Die Geburt eines Kindes kann das Leben durchaus erst einmal auf den Kopf stellen. Plötzlich sind frischgebackene Eltern nicht mehr nur für sich selbst verantwortlich, sondern auch für den neuen Erdenbürger. Und dieser fordert teilweise ihre gesamte Aufmerksamkeit. Zwischen Füttern, Baden und Windeln wechseln bleibt kaum noch Zeit für die Arbeit; eine 40-Stunden-Woche scheint schier unmöglich zu bewältigen.
Kurz & knapp: Elternzeit als Vater
Sowohl Mütter als auch Väter haben nach der Geburt eines Kindes das Recht, in Elternzeit zu gehen.
Sie beträgt insgesamt 36 Monate, wovon 12 Monate in den ersten drei Lebensjahren des Kindes genommen werden müssen. Die verbleibenden 24 Monate können zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag des Sprösslings genutzt werden. Mehr Infos zur Dauer finden Sie hier.
Sie erhalten zwar in der Elternzeit als Vater kein Gehalt, können jedoch Elterngeld beantragen.
Inhalt
Literatur zu Themen rund um die Elternzeit als Vater
Berechnen Sie hier kostenlos Ihre Elternzeit!
Spezifische Informationen zur Elternzeit als Vater:
Bis zu acht Wochen nach der Geburt befinden sich Mütter zumindest noch im Mutterschutz und dürfen entsprechend keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Nach Ablauf dieser Zeit entscheiden sich viele Frauen dafür, in Elternzeit zu gehen, um ihren kleinen Schatz auch weiterhin beaufsichtigen zu können. Dabei handelt es sich um eine unbezahlte Freistellung von der Arbeit nach der Geburt eines Kindes.
Doch können auch Väter in Elternzeit gehen? Was muss bei einem Antrag auf Elternzeit als Vater beachtet werden? Welchen Zeitraum sieht der Gesetzgeber dabei vor? Wird das Gehalt weiterhin gezahlt oder existiert so etwas wie „Vaterschaftsgeld“? Diesen Fragen gehen wir im folgenden Ratgeber auf den Grund.
Seit wann gibt es die Elternzeit für Väter?
Im Jahr 2007 wurde das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) eingeführt. Es regelt unter anderem den Anspruch auf Elternzeit:
Sowohl als Vater als auch als Mutter dürfen Sie sich § 15 Absatz 1 BEEG zufolge unbezahlt von der Arbeit freistellen lassen, um sich der Betreuung des Nachwuchses zu widmen. Dazu bedarf es jedoch folgender Voraussetzungen:
- Sie müssen mit Ihrem Kind in einem Haushalt leben,
- die Erziehung und Betreuung selbst übernehmen und
- dürfen monatlich im Durchschnitt nicht mehr als 30 Stunden arbeiten.
Es besteht demzufolge bereits seit 2007 ein gesetzliches Recht auf Elternzeit – auch als Vater. Von diesem machen jedoch – damals wie heute – immer noch recht wenige Männer Gebrauch. Viele entscheiden sich eher dazu, Urlaub zu nehmen, die Arbeitszeit zu reduzieren oder Überstunden abzufeiern, um mehr Zeit mit der Familie verbringen zu können. Auch wenn sich diese Zahl mit den Jahren zwar gesteigert hat, sind es trotzdem nur ungefähr 34 Prozent, die die Elternzeit für Väter nutzen.
Elternzeit als Mann: Zeitpunkt und Dauer
Dass grundsätzlich ein Anspruch auf Elternzeit als Vater besteht, wäre damit geklärt. Einige fragen sich jedoch: „Wann kann ich als Vater eigentlich Elternzeit nehmen und wie lange?“ Die Antwort darauf lautet: maximal 36 Monate und direkt ab der Geburt des Kindes. Es gibt dabei allerdings einige Besonderheiten zu beachten, denn die Elternzeit kann gesplittet werden.
