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  • Kündigung einer Leiharbeitnehmerin trotz Beschäftigungsbedarf nicht zulässig

News veröffentlicht am 23. März 2018

Kündigung einer Leiharbeitnehmerin trotz Beschäftigungsbedarf nicht zulässig

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Die Kündigung einer Leiharbeitnehmerin trotz Beschäftigungsbedarf hielt das Arbeitsgericht für unzulässig.
Die Kündigung einer Leiharbeitnehmerin trotz Beschäftigungsbedarf hielt das Arbeitsgericht für unzulässig.
Mönchengladbach. Das Arbeitsgericht Mönchengladbach hat in einem Urteil entschieden, dass die Kündigung einer Leiharbeitnehmerin trotz Beschäftigungsbedarf unzulässig ist. Die Klägerin war dauerhaft bei einem Einzelhandelsunternehmen als Kassiererin eingesetzt und wurde aufgrund fehlender Einsatzmöglichkeit für drei Monate und einen Tag gekündigt (Az.: 1 Ca 2686/17).

Kündigung: Die Leiharbeitnehmerin soll trotz Beschäftigungsbedarf nicht weiter arbeiten dürfen

Die Kündigung der Leiharbeitnehmerin erfolgte trotz Beschäftigungsbedarf.
Die Kündigung der Leiharbeitnehmerin erfolgte trotz Beschäftigungsbedarf.
Seit 2013 war die Klägerin bei einer Firma für Zeitarbeit beschäftigt und wurde durchgehend als Kassiererin bei demselben Einzelhandelsunternehmen eingesetzt, welches ihren Einsatz nach dem 31.12.2017 nicht mehr wünschte.

Das Zeitarbeitsunternehmen hat sie daraufhin zum Ablauf des Jahres 2017 gekündigt, bot ihr aber eine Wiedereinstellung ab dem 02.04.2018 an. Demnach beträgt der Zeitraum der fehlenden Einsatzmöglichkeit, die als Grund für die Kündigung genannt wurde, drei Monate und ein Tag.

Die Leiharbeitnehmerin erhob daraufhin Klage und berief sich auf § 8 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG):

(1) Der Verleiher ist verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an den Entleiher die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts zu gewähren (Gleichstellungsgrundsatz).

Demnach soll die Kündigung der Leiharbeitnehmerin trotz Beschäftigungsbedarf ihren Anspruch auf die Vergütung verhindern, die den Stammmitarbeitern des Einsatzbetriebes zugestanden hätte.

Kündigung der Leiharbeitnehmerin trotz Beschäftigungsbedarf wird mit Wunsch des Kunden begründet

Die Zeitarbeitsfirma begründete ihre Entscheidung damit, dass sie den Wunsch ihres Kunden, die Klägerin nicht weiter beschäftigen zu wollen, nicht beeinflussen könne. Wie die meisten ihrer Arbeitnehmer werde die Klägerin nur bei demselben Einzelunternehmen eingesetzt. Eine andere Einsatzmöglichkeit gebe es nicht.

Das Arbeitsgericht hat entschieden, dass die Kündigung der Leiharbeitnehmerin trotz Beschäftigungsbedarf nicht zulässig sei. Der Zeitraum der fehlenden Einsatzmöglichkeit von drei Monaten und einem Tag sei als Begründung für die Kündigung nicht ausreichend. Darüber hinaus sollte das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz dem Einsatz von Leiharbeitnehmern zur Erledigung von Daueraufgaben entgegenwirken.
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Kategorie: Kündigung

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