entfernen!?
Mfg
arbeitsrechte.de meint
Hallo Nia,
die Entfernung eines solchen Vermerks ist möglich, wenn die Ursache für den Vermerk nicht mehr besteht.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Birgit W. meint
Sehr geehrtes Arbeitsrechteteam!
Ich habe eine Ermahnung vom LSR OÖ ( Dr Zeisel) nach Paragraph 78 LDG 1984
wegen Paragraph 29a LDG erhalten und musste diese im Dienstweg bei der PSI
unterschreiben. Ich bin mit dem Inhalt aber absolut nicht einverstanden.
Es ärgert mich sehr, ich kenne diesen Dr Zeisel nicht einmal persönlich, ich wollte mich entpragmatisieren lassen und habe ihm als angeblich verantwortlichen Herrn eine Mail gesendet, die er, ohne mir persönlich zu antworten, gleich meinem Chef weitergeleitet hat. Das hat mich geärgert und ich habe ihn angeblich beleidigt , was meiner Meinung nach nicht stimmt…..Wenn ich ihm nun zurückschreibe, dass ich absolut nicht einverstanden bin…..Was passiert dann? LG Birgit W
arbeitsrechte.de meint
Hallo Birgit,
wenn Sie sich direkt an den Beleidigten wenden, können Sie Ihre Situation meist nur verschlechtern. Ein Gespräch mit der Personalabteilung ist am besten geeignet, Ihren Widerspruch einzulegen und Ihre Ansichten zur Sprache zu bringen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
jo g. meint
Gibt es eine Frist, in der mir die Ermahnung
ausgehändigt werden muss?
Ich habe diese erst drei Wochen nach Erstellung erhalten.
MfG
arbeitsrechte.de meint
Hallo Jo,
für Ermahnungen und Abmahnungen gibt es keine Fristen. Eine Abmahnung nachdem der gemahnte Zustand schon behoben ist, ist in der Regel jedoch anfechtbar.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Emin meint
Guten Tag, hab heute eine Ermahnung erhalten von meinem Arbeitgeber, für das zu späte einreichen der Folgebescheinigung von meiner Au, da ich bettlegerich war konnte ich es nicht früher absenden kann man dagegen was tun. Mfg Emin
Emin meint
Kurze Info dazu, hatte mich natürlich wie vom Arbeitgeber gewollt an dem Tag der Verlängerung mit einer Email ans Personal bescheid gegeben das ich bis dann und dann noch ausfallen werde..
arbeitsrechte.de meint
Hallo Emin,
eine Ermahnung hat keine arbeitsrechtliche Wirkung. Eine Abmahnung wiederum kann eine Kündigung begründen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
BC meint
Guten Tag,
ist eine Ermahnung per email während des AN Urlaubs zulässig?
Vielen Dank im voraus.
arbeitsrechte.de meint
Hallo BC,
da eine Ermahnung keine arbeitsrechtliche Wirkung hat, kann diese auch per Mail ergehen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Stefan C. meint
Hallo, habe eine schriftliche Ermahnung erhalten. Jetzt habe ich ein Gespräch mit der Personalabteiling. Kann ich wegen derselben Sache auch noch eine Abmahnung erhalten?
arbeitsrechte.de meint
Hallo Stefan,
da eine Ermahnung arbeitsrechtlich kein Gewicht hat, ist eine Abmahnung nicht hundertprozentig auszuschließen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Lutz T. meint
Ich habe heute eine schriftliche Ermahnung erhalten.Diese wurde vom meinem Filialleiter (4 Mitarbeiter)unterschrieben. Wir sind ein ein großes Deutschland weites Unternehmen, ist er dazu berechtigt ohne die Geschäftsführung zu unterrichten?
arbeitsrechte.de meint
Hallo Lutz,
in der Regel ist der weisungsberechtigte Vorgesetzte auch berechtigt, Ermahnungen oder Abmahnungen auszusprechen. Wenn intern eine anderer Regelung vorliegt, können Sie das bei ihrer Personalabteilung in Erfahrung bringen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Matthias meint
Hallo,
ich habe in der Freizeit einer Mitarbeiterin (Untergebenen) einen Eiswürfel in den Ausschnitt geworfen. Darf der Arbeitgeber mir dafür eine Ermahnung schreiben?