In der Regel besteht in puncto Elternzeit ein Anspruch für Vater und Mutter, bis das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat. Es ist jedoch möglich, 24 der insgesamt 36 Monate zwischen dem dritten Geburtstag und der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes zu nehmen. Die verbleibenden 12 Monate müssen allerdings in den ersten drei Lebensjahren des Sprösslings genutzt werden.
Weiterhin ist es möglich, die Elternzeit zwischen Vater und Mutter aufzuteilen. Da sich Frauen acht Wochen nach der Geburt noch im Mutterschutz befinden, wird diese Zeit auf die Elternzeit angerechnet. Sie verlängert sich dementsprechend nicht. Möchte die Frau aus diesem Grund beispielsweise die ersten zwölf Monate bei dem Kind bleiben, kann der Mann sie im Anschluss daran ablösen. Beide können die Elternzeit aber auch gleichzeitig nehmen.
Wann sollten Sie als Vater die Elternzeit beantragen?
Unabhängig davon, ob Sie in Teil- oder Vollzeit arbeiten oder ob ein befristeter oder unbefristeter Arbeitsvertrag vorliegt: Befinden Sie sich in einem bezahlten Arbeitsverhältnis, haben Ihren festen Wohnsitz in Deutschland und leben mit dem Kind in einem Haushalt, können Sie Elternzeit als Vater beantragen. Dies gilt auch innerhalb einer Ausbildung.
Es muss sich zudem nicht einmal um Ihr leibliches Kind handeln. Sie können die Elternzeit als Vater zum Beispiel auch bei einem Pflegekind, einem Enkel, einem Neffen oder einer Nichte beanspruchen. Innerhalb der ersten drei Lebensjahre des Kindes ist keine gesonderte Zustimmung notwendig, wenn Sie den Vaterschaftsurlaub beim Arbeitgeber beantragen.
Da ein gesetzlicher Anspruch in den ersten drei Jahren des Kindes besteht, darf dieser Ihnen den Erziehungsurlaub als Vater nicht verweigern. Etwas anderes kann zwischen dem dritten und achten Lebensjahr gelten, wenn beispielsweise dringende betriebliche Gründe vorliegen. Auch wenn Ihr Chef bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes dem Erziehungsurlaub als Mann nicht zustimmen muss, bedarf es trotzdem einer schriftlichen Anmeldung der Elternzeit als Vater.
Diese muss mindestens sieben Wochen vor Beginn derselbigen beim Arbeitgeber eingehen. Zudem sollte daraus ersichtlich werden, von wann bis wann Sie gedenken, Elternzeit als Ehemann und frischgebackener Vater zu nehmen. Bei der Elternzeit für Männer, die zwischen dem dritten und achten Lebensjahr des Nachwuchses genommen werden soll, ist eine Frist von 13 Wochen maßgeblich. Es empfiehlt sich, eine Bestätigung der Elternzeit als Vater vom Arbeitgeber einzufordern.
Muster: Elternzeit als Vater beantragen
Sollten Sie unsicher sein, wie Sie die Elternzeit als Vater beim Arbeitgeber korrekt beantragen, können Sie das von uns zur Verfügung gestellte Muster nutzen.
Je nachdem, welches Verhältnis Sie zu Ihrem Chef haben, können Sie das Schreiben mehr oder weniger formal gestalten. Achten Sie jedoch darauf, alle notwendigen Informationen zu erwähnen.
Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei nur um ein Muster handelt. Übernehmen Sie dieses daher nicht unverändert.
Musterschreiben Elternzeit Vater (.doc)
Musterschreiben Elternzeit Vater (.pdf)
Erziehungsurlaub für Väter: Wird das Gehalt weiterhin gezahlt?
Wie bereits erwähnt, handelt es sich bei der Elternzeit als Vater um eine unbezahlte Freistellung von der Arbeit, um sich um die Betreuung des Nachwuchses zu kümmern. Daher erhalten normalerweise weder Frauen noch Männer innerhalb dieser Zeit eine Vergütung vom Arbeitgeber. Schließlich erbringen sie auch keine Arbeitsleistung.
