Kündigung: Die Leiharbeitnehmerin soll trotz Beschäftigungsbedarf nicht weiter arbeiten dürfen
Das Zeitarbeitsunternehmen hat sie daraufhin zum Ablauf des Jahres 2017 gekündigt, bot ihr aber eine Wiedereinstellung ab dem 02.04.2018 an. Demnach beträgt der Zeitraum der fehlenden Einsatzmöglichkeit, die als Grund für die Kündigung genannt wurde, drei Monate und ein Tag.
Die Leiharbeitnehmerin erhob daraufhin Klage und berief sich auf § 8 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG):
(1) Der Verleiher ist verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an den Entleiher die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts zu gewähren (Gleichstellungsgrundsatz).
Demnach soll die Kündigung der Leiharbeitnehmerin trotz Beschäftigungsbedarf ihren Anspruch auf die Vergütung verhindern, die den Stammmitarbeitern des Einsatzbetriebes zugestanden hätte.
Kündigung der Leiharbeitnehmerin trotz Beschäftigungsbedarf wird mit Wunsch des Kunden begründet
Die Zeitarbeitsfirma begründete ihre Entscheidung damit, dass sie den Wunsch ihres Kunden, die Klägerin nicht weiter beschäftigen zu wollen, nicht beeinflussen könne. Wie die meisten ihrer Arbeitnehmer werde die Klägerin nur bei demselben Einzelunternehmen eingesetzt. Eine andere Einsatzmöglichkeit gebe es nicht.
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