Ist von der MA nicht erwähnt worden eine Kollegin hat sich beschwert.
arbeitsrechte.de meint
Hallo Matthias,
da uns die genauen Umstände des Eiswürfel-Vorfalls nicht bekannt sind, können wir Ihnen dazu leider keine Antwort geben. Sie haben jedoch stets die Möglichkeit, sich von einem Anwalt für Arbeitsrecht beraten zu lassen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Barbara St. meint
Hallo!
Habe an einem Arbettstag am 13. April dieses Jahres meinen Arbeitsplatz um 2 Stunden früher verlassen — war bisher nie ein Problem – und keinem Bescheid gegeben – Arbeitskollegin war keiner mehr da und Vorgestzte hatten schon frei – öffentlicher Dienst :
Am 3 Mai bekam ich dann eine Ermahnung – dienstlichen Verweis ; ist das normal.wenn man das fast einen Monat später bekommt und auf was muss ich achten wegen “ einer Disziplinarkommision “ ?
mfg Grüßen
BS
unbekannt meint
Sehr geehrtes Team von Arbeitsrecht.de,
angenommen sei der Fall, dass AN seine Freizeit so gestaltet hat,
dass er nach Auffassung des AG am Tage einer Festellung eines Pflichtverstoßes
nicht arbeitsfähig ist.
Weiterhin sei angenommen, dass AN am Tage der Feststellung den ihm auferlegten
Pflichten bis zur Festellung nach kam und dabei durch Umstände des gegenwärtigen Arbeitsauftrages bedingt weder fremd,
noch eigengefährdend hätte agieren können.
Infolge dessen sei dem eine AN eine schriftliche „Ermahnung“ (Terminus des AG) erteilt worden,
die in Form und Fassung die Anforderungen an eine Abmahnung erfüllen würde.
Nun seien AN und AG Umstände (unabhängig von einander) bekannt,
die dem erst genannten AN ähnliche Pflichtverstoße darstellen,
allerdings bei der Arbeitserfüllung erfolgt wären und
bei derer Kenntnissnahme AG hätte ebenso gegen andere AN verfahren müssen.
Es sei AG zu unterstellen, dies wissentlich übersehen zu haben und
den ihm obliegenden Pflichten nicht nachgekommen zu sein.
Wie sollte eine solche ‚Ermahnungsabmahnung‘ in diesem Kontext gewertet werden?
Hätte der AN eine Möglichkeit, sich gegen den etwaigen Missbrauch (durch AG) einer (billigend?) falsch deklarierten Abmahnung zur Wehr zu setzen?
Wie wäre die Situation im Hinblick der ‚geschlossenen Augen‘ des AG gegenüber anderer AN zu werten?
Besten Gruß und vielen Dank!
Mónica meint
Hallo…
Ich brauche helfe…
Meine vertrag ist mit 4 stunde… ich gehort mein teamleiter sagen ich nicht mache mehr dann 4 stunde firma kann mache mahnung??
Ich gehort andere kollege sage mache nicht mehr stunde komme im vertrag und ich musse mache mehr?
Ist normal?
Viel danke
Jens meint
Hallo liebes AR Team,
Ab wann ist ein eine Ursache des Vermerks nicht mehr gegeben? Das ich nicht nach 2 Wochen fragen kann ist klar… aber 1/2/3 Jahre? Gibt es da eine Richtlinie? Um zu beantragen das die Ermahnung aus der Personalakte entfernt wird? Ich habe eine Ermahnung wegen eines Unfalls bekommen… mfg
Steffen meint
Wie lange nachdem Fehlverhalten hat der Arbeitgeber Zeit die Ermahnung auszusprechen???
Anna meint
Hallo,
Wenn ich eine schriftliche Abmahnung oder Ermahnung erhalte und unten unterschreiben soll, dass ich sie erhalten und verstanden habe, stimme ich damit dem Inhalt auch zu? Falls ja, kann ich die Unterschrift verweigern oder einen Zusatz dazu schreiben!