Um den Lebensunterhalt trotzdem bestreiten und vor allem das neugeborene Familienmitglied entsprechend versorgen zu können, besteht jedoch die Möglichkeit, Elterngeld zu erhalten. Zwar sind die Vorschriften zu Elterngeld und Elternzeit beide im BEEG geregelt, dabei handelt es sich jedoch um zwei verschiedene Leistungen, die außerdem von unterschiedlichen Stellen gewährt werden.
Möchten Sie als Vater Erziehungsurlaub beantragen, müssen Sie dies beim Arbeitgeber tun. Die Auszahlung des Elterngeldes übernehmen allerdings die staatlichen Elterngeldstellen wie z. B. die Familienkasse.
Bei der Elternzeit als Vater besteht ein Anspruch auf Elterngeld laut § 1 Absatz 1 BEEG, wenn der Betroffene
- einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
- mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,
- dieses Kind selbst betreut und erzieht und
- keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.“
Es empfiehlt sich, bereits vor dem Antritt der Elternzeit als Vater Informationen darüber einzuholen, wie viel Geld Ihnen letztendlich zur Verfügung stehen wird. Schließlich müssen diverse Regelungen zur Höhe des Elterngeldes sowie zur Dauer der Auszahlung Beachtung finden. Im Gegensatz zum Mutterschaftsgeld, welches den Zeitraum des gesamten Mutterschutzes über gezahlt wird, beschränkt sich beim Elterngeld der Anspruch in der Elternzeit als Mann in der Regel nur auf zwölf Monate.
In der Elternzeit als Mann beim Arbeitgeber in Teilzeit weiterarbeiten?
Die Möglichkeit, die Arbeit in Teilzeit und die Elternzeit als Vater miteinander zu kombinieren, besteht tatsächlich. Dabei muss jedoch eine Grenze von 30 Arbeitsstunden in der Woche eingehalten werden.
Einen Anspruch auf einen Teilzeitjob haben Sie in der Regel nach mindestens sechs Monaten im Betrieb, sofern dort mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt sind.
Ihrem Chef steht es normalerweise nur dann zu, Ihnen den Wunsch, während der Vätermonate in Elternzeit weiterhin teilzeitbeschäftigt zu sein, abzuschlagen, wenn dringende betriebliche Gründe dem entgegenstehen. Übrigens: Während der Elternzeit als Vater sind vom Arbeitgeber gewünschte Weiterbildungen nicht erlaubt.
Elternzeit als Vater: Besteht ein Kündigungsschutz?
Beantragen Sie innerhalb der jeweils maßgeblichen Frist die Elternzeit als Vater, profitieren Sie von einem speziellen Kündigungsschutz. Dieser greift maximal acht Wochen vor Beginn der Elternzeit (in den ersten drei Lebensjahren des Kindes) bzw. 14 Wochen vorher (zwischen dem dritten und achten Lebensjahr).
Hinzu kommt, dass der Arbeitgeber Ihnen in der Regel innerhalb der gesamten Elternzeit nicht kündigen darf. Bedenken Sie jedoch: Beantragen Sie die Elternzeit als Vater in zwei getrennten Abschnitten, beispielsweise im ersten Lebensjahr des Kindes und im dritten, können Sie nach dem Ende des ersten Abschnitts bis zum Beginn des zweiten nicht von diesem Kündigungsschutz profitieren!
Was passiert mit dem Urlaubsanspruch in der Elternzeit als Vater?
Immer wieder stellen sich Arbeitnehmer die Frage, was eigentlich mit dem Urlaubsanspruch geschieht, den sie in dem Jahr hätten, in dem Sie in Elternzeit gehen. Schließlich sind sie in diesem Zeitraum ohnehin von der Arbeit freigestellt und bräuchten an und für sich keinen Erholungsurlaub mehr.
§ 17 Absatz 1 BEEG besagt zu diesem Thema Folgendes:
Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin während der Elternzeit bei seinem oder ihrem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet.“
Sind Sie also in der Elternzeit als Vater weiterhin in Teilzeit beschäftigt, ändert sich an Ihrem Urlaubsanspruch nichts. Außerdem besteht lediglich die Möglichkeit, dass Ihr Arbeitgeber Ihnen den Urlaub kürzt – verpflichtet ist er dazu nicht. Weiterhin setzt § 17 BEEG fest, dass Sie über Resturlaubstage, die Sie vor Beginn der Elternzeit nicht nehmen konnten, entweder im laufenden oder im nächsten Jahr verfügen können. Diese verfallen entsprechend nicht.
Vor- und Nachteile der Elternzeit als Vater
Im Folgenden haben wir eine kurze Zusammenfassung der Vor- und Nachteile für Sie erstellt, die Ihnen die Entscheidung erleichtern soll, ob Sie als Vater in Elternzeit gehen sollten oder nicht:
Vorteile | Nachteile |
---|---|
- Kündigungsschutz - Unterstützung für die Mutter des Kindes - stärkere emotionale Bindung zum Kind - mehr Zeit für die Familie | - Gefahr, auf der Arbeit aufgrund der Übernahme einer „Frauenrolle“ gemobbt zu werden - Benachteiligung bei Beförderungen - versäumte Weiterbildungen - mögliche finanzielle Einbußen |
Das klassische Bild der Mutter, die mit dem Kind zu Hause bleibt, und dem Vater, der erst spät abends von der Arbeit kommt und kaum Zeit hat, ist längst nicht mehr zeitgemäß. Es bringt einige Vorteile mit sich, die Elternzeit als Vater zu nutzen, jedoch auch gewisse Nachteile.
Weiterführende Literatur zum Thema
Nachfolgend finden Sie eine Auswahl verschiedener Bücher zum Thema Elternzeit als Vater:
- Marburger, Horst(Autor)
- Simoens, Anne Nina(Autor)
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Kurt meint
14. April 2021 at 11:46
Guten Tag, ich habe die ersten 5 Lebensmonate Elternteil genommen jetzt ist meine Tochter 2 Jahre und 2 Monaten alt kann ich jetzt ganz einfach einen neuen Antrag auf 1 Monat Elternzeit stellen und kann mein Arbeitgeber den ablehnen?
Michaela meint
20. Januar 2021 at 17:34
Mein Mann hat nach der Geburt im Dez. 2020 ein Monat Elternzeit genommen und möchte im Juni 2021 den 2. Monat nehmen. Kann ich oder mein Chef ab Januar 2021 bis zum Juni 2021 das Arbeitsverhältnis kündigen oder besteht Kündigungsschutz bis Ende Juni 2021?
Tina meint
12. November 2020 at 16:12
Hallo 🙂
Wie sieht das aus , mein Freund (Vater des Kindes) möchte in Elternzeit gehen… sein Chef meint das er erst in elternzeit gehen kann wenn mein Mutterschutz endet, stimmt das ?! Lesen tun wir meist das er ab Geburt in elternzeit geht, ich werde die elternzeit nicht in Anspruch nehmen da ich mich in einer teilzeit Ausbildung befinde und die gerne beenden möchte.
arbeitsrechte.de meint
23. November 2020 at 16:14
Hallo Tina,
Väter können die Elternzeit ab dem Zeitpunkt der Geburt nehmen. Die Mutterschutzfrist hat auf die Elternzeit des Vaters keinen Einfluss.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Aleks meint
28. April 2020 at 9:18
Ich brauche eine info. Ich möchte zwei Monate Elternzeit nehmen und wolte wissen ob ich die zwei Monate teilen kann, z.B. Juni und Oktober?
Mit freundlichen Grüßen.