Mfg
Michael W. meint
Hallo, gibt es hinsichtlich der Ermahnung ein gewisses Zeitfenster, bis wann die Ermahnung mitgeteilt werden muss. Aso wenn der AG ein bestimmtes Verhalten rügt (26.09.2018), aber die Ermahnung erst im Juli 2019 ausspricht, ist dies dann überhaupt zulässig, oder aber kann die Ermahnung dann aus der Personalakte wieder entfernt werden.
Alex B. meint
Gibt es eine Vorgabe in welchem Zeitraum des Fehlverhaltens und der schriftlichen Dokumentation die der Arbeitgeber einhalten muss ?
Nira meint
Hallo,
ich habe heute einen „mündlichen Verweis“ in Schriftform erhalten mit der Bitte diesen zu unterschreiben un an die Personalabteilung zurückzusenden.
1. Muss von meiner Seite aus unterschrieben werden?
2. Wann kann oder unter welchen Voraussetzungen wird der Verweis aus der Personalakte getilgt?
Beste Grüße
nira
Petra meint
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe einen schwerwiegenden Fall im Team und zwar ist diese Kollegin nach sehr langer Krankheit wieder bei uns und hat mir mündliche mitgeteilt, daß sie nicht alle Arbeiten laut Arbeitsplatzbeschreibung machen kann. Sie hätte laut ihrem Arzt eine Teilleistungseinschränkung und möchte gesondert behandelt werden. Dem Fach- bzw. Personalamt liegt aber nichts vor. Durch die Pandemie ist ihr Verhalten noch schlimmer geworden.
Wir führen dadurch regelmäßige Arbeitsberatungen durch, wo immer ein anderer Kollege das Protokoll schreibt. 2x hatte sie bereits abgelehnt. Nun werde ich sie wieder ansprechen. Darf ich ihr eine Ermahnung aussprechen, wenn sie wieder ablehnt?
Mit freundlichem Gruß
Evelyn meint
Hallo,habe heute im Personalgespräch eine Ermahnung auf Grund einer Ausssage einer Kollegin erhalten,die mir Fehlverhalten ihr gegenüber vorwirft.In dem Schreiben steht nicht einmal der Name der Kollegin.
Kann ich die Entfernung der Ermahnung aus der Personalakte verlangen,da keiner der im Gespräch anwesenden bei dem angwblichen Fehlverhalten dabei war,und die Ermahnung lediglich auf Grund der Aussage der -nicht mal namentlich erwähnten-Kollegn beruht?
Silke meint
Habe Ermahnung bekommen weil ich vergessen habe ab zusperren diese vergesslichkeit ist bedingt durch einen Arbeitsunfall mit starker kopfprellung. Die Fakten habe ich auf den Tisch gelegt also alle ausfälle die ich noch habe. Ich akzeptiere NICHT diese Ermahnung habe auch noch Schwierigkeiten mit dem formulieren und bitte dies zu entschuldigen falls ich unklar im Ausdruck bin oder ungewohnt. Was kann ich tun?
Kathrin meint
Hallo.Erhalte in den nächsten Tagen eine Ermahnung ..Auf Grund einer Aussage von einer neuen Kollegin…Die Sachen die mit uns passiert sind hatte ich 2 mal mit ihr geklärt.Das hat sie alles zur Chefin getragen um ein Grund zu haben zu kündigen. Aufgrund ihrer Aussage die nicht vorgekommen sind erhalte ich eine Ermahnung.Frage..Muss der Name der Kollegin mit drauf stehen?..Muss ich unterschreiben???Danke im Vorraus..
K.A. meint
Nach erhalt einer Ermahnung, die in Form einer eMail, an mich ergangen ist.
Diese eMail hatte, im “ CC „, eine ganze Gruppe an Mitarbeitern erhalten.
Es stellt sich mir die Frage: Wurden meine Persönlichkeitsrechte Verletzt bzw. durfte der Arbeitgeber
andere über meine Ermahnung informieren. Mit der Gruppe, im “ CC“, bestand kein Persönliches Problem
im Zusammenhang mit der Ermahnung.
Bitte Info.
MfG