Falk meint
3. Januar 2020 at 20:46
Einen schönen guten Abend, ich möchte gerne 4 Monate Elternzeit nehmen, unsere Tochter ist am 09.12.2016 geboren. In den ersten 3 Lebensjahren habe ich 9 und meine Frau 5 Monate beantragt und genommen (also 14 Monate Eltengeld erhalten. Ist es richtig, daß ich 14 Wochen vorab den Arbeitgeber informieren muss? Und dann mein Kündigungsschutz bis nach den 4 Monaten gilt? Beispiel ich stelle den Antrag am 10.01.2020 für den Beginn am 17 April 2020 und der letzte Tag wäre Freitag 14.08.2020 wäre mein Plan so in der Frist? Was würde mir für diese Zeit an Urlaub abgezogen, da es keine vollen 4 Monate sind..
Lieben Gruß und danke für die Hilfe
Vemilion meint
26. November 2019 at 6:35
Hallo, unser Sohn wird im Mai 2020 ein Jahr alt, allerdings erwarten wir im Juni 2020 schon den zweiten Nachwuchs 🙂 kann ich also als Vater wenn ich es richtig verstanden habe ab Mai 2020 4 Monate Elternzeit als beantragen?
Ist es auch möglich das ich ein komplettes Jahr Zuhause bleibe mit meiner Frau und den zwei knirpsen.
Stefan meint
5. September 2019 at 17:54
Hallo,
Wir erwarten im Oktober unseren Sohn,
Ich als Vater bin seit 31.07.2019 arbeitslos und aktuell krankgeschrieben.
Ich wollte ab Geburt des Kindes 12 Monate in Elternzeit gehen.
Geht das überhaupt im Krankenstand und arbeitslos.
Viele Grüße
Hannes meint
25. Juli 2019 at 10:05
Hallo,
folgende Situation: Der errechnete Geburtstermin ist der 27. September. Demnach müsste ich, wenn ich die ersten beiden Lebensmonate in Elternzeit gehen möchte, bis zum 9. August meinem Arbeitgeber über meine Absicht informieren. Sollte das Kind bereits mehrere Tage/Wochen früher zur Welt kommen, beginnt dann die Elternzeit dennoch ab dem 27. September oder verschiebt sich der Beginn dadurch?
Des Weiteren planen ich ab dem 6. LM weitere 6 Monate in Elternzeit zu gehen. Muss ich meinen AG bereits bei der ersten Anmeldung auch über diese Absicht informieren? Und besteht dann zwischen 2. und 6. LM ein Kündigungsschutz für mich?
Liebe Grüße
Hannes
Gustav G. meint
30. Juni 2019 at 18:19
Liebes Team,
meine Tochter wurde am 01.10.2017 geboren. Mein Sohn kommt nun ca. 01.12.2019 zur Welt.
Habe ich die Möglichkeit bspw. vom 01.03.2020 – 31.05.2020, also 2 Monate Elternzeit von Kind 1 und 2 Monate Elternzeit von Kind 2 in Urlaub zu gehen? Wann ist der späteste Anmeldungszeitpunkt für den Urlaub meiner Tochter (Kind 1)? 36 Monate nach Geburt?
Viele Grüße
Gustav
Tobias meint
3. Mai 2019 at 2:33
Hallo,
unser Kind ist am 10.10.18 geboren und die Frau hat 12 Monate Elternzeit beantrag.
Der Mann will jetzt doch noch einen Monat Elernzeit in den ersten 12 Monaten nehmen.
Frage 1: Bekommt der Mann in den ersten 12 Monaten gleichzeitig Elterngeld für nur einen Monat Elternzeit? ( Bitte hier nur für unseren Fall für den jetzigen Zeitpunkt Kind 7 Monate alt antworten)
Frage 2: Stehen in den ersten 12 Monaten insgesamt nur 12 Monate für Mann und Frau zur Verfügung für die Elternzeit?
Frage 3:. Eine Elernzeit für einen. Monat ist in unserem Fall nur ab dem 8. eines Monates sinnvoll und nicht vom 1. bis 31. eines Monates, da sonst zwei Monate Elternzeit genommen werden und die eigentliche restlichen Tage, in Summe ja ein voller Monat, verfallen?
Vielen Dank
Miguel meint
24. Januar 2019 at 11:52
Geehrtes Team von Arbeitsrechte.de,
meine Frau wohnt und arbeitet in Frankreich, wird auch voraussichtlich dort entbunden werden und ihr Arbeitsverhältnis in Frankreich weiterführen. Ich bin deutscher, wohne und arbeite auch in Deutschland.
Wenn wir dann in Deutschland wohnen, wie ist mein Anspruch auf Elternzeit und Eltergeld? Und wann müssen wir nach der Geburt nach Deutschland kommen damit ich das Kind hier anmelden kann und es beantragen darf?
Vielen Dank
arbeitsrechte.de meint
29. Januar 2019 at 17:43
Hallo Miguel,
bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir keine kostenlose Rechtsberatung anbieten dürfen. Ein Anwalt kann Ihnen bei diesen Fragen mit Sicherheit weiterhelfen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Dashnim meint
11. Januar 2019 at 22:10
Guten Abend ich habe eine frage den meine frau ist schwanger und entbindet am 28.7.19 und ich will gerne elternzeit beantragen aber ich weis nicht wann und wo? Und dann würde ich gerne noch wissen wie hoch das Elterngeld ist ?
Wo kann man sie erkundigen ?
Siggi meint
14. Dezember 2018 at 3:07
Hallo..
Unser Sohn wird im Mai drei.
Ich war ein Jahr in Elternzeit und bin auch noch ohne Arbeit zu Hause, nun würde mein Mann auch gern zwei Monate Elternzeit nehmen bevor der Zwerg in den Kindergarten geht, sprich also März und April.
Ist das so möglich?
Wie hoch wird das Elterngeld dann in dieser Zeit ausfallen.?
Wo kann man sich erkundigen?
Vielen Dank
Georg meint
12. Dezember 2018 at 8:14
Hallo Team von Arbeitsrechte,
ich habe vor die Partnerbonusmonate zu nutzen. Das bedeutet für mich ja eine Reduzierung auf 25-30h/Woche. Soweit alles klar. Wie schaut mein Urlausanspruch in dieser Zeit aus, wird dieser nun auch gekürzt? Geplant ist die die Arbeitszeit auf 3 bzw. 4 Arbeitstage/Woche zu verteilen? Vor den Partnerbonusmonate und danach arbeite ich Vollzeit (40h/Woche).
Vielen Dank
Schöne Grüße
Alice B. meint
17. Oktober 2018 at 15:35
Hallo,
ich möchte das Maximum rausholen und mein Mann möchte die Chance nutzen auch die 2 Monate Elternzeit zu nehmen.
Kann ich 22 Monate nehmen, d.h. das Elterngeld auf die 22 Monate ausdehnen und mein Mann ab Geburt des Kindes 2 Monate und auch das Elterngeld beantragen?
Das heißt wir bekommen 67% des Nettogehaltes, ich für 22 Monate und er für die 2 Monate und beide zur gleichen Zeit?
Vielen Dank für die Rückmeldung
Julia meint
9. Oktober 2018 at 11:59
Guten Tag,
mein Mann möchte gerne die ersten beiden Monate nach Geburt im Januar 2019 Elternzeit nehmen( bezahlte Parntermonate). Danach wieder arbeiten und dann nochmal im September oder Oktober 2019 ein Jahr Elternzeit (kein Elterngeld).
Muss er den zweiten Teil direkt schon mit beantragen oder kann er das auch erst spätstens 7 Wochen vorher machen ?
Danke im Voraus,
Julia
arbeitsrechte.de meint
22. Oktober 2018 at 10:54
Hallo Julia,
es muss nur eine 7-wöchige Frist bis zum Beginn der Zeit eingehalten werden. Die Planung frühzeitig mit dem AG abzuklären, kann aber auch Vorteile haben.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Daniel meint
26. September 2018 at 16:26
Hallo,
Meine Frau ist schwanger und der voraussichtliche Entbindungstermin ist der 3.11.2018. Ich habe fristgerecht meinen Arbeitgeber darüber informiert, das ich gerne vom 3.11.2018 – 3.1.2019,also 2 Monate in elternzeit gehen würde. Da die Auftragslage im Betrieb derzeit aber sehr hoch ausfällt wollen sie mir den November nicht gewähren, den ich aber brauche, da meine Frau keinen Führerschein besitzt. Nun ist meine Frage ob ich auch Anspruch auf Elterngeld haben wenn ich zum 1.11.2018 kündigen würde und somit nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis stehe.
arbeitsrechte.de meint
17. Oktober 2018 at 8:58
Hallo Daniel,
alle Eltern, die ihr Kind in den ersten 14 Monaten seines Lebens hauptsächlich selbst betreuen, haben einen Anspruch auf Elterngeld. Dazu bedarf es keines bestehenden Arbeitsverhältnisses; auch Arbeitslose oder Hausfrauen können Elterngeld beanspruchen. Da es sich in den ersten drei Lebensjahren des Kindes bei der Elternzeit um einen gesetzlichen Anspruch handelt, steht es Ihrem Arbeitgeber normalerweise nicht zu, Ihnen die Elternzeit zu verwehren. Wir würden Ihnen empfehlen, sich von einem Anwalt beraten zu lassen, wie Sie in dieser Situation am besten vorgehen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Manuel meint
25. September 2018 at 11:45
Guten Tag,
ich habe eine Frage bezüglich der einzuhaltenen Frist für die Beantragung der Elternzeit.
Wenn ich ab Geburt des Kindes Elternzeit nehmen möchte gilt doch zur Einhaltung der Frist der errechnete Geburtstermin?
Beispiel: Entbindungstermin 10.11.2018
Tatsächlicher Entbindungstermin 02.11.2018
Antrag gestellt: 21.09.2018
Könnte ich als Vater dann am 02.11.2018 in Elternzeit gehen?
Manuela Sch. meint
23. September 2018 at 22:35
Hallo,
mein Mann hat die ersten zwei Lebensmonate Elternzeit genommen. Ist es jetzt möglich erneut Elternzeit für den Zeitraum vom 30. Lebensmonat bis zum 42. Lebensmonat zu beantragen? Reicht dafür die 7 Wochenfrist? Darf der Chef die erneute Elternzeit ablehnen?
Vielen Dank für die Auskunft.
arbeitsrechte.de meint
15. Oktober 2018 at 15:38
Hallo Manuela,
die Frist sollte ausreichen, um eine Elternzeit zu beantragen. Eine Ablehnung ist nur begründet möglich. Dann sollte aber ein Anwalt hinzugezogen werden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Björn G. meint
21. September 2018 at 11:12
„Die Möglichkeit, die Arbeit in Teilzeit und die Elternzeit als Vater miteinander zu kombinieren, besteht tatsächlich. Dabei muss jedoch eine Grenze von 30 Arbeitsstunden in der Woche eingehalten werden.
Einen Anspruch auf einen Teilzeitjob haben Sie in der Regel nach mindestens sechs Monaten im Betrieb, sofern dort mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt sind. “
Versteh ich das richtig, das wenn die Firma kleiner wie 15 Mitarbeiter ist, habe ich kein chance auf Teilzeitarbeit in meiner Firma?
Ich Arbeite in einer kleinen Firma mit 10 Leuten. Wollte 2 Monate in Elternzeit gehen, aber auf Teilzeit. Wäre das möglich oder muss ich das mit meinem Chef klären?
Mfg Björn
arbeitsrechte.de meint
1. Oktober 2018 at 9:24
Hallo Björn G.,
das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) besagt in § 15 Absatz 7 unter anderem, dass „in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen“ im Betrieb beschäftigt sein müssen, damit ein Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit besteht. Es handelt sich demzufolge bei 15 Mitarbeitern lediglich um den Regelfall, weshalb Sie natürlich das Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber suchen und ihn um eine Elternteilzeit von zwei Monaten bitten können.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Björn meint
29. August 2018 at 22:26
Guten Tag,
meine Tochter ist im März 2018 geboren!
Wollte gerne im Dezember 2018 Elternzeit nehmen!
Ist eine einmonatige Elternzeit möglich?
Oder kann ich zwei Monate auf jeweils 1 Monat Dezember 18 und 1 Monat April 19 aufteilen?
Danke im Vorraus!
Gruß Björn
arbeitsrechte.de meint
24. September 2018 at 8:56
Hallo Björn,
wenn die Termine bereits feststehen, sollte einer geteilten Elternzeit nichts im Wege stehen. Allerdings gibt es erst ab zwei zusammenhängenden Monaten Elternzeit auch Elterngeld.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
SQ meint
19. August 2018 at 22:35
Hallo,
wenn der Entbindungstermin am 14.12.2018 ist, geht der Mutterschutz am 16.02.2019 zu Ende
Für wievielr Monate wird dann das Elterngeld für die Mutter bezahlt?
arbeitsrechte.de meint
10. September 2018 at 13:50
Hallo SQ,
das Elterngeld wird für 12 Monate gezahlt. Auch 14 sind möglich, wenn der Partner nur 2 Monate Elternzeit nimmt.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Dmitry meint
7. August 2018 at 16:38
Hallo!
Meine Tochter ist am 14.02.2018 geboren. Ich habe Elternzeit als Vater von 01.07.2018 bis 31.07.2018 und von 01.01.2019 bis 31.01.2018 bei Arbeitgeber beantragt habe.
Im Jugendamt wurde mir aber gesagt, dass ich im Zeitraum vom 14.07 bis zum 13.08 ( als Lebensmonate) beantragen musste. Ist dass richtig??? Bekomme ich das Elterngeld voll erstattet oder wird das gekürzt???
Mit freundlichen Grüßen
Dmitry
arbeitsrechte.de meint
20. August 2018 at 11:58
Hallo Dmitry,
uns ist keine solche Regelung bekannt, die den Termin und Zeitraum der Elternzeit vorschreibt. Bitte erkundigen Sie sich noch einmal, denn wenn alle Fristen eingehalten wurden, sollte weder der Elternzeit noch dem Elterngeld etwas entgegenstehen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Dima meint
11. Juli 2018 at 18:37
Hallo! Errechneter Entbindungstermin is der 9. September. Kann ich als Vater die Elternzeit beantragen, die ab dem 11.9 beginnt und einen Monat bis zum 10.10 dauert? Oder kann die Elternzeit nur am Tag der Geburt anfangen (9. September)? Mein Arbeitgeber gibt 2 Tage Urlaub für den Geburt des Kindes und ich möchte sie benutzen und die Elternzeit nur ab dem 3. Tag starten. Ist es möglich? Danke im Voraus für Ihre Antwort!
arbeitsrechte.de meint
23. Juli 2018 at 7:45
Hallo Dima,
die Elternzeit kann ab der Entbindung des Kindes genommen werden.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Tom meint
12. Dezember 2018 at 11:25
Sorry, aber das beantwortet die Frage doch gar nicht! Es ging darum, ob die Elternzeit auch einige Zeit NACH der Geburt beginnen kann. Hier eben erst am 3. Tag nach der Geburt.
arbeitsrechte.de meint
20. Dezember 2018 at 16:26
Hallo Tom,
die Elternzeit kann auch erst nach der Geburt beginnen.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de
Kai meint
22. Juni 2018 at 8:07
Hallo,
Was nicht ganznazs dem Artikel hervorgeht: haben Mutter und Vater jeweils 36 Monate Anrecht auf Elternzeit oder muss man die 36 Monate aufteilen?
arbeitsrechte.de meint
25. Juni 2018 at 13:30
Hallo Kai,
die Aufteilung der Elternzeit kann sich in manchen Fällen kompliziert gestalten. Erkundigen Sie sich bei der Ihrer zuständigen Elterngeldstelle.
Ihr Team von Arbeitsrechte